Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
ISBN 3-906704-26-2
(Internet-Ausgabe)
Art. 44 Verpflichtung zur Rechtshilfe
Art. 44 Verpflichtung zur Rechtshilfe
Die Behörden des Bundes und der Kantone sind zur Rechtshilfe
verpflichtet, wenn Straftaten nach Bundesrecht in Anwendung
dieses Gesetzes verfolgt und beurteilt werden.
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