1 Bund und Kantone bestimmen die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren; besondere Regelungen in diesem Gesetz und im StGB bleiben vorbehalten.
2 Die Vollzugsbehörde erlässt einen Vollzugsbefehl.
3 Rechtskräftige Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massnahmen sind sofort zu vollziehen:
a. bei Fluchtgefahr;
b. bei erheblicher Gefährdung der Öffentlichkeit; oder wenn die Erfüllung des Massnahmenzwecks anders nicht gewährleistet werden kann.
4 Zur Durchsetzung des Vollzugsbefehls kann die Vollzugsbehörde die verurteilte Person verhaften oder ausschreiben lassen oder ihre Auslieferung verlangen.