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Verzeichnis der Erläuterungen zur aktuellen Gesetzesnorm

© 2011 Rechtsanwalt Peter Kubli

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
ISBN 3-906704-26-2
(Internet-Ausgabe)


Art. 439 Vollzug von Strafen und Massnahmen

Art. 439 Vollzug von Strafen und Massnahmen

1 Bund und Kantone bestimmen die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren; besondere Regelungen in diesem Gesetz und im StGB bleiben vorbehalten.

2 Die Vollzugsbehörde erlässt einen Vollzugsbefehl.

3 Rechtskräftige Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massnahmen sind sofort zu vollziehen:

a. bei Fluchtgefahr;

b. bei erheblicher Gefährdung der Öffentlichkeit; oder wenn die Erfüllung des Massnahmenzwecks anders nicht gewährleistet werden kann.

4 Zur Durchsetzung des Vollzugsbefehls kann die Vollzugsbehörde die verurteilte Person verhaften oder ausschreiben lassen oder ihre Auslieferung verlangen.




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