Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
ISBN 3-906704-26-2
(Internet-Ausgabe)
Art. 429 Ansprüche
Art. 429 Ansprüche
1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise
freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so
hat sie Anspruch auf:
a. Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung
ihrer Verfahrensrechte;
b. Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus
ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c. Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer
persönlichen Ver-hältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2 Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann
die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern
und zu belegen.
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