Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
ISBN 3-906704-26-2
(Internet-Ausgabe)
Art. 409 Aufhebung und Rückweisung
Art. 409 Aufhebung und Rückweisung
1 Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf,
die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt
das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die
Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur
Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht
zurück.
2 Das Berufungsgericht bestimmt, welche Verfahrenshandlungen zu
wiederholen oder nachzuholen sind.
3 Das erstinstanzliche Gericht ist an die vom Berufungsgericht
im Rückweisungsbeschluss vertretenen Rechtsauffassungen und an
die Weisungen nach Absatz 2 gebunden.
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