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Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
ISBN 3-906704-26-2
(Internet-Ausgabe)
Art. 4 Unabhängigkeit
Art. 4 Unabhängigkeit 1 Die Strafbehörden sind in der Rechtsanwendung unabhängig und
allein dem Recht verpflichtet.
2 Gesetzliche Weisungsbefugnisse nach Artikel 14 gegenüber den
Strafverfolgungsbehörden bleiben vorbehalten.
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