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Verzeichnis der Erläuterungen zur aktuellen Gesetzesnorm

© 2011 Rechtsanwalt Peter Kubli

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
ISBN 3-906704-26-2
(Internet-Ausgabe)


Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung

Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung

1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.

2 Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.

3 Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:

a. ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;

b. welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und

c. welche Beweisanträge sie stellt.

4 Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:

a. den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;

b. die Bemessung der Strafe;

c. die Anordnung von Massnahmen;

d. den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;

e. die Nebenfolgen des Urteils;

f. die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;

g. die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.




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