1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2 Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3 Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a. ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b. welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c. welche Beweisanträge sie stellt.
4 Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a. den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b. die Bemessung der Strafe;
c. die Anordnung von Massnahmen;
d. den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e. die Nebenfolgen des Urteils;
f. die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g. die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.