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Verzeichnis der Erläuterungen zur aktuellen Gesetzesnorm

© 2011 Rechtsanwalt Peter Kubli

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
ISBN 3-906704-26-2
(Internet-Ausgabe)


Art. 389 Beweisergänzungen

Art. 389 Beweisergänzungen

1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.

2 Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn:

a. Beweisvorschriften verletzt worden sind;

b. die Beweiserhebungen unvollständig waren;

c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen.

3 Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.




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