1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
2 Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn:
a. Beweisvorschriften verletzt worden sind;
b. die Beweiserhebungen unvollständig waren;
c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen.
3 Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.