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Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
ISBN 3-906704-26-2
(Internet-Ausgabe)
Art. 349 Ergänzung von Beweisen
Art. 349 Ergänzung von BeweisenIst der Fall noch nicht spruchreif, so entscheidet das Gericht,
die Beweise zu ergänzen und die Parteiverhandlungen wieder
aufzunehmen.
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