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Verzeichnis der Erläuterungen zur aktuellen Gesetzesnorm

© 2011 Rechtsanwalt Peter Kubli

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
ISBN 3-906704-26-2
(Internet-Ausgabe)


Art. 339 Eröffnung; Vor- und Zwischenfragen

Art. 339 Eröffnung; Vor- und Zwischenfragen

1 Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest.

2 Anschliessend können das Gericht und die Parteien Vorfragen aufwerfen, insbesondere betreffend:

a. die Gültigkeit der Anklage;

b. die Prozessvoraussetzungen;

c. Verfahrenshindernisse;

d. die Akten und die erhobenen Beweise;

e. die Öffentlichkeit der Verhandlung;

f. die Zweiteilung der Verhandlung.

3 Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Vorfragen, nachdem es den anwesenden Parteien das rechtliche Gehör gewährt hat.

4 Stellen die Parteien während der Hauptverhandlung Zwischenfragen, so behandelt sie das Gericht wie Vorfragen.

5 Bei der Behandlung von Vor- oder Zwischenfragen kann das Gericht die Hauptverhandlung jederzeit vertagen, um die Akten oder die Beweise zu ergänzen oder durch die Staatsanwaltschaft ergänzen zu lassen.




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