1 Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest.
2 Anschliessend können das Gericht und die Parteien Vorfragen aufwerfen, insbesondere betreffend:
a. die Gültigkeit der Anklage;
b. die Prozessvoraussetzungen;
c. Verfahrenshindernisse;
d. die Akten und die erhobenen Beweise;
e. die Öffentlichkeit der Verhandlung;
f. die Zweiteilung der Verhandlung.
3 Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Vorfragen, nachdem es den anwesenden Parteien das rechtliche Gehör gewährt hat.
4 Stellen die Parteien während der Hauptverhandlung Zwischenfragen, so behandelt sie das Gericht wie Vorfragen.
5 Bei der Behandlung von Vor- oder Zwischenfragen kann das Gericht die Hauptverhandlung jederzeit vertagen, um die Akten oder die Beweise zu ergänzen oder durch die Staatsanwaltschaft ergänzen zu lassen.