Home

Verzeichnis der Erläuterungen zur aktuellen Gesetzesnorm

© 2011 Rechtsanwalt Peter Kubli

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
ISBN 3-906704-26-2
(Internet-Ausgabe)


Art. 319 Gründe

Art. 319 Gründe

1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:

a. kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;

b. kein Straftatbestand erfüllt ist;

c. Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;

d. Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e. nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.

2 Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn: a. das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt;

b. das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.




Die Kommentierung zu diesem Artikel ist noch nicht freigeschaltet.