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Verzeichnis der Erläuterungen zur aktuellen Gesetzesnorm

© 2011 Rechtsanwalt Peter Kubli

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
ISBN 3-906704-26-2
(Internet-Ausgabe)


Art. 299 Begriff und Zweck

Art. 299 Begriff und Zweck

1 Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft.

2 Im Vorverfahren werden, ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzustellen, ob:

a. gegen eine beschuldigte Person ein Strafbefehl zu erlassen ist;

b. gegen eine beschuldigte Person Anklage zu erheben ist;

c. das Verfahren einzustellen ist.




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