1 Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft.
2 Im Vorverfahren werden, ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzustellen, ob:
a. gegen eine beschuldigte Person ein Strafbefehl zu erlassen ist;
b. gegen eine beschuldigte Person Anklage zu erheben ist;
c. das Verfahren einzustellen ist.