Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
ISBN 3-906704-26-2
(Internet-Ausgabe)
Art. 279 Mitteilung
Art. 279 Mitteilung
1 Die Staatsanwaltschaft teilt der überwachten beschuldigten
Person und den nach Artikel 270 Buchstabe b überwachten
Drittpersonen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund,
Art und Dauer der Überwachung mit.
2 Die Mitteilung kann mit Zustimmung des
Zwangsmassnahmengerichts aufgescho-ben oder unterlassen werden,
wenn:
a. die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und
b. der Aufschub oder das Unterlassen zum Schutze überwiegender
öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.
3 Personen, deren Fernmeldeanschluss oder Postadresse überwacht
wurde oder die den überwachten Anschluss oder die Postadresse
mitbenutzt haben, können Beschwerde nach den Artikel 393-397
führen. Die Beschwerdefrist beginnt mit Erhalt der Mitteilung zu
laufen.
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