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Verzeichnis der Erläuterungen zur aktuellen Gesetzesnorm

© 2011 Rechtsanwalt Peter Kubli

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
ISBN 3-906704-26-2
(Internet-Ausgabe)


Art. 279 Mitteilung

Art. 279 Mitteilung 1 Die Staatsanwaltschaft teilt der überwachten beschuldigten Person und den nach Artikel 270 Buchstabe b überwachten Drittpersonen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit. 2 Die Mitteilung kann mit Zustimmung des Zwangsmassnahmengerichts aufgescho-ben oder unterlassen werden, wenn: a. die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und b. der Aufschub oder das Unterlassen zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist. 3 Personen, deren Fernmeldeanschluss oder Postadresse überwacht wurde oder die den überwachten Anschluss oder die Postadresse mitbenutzt haben, können Beschwerde nach den Artikel 393-397 führen. Die Beschwerdefrist beginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen.




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