Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
ISBN 3-906704-26-2
(Internet-Ausgabe)
Art. 249 Grundsatz
Art. 249 Grundsatz
Personen und Gegenstände dürfen ohne Einwilligung nur durchsucht
werden, wenn zu vermuten ist, dass Tatspuren oder zu
beschlagnahmende Gegenstände und Ver-mögenswerte gefunden werden
können.
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