des Terrorismus und Wirtschaftskriminalität 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die Straftaten nach den Arti-keln 260ter, 260quinquies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies StGB6 sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB ausgehen, wenn die Straftaten:
a. zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen worden sind;
b. in mehreren Kantonen begangen worden sind und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht.
2 Bei Verbrechen des zweiten und des elften Titels des StGB kann die Staatsanwaltschaft des Bundes eine Untersuchung eröffnen, wenn:
a. die Voraussetzungen von Absatz 1
erfüllt sind; und
b. keine kantonale Strafverfolgungsbehörde mit der Sache befasst ist oder die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde die Staatsanwaltschaft des Bundes um Übernahme des Verfahrens ersucht.
3 Die Eröffnung einer Untersuchung nach Absatz 2 begründet Bundesgerichtsbarkeit.