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Verzeichnis der Erläuterungen zur aktuellen Gesetzesnorm

© 2011 Rechtsanwalt Peter Kubli

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
ISBN 3-906704-26-2
(Internet-Ausgabe)


Art. 239 Freigabe der Sicherheitsleistung

Art. 239 Freigabe der Sicherheitsleistung

1 Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, wenn:

a. derHaftgrund weggefallen ist;

b. das Strafverfahren durch Einstellung oder Freispruch rechtskräftig abgeschlossen wurde;

c. die beschuldigte Person die freiheitsentziehende Sanktion angetreten hat.

2 Wird die von der beschuldigten Person geleistete Sicherheitsleistung freigegeben, so kann sie zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet werden, die der beschuldigten Person auferlegt worden sind.

3 Über die Freigabe entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war.




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