Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
ISBN 3-906704-26-2
(Internet-Ausgabe)
Art. 219 Vorgehen der Polizei
Art. 219 Vorgehen der Polizei
1 Die Polizei stellt nach der Festnahme unverzüglich die
Identität der festgenommenen Person fest, informiert diese in
einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe der Festnahme
und klärt sie im Sinne von Artikel 158 über ihre Rechte auf.
Danach informiert sie unverzüglich die Staatsanwaltschaft über
die Festnahme.
2 Anschliessend befragt sie die festgenommene Person in
Anwendung von Artikel 159 zu dem gegen sie bestehenden Verdacht
und trifft unverzüglich die geeigneten Abklärungen, um den
Tatverdacht und die weiteren Haftgründe zu erhärten oder zu
entkräften.
3 Ergeben die Abklärungen, dass Haftgründe nicht oder nicht mehr
bestehen, so lässt sie die festgenommene Person sofort frei.
Bestätigen die Abklärungen den Tatverdacht und einen Haftgrund,
so führt sie die Person unverzüglich der Staatsanwaltschaft zu.
4 Entlassung oder Zuführung erfolgen in jedem Falle spätestens
nach 24 Stunden; ging der Festnahme eine Anhaltung voraus, so
ist deren Dauer an die Frist anzurechnen.
5 Hat die Polizei eine Person im Sinne von Artikel 217 Absatz 3
vorläufig festgenommen und soll die Person länger als 3 Stunden
festgehalten werden, so muss dies von Polizeiangehörigen
angeordnet werden, die dazu vom Bund oder vom Kanton ermächtigt
sind.
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