1 Das Berufungsgericht entscheidet über:
a. Berufungen gegen Urteile der erstinstanzlichen Gerichte;
b. Revisionsgesuche.
2 Wer als Mitglied der Beschwerdeinstanz tätig geworden ist, kann im gleichen Fall nicht als Mitglied des Berufungsgerichts wirken.
3 Mitglieder des Berufungsgerichts können im gleichen Fall nicht als Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter tätig sein.