Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
ISBN 3-906704-26-2
(Internet-Ausgabe)
Art. 209 Vorgehen
Art. 209 Vorgehen
1 Die Polizei führt den Vorführungsbefehl unter grösstmöglicher
Schonung der betroffenen Personen aus.
2 Sie weist der vorzuführenden Person den Vorführungsbefehl vor
und führt sie unverzüglich oder zu der im Vorführungsbefehl
genannten Zeit der Behörde zu.
3 Die Behörde informiert die vorgeführte Person unverzüglich und
in einer ihr verständlichen Sprache über den Grund der
Vorführung, nimmt die Verfahrenshandlung vor und entlässt sie
danach unverzüglich, es sei denn, sie beantrage die Anordnung
der Untersuchungs oder der Sicherheitshaft.
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