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Verzeichnis der Erläuterungen zur aktuellen Gesetzesnorm

© 2011 Rechtsanwalt Peter Kubli

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
ISBN 3-906704-26-2
(Internet-Ausgabe)


Art. 20 Beschwerdeinstanz

Art. 20 Beschwerdeinstanz

1 Die Beschwerdeinstanz beurteilt Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide:

a. der erstinstanzlichen Gerichte;

b. der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden;

c. des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.

2 Bund und Kantone können die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen.




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