1 Die Beschwerdeinstanz beurteilt Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide:
a. der erstinstanzlichen Gerichte;
b. der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden;
c. des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.
2 Bund und Kantone können die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen.