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Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
ISBN 3-906704-26-2
(Internet-Ausgabe)
Art. 2 Ausübung der Strafrechtspflege
Art. 2 Ausübung der Strafrechtspflege 1 Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten
Behörden zu.
2 Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen
Formen durchgeführt und abgeschlossen werden.
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