Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
ISBN 3-906704-26-2
(Internet-Ausgabe)
Art. 199 Eröffnung der Anordnung
Art. 199 Eröffnung der Anordnung
Ist eine Zwangsmassnahme schriftlich anzuordnen und ist sie
nicht geheim zu halten, so wird den direkt betroffenen Personen
gegen Empfangsbestätigung eine Kopie des Befehls und eines
allfälligen Vollzugsprotokolls übergeben.
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