Die Verfahrensleitung lässt das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn:
a. das Gutachten unvollständig oder unklar ist;
b. mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen; oder
c. Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen.