Home

Verzeichnis der Erläuterungen zur aktuellen Gesetzesnorm

© 2011 Rechtsanwalt Peter Kubli

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
ISBN 3-906704-26-2
(Internet-Ausgabe)


Art. 189 Ergänzung und Verbesserung des Gutachtens

Art. 189 Ergänzung und Verbesserung des Gutachtens

Die Verfahrensleitung lässt das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn:

a. das Gutachten unvollständig oder unklar ist;

b. mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen; oder

c. Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen.




Die Kommentierung zu diesem Artikel ist noch nicht freigeschaltet.