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Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
ISBN 3-906704-26-2
(Internet-Ausgabe)
Art. 179 Auskunftspersonen bei polizeilichen Einvernahmen
Art. 179 Auskunftspersonen bei polizeilichen Einvernahmen 1 Die Polizei befragt eine Person, die nicht als beschuldigte
Person in Betracht kommt, als Auskunftsperson.
2 Vorbehalten bleibt die Einvernahme als Zeugin oder Zeuge
gemäss Artikel 142 Absatz 2.
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