Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
ISBN 3-906704-26-2
(Internet-Ausgabe)
Art. 149 Im Allgemeinen
Art. 149 Im Allgemeinen
1 Besteht Grund zur Annahme, eine Zeugin oder ein Zeuge, eine
Auskunftsperson, eine beschuldigte Person, eine sachverständige
Person oder eine Übersetzerin oder ein Übersetzer könnte durch
die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihr
oder ihm in einem Verhältnis nach Artikel 168 Absätze 1-3 steht,
einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern
schweren Nachteil aussetzen, so trifft die Verfahrensleitung auf
Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen.
2 Die Verfahrensleitung kann dazu die Verfahrensrechte der
Parteien angemessen beschränken, namentlich indem sie:
a. die Anonymität zusichert;
b. Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien oder der
Öffentlichkeit durch-führt;
c. die Personalien unter Ausschluss der Parteien oder der
Öffentlichkeit feststellt;
d. Aussehen oder Stimme der zu schützenden Person verändert oder
diese abschirmt;
e. die Akteneinsicht einschränkt.
3 Die Verfahrensleitung kann der zu schützenden Person
gestatten, sich von einem Rechtsbeistand oder von einer
Vertrauensperson begleiten zu lassen.
4 Wird eine Person unter 18 Jahren als Zeugin, Zeuge oder
Auskunftsperson einver-nommen, so kann die Verfahrensleitung
zudem Schutzmassnahmen nach Artikel 154 Absätze 2 und 4
anordnen.
5 Die Verfahrensleitung sorgt bei allen Schutzmassnahmen für die
Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien, insbesondere der
Verteidigungsrechte der beschuldigten Person.
6 Wurde der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität
zugesichert, so trifft die Verfahrensleitung die geeigneten
Massnahmen, um Verwechslungen oder Vertauschungen zu verhindern.
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