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BGE 98 IV 90
18. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 8. März 1972
i.S. X. gegen A. und Mitbeteiligte.
Regeste
1. Art. 173ff. StGB. Ehrverletzender Charakter der Ausdrücke
"kranke Psyche" (verneint) und "perverse Geilheit" (bejaht) (Erw.
3). 2. Art. 173 Ziff. 3 StGB. Handeln aus begründeter Veranlassung
(Erw. 4).
Sachverhalt ab Seite 91
BGE 98 IV 90 S. 91
Sachverhalt (gekürzt):
A.- X. unterhielt ab 1965 eine intime Freundschaft mit Frau Y.
Im Februar 1969 kam es zum Bruch. X. suchte in der Folge
erneuten Kontakt mit seiner ehemaligen Freundin. Er schrieb ihr
mehrere Serien von Briefen. Darin machte er ihr teils Vorwürfe, teils
erteilte er ihr Belehrungen und wollte sie zu einer andern Einstellung
gegenüber sich selbst und der Umwelt veranlassen. Von einem Teil der
Briefe schickte er Kopien an Drittpersonen. Immer wieder forderte
er sie auch zur Wiederaufnahme der geschlechtlichen Beziehungen auf.
Dabei erging er sich in obszönen Schilderungen, denen er Bilder und
Ausschnitte aus entsprechenden Veröffentlichungen beilegte. Er erinnerte
Frau Y. an Einzelheiten gemeinsamer Sexualerlebnisse und malte mögliche
neue Beziehungen aus. Frau Y. forderte ihn durch ihren Anwalt X. wiederholt
auf, sie nicht mehr mit Briefen zu belästigen. Als dies nichts nützte,
erhob sie Ehrverletzungsklage, die durch Vergleich im Sinne der Klage
erledigt wurde. X. behauptete in der Folge, zu dem Vergleich genötigt
worden zu sein. Er klagte seinerseits wegen Ehrverletzung. Auch diese
Klagen wurden vor Friedensrichter erledigt. Als X. Frau Y. von neuem
mit Briefen belästigte und wiederholte Warnungen unbeachtet liess,
leitete sie Ehrverletzungsklage und zivilrechtliche Klage auf Unterlassung,
Schadenersatz und Genugtuung ein. Das Bezirksgericht Z. verbot X.
unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter, der Klägerin
oder Dritten Briefe oder andere Äusserungen zukommen zu lassen, durch
welche die Klägerin in den persönlichen Verhältnissen verletzt würde.
Die Schadenersatzforderung wurde abgewiesen, die Genugtuungsforderung
geschützt. X. zog die Sache an das Obergericht und an das Bundesgericht
weiter. Auch diese Instanzen schützten die Klage mit gewissen Änderungen.
B.- Das bezirksgerichtliche Urteil wurde von den Bezirksrichtern
A., B. und C. gefällt. Als Gerichtsschreiber wirkte D. Gegen
diese vier Personen erhob X. Ehrverletzungsklage, die im
wesentlichen folgenden Inhalt hatte: "Am... erfuhr ich erstmals
beim Durchlesen des Urteils vom... des Bezirksgerichtes Z.,
dass sich dieses Dokument auf Seite 7 folgendermassen über mich
äussert: In diesem Schreiben nimmt der Beklagte mit eingehenden Schilderungen
geschlechtlicher Intimitäten und perverser GeilheitBGE 98 IV 90 S.
92immer wieder auf die früheren intimen Beziehungen der Parteien Bezug.
Auf Seite 10 desselben Urteils steht:,... denn der Umstand, dass der
Beklagte an einer kranken Psyche leidet, ist diesen Briefempfängern
kaum bekannt." Das Bezirksgericht Z. wies die Klage ab und sprach
die Angeklagten frei. Das Obergericht bestätigte den Freispruch.
C.- Mit der Nichtigkeitsbeschwerde beantragt X. Gutheissung
seiner Ehrverletzungsklage, eventuell Aufhebung des angefochtenen
Urteils und Rückweisung der Sache an das Obergericht zu neuer Beurteilung.
Auszug aus den Erwägungen:
Aus den Erwägungen:
3. Erste Voraussetzung einer Verurteilung wegen übler Nachrede
im Sinne von Art. 173 StGB ist, dass der Kläger eines
unehrenhaften Verhaltens oder einer andern rufschädigenden
Tatsache bezichtet wurde. Der Kläger erblickt eine
ehrverletzende Bezichtigung in dem Vorwurf, in seinen obszönen
Briefen an Frau Y. "mit perverser Geilheit" immer wieder auf die
früheren intimen Beziehungen der Parteien Bezug genommen zu
haben, und ferner im Hinweis darauf, dass er "an einer kranken
Psyche" leide. a) Der Hinweis auf die "kranke Psyche" des
Klägers war an sich geeignet, ihn in seiner gesellschaftlichen
Geltung zu beeinträchtigen. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass es
sich um eine Ehrverletzung im Sinne der Art. 173 ff. StGB handle.
Die gesellschaftliche Geltung wird auch beeinträchtigt, wenn die beruflichen
Fertigkeiten und Leistungen herabgewürdigt, wenn die politische Gesinnungstreue
bezweifelt, wenn die Geltung als Künstler geschmälert wird. Das Bundesgericht
hat sich in ständiger Rechtsprechung auf den Standpunkt gestellt,
in solchen Fällen werde nicht die persönliche Ehre, nicht die Geltung
als ehrbarer Mensch angegriffen, die allein vom Strafgesetz geschützt
werden sollte (BGE 71 IV 230,BGE 72 IV 172,BGE 80 IV 164,BGE 92 IV
96, 101). Auch die Behauptung, jemand leide an einer Krankheit, ist
so lange nicht ehrverletzend, als damit nicht zugleich ein Angriff
auf die persönliche Ehrenhaftigkeit verbunden ist. Wer von einer in
einem Dienstleistungsbetrieb beschäftigten Person behauptet, sie leide
an einer ansteckenden Krankheit, kann ihrBGE 98 IV 90 S. 93beruflich
und menschlich schweren Schaden zufügen. Wird eine solche Äusserung
böswillig verbreitet, so kann sich der Täter u. U. einer Klage wegen
Verletzung von Persönlichkeitsrechten aussetzen; der Ehrverletzung
ist er nicht schuldig. Anders, wenn er etwa behauptet, die Drittperson
leide an einer selbst verschuldeten Geschlechtskrankheit. Ebenso rührt
die Äusserung, jemand sei psychisch krank, an sich nicht an die Ehre,
weil sie kein moralisches Werturteil gegenüber dem für seine abnormen
Reaktionen nicht Verantwortlichen enthält (BGE 96 IV 55,BGE 93 IV
21). Der Ehrverletzung macht sich indessen schuldig, wer psychiatrische
Fachausdrücke nach laienhaftem Sprachgebrauch dazu missbraucht, jemanden
als charakterlich minderwertig hinzustellen und dadurch in seiner
persönlichen Ehre herabzuwürdigen (BGE a.a.O.). Das eingeklagte Urteil
spart nicht mit zum Teil scharfer Kritik am Beschwerdeführer und seinem
Verhalten. Der Hinweis auf seine psychische Krankheit steht jedoch
gerade nicht in diesem Zusammenhang. Das Gericht prüfte die Voraussetzungen
der Genugtuungsforderung von Frau Y. Dabei gelangte es zum Ergebnis,
die in den Briefen des Beschwerdeführers enthaltenen schweren Vorwürfe
hätten deshalb eine einschneidendere Wirkung erzielt, weil den Adressaten
die kranke Psyche des Beschwerdeführers kaum bekannt gewesen sei.
Das bedeutet umgekehrt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers weniger
belastend erschienen wäre, wenn jene um seine kranke Psyche gewusst
hätten. Für jedermann offenkundig, bezog sich der Hinweis des Urteils
nur auf den Bereich der Beziehungen des Beschwerdeführers zu Frau
Y., wie im Urteil der Vorinstanz unter Bezugnahme auf das obergerichtliche
Urteil im Ehrverletzungsprozess gegen den Beschwerdeführer mit Recht
hervorgehoben wird. Der eingeklagte Passus enthält somit nicht den
Vorwurf einer charakterlichen Minderwertigkeit, sondern die objektiv
gemeinte Feststellung eines von der Norm abweichenden psychischen
Zustandes inbezug auf das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber
Frau Y. Stellte der Hinweis auf die kranke Psyche des Beschwerdeführers
demnach keinen Angriff auf seine persönliche Ehrenhaftigkeit dar,
so sind die Angeklagten insoweit mit Recht freigesprochen worden.
b) Geilheit bedeutet soviel wie erfüllt sein von Geschlechtslust,
triebhaft lüstern sein (französisch: lubricité). Wird jemandemBGE
98 IV 90 S. 94Geilheit nur als momentane Stimmungslage zugeschrieben,
so liegt darin nicht ohne weiteres der Vorwurf der Unehrenhaftigkeit.
Anders, wenn damit ein dominierender Charakterzug aufgezeigt werden
soll. Damit wird behauptet, eine Person lasse sich vorwiegend von
libidinösen Trieben beherrschen unter Verkümmerung ethischer oder
moralischer Werte. Ein solcher Vorwurf ist geeignet, die Geltung des
Betroffenen als ehrenhafter Mensch zu verletzen. Ohne dass die Parteien
oder das Gericht sich näher damit auseinandersetzen, gehen sie zutreffend
davon aus, dass der dem Kläger gemachte Vorwurf vom Leser dahin verstanden
werden musste, der Beschwerdeführer habe sich bei der Niederschrift
seiner obszönen Briefe jeweils von lüsterner Triebhaftigkeit leiten
lassen. Die eingeklagte Stelle des Urteils war somit nach Inhalt und
Zusammenhang als Rüge eines unehrenhaften Verhaltens des Klägers aufzufassen.
Der Hinweis auf die Geilheit des Klägers, die sich in den beanstandeten
Briefstellen bekunde, diente der These, Frau Y. sei in ihren Gefühlen
als anständige Frau schwer verletzt worden, weil eben diese Darstellung
eine schmutzige, widerliche Gesinnung atme. Der Erstangeklagte hat
diesen Eindruck bestätigt durch seine Ausführung vor Obergericht,
die Lektüre der Briefe errege Brechreiz. Indem die Angeklagten dem
Kläger vorwarfen, mit "perverser" Geilheit geschrieben zu haben, beabsichtigten
sie nicht, eine psychiatrische Diagnose seiner Triebhaftigkeit abzugeben.
Es lag darin vielmehr eine Verstärkung des Unwerturteils über den
Kläger und sein Verhalten. Die Angeklagten brachten zum Ausdruck,
die Geilheit des Klägers übersteige das bei einem normalen Menschen
anzutreffende Ausmass, er sei bei Abfassung der Briefe in geradezu
widernatürlicher Weise lüstern gewesen. Die Vorinstanz hat sich auch
zu diesem Punkt ausgeschwiegen. Indem sie die noch zu erörternden
Entlastungsgründe untersucht, geht sie jedoch selbst davon aus, dass
auch insoweit dem Beschwerdeführer ein unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen
wurde. Dem ist zuzustimmen.
4. Der Beschuldigte entgeht der Bestrafung wegen übler Nachrede,
wenn er nachweist, dass seine an sich ehrverletzende Äusserung
der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte,
sie in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Er
ist jedoch vom Entlastungsbeweis ausgeschlossen,BGE 98 IV 90 S. 95wenn
er seine Äusserungen ohne begründete Veranlassung vorwiegend in der
Absicht vorgebracht hat, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere
wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen
(Art. 173 Ziff. 3 StGB). a) Der Ausschluss vom Entlastungsbeweis setzt
voraus, dass die in Art. 173 Ziff. 3 StGB angeführten Umstände kumulativ
gegeben sind (BGE 82 IV 93). Aus welcher Absicht die Angeklagten gehandelt
haben, ist Tatfrage, die vom Kassationshof nicht geprüft werden kann
(Art. 273 Abs. 1 lit. b, 277 bis Abs. 1 BStP;BGE 90 IV 48 E. 3). Die
Vorinstanz stellt verbindlich fest, dass sie den Beschwerdeführer
in seiner persönlichen Ehrenhaftigkeit nicht heruntermachen wollten;
sie hätten nicht aus bösem Willen gehandelt. Damit ist sinngemäss
festgestellt, dass die Angeklagten nicht in der Absicht handelten,
dem Beschwerdeführer Übles vorzuwerfen. Dass sich die Äusserungen
auf Privatsachen bezogen, ergab sich zwangsläufig aus dem Gegenstand
des Prozesses. Ob die Angeklagten aus begründeter Veranlassung gehandelt
haben, ist Rechtsfrage und untersteht der Prüfung des Kassationshofes.
An sich ist diese Prüfung nicht mehr notwendig, nachdem feststeht,
dass die Angeklagten dem Beschwerdeführer nicht Übles vorwerfen wollten.
Mit der Vorinstanz ist jedoch auch das Handeln aus begründeter Veranlassung
zu bejahen. Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerdeschrift selbst
gelten, dass die Angeklagten sich über sein Verhalten und dessen Beweggründe
im Hinblick auf das Verschulden gemäss Art. 49 OR auszusprechen hatten.
Hingegen bestreitet er, dass die Angeklagten aus begründeter Veranlassung
gerade die beiden eingeklagten Stellen ins Urteil aufgenommen hätten;
sie hätten sich auch anders oder kürzer ausdrücken können. Das ist
zwar richtig, hilft dem Beschwerdeführer jedoch nicht. Es bestand
im Prozess gegen den Beschwerdeführer Anlass, die kränkende Wirkung
seiner Briefe deutlich hervorzuheben. Das hätte durch ausgedehnte
Zitate geschehen können. Es ist nicht zu beanstanden, dass es die
Angeklagten vorgezogen haben, die Briefe dadurch zu charakterisieren,
dass auf die daraus sprechende Geilheit verwiesen wurde. Mit der Vorinstanz
ist festzustellen, dass es geradezu Pflicht der urteilenden Richter
war, dies zu sagen, wenn sie von der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerung
überzeugt waren.
BGE 98 IV 90 S. 96
b) Die Vorinstanz stellt fest, dass die Angeklagten ein auf
ihrer gewissenhaften Überzeugung beruhendes, sachlich mindestens
vertretbares Urteil abgegeben haben. Das heisst, dass die
Angeklagten im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB ihre Äusserungen aus
ernsthaften Gründen für wahr halten durften. Dieser Auffassung ist
zuzustimmen. Die Briefe des Beschwerdeführers spiegeln eine so masslose
Hassliebe gegenüber Frau Y., die übersteigerten eintönig wiederholten
Schilderungen und Ratschläge über sexuelle Beziehungen sind so auffällig,
dass sich die Annahme einer von der Norm abweichenden Geilheit geradezu
aufdrängte oder jedenfalls auch ohne fachärztliche Begutachtung als
vertretbar erschien. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach
vielfacher Zurückweisung durch Frau Y. und nach einer ersten von ihm
faktisch anerkannten Klage der Meinung war, er könne seine ehemalige
Geliebte durch höchst unerwünschte Schilderungen früherer Intimbeziehungen
und durch breit ausgemalte Darstellung weiterer Sexualakte als Geschlechtspartnerin
zurückgewinnen, liess die Schlussfolgerung zu, er habe aus widernatürlicher
Geilheit geschrieben. Diesem Vorwurf perverser Einstellung kann sich
der Beschwerdeführer umso weniger entziehen, als sich in seinen Briefen
auch deutliche Züge von Exhibitionismus (mehrfache Zustellung von
Penis-Fotos) und inzestiöser Tendenzen finden (Zustellung der Schilderung
von Sexualbeziehungen zwischen Mutter und Sohn mit ermunternder Anleitung
an Frau Y., ihre Tochter zur Masturbation zu erziehen). Mit Recht
hat die Vorinstanz unter Hinweis aufBGE 81 IV 8 festgestellt, dass
die Angeklagten die fraglichen Stellen aufgrund langjährlicher richterlicher
Erfahrung in ihr Urteil aufnehmen durften, ohne vorher den Beschwerdeführer
psychiatrisch begutachten zu lassen. Was der Beschwerdeführer einwendet,
geht an der Sache vorbei. Die Angeklagten und die Vorinstanz haben
ihn nicht generell als pervers oder als geisteskrank bezeichnet. Ihre
Würdigung bezieht sich auf sein Verhalten gegenüber Frau Y., wie es
in einzelnen Briefserien zum Ausdruck kam. Gestützt darauf und auf
die gesamte Aktenlage durften die Angeklagten aufgrund ihrer menschlichen
und richterlichen Kenntnisse in guten Treuen annehmen, in gewissen
Briefen komme eine perverse Geilheit zum Ausdruck.
BGE 98 IV 90 S. 97
Entscheid
Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde
wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.