Lawbase - Das Juristische InformationsSystem

Dokumententyp : BGE-Dokument
PublikationsNummer: BGE 98 IV 90
Referenziert durch: www.peterkubli.com
Erfasst am : 2009.06.19




Ebenfalls auf www.peterkubli.com:

• Kommentare zum aktuellen juristischen Zeitgeschehen

• Aktuelles aus der Anwaltswelt: Wichtiges und Neues aus dem Tätigkeitsbereich der Rechtsanwälte






Die Zusatzinformation kann nicht angezeigt werden. Konfigurieren Sie allenfalls den Browser so, dass er diese Information erlaubt.

Zur Darstellung graphischer Objekte im Urteilstext 
benötigt man einen dafür ausgestatten Browser. 

BGE 98 IV 90 


18. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 8. März 1972 
i.S. X. gegen A. und Mitbeteiligte. 

  

Regeste 

1. Art. 173ff. StGB. Ehrverletzender Charakter der Ausdrücke 
"kranke Psyche" (verneint) und "perverse Geilheit" (bejaht) (Erw. 
3). 2. Art. 173 Ziff. 3 StGB. Handeln aus begründeter Veranlassung 
(Erw. 4). 

  
  
  

Sachverhalt ab Seite 91 


BGE 98 IV 90 S. 91 
   
Sachverhalt (gekürzt): 


A.- X. unterhielt ab 1965 eine intime Freundschaft mit Frau Y. 
Im Februar 1969 kam es zum Bruch. X. suchte in der Folge 
erneuten Kontakt mit seiner ehemaligen Freundin. Er schrieb ihr 
mehrere Serien von Briefen. Darin machte er ihr teils Vorwürfe, teils 
erteilte er ihr Belehrungen und wollte sie zu einer andern Einstellung 
gegenüber sich selbst und der Umwelt veranlassen. Von einem Teil der 
Briefe schickte er Kopien an Drittpersonen. Immer wieder forderte 
er sie auch zur Wiederaufnahme der geschlechtlichen Beziehungen auf. 
Dabei erging er sich in obszönen Schilderungen, denen er Bilder und 
Ausschnitte aus entsprechenden Veröffentlichungen beilegte. Er erinnerte 
Frau Y. an Einzelheiten gemeinsamer Sexualerlebnisse und malte mögliche 
neue Beziehungen aus. Frau Y. forderte ihn durch ihren Anwalt X. wiederholt 
auf, sie nicht mehr mit Briefen zu belästigen. Als dies nichts nützte, 
erhob sie Ehrverletzungsklage, die durch Vergleich im Sinne der Klage 
erledigt wurde. X. behauptete in der Folge, zu dem Vergleich genötigt 
worden zu sein. Er klagte seinerseits wegen Ehrverletzung. Auch diese 
Klagen wurden vor Friedensrichter erledigt. Als X. Frau Y. von neuem 
mit Briefen belästigte und wiederholte Warnungen unbeachtet liess, 
leitete sie Ehrverletzungsklage und zivilrechtliche Klage auf Unterlassung, 
Schadenersatz und Genugtuung ein. Das Bezirksgericht Z. verbot X. 
unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter, der Klägerin 
oder Dritten Briefe oder andere Äusserungen zukommen zu lassen, durch 
welche die Klägerin in den persönlichen Verhältnissen verletzt würde. 
Die Schadenersatzforderung wurde abgewiesen, die Genugtuungsforderung 
geschützt. X. zog die Sache an das Obergericht und an das Bundesgericht 
weiter. Auch diese Instanzen schützten die Klage mit gewissen Änderungen. 



B.- Das bezirksgerichtliche Urteil wurde von den Bezirksrichtern 
A., B. und C. gefällt. Als Gerichtsschreiber wirkte D. Gegen 
diese vier Personen erhob X. Ehrverletzungsklage, die im 
wesentlichen folgenden Inhalt hatte: "Am... erfuhr ich erstmals 
beim Durchlesen des Urteils vom... des Bezirksgerichtes Z., 
dass sich dieses Dokument auf Seite 7 folgendermassen über mich 
äussert: ’In diesem Schreiben nimmt der Beklagte mit eingehenden Schilderungen 
geschlechtlicher Intimitäten und perverser GeilheitBGE 98 IV 90 S. 
92immer wieder auf die früheren intimen Beziehungen der Parteien Bezug.’ 
Auf Seite 10 desselben Urteils steht:,... denn der Umstand, dass der 
Beklagte an einer kranken Psyche leidet, ist diesen Briefempfängern 
kaum bekannt.’" Das Bezirksgericht Z. wies die Klage ab und sprach 
die Angeklagten frei. Das Obergericht bestätigte den Freispruch. 


C.- Mit der Nichtigkeitsbeschwerde beantragt X. Gutheissung 
seiner Ehrverletzungsklage, eventuell Aufhebung des angefochtenen 
Urteils und Rückweisung der Sache an das Obergericht zu neuer Beurteilung. 

  

Auszug aus den Erwägungen: 


Aus den Erwägungen: 


3. Erste Voraussetzung einer Verurteilung wegen übler Nachrede 
im Sinne von Art. 173 StGB ist, dass der Kläger eines 
unehrenhaften Verhaltens oder einer andern rufschädigenden 
Tatsache bezichtet wurde. Der Kläger erblickt eine 
ehrverletzende Bezichtigung in dem Vorwurf, in seinen obszönen 
Briefen an Frau Y. "mit perverser Geilheit" immer wieder auf die 
früheren intimen Beziehungen der Parteien Bezug genommen zu 
haben, und ferner im Hinweis darauf, dass er "an einer kranken 
Psyche" leide. a) Der Hinweis auf die "kranke Psyche" des 
Klägers war an sich geeignet, ihn in seiner gesellschaftlichen 
Geltung zu beeinträchtigen. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass es 
sich um eine Ehrverletzung im Sinne der Art. 173 ff. StGB handle. 
Die gesellschaftliche Geltung wird auch beeinträchtigt, wenn die beruflichen 
Fertigkeiten und Leistungen herabgewürdigt, wenn die politische Gesinnungstreue 
bezweifelt, wenn die Geltung als Künstler geschmälert wird. Das Bundesgericht 
hat sich in ständiger Rechtsprechung auf den Standpunkt gestellt, 
in solchen Fällen werde nicht die persönliche Ehre, nicht die Geltung 
als ehrbarer Mensch angegriffen, die allein vom Strafgesetz geschützt 
werden sollte (BGE 71 IV 230,BGE 72 IV 172,BGE 80 IV 164,BGE 92 IV 
96, 101). Auch die Behauptung, jemand leide an einer Krankheit, ist 
so lange nicht ehrverletzend, als damit nicht zugleich ein Angriff 
auf die persönliche Ehrenhaftigkeit verbunden ist. Wer von einer in 
einem Dienstleistungsbetrieb beschäftigten Person behauptet, sie leide 
an einer ansteckenden Krankheit, kann ihrBGE 98 IV 90 S. 93beruflich 
und menschlich schweren Schaden zufügen. Wird eine solche Äusserung 
böswillig verbreitet, so kann sich der Täter u. U. einer Klage wegen 
Verletzung von Persönlichkeitsrechten aussetzen; der Ehrverletzung 
ist er nicht schuldig. Anders, wenn er etwa behauptet, die Drittperson 
leide an einer selbst verschuldeten Geschlechtskrankheit. Ebenso rührt 
die Äusserung, jemand sei psychisch krank, an sich nicht an die Ehre, 
weil sie kein moralisches Werturteil gegenüber dem für seine abnormen 
Reaktionen nicht Verantwortlichen enthält (BGE 96 IV 55,BGE 93 IV 
21). Der Ehrverletzung macht sich indessen schuldig, wer psychiatrische 
Fachausdrücke nach laienhaftem Sprachgebrauch dazu missbraucht, jemanden 
als charakterlich minderwertig hinzustellen und dadurch in seiner 
persönlichen Ehre herabzuwürdigen (BGE a.a.O.). Das eingeklagte Urteil 
spart nicht mit zum Teil scharfer Kritik am Beschwerdeführer und seinem 
Verhalten. Der Hinweis auf seine psychische Krankheit steht jedoch 
gerade nicht in diesem Zusammenhang. Das Gericht prüfte die Voraussetzungen 
der Genugtuungsforderung von Frau Y. Dabei gelangte es zum Ergebnis, 
die in den Briefen des Beschwerdeführers enthaltenen schweren Vorwürfe 
hätten deshalb eine einschneidendere Wirkung erzielt, weil den Adressaten 
die kranke Psyche des Beschwerdeführers kaum bekannt gewesen sei. 
Das bedeutet umgekehrt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers weniger 
belastend erschienen wäre, wenn jene um seine kranke Psyche gewusst 
hätten. Für jedermann offenkundig, bezog sich der Hinweis des Urteils 
nur auf den Bereich der Beziehungen des Beschwerdeführers zu Frau 
Y., wie im Urteil der Vorinstanz unter Bezugnahme auf das obergerichtliche 
Urteil im Ehrverletzungsprozess gegen den Beschwerdeführer mit Recht 
hervorgehoben wird. Der eingeklagte Passus enthält somit nicht den 
Vorwurf einer charakterlichen Minderwertigkeit, sondern die objektiv 
gemeinte Feststellung eines von der Norm abweichenden psychischen 
Zustandes inbezug auf das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber 
Frau Y. Stellte der Hinweis auf die kranke Psyche des Beschwerdeführers 
demnach keinen Angriff auf seine persönliche Ehrenhaftigkeit dar, 
so sind die Angeklagten insoweit mit Recht freigesprochen worden. 
b) Geilheit bedeutet soviel wie erfüllt sein von Geschlechtslust, 
triebhaft lüstern sein (französisch: lubricité). Wird jemandemBGE 
98 IV 90 S. 94Geilheit nur als momentane Stimmungslage zugeschrieben, 
so liegt darin nicht ohne weiteres der Vorwurf der Unehrenhaftigkeit. 
Anders, wenn damit ein dominierender Charakterzug aufgezeigt werden 
soll. Damit wird behauptet, eine Person lasse sich vorwiegend von 
libidinösen Trieben beherrschen unter Verkümmerung ethischer oder 
moralischer Werte. Ein solcher Vorwurf ist geeignet, die Geltung des 
Betroffenen als ehrenhafter Mensch zu verletzen. Ohne dass die Parteien 
oder das Gericht sich näher damit auseinandersetzen, gehen sie zutreffend 
davon aus, dass der dem Kläger gemachte Vorwurf vom Leser dahin verstanden 
werden musste, der Beschwerdeführer habe sich bei der Niederschrift 
seiner obszönen Briefe jeweils von lüsterner Triebhaftigkeit leiten 
lassen. Die eingeklagte Stelle des Urteils war somit nach Inhalt und 
Zusammenhang als Rüge eines unehrenhaften Verhaltens des Klägers aufzufassen. 
Der Hinweis auf die Geilheit des Klägers, die sich in den beanstandeten 
Briefstellen bekunde, diente der These, Frau Y. sei in ihren Gefühlen 
als anständige Frau schwer verletzt worden, weil eben diese Darstellung 
eine schmutzige, widerliche Gesinnung atme. Der Erstangeklagte hat 
diesen Eindruck bestätigt durch seine Ausführung vor Obergericht, 
die Lektüre der Briefe errege Brechreiz. Indem die Angeklagten dem 
Kläger vorwarfen, mit "perverser" Geilheit geschrieben zu haben, beabsichtigten 
sie nicht, eine psychiatrische Diagnose seiner Triebhaftigkeit abzugeben. 
Es lag darin vielmehr eine Verstärkung des Unwerturteils über den 
Kläger und sein Verhalten. Die Angeklagten brachten zum Ausdruck, 
die Geilheit des Klägers übersteige das bei einem normalen Menschen 
anzutreffende Ausmass, er sei bei Abfassung der Briefe in geradezu 
widernatürlicher Weise lüstern gewesen. Die Vorinstanz hat sich auch 
zu diesem Punkt ausgeschwiegen. Indem sie die noch zu erörternden 
Entlastungsgründe untersucht, geht sie jedoch selbst davon aus, dass 
auch insoweit dem Beschwerdeführer ein unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen 
wurde. Dem ist zuzustimmen. 


4. Der Beschuldigte entgeht der Bestrafung wegen übler Nachrede, 
wenn er nachweist, dass seine an sich ehrverletzende Äusserung 
der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, 
sie in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Er 
ist jedoch vom Entlastungsbeweis ausgeschlossen,BGE 98 IV 90 S. 95wenn 
er seine Äusserungen ohne begründete Veranlassung vorwiegend in der 
Absicht vorgebracht hat, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere 
wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen 
(Art. 173 Ziff. 3 StGB). a) Der Ausschluss vom Entlastungsbeweis setzt 
voraus, dass die in Art. 173 Ziff. 3 StGB angeführten Umstände kumulativ 
gegeben sind (BGE 82 IV 93). Aus welcher Absicht die Angeklagten gehandelt 
haben, ist Tatfrage, die vom Kassationshof nicht geprüft werden kann 
(Art. 273 Abs. 1 lit. b, 277 bis Abs. 1 BStP;BGE 90 IV 48 E. 3). Die 
Vorinstanz stellt verbindlich fest, dass sie den Beschwerdeführer 
in seiner persönlichen Ehrenhaftigkeit nicht heruntermachen wollten; 
sie hätten nicht aus bösem Willen gehandelt. Damit ist sinngemäss 
festgestellt, dass die Angeklagten nicht in der Absicht handelten, 
dem Beschwerdeführer Übles vorzuwerfen. Dass sich die Äusserungen 
auf Privatsachen bezogen, ergab sich zwangsläufig aus dem Gegenstand 
des Prozesses. Ob die Angeklagten aus begründeter Veranlassung gehandelt 
haben, ist Rechtsfrage und untersteht der Prüfung des Kassationshofes. 
An sich ist diese Prüfung nicht mehr notwendig, nachdem feststeht, 
dass die Angeklagten dem Beschwerdeführer nicht Übles vorwerfen wollten. 
Mit der Vorinstanz ist jedoch auch das Handeln aus begründeter Veranlassung 
zu bejahen. Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerdeschrift selbst 
gelten, dass die Angeklagten sich über sein Verhalten und dessen Beweggründe 
im Hinblick auf das Verschulden gemäss Art. 49 OR auszusprechen hatten. 
Hingegen bestreitet er, dass die Angeklagten aus begründeter Veranlassung 
gerade die beiden eingeklagten Stellen ins Urteil aufgenommen hätten; 
sie hätten sich auch anders oder kürzer ausdrücken können. Das ist 
zwar richtig, hilft dem Beschwerdeführer jedoch nicht. Es bestand 
im Prozess gegen den Beschwerdeführer Anlass, die kränkende Wirkung 
seiner Briefe deutlich hervorzuheben. Das hätte durch ausgedehnte 
Zitate geschehen können. Es ist nicht zu beanstanden, dass es die 
Angeklagten vorgezogen haben, die Briefe dadurch zu charakterisieren, 
dass auf die daraus sprechende Geilheit verwiesen wurde. Mit der Vorinstanz 
ist festzustellen, dass es geradezu Pflicht der urteilenden Richter 
war, dies zu sagen, wenn sie von der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerung 
überzeugt waren. 

BGE 98 IV 90 S. 96 
   
b) Die Vorinstanz stellt fest, dass die Angeklagten ein auf 
ihrer gewissenhaften Überzeugung beruhendes, sachlich mindestens 
vertretbares Urteil abgegeben haben. Das heisst, dass die 
Angeklagten im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB ihre Äusserungen aus 
ernsthaften Gründen für wahr halten durften. Dieser Auffassung ist 
zuzustimmen. Die Briefe des Beschwerdeführers spiegeln eine so masslose 
Hassliebe gegenüber Frau Y., die übersteigerten eintönig wiederholten 
Schilderungen und Ratschläge über sexuelle Beziehungen sind so auffällig, 
dass sich die Annahme einer von der Norm abweichenden Geilheit geradezu 
aufdrängte oder jedenfalls auch ohne fachärztliche Begutachtung als 
vertretbar erschien. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach 
vielfacher Zurückweisung durch Frau Y. und nach einer ersten von ihm 
faktisch anerkannten Klage der Meinung war, er könne seine ehemalige 
Geliebte durch höchst unerwünschte Schilderungen früherer Intimbeziehungen 
und durch breit ausgemalte Darstellung weiterer Sexualakte als Geschlechtspartnerin 
zurückgewinnen, liess die Schlussfolgerung zu, er habe aus widernatürlicher 
Geilheit geschrieben. Diesem Vorwurf perverser Einstellung kann sich 
der Beschwerdeführer umso weniger entziehen, als sich in seinen Briefen 
auch deutliche Züge von Exhibitionismus (mehrfache Zustellung von 
Penis-Fotos) und inzestiöser Tendenzen finden (Zustellung der Schilderung 
von Sexualbeziehungen zwischen Mutter und Sohn mit ermunternder Anleitung 
an Frau Y., ihre Tochter zur Masturbation zu erziehen). Mit Recht 
hat die Vorinstanz unter Hinweis aufBGE 81 IV 8 festgestellt, dass 
die Angeklagten die fraglichen Stellen aufgrund langjährlicher richterlicher 
Erfahrung in ihr Urteil aufnehmen durften, ohne vorher den Beschwerdeführer 
psychiatrisch begutachten zu lassen. Was der Beschwerdeführer einwendet, 
geht an der Sache vorbei. Die Angeklagten und die Vorinstanz haben 
ihn nicht generell als pervers oder als geisteskrank bezeichnet. Ihre 
Würdigung bezieht sich auf sein Verhalten gegenüber Frau Y., wie es 
in einzelnen Briefserien zum Ausdruck kam. Gestützt darauf und auf 
die gesamte Aktenlage durften die Angeklagten aufgrund ihrer menschlichen 
und richterlichen Kenntnisse in guten Treuen annehmen, in gewissen 
Briefen komme eine perverse Geilheit zum Ausdruck. 

BGE 98 IV 90 S. 97 
   
  

Entscheid 


Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde 
wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.