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BGE 80 IV 56
14. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. April 1954
i.S. Röthlin gegen Ettlin.
Regeste
1. Art. 307 StGB schliesst die Anwendung der Art. 160 und 174
StGB auf wissentlich falsche Zeugenaussagen nicht aus (Erw. 1). 2.
Art. 32, 173, 177 StGB. a) Wer als Zeuge auf die ihm zur Sache gestellten
Fragen aussagt, was er für wahr hält, kann nicht wegen übler Nachrede
bestraft werden (Erw. 2). b) Wer als Zeuge auf die ihm zur Sache gestellten
Fragen ein beschimpfendes Werturteil äussert, das er für berechtigt
hält, ist der Beschimpfung nicht schuldig. Die Beweislast für seinen
guten Glauben trifft nicht den Zeugen (Erw. 3). c) Die Zeugenpflicht
macht Formalinjurien nicht rechtmässig (Erw. 4).
Sachverhalt ab Seite 57
BGE 80 IV 56 S. 57
A.- Arnold Ettlin wurde am 13. Mai 1952 in einem beim
Kantonsgericht von Obwalden hängigen Zivilrechtsstreit als Zeuge gefragt:
"Aus welchen Vorkommnissen wissen Sie, dass Frau Röthlin, zum Konsum,
eine sehr unverträgliche Frau ist und mit den Nachbarn nicht auskommen
kann?" Ettlin antwortete: "Nach meinem Dafürhalten spricht Frau Röthlin
mehr als notwendig dem Alkohol zu. Auch halte ich sie für geistig
nicht normal. Sie hat mit allen Mägden Krach, sodass es vorkam, dass
sie die Polizei in Anspruch nehmen musste."
B.- Marie Röthlin-Niederberger sah in diesen Aussagen
Ehrverletzungen und eine Schädigung ihres Kredites und klagte
gegen Ettlin in dem für private Ehrverletzungsklagen
vorgesehenen Verfahren nach Zivilprozessrecht auf Bestrafung. Kantonsgericht
und Obergericht von Obwalden, letzteres mit Urteil vom 17. Oktober
1953, wiesen die Rechtsbegehren der Klägerin ab. Zur Begründung führte
das Obergericht unter anderem aus, die Abgabe eines Zeugnisses sei
Bürgerpflicht und auch in Art. 140 ZPO ausdrücklich vorgesehen. Ettlin
sei daher verpflichtet gewesen, die an ihn gestellten Fragen nach
bestem Wissen und Gewissen zu beantworten. Hätte er die Beantwortung
verweigert, so hätte er sogar bestraft werden können. Selbstverständlich
dürfe nicht in einer Form ausgesagt werden, die bloss vom Bedürfnis
diktiert sei, jemanden zu beleidigen, oder in der sogar bewusst Unwahres
in einer den Bestimmungen des Strafgesetzbuches widersprechenden Weise
vorgebracht werde. Die Aussagen Ettlins liessen aber nicht auf eine
beleidigende Absicht schliessen. Es sei auch nicht bewiesen, dass
sie irgendwie unwahr wären. Es wäre Sache der KlägerinBGE 80 IV 56
S. 58gewesen, die Unwahrheit zu beweisen. Übrigens sei fraglich, ob
die Aussagen Ettlins ehrenrührig seien.
C.- Marie Röthlin-Niederberger führt Nichtigkeitsbeschwerde mit
den Anträgen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und
diese Instanz anzuweisen, Ettlin wegen Beleidigung, Verleumdung, eventuell
übler Nachrede, sowie wegen Kreditschädigung angemessen zu bestrafen.
Sie macht geltend, die Aussagen Ettlins entbehrten jeder Grundlage.
Sie eigneten sich, den guten Ruf der Beschwerdeführerin zu schädigen
und ihren Kredit zu gefährden. Nicht die Beschwerdeführerin habe die
Unrichtigkeit der ehrbeleidigenden Äusserungen zu beweisen, sondern
Ettlin stünden nach Art. 173 StGB zwei Entlastungsbeweise offen, nämlich
der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens. Einen solchen
Entlastungsbeweis habe er weder angetreten noch erbracht. Ettlin könne
sich nicht damit entlasten, er habe die Aussagen in Erfüllung einer
Zeugnispflicht gemacht. Als Zeuge habe er über bestimmte Vorkommnisse
Auskunft zu erteilen gehabt, die ihm aus persönlichen oder geschäftlichen
Beziehungen über die Beschwerdeführerin oder ihre Geschäftstätigkeit
bekannt geworden seien. Aber er sei nicht berechtigt gewesen, der
Beschwerdeführerin vorzuwerfen, sie spreche mehr als notwendig dem
Alkohol zu und er halte sie für geistig nicht normal. Wer als Zeuge
solche Vorhalte machen wolle, müsse konkrete Vorkommnisse geltend
machen, wenn er straflos bleiben wolle. Wollte man besonders in letzterem
Vorhalt ein blosses Werturteil erblicken, so enthielte es eine Beschimpfung.
Ettlin habe keine Tatsachen nachgewiesen, die ihm zu einem solchen
Werturteil hätten Anlass geben können. Das angefochtene Urteil verletze
Art. 173, 174 und 177 StGB.
D.- Ettlin beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen.
Auszug aus den Erwägungen:
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge zur Sache
falsch aussagt, wird gemäss Art. 307 Abs. 1BGE 80 IV 56 S.
59StGB bestraft. Diese Bestimmung dient dem Schutze der
Rechtspflege (vgl. Überschrift zum siebzehnten Titel); sie soll dem
Richter die Erforschung der Wahrheit ermöglichen. Den Kredit und die
Ehre der Prozessparteien oder Dritter schützt sie nicht. Sie schliesst
daher die Anwendung der zum Schutze dieser Rechtsgüter erlassenen
Art. 160 und 174 StGB nicht aus. Wer durch eine wissentlich falsche
Zeugenaussage zur Sache böswillig jemandes Kredit erheblich schädigt
oder ernstlich gefährdet oder jemanden einer Tatsache beschuldigt,
die sich eignet, seinen Ruf zu schädigen, ist sowohl nach Art. 307
als, auf Antrag, auch nach Art. 160 bezw. 174 zu bestrafen. Dass der
Kassationshof inBGE 69 IV 116ausgeführt hat, die Strafe für wissentlich
falsche Anschuldigung nach Art. 303 StGB gelte auch die in der Tat
enthaltene Verleumdung ab, steht dem nicht im Wege. Jede wissentlich
falsche Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 ist nicht nur Verbrechen
gegen die Rechtspflege, sondern zugleich Verleumdung; das wissentlich
falsche Zeugnis dagegen enthält nicht notwendigerweise auch einen
Angriff auf die Ehre oder den Kredit. Im vorliegenden Falle trifft
indessen weder Art. 160 noch Art. 174 StGB zu; denn die Vorinstanz
stellt verbindlich fest, dass die Beschwerdeführerin die Unwahrheit
der Aussagen des Beschwerdegegners nicht bewiesen hat. Es war nicht
Sache des Beschwerdegegners, die Richtigkeit seiner Zeugenaussage
zu beweisen. Art. 173 Ziff. 2 StGB, der dem Beschuldigten den Beweis
auferlegt, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung
der Wahrheit entspreche, gilt nur für die üble Nachrede. Art. 160
und 174 StGB erfordern mehr als ein Scheitern des Wahrheitsbeweises;
sie verlangen den Nachweis, dass die Äusserung unwahr ist und der
Angeklagte sich dessen bewusst war. Dabei ist es eine Frage des kantonalen
Prozessrechtes, ob der Richter den Beweis von Amtes wegen zu erheben
oder ob ihn der Kläger anzutreten hat. Ob durch die Äusserungen des
Beschwerdegegners derBGE 80 IV 56 S. 60Kredit der Beschwerdeführerin
geschädigt oder ernstlich gefährdet worden ist und inwieweit sie sich
geeignet haben, den Ruf der Beschwerdeführerin als ehrbarer Mensch
zu schädigen, kann unter diesen Umständen offen bleiben.
2. Nach Art. 32 StGB ist eine Tat, die das Gesetz gebietet oder
erlaubt, nicht strafbar. Diese Bestimmung gilt auch für die üble
Nachrede (Art. 173 StGB). Wer in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht
und in gutem Glauben, dass er die Wahrheit sage, jemanden bei einem
andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die
seinen Ruf schädigen können, beschuldigt oder verdächtigt, ist deshalb
nicht strafbar. Art. 32 StGB schützt vor Strafe selbst den, der objektiv
die Unwahrheit sagt. Bloss die bewusst unwahre Aussage gebietet oder
erlaubt das Gesetz nicht; dagegen kann es vorschreiben, dass jemand
mit Worten, die nicht unnötig verletzen, sich nach bestem Wissen und
Gewissen äussere, selbst auf die Gefahr hin, dass er objektiv die
Unwahrheit sage. Hiezu verpflichtet ist der Zeuge im gerichtlichen
Verfahren, insbesondere auch nach der Zivilprozessordnung des Kantons
Obwalden. Art. 140 macht die Ablegung des Zeugnisses, mit gewissen
Ausnahmen, jedem Bürger zur Pflicht, und nach Art. 148 ff. kann der
Richter den Zeugen verhalten, durch Eid oder Handgelübde zu bekräftigen,
dass er nach bestem Wissen und Gewissen ausgesagt habe. Gemäss Art.
307 StGB zieht bewusst und gewollt falsches Zeugnis sogar Strafe nach
sich. Wer als Zeuge auf die ihm zur Sache gestellten Fragen aussagt,
was er für wahr hält, macht sich daher nicht der üblen Nachrede schuldig.
Das gilt selbst dann, wenn der gutgläubig falsch Aussagende bei pflichtgemässer
Aufmerksamkeit die Wahrheit hätte erkennen können. Sonst müsste er
sich mit seinem Gegner im Ehrverletzungsprozesse in vielen Fällen
doch wieder über die objektive Richtigkeit seiner Aussage auseinandersetzen.
Das widerspräche dem Interesse der Rechtspflege, den Zeugen unbefangen
und frei von jedem Drucke aussagen zu lassen.
BGE 80 IV 56 S. 61
Der Beschwerdegegner hat sich daher der üblen Nachrede nicht
schuldig gemacht.
3. Der Zeuge darf, um dem Richter ein zutreffendes Bild über
Tatsachen zu vermitteln, unter Umständen auch Werturteile
aussprechen, z.B. jemanden als Gauner bezeichnen, um ohne Aufzählung
von Einzelheiten auszudrücken, dass der Betreffende sich gröblich
gegen die Gebote des Rechts oder der Ethik zu vergehen pflege. Spricht
er das Werturteil im Rahmen der ihm zur Sache gestellten Fragen gutgläubig
aus, ist er also der Meinung, es sei berechtigt, so ist seine Aussage
durch die Zeugenpflicht gedeckt und kann er nicht wegen Beschimpfung
(Art. 177 StGB) bestraft werden. Seinen guten Glauben hat nicht er
zu beweisen, sondern es obliegt dem Kläger oder dem Richter von Amtes
wegen, ihn zu widerlegen und damit die objektive Rechtswidrigkeit
der Aussage darzutun. Dass die Rechtsprechung im Falle der Beschimpfung
durch ein an Tatsachenbehauptungen anknüpfendes Werturteil in analoger
Anwendung von Art. 173 Ziff. 2 StGB den Angeschuldigten berechtigt,
aber auch verpflichtet erklärt, zu beweisen, dass seine Äusserung
wahr (vertretbar) sei oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in
guten Treuen für sachlich vertretbar zu halten (BGE 77 IV 99, 168),
ändert nichts. Für Art. 173 Ziff. 2 und die erwähnte Rechtsprechung
ist kein Raum; denn erst wenn die objektive Rechtswidrigkeit der Tat,
also der böse Glaube des Zeugen, bewiesen ist, kann Art. 177 überhaupt
angewendet werden; dann aber stellt sich die Frage des Entlastungsbeweises
nicht mehr. Wenn und soweit in den Zeugenaussagen des Beschwerdegegners
überhaupt beschimpfende Werturteile liegen sollten, könnte daher Art.
177 StGB nur angewendet werden, wenn bewiesen wäre, dass der Beschwerdegegner
sie wider besseres Wissen ausprach. Dieser Beweis ist nicht erbracht
und von der Beschwerdeführerin, der er nach den Bestimmungen des kantonalen
Prozessrechtes oblag, auch nicht angeboten worden.
BGE 80 IV 56 S. 62
4. Durch die Zeugenpflicht nicht gedeckt sind Formalinjurien, da
sie zur Abklärung der Tatsachen, über die sich der Zeuge
auszusprechen hat, zum vornherein nichts beitragen können. Sie können
sachlich nicht Anwort auf die vom Richter gestellten Fragen sein.
Der Zeuge hat deshalb dafür nach Art. 177 StGB einzustehen. Die Aussagen
des Beschwerdegegners enthalten jedoch keine solchen Beschimpfungen.
Entscheid
Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde
wird abgewiesen.