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Dokumententyp : BGE-Dokument
PublikationsNummer: BGE 80 IV 56
Referenziert durch: www.peterkubli.com
Erfasst am : 2009.06.19




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BGE 80 IV 56 


14. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. April 1954 
i.S. Röthlin gegen Ettlin. 

  

Regeste 

1. Art. 307 StGB schliesst die Anwendung der Art. 160 und 174 
StGB auf wissentlich falsche Zeugenaussagen nicht aus (Erw. 1). 2. 
Art. 32, 173, 177 StGB. a) Wer als Zeuge auf die ihm zur Sache gestellten 
Fragen aussagt, was er für wahr hält, kann nicht wegen übler Nachrede 
bestraft werden (Erw. 2). b) Wer als Zeuge auf die ihm zur Sache gestellten 
Fragen ein beschimpfendes Werturteil äussert, das er für berechtigt 
hält, ist der Beschimpfung nicht schuldig. Die Beweislast für seinen 
guten Glauben trifft nicht den Zeugen (Erw. 3). c) Die Zeugenpflicht 
macht Formalinjurien nicht rechtmässig (Erw. 4). 

  
  
  

Sachverhalt ab Seite 57 


BGE 80 IV 56 S. 57 
   


A.- Arnold Ettlin wurde am 13. Mai 1952 in einem beim 
Kantonsgericht von Obwalden hängigen Zivilrechtsstreit als Zeuge gefragt: 
"Aus welchen Vorkommnissen wissen Sie, dass Frau Röthlin, zum Konsum, 
eine sehr unverträgliche Frau ist und mit den Nachbarn nicht auskommen 
kann?" Ettlin antwortete: "Nach meinem Dafürhalten spricht Frau Röthlin 
mehr als notwendig dem Alkohol zu. Auch halte ich sie für geistig 
nicht normal. Sie hat mit allen Mägden Krach, sodass es vorkam, dass 
sie die Polizei in Anspruch nehmen musste." 


B.- Marie Röthlin-Niederberger sah in diesen Aussagen 
Ehrverletzungen und eine Schädigung ihres Kredites und klagte 
gegen Ettlin in dem für private Ehrverletzungsklagen 
vorgesehenen Verfahren nach Zivilprozessrecht auf Bestrafung. Kantonsgericht 
und Obergericht von Obwalden, letzteres mit Urteil vom 17. Oktober 
1953, wiesen die Rechtsbegehren der Klägerin ab. Zur Begründung führte 
das Obergericht unter anderem aus, die Abgabe eines Zeugnisses sei 
Bürgerpflicht und auch in Art. 140 ZPO ausdrücklich vorgesehen. Ettlin 
sei daher verpflichtet gewesen, die an ihn gestellten Fragen nach 
bestem Wissen und Gewissen zu beantworten. Hätte er die Beantwortung 
verweigert, so hätte er sogar bestraft werden können. Selbstverständlich 
dürfe nicht in einer Form ausgesagt werden, die bloss vom Bedürfnis 
diktiert sei, jemanden zu beleidigen, oder in der sogar bewusst Unwahres 
in einer den Bestimmungen des Strafgesetzbuches widersprechenden Weise 
vorgebracht werde. Die Aussagen Ettlins liessen aber nicht auf eine 
beleidigende Absicht schliessen. Es sei auch nicht bewiesen, dass 
sie irgendwie unwahr wären. Es wäre Sache der KlägerinBGE 80 IV 56 
S. 58gewesen, die Unwahrheit zu beweisen. Übrigens sei fraglich, ob 
die Aussagen Ettlins ehrenrührig seien. 


C.- Marie Röthlin-Niederberger führt Nichtigkeitsbeschwerde mit 
den Anträgen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und 
diese Instanz anzuweisen, Ettlin wegen Beleidigung, Verleumdung, eventuell 
übler Nachrede, sowie wegen Kreditschädigung angemessen zu bestrafen. 
Sie macht geltend, die Aussagen Ettlins entbehrten jeder Grundlage. 
Sie eigneten sich, den guten Ruf der Beschwerdeführerin zu schädigen 
und ihren Kredit zu gefährden. Nicht die Beschwerdeführerin habe die 
Unrichtigkeit der ehrbeleidigenden Äusserungen zu beweisen, sondern 
Ettlin stünden nach Art. 173 StGB zwei Entlastungsbeweise offen, nämlich 
der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens. Einen solchen 
Entlastungsbeweis habe er weder angetreten noch erbracht. Ettlin könne 
sich nicht damit entlasten, er habe die Aussagen in Erfüllung einer 
Zeugnispflicht gemacht. Als Zeuge habe er über bestimmte Vorkommnisse 
Auskunft zu erteilen gehabt, die ihm aus persönlichen oder geschäftlichen 
Beziehungen über die Beschwerdeführerin oder ihre Geschäftstätigkeit 
bekannt geworden seien. Aber er sei nicht berechtigt gewesen, der 
Beschwerdeführerin vorzuwerfen, sie spreche mehr als notwendig dem 
Alkohol zu und er halte sie für geistig nicht normal. Wer als Zeuge 
solche Vorhalte machen wolle, müsse konkrete Vorkommnisse geltend 
machen, wenn er straflos bleiben wolle. Wollte man besonders in letzterem 
Vorhalt ein blosses Werturteil erblicken, so enthielte es eine Beschimpfung. 
Ettlin habe keine Tatsachen nachgewiesen, die ihm zu einem solchen 
Werturteil hätten Anlass geben können. Das angefochtene Urteil verletze 
Art. 173, 174 und 177 StGB. 


D.- Ettlin beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen. 
  

Auszug aus den Erwägungen: 


Der Kassationshof zieht in Erwägung: 


1. Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge zur Sache 
falsch aussagt, wird gemäss Art. 307 Abs. 1BGE 80 IV 56 S. 
59StGB bestraft. Diese Bestimmung dient dem Schutze der 
Rechtspflege (vgl. Überschrift zum siebzehnten Titel); sie soll dem 
Richter die Erforschung der Wahrheit ermöglichen. Den Kredit und die 
Ehre der Prozessparteien oder Dritter schützt sie nicht. Sie schliesst 
daher die Anwendung der zum Schutze dieser Rechtsgüter erlassenen 
Art. 160 und 174 StGB nicht aus. Wer durch eine wissentlich falsche 
Zeugenaussage zur Sache böswillig jemandes Kredit erheblich schädigt 
oder ernstlich gefährdet oder jemanden einer Tatsache beschuldigt, 
die sich eignet, seinen Ruf zu schädigen, ist sowohl nach Art. 307 
als, auf Antrag, auch nach Art. 160 bezw. 174 zu bestrafen. Dass der 
Kassationshof inBGE 69 IV 116ausgeführt hat, die Strafe für wissentlich 
falsche Anschuldigung nach Art. 303 StGB gelte auch die in der Tat 
enthaltene Verleumdung ab, steht dem nicht im Wege. Jede wissentlich 
falsche Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 ist nicht nur Verbrechen 
gegen die Rechtspflege, sondern zugleich Verleumdung; das wissentlich 
falsche Zeugnis dagegen enthält nicht notwendigerweise auch einen 
Angriff auf die Ehre oder den Kredit. Im vorliegenden Falle trifft 
indessen weder Art. 160 noch Art. 174 StGB zu; denn die Vorinstanz 
stellt verbindlich fest, dass die Beschwerdeführerin die Unwahrheit 
der Aussagen des Beschwerdegegners nicht bewiesen hat. Es war nicht 
Sache des Beschwerdegegners, die Richtigkeit seiner Zeugenaussage 
zu beweisen. Art. 173 Ziff. 2 StGB, der dem Beschuldigten den Beweis 
auferlegt, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung 
der Wahrheit entspreche, gilt nur für die üble Nachrede. Art. 160 
und 174 StGB erfordern mehr als ein Scheitern des Wahrheitsbeweises; 
sie verlangen den Nachweis, dass die Äusserung unwahr ist und der 
Angeklagte sich dessen bewusst war. Dabei ist es eine Frage des kantonalen 
Prozessrechtes, ob der Richter den Beweis von Amtes wegen zu erheben 
oder ob ihn der Kläger anzutreten hat. Ob durch die Äusserungen des 
Beschwerdegegners derBGE 80 IV 56 S. 60Kredit der Beschwerdeführerin 
geschädigt oder ernstlich gefährdet worden ist und inwieweit sie sich 
geeignet haben, den Ruf der Beschwerdeführerin als ehrbarer Mensch 
zu schädigen, kann unter diesen Umständen offen bleiben. 


2. Nach Art. 32 StGB ist eine Tat, die das Gesetz gebietet oder 
erlaubt, nicht strafbar. Diese Bestimmung gilt auch für die üble 
Nachrede (Art. 173 StGB). Wer in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht 
und in gutem Glauben, dass er die Wahrheit sage, jemanden bei einem 
andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die 
seinen Ruf schädigen können, beschuldigt oder verdächtigt, ist deshalb 
nicht strafbar. Art. 32 StGB schützt vor Strafe selbst den, der objektiv 
die Unwahrheit sagt. Bloss die bewusst unwahre Aussage gebietet oder 
erlaubt das Gesetz nicht; dagegen kann es vorschreiben, dass jemand 
mit Worten, die nicht unnötig verletzen, sich nach bestem Wissen und 
Gewissen äussere, selbst auf die Gefahr hin, dass er objektiv die 
Unwahrheit sage. Hiezu verpflichtet ist der Zeuge im gerichtlichen 
Verfahren, insbesondere auch nach der Zivilprozessordnung des Kantons 
Obwalden. Art. 140 macht die Ablegung des Zeugnisses, mit gewissen 
Ausnahmen, jedem Bürger zur Pflicht, und nach Art. 148 ff. kann der 
Richter den Zeugen verhalten, durch Eid oder Handgelübde zu bekräftigen, 
dass er nach bestem Wissen und Gewissen ausgesagt habe. Gemäss Art. 
307 StGB zieht bewusst und gewollt falsches Zeugnis sogar Strafe nach 
sich. Wer als Zeuge auf die ihm zur Sache gestellten Fragen aussagt, 
was er für wahr hält, macht sich daher nicht der üblen Nachrede schuldig. 
Das gilt selbst dann, wenn der gutgläubig falsch Aussagende bei pflichtgemässer 
Aufmerksamkeit die Wahrheit hätte erkennen können. Sonst müsste er 
sich mit seinem Gegner im Ehrverletzungsprozesse in vielen Fällen 
doch wieder über die objektive Richtigkeit seiner Aussage auseinandersetzen. 
Das widerspräche dem Interesse der Rechtspflege, den Zeugen unbefangen 
und frei von jedem Drucke aussagen zu lassen. 

BGE 80 IV 56 S. 61 
   
Der Beschwerdegegner hat sich daher der üblen Nachrede nicht 
schuldig gemacht. 


3. Der Zeuge darf, um dem Richter ein zutreffendes Bild über 
Tatsachen zu vermitteln, unter Umständen auch Werturteile 
aussprechen, z.B. jemanden als Gauner bezeichnen, um ohne Aufzählung 
von Einzelheiten auszudrücken, dass der Betreffende sich gröblich 
gegen die Gebote des Rechts oder der Ethik zu vergehen pflege. Spricht 
er das Werturteil im Rahmen der ihm zur Sache gestellten Fragen gutgläubig 
aus, ist er also der Meinung, es sei berechtigt, so ist seine Aussage 
durch die Zeugenpflicht gedeckt und kann er nicht wegen Beschimpfung 
(Art. 177 StGB) bestraft werden. Seinen guten Glauben hat nicht er 
zu beweisen, sondern es obliegt dem Kläger oder dem Richter von Amtes 
wegen, ihn zu widerlegen und damit die objektive Rechtswidrigkeit 
der Aussage darzutun. Dass die Rechtsprechung im Falle der Beschimpfung 
durch ein an Tatsachenbehauptungen anknüpfendes Werturteil in analoger 
Anwendung von Art. 173 Ziff. 2 StGB den Angeschuldigten berechtigt, 
aber auch verpflichtet erklärt, zu beweisen, dass seine Äusserung 
wahr (vertretbar) sei oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in 
guten Treuen für sachlich vertretbar zu halten (BGE 77 IV 99, 168), 
ändert nichts. Für Art. 173 Ziff. 2 und die erwähnte Rechtsprechung 
ist kein Raum; denn erst wenn die objektive Rechtswidrigkeit der Tat, 
also der böse Glaube des Zeugen, bewiesen ist, kann Art. 177 überhaupt 
angewendet werden; dann aber stellt sich die Frage des Entlastungsbeweises 
nicht mehr. Wenn und soweit in den Zeugenaussagen des Beschwerdegegners 
überhaupt beschimpfende Werturteile liegen sollten, könnte daher Art. 
177 StGB nur angewendet werden, wenn bewiesen wäre, dass der Beschwerdegegner 
sie wider besseres Wissen ausprach. Dieser Beweis ist nicht erbracht 
und von der Beschwerdeführerin, der er nach den Bestimmungen des kantonalen 
Prozessrechtes oblag, auch nicht angeboten worden. 

BGE 80 IV 56 S. 62 
   


4. Durch die Zeugenpflicht nicht gedeckt sind Formalinjurien, da 
sie zur Abklärung der Tatsachen, über die sich der Zeuge 
auszusprechen hat, zum vornherein nichts beitragen können. Sie können 
sachlich nicht Anwort auf die vom Richter gestellten Fragen sein. 
Der Zeuge hat deshalb dafür nach Art. 177 StGB einzustehen. Die Aussagen 
des Beschwerdegegners enthalten jedoch keine solchen Beschimpfungen. 

  

Entscheid 


Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde 
wird abgewiesen.