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BGE 134 IV 216
22. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. A.
und Mitb. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau
(Beschwerde in Strafsachen) 6B_498/2007 vom 3. April 2008
Regeste
Nötigung (Art. 181 StGB); Streikrecht (Art. 28 Abs. 3 BV, Art. 8
Abs. 1 lit. d UNO-Pakt I), Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV, § 17
Abs. 1 KV/AG), Meinungsfreiheit (Art. 16 BV). Blockade des Verkehrs
auf einer Autobahn im Rahmen eines Streiks. Nötigung im konkreten
Fall bejaht (E. 4-6).
Sachverhalt ab Seite 216
BGE 134 IV 216 S. 216
A. Am 4. November 2002 führte die (damalige) Gewerkschaft Bau
und Industrie (GBI) einen nationalen Streiktag der Bauarbeiter durch.
Dabei ging es um die Durchsetzung des flexiblen Altersrücktritts im
Bauhauptgewerbe ab dem 60. Altersjahr. Zum Abschluss des Streiktages
fanden an verschiedenen Orten, unter anderem in Genf, Bern und Buchs/SG,
Schlusskundgebungen statt. Eine Schlussdemonstration wurde unter der
Organisation der GBI auch auf der Autobahn A1 durchgeführt. Dabei
wurden mit insgesamt zirka 30 Autobussen und zahlreichen Personenwagen
von rund 2000 Demonstranten in der Zeit von 14.50 bis 16.10 Uhr die
beiden Tunnelröhren des Bareggtunnels beidseitig, am Ost- und am Westportal,
blockiert. Als Folge dieser nicht im Voraus angekündigten Blockadeaktion
kam der Verkehr vollständig zum Erliegen. Es bildeten sich auf der
Autobahn A1 am Baregg-Ostportal auf der Fahrbahn Richtung Bern und
am Baregg-Westportal auf der Fahrbahn Richtung Zürich sowie auf der
A3 Richtung Zürich Staus, die um zirka 16.45 Uhr Längen von rund 10,
9 respektive 3 Kilometern erreichten und sich erst um 19.15 Uhr respektive
um 17.47 Uhr beziehungsweise um 17.43 Uhr auflösten. Die Ausweichrouten
auf den Kantonsstrassen waren überlastet, und die Rettungsachsen für
Sanität, Feuerwehr und Polizei waren abgeriegelt. BGE 134 IV 216 S.
217
B.
B.a Der Präsident 3 des Bezirksgerichts Baden verurteilte A.,
B., C. und D. am 22. August 2006 wegen Nötigung im Sinne von
Art. 181 StGB zu bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafen von 14 Tagen
und zu Bussen von 500 Franken. Die Verurteilten waren als Mitglieder
der Geschäftsleitung der GBI massgeblich an der Planung und Vorbereitung
der Aktion am Bareggtunnel beteiligt und, mit Ausnahme von C., auch
an der Aktion selbst vor Ort anwesend. Vom Vorwurf der Störung des
öffentlichen Verkehrs (Art. 237 StGB) wurden die vier Angeklagten
freigesprochen. Das Verfahren wegen Verletzung von Verkehrsregeln
durch Behinderung und Gefährdung des Verkehrs durch Abstellenlassen
von Fahrzeugen auf der Fahrbahn einer Autobahn sowie durch das Betreten
der Autobahn als Fussgänger wurde eingestellt. Der Freispruch vom
Vorwurf der Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 StGB) wurde
von der ersten Instanz damit begründet, dass zwar der objektive, nicht
aber der subjektive Tatbestand erfüllt sei. Die Angeklagten hätten
glaubhaft versichert, dass das Organisationskomitee im Rahmen seiner
Möglichkeiten alles unternommen habe, um Unfälle zu verhindern. Damit
fehle es an dem gemäss Art. 237 Ziff. 1 StGB ("...wissentlich...")
erforderlichen direkten Vorsatz der konkreten Gefährdung mindestens
eines Menschen. Ob allenfalls fahrlässige Störung des öffentlichen
Verkehrs (Art. 237 Ziff. 2 StGB) vorliege, hat die erste Instanz -
möglicherweise mangels einer entsprechenden Anklage - nicht geprüft.
Das Verfahren gegen die vier Angeklagten wegen Verletzung von Verkehrsregeln
wurde von der ersten Instanz mit der Begründung eingestellt, es liege
keine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG
vor, da die Angeklagten alles ihnen mögliche unternommen hätten, um
Unfälle zu verhindern. Somit liege lediglich eine einfache Verkehrsregelverletzung
im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG vor, die aber als Übertretung verjährt
sei.
B.b Die Verurteilten erhoben Berufung und beantragten darin ihre
Freisprechung vom Vorwurf der Nötigung. Das Obergericht des
Kantons Aargau wies mit Urteilen vom 25. Mai 2007 die Berufungen ab.
Es änderte von Amtes wegen den erstinstanzlichen Entscheid im Strafpunkt,
indem es die vier Angeklagten in Anwendung des am 1. Januar 2007 in
Kraft getretenen neuen, milderen Rechts zu bedingten Geldstrafen von
BGE 134 IV 216 S. 21814 Tagessätzen und zu Bussen von 500 Franken
verurteilte, wobei die Tagessätze auf 200, 125, 190 respektive 250
Franken festgesetzt wurden.
C. Die Verurteilten führen Beschwerden an das Bundesgericht mit
den Anträgen, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und sie
seien von Schuld und Strafe freizusprechen.
D. Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Aargau
haben unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid
auf Vernehmlassung verzichtet.
Auszug aus den Erwägungen:
Aus den Erwägungen:
4. Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch
Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung
seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder
zu dulden.
4.1 Die in der Rechtsprechung als "gefährlich weit" bezeichnete
Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der
Handlungsfreiheit" in Art. 181 StGB ist aus rechtsstaatlichen Gründen
restriktiv auszulegen (BGE 119 IV 301 E. 2a; BGE 107 IV 113 E. 3b).
Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit"
muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass
an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es
für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und
der Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BGE 129 IV 6 E. 2.1; BGE
119 IV 301 E. 2a mit Hinweisen). Die weite Umschreibung des Nötigungstatbestands
von Art. 181 StGB hat zur Folge, dass nicht jedes tatbestandsmässige
Verhalten bei Fehlen von Rechtfertigungsgründen auch rechtswidrig
ist. Vielmehr bedarf die Rechtswidrigkeit bei Art. 181 StGB einer
zusätzlichen, besonderen Begründung. Eine Nötigung ist unrechtmässig,
wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel
zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn
die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem
erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 129
IV 6 E. 3.4; BGE 119 IV 301 E. 2b; BGE 108 IV 165 E. 3, je mit Hinweisen).
Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit ist den verfassungsmässigen
Rechten der Beteiligten Rechnung zu tragen (BGE 129 IV 6 E. 3.4 mit
Hinweisen). BGE 134 IV 216 S. 219
4.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat sich schon
verschiedentlich mit Blockadeaktionen unter dem Gesichtspunkt
der Nötigung befassen müssen. BGE 108 IV 165 betraf den Fall der Bildung
eines sog. "Menschenteppichs" durch 24 Demonstranten vor dem Zugang
zu einer militärischen Ausstellung, wodurch während ca. 15 Minuten
die Wegfahrt eines Motorfahrzeugs verhindert worden war. In BGE 119
IV 301 ging es um drei Personen, welche an einem Bahnübergang ein
Transparent gegen den Golfkrieg aufgestellt und zur Unterstützung
der Aktion die geschlossenen Bahnschranken manipuliert hatten, so
dass diese bis zum Einschreiten der Polizei nicht geöffnet werden
konnten, wodurch der Strassenverkehr während zehn Minuten aufgehalten
worden war. Das Urteil 6S.671/1998 vom 11. Dezember 1998 betraf den
Fall von Aktivisten, welche aus Protest gegen die Planung eines Zwischenlagers
für radioaktive Abfälle während etwa anderthalb Stunden, bis zum Eintreffen
der Polizei, den Haupteingang zum Verwaltungsgebäude einer Kraftwerkgesellschaft
blockiert hatten. In BGE 129 IV 6 ging es um Aktivisten, die an mehreren
Tagen die Zufahrten beziehungsweise die Werksgeleise zu verschiedenen
Kernkraftwerken blockiert hatten, um gegen den Transport von nuklearen
Brennelementen zum Zwecke der Wiederaufbereitung zu protestieren.
In allen diesen Fällen hat das Bundesgericht Nötigung bejaht und damit
die letztinstanzlichen kantonalen Schuldsprüche bestätigt. Aktionen
und Bummelfahrten auf Autobahnen wurden vom Bundesgericht (in Bestätigung
der letztinstanzlichen kantonalen Entscheide) auch schon als grobe
Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG (BGE 111
IV 167; BGE 120 Ib 285) beziehungsweise als (fahrlässige) Störung
des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 StGB (Urteil 6S.312/2003
vom 1. Oktober 2003) qualifiziert, wobei aus prozessualen Gründen
nicht zu prüfen war, ob allenfalls (auch) Nötigung im Sinne von Art.
181 StGB hätte vorliegen können.
4.3 Die Rechtsprechung zur Nötigung durch Blockadeaktionen
findet in der Lehre teilweise, zumindest im Ergebnis, Zustimmung und
stösst teilweise auf Ablehnung (siehe etwa betreffend BGE 108 IV 165
zustimmend HANS SCHULTZ, ZBJV 120/1984 S. 13; ablehnend NICCOLÒ RASELLI,
Menschenteppich: Grundrecht oder Nötigung?, Plädoyer 1990 6 S. 44
ff.; betreffend BGE 119 IV 301 grundsätzlich zustimmend MARCEL A.
NIGGLI, AJP 1994 S. 518 ff.; ablehnend MARC SPESCHA, Nötigung gemäss
Art. 181 StGB - BGE 134 IV 216 S. 220Maulkorb für Politisches?, Plädoyer
1994 6 S. 30 ff.; betreffend BGE 129 IV 6 teilweise zustimmend GUIDO
JENNY, ZBJV 141/2005 S. 369 f.). Die kritischen Stimmen beanstanden,
dass sich das Bundesgericht zwar verbal zur restriktiven sowie zur
verfassungskonformen Auslegung von Art. 181 StGB bekennt, in Wahrheit
aber den Tatbestand nicht einschränkend auslegt und die in Betracht
fallenden Grundrechte der Beteiligten nicht in der gebotenen Weise
berücksichtigt (statt vieler JONAS PETER WEBER/RENÉ WIEDERKEHR, AJP
2003 S. 432 ff., 433, 435). Es wird unter anderem die Auffassung vertreten,
Art. 181 StGB schütze bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung
nicht jede (erlaubte) Handlung, welche ein Mensch nach seinem freien
Willen vornehmen will, sondern nur grundrechtlich geschützte Handlungen
(WEBER/WIEDERKEHR, a.a.O., S. 434). Es wird darauf hingewiesen, dass
unter den Kommunikationsbedingungen in der heutigen informationsgesättigten
Gesellschaft das Grundrecht der Meinungsäusserungsfreiheit vielfach
auf verstärkende Begleitumstände angewiesen sei, um sich im öffentlichen
Raum überhaupt noch wirksam entfalten zu können (MARC SPESCHA, a.a.O.,
S. 33).
4.4
4.4.1 Beim Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB sind die
Gewalt, die Androhung ernstlicher Nachteile und die andere Beschränkung
der Handlungsfreiheit die Nötigungsmittel. Das Verhalten, zu dem der
Betroffene durch den Einsatz eines solchen Mittels genötigt wird,
d.h. etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, ist im strafrechtlichen
Sinne der Nötigungszweck. Von diesem Nötigungszweck ist das Fernziel
der Nötigung zu unterscheiden. Insbesondere Verkehrsblockaden werden
in der Regel, aber nicht notwendigerweise, im Hinblick auf ein Fernziel
veranstaltet. Die Blockade wird durchgeführt, um auf dieses Fernziel
hinzuweisen und ihm allenfalls näher zu kommen; darin liegt das Motiv
der Täter für die Aktion. Das Fernziel und das Motiv sind im Unterschied
zum Nötigungsmittel und zum Nötigungszweck keine Elemente des Tatbestands
der Nötigung.
4.4.2 Im vorliegenden Fall wurden im Rahmen der von den
Beschwerdeführern geplanten, vorbereiteten und organisierten Aktion
zirka 30 Busse und zahlreiche weitere Motorfahrzeuge auf der Fahrbahn
der Autobahn abgestellt und auf diese Weise ein Hindernis errichtet.
Dies ist das Nötigungsmittel. Durch die Errichtung des Hindernisses
wurden die übrigen Verkehrsteilnehmer genötigt, BGE 134 IV 216 S.
221etwas zu tun, zu dulden und zu unterlassen, nämlich anzuhalten,
zu warten und nicht weiterzufahren. Dies ist im strafrechtlichen Sinne
der Nötigungszweck. Die Blockadeaktion wurde im Hinblick auf die Forderung
nach der Einführung eines flexiblen Altersrücktritts ab dem 60. Altersjahr
durchgeführt. Dies ist nicht der Nötigungszweck im strafrechtlichen
Sinne. Die betroffenen Verkehrsteilnehmer wurden nicht zur Einführung
des flexiblen Altersrücktritts, sondern zum Anhalten und Warten genötigt.
Die geforderte Einführung des flexiblen Altersrücktritts ist im vorliegenden
Fall das Fernziel der Nötigung. Die Blockadeaktion wurde von den Beschwerdeführern
organisiert, um auf dieses Fernziel aufmerksam zu machen und ihm allenfalls
etwas näher zu kommen. Darin liegt das Tatmotiv der Beschwerdeführer.
4.4.3 Geschütztes Rechtsgut von Art. 181 StGB ist nach der
Rechtsprechung die Handlungsfreiheit beziehungsweise die Freiheit
der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 129 IV
6 E. 2.1 mit Hinweisen). Diese Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung
ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit
geschützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen
verrichten will. Geschützt ist damit auch die Freiheit des Einzelnen,
den Willen der automobilen Fortbewegung zu betätigen. Durch die inkriminierte
Aktion wurden indessen die Verkehrsteilnehmer für die Dauer von anderthalb
Stunden und mehr nicht allein an dieser Fortbewegung, sondern vielmehr
auch daran gehindert, ihren vielfältigen Verpflichtungen namentlich
auch beruflicher Art nachzugehen.
4.4.4 Allerdings kommt es auf den schweizerischen Strassen
täglich aus verschiedenen Gründen zu Verkehrsbehinderungen und Staus.
Solche können zum einen etwa wegen Verkehrsüberlastung, Baustellen,
Unfällen und besonders hohem Verkehrsaufkommen bei Grossveranstaltungen
entstehen. Zum andern kommt es in jüngerer Zeit vermehrt nach Sportveranstaltungen,
namentlich nach wichtigen Fussballspielen, zu erheblichen Verkehrsbehinderungen,
weil die Anhänger der siegreichen Mannschaft spontan gleichzeitig
in grosser Zahl mit ihren Fahrzeugen etwa in den Innenstädten umherfahren
und dabei gelegentlich auch anhalten, um mit den Insassen von anderen
Fahrzeugen ihre Freude auszutauschen. Im erstgenannten Fall ist der
Tatbestand der Nötigung offensichtlich schon deshalb nicht erfüllt,
weil es keinen Täter gibt. Im zweitgenannten Fall handeln die feiernden
Anhänger der siegreichen Mannschaft BGE 134 IV 216 S. 222zwar mit
Wissen und Willen, aber nicht zum Zweck, die andern Verkehrsteilnehmer
zu behindern. Das Verhalten der feiernden Anhänger lässt sich nicht
als ein bewusst eingesetztes Mittel zum Zwecke der Behinderung anderer
Verkehrsteilnehmer verstehen. Davon unterscheidet sich der inkriminierte
Fall wesentlich. Die Beschwerdeführer verfolgten mit der von ihnen
geplanten, vorbereiteten und organisierten Aktion den Zweck, einen
Verkehrsstau zu provozieren. Damit sollte nach den Vorstellungen der
Beschwerdeführer unter anderem dargestellt werden, wie wichtig die
Autobahntunnels und damit die Bauarbeiter sind, deren Tätigkeit im
Tunnelbau besonders anstrengend ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen,
dass einzig gegen die für die Planung, Vorbereitung und Organisation
der Blockadeaktion verantwortlichen Gewerkschaftsfunktionäre Strafverfahren
eröffnet wurden. Gegen die zahlreichen Bauarbeiter und anderen Personen,
die in den von der Gewerkschaft gemieteten Bussen sowie in ihren privaten
Fahrzeugen an der Aktion teilnahmen, wurden keine Strafverfahren eingeleitet.
4.4.5 Die Beschwerdeführer haben somit durch die von ihnen
verantwortete Aktion den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art.
181 StGB erfüllt.
4.5 Die Blockadeaktion dauerte von 14.50 bis 16.10 Uhr. Sie war
nicht im Voraus angekündigt worden. Infolge der Aktion kam der
Verkehr auf den im fraglichen Abschnitt ohnehin stark verkehrsbelasteten
Autobahnen A1 und A3 vollständig zum Erliegen. Es bildeten sich Staus
von maximal zehn Kilometern Länge, die sich teilweise erst nach 19.00
Uhr auflösten. Die Verkehrsteilnehmer hatten auf der Autobahn keine
Möglichkeit, auszuweichen oder zu wenden. Die von der Aktion betroffenen
Menschen waren für die von den Beschwerdeführern beklagten Missstände
weder verantwortlich noch konnten sie etwas zu deren Beseitigung beitragen.
Es ging nicht darum, die Bevölkerung aufzurütteln, um etwa auf ein
erhebliches Fehlverhalten staatlicher Organe hinzuweisen. Die Aktion
war nicht ein Akt des zivilen Ungehorsams. Es ging einzig um die von
einer Gewerkschaft definierten Interessen einer bestimmten Berufsgruppe.
In Anbetracht dieser Umstände sind das Nötigungsmittel und der Nötigungszweck
unrechtmässig. Daran ändert die gebotene Berücksichtigung der hier
in Betracht zu ziehenden verfassungsmässigen Rechte der Beteiligten,
nämlich des Streikrechts, der Versammlungsfreiheit und der Meinungsäusserungsfreiheit,
aus nachstehenden Gründen (siehe E. 5) nichts. BGE 134 IV 216 S. 223
5.
5.1 Gemäss Art. 28 Abs. 3 BV sind Streik und Aussperrung
zulässig, wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen
entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen
zu führen. Nach Art. 8 Abs. 1 lit. d UNO-Pakt I (SR 0.103.1) verpflichten
sich die Vertragsstaaten zur Gewährleistung des Streikrechts, soweit
es in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung ausgeübt
wird.
5.1.1 Streik ist die kollektive Verweigerung der geschuldeten
Arbeitsleistung zum Zwecke der Durchsetzung von Forderungen nach
bestimmten Arbeitsbedingungen gegenüber einem oder mehreren
Arbeitgebern (BGE 125 III 277 E. 3a). Ein Streik ist rechtmässig,
wenn er von einer tariffähigen Organisation getragen ist, durch Gesamtarbeitsvertrag
regelbare Ziele verfolgt, nicht gegen die Friedenspflicht verstösst
und verhältnismässig ist (BGE 125 III 277 E. 3b; BGE 132 III 122 E.
4.4; Botschaft vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung,
BBl BGE 1997 I 1 ff., S. 179 f.). Ein Streik wirkt sich nicht nur
auf die Arbeitgeber, gegen die er sich richtet, sondern in mehr oder
weniger ausgeprägtem Umfang auch auf Dritte aus. Das Ausmass dieser
Auswirkungen hängt unter anderem davon ab, welcher Branche die Streikenden
angehören. Ein Streik von Lokomotivführern beispielsweise wirkt sich
sofort und in erheblichem Ausmass auch auf beliebige Dritte aus. Demgegenüber
hat ein Streik von Bauarbeitern für Dritte weniger unmittelbar einschneidende
Auswirkungen. Im Rahmen von Streiks werden in der Regel, aber nicht
notwendigerweise auch Kundgebungen und Demonstrationen durchgeführt,
die meist auf öffentlichem Grund stattfinden. Diese haben unter anderem
den Zweck, eine breitere Öffentlichkeit über die Gründe und Ziele
des Streiks zu informieren und auf diesem Wege auch Verständnis und
gar Sympathie für die Anliegen der Streikenden zu gewinnen, wodurch
zusätzlicher Druck auf den Arbeitskampfgegner, d.h. die Arbeitgeber,
ausgeübt werden kann. Durch Demonstrationen im öffentlichen Raum werden
Dritte, insbesondere Verkehrsteilnehmer, in mehr oder weniger ausgeprägtem
Umfang behindert, wobei das Ausmass der Behinderung unter anderem
vom Ort der Demonstration abhängt. Es ist naheliegend, dass Kundgebungen
im Rahmen von Streiks an Orten durchgeführt werden, zu denen die Streikenden
einen bestimmten Bezug BGE 134 IV 216 S. 224haben. Es ist daher nachvollziehbar,
dass Demonstrationen von streikenden Bauarbeitern gerade in Baustellenbereichen
oder in deren Nähe stattfinden, weil hier der Zusammenhang mit dem
Streikzweck auch für unbeteiligte Dritte sinnfällig zum Ausdruck kommt.
Die daraus für Dritte resultierenden Behinderungen sind grundsätzlich
hinzunehmen und in der Regel nicht als Nötigung strafbar.
5.1.2 Es kann entgegen der Meinung der Beschwerdeführer keine
Rede davon sein, dass "die Aktionen", welche eine Gewerkschaft im
Rahmen eines rechtmässigen Streiks "autonom" beschliesst und durchführt,
"verfassungsmässig garantiert" und somit rechtmässig sind. Vielmehr
ist stets zu prüfen, ob eine bei Gelegenheit eines rechtmässigen Streiks
ergriffene Massnahme überhaupt ein Mittel des Arbeitskampfes und gegebenenfalls
verhältnismässig und rechtmässig ist. So ist es etwa im Rahmen eines
rechtmässigen Streiks den Streikposten erlaubt, arbeitswillige Arbeitnehmer
auf friedliche Weise davon zu überzeugen zu versuchen, nicht zur Arbeit
zu gehen (sog. "peaceful picketing"). Es ist den Streikposten aber
auch im Rahmen eines rechtmässigen Streiks nicht gestattet, arbeitswilligen
Arbeitnehmern, die sich nicht überzeugen lassen, den Zutritt zur Arbeit
zu versperren (siehe BGE 132 III 122 E. 4.5.4 mit Hinweisen). Somit
sind selbst die im Rahmen eines rechtmässigen Streiks gegen den Arbeitskampfgegner
gerichteten Massnahmen nur rechtmässig, wenn sie verhältnismässig
sind. Die Blockadeaktion am Bareggtunnel war nicht gegen den Arbeitskampfgegner,
sondern gegen unbeteiligte Dritte gerichtet, die im Übrigen nichts
zur Erfüllung der Forderung nach einem flexiblen Altersrücktritt beitragen
konnten. Die Blockadeaktion stellt daher keine Arbeitskampfmassnahme
dar, die unter der gebotenen Berücksichtigung des verfassungsmässigen
Streikrechts rechtmässig sein könnte.
5.2 Gemäss Art. 22 BV ist die Versammlungsfreiheit
gewährleistet. Jede Person hat das Recht, Versammlungen zu organisieren,
an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben. Die
Versammlungsfreiheit wird auch in § 17 Abs. 1 KV/AG gewährleistet.
5.2.1 Die von den Beschwerdeführern zu verantwortende Aktion am
Bareggtunnel fand nicht auf dem Areal der Baustelle der dritten Röhre
statt. Vielmehr wurde zielgerichtet der Verkehr auf den Fahrbahnen
am Ost- und am Westportal der beiden bestehenden BGE 134 IV 216 S.
225Tunnelröhren unter Einsatz von rund 30 eigens zu diesem Zweck gemieteten
Bussen und durch weitere Motorfahrzeuge von insgesamt etwa 2000 Personen
blockiert. Was sich am Ort des Geschehens im Einzelnen abspielte,
wird im angefochtenen Urteil nicht festgestellt. Aus dem angefochtenen
Entscheid geht aber hervor, dass keine Kundgebung in dem Sinne stattfand,
dass vor den Teilnehmenden Ansprachen gehalten wurden. Nach den Aussagen
eines Beschwerdeführers im kantonalen Verfahren sollte die Aktion
gemäss Plan lediglich 30 Minuten dauern. Leider habe sie dann länger
gedauert. Die Organisatoren hätten ihre Kräfte darauf konzentriert,
dass sich keine Unfälle ereigneten. Sie hätten aber zu wenig überlegt,
was am Baregg mit den Bauarbeitern geschehe. Unter den Bauarbeitern
habe eine grosse Freude geherrscht. Sie hätten sich treffen wollen,
was dann halt spontan im Tunnel passiert sei. Damit hätten die Organisatoren
nicht gerechnet; dies sei nicht geplant gewesen. Daher habe das Ganze
länger gedauert.
5.2.2 Das Zusammentreffen der Bauarbeiter am und im Bareggtunnel
kann allenfalls auch unter derartigen Umständen als eine Versammlung
im weiten verfassungsrechtlichen Sinne qualifiziert werden. Daraus
folgt aber nicht, dass die Aktion rechtmässig war. Die Behinderung
der Verkehrsteilnehmer war nicht eine von den Beschwerdeführern bloss
in Kauf genommene, mehr oder weniger unvermeidliche Folge einer Versammlung
von Bauarbeitern im öffentlichen Raum. Sie war nach dem Plan der Beschwerdeführer
vielmehr die angestrebte Folge einer gezielten Blockadeaktion, indem
durch das Abstellen der zirka 30 gemieteten Busse und der weiteren
Fahrzeuge auf der Autobahn medienwirksam ein unüberwindliches Hindernis
errichtet und dadurch auf dem stark befahrenen Autobahnabschnitt kilometerlange
Staus provoziert wurden. Damit tritt die allfällige Versammlung der
Bauarbeiter im Rahmen der gesamten von den Beschwerdeführern geplanten
und organisierten Aktion in den Hintergrund. Die Blockade ist daher
auch unter der gebotenen Berücksichtigung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit
unrechtmässig.
5.3 Gemäss Art. 16 BV ist die Meinungsfreiheit gewährleistet.
Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert
zu äussern und zu verbreiten.
5.3.1 Die Beschwerdeführer berufen sich nicht ausdrücklich auf
dieses Grundrecht. Sie machen aber geltend, am Baregg sei den BGE
134 IV 216 S. 226 Verkehrsteilnehmern und dem Publikum demonstriert
worden, dass ohne die harte Schichtarbeit von Bauarbeitern und Mineuren
keine Autobahntunnels gebohrt werden. Es sei darum gegangen, der Öffentlichkeit
aufzuzeigen, welche für sie wichtigen Tätigkeiten die Bauarbeiter
verrichten. Der Kontext von Tunnelbau, Bauarbeitern und vorzeitiger
Pensionierung habe am 4. November 2002 am dafür symbolischen Baregg
auf der Hand gelegen. Mit diesen Ausführungen machen die Beschwerdeführer
unter anderem geltend, dass durch die Aktion den Verkehrsteilnehmern
und dem Publikum respektive der Öffentlichkeit eine Botschaft vermittelt
werden sollte. Sie berufen sich damit implizit auch auf die Meinungsäusserungsfreiheit.
5.3.2 Die meisten im Stau festsitzenden Verkehrsteilnehmer
konnten aufgrund ihrer Entfernung vom Ort des eigentlichen Geschehens
weder allfällige Parolen wahrnehmen noch überhaupt den Grund für den
Stau erkennen. Die Blockadeaktion am Bareggtunnel war - im Unterschied
zu anderen am Streiktag durchgeführten Aktionen - gar nicht geeignet
und konnte daher auch nicht bezwecken, Dritte im öffentlichen Raum
über die Anliegen der Streikenden zu informieren. Die in den Staus
festsitzenden Verkehrsteilnehmer waren in ihrer überwiegenden Mehrheit
bloss Statisten für die von den Beschwerdeführern organisierte spektakuläre
Aktion, die im Wesentlichen eine erhöhte Medienaufmerksamkeit für
das Anliegen der Streikenden bezweckte, worauf jedoch kein verfassungsrechtlicher
Anspruch besteht.
6. Die weiteren Einwände der Beschwerdeführer sind ebenfalls
unbegründet.
6.1 Der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung
berechtigter Interessen kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
nur angerufen werden, wenn die Tat ein notwendiges und angemessenes
Mittel ist, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, die Tat also insoweit
den einzigen möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer
wiegt als die Interessen, die der Täter zu wahren sucht (BGE 127 IV
122 E. 5c, BGE 127 IV 166 E. 2b; BGE 126 IV 236 E. 4b mit Hinweisen).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Blockadeaktion
war nicht ein notwendiges Mittel und der einzige Weg, um den flexiblen
Altersrücktritt ab 60 Jahren im Bauhauptgewerbe möglichst rasch durchzusetzen.
6.2 Dass andere Schlussdemonstrationen am nationalen Streiktag
nicht zu Verurteilungen geführt haben, weil überhaupt keine BGE 134
IV 216 S. 227Straf verfahren eingeleitet oder eröffnete Strafverfahren
eingestellt beziehungsweise aufgehoben wurden, ist unerheblich. Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Aktion am Bareggtunnel.
Diese unterscheidet sich im Übrigen von der in Buchs/SG durchgeführten
Schlussdemonstration unter anderem darin, dass dort tatsächlich eine
Kundgebung stattfand, an welcher Ansprachen vor etwa 500 (zu Fuss)
versammelten Teilnehmern gehalten wurden. Dieser Unterschied ist entgegen
einem Einwand in der Beschwerde keine von der Vorinstanz "fabrizierte
Differenz", die "gestelzt" wirkt. Allerdings fand die Kundgebung in
Buchs/SG an einer Baustelle an einem Verkehrskreisel in der Nähe eines
Autobahnzubringers statt, weshalb es zu einer Blockierung beziehungsweise
Behinderung des Verkehrs während zirka 45 Minuten kam. Ob die Strafuntersuchung
von der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen zu Recht aufgehoben
wurde, ist hier nicht zu prüfen.
6.3 Aus dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen
Gemeinschaften vom 12. Juni 2003 (Rechtssache C-112/00, Schmidberger
gegen Österreich, Slg. 2003, I-5659) können die Beschwerdeführer nichts
zu ihren Gunsten ableiten. Gegenstand jenes Urteils war eine 30-stündige
Blockade der Brenner-Autobahn durch Umweltschützer und unter anderem
die Frage des Verhältnisses zwischen dem Grundsatz des freien Warenverkehrs
und den Grundrechten der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit.
Jener Fall unterscheidet sich vom vorliegenden in tatsächlicher Hinsicht
wesentlich unter anderem darin, dass die Blockade der Brenner-Autobahn
bereits rund einen Monat vorher angekündigt worden war. Demgegenüber
wurde die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Blockade
nicht im Voraus angekündigt und lag ihr Zweck gerade auch darin, möglichst
grosse und damit spektakuläre Verkehrsstaus zu provozieren.
6.4 Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass keine
Zivilklagen eingereicht worden seien. Auch dies mache deutlich, dass
der durch die Aktion bewirkte Stau von den betroffenen Verkehrsteilnehmern
toleriert worden sei. Der Einwand ist unbehelflich. Nötigung im Sinne
von Art. 181 StGB setzt keinen Schaden voraus. Im Übrigen kann aus
mehreren, ganz unterschiedlichen Gründen von Zivilklagen abgesehen
worden sein.
6.5 Die Beschwerdeführer machen sinngemäss geltend, die
Durchführung des nationalen Streiktages am 4. November 2002 sei eine
BGE 134 IV 216 S. 228"ultima ratio" und daher zur Erreichung des angestrebten
Ziels notwendig und verhältnismässig gewesen. Ob der nationale Streiktag
als "ultima ratio" bezeichnet werden kann, ist in Anbetracht der tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz betreffend den Verlauf der Verhandlungen
vor dem 4. November 2002 zweifelhaft. Wie es sich damit verhält, kann
hier jedoch dahingestellt bleiben. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
sind weder der Streik als solcher noch die mehreren am Streiktag an
verschiedenen Orten durchgeführten Kundgebungen. Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist allein die von den Beschwerdeführern geplante, vorbereitete
und organisierte Blockadeaktion am Bareggtunnel. Diese Aktion kann
indessen schon deshalb nicht als eine "ultima ratio" dargestellt werden,
weil sie am nationalen Streiktag selbst und somit an dem Tag durchgeführt
wurde, an welchem zur Erreichung des angestrebten Ziels erstmals landesweit
gestreikt worden ist.
6.6 Die Beschwerdeführer behaupten, gerade auch wegen der Aktion
am Bareggtunnel habe wenige Tage später der Arbeitgeberverband eingelenkt.
Daraus ziehen sie den Schluss, dass die Aktion notwendig und verhältnismässig
gewesen sei. Der behauptete Kausalzusammenhang ist gemäss den Ausführungen
im angefochtenen Entscheid mehr als zweifelhaft und nach der zutreffenden
Auffassung der Vorinstanz jedenfalls rechtlich unerheblich. Eine Straftat,
auch eine Nötigung, wird nicht dadurch rechtmässig, dass die Täter
das damit angestrebte und grundsätzlich nachvollziehbare Fernziel
erreichen.