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Dokumententyp : BGE-Dokument
PublikationsNummer: BGE 134 IV 216
Referenziert durch: www.peterkubli.com
Erfasst am : 2009.04.10




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BGE 134 IV 216 


22. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. A. 
und Mitb. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau 
(Beschwerde in Strafsachen) 6B_498/2007 vom 3. April 2008 
  

Regeste 

Nötigung (Art. 181 StGB); Streikrecht (Art. 28 Abs. 3 BV, Art. 8 
Abs. 1 lit. d UNO-Pakt I), Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV, § 17 
Abs. 1 KV/AG), Meinungsfreiheit (Art. 16 BV). Blockade des Verkehrs 
auf einer Autobahn im Rahmen eines Streiks. Nötigung im konkreten 
Fall bejaht (E. 4-6). 

  
  
  

Sachverhalt ab Seite 216 


BGE 134 IV 216 S. 216 
   


A. Am 4. November 2002 führte die (damalige) Gewerkschaft Bau 
und Industrie (GBI) einen nationalen Streiktag der Bauarbeiter durch. 
Dabei ging es um die Durchsetzung des flexiblen Altersrücktritts im 
Bauhauptgewerbe ab dem 60. Altersjahr. Zum Abschluss des Streiktages 
fanden an verschiedenen Orten, unter anderem in Genf, Bern und Buchs/SG, 
Schlusskundgebungen statt. Eine Schlussdemonstration wurde unter der 
Organisation der GBI auch auf der Autobahn A1 durchgeführt. Dabei 
wurden mit insgesamt zirka 30 Autobussen und zahlreichen Personenwagen 
von rund 2000 Demonstranten in der Zeit von 14.50 bis 16.10 Uhr die 
beiden Tunnelröhren des Bareggtunnels beidseitig, am Ost- und am Westportal, 
blockiert. Als Folge dieser nicht im Voraus angekündigten Blockadeaktion 
kam der Verkehr vollständig zum Erliegen. Es bildeten sich auf der 
Autobahn A1 am Baregg-Ostportal auf der Fahrbahn Richtung Bern und 
am Baregg-Westportal auf der Fahrbahn Richtung Zürich sowie auf der 
A3 Richtung Zürich Staus, die um zirka 16.45 Uhr Längen von rund 10, 
9 respektive 3 Kilometern erreichten und sich erst um 19.15 Uhr respektive 
um 17.47 Uhr beziehungsweise um 17.43 Uhr auflösten. Die Ausweichrouten 
auf den Kantonsstrassen waren überlastet, und die Rettungsachsen für 
Sanität, Feuerwehr und Polizei waren abgeriegelt. BGE 134 IV 216 S. 
217 
   


B. 
   


B.a Der Präsident 3 des Bezirksgerichts Baden verurteilte A., 
B., C. und D. am 22. August 2006 wegen Nötigung im Sinne von 
Art. 181 StGB zu bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafen von 14 Tagen 
und zu Bussen von 500 Franken. Die Verurteilten waren als Mitglieder 
der Geschäftsleitung der GBI massgeblich an der Planung und Vorbereitung 
der Aktion am Bareggtunnel beteiligt und, mit Ausnahme von C., auch 
an der Aktion selbst vor Ort anwesend. Vom Vorwurf der Störung des 
öffentlichen Verkehrs (Art. 237 StGB) wurden die vier Angeklagten 
freigesprochen. Das Verfahren wegen Verletzung von Verkehrsregeln 
durch Behinderung und Gefährdung des Verkehrs durch Abstellenlassen 
von Fahrzeugen auf der Fahrbahn einer Autobahn sowie durch das Betreten 
der Autobahn als Fussgänger wurde eingestellt. Der Freispruch vom 
Vorwurf der Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 StGB) wurde 
von der ersten Instanz damit begründet, dass zwar der objektive, nicht 
aber der subjektive Tatbestand erfüllt sei. Die Angeklagten hätten 
glaubhaft versichert, dass das Organisationskomitee im Rahmen seiner 
Möglichkeiten alles unternommen habe, um Unfälle zu verhindern. Damit 
fehle es an dem gemäss Art. 237 Ziff. 1 StGB ("...wissentlich...") 
erforderlichen direkten Vorsatz der konkreten Gefährdung mindestens 
eines Menschen. Ob allenfalls fahrlässige Störung des öffentlichen 
Verkehrs (Art. 237 Ziff. 2 StGB) vorliege, hat die erste Instanz - 
möglicherweise mangels einer entsprechenden Anklage - nicht geprüft. 
Das Verfahren gegen die vier Angeklagten wegen Verletzung von Verkehrsregeln 
wurde von der ersten Instanz mit der Begründung eingestellt, es liege 
keine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG 
vor, da die Angeklagten alles ihnen mögliche unternommen hätten, um 
Unfälle zu verhindern. Somit liege lediglich eine einfache Verkehrsregelverletzung 
im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG vor, die aber als Übertretung verjährt 
sei. 


B.b Die Verurteilten erhoben Berufung und beantragten darin ihre 
Freisprechung vom Vorwurf der Nötigung. Das Obergericht des 
Kantons Aargau wies mit Urteilen vom 25. Mai 2007 die Berufungen ab. 
Es änderte von Amtes wegen den erstinstanzlichen Entscheid im Strafpunkt, 
indem es die vier Angeklagten in Anwendung des am 1. Januar 2007 in 
Kraft getretenen neuen, milderen Rechts zu bedingten Geldstrafen von 
BGE 134 IV 216 S. 21814 Tagessätzen und zu Bussen von 500 Franken 
verurteilte, wobei die Tagessätze auf 200, 125, 190 respektive 250 
Franken festgesetzt wurden. 


C. Die Verurteilten führen Beschwerden an das Bundesgericht mit 
den Anträgen, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und sie 
seien von Schuld und Strafe freizusprechen. 


D. Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Aargau 
haben unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid 
auf Vernehmlassung verzichtet. 
  

Auszug aus den Erwägungen: 


Aus den Erwägungen: 


4. Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung mit Freiheitsstrafe 
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch 
Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung 
seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder 
zu dulden. 


4.1 Die in der Rechtsprechung als "gefährlich weit" bezeichnete 
Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der 
Handlungsfreiheit" in Art. 181 StGB ist aus rechtsstaatlichen Gründen 
restriktiv auszulegen (BGE 119 IV 301 E. 2a; BGE 107 IV 113 E. 3b). 
Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" 
muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass 
an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es 
für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und 
der Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BGE 129 IV 6 E. 2.1; BGE 
119 IV 301 E. 2a mit Hinweisen). Die weite Umschreibung des Nötigungstatbestands 
von Art. 181 StGB hat zur Folge, dass nicht jedes tatbestandsmässige 
Verhalten bei Fehlen von Rechtfertigungsgründen auch rechtswidrig 
ist. Vielmehr bedarf die Rechtswidrigkeit bei Art. 181 StGB einer 
zusätzlichen, besonderen Begründung. Eine Nötigung ist unrechtmässig, 
wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel 
zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn 
die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem 
erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 129 
IV 6 E. 3.4; BGE 119 IV 301 E. 2b; BGE 108 IV 165 E. 3, je mit Hinweisen). 
Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit ist den verfassungsmässigen 
Rechten der Beteiligten Rechnung zu tragen (BGE 129 IV 6 E. 3.4 mit 
Hinweisen). BGE 134 IV 216 S. 219 
   


4.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat sich schon 
verschiedentlich mit Blockadeaktionen unter dem Gesichtspunkt 
der Nötigung befassen müssen. BGE 108 IV 165 betraf den Fall der Bildung 
eines sog. "Menschenteppichs" durch 24 Demonstranten vor dem Zugang 
zu einer militärischen Ausstellung, wodurch während ca. 15 Minuten 
die Wegfahrt eines Motorfahrzeugs verhindert worden war. In BGE 119 
IV 301 ging es um drei Personen, welche an einem Bahnübergang ein 
Transparent gegen den Golfkrieg aufgestellt und zur Unterstützung 
der Aktion die geschlossenen Bahnschranken manipuliert hatten, so 
dass diese bis zum Einschreiten der Polizei nicht geöffnet werden 
konnten, wodurch der Strassenverkehr während zehn Minuten aufgehalten 
worden war. Das Urteil 6S.671/1998 vom 11. Dezember 1998 betraf den 
Fall von Aktivisten, welche aus Protest gegen die Planung eines Zwischenlagers 
für radioaktive Abfälle während etwa anderthalb Stunden, bis zum Eintreffen 
der Polizei, den Haupteingang zum Verwaltungsgebäude einer Kraftwerkgesellschaft 
blockiert hatten. In BGE 129 IV 6 ging es um Aktivisten, die an mehreren 
Tagen die Zufahrten beziehungsweise die Werksgeleise zu verschiedenen 
Kernkraftwerken blockiert hatten, um gegen den Transport von nuklearen 
Brennelementen zum Zwecke der Wiederaufbereitung zu protestieren. 
In allen diesen Fällen hat das Bundesgericht Nötigung bejaht und damit 
die letztinstanzlichen kantonalen Schuldsprüche bestätigt. Aktionen 
und Bummelfahrten auf Autobahnen wurden vom Bundesgericht (in Bestätigung 
der letztinstanzlichen kantonalen Entscheide) auch schon als grobe 
Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG (BGE 111 
IV 167; BGE 120 Ib 285) beziehungsweise als (fahrlässige) Störung 
des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 StGB (Urteil 6S.312/2003 
vom 1. Oktober 2003) qualifiziert, wobei aus prozessualen Gründen 
nicht zu prüfen war, ob allenfalls (auch) Nötigung im Sinne von Art. 
181 StGB hätte vorliegen können. 


4.3 Die Rechtsprechung zur Nötigung durch Blockadeaktionen 
findet in der Lehre teilweise, zumindest im Ergebnis, Zustimmung und 
stösst teilweise auf Ablehnung (siehe etwa betreffend BGE 108 IV 165 
zustimmend HANS SCHULTZ, ZBJV 120/1984 S. 13; ablehnend NICCOLÒ RASELLI, 
Menschenteppich: Grundrecht oder Nötigung?, Plädoyer 1990 6 S. 44 
ff.; betreffend BGE 119 IV 301 grundsätzlich zustimmend MARCEL A. 
NIGGLI, AJP 1994 S. 518 ff.; ablehnend MARC SPESCHA, Nötigung gemäss 
Art. 181 StGB - BGE 134 IV 216 S. 220Maulkorb für Politisches?, Plädoyer 
1994 6 S. 30 ff.; betreffend BGE 129 IV 6 teilweise zustimmend GUIDO 
JENNY, ZBJV 141/2005 S. 369 f.). Die kritischen Stimmen beanstanden, 
dass sich das Bundesgericht zwar verbal zur restriktiven sowie zur 
verfassungskonformen Auslegung von Art. 181 StGB bekennt, in Wahrheit 
aber den Tatbestand nicht einschränkend auslegt und die in Betracht 
fallenden Grundrechte der Beteiligten nicht in der gebotenen Weise 
berücksichtigt (statt vieler JONAS PETER WEBER/RENÉ WIEDERKEHR, AJP 
2003 S. 432 ff., 433, 435). Es wird unter anderem die Auffassung vertreten, 
Art. 181 StGB schütze bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung 
nicht jede (erlaubte) Handlung, welche ein Mensch nach seinem freien 
Willen vornehmen will, sondern nur grundrechtlich geschützte Handlungen 
(WEBER/WIEDERKEHR, a.a.O., S. 434). Es wird darauf hingewiesen, dass 
unter den Kommunikationsbedingungen in der heutigen informationsgesättigten 
Gesellschaft das Grundrecht der Meinungsäusserungsfreiheit vielfach 
auf verstärkende Begleitumstände angewiesen sei, um sich im öffentlichen 
Raum überhaupt noch wirksam entfalten zu können (MARC SPESCHA, a.a.O., 
S. 33). 


4.4 
   


4.4.1 Beim Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB sind die 
Gewalt, die Androhung ernstlicher Nachteile und die andere Beschränkung 
der Handlungsfreiheit die Nötigungsmittel. Das Verhalten, zu dem der 
Betroffene durch den Einsatz eines solchen Mittels genötigt wird, 
d.h. etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, ist im strafrechtlichen 
Sinne der Nötigungszweck. Von diesem Nötigungszweck ist das Fernziel 
der Nötigung zu unterscheiden. Insbesondere Verkehrsblockaden werden 
in der Regel, aber nicht notwendigerweise, im Hinblick auf ein Fernziel 
veranstaltet. Die Blockade wird durchgeführt, um auf dieses Fernziel 
hinzuweisen und ihm allenfalls näher zu kommen; darin liegt das Motiv 
der Täter für die Aktion. Das Fernziel und das Motiv sind im Unterschied 
zum Nötigungsmittel und zum Nötigungszweck keine Elemente des Tatbestands 
der Nötigung. 


4.4.2 Im vorliegenden Fall wurden im Rahmen der von den 
Beschwerdeführern geplanten, vorbereiteten und organisierten Aktion 
zirka 30 Busse und zahlreiche weitere Motorfahrzeuge auf der Fahrbahn 
der Autobahn abgestellt und auf diese Weise ein Hindernis errichtet. 
Dies ist das Nötigungsmittel. Durch die Errichtung des Hindernisses 
wurden die übrigen Verkehrsteilnehmer genötigt, BGE 134 IV 216 S. 
221etwas zu tun, zu dulden und zu unterlassen, nämlich anzuhalten, 
zu warten und nicht weiterzufahren. Dies ist im strafrechtlichen Sinne 
der Nötigungszweck. Die Blockadeaktion wurde im Hinblick auf die Forderung 
nach der Einführung eines flexiblen Altersrücktritts ab dem 60. Altersjahr 
durchgeführt. Dies ist nicht der Nötigungszweck im strafrechtlichen 
Sinne. Die betroffenen Verkehrsteilnehmer wurden nicht zur Einführung 
des flexiblen Altersrücktritts, sondern zum Anhalten und Warten genötigt. 
Die geforderte Einführung des flexiblen Altersrücktritts ist im vorliegenden 
Fall das Fernziel der Nötigung. Die Blockadeaktion wurde von den Beschwerdeführern 
organisiert, um auf dieses Fernziel aufmerksam zu machen und ihm allenfalls 
etwas näher zu kommen. Darin liegt das Tatmotiv der Beschwerdeführer. 



4.4.3 Geschütztes Rechtsgut von Art. 181 StGB ist nach der 
Rechtsprechung die Handlungsfreiheit beziehungsweise die Freiheit 
der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 129 IV 
6 E. 2.1 mit Hinweisen). Diese Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung 
ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit 
geschützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen 
verrichten will. Geschützt ist damit auch die Freiheit des Einzelnen, 
den Willen der automobilen Fortbewegung zu betätigen. Durch die inkriminierte 
Aktion wurden indessen die Verkehrsteilnehmer für die Dauer von anderthalb 
Stunden und mehr nicht allein an dieser Fortbewegung, sondern vielmehr 
auch daran gehindert, ihren vielfältigen Verpflichtungen namentlich 
auch beruflicher Art nachzugehen. 


4.4.4 Allerdings kommt es auf den schweizerischen Strassen 
täglich aus verschiedenen Gründen zu Verkehrsbehinderungen und Staus. 
Solche können zum einen etwa wegen Verkehrsüberlastung, Baustellen, 
Unfällen und besonders hohem Verkehrsaufkommen bei Grossveranstaltungen 
entstehen. Zum andern kommt es in jüngerer Zeit vermehrt nach Sportveranstaltungen, 
namentlich nach wichtigen Fussballspielen, zu erheblichen Verkehrsbehinderungen, 
weil die Anhänger der siegreichen Mannschaft spontan gleichzeitig 
in grosser Zahl mit ihren Fahrzeugen etwa in den Innenstädten umherfahren 
und dabei gelegentlich auch anhalten, um mit den Insassen von anderen 
Fahrzeugen ihre Freude auszutauschen. Im erstgenannten Fall ist der 
Tatbestand der Nötigung offensichtlich schon deshalb nicht erfüllt, 
weil es keinen Täter gibt. Im zweitgenannten Fall handeln die feiernden 
Anhänger der siegreichen Mannschaft BGE 134 IV 216 S. 222zwar mit 
Wissen und Willen, aber nicht zum Zweck, die andern Verkehrsteilnehmer 
zu behindern. Das Verhalten der feiernden Anhänger lässt sich nicht 
als ein bewusst eingesetztes Mittel zum Zwecke der Behinderung anderer 
Verkehrsteilnehmer verstehen. Davon unterscheidet sich der inkriminierte 
Fall wesentlich. Die Beschwerdeführer verfolgten mit der von ihnen 
geplanten, vorbereiteten und organisierten Aktion den Zweck, einen 
Verkehrsstau zu provozieren. Damit sollte nach den Vorstellungen der 
Beschwerdeführer unter anderem dargestellt werden, wie wichtig die 
Autobahntunnels und damit die Bauarbeiter sind, deren Tätigkeit im 
Tunnelbau besonders anstrengend ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, 
dass einzig gegen die für die Planung, Vorbereitung und Organisation 
der Blockadeaktion verantwortlichen Gewerkschaftsfunktionäre Strafverfahren 
eröffnet wurden. Gegen die zahlreichen Bauarbeiter und anderen Personen, 
die in den von der Gewerkschaft gemieteten Bussen sowie in ihren privaten 
Fahrzeugen an der Aktion teilnahmen, wurden keine Strafverfahren eingeleitet. 



4.4.5 Die Beschwerdeführer haben somit durch die von ihnen 
verantwortete Aktion den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 
181 StGB erfüllt. 


4.5 Die Blockadeaktion dauerte von 14.50 bis 16.10 Uhr. Sie war 
nicht im Voraus angekündigt worden. Infolge der Aktion kam der 
Verkehr auf den im fraglichen Abschnitt ohnehin stark verkehrsbelasteten 
Autobahnen A1 und A3 vollständig zum Erliegen. Es bildeten sich Staus 
von maximal zehn Kilometern Länge, die sich teilweise erst nach 19.00 
Uhr auflösten. Die Verkehrsteilnehmer hatten auf der Autobahn keine 
Möglichkeit, auszuweichen oder zu wenden. Die von der Aktion betroffenen 
Menschen waren für die von den Beschwerdeführern beklagten Missstände 
weder verantwortlich noch konnten sie etwas zu deren Beseitigung beitragen. 
Es ging nicht darum, die Bevölkerung aufzurütteln, um etwa auf ein 
erhebliches Fehlverhalten staatlicher Organe hinzuweisen. Die Aktion 
war nicht ein Akt des zivilen Ungehorsams. Es ging einzig um die von 
einer Gewerkschaft definierten Interessen einer bestimmten Berufsgruppe. 
In Anbetracht dieser Umstände sind das Nötigungsmittel und der Nötigungszweck 
unrechtmässig. Daran ändert die gebotene Berücksichtigung der hier 
in Betracht zu ziehenden verfassungsmässigen Rechte der Beteiligten, 
nämlich des Streikrechts, der Versammlungsfreiheit und der Meinungsäusserungsfreiheit, 
aus nachstehenden Gründen (siehe E. 5) nichts. BGE 134 IV 216 S. 223 

   


5. 
   


5.1 Gemäss Art. 28 Abs. 3 BV sind Streik und Aussperrung 
zulässig, wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen 
entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen 
zu führen. Nach Art. 8 Abs. 1 lit. d UNO-Pakt I (SR 0.103.1) verpflichten 
sich die Vertragsstaaten zur Gewährleistung des Streikrechts, soweit 
es in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung ausgeübt 
wird. 


5.1.1 Streik ist die kollektive Verweigerung der geschuldeten 
Arbeitsleistung zum Zwecke der Durchsetzung von Forderungen nach 
bestimmten Arbeitsbedingungen gegenüber einem oder mehreren 
Arbeitgebern (BGE 125 III 277 E. 3a). Ein Streik ist rechtmässig, 
wenn er von einer tariffähigen Organisation getragen ist, durch Gesamtarbeitsvertrag 
regelbare Ziele verfolgt, nicht gegen die Friedenspflicht verstösst 
und verhältnismässig ist (BGE 125 III 277 E. 3b; BGE 132 III 122 E. 
4.4; Botschaft vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung, 
BBl BGE 1997 I 1 ff., S. 179 f.). Ein Streik wirkt sich nicht nur 
auf die Arbeitgeber, gegen die er sich richtet, sondern in mehr oder 
weniger ausgeprägtem Umfang auch auf Dritte aus. Das Ausmass dieser 
Auswirkungen hängt unter anderem davon ab, welcher Branche die Streikenden 
angehören. Ein Streik von Lokomotivführern beispielsweise wirkt sich 
sofort und in erheblichem Ausmass auch auf beliebige Dritte aus. Demgegenüber 
hat ein Streik von Bauarbeitern für Dritte weniger unmittelbar einschneidende 
Auswirkungen. Im Rahmen von Streiks werden in der Regel, aber nicht 
notwendigerweise auch Kundgebungen und Demonstrationen durchgeführt, 
die meist auf öffentlichem Grund stattfinden. Diese haben unter anderem 
den Zweck, eine breitere Öffentlichkeit über die Gründe und Ziele 
des Streiks zu informieren und auf diesem Wege auch Verständnis und 
gar Sympathie für die Anliegen der Streikenden zu gewinnen, wodurch 
zusätzlicher Druck auf den Arbeitskampfgegner, d.h. die Arbeitgeber, 
ausgeübt werden kann. Durch Demonstrationen im öffentlichen Raum werden 
Dritte, insbesondere Verkehrsteilnehmer, in mehr oder weniger ausgeprägtem 
Umfang behindert, wobei das Ausmass der Behinderung unter anderem 
vom Ort der Demonstration abhängt. Es ist naheliegend, dass Kundgebungen 
im Rahmen von Streiks an Orten durchgeführt werden, zu denen die Streikenden 
einen bestimmten Bezug BGE 134 IV 216 S. 224haben. Es ist daher nachvollziehbar, 
dass Demonstrationen von streikenden Bauarbeitern gerade in Baustellenbereichen 
oder in deren Nähe stattfinden, weil hier der Zusammenhang mit dem 
Streikzweck auch für unbeteiligte Dritte sinnfällig zum Ausdruck kommt. 
Die daraus für Dritte resultierenden Behinderungen sind grundsätzlich 
hinzunehmen und in der Regel nicht als Nötigung strafbar. 


5.1.2 Es kann entgegen der Meinung der Beschwerdeführer keine 
Rede davon sein, dass "die Aktionen", welche eine Gewerkschaft im 
Rahmen eines rechtmässigen Streiks "autonom" beschliesst und durchführt, 
"verfassungsmässig garantiert" und somit rechtmässig sind. Vielmehr 
ist stets zu prüfen, ob eine bei Gelegenheit eines rechtmässigen Streiks 
ergriffene Massnahme überhaupt ein Mittel des Arbeitskampfes und gegebenenfalls 
verhältnismässig und rechtmässig ist. So ist es etwa im Rahmen eines 
rechtmässigen Streiks den Streikposten erlaubt, arbeitswillige Arbeitnehmer 
auf friedliche Weise davon zu überzeugen zu versuchen, nicht zur Arbeit 
zu gehen (sog. "peaceful picketing"). Es ist den Streikposten aber 
auch im Rahmen eines rechtmässigen Streiks nicht gestattet, arbeitswilligen 
Arbeitnehmern, die sich nicht überzeugen lassen, den Zutritt zur Arbeit 
zu versperren (siehe BGE 132 III 122 E. 4.5.4 mit Hinweisen). Somit 
sind selbst die im Rahmen eines rechtmässigen Streiks gegen den Arbeitskampfgegner 
gerichteten Massnahmen nur rechtmässig, wenn sie verhältnismässig 
sind. Die Blockadeaktion am Bareggtunnel war nicht gegen den Arbeitskampfgegner, 
sondern gegen unbeteiligte Dritte gerichtet, die im Übrigen nichts 
zur Erfüllung der Forderung nach einem flexiblen Altersrücktritt beitragen 
konnten. Die Blockadeaktion stellt daher keine Arbeitskampfmassnahme 
dar, die unter der gebotenen Berücksichtigung des verfassungsmässigen 
Streikrechts rechtmässig sein könnte. 


5.2 Gemäss Art. 22 BV ist die Versammlungsfreiheit 
gewährleistet. Jede Person hat das Recht, Versammlungen zu organisieren, 
an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben. Die 
Versammlungsfreiheit wird auch in § 17 Abs. 1 KV/AG gewährleistet. 



5.2.1 Die von den Beschwerdeführern zu verantwortende Aktion am 
Bareggtunnel fand nicht auf dem Areal der Baustelle der dritten Röhre 
statt. Vielmehr wurde zielgerichtet der Verkehr auf den Fahrbahnen 
am Ost- und am Westportal der beiden bestehenden BGE 134 IV 216 S. 
225Tunnelröhren unter Einsatz von rund 30 eigens zu diesem Zweck gemieteten 
Bussen und durch weitere Motorfahrzeuge von insgesamt etwa 2000 Personen 
blockiert. Was sich am Ort des Geschehens im Einzelnen abspielte, 
wird im angefochtenen Urteil nicht festgestellt. Aus dem angefochtenen 
Entscheid geht aber hervor, dass keine Kundgebung in dem Sinne stattfand, 
dass vor den Teilnehmenden Ansprachen gehalten wurden. Nach den Aussagen 
eines Beschwerdeführers im kantonalen Verfahren sollte die Aktion 
gemäss Plan lediglich 30 Minuten dauern. Leider habe sie dann länger 
gedauert. Die Organisatoren hätten ihre Kräfte darauf konzentriert, 
dass sich keine Unfälle ereigneten. Sie hätten aber zu wenig überlegt, 
was am Baregg mit den Bauarbeitern geschehe. Unter den Bauarbeitern 
habe eine grosse Freude geherrscht. Sie hätten sich treffen wollen, 
was dann halt spontan im Tunnel passiert sei. Damit hätten die Organisatoren 
nicht gerechnet; dies sei nicht geplant gewesen. Daher habe das Ganze 
länger gedauert. 


5.2.2 Das Zusammentreffen der Bauarbeiter am und im Bareggtunnel 
kann allenfalls auch unter derartigen Umständen als eine Versammlung 
im weiten verfassungsrechtlichen Sinne qualifiziert werden. Daraus 
folgt aber nicht, dass die Aktion rechtmässig war. Die Behinderung 
der Verkehrsteilnehmer war nicht eine von den Beschwerdeführern bloss 
in Kauf genommene, mehr oder weniger unvermeidliche Folge einer Versammlung 
von Bauarbeitern im öffentlichen Raum. Sie war nach dem Plan der Beschwerdeführer 
vielmehr die angestrebte Folge einer gezielten Blockadeaktion, indem 
durch das Abstellen der zirka 30 gemieteten Busse und der weiteren 
Fahrzeuge auf der Autobahn medienwirksam ein unüberwindliches Hindernis 
errichtet und dadurch auf dem stark befahrenen Autobahnabschnitt kilometerlange 
Staus provoziert wurden. Damit tritt die allfällige Versammlung der 
Bauarbeiter im Rahmen der gesamten von den Beschwerdeführern geplanten 
und organisierten Aktion in den Hintergrund. Die Blockade ist daher 
auch unter der gebotenen Berücksichtigung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit 
unrechtmässig. 


5.3 Gemäss Art. 16 BV ist die Meinungsfreiheit gewährleistet. 
Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert 
zu äussern und zu verbreiten. 


5.3.1 Die Beschwerdeführer berufen sich nicht ausdrücklich auf 
dieses Grundrecht. Sie machen aber geltend, am Baregg sei den BGE 
134 IV 216 S. 226 Verkehrsteilnehmern und dem Publikum demonstriert 
worden, dass ohne die harte Schichtarbeit von Bauarbeitern und Mineuren 
keine Autobahntunnels gebohrt werden. Es sei darum gegangen, der Öffentlichkeit 
aufzuzeigen, welche für sie wichtigen Tätigkeiten die Bauarbeiter 
verrichten. Der Kontext von Tunnelbau, Bauarbeitern und vorzeitiger 
Pensionierung habe am 4. November 2002 am dafür symbolischen Baregg 
auf der Hand gelegen. Mit diesen Ausführungen machen die Beschwerdeführer 
unter anderem geltend, dass durch die Aktion den Verkehrsteilnehmern 
und dem Publikum respektive der Öffentlichkeit eine Botschaft vermittelt 
werden sollte. Sie berufen sich damit implizit auch auf die Meinungsäusserungsfreiheit. 



5.3.2 Die meisten im Stau festsitzenden Verkehrsteilnehmer 
konnten aufgrund ihrer Entfernung vom Ort des eigentlichen Geschehens 
weder allfällige Parolen wahrnehmen noch überhaupt den Grund für den 
Stau erkennen. Die Blockadeaktion am Bareggtunnel war - im Unterschied 
zu anderen am Streiktag durchgeführten Aktionen - gar nicht geeignet 
und konnte daher auch nicht bezwecken, Dritte im öffentlichen Raum 
über die Anliegen der Streikenden zu informieren. Die in den Staus 
festsitzenden Verkehrsteilnehmer waren in ihrer überwiegenden Mehrheit 
bloss Statisten für die von den Beschwerdeführern organisierte spektakuläre 
Aktion, die im Wesentlichen eine erhöhte Medienaufmerksamkeit für 
das Anliegen der Streikenden bezweckte, worauf jedoch kein verfassungsrechtlicher 
Anspruch besteht. 


6. Die weiteren Einwände der Beschwerdeführer sind ebenfalls 
unbegründet. 


6.1 Der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung 
berechtigter Interessen kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung 
nur angerufen werden, wenn die Tat ein notwendiges und angemessenes 
Mittel ist, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, die Tat also insoweit 
den einzigen möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer 
wiegt als die Interessen, die der Täter zu wahren sucht (BGE 127 IV 
122 E. 5c, BGE 127 IV 166 E. 2b; BGE 126 IV 236 E. 4b mit Hinweisen). 
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Blockadeaktion 
war nicht ein notwendiges Mittel und der einzige Weg, um den flexiblen 
Altersrücktritt ab 60 Jahren im Bauhauptgewerbe möglichst rasch durchzusetzen. 



6.2 Dass andere Schlussdemonstrationen am nationalen Streiktag 
nicht zu Verurteilungen geführt haben, weil überhaupt keine BGE 134 
IV 216 S. 227Straf verfahren eingeleitet oder eröffnete Strafverfahren 
eingestellt beziehungsweise aufgehoben wurden, ist unerheblich. Gegenstand 
des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Aktion am Bareggtunnel. 
Diese unterscheidet sich im Übrigen von der in Buchs/SG durchgeführten 
Schlussdemonstration unter anderem darin, dass dort tatsächlich eine 
Kundgebung stattfand, an welcher Ansprachen vor etwa 500 (zu Fuss) 
versammelten Teilnehmern gehalten wurden. Dieser Unterschied ist entgegen 
einem Einwand in der Beschwerde keine von der Vorinstanz "fabrizierte 
Differenz", die "gestelzt" wirkt. Allerdings fand die Kundgebung in 
Buchs/SG an einer Baustelle an einem Verkehrskreisel in der Nähe eines 
Autobahnzubringers statt, weshalb es zu einer Blockierung beziehungsweise 
Behinderung des Verkehrs während zirka 45 Minuten kam. Ob die Strafuntersuchung 
von der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen zu Recht aufgehoben 
wurde, ist hier nicht zu prüfen. 


6.3 Aus dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen 
Gemeinschaften vom 12. Juni 2003 (Rechtssache C-112/00, Schmidberger 
gegen Österreich, Slg. 2003, I-5659) können die Beschwerdeführer nichts 
zu ihren Gunsten ableiten. Gegenstand jenes Urteils war eine 30-stündige 
Blockade der Brenner-Autobahn durch Umweltschützer und unter anderem 
die Frage des Verhältnisses zwischen dem Grundsatz des freien Warenverkehrs 
und den Grundrechten der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit. 
Jener Fall unterscheidet sich vom vorliegenden in tatsächlicher Hinsicht 
wesentlich unter anderem darin, dass die Blockade der Brenner-Autobahn 
bereits rund einen Monat vorher angekündigt worden war. Demgegenüber 
wurde die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Blockade 
nicht im Voraus angekündigt und lag ihr Zweck gerade auch darin, möglichst 
grosse und damit spektakuläre Verkehrsstaus zu provozieren. 


6.4 Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass keine 
Zivilklagen eingereicht worden seien. Auch dies mache deutlich, dass 
der durch die Aktion bewirkte Stau von den betroffenen Verkehrsteilnehmern 
toleriert worden sei. Der Einwand ist unbehelflich. Nötigung im Sinne 
von Art. 181 StGB setzt keinen Schaden voraus. Im Übrigen kann aus 
mehreren, ganz unterschiedlichen Gründen von Zivilklagen abgesehen 
worden sein. 


6.5 Die Beschwerdeführer machen sinngemäss geltend, die 
Durchführung des nationalen Streiktages am 4. November 2002 sei eine 
BGE 134 IV 216 S. 228"ultima ratio" und daher zur Erreichung des angestrebten 
Ziels notwendig und verhältnismässig gewesen. Ob der nationale Streiktag 
als "ultima ratio" bezeichnet werden kann, ist in Anbetracht der tatsächlichen 
Feststellungen der Vorinstanz betreffend den Verlauf der Verhandlungen 
vor dem 4. November 2002 zweifelhaft. Wie es sich damit verhält, kann 
hier jedoch dahingestellt bleiben. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens 
sind weder der Streik als solcher noch die mehreren am Streiktag an 
verschiedenen Orten durchgeführten Kundgebungen. Gegenstand des vorliegenden 
Verfahrens ist allein die von den Beschwerdeführern geplante, vorbereitete 
und organisierte Blockadeaktion am Bareggtunnel. Diese Aktion kann 
indessen schon deshalb nicht als eine "ultima ratio" dargestellt werden, 
weil sie am nationalen Streiktag selbst und somit an dem Tag durchgeführt 
wurde, an welchem zur Erreichung des angestrebten Ziels erstmals landesweit 
gestreikt worden ist. 


6.6 Die Beschwerdeführer behaupten, gerade auch wegen der Aktion 
am Bareggtunnel habe wenige Tage später der Arbeitgeberverband eingelenkt. 
Daraus ziehen sie den Schluss, dass die Aktion notwendig und verhältnismässig 
gewesen sei. Der behauptete Kausalzusammenhang ist gemäss den Ausführungen 
im angefochtenen Entscheid mehr als zweifelhaft und nach der zutreffenden 
Auffassung der Vorinstanz jedenfalls rechtlich unerheblich. Eine Straftat, 
auch eine Nötigung, wird nicht dadurch rechtmässig, dass die Täter 
das damit angestrebte und grundsätzlich nachvollziehbare Fernziel 
erreichen.