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Dokumententyp : BGE-Dokument
PublikationsNummer: BGE 131 IV 154
Referenziert durch: www.peterkubli.com
Erfasst am : 2009.06.19




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BGE 131 IV 154 


22. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. X. gegen Y. 
(Nichtigkeitsbeschwerde) 6S.415/2004 vom 23. Juni 2005 
  

Regeste 

Üble Nachrede (Art. 173 StGB); Berufspflicht (Art. 32 StGB); 
Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs 
(Art. 12 lit. a BGFA). Ehrverletzende Äusserungen von Anwälten im 
Prozess sind durch die Darlegungspflicht und die Berufspflicht gerechtfertigt, 
sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, 
nicht unnötig verletzend sind, nicht wider besseres Wissen erfolgen 
und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (E. 1.3). Die Äusserung 
eines Anwalts im Plädoyer in einem Prozess betreffend Kindeszuteilung, 
wonach die von der Gegenpartei angewandten Mittel "nicht legal" seien, 
war im konkreten Fall gerechtfertigt (E. 1.4). 

  
  
  

Sachverhalt ab Seite 154 


BGE 131 IV 154 S. 154 
   
Mit Urteil des Bezirksgerichts Liestal vom 7. September 2000 
wurde die Ehe zwischen Y. und Z. geschieden und die elterliche 
Sorge über die gemeinsame Tochter der letzteren zugeteilt. Y. 
erklärte die Appellation und beantragte, die Tochter sei ihm BGE 
131 IV 154 S. 155zuzuteilen. Das Obergericht des Kantons 
Basel-Landschaft bestätigte am 14. Januar 2002 in Abweisung der 
Appellation den erstinstanzlichen Entscheid. An der 
Obergerichtsverhandlung vom 14. Januar 2002 äusserte 
Rechtsanwalt Dr. X. als Vertreter von Frau Z. in seinem Plädoyer 
laut Verhandlungsprotokoll über Y. unter anderem Folgendes: - 
"Er fabriziert Beweismittel." - "Er hat eine Verfügung der 
Steuerverwaltung vorgelegt, die gefälscht und verfälscht war." - "Er 
ist immer noch im Kampf und seine Mittel sind nicht schön oder nicht 
legal." Diese drei Äusserungen sind in einer Passage des Plädoyers 
enthalten, die gemäss dem Protokoll der Gerichtsverhandlung wie folgt 
lautet: "Betreffend der Liste über angebliches Besuchsrecht vom Juni. 
Klientin hat gesagt, sie habe die Liste nicht gesehen. Ich habe sie 
auch nicht bei den Akten. Ich lege alles dort ab. Das ist auf Seite 
des Appellanten immer wieder so gewesen. Er fabriziert Beweismittel. 
Dass er das tut, wurde offenbart. Die angebliche Liste trägt das Datum, 
an welchem RÖ-Verhandlung stattgefunden hat. Er hat eine Verfügung 
der Steuerverwaltung vorgelegt, die gefälscht und verfälscht war. 
12 Beilagen hat er entfernt und ersetzt durch eigene Berechnungen 
über Nach- und Strafsteuern, die er selbst gemacht hat. An diesem 
Tag hat er angeblich Zeit gehabt, Besuchstage auf einer Liste zusammenzustellen. 
Dies ist zumindest nicht sehr plausibel. Es ist festzustellen, dass 
meine Klientin weitergegangen ist. Die Scheidung ist für sie erledigt. 
Er ist immer noch im Kampf und seine Mittel sind nicht schön oder 
nicht legal. Das wäre meine grosse Befürchtung bei der Zuteilung der 
Tochter an ihn. Verweis auf eingereichte Dokumente. Er sucht ständig 
nach neuen Möglichkeiten, Strafanzeigen zu stellen oder Verfahren 
einzuleiten...". Wegen der drei zitierten Äusserungen reichte Y. am 
11. April 2002 gegen Rechtsanwalt X. Privatstrafklage wegen übler 
Nachrede und Verleumdung ein. Die Klage wegen Verleumdung zog er in 
der Folge zurück. Das Strafgerichtspräsidium des Kantons Basel-Landschaft 
sprach X. am 6. Mai 2003 vom Vorwurf der üblen Nachrede (Art. 173 
StGB) frei. Die Äusserungen erfüllten zwar objektiv und subjektiv 
den Tatbestand, doch seien sie gemäss Art. 32 StGB gerechtfertigt. 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft sprach X. am 27. April 2004 in 
teilweiser Gutheissung der von Y. eingereichten Appellation der BGE 
131 IV 154 S. 156üblen Nachrede schuldig und verurteilte ihn zu einer 
Busse von 800 Franken. Aus den Erwägungen geht hervor, dass X. lediglich 
wegen einer der mehreren inkriminierten Äusserungen verurteilt worden 
ist, nämlich wegen der Äusserung "... seine Mittel sind nicht schön 
oder nicht legal". Hingegen hielt das Kantonsgericht dafür, dass die 
Äusserung betreffend das Fabrizieren von Beweismitteln gemäss Art. 
32 StGB gerechtfertigt und dass hinsichtlich der Äusserung betreffend 
das Fälschen beziehungsweise Verfälschen einer Verfügung der Steuerverwaltung 
der Gutglaubensbeweis erbracht worden sei. X. ficht das Urteil des 
Kantonsgerichts mit staatsrechtlicher Beschwerde und mit eidgenössischer 
Nichtigkeitsbeschwerde an. Mit beiden Rechtsmitteln beantragt er dessen 
Aufhebung. 
  

Auszug aus den Erwägungen: 


Aus den Erwägungen: 


1. Nichtigkeitsbeschwerde 
   


1.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die im 
Plädoyer des Beschwerdeführers enthaltene Äusserung über den 
Beschwerdegegner: "... seine Mittel sind nicht schön oder nicht 
legal". Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens 
oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, 
beschuldigt oder verdächtigt, wird, auf Antrag, wegen übler Nachrede 
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft (Art. 173 
Ziff. 1 StGB). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte 
oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass 
er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, 
so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Gemäss Art. 32 StGB 
ist die Tat, die das Gesetz oder eine Amts- oder Berufspflicht gebietet, 
oder die das Gesetz für erlaubt oder straflos erklärt, kein Verbrechen 
oder Vergehen. Der Beschwerdeführer macht geltend, die inkriminierte 
Äusserung sei nicht ehrverletzend. Sofern sie tatbestandsmässig sein 
sollte, sei sie durch den allgemeinen Rechtfertigungsgrund von Art. 
32 StGB gerechtfertigt. Jedenfalls dürfe er deshalb nicht bestraft 
werden, weil er den Wahrheits- oder zumindest den Gutglaubensbeweis, 
zu dem er zuzulassen sei, erbringen könne. Er legt dar, aus welchen 
Gründen er die inkriminierte Äusserung getan hat. Er sei verpflichtet 
gewesen, im Prozess alle Umstände aufzuzeigen, die für die Obhutszuteilung 
der Tochter relevant gewesen seien. Dazu BGE 131 IV 154 S. 157gehöre 
auch das Umfeld der beiden Elternteile und sei es von Bedeutung, wie 
diese mit der neuen Situation und mit dem Loyalitätskonflikt der Tochter 
umgingen. 


1.2 Die inkriminierte Äusserung ist, soweit sie den Vorwurf des 
Einsatzes von nicht legalen Mitteln enthält, ehrverletzend. Sie berührt 
den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie 
nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich 
zu verhalten pflegt. Wer zur Erreichung gewisser Ziele im Rahmen eines 
- selbst heftig geführten - Verfahrens betreffend Kindeszuteilung 
(angeblich) nicht legale Mittel einsetzt, verhält sich nicht wie ein 
charakterlich anständiger Mensch. Die inkriminierte Äusserung ist 
ehrverletzend, auch wenn sie nicht den Vorwurf eines strafbaren Verhaltens 
enthält. Dass sie zum einen pauschal und zum andern als Erwiderung 
auf vorangegangene Äusserungen des Gegenanwalts im Rahmen eines äusserst 
strittigen Prozesses betreffend Kindeszuteilung gefallen ist, berührt 
ihre Tatbestandsmässigkeit nicht. 


1.3 
   


1.3.1 Die Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des 
Strafgesetzbuches, unter anderem der Rechtfertigungsgrund der Berufs 
pflicht gemäss Art. 32 StGB, haben Vorrang vor dem Entlastungsbeweis 
im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB, der nur zum Zuge kommt, wenn die 
Straflosigkeit sich nicht bereits aus einem Rechtfertigungsgrund ergibt 
(BGE 116 IV 211 E. 4a; BGE 123 IV 97 E. 2c/ aa mit Hinweisen). Ehrverletzende 
Äusserungen von Parteien und ihren Anwälten im Prozess sind aufgrund 
der aus der Verfassung und aus gesetzlichen Bestimmungen sich ergebenden 
Darlegungsrechte und -pflichten beziehungsweise durch die Berufspflicht 
gemäss Art. 32 StGB gerechtfertigt, sofern sie sachbezogen sind, nicht 
über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen 
und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 118 IV 153 E. 4b, 
BGE 118 IV 248 E. 2c). 


1.3.2 Diese Rechtsprechung zur Anwendung von Art. 32 StGB bei 
Äusserungen von Anwälten im Prozess stimmt im Kern mit Lehre und Praxis 
zur Berufsregel überein, wonach die Anwältinnen und Anwälte zur sorgfältigen 
und gewissenhaften Ausübung ihres Berufes verpflichtet sind (siehe 
nun Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit 
der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61], in Kraft 
BGE 131 IV 154 S. 158seit 1. Juni 2002). Diese Pflicht gilt nicht 
nur im Verhältnis zum Klienten, sondern auch im Verhältnis zu den 
staatlichen Behörden und zur Gegenpartei (vgl. BGE 130 II 270 E. 3.2 
mit Hinweisen). Der Anwalt ist allerdings in erster Linie Verfechter 
von Parteiinteressen und als solcher einseitig für seinen Mandanten 
tätig (BGE 106 Ia 100 E. 6b S. 105; WALTER FELLMANN, in: Fellmann/Zindel, 
Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N. 31 zu Art. 12 BGFA). 
Er soll aber auch im Kontakt mit der Gegenpartei sachlich bleiben 
und auf persönliche Beleidigungen, Verunglimpfungen oder beschimpfende 
Äusserungen verzichten. Der Anwalt darf zwar energisch auftreten und 
sich scharf ausdrücken, nicht aber die Gegenpartei unnötig verletzen, 
das heisst keine Äusserungen tun, die für den Prozess sachlich bedeutungslos 
sind und nur die Gegenpartei demütigen oder schikanieren sollen (zum 
Ganzen WALTER FELLMANN, a.a.O., N. 49 f. zu Art. 12 BGFA mit Hinweis 
auf einen Entscheid der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte 
des Kantons Zug). 


1.4 
   


1.4.1 Die inkriminierte Äusserung nimmt im Gesamtzusammenhang 
ersichtlich Bezug auf die strittige Frage der Kindeszuteilung: "... 
Er (der Beschwerdegegner) ist immer noch im Kampf, und seine Mittel 
sind nicht schön oder nicht legal. Das wäre meine grosse Befürchtung 
bei der Zuteilung der Tochter an ihn...". Die inkriminierte Äusserung 
ist damit sachbezogen. 


1.4.2 In einem Prozess um die Kindeszuteilung ist es notwendig, 
auf Umstände hinzuweisen, die für die Kindeszuteilung irgendwie 
relevant sind. Zu diesen Umständen können auch etwa 
Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der bisherigen Ausübung des Besuchsrechts 
sowie das Verhalten der einen Partei gegenüber dem neuen Lebenspartner 
der andern Partei gehören. Im vorliegenden Fall ist allerdings, auch 
im Gesamtzusammenhang, unklar, welche Mittel des Beschwerdegegners 
nach der Meinung des Beschwerdeführers "nicht legal" seien. Es ist 
unklar, ob der Beschwerdeführer mit der inkriminierten Äusserung die 
- nach der Auffassung der Vorinstanz nicht strafbaren - Vorwürfe betreffend 
das Fabrizieren von Beweismitteln oder das Verfälschen einer Verfügung 
der Steuerverwaltung gleichsam pauschal zusammenfassend wiedergeben 
oder ob er damit, wie er in der Nichtigkeitsbeschwerde geltend macht, 
insbesondere auf die rechtskräftige BGE 131 IV 154 S. 159Verurteilung 
des Beschwerdegegners (durch Entscheid vom 11. September 2001) wegen 
Ehrverletzung zum Nachteil des neuen Lebenspartners seiner Klientin 
(begangen im September 1999) hinweisen oder ob er auf irgendwelche 
andere Verhaltensweisen des Beschwerdegegners anspielen wollte. Die 
inkriminierte Äusserung ist daher nach der insofern zutreffenden Auffassung 
der Vorinstanz pauschal. Daraus folgt aber entgegen ihrer Ansicht 
nicht, dass sie nicht mehr durch die berufliche Pflicht des Beschwerdeführers 
zur Wahrung der Parteiinteressen seiner Klientin gerechtfertigt sei. 
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner nicht durch eine unnötig 
verletzende Äusserung verunglimpft. Er hat ihm nicht beispielsweise 
"kriminelle Machenschaften" oder "Gangstermethoden" vorgeworfen, sondern, 
vergleichsweise zurückhaltend, davon gesprochen, dass die Mittel des 
Beschwerdegegners "nicht schön oder nicht legal" seien. Der Beschwerdeführer 
hat auch nicht etwa wider besseres Wissen eine schlicht unwahre Behauptung 
aufgestellt. Er hätte unter den gegebenen Umständen ungestraft äussern 
dürfen, dass sich der Beschwerdegegner nicht legaler Mittel bedient 
habe, indem er Beweismittel fabriziert, eine Verfügung der Steuerverwaltung 
verfälscht und den neuen Lebenspartner seiner Klientin gemäss rechtskräftiger 
Verurteilung in der Ehre verletzt habe. Dass der Beschwerdeführer 
sich im inkriminierten Satz nicht ausdrücklich in diesem Sinne präzise 
äusserte, sondern bloss pauschal von nicht legalen Mitteln sprach, 
woraus sich Interpretationsschwierigkeiten ergeben, läuft im Ergebnis 
lediglich auf eine gewisse Übertreibung beziehungsweise Zuspitzung 
hinaus, die strafrechtlich nicht ausschlaggebend sein kann. Der Beschwerdeführer 
hat sich bloss in einem einzigen Satz seines Plädoyers in einem zwischen 
den Parteien heftig geführten Prozess um die Kindeszuteilung gegenüber 
der mit den Akten vertrauten Gerichtsinstanz unpräzise geäussert. 
Von einem Anwalt kann indessen nicht verlangt werden, dass er jeden 
einzelnen Satz seines Plädoyers daraufhin überprüft, wie er von der 
Gegenpartei oder von einem aussenstehenden Dritten interpretiert werden 
könnte. Wollte man solches fordern und damit den Anwalt wegen unpräziser 
oder zugespitzter Äusserungen dem Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung 
etwa wegen Ehrverletzung aussetzen, würde die verfassungsrechtlich 
geschützte Aufgabe des Anwalts, die Parteiinteressen seines Klienten 
umfassend und dezidiert zu wahren, unnötig erschwert. BGE 131 IV 154 
S. 160 
   


1.5 Die inkriminierte Äusserung ist demnach durch die 
Berufspflicht des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 32 StGB 
gerechtfertigt. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist daher 
gutzuheissen und das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 
27. April 2004 aufzuheben.