Zur Darstellung graphischer Objekte im Urteilstext
benötigt man einen dafür ausgestatten Browser.
BGE 131 IV 154
22. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. X. gegen Y.
(Nichtigkeitsbeschwerde) 6S.415/2004 vom 23. Juni 2005
Regeste
Üble Nachrede (Art. 173 StGB); Berufspflicht (Art. 32 StGB);
Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs
(Art. 12 lit. a BGFA). Ehrverletzende Äusserungen von Anwälten im
Prozess sind durch die Darlegungspflicht und die Berufspflicht gerechtfertigt,
sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen,
nicht unnötig verletzend sind, nicht wider besseres Wissen erfolgen
und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (E. 1.3). Die Äusserung
eines Anwalts im Plädoyer in einem Prozess betreffend Kindeszuteilung,
wonach die von der Gegenpartei angewandten Mittel "nicht legal" seien,
war im konkreten Fall gerechtfertigt (E. 1.4).
Sachverhalt ab Seite 154
BGE 131 IV 154 S. 154
Mit Urteil des Bezirksgerichts Liestal vom 7. September 2000
wurde die Ehe zwischen Y. und Z. geschieden und die elterliche
Sorge über die gemeinsame Tochter der letzteren zugeteilt. Y.
erklärte die Appellation und beantragte, die Tochter sei ihm BGE
131 IV 154 S. 155zuzuteilen. Das Obergericht des Kantons
Basel-Landschaft bestätigte am 14. Januar 2002 in Abweisung der
Appellation den erstinstanzlichen Entscheid. An der
Obergerichtsverhandlung vom 14. Januar 2002 äusserte
Rechtsanwalt Dr. X. als Vertreter von Frau Z. in seinem Plädoyer
laut Verhandlungsprotokoll über Y. unter anderem Folgendes: -
"Er fabriziert Beweismittel." - "Er hat eine Verfügung der
Steuerverwaltung vorgelegt, die gefälscht und verfälscht war." - "Er
ist immer noch im Kampf und seine Mittel sind nicht schön oder nicht
legal." Diese drei Äusserungen sind in einer Passage des Plädoyers
enthalten, die gemäss dem Protokoll der Gerichtsverhandlung wie folgt
lautet: "Betreffend der Liste über angebliches Besuchsrecht vom Juni.
Klientin hat gesagt, sie habe die Liste nicht gesehen. Ich habe sie
auch nicht bei den Akten. Ich lege alles dort ab. Das ist auf Seite
des Appellanten immer wieder so gewesen. Er fabriziert Beweismittel.
Dass er das tut, wurde offenbart. Die angebliche Liste trägt das Datum,
an welchem RÖ-Verhandlung stattgefunden hat. Er hat eine Verfügung
der Steuerverwaltung vorgelegt, die gefälscht und verfälscht war.
12 Beilagen hat er entfernt und ersetzt durch eigene Berechnungen
über Nach- und Strafsteuern, die er selbst gemacht hat. An diesem
Tag hat er angeblich Zeit gehabt, Besuchstage auf einer Liste zusammenzustellen.
Dies ist zumindest nicht sehr plausibel. Es ist festzustellen, dass
meine Klientin weitergegangen ist. Die Scheidung ist für sie erledigt.
Er ist immer noch im Kampf und seine Mittel sind nicht schön oder
nicht legal. Das wäre meine grosse Befürchtung bei der Zuteilung der
Tochter an ihn. Verweis auf eingereichte Dokumente. Er sucht ständig
nach neuen Möglichkeiten, Strafanzeigen zu stellen oder Verfahren
einzuleiten...". Wegen der drei zitierten Äusserungen reichte Y. am
11. April 2002 gegen Rechtsanwalt X. Privatstrafklage wegen übler
Nachrede und Verleumdung ein. Die Klage wegen Verleumdung zog er in
der Folge zurück. Das Strafgerichtspräsidium des Kantons Basel-Landschaft
sprach X. am 6. Mai 2003 vom Vorwurf der üblen Nachrede (Art. 173
StGB) frei. Die Äusserungen erfüllten zwar objektiv und subjektiv
den Tatbestand, doch seien sie gemäss Art. 32 StGB gerechtfertigt.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft sprach X. am 27. April 2004 in
teilweiser Gutheissung der von Y. eingereichten Appellation der BGE
131 IV 154 S. 156üblen Nachrede schuldig und verurteilte ihn zu einer
Busse von 800 Franken. Aus den Erwägungen geht hervor, dass X. lediglich
wegen einer der mehreren inkriminierten Äusserungen verurteilt worden
ist, nämlich wegen der Äusserung "... seine Mittel sind nicht schön
oder nicht legal". Hingegen hielt das Kantonsgericht dafür, dass die
Äusserung betreffend das Fabrizieren von Beweismitteln gemäss Art.
32 StGB gerechtfertigt und dass hinsichtlich der Äusserung betreffend
das Fälschen beziehungsweise Verfälschen einer Verfügung der Steuerverwaltung
der Gutglaubensbeweis erbracht worden sei. X. ficht das Urteil des
Kantonsgerichts mit staatsrechtlicher Beschwerde und mit eidgenössischer
Nichtigkeitsbeschwerde an. Mit beiden Rechtsmitteln beantragt er dessen
Aufhebung.
Auszug aus den Erwägungen:
Aus den Erwägungen:
1. Nichtigkeitsbeschwerde
1.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die im
Plädoyer des Beschwerdeführers enthaltene Äusserung über den
Beschwerdegegner: "... seine Mittel sind nicht schön oder nicht
legal". Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens
oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen,
beschuldigt oder verdächtigt, wird, auf Antrag, wegen übler Nachrede
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft (Art. 173
Ziff. 1 StGB). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte
oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass
er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten,
so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Gemäss Art. 32 StGB
ist die Tat, die das Gesetz oder eine Amts- oder Berufspflicht gebietet,
oder die das Gesetz für erlaubt oder straflos erklärt, kein Verbrechen
oder Vergehen. Der Beschwerdeführer macht geltend, die inkriminierte
Äusserung sei nicht ehrverletzend. Sofern sie tatbestandsmässig sein
sollte, sei sie durch den allgemeinen Rechtfertigungsgrund von Art.
32 StGB gerechtfertigt. Jedenfalls dürfe er deshalb nicht bestraft
werden, weil er den Wahrheits- oder zumindest den Gutglaubensbeweis,
zu dem er zuzulassen sei, erbringen könne. Er legt dar, aus welchen
Gründen er die inkriminierte Äusserung getan hat. Er sei verpflichtet
gewesen, im Prozess alle Umstände aufzuzeigen, die für die Obhutszuteilung
der Tochter relevant gewesen seien. Dazu BGE 131 IV 154 S. 157gehöre
auch das Umfeld der beiden Elternteile und sei es von Bedeutung, wie
diese mit der neuen Situation und mit dem Loyalitätskonflikt der Tochter
umgingen.
1.2 Die inkriminierte Äusserung ist, soweit sie den Vorwurf des
Einsatzes von nicht legalen Mitteln enthält, ehrverletzend. Sie berührt
den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie
nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich
zu verhalten pflegt. Wer zur Erreichung gewisser Ziele im Rahmen eines
- selbst heftig geführten - Verfahrens betreffend Kindeszuteilung
(angeblich) nicht legale Mittel einsetzt, verhält sich nicht wie ein
charakterlich anständiger Mensch. Die inkriminierte Äusserung ist
ehrverletzend, auch wenn sie nicht den Vorwurf eines strafbaren Verhaltens
enthält. Dass sie zum einen pauschal und zum andern als Erwiderung
auf vorangegangene Äusserungen des Gegenanwalts im Rahmen eines äusserst
strittigen Prozesses betreffend Kindeszuteilung gefallen ist, berührt
ihre Tatbestandsmässigkeit nicht.
1.3
1.3.1 Die Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuches, unter anderem der Rechtfertigungsgrund der Berufs
pflicht gemäss Art. 32 StGB, haben Vorrang vor dem Entlastungsbeweis
im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB, der nur zum Zuge kommt, wenn die
Straflosigkeit sich nicht bereits aus einem Rechtfertigungsgrund ergibt
(BGE 116 IV 211 E. 4a; BGE 123 IV 97 E. 2c/ aa mit Hinweisen). Ehrverletzende
Äusserungen von Parteien und ihren Anwälten im Prozess sind aufgrund
der aus der Verfassung und aus gesetzlichen Bestimmungen sich ergebenden
Darlegungsrechte und -pflichten beziehungsweise durch die Berufspflicht
gemäss Art. 32 StGB gerechtfertigt, sofern sie sachbezogen sind, nicht
über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen
und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 118 IV 153 E. 4b,
BGE 118 IV 248 E. 2c).
1.3.2 Diese Rechtsprechung zur Anwendung von Art. 32 StGB bei
Äusserungen von Anwälten im Prozess stimmt im Kern mit Lehre und Praxis
zur Berufsregel überein, wonach die Anwältinnen und Anwälte zur sorgfältigen
und gewissenhaften Ausübung ihres Berufes verpflichtet sind (siehe
nun Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit
der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61], in Kraft
BGE 131 IV 154 S. 158seit 1. Juni 2002). Diese Pflicht gilt nicht
nur im Verhältnis zum Klienten, sondern auch im Verhältnis zu den
staatlichen Behörden und zur Gegenpartei (vgl. BGE 130 II 270 E. 3.2
mit Hinweisen). Der Anwalt ist allerdings in erster Linie Verfechter
von Parteiinteressen und als solcher einseitig für seinen Mandanten
tätig (BGE 106 Ia 100 E. 6b S. 105; WALTER FELLMANN, in: Fellmann/Zindel,
Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N. 31 zu Art. 12 BGFA).
Er soll aber auch im Kontakt mit der Gegenpartei sachlich bleiben
und auf persönliche Beleidigungen, Verunglimpfungen oder beschimpfende
Äusserungen verzichten. Der Anwalt darf zwar energisch auftreten und
sich scharf ausdrücken, nicht aber die Gegenpartei unnötig verletzen,
das heisst keine Äusserungen tun, die für den Prozess sachlich bedeutungslos
sind und nur die Gegenpartei demütigen oder schikanieren sollen (zum
Ganzen WALTER FELLMANN, a.a.O., N. 49 f. zu Art. 12 BGFA mit Hinweis
auf einen Entscheid der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte
des Kantons Zug).
1.4
1.4.1 Die inkriminierte Äusserung nimmt im Gesamtzusammenhang
ersichtlich Bezug auf die strittige Frage der Kindeszuteilung: "...
Er (der Beschwerdegegner) ist immer noch im Kampf, und seine Mittel
sind nicht schön oder nicht legal. Das wäre meine grosse Befürchtung
bei der Zuteilung der Tochter an ihn...". Die inkriminierte Äusserung
ist damit sachbezogen.
1.4.2 In einem Prozess um die Kindeszuteilung ist es notwendig,
auf Umstände hinzuweisen, die für die Kindeszuteilung irgendwie
relevant sind. Zu diesen Umständen können auch etwa
Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der bisherigen Ausübung des Besuchsrechts
sowie das Verhalten der einen Partei gegenüber dem neuen Lebenspartner
der andern Partei gehören. Im vorliegenden Fall ist allerdings, auch
im Gesamtzusammenhang, unklar, welche Mittel des Beschwerdegegners
nach der Meinung des Beschwerdeführers "nicht legal" seien. Es ist
unklar, ob der Beschwerdeführer mit der inkriminierten Äusserung die
- nach der Auffassung der Vorinstanz nicht strafbaren - Vorwürfe betreffend
das Fabrizieren von Beweismitteln oder das Verfälschen einer Verfügung
der Steuerverwaltung gleichsam pauschal zusammenfassend wiedergeben
oder ob er damit, wie er in der Nichtigkeitsbeschwerde geltend macht,
insbesondere auf die rechtskräftige BGE 131 IV 154 S. 159Verurteilung
des Beschwerdegegners (durch Entscheid vom 11. September 2001) wegen
Ehrverletzung zum Nachteil des neuen Lebenspartners seiner Klientin
(begangen im September 1999) hinweisen oder ob er auf irgendwelche
andere Verhaltensweisen des Beschwerdegegners anspielen wollte. Die
inkriminierte Äusserung ist daher nach der insofern zutreffenden Auffassung
der Vorinstanz pauschal. Daraus folgt aber entgegen ihrer Ansicht
nicht, dass sie nicht mehr durch die berufliche Pflicht des Beschwerdeführers
zur Wahrung der Parteiinteressen seiner Klientin gerechtfertigt sei.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner nicht durch eine unnötig
verletzende Äusserung verunglimpft. Er hat ihm nicht beispielsweise
"kriminelle Machenschaften" oder "Gangstermethoden" vorgeworfen, sondern,
vergleichsweise zurückhaltend, davon gesprochen, dass die Mittel des
Beschwerdegegners "nicht schön oder nicht legal" seien. Der Beschwerdeführer
hat auch nicht etwa wider besseres Wissen eine schlicht unwahre Behauptung
aufgestellt. Er hätte unter den gegebenen Umständen ungestraft äussern
dürfen, dass sich der Beschwerdegegner nicht legaler Mittel bedient
habe, indem er Beweismittel fabriziert, eine Verfügung der Steuerverwaltung
verfälscht und den neuen Lebenspartner seiner Klientin gemäss rechtskräftiger
Verurteilung in der Ehre verletzt habe. Dass der Beschwerdeführer
sich im inkriminierten Satz nicht ausdrücklich in diesem Sinne präzise
äusserte, sondern bloss pauschal von nicht legalen Mitteln sprach,
woraus sich Interpretationsschwierigkeiten ergeben, läuft im Ergebnis
lediglich auf eine gewisse Übertreibung beziehungsweise Zuspitzung
hinaus, die strafrechtlich nicht ausschlaggebend sein kann. Der Beschwerdeführer
hat sich bloss in einem einzigen Satz seines Plädoyers in einem zwischen
den Parteien heftig geführten Prozess um die Kindeszuteilung gegenüber
der mit den Akten vertrauten Gerichtsinstanz unpräzise geäussert.
Von einem Anwalt kann indessen nicht verlangt werden, dass er jeden
einzelnen Satz seines Plädoyers daraufhin überprüft, wie er von der
Gegenpartei oder von einem aussenstehenden Dritten interpretiert werden
könnte. Wollte man solches fordern und damit den Anwalt wegen unpräziser
oder zugespitzter Äusserungen dem Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung
etwa wegen Ehrverletzung aussetzen, würde die verfassungsrechtlich
geschützte Aufgabe des Anwalts, die Parteiinteressen seines Klienten
umfassend und dezidiert zu wahren, unnötig erschwert. BGE 131 IV 154
S. 160
1.5 Die inkriminierte Äusserung ist demnach durch die
Berufspflicht des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 32 StGB
gerechtfertigt. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist daher
gutzuheissen und das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom
27. April 2004 aufzuheben.