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Dokumententyp : BGE-Dokument
PublikationsNummer: BGE 118 IV 153
Referenziert durch: www.peterkubli.com
Erfasst am : 2009.06.19




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BGE 118 IV 153 


29. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. April 1992 
i.S. M. gegen F. (Nichtigkeitsbeschwerde). 

  

Regeste 

Art. 173 Ziff. 1 und Ziff. 2, Art. 175 StGB; üble Nachrede gegen 
einen Verstorbenen. Weiterverbreitung durch Berichterstattung in der 
Presse. 1. Der Vorwurf der landesverräterischen Putschplanung, erhoben 
gegenüber einem schweizerischen Offizier für das Jahr 1940, ist ehrverletzend 
(E. 3). 2. Das Weiterverbreiten fremder rufschädigender Äusserungen 
ist grundsätzlich auch strafbar, wenn dies als blosses Zitat erfolgt 
(E. 4a). 3. a) Entlastungsbeweis (Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis) 
und Rechtfertigung; der Journalist geniesst diesbezüglich grundsätzlich 
kein Privileg (E. 4b). b) Besondere Behandlung von Publikationen wissenschaftlichen 
Inhalts; die Ehrverletzungstatbestände sind verfassungskonform auszulegen 
(E. 4c). 4. Grenzen der Pflicht zur Überprüfung einer Primärquelle 
(E. 5). 

  
  
  

Sachverhalt ab Seite 154 


BGE 118 IV 153 S. 154 
   


A.- 1. M. veröffentlichte im "Tages-Anzeiger" vom 14. Dezember 
1989 einen Artikel unter dem Titel "Wilhelm Frick war 1940 in 
Putschplanungen verwickelt". Der Artikel hat den folgenden 
Wortlaut: Der juristische Streit um die Frage, ob Wilhelm Frick 
als Rechtsextremist bezeichnet werden kann (und darf), hat die 
Historiker ganz nebenbei auch zu neuem Forschungseifer animiert. 
Dabei förderten die vor allem aktiven Assistentinnen und 
Assistenten des Historischen Instituts der Universität Bern 
immer neues Material über Fricks zweifelhafte Vergangenheit 
zutage. Dazu gehört jetzt auch ein Brief des Zürcher Ingenieurs 
Hans Brändli an Professor Heinrich Frick vom 29. Juli 1940, aus 
dem hervorgeht, dass Wilhelm Frick in landesverräterische 
Putschplanungen gegen die Schweiz verwickelt war. Der Brief 
berichtet von einer Versammlung am 25. Juli 1940 im 
Bahnhofbuffet Zürich, zu welcher der Vorort des Volksbundes für 
die Unabhängigkeit der Schweiz "einen kleinern Kreis von 
Mitgliedern und gleichstrebenden Persönlichkeiten zu einer 
Aussprache in geschlossenem Kreis" eingeladen hatte. Dabei 
sollten "die aussenpolitische Lage unseres Landes und die zu 
deren Klärung und Sicherheit zunächst erforderlichen Schritte" 
erörtert werden. Unterzeichner der Einladung waren Hektor 
Ammann, Andreas von Sprecher und Heinrich Frick, alle drei 
später Unterzeichner der berühmten Eingabe der 200. In dem Brief 
Brändlis heisst es dazu unter anderem, dass leider nicht alle 
Anwesenden jener konspirativen Versammlung genügend entschlossen 
gewesen seien, "unter Aufopferung eventuell ihres Lebens" 
gewaltsame Aktionen zu unternehmen. "Wenn eine derartige Aktion 
wie die geplante heute durchgeführt werden soll, so muss sich 
die Leitung genau klar sein über die Druck- und eventuellen 
Gewaltmittel, welche in Anwendung gebracht werden müssen, falls 
Widerstand zu überwinden ist. (...). Die eigenen Reihen müssen 
blitzblank säuberlich sein! (...) Es ist meiner Ansicht nach 
ausserordentlich wichtig, dass, wenn im Schweizerland andere 
Zustände eintreten sollen, Personen an die Spitze von Ämtern 
gestellt werden, die für eine Umgestaltung im gewünschten Sinne 
volle Gewähr bieten." Zu diesen entschlossenen Personen zählte 
damals nach Einschätzung Brändlis auch Wilhelm Frick, schreibt 
er doch, er sei "100prozentig der Auffassung des Oberstlt. 
Frick, dass es sich bei uns hauptsächlich um eine Personenfrage 
handelt". Ein anderer Oberstleutnant Frick als Wilhelm Frick ist für 
das Jahr 1940 nicht nachweisbar. Der Briefschreiber Brändli selbst, 
zu dessen engstem Umfeld Gerhart Waeger in seinem Standardwerk "Die 
Sündenböcke der Schweiz" über die Eingabe der 200 Wilhelm Frick zählt, 
trat seinerseits für die bekannten rechtsextremistischen Postulate 
ein. Mit derBGE 118 IV 153 S. 155 
   
Planung eines gewaltsamen Umsturzes allerdings ging er über die 
Forderungen des damaligen helvetischen Rechtsextremismus weit 
hinaus. Dass Gerhart Waeger in seiner Darstellung Wilhelm Frick 
im übrigen als am äussersten Rand der sehr weit rechts stehenden 
Organisationen rund um die 200 ansiedelt, passt in dieses Bild. 
In seinem Buch wirft Waeger von seinem konservativen Standpunkt 
aus Wilhelm Frick klare "Sympathien für das Dritte Reich" vor 
und ordnet ihn ebenfalls als Rechtsextremisten ein. "Der 
gewaltigen Arbeit, die die neuen Männer Deutschlands in knapp 
dreieinhalb Jahren geleistet haben, können wir unsere 
Anerkennung nicht versagen, namentlich dann nicht, wenn wir uns 
fragen: Was ist in den letzten dreieinhalb Jahren bei uns 
geleistet worden?" hatte Frick schon am 12. Oktober 1936 über 
einen Nürnberger NSDAP-Tag in der Fröntler-Zeitung 
"Eidgenössische Front" geschrieben. 2. Der Artikel hat folgende 
Vorgeschichte: Der Historiker Prof. Dr. Walther Hofer 
veröffentlichte aus Anlass des 50. Jahrestages des Brandes des Deutschen 
Reichstagsgebäudes am 27. Februar 1933 in der Ausgabe der "Neuen Zürcher 
Zeitung" vom 26./27. Februar 1983 unter dem Titel "Der Brand des Deutschen 
Reichstages" eine Studie, in welcher er die von ihm befürwortete These 
verteidigte, Anhänger Hitlers hätten das Reichstagsgebäude in Brand 
gesteckt in der Absicht, die Brandstiftung den Kommunisten in die 
Schuhe zu schieben und dieses Ereignis für die eigenen politischen 
Zwecke auszunützen. Gleichzeitig setzte er sich kritisch mit der Auffassung 
auseinander, ein Einzeltäter habe den Brand gelegt. Dabei stellte 
er fest, diese Theorie sei von ehemaligen Gestapobeamten "zusammengebraut" 
und erstmals 1949 in der Zeitschrift "Neue Politik", vom 1961 verstorbenen 
Dr. Wilhelm Frick herausgegeben, publiziert worden. In diesem Zusammenhang 
bezeichnete er Wilhelm Frick als "Vertrauensanwalt einer Gestapoabteilung" 
bzw. als "Gestapovertrauter". Wegen dieser Bezeichnungen klagten drei 
Nachkommen des verstorbenen Wilhelm Frick Hofer wegen Ehrverletzung 
ein. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach Hofer am 5. September 
1985 von der Anklage der Ehrverletzung frei. Am 4. Juli 1986 hob das 
Bundesgericht das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zu 
neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an dieses zurück. In der 
Folge verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich Hofer wegen übler 
Nachrede gegen einen Verstorbenen zu einer Busse von Fr. 1000.-. Diese 
Verurteilung veranlasste über 70 Persönlichkeiten zu einer Protesterklärung, 
worauf Nachkommen des Wilhelm Frick gegen alle Unterzeichner der Erklärung 
Klage wegen Ehrverletzung gegenBGE 118 IV 153 S. 156einen Verstorbenen 
erhoben. Am 13. Dezember 1989 fand die Hauptverhandlung in dieser 
Angelegenheit vor dem Bezirksgericht Zürich statt. Der Prozess endete 
später mit einem freisprechenden Urteil durch das Obergericht Zürich. 
Der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Artikel von M. 
erschien im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Hauptverhandlung 
vor Bezirksgericht Zürich. 


B.- Auf Klage von F., Nachkomme des Wilhelm Frick, verurteilte 
das Bezirksgericht Zürich M. am 3. Dezember 1990 wegen übler Nachrede 
gegenüber einem Verstorbenen zu einer Busse von Fr. 5’000.- und zur 
Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 2’500.- an das internationale Komitee 
vom Roten Kreuz. Überdies verpflichtete es ihn, auf seine Kosten das 
Urteil im Textteil des "Tages-Anzeigers" zu veröffentlichen. 


C.- Mit Urteil vom 2. Juli 1991 bestätigte das Obergericht des 
Kantons Zürich das Urteil des Bezirksgerichts. 


D.- Dagegen erhebt M. eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit 
dem Antrag (sinngemäss), das Urteil des Obergerichts aufzuheben und 
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit 
der Auflage, die Klage abzuweisen und den Beschwerdeführer freizusprechen. 



E.- F. beantragt, die Beschwerde abzuweisen. 
  

Auszug aus den Erwägungen: 


Aus den Erwägungen: 


1. a) Die Vorinstanz bewertet den Satz, "dass Wilhelm Frick in 
landesverräterische Putschplanungen gegen die Schweiz verwickelt 
war" als ehrverletzend. Der Beschwerdeführer habe den 
Entlastungsbeweis nicht erbracht, weshalb er zu verurteilen sei. 
aa) Das Bezirksgericht hält fest, in Anbetracht des 
Aktenmaterials, das dem Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt, als 
er seinen Artikel redigierte, zur Verfügung gestanden sei, seien 
keine hinreichenden Gründe ersichtlich, die es erlaubt hätten, 
den positiven Schluss zu ziehen, dass Wilhelm Frick in Putschplanungen 
verwickelt gewesen sei. In dem von Dr. Hans Brändli an Prof. Heinrich 
Frick verfassten Schreiben finde sich nämlich lediglich die Passage: 
"Ich bin 100prozentig der Auffassung des Oberstleutnant Frick, der 
betont hat, dass es sich bei uns hauptsächlich um eine Personenfrage 
handle." Selbst wenn dieser Satz Wilhelm Frick zuzuschreiben sei, 
bleibe offen, ob sich der im betreffenden Brief erwähnte OberstleutnantBGE 
118 IV 153 S. 157Frick für das von Brändli beschriebene Unterfangen 
habe gewinnen lassen bzw. mit der entsprechenden Planung in allen 
Teilen einverstanden gewesen sei. Im weiteren habe der Beschwerdeführer 
einzig auf die im Zusammenhang mit dem Historikerprozess von einem 
damaligen Angeklagten, einem Assistenten eines historischen Instituts, 
zur eigenen Verteidigung verfasste Dokumentation abgestellt, in welcher 
festgehalten wird, dass es für das Jahr 1940 keinen anderen Oberstleutnant 
Frick als Wilhelm Frick gegeben habe. Im Hinblick darauf, dass diese 
Dokumentation von einem Historiker, der damals selbst angeklagt war, 
verfasst worden sei, hätte der Beschwerdeführer Anlass zu Zweifeln 
gehabt und entsprechend sorgfältig verfahren müssen, umsomehr als 
er selbst Historiker sei, der zudem als Journalist auch über Erfahrungen 
auf dem oft heiklen Gebiet der Gerichtsberichterstattung verfüge. 
Er habe jedoch die ihm nach den Umständen zumutbaren Schritte zur 
Überprüfung der Richtigkeit unterlassen und habe einzig gestützt auf 
das Schreiben Brändlis und die Dokumentation des damaligen Angeklagten 
die inkriminierte Formulierung gewählt. Angesichts des gravierenden 
Vorwurfes wäre es ihm zumutbar gewesen, weitere Quellen zu ergründen 
bzw. Nachforschungen anzustellen, umsomehr als ihm bewusst sein musste, 
dass historisches Material stets Gegenstand von Interpretationen sei 
und unter Umständen auch anders gedeutet werden könne. Festzuhalten 
sei, dass auch der angeklagte Assistent keine überprüfbaren Tatsachen 
genannt habe, die belegen würden, dass Wilhelm Frick an der Planung 
eines gewaltsamen Umsturzes beteiligt gewesen sei. Dass Frick zum 
Umfeld Brändlis gehört habe, genüge nicht für den Gutglaubensbeweis. 
Der Einwand, die damalige Gerichtsverhandlung habe bis 19.30 Uhr gedauert, 
weshalb nur sehr wenig Zeit zur Verfertigung des Artikels geblieben 
sei, entlaste nicht, da auch in anderer Weise über die Hauptverhandlung 
hätte berichtet werden können, etwa mit der blossen Erwähnung, Wilhelm 
Frick sei von einem der Angeklagten bezichtigt worden, in landesverräterische 
Putschplanungen verwickelt zu sein, was indes von der Gegenseite bestritten 
worden sei. bb) Die Vorinstanz befasst sich zunächst mit dem Einwand 
des Beschwerdeführers, das Urteil des Bezirksgerichts zwinge den berichterstattenden 
Journalisten, das von ihm Wahrgenommene selber verteidigen zu müssen. 
Dem hält sie entgegen, der Beschwerdeführer habe nicht selber Wahrgenommenes 
berichtet, sondern auf einen bevorstehenden Prozess hingewiesen (sic; 
recte wohl: über eine Hauptverhandlung berichtet). Sodann werde ihm 
gar nichtBGE 118 IV 153 S. 158vorgeworfen, über einen Ehrverletzungsprozess 
geschrieben zu haben, sondern dass er eine von einer Prozesspartei 
pour le besoin de la cause aufgestellte Behauptung als historisch 
feststehende Tatsache kolportiert habe. Auch in einem bestrittenen 
Mordfall dürfe der Journalist nicht die Anklageschrift, bei welcher 
es sich um eine durch die Staatsanwaltschaft zu beweisende Behauptung 
handle, unter Verletzung der Unschuldsvermutung als feststehende Wahrheit 
behandeln. In der Folge analysiert die Vorinstanz den Brief Brändlis 
an Prof. Heinrich Frick vom 29. Juli 1940, wobei sie festhält, dass 
Prof. Frick nicht mit dem Vater des Strafklägers verwandt war. Das 
Schreiben sei in sechs Ziffern gegliedert. Die erste Ziffer enthalte 
Überlegungen, welche durchaus als Putschpläne bezeichnet werden könnten. 
In diesem Kontext werde Wilhelm Frick nicht erwähnt. Sein Name falle 
im ersten Absatz der zweiten Ziffer. Die Wendung "..., dass es sich 
bei uns um eine Personenfrage handle..." könne aus dem zitierten Gesamtzusammenhang 
unterschiedlich verstanden werden. Jedenfalls finde sich für die Annahme, 
der im Schreiben genannte Oberstleutnant Frick habe die Putschpläne 
von Brändli und Konsorten gekannt und gebilligt, im fraglichen Schreiben 
keine Stütze. Insbesondere sei nicht dargetan, dass Wilhelm Frick 
an jener Versammlung vom 25. Juli 1940 teilgenommen habe, auf welche 
sich Brändlis Brief beziehe. Überdies wäre eine allfällige Teilnahme 
kein Beweis für die Billigung dieser Pläne. Der Brief liefere im übrigen 
keine Stütze für die These, Wilhelm Frick sei - falls er überhaupt 
identisch sei mit Oberstleutnant Frick - in die Pläne von Brändli 
verwickelt gewesen. Schliesslich nenne Brändli im letzten Teil seines 
Briefes Namen von Personen, deren Mitwirkung in Frage käme und erwünscht 
sei, wobei sich Wilhelm Frick nicht darunter befinde. b) Der Beschwerdeführer 
macht geltend, der objektive Tatbestand der üblen Nachrede gegenüber 
einem Verstorbenen sei nicht erfüllt. Er bestreitet auch den subjektiven 
Tatbestand und bringt vor, der Entlastungsbeweis sei erbracht. c) 
Der Beschwerdegegner unterstreicht, die inkriminierte Behauptung sei 
ausschliesslich von einem einzigen Angeklagten im sog. "Historikerprozess" 
vorgebracht worden, nämlich von einem jungen Assistenten, und sei 
in einer ausschliesslich von ihm angefertigten Dokumentation enthalten. 
Die Quelle des Beschwerdeführers beruhe nicht auf wissenschaftlich 
erforschter Grundlage, sondern sei eine zu Prozesszwecken erstellte 
Arbeit; die darin enthaltenen Unterstellungen seien, wie schon bei 
oberflächlicher Durchsicht erkennbar, nicht begründet. Im übrigen 
sei der im Brief von Brändli genannteBGE 118 IV 153 S. 159Oberstleutnant 
Frick nicht identisch mit dem am 6. November 1961 verstorbenen Wilhelm 
Frick. 


2. Wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens 
oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu 
schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung 
oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird nach Art. 173 Ziff. 1 StGB 
wegen übler Nachrede bestraft. Beweist der Beschuldigte, dass die 
von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit 
entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen 
für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). 
Richtet sich die üble Nachrede gegen einen Verstorbenen, so steht 
das Antragsrecht den Angehörigen des Verstorbenen zu. Sind zur Zeit 
der Tat mehr als 30 Jahre seit dem Tode des Verstorbenen verflossen, 
so bleibt der Täter straflos (Art. 175 StGB). Damit ist klargestellt, 
dass eine üble Nachrede, nicht aber eine Beschimpfung auch gegenüber 
einem Verstorbenen begangen werden kann. Die Befristung des strafrechtlichen 
Schutzes auf einen Zeitraum von 30 Jahren seit dem Tod könnte dabei 
ein Indiz dafür darstellen, dass bei historisch weit zurückliegenden 
Vorgängen das Interesse an einem strafrechtlichen Ehrenschutz abnimmt 
und gegebenenfalls insbesondere gegenüber dem Interesse an der Aufklärung 
historischer Fakten zurücktreten muss. 


3. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die inkriminierte 
Äusserung sei nicht ehrverletzend. Der Einwand ist unbegründet. 
Der Vorwurf der landesverräterischen Putschplanung, erhoben 
gegenüber einem schweizerischen Offizier für das Jahr 1940, ist offensichtlich 
ehrverletzend (vgl. zur Widerrechtlichkeit des Vorwurfs des Landesverrates 
auchBGE 111 II 222). Dass die Planung eines Putsches oder die Teilnahme 
an einem solchen in einem anderen historischen Zusammenhang - der 
Beschwerdeführer erwähnt das missglückte Attentat vom 20. Juli 1944 
gegen Hitler, der Millionen von Menschen auf dem Gewissen hatte - 
nicht ehrenrührig, sondern umgekehrt sogar ehrenvoll erscheinen kann, 
ändert daran nichts. Da der Beschwerdeführer von einer landesverräterischen 
Putschplanung sprach, kann offenbleiben, ob und gegebenenfalls unter 
welchen Umständen die blosse Verwendung des Ausdrucks "Putschplanung" 
ohne den Zusatz "landesverräterisch" im Rahmen einer historischen 
Diskussion zulässig ist, weil sonst eine ernsthafte historische Diskussion 
nicht möglich wäre. b) Der Beschwerdeführer wendet ein, mit der von 
ihm gewählten Formulierung, Frick sei in die Planung verwickelt gewesen, 
habe erBGE 118 IV 153 S. 160offengelassen, wieweit er sich willentlich 
der Vorbereitung eines Putsches gewidmet habe; man könne sogar unwillentlich 
und unwissentlich in eine Angelegenheit verwickelt werden. Eine abstrakte 
Antwort auf die Frage, was der Ausdruck "verwickelt" bedeutet, lässt 
sich nicht geben. Er kann, etwa im Zusammenhang mit einem Autounfall, 
wenn keine weiteren Hinweise gemacht werden, neutrale Bedeutung haben. 
Anders verhält es sich für den unbefangenen Dritten, wenn von der 
Verwicklung in landesverräterische Putschplanung gesprochen wird. 
Mit diesem Ausdruck wird zumindest indirekt unterstellt, dass die 
betreffende Person mehr als bloss zufällig in den Zusammenhang der 
landesverräterischen Putschplanung geraten sei. Im übrigen kann die 
Bedeutung des Ausdrucks nicht losgelöst vom ganzen Text des inkriminierten 
Artikels verstanden werden. Der Beschwerdeführer hat unter Bezugnahme 
auf den Brief Brändlis Wilhelm Frick zu den Personen gezählt, die 
nach diesem Schreiben genügend entschlossen seien, unter Aufopferung 
eventuell ihres Lebens gewaltsame Aktionen zu unternehmen. Im übrigen 
ist unmittelbar nachher die Rede davon, dass man sich bei einer derartigen 
Aktion genau klar sein müsse über die Druck- und eventuellen Gewaltmittel, 
welche zur Überwindung von Widerstand in Anwendung gebracht werden 
müssten, falls Widerstand zu überwinden wäre. Mit dem Satz: Frick 
sei in landesverräterische Putschplanungen gegen die Schweiz verwickelt 
gewesen, brachte der Beschwerdeführer daher wesentlich mehr zum Ausdruck, 
als dass Frick ungewollt in diesem Zusammenhang genannt worden sei. 



4. a) Nach dem klaren Wortlaut von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, 
der gemäss Art. 175 StGB auch hier anwendbar ist, ist nicht nur 
die Äusserung rufschädigender Tatsachen strafbar, sondern auch 
deren Weiterverbreitung. Grundsätzlich ist das Weiterverbreiten 
einer fremden rufschädigenden Äusserung auch dann erfasst, wenn 
dies als blosses Zitat erfolgt. Entsprechend wurde angenommen, dass 
auch der Redaktor einer Zeitung, der eine ehrenrührige Meldung einer 
Nachrichtenagentur übernimmt, sich wegen Weiterverbreitens strafbar 
machen kann, und zwar auch dann, wenn er die Quelle angibt (BGE 82 
IV 79). Auch die Wiederholung eines bereits allgemein bekannten Vorwurfs 
erfüllt den Tatbestand (BGE 73 IV 30E. 1). Ebenso ist die blosse Wiedergabe 
einer Meinungsäusserung, durch welche andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, 
deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende 
oder unnötig verletzende Äusserungen herabgesetzt werden, nach Art. 
3 lit. aBGE 118 IV 153 S. 161i.V.m. Art. 23 UWG, einer Art wirtschaftlichen 
Ehrenschutzes, strafbar (vgl.BGE 117 IV 193 ff.). b) Neben dem Entlastungsbeweis, 
den das Gesetz für die üble Nachrede vorsieht (Art. 173 Ziff. 2), 
können auch die allgemeinen Rechtfertigungsgründe zur Anwendung kommen. 
So kann sich aus Amts- und Berufspflicht die Rechtfertigung für eine 
ehrverletzende Äusserung ergeben, etwa für den Richter oder Beamten, 
der in der Begründung eines Urteils oder einer Verfügung ehrverletzende 
Äusserungen macht, soweit er dabei nicht über das Notwendige hinausgeht 
oder wider besseres Wissen handelt (vgl.BGE 106 IV 179 ff.). Ebenso 
handelt der Zeuge aufgrund seiner Zeugnispflicht rechtmässig, wenn 
er aussagt, was er für wahr hält (BGE 80 IV 60). Ein Polizeimann, 
der nichts aufbauscht und Gerüchte als solche bezeichnet, kann sich 
auf seine Amtspflicht berufen, wenn er in Berichten ehrverletzende 
Äusserungen macht (BGE 76 IV 25). Wem in amtlicher Funktion eine Informationspflicht 
obliegt, handelt rechtmässig, soweit die für die Öffentlichkeit bestimmten 
Äusserungen den gebotenen Sachbezug haben und mit der nötigen Zurückhaltung 
erfolgen (vgl.BGE 108 IV 94 ff.). Auch Äusserungen anlässlich einer 
Sühneverhandlung können jedenfalls in gewissen Grenzen aufgrund der 
Funktion dieser Einrichtung gerechtfertigt sein; ebenso Äusserungen 
des Anwaltes oder einer Prozesspartei, vorgebracht im Rahmen der ihnen 
obliegenden prozessualen Darlegungs- und Begründungspflicht (BGE 116 
IV 211 ff.). Der Journalist geniesst bezüglich des Weiterverbreitens 
rufschädigender Tatsachen im Rahmen der Medienberichterstattung über 
den Entlastungsbeweis (Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis) hinaus keine 
Privilegierung (BGE 117 IV 29), abgesehen von der Ausnahmeregelung 
des Art. 27 Ziff. 5 StGB, wonach die wahrheitsgetreue Berichterstattung 
über die öffentliche Verhandlung einer Behörde gerechtfertigt ist; 
dabei sind nicht nur der Bericht über die Verhandlung einer Behörde, 
sondern auch die sachliche Kritik der Ergebnisse, nicht jedoch weitergehende 
Angriffe, die sich auf andere Quellen stützen als die öffentliche 
Verhandlung, aus Anlass eines solchen Berichtes gerechtfertigt (BGE 
106 IV 161 ff.). c) Es stellt sich die Frage, ob Publikationen wissenschaftlichen 
Inhalts unter bestimmten Umständen weitergehend gerechtfertigt sein 
können oder ob diesem Gesichtspunkt einzig bei der Bestimmung des 
Sorgfaltsmassstabes im Rahmen des Gutglaubensbeweises Rechnung zu 
tragen ist (vgl. in dieser Richtung: ROGER ZÄCH, Das UWG und die Medien 
- Plädoyer für besondere Anforderungen anBGE 118 IV 153 S. 162die 
journalistische Sorgfalt, ZSR 1992, S. 178; vgl. auch MARTINA ALTENPOOL, 
Verhindert das neue UWG die Medienkritik am Wirtschaftsgeschehen? 
NZZ 18./19. Januar 1992 S. 33/34 in fine; ferner BERNARD DUTOIT, Droit 
de la concurrence déloyale et rapport de concurrence: un couple indissociable? 
Un essai de réponse comparative, Mélanges Grossen 1992). Ob in diesem 
Bereich weitergehende, insbesondere aus den Grundrechten der Informations-, 
Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit hergeleitete Rechtfertigungsgründe 
angenommen werden können, wurde bis heute kaum erörtert. Ein Rechtfertigungsgrund 
der Wahrung berechtigter "höherwertiger öffentlicher Interessen" wird 
in der Literatur etwa bejaht für den Bereich der wahrheitsgetreuen 
Berichterstattung über sogenannte Ereignisse der Zeitgeschichte, d.h. 
öffentlich interessierende Vorgänge, wenn Gegenstand solcher Geschehnisse 
ehrverletzende Äusserungen oder Gerüchte sind (vgl. FRANZ RIKLIN, 
ZStrR 1983 S. 54; FRANZ RIKLIN, Der Schutz der Persönlichkeit gegenüber 
Eingriffen durch Radio und Fernsehen nach schweizerischem Privatrecht, 
Diss. Freiburg 1968, S. 187 f.). Entsprechendes dürfte gelten unter 
dem Gesichtspunkt der Wissenschaftsfreiheit (vgl. dazu J.P. MÜLLER, 
Die Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung, Bern 1991, S. 
120 ff.) für wissenschaftliche Werke (vgl. SCHUBARTH, Kommentar StGB, 
Art. 173 N 119, Art. 174 N 12, Art. 175 N 11). Wenn die Wissenschaft 
verpflichtet ist, Falsifikationen ihrer Theorien im Sinne der Wissenschaftstheorie 
zu akzeptieren und sich für "wissenschaftliche Revolutionen" (dazu 
THOMAS S. KUHN, Die Struktur wissenschaftlicher Revolutionen, Frankfurt 
1967; Original: Chicago 1962) offenzuhalten (J.P. MÜLLER, a.a.O.), 
dann muss in diesem Rahmen auch eine Darstellung gerechtfertigt sein, 
die ohne diesen Bezug persönlichkeits- oder ehrverletzend sein könnte. 
Denn dem Interesse des Betroffenen am Unterbleiben der Persönlichkeitsverletzung 
steht etwa auf seiten des Historikers neben dessen eigenem Interesse 
an seiner Forschung auch das öffentliche Interesse an der Auseinandersetzung 
mit der Zeitgeschichte gegenüber (THOMAS GEISER, Der Historiker vor 
dem Zivilrichter, AJP 1992, S. 451). Es muss in Publikationen wissenschaftlichen 
Inhalts - ein hinreichendes öffentliches Interesse vorausgesetzt - 
erlaubt sein, auch unangenehme Tatsachen darzulegen und zu kommentieren, 
wenn dies in einer Art und Weise geschieht, die der Sorgfalt entspricht, 
die man für die betreffende Fachrichtung vernünftigerweise verlangen 
kann, ohne die freie Weitergabe wissenschaftlicher ErkenntnisseBGE 
118 IV 153 S. 163wesentlich einzuschränken (vgl. GEISER, a.a.O., S. 
452). Dabei spielt es im Ergebnis keine Rolle, ob insoweit aus einem 
Grundrecht ein Rechtfertigungsgrund hergeleitet wird oder die gleichen 
Gesichtspunkte bei der Bestimmung der anzuwendenden Sorgfalt einfliessen: 
Denn die bei der Anwendung der Art. 173 ff. StGB an die Sorgfalt zu 
stellenden Anforderungen sind ohnehin im Lichte der Informations- 
und Wissenschaftsfreiheit und Art. 55 BV festzulegen, d.h. die Ehrverletzungstatbestände 
sind verfassungskonform auszulegen, wobei im Einzelfall eine Güterabwägung 
zwischen Informations-, Meinungsäusserungs-, (Wissenschafts-) sowie 
Pressefreiheit und den tangierten Persönlichkeitsrechten vorzunehmen 
ist (vgl.BGE 116 IV 41 E. bb; J.P. MÜLLER, Kommentar BV, Art. 55 N 
63 und 81). Gerade im vorliegenden Zusammenhang dürfte dabei zu beachten 
sein, dass das Persönlichkeitsrecht eines Verstorbenen, je länger 
sein Tod zurückliegt, umso weniger gegenüber der Wissenschaftsfreiheit 
ins Gewicht fällt (vgl. WINFRIED HASSEMER, Religionsdelikte in der 
säkularisierten Rechtsordnung, in: VALLAURI/DILCHER, Christentum, 
Säkularisation und modernes Recht, Baden-Baden/Milano 1981 S. 1310). 



5. Im Lichte dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob der 
Beschwerdeführer den Entlastungsbeweis erbracht hat. Auszugehen 
ist dabei von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. 
Soweit der Beschwerdeführer zu seiner Entlastung weitergehende 
tatsächliche Behauptungen vorbringt, ist auf die Beschwerde 
nicht einzutreten. a) Grundlage für den Artikel des 
Beschwerdeführers mit dem inkriminierten Satz bildete die 
Dokumentation eines Historikers vom 18. November 1989, die 
dieser - als Nachtrag zu einer früheren Dokumentation - in 
seiner Eigenschaft als Mitangeklagter im erwähnten Prozess erstellt 
hat. Diese Dokumentation beginnt nach dem Titel "Wilhelm Frick und 
der Rechtsextremismus" mit dem Zwischentitel: "Wilhelm Frick war 1940 
in landesverräterische Putschplanungen verwickelt." Der Beschwerdeführer 
macht mit der Nichtigkeitsbeschwerde jedenfalls sinngemäss geltend, 
dass er im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Darstellung aus der 
Feder eines Historikers zumindest in gutem Glauben gehandelt hat. 
b) Das Bundesgericht hat sich im bereits erwähnten Urteil vom 4. Juli 
1986 in Sachen Nachkommen des Wilhelm Frick gegen Prof. Walther Hofer 
zur Sorgfaltspflicht wie folgt geäussert (E. 4): Wer in der Presse 
und namentlich in einer Zeitung mit einem grossen, ja internationalen 
Leserkreis ehrverletzende Vorwürfe erhebe, dieBGE 118 IV 153 S. 164ihrem 
Inhalte nach schwerwiegen, müsse mit besonderer Sorgfalt die beabsichtigten 
Äusserungen auf ihre Begründetheit überprüfen und könne sich nicht 
mit dem Hinweis auf die Termingebundenheit seiner Publikation entlasten; 
davon könne vor allem dann nicht die Rede sein, wenn es sich um eine 
wissenschaftliche Publikation handle, die von langer Hand vorbereitet 
werden konnte; der im damaligen Prozess inkriminierte Vorwurf, Vertrauensanwalt 
einer Gestapoabteilung bzw. Gestapovertrauter gewesen zu sein, hätte 
nur nach einer sorgfältigen Überprüfung der Quellen veröffentlicht 
werden dürfen; eine Überprüfung der Primärquelle - ein Bericht des 
Zürcher Obergerichts - hätte deutlich gemacht, dass die Sekundärquelle 
- eine Doktorarbeit - mit der Bezeichnung Fricks als Vertrauensanwalt 
einer Gestapoabteilung über das hinausgehe, was die Primärquelle enthalte 
(E. 4a); da Hofer in seinem Zeitungsartikel ausschliesslich die Primärquelle 
als Informationsquelle genannt habe - dies im Bewusstsein, seiner 
Äusserung damit mehr Gewicht verleihen zu können als mit dem Zitat 
aus einer Dissertation - sei es seine Pflicht gewesen, die Primärquelle 
auf ihren Gehalt hin zu überprüfen (E. 4b). Das Bundesgericht fügt 
folgende Erwägung (c) hinzu: "Selbst wenn er übrigens im inkriminierten 
Artikel die erwähnte Dissertation als Quelle angegeben hätte, hätte 
ihn das nicht von der Pflicht entbunden, den in der Arbeit des Doktoranden 
zitierten Primärquellen nachzugehen. Es ist dem Obergericht zwar beizupflichten, 
dass für eine Pressepublikation nicht jedes einzelne Zitat in den 
Primärquellen nachgeprüft werden muss. Das kann aber dann nicht gelten, 
wenn es um Aussagen geht, die schwerwiegende Angriffe auf die Ehre 
Dritter enthalten, und die Sekundärquelle, auf welche der Täter sich 
stützt, die Primärquelle nicht wörtlich zitiert und deshalb sehr wohl 
eine eigene Wertung des zweiten Autors enthalten kann. So aber verhielt 
es sich hier." Der fragliche Satz sei in der Doktorarbeit nicht in 
Anführungszeichen gesetzt gewesen und die Fundstelle ausdrücklich 
mit "vgl...." eingeleitet gewesen. "Unter diesen Umständen und angesichts 
der Schwere des Vorwurfs hätte der Beschwerdegegner als Wissenschaftler 
sich nicht damit begnügen dürfen, auf die Aussage eines Doktoranden 
abzustellen, auch wenn dessen Arbeit nach dem angefochtenen Urteil 
eine ’’qualifizierte’’ ist." Deshalb habe er seiner Sorgfaltspflicht 
nicht genügt. c) Gegen dieses amtlich nicht veröffentlichte (teilweise 
publiziert in plädoyer 1989 Nr. 3, S. 65 ff.) Urteil ist von seiten 
der historischen Wissenschaft die Kritik erhoben worden, die Verpflichtung, 
Äusserungen aus einer anerkanntermassen sorgfältigen DissertationBGE 
118 IV 153 S. 165anhand der Primärquellen überprüfen zu müssen, stelle 
eine unzumutbare Einschränkung wissenschaftlicher Arbeit dar. Werde 
jeder Historiker gezwungen, nachzuprüfen, ob in der Sekundärquelle 
der Inhalt der Primärquelle korrekt wiedergegeben sei, auch wenn ihm 
die Aussage stimmig erscheine, bedeute dies faktisch den Stillstand 
jeder historischen Forschung. Dies gelte erst recht, wenn solche einschränkenden 
Praktiken auch gegenüber Verstorbenen noch in diesem Ausmass zur Geltung 
gebracht würden (Stellungnahme von rund 70 Personen, darunter zahlreichen 
Historikern unter dem Titel "Zeitgeschichte im Würgegriff der Gerichte", 
NZZ vom 5. März 1987 S. 34; vgl. auch BEATRIX MESSMER, Erschwert das 
Recht die zeitgeschichtliche Forschung? Wider Ahnenkult und Legendenbildung, 
plädoyer 1988 Nr. 3 S. 11). d) Das Bundesgericht verlangt im erwähnten 
Urteil nicht generell eine Überprüfung anhand der Primärquellen, sondern 
nur im Hinblick auf die konkreten Umstände des damaligen Falles, weil 
erstens Hofer sich selbst auf diese Primärquelle bezog und damit den 
Eindruck erweckte, er könne sich aufgrund eigener Anschauung auf diese 
Primärquelle stützen, und weil zweitens das Zitat in der Doktorarbeit, 
auf die er sich inhaltlich, aber ohne ausdrücklichen Hinweis, bezog, 
mit der Wendung "vgl...." eingeleitet war. Danach muss also, wer sich 
auf eine Primärquelle beruft, diese konsultiert haben; er kann sich 
zu seiner Entlastung nicht einzig auf die Sekundärquelle stützen. 
Im übrigen besteht keine generelle Pflicht zur Nachprüfung in Primärquellen. 
Eine solche ist vielmehr nur anzunehmen, wenn kumulativ ein schwerer 
Angriff auf die Ehre erhoben wird und überdies die Sekundärquelle 
die Primärquelle nicht wörtlich zitiert, weshalb mit der Möglichkeit 
einer eigenen Wertung des Zweitautors gerechnet werden muss. Eine 
generelle Verpflichtung, Angaben in wissenschaftlichen Arbeiten anhand 
der Primärquellen zu überprüfen, besteht also nicht. Dafür bedarf 
es jedenfalls besonderer Umstände, wie sie etwa im erwähnten Fall 
gegeben waren. e) Die Dokumentation, auf die sich der Beschwerdeführer 
beruft, wurde, wie die kantonalen Instanzen zu Recht berücksichtigen, 
erstellt im Zusammenhang mit einem Prozess, in welchem der Autor der 
Dokumentation selbst Angeklagter war. Die Gefahr, dass es sich bei 
dieser Dokumentation, wenn auch möglicherweise für den Autor nur unbewusst, 
nicht um eine neutrale historische Darstellung, die den Sorgfaltsansprüchen 
der Wissenschaft (oben E. 4c) genügt, sondern um einen möglicherweise 
teilweise einseitig überzeichneten Parteistandpunkt handelte, musste 
deshalb vom BeschwerdeführerBGE 118 IV 153 S. 166in Rechnung gestellt 
werden. Deshalb durfte er den Zwischentitel ("in landesverräterische 
Putschplanungen verwickelt") nicht unbesehen in einen Presseartikel 
übernehmen, umsomehr, als aus den folgenden Zitaten in der Dokumentation 
ein überzeugender Beleg für die Richtigkeit dieses Zwischentitels 
nicht ersichtlich war. Der Beschwerdeführer war deshalb verpflichtet, 
gegebenenfalls den Vorwurf weiter abzuklären, auf die Wiedergabe der 
inkriminierten Passage zu verzichten oder aber nur in einer ausgewogenen, 
das Prinzip der Unschuldsvermutung respektierenden (vgl.BGE 115 IV 
39 E. 4) Form über den Vorwurf zu berichten, die deutlich macht, dass 
es sich dabei um einen möglicherweise einseitig überzogenen Parteistandpunkt 
handelt und dass die Dokumentation den Beweis für die mit ihr vertretene 
These nicht erbringt. Im übrigen ist der Vorinstanz, auf deren Urteil 
insoweit verwiesen werden kann, beizupflichten, dass bei der gebotenen 
vorsichtigen Interpretation des Schreibens von Hans Brändli vom 29. 
Juli 1940 an Prof. Heinrich Frick der Vorwurf der landesverräterischen 
Putschplanungen nicht erhoben werden durfte. f) Zusammenfassend ist 
somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Berichterstattung 
über den Prozess berechtigt war, auch auf die Dokumentation des angeklagten 
Historikers hinzuweisen und über sie zu berichten. Er war dabei allerdings 
auch zum Hinweis verpflichtet, dass es sich dabei um eine im Hinblick 
auf die Hauptverhandlung vor Bezirksgericht erstellte Dokumentation 
eines der Angeklagten handelte. Die Weiterverbreitung der inkriminierten 
Passage in der von ihm gewählten Form war ihm schon deshalb nicht 
gestattet, weil er, wie dargelegt, schon aus der Lektüre der Dokumentation 
ersehen konnte und musste, dass der Vorwurf jedenfalls in dieser absoluten 
Form gestützt auf die Ausführungen in der Dokumentation nicht begründet 
war. Überdies hätte er auf Grund der Primärquelle - das Schreiben 
Hans Brändlis an Prof. Heinrich Frick - zum gleichen Schluss kommen 
müssen. g) Damit hat der Beschwerdeführer den Entlastungsbeweis nicht 
erbracht. Dass sein Verhalten aus anderen Gründen gerechtfertigt wäre, 
ist nicht ersichtlich. Zu Unrecht bestreitet er seinen Vorsatz, denn 
dieser erstreckt sich nicht auf die Unwahrhaftigkeit der Äusserung 
(SCHUBARTH, Kommentar StGB, Art. 173 N 54). Es genügt, dass der Täter 
sich der Ehrenrührigkeit seiner Behauptung bewusst war (BGE 92 IV 
97 E. 3), was beim Beschwerdeführer bei der Tragweite der inkriminierten 
Äusserung und bei seinem Bildungsstand ohne weiteres zu bejahen ist.