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BGE 118 IV 153
29. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. April 1992
i.S. M. gegen F. (Nichtigkeitsbeschwerde).
Regeste
Art. 173 Ziff. 1 und Ziff. 2, Art. 175 StGB; üble Nachrede gegen
einen Verstorbenen. Weiterverbreitung durch Berichterstattung in der
Presse. 1. Der Vorwurf der landesverräterischen Putschplanung, erhoben
gegenüber einem schweizerischen Offizier für das Jahr 1940, ist ehrverletzend
(E. 3). 2. Das Weiterverbreiten fremder rufschädigender Äusserungen
ist grundsätzlich auch strafbar, wenn dies als blosses Zitat erfolgt
(E. 4a). 3. a) Entlastungsbeweis (Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis)
und Rechtfertigung; der Journalist geniesst diesbezüglich grundsätzlich
kein Privileg (E. 4b). b) Besondere Behandlung von Publikationen wissenschaftlichen
Inhalts; die Ehrverletzungstatbestände sind verfassungskonform auszulegen
(E. 4c). 4. Grenzen der Pflicht zur Überprüfung einer Primärquelle
(E. 5).
Sachverhalt ab Seite 154
BGE 118 IV 153 S. 154
A.- 1. M. veröffentlichte im "Tages-Anzeiger" vom 14. Dezember
1989 einen Artikel unter dem Titel "Wilhelm Frick war 1940 in
Putschplanungen verwickelt". Der Artikel hat den folgenden
Wortlaut: Der juristische Streit um die Frage, ob Wilhelm Frick
als Rechtsextremist bezeichnet werden kann (und darf), hat die
Historiker ganz nebenbei auch zu neuem Forschungseifer animiert.
Dabei förderten die vor allem aktiven Assistentinnen und
Assistenten des Historischen Instituts der Universität Bern
immer neues Material über Fricks zweifelhafte Vergangenheit
zutage. Dazu gehört jetzt auch ein Brief des Zürcher Ingenieurs
Hans Brändli an Professor Heinrich Frick vom 29. Juli 1940, aus
dem hervorgeht, dass Wilhelm Frick in landesverräterische
Putschplanungen gegen die Schweiz verwickelt war. Der Brief
berichtet von einer Versammlung am 25. Juli 1940 im
Bahnhofbuffet Zürich, zu welcher der Vorort des Volksbundes für
die Unabhängigkeit der Schweiz "einen kleinern Kreis von
Mitgliedern und gleichstrebenden Persönlichkeiten zu einer
Aussprache in geschlossenem Kreis" eingeladen hatte. Dabei
sollten "die aussenpolitische Lage unseres Landes und die zu
deren Klärung und Sicherheit zunächst erforderlichen Schritte"
erörtert werden. Unterzeichner der Einladung waren Hektor
Ammann, Andreas von Sprecher und Heinrich Frick, alle drei
später Unterzeichner der berühmten Eingabe der 200. In dem Brief
Brändlis heisst es dazu unter anderem, dass leider nicht alle
Anwesenden jener konspirativen Versammlung genügend entschlossen
gewesen seien, "unter Aufopferung eventuell ihres Lebens"
gewaltsame Aktionen zu unternehmen. "Wenn eine derartige Aktion
wie die geplante heute durchgeführt werden soll, so muss sich
die Leitung genau klar sein über die Druck- und eventuellen
Gewaltmittel, welche in Anwendung gebracht werden müssen, falls
Widerstand zu überwinden ist. (...). Die eigenen Reihen müssen
blitzblank säuberlich sein! (...) Es ist meiner Ansicht nach
ausserordentlich wichtig, dass, wenn im Schweizerland andere
Zustände eintreten sollen, Personen an die Spitze von Ämtern
gestellt werden, die für eine Umgestaltung im gewünschten Sinne
volle Gewähr bieten." Zu diesen entschlossenen Personen zählte
damals nach Einschätzung Brändlis auch Wilhelm Frick, schreibt
er doch, er sei "100prozentig der Auffassung des Oberstlt.
Frick, dass es sich bei uns hauptsächlich um eine Personenfrage
handelt". Ein anderer Oberstleutnant Frick als Wilhelm Frick ist für
das Jahr 1940 nicht nachweisbar. Der Briefschreiber Brändli selbst,
zu dessen engstem Umfeld Gerhart Waeger in seinem Standardwerk "Die
Sündenböcke der Schweiz" über die Eingabe der 200 Wilhelm Frick zählt,
trat seinerseits für die bekannten rechtsextremistischen Postulate
ein. Mit derBGE 118 IV 153 S. 155
Planung eines gewaltsamen Umsturzes allerdings ging er über die
Forderungen des damaligen helvetischen Rechtsextremismus weit
hinaus. Dass Gerhart Waeger in seiner Darstellung Wilhelm Frick
im übrigen als am äussersten Rand der sehr weit rechts stehenden
Organisationen rund um die 200 ansiedelt, passt in dieses Bild.
In seinem Buch wirft Waeger von seinem konservativen Standpunkt
aus Wilhelm Frick klare "Sympathien für das Dritte Reich" vor
und ordnet ihn ebenfalls als Rechtsextremisten ein. "Der
gewaltigen Arbeit, die die neuen Männer Deutschlands in knapp
dreieinhalb Jahren geleistet haben, können wir unsere
Anerkennung nicht versagen, namentlich dann nicht, wenn wir uns
fragen: Was ist in den letzten dreieinhalb Jahren bei uns
geleistet worden?" hatte Frick schon am 12. Oktober 1936 über
einen Nürnberger NSDAP-Tag in der Fröntler-Zeitung
"Eidgenössische Front" geschrieben. 2. Der Artikel hat folgende
Vorgeschichte: Der Historiker Prof. Dr. Walther Hofer
veröffentlichte aus Anlass des 50. Jahrestages des Brandes des Deutschen
Reichstagsgebäudes am 27. Februar 1933 in der Ausgabe der "Neuen Zürcher
Zeitung" vom 26./27. Februar 1983 unter dem Titel "Der Brand des Deutschen
Reichstages" eine Studie, in welcher er die von ihm befürwortete These
verteidigte, Anhänger Hitlers hätten das Reichstagsgebäude in Brand
gesteckt in der Absicht, die Brandstiftung den Kommunisten in die
Schuhe zu schieben und dieses Ereignis für die eigenen politischen
Zwecke auszunützen. Gleichzeitig setzte er sich kritisch mit der Auffassung
auseinander, ein Einzeltäter habe den Brand gelegt. Dabei stellte
er fest, diese Theorie sei von ehemaligen Gestapobeamten "zusammengebraut"
und erstmals 1949 in der Zeitschrift "Neue Politik", vom 1961 verstorbenen
Dr. Wilhelm Frick herausgegeben, publiziert worden. In diesem Zusammenhang
bezeichnete er Wilhelm Frick als "Vertrauensanwalt einer Gestapoabteilung"
bzw. als "Gestapovertrauter". Wegen dieser Bezeichnungen klagten drei
Nachkommen des verstorbenen Wilhelm Frick Hofer wegen Ehrverletzung
ein. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach Hofer am 5. September
1985 von der Anklage der Ehrverletzung frei. Am 4. Juli 1986 hob das
Bundesgericht das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zu
neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an dieses zurück. In der
Folge verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich Hofer wegen übler
Nachrede gegen einen Verstorbenen zu einer Busse von Fr. 1000.-. Diese
Verurteilung veranlasste über 70 Persönlichkeiten zu einer Protesterklärung,
worauf Nachkommen des Wilhelm Frick gegen alle Unterzeichner der Erklärung
Klage wegen Ehrverletzung gegenBGE 118 IV 153 S. 156einen Verstorbenen
erhoben. Am 13. Dezember 1989 fand die Hauptverhandlung in dieser
Angelegenheit vor dem Bezirksgericht Zürich statt. Der Prozess endete
später mit einem freisprechenden Urteil durch das Obergericht Zürich.
Der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Artikel von M.
erschien im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Hauptverhandlung
vor Bezirksgericht Zürich.
B.- Auf Klage von F., Nachkomme des Wilhelm Frick, verurteilte
das Bezirksgericht Zürich M. am 3. Dezember 1990 wegen übler Nachrede
gegenüber einem Verstorbenen zu einer Busse von Fr. 5000.- und zur
Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 2500.- an das internationale Komitee
vom Roten Kreuz. Überdies verpflichtete es ihn, auf seine Kosten das
Urteil im Textteil des "Tages-Anzeigers" zu veröffentlichen.
C.- Mit Urteil vom 2. Juli 1991 bestätigte das Obergericht des
Kantons Zürich das Urteil des Bezirksgerichts.
D.- Dagegen erhebt M. eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit
dem Antrag (sinngemäss), das Urteil des Obergerichts aufzuheben und
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit
der Auflage, die Klage abzuweisen und den Beschwerdeführer freizusprechen.
E.- F. beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Auszug aus den Erwägungen:
Aus den Erwägungen:
1. a) Die Vorinstanz bewertet den Satz, "dass Wilhelm Frick in
landesverräterische Putschplanungen gegen die Schweiz verwickelt
war" als ehrverletzend. Der Beschwerdeführer habe den
Entlastungsbeweis nicht erbracht, weshalb er zu verurteilen sei.
aa) Das Bezirksgericht hält fest, in Anbetracht des
Aktenmaterials, das dem Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt, als
er seinen Artikel redigierte, zur Verfügung gestanden sei, seien
keine hinreichenden Gründe ersichtlich, die es erlaubt hätten,
den positiven Schluss zu ziehen, dass Wilhelm Frick in Putschplanungen
verwickelt gewesen sei. In dem von Dr. Hans Brändli an Prof. Heinrich
Frick verfassten Schreiben finde sich nämlich lediglich die Passage:
"Ich bin 100prozentig der Auffassung des Oberstleutnant Frick, der
betont hat, dass es sich bei uns hauptsächlich um eine Personenfrage
handle." Selbst wenn dieser Satz Wilhelm Frick zuzuschreiben sei,
bleibe offen, ob sich der im betreffenden Brief erwähnte OberstleutnantBGE
118 IV 153 S. 157Frick für das von Brändli beschriebene Unterfangen
habe gewinnen lassen bzw. mit der entsprechenden Planung in allen
Teilen einverstanden gewesen sei. Im weiteren habe der Beschwerdeführer
einzig auf die im Zusammenhang mit dem Historikerprozess von einem
damaligen Angeklagten, einem Assistenten eines historischen Instituts,
zur eigenen Verteidigung verfasste Dokumentation abgestellt, in welcher
festgehalten wird, dass es für das Jahr 1940 keinen anderen Oberstleutnant
Frick als Wilhelm Frick gegeben habe. Im Hinblick darauf, dass diese
Dokumentation von einem Historiker, der damals selbst angeklagt war,
verfasst worden sei, hätte der Beschwerdeführer Anlass zu Zweifeln
gehabt und entsprechend sorgfältig verfahren müssen, umsomehr als
er selbst Historiker sei, der zudem als Journalist auch über Erfahrungen
auf dem oft heiklen Gebiet der Gerichtsberichterstattung verfüge.
Er habe jedoch die ihm nach den Umständen zumutbaren Schritte zur
Überprüfung der Richtigkeit unterlassen und habe einzig gestützt auf
das Schreiben Brändlis und die Dokumentation des damaligen Angeklagten
die inkriminierte Formulierung gewählt. Angesichts des gravierenden
Vorwurfes wäre es ihm zumutbar gewesen, weitere Quellen zu ergründen
bzw. Nachforschungen anzustellen, umsomehr als ihm bewusst sein musste,
dass historisches Material stets Gegenstand von Interpretationen sei
und unter Umständen auch anders gedeutet werden könne. Festzuhalten
sei, dass auch der angeklagte Assistent keine überprüfbaren Tatsachen
genannt habe, die belegen würden, dass Wilhelm Frick an der Planung
eines gewaltsamen Umsturzes beteiligt gewesen sei. Dass Frick zum
Umfeld Brändlis gehört habe, genüge nicht für den Gutglaubensbeweis.
Der Einwand, die damalige Gerichtsverhandlung habe bis 19.30 Uhr gedauert,
weshalb nur sehr wenig Zeit zur Verfertigung des Artikels geblieben
sei, entlaste nicht, da auch in anderer Weise über die Hauptverhandlung
hätte berichtet werden können, etwa mit der blossen Erwähnung, Wilhelm
Frick sei von einem der Angeklagten bezichtigt worden, in landesverräterische
Putschplanungen verwickelt zu sein, was indes von der Gegenseite bestritten
worden sei. bb) Die Vorinstanz befasst sich zunächst mit dem Einwand
des Beschwerdeführers, das Urteil des Bezirksgerichts zwinge den berichterstattenden
Journalisten, das von ihm Wahrgenommene selber verteidigen zu müssen.
Dem hält sie entgegen, der Beschwerdeführer habe nicht selber Wahrgenommenes
berichtet, sondern auf einen bevorstehenden Prozess hingewiesen (sic;
recte wohl: über eine Hauptverhandlung berichtet). Sodann werde ihm
gar nichtBGE 118 IV 153 S. 158vorgeworfen, über einen Ehrverletzungsprozess
geschrieben zu haben, sondern dass er eine von einer Prozesspartei
pour le besoin de la cause aufgestellte Behauptung als historisch
feststehende Tatsache kolportiert habe. Auch in einem bestrittenen
Mordfall dürfe der Journalist nicht die Anklageschrift, bei welcher
es sich um eine durch die Staatsanwaltschaft zu beweisende Behauptung
handle, unter Verletzung der Unschuldsvermutung als feststehende Wahrheit
behandeln. In der Folge analysiert die Vorinstanz den Brief Brändlis
an Prof. Heinrich Frick vom 29. Juli 1940, wobei sie festhält, dass
Prof. Frick nicht mit dem Vater des Strafklägers verwandt war. Das
Schreiben sei in sechs Ziffern gegliedert. Die erste Ziffer enthalte
Überlegungen, welche durchaus als Putschpläne bezeichnet werden könnten.
In diesem Kontext werde Wilhelm Frick nicht erwähnt. Sein Name falle
im ersten Absatz der zweiten Ziffer. Die Wendung "..., dass es sich
bei uns um eine Personenfrage handle..." könne aus dem zitierten Gesamtzusammenhang
unterschiedlich verstanden werden. Jedenfalls finde sich für die Annahme,
der im Schreiben genannte Oberstleutnant Frick habe die Putschpläne
von Brändli und Konsorten gekannt und gebilligt, im fraglichen Schreiben
keine Stütze. Insbesondere sei nicht dargetan, dass Wilhelm Frick
an jener Versammlung vom 25. Juli 1940 teilgenommen habe, auf welche
sich Brändlis Brief beziehe. Überdies wäre eine allfällige Teilnahme
kein Beweis für die Billigung dieser Pläne. Der Brief liefere im übrigen
keine Stütze für die These, Wilhelm Frick sei - falls er überhaupt
identisch sei mit Oberstleutnant Frick - in die Pläne von Brändli
verwickelt gewesen. Schliesslich nenne Brändli im letzten Teil seines
Briefes Namen von Personen, deren Mitwirkung in Frage käme und erwünscht
sei, wobei sich Wilhelm Frick nicht darunter befinde. b) Der Beschwerdeführer
macht geltend, der objektive Tatbestand der üblen Nachrede gegenüber
einem Verstorbenen sei nicht erfüllt. Er bestreitet auch den subjektiven
Tatbestand und bringt vor, der Entlastungsbeweis sei erbracht. c)
Der Beschwerdegegner unterstreicht, die inkriminierte Behauptung sei
ausschliesslich von einem einzigen Angeklagten im sog. "Historikerprozess"
vorgebracht worden, nämlich von einem jungen Assistenten, und sei
in einer ausschliesslich von ihm angefertigten Dokumentation enthalten.
Die Quelle des Beschwerdeführers beruhe nicht auf wissenschaftlich
erforschter Grundlage, sondern sei eine zu Prozesszwecken erstellte
Arbeit; die darin enthaltenen Unterstellungen seien, wie schon bei
oberflächlicher Durchsicht erkennbar, nicht begründet. Im übrigen
sei der im Brief von Brändli genannteBGE 118 IV 153 S. 159Oberstleutnant
Frick nicht identisch mit dem am 6. November 1961 verstorbenen Wilhelm
Frick.
2. Wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens
oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu
schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung
oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird nach Art. 173 Ziff. 1 StGB
wegen übler Nachrede bestraft. Beweist der Beschuldigte, dass die
von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit
entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen
für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB).
Richtet sich die üble Nachrede gegen einen Verstorbenen, so steht
das Antragsrecht den Angehörigen des Verstorbenen zu. Sind zur Zeit
der Tat mehr als 30 Jahre seit dem Tode des Verstorbenen verflossen,
so bleibt der Täter straflos (Art. 175 StGB). Damit ist klargestellt,
dass eine üble Nachrede, nicht aber eine Beschimpfung auch gegenüber
einem Verstorbenen begangen werden kann. Die Befristung des strafrechtlichen
Schutzes auf einen Zeitraum von 30 Jahren seit dem Tod könnte dabei
ein Indiz dafür darstellen, dass bei historisch weit zurückliegenden
Vorgängen das Interesse an einem strafrechtlichen Ehrenschutz abnimmt
und gegebenenfalls insbesondere gegenüber dem Interesse an der Aufklärung
historischer Fakten zurücktreten muss.
3. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die inkriminierte
Äusserung sei nicht ehrverletzend. Der Einwand ist unbegründet.
Der Vorwurf der landesverräterischen Putschplanung, erhoben
gegenüber einem schweizerischen Offizier für das Jahr 1940, ist offensichtlich
ehrverletzend (vgl. zur Widerrechtlichkeit des Vorwurfs des Landesverrates
auchBGE 111 II 222). Dass die Planung eines Putsches oder die Teilnahme
an einem solchen in einem anderen historischen Zusammenhang - der
Beschwerdeführer erwähnt das missglückte Attentat vom 20. Juli 1944
gegen Hitler, der Millionen von Menschen auf dem Gewissen hatte -
nicht ehrenrührig, sondern umgekehrt sogar ehrenvoll erscheinen kann,
ändert daran nichts. Da der Beschwerdeführer von einer landesverräterischen
Putschplanung sprach, kann offenbleiben, ob und gegebenenfalls unter
welchen Umständen die blosse Verwendung des Ausdrucks "Putschplanung"
ohne den Zusatz "landesverräterisch" im Rahmen einer historischen
Diskussion zulässig ist, weil sonst eine ernsthafte historische Diskussion
nicht möglich wäre. b) Der Beschwerdeführer wendet ein, mit der von
ihm gewählten Formulierung, Frick sei in die Planung verwickelt gewesen,
habe erBGE 118 IV 153 S. 160offengelassen, wieweit er sich willentlich
der Vorbereitung eines Putsches gewidmet habe; man könne sogar unwillentlich
und unwissentlich in eine Angelegenheit verwickelt werden. Eine abstrakte
Antwort auf die Frage, was der Ausdruck "verwickelt" bedeutet, lässt
sich nicht geben. Er kann, etwa im Zusammenhang mit einem Autounfall,
wenn keine weiteren Hinweise gemacht werden, neutrale Bedeutung haben.
Anders verhält es sich für den unbefangenen Dritten, wenn von der
Verwicklung in landesverräterische Putschplanung gesprochen wird.
Mit diesem Ausdruck wird zumindest indirekt unterstellt, dass die
betreffende Person mehr als bloss zufällig in den Zusammenhang der
landesverräterischen Putschplanung geraten sei. Im übrigen kann die
Bedeutung des Ausdrucks nicht losgelöst vom ganzen Text des inkriminierten
Artikels verstanden werden. Der Beschwerdeführer hat unter Bezugnahme
auf den Brief Brändlis Wilhelm Frick zu den Personen gezählt, die
nach diesem Schreiben genügend entschlossen seien, unter Aufopferung
eventuell ihres Lebens gewaltsame Aktionen zu unternehmen. Im übrigen
ist unmittelbar nachher die Rede davon, dass man sich bei einer derartigen
Aktion genau klar sein müsse über die Druck- und eventuellen Gewaltmittel,
welche zur Überwindung von Widerstand in Anwendung gebracht werden
müssten, falls Widerstand zu überwinden wäre. Mit dem Satz: Frick
sei in landesverräterische Putschplanungen gegen die Schweiz verwickelt
gewesen, brachte der Beschwerdeführer daher wesentlich mehr zum Ausdruck,
als dass Frick ungewollt in diesem Zusammenhang genannt worden sei.
4. a) Nach dem klaren Wortlaut von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB,
der gemäss Art. 175 StGB auch hier anwendbar ist, ist nicht nur
die Äusserung rufschädigender Tatsachen strafbar, sondern auch
deren Weiterverbreitung. Grundsätzlich ist das Weiterverbreiten
einer fremden rufschädigenden Äusserung auch dann erfasst, wenn
dies als blosses Zitat erfolgt. Entsprechend wurde angenommen, dass
auch der Redaktor einer Zeitung, der eine ehrenrührige Meldung einer
Nachrichtenagentur übernimmt, sich wegen Weiterverbreitens strafbar
machen kann, und zwar auch dann, wenn er die Quelle angibt (BGE 82
IV 79). Auch die Wiederholung eines bereits allgemein bekannten Vorwurfs
erfüllt den Tatbestand (BGE 73 IV 30E. 1). Ebenso ist die blosse Wiedergabe
einer Meinungsäusserung, durch welche andere, ihre Waren, Werke, Leistungen,
deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende
oder unnötig verletzende Äusserungen herabgesetzt werden, nach Art.
3 lit. aBGE 118 IV 153 S. 161i.V.m. Art. 23 UWG, einer Art wirtschaftlichen
Ehrenschutzes, strafbar (vgl.BGE 117 IV 193 ff.). b) Neben dem Entlastungsbeweis,
den das Gesetz für die üble Nachrede vorsieht (Art. 173 Ziff. 2),
können auch die allgemeinen Rechtfertigungsgründe zur Anwendung kommen.
So kann sich aus Amts- und Berufspflicht die Rechtfertigung für eine
ehrverletzende Äusserung ergeben, etwa für den Richter oder Beamten,
der in der Begründung eines Urteils oder einer Verfügung ehrverletzende
Äusserungen macht, soweit er dabei nicht über das Notwendige hinausgeht
oder wider besseres Wissen handelt (vgl.BGE 106 IV 179 ff.). Ebenso
handelt der Zeuge aufgrund seiner Zeugnispflicht rechtmässig, wenn
er aussagt, was er für wahr hält (BGE 80 IV 60). Ein Polizeimann,
der nichts aufbauscht und Gerüchte als solche bezeichnet, kann sich
auf seine Amtspflicht berufen, wenn er in Berichten ehrverletzende
Äusserungen macht (BGE 76 IV 25). Wem in amtlicher Funktion eine Informationspflicht
obliegt, handelt rechtmässig, soweit die für die Öffentlichkeit bestimmten
Äusserungen den gebotenen Sachbezug haben und mit der nötigen Zurückhaltung
erfolgen (vgl.BGE 108 IV 94 ff.). Auch Äusserungen anlässlich einer
Sühneverhandlung können jedenfalls in gewissen Grenzen aufgrund der
Funktion dieser Einrichtung gerechtfertigt sein; ebenso Äusserungen
des Anwaltes oder einer Prozesspartei, vorgebracht im Rahmen der ihnen
obliegenden prozessualen Darlegungs- und Begründungspflicht (BGE 116
IV 211 ff.). Der Journalist geniesst bezüglich des Weiterverbreitens
rufschädigender Tatsachen im Rahmen der Medienberichterstattung über
den Entlastungsbeweis (Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis) hinaus keine
Privilegierung (BGE 117 IV 29), abgesehen von der Ausnahmeregelung
des Art. 27 Ziff. 5 StGB, wonach die wahrheitsgetreue Berichterstattung
über die öffentliche Verhandlung einer Behörde gerechtfertigt ist;
dabei sind nicht nur der Bericht über die Verhandlung einer Behörde,
sondern auch die sachliche Kritik der Ergebnisse, nicht jedoch weitergehende
Angriffe, die sich auf andere Quellen stützen als die öffentliche
Verhandlung, aus Anlass eines solchen Berichtes gerechtfertigt (BGE
106 IV 161 ff.). c) Es stellt sich die Frage, ob Publikationen wissenschaftlichen
Inhalts unter bestimmten Umständen weitergehend gerechtfertigt sein
können oder ob diesem Gesichtspunkt einzig bei der Bestimmung des
Sorgfaltsmassstabes im Rahmen des Gutglaubensbeweises Rechnung zu
tragen ist (vgl. in dieser Richtung: ROGER ZÄCH, Das UWG und die Medien
- Plädoyer für besondere Anforderungen anBGE 118 IV 153 S. 162die
journalistische Sorgfalt, ZSR 1992, S. 178; vgl. auch MARTINA ALTENPOOL,
Verhindert das neue UWG die Medienkritik am Wirtschaftsgeschehen?
NZZ 18./19. Januar 1992 S. 33/34 in fine; ferner BERNARD DUTOIT, Droit
de la concurrence déloyale et rapport de concurrence: un couple indissociable?
Un essai de réponse comparative, Mélanges Grossen 1992). Ob in diesem
Bereich weitergehende, insbesondere aus den Grundrechten der Informations-,
Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit hergeleitete Rechtfertigungsgründe
angenommen werden können, wurde bis heute kaum erörtert. Ein Rechtfertigungsgrund
der Wahrung berechtigter "höherwertiger öffentlicher Interessen" wird
in der Literatur etwa bejaht für den Bereich der wahrheitsgetreuen
Berichterstattung über sogenannte Ereignisse der Zeitgeschichte, d.h.
öffentlich interessierende Vorgänge, wenn Gegenstand solcher Geschehnisse
ehrverletzende Äusserungen oder Gerüchte sind (vgl. FRANZ RIKLIN,
ZStrR 1983 S. 54; FRANZ RIKLIN, Der Schutz der Persönlichkeit gegenüber
Eingriffen durch Radio und Fernsehen nach schweizerischem Privatrecht,
Diss. Freiburg 1968, S. 187 f.). Entsprechendes dürfte gelten unter
dem Gesichtspunkt der Wissenschaftsfreiheit (vgl. dazu J.P. MÜLLER,
Die Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung, Bern 1991, S.
120 ff.) für wissenschaftliche Werke (vgl. SCHUBARTH, Kommentar StGB,
Art. 173 N 119, Art. 174 N 12, Art. 175 N 11). Wenn die Wissenschaft
verpflichtet ist, Falsifikationen ihrer Theorien im Sinne der Wissenschaftstheorie
zu akzeptieren und sich für "wissenschaftliche Revolutionen" (dazu
THOMAS S. KUHN, Die Struktur wissenschaftlicher Revolutionen, Frankfurt
1967; Original: Chicago 1962) offenzuhalten (J.P. MÜLLER, a.a.O.),
dann muss in diesem Rahmen auch eine Darstellung gerechtfertigt sein,
die ohne diesen Bezug persönlichkeits- oder ehrverletzend sein könnte.
Denn dem Interesse des Betroffenen am Unterbleiben der Persönlichkeitsverletzung
steht etwa auf seiten des Historikers neben dessen eigenem Interesse
an seiner Forschung auch das öffentliche Interesse an der Auseinandersetzung
mit der Zeitgeschichte gegenüber (THOMAS GEISER, Der Historiker vor
dem Zivilrichter, AJP 1992, S. 451). Es muss in Publikationen wissenschaftlichen
Inhalts - ein hinreichendes öffentliches Interesse vorausgesetzt -
erlaubt sein, auch unangenehme Tatsachen darzulegen und zu kommentieren,
wenn dies in einer Art und Weise geschieht, die der Sorgfalt entspricht,
die man für die betreffende Fachrichtung vernünftigerweise verlangen
kann, ohne die freie Weitergabe wissenschaftlicher ErkenntnisseBGE
118 IV 153 S. 163wesentlich einzuschränken (vgl. GEISER, a.a.O., S.
452). Dabei spielt es im Ergebnis keine Rolle, ob insoweit aus einem
Grundrecht ein Rechtfertigungsgrund hergeleitet wird oder die gleichen
Gesichtspunkte bei der Bestimmung der anzuwendenden Sorgfalt einfliessen:
Denn die bei der Anwendung der Art. 173 ff. StGB an die Sorgfalt zu
stellenden Anforderungen sind ohnehin im Lichte der Informations-
und Wissenschaftsfreiheit und Art. 55 BV festzulegen, d.h. die Ehrverletzungstatbestände
sind verfassungskonform auszulegen, wobei im Einzelfall eine Güterabwägung
zwischen Informations-, Meinungsäusserungs-, (Wissenschafts-) sowie
Pressefreiheit und den tangierten Persönlichkeitsrechten vorzunehmen
ist (vgl.BGE 116 IV 41 E. bb; J.P. MÜLLER, Kommentar BV, Art. 55 N
63 und 81). Gerade im vorliegenden Zusammenhang dürfte dabei zu beachten
sein, dass das Persönlichkeitsrecht eines Verstorbenen, je länger
sein Tod zurückliegt, umso weniger gegenüber der Wissenschaftsfreiheit
ins Gewicht fällt (vgl. WINFRIED HASSEMER, Religionsdelikte in der
säkularisierten Rechtsordnung, in: VALLAURI/DILCHER, Christentum,
Säkularisation und modernes Recht, Baden-Baden/Milano 1981 S. 1310).
5. Im Lichte dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer den Entlastungsbeweis erbracht hat. Auszugehen
ist dabei von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz.
Soweit der Beschwerdeführer zu seiner Entlastung weitergehende
tatsächliche Behauptungen vorbringt, ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten. a) Grundlage für den Artikel des
Beschwerdeführers mit dem inkriminierten Satz bildete die
Dokumentation eines Historikers vom 18. November 1989, die
dieser - als Nachtrag zu einer früheren Dokumentation - in
seiner Eigenschaft als Mitangeklagter im erwähnten Prozess erstellt
hat. Diese Dokumentation beginnt nach dem Titel "Wilhelm Frick und
der Rechtsextremismus" mit dem Zwischentitel: "Wilhelm Frick war 1940
in landesverräterische Putschplanungen verwickelt." Der Beschwerdeführer
macht mit der Nichtigkeitsbeschwerde jedenfalls sinngemäss geltend,
dass er im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Darstellung aus der
Feder eines Historikers zumindest in gutem Glauben gehandelt hat.
b) Das Bundesgericht hat sich im bereits erwähnten Urteil vom 4. Juli
1986 in Sachen Nachkommen des Wilhelm Frick gegen Prof. Walther Hofer
zur Sorgfaltspflicht wie folgt geäussert (E. 4): Wer in der Presse
und namentlich in einer Zeitung mit einem grossen, ja internationalen
Leserkreis ehrverletzende Vorwürfe erhebe, dieBGE 118 IV 153 S. 164ihrem
Inhalte nach schwerwiegen, müsse mit besonderer Sorgfalt die beabsichtigten
Äusserungen auf ihre Begründetheit überprüfen und könne sich nicht
mit dem Hinweis auf die Termingebundenheit seiner Publikation entlasten;
davon könne vor allem dann nicht die Rede sein, wenn es sich um eine
wissenschaftliche Publikation handle, die von langer Hand vorbereitet
werden konnte; der im damaligen Prozess inkriminierte Vorwurf, Vertrauensanwalt
einer Gestapoabteilung bzw. Gestapovertrauter gewesen zu sein, hätte
nur nach einer sorgfältigen Überprüfung der Quellen veröffentlicht
werden dürfen; eine Überprüfung der Primärquelle - ein Bericht des
Zürcher Obergerichts - hätte deutlich gemacht, dass die Sekundärquelle
- eine Doktorarbeit - mit der Bezeichnung Fricks als Vertrauensanwalt
einer Gestapoabteilung über das hinausgehe, was die Primärquelle enthalte
(E. 4a); da Hofer in seinem Zeitungsartikel ausschliesslich die Primärquelle
als Informationsquelle genannt habe - dies im Bewusstsein, seiner
Äusserung damit mehr Gewicht verleihen zu können als mit dem Zitat
aus einer Dissertation - sei es seine Pflicht gewesen, die Primärquelle
auf ihren Gehalt hin zu überprüfen (E. 4b). Das Bundesgericht fügt
folgende Erwägung (c) hinzu: "Selbst wenn er übrigens im inkriminierten
Artikel die erwähnte Dissertation als Quelle angegeben hätte, hätte
ihn das nicht von der Pflicht entbunden, den in der Arbeit des Doktoranden
zitierten Primärquellen nachzugehen. Es ist dem Obergericht zwar beizupflichten,
dass für eine Pressepublikation nicht jedes einzelne Zitat in den
Primärquellen nachgeprüft werden muss. Das kann aber dann nicht gelten,
wenn es um Aussagen geht, die schwerwiegende Angriffe auf die Ehre
Dritter enthalten, und die Sekundärquelle, auf welche der Täter sich
stützt, die Primärquelle nicht wörtlich zitiert und deshalb sehr wohl
eine eigene Wertung des zweiten Autors enthalten kann. So aber verhielt
es sich hier." Der fragliche Satz sei in der Doktorarbeit nicht in
Anführungszeichen gesetzt gewesen und die Fundstelle ausdrücklich
mit "vgl...." eingeleitet gewesen. "Unter diesen Umständen und angesichts
der Schwere des Vorwurfs hätte der Beschwerdegegner als Wissenschaftler
sich nicht damit begnügen dürfen, auf die Aussage eines Doktoranden
abzustellen, auch wenn dessen Arbeit nach dem angefochtenen Urteil
eine qualifizierte ist." Deshalb habe er seiner Sorgfaltspflicht
nicht genügt. c) Gegen dieses amtlich nicht veröffentlichte (teilweise
publiziert in plädoyer 1989 Nr. 3, S. 65 ff.) Urteil ist von seiten
der historischen Wissenschaft die Kritik erhoben worden, die Verpflichtung,
Äusserungen aus einer anerkanntermassen sorgfältigen DissertationBGE
118 IV 153 S. 165anhand der Primärquellen überprüfen zu müssen, stelle
eine unzumutbare Einschränkung wissenschaftlicher Arbeit dar. Werde
jeder Historiker gezwungen, nachzuprüfen, ob in der Sekundärquelle
der Inhalt der Primärquelle korrekt wiedergegeben sei, auch wenn ihm
die Aussage stimmig erscheine, bedeute dies faktisch den Stillstand
jeder historischen Forschung. Dies gelte erst recht, wenn solche einschränkenden
Praktiken auch gegenüber Verstorbenen noch in diesem Ausmass zur Geltung
gebracht würden (Stellungnahme von rund 70 Personen, darunter zahlreichen
Historikern unter dem Titel "Zeitgeschichte im Würgegriff der Gerichte",
NZZ vom 5. März 1987 S. 34; vgl. auch BEATRIX MESSMER, Erschwert das
Recht die zeitgeschichtliche Forschung? Wider Ahnenkult und Legendenbildung,
plädoyer 1988 Nr. 3 S. 11). d) Das Bundesgericht verlangt im erwähnten
Urteil nicht generell eine Überprüfung anhand der Primärquellen, sondern
nur im Hinblick auf die konkreten Umstände des damaligen Falles, weil
erstens Hofer sich selbst auf diese Primärquelle bezog und damit den
Eindruck erweckte, er könne sich aufgrund eigener Anschauung auf diese
Primärquelle stützen, und weil zweitens das Zitat in der Doktorarbeit,
auf die er sich inhaltlich, aber ohne ausdrücklichen Hinweis, bezog,
mit der Wendung "vgl...." eingeleitet war. Danach muss also, wer sich
auf eine Primärquelle beruft, diese konsultiert haben; er kann sich
zu seiner Entlastung nicht einzig auf die Sekundärquelle stützen.
Im übrigen besteht keine generelle Pflicht zur Nachprüfung in Primärquellen.
Eine solche ist vielmehr nur anzunehmen, wenn kumulativ ein schwerer
Angriff auf die Ehre erhoben wird und überdies die Sekundärquelle
die Primärquelle nicht wörtlich zitiert, weshalb mit der Möglichkeit
einer eigenen Wertung des Zweitautors gerechnet werden muss. Eine
generelle Verpflichtung, Angaben in wissenschaftlichen Arbeiten anhand
der Primärquellen zu überprüfen, besteht also nicht. Dafür bedarf
es jedenfalls besonderer Umstände, wie sie etwa im erwähnten Fall
gegeben waren. e) Die Dokumentation, auf die sich der Beschwerdeführer
beruft, wurde, wie die kantonalen Instanzen zu Recht berücksichtigen,
erstellt im Zusammenhang mit einem Prozess, in welchem der Autor der
Dokumentation selbst Angeklagter war. Die Gefahr, dass es sich bei
dieser Dokumentation, wenn auch möglicherweise für den Autor nur unbewusst,
nicht um eine neutrale historische Darstellung, die den Sorgfaltsansprüchen
der Wissenschaft (oben E. 4c) genügt, sondern um einen möglicherweise
teilweise einseitig überzeichneten Parteistandpunkt handelte, musste
deshalb vom BeschwerdeführerBGE 118 IV 153 S. 166in Rechnung gestellt
werden. Deshalb durfte er den Zwischentitel ("in landesverräterische
Putschplanungen verwickelt") nicht unbesehen in einen Presseartikel
übernehmen, umsomehr, als aus den folgenden Zitaten in der Dokumentation
ein überzeugender Beleg für die Richtigkeit dieses Zwischentitels
nicht ersichtlich war. Der Beschwerdeführer war deshalb verpflichtet,
gegebenenfalls den Vorwurf weiter abzuklären, auf die Wiedergabe der
inkriminierten Passage zu verzichten oder aber nur in einer ausgewogenen,
das Prinzip der Unschuldsvermutung respektierenden (vgl.BGE 115 IV
39 E. 4) Form über den Vorwurf zu berichten, die deutlich macht, dass
es sich dabei um einen möglicherweise einseitig überzogenen Parteistandpunkt
handelt und dass die Dokumentation den Beweis für die mit ihr vertretene
These nicht erbringt. Im übrigen ist der Vorinstanz, auf deren Urteil
insoweit verwiesen werden kann, beizupflichten, dass bei der gebotenen
vorsichtigen Interpretation des Schreibens von Hans Brändli vom 29.
Juli 1940 an Prof. Heinrich Frick der Vorwurf der landesverräterischen
Putschplanungen nicht erhoben werden durfte. f) Zusammenfassend ist
somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Berichterstattung
über den Prozess berechtigt war, auch auf die Dokumentation des angeklagten
Historikers hinzuweisen und über sie zu berichten. Er war dabei allerdings
auch zum Hinweis verpflichtet, dass es sich dabei um eine im Hinblick
auf die Hauptverhandlung vor Bezirksgericht erstellte Dokumentation
eines der Angeklagten handelte. Die Weiterverbreitung der inkriminierten
Passage in der von ihm gewählten Form war ihm schon deshalb nicht
gestattet, weil er, wie dargelegt, schon aus der Lektüre der Dokumentation
ersehen konnte und musste, dass der Vorwurf jedenfalls in dieser absoluten
Form gestützt auf die Ausführungen in der Dokumentation nicht begründet
war. Überdies hätte er auf Grund der Primärquelle - das Schreiben
Hans Brändlis an Prof. Heinrich Frick - zum gleichen Schluss kommen
müssen. g) Damit hat der Beschwerdeführer den Entlastungsbeweis nicht
erbracht. Dass sein Verhalten aus anderen Gründen gerechtfertigt wäre,
ist nicht ersichtlich. Zu Unrecht bestreitet er seinen Vorsatz, denn
dieser erstreckt sich nicht auf die Unwahrhaftigkeit der Äusserung
(SCHUBARTH, Kommentar StGB, Art. 173 N 54). Es genügt, dass der Täter
sich der Ehrenrührigkeit seiner Behauptung bewusst war (BGE 92 IV
97 E. 3), was beim Beschwerdeführer bei der Tragweite der inkriminierten
Äusserung und bei seinem Bildungsstand ohne weiteres zu bejahen ist.