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Dokumententyp : BGE-Dokument
PublikationsNummer: BGE 116 IV 211
Referenziert durch: www.peterkubli.com
Erfasst am : 2009.06.19




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BGE 116 IV 211 


40. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 9. Juli 1990 
i.S. Z. gegen W. und Fondation W. (Nichtigkeitsbeschwerde) 

  

Regeste 

Art. 173 und 32 StGB; üble Nachrede durch eine Prozesspartei. 1. 
Wer anlässlich eines Vermittlungs- oder Gerichtsverfahrens ehrenrührige 
Behauptungen aufstellt, kann sich über den Entlastungsbeweis von Art. 
173 Ziff. 2 StGB hinaus auf die entsprechenden Verfahrensbestimmungen 
(z.B. die Darlegungs- und Begründungspflicht) berufen, sofern die 
Äusserungen den gebotenen Sachbezug haben und nicht über das Notwendige 
hinausgehen, der Täter nicht wider besseres Wissen handelt und blosse 
Vermutungen als solche bezeichnet. Innert dieser Grenzen können ehrverletzende 
Äusserungen prinzipiell durch Art. 32 StGB in Verbindung mit den Regeln 
des entsprechenden Verfahrensrechts gerechtfertigt sein. Wie weit 
die Straffreiheit im einzelnen geht, hängt neben den angeführten Schranken 
von der konkreten Ausgestaltung des Prozessrechts ab (E. 4a; Änderung 
der Rechtsprechung). 2. Besonderheiten des Vermittlungsverfahrens 
(E. 4b). 

  
  
  

Sachverhalt ab Seite 212 


BGE 116 IV 211 S. 212 
   


A.- W. und die Fondation W. klagten gegen Z. wegen verschiedener 
ehrverletzender Äusserungen, die dieser in einem Leserbrief und 
anlässlich zweier Vermittlungsverhandlungen gemacht hatte. Das Kantonsgericht 
St. Gallen sprach Z. mit Entscheid vom 21./30. Juni 1990 der wiederholten 
und fortgesetzten üblen Nachrede schuldig, büsste ihn mit Fr. 2’000.- 
und ordnete eine Urteilspublikation an. Am 2. Februar 1990 wies das 
Kassationsgericht des Kantons St. Gallen eine dagegen erhobene kantonale 
Kassationsbeschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. 
Die vorliegende eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten 
richtet sich gegen das Urteil des Kantonsgerichts mit den Anträgen, 
der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Beschwerdeführer 
von Schuld und Strafe freizusprechen. Das Bundesgericht heisst die 
Beschwerde gut aus folgenden 
  

Auszug aus den Erwägungen: 


Erwägungen: 


4. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die ihm 
vorgeworfenen ehrverletzenden Äusserungen, soweit sie an einer Sühneverhandlung 
gefallen sind, durch einen übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund gedeckt 
seien. Die Parteien, die sich anlässlich einer Sühneverhandlung vor 
dem Friedensrichter treffen, würden sich unverbindlich und in juristischer 
Hinsicht unpräjudiziell äussern. Wegen Äusserungen in derartigen Verhandlungen 
sollte eine Verurteilung wegen Ehrverletzung nicht möglich sein. 

BGE 116 IV 211 S. 213 
   
Auch die Vorinstanz stellte zu dieser Frage zunächst fest, die 
Funktion einer Vermittlungsverhandlung bestehe darin, den 
Parteien eine umfassende Aussprache zu ermöglichen und eine 
Annäherung herbeizuführen. Sie vertrat dann aber die Ansicht, 
die für den Vermittlungsvorstand typische Verhandlungs- und 
Gesprächssituation vermöge Ehrverletzungen (und schon gar nicht 
gegen Dritte) jedoch nicht zu entschuldigen. Mit dem 
Bezirksgericht sei festzuhalten, dass die Wahrnehmung 
prozessualer Rechte grundsätzlich keinen rechtlichen 
Sonderstatus verschaffe. a) aa) Das Bundesgericht stellte inBGE 98 
IV 90 fest, wer in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht Behauptungen 
vor Gericht aufstelle, welche jemanden in seiner Ehre verletzen, bleibe 
dafür grundsätzlich nur dann straflos, wenn diese Behauptungen nicht 
einen der Straftatbestände der Art. 173 ff. StGB erfüllten; im Prozess 
von einer Partei aufgestellte ehrverletzende Behauptungen genössen 
mit anderen Worten nur dann Straffreiheit, wenn sich die Partei im 
Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB zu exkulpieren vermöge. Das Bundesgericht 
erachtete es somit als ausreichend, der besonderen Situation der Prozesspartei 
im Rahmen des Gutglaubensbeweises Rechnung zu tragen, da bei einer 
anderen Betrachtungsweise die Ehre des Betroffenen im Prozess ihres 
strafrechtlichen Schutzes beraubt würde. Diese Rechtsprechung ist 
auf Kritik gestossen. In der Literatur wird die Ansicht vertreten, 
der Anwalt und die Prozesspartei, die im Rahmen der ihnen obliegenden 
prozessualen Darlegungs- und Begründungspflicht Ausführungen machen, 
sollten sich auf die entsprechenden prozessualen Bestimmungen berufen 
dürfen (SCHULTZ, AT I S. 155; LIONEL FREI, Der Entlastungsbeweis bei 
übler Nachrede und Beschimpfung, Bern 1976, S. 89; VON BÜREN, SJZ 
73/1977 S. 85 ff.; SCHUBARTH, Kommentar Art. 173 N 111; vgl. auch 
RIKLIN, ZStrR 100/1983 S. 54: Wahrnehmung berechtigter Interessen). 
bb) Zu prüfen ist, ob an der inBGE 98 IV 88 E. 3 dargelegten Auffassung 
festgehalten werden kann. Dabei ist davon auszugehen, dass die Rechtsprechung 
des Bundesgerichtes in anderem Zusammenhang anerkennt, dass über den 
Entlastungsbeweis von Art. 173 Ziff. 2 StGB hinaus besondere ausserstrafrechtliche 
Rechte und Pflichten einen Rechtfertigungsgrund begründen können. 
So ist der Richter oder Beamte, der in den Erwägungen eines Urteils 
oder einer Verfügung ehrverletzende Äusserungen macht, durch seine 
Pflicht zur Entscheidungsbegründung gedeckt, soweitBGE 116 IV 211 
S. 214er dabei nicht über das Notwendige hinausgeht oder wider besseres 
Wissen handelt (BGE 106 IV 179 ff.). Ebenso handelt der Zeuge aufgrund 
seiner Zeugnispflicht rechtmässig, wenn er aussagt, was er für wahr 
hält (BGE 80 IV 60). Auch kann sich ein Polizeimann auf seine Amtspflicht 
berufen, wenn er in Berichten ehrverletzende Äusserungen macht, sofern 
er nicht aufbauscht und sofern er Gerüchte als solche bezeichnet (BGE 
76 IV 25). Wem in amtlicher Funktion eine Informationspflicht obliegt, 
der handelt rechtmässig, soweit die für die Öffentlichkeit bestimmten 
Äusserungen den gebotenen Sachbezug haben und mit der nötigen Zurückhaltung 
erfolgen (vgl.BGE 108 IV 94 ff.). Im Lichte dieser Rechtsprechung 
ist nicht einzusehen, warum sich eine Prozesspartei zur Rechtfertigung 
einer objektiv ehrverletzenden Äusserung unter keinen Umständen auf 
Bestimmungen des jeweiligen Verfahrensrechtes (z.B. auf die ihr obliegende 
prozessuale Darlegungs- und Begründungspflicht) sollte berufen können. 
Aus der soeben zusammengefassten bundesgerichtlichen Rechtsprechung 
ergeben sich zunächst nur folgende generelle Schranken: Die Prozesspartei 
muss sich auf das für die Erläuterung ihres Standpunktes Notwendige 
beschränken; ihre Ausführungen müssen sachbezogen sein; Behauptungen 
dürfen nicht wider besseres Wissen aufgestellt und blosse Vermutungen 
müssen als solche bezeichnet werden. Innert dieser Grenzen können 
ehrverletzende Äusserungen im Rahmen einer prozessualen Auseinandersetzung 
prinzipiell durch Art. 32 StGB in Verbindung mit den Regeln des entsprechenden 
Verfahrensrechts gerechtfertigt sein. Wie weit die Straffreiheit im 
einzelnen geht, hängt neben den angeführten Schranken auch von der 
konkreten Ausgestaltung des Prozessrechts ab (s. dazu unten lit. b). 
SoweitBGE 109 IV 42 lit. f eine andere Auffassung vertritt, kann daran 
nicht festgehalten werden. Das Bundesgericht verwies in diesem Entscheid 
unter Berufung auf frühere Urteile auf die Teilrevision des StGB vom 
5. Oktober 1950. Diese wurde (u.a.) nötig, weil das alte Recht als 
Entlastungsbeweis nur den Wahrheitsbeweis gekannt hatte. Seit der 
Revision kann der Beschuldigte sich der Strafe nun nicht mehr bloss 
durch den Wahrheitsbeweis entziehen, sondern auch durch den Gutglaubensbeweis 
(BGE 78 IV 33; vgl. Botschaft des Bundesrates in BBl 1949 I S. 1266-1270). 
Daraus schloss das Bundesgericht in mehreren Entscheiden (BGE 82 IV 
10,BGE 80 IV 111,BGE 78 IV 33), die Wahrung berechtigter Interessen 
könne nun entgegen der älteren Rechtsprechung (z.B. BGE 71BGE 116 
IV 211 S. 215IV 189) seit der Gesetzesrevision nicht mehr als übergesetzlicher 
Rechtfertigungsgrund anerkannt werden, sondern falle nur noch als 
Voraussetzung für die Zulassung zum Entlastungsbeweis in Betracht. 
Diese Rechtsprechung muss heute nicht weiter geprüft werden, da sich 
nicht die Frage stellt, ob sich der Beschwerdeführer auf den aussergesetzlichen 
Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen berufen kann, 
sondern ob ihm die Berufung auf den im StGB verankerten Rechtfertigungsgrund 
der gesetzlichen Pflicht gemäss Art. 32 StGB offensteht. Dieselbe 
Unterscheidung der Rechtfertigungsgründe trifft VON WERRA (Bulletin 
des Schweizerischen Anwaltsverbandes, Nr. 70 1980, S. 7), während 
sie inBGE 109 IV 42 lit. f nicht auseinandergehalten werden. Warum 
der gesetzliche Rechtfertigungsgrund des Art. 32 StGB auf Ehrverletzungsdelikte 
grundsätzlich nicht anwendbar sein sollte, ist nicht einzusehen. Dies 
ergibt sich insbesondere nicht aus der obenerwähnten Botschaft des 
Bundesrates (a.a.O.). SCHULTZ weist demgegenüber zu Recht darauf hin, 
Art. 173 Ziff. 2 StGB wolle die Verteidigungsmöglichkeiten nicht beschränken, 
sondern, im Gegenteil, erweitern (ZBJV 109/1973, S. 409). cc) Nach 
dem Gesagten steht zunächst fest, dass die Annahme, die Wahrnehmung 
prozessualer Pflichten vermöge Ehrverletzungen grundsätzlich in keinem 
Fall zu rechtfertigen, ohne dass das entsprechende Verfahrensrecht 
geprüft werden müsste, gegen Art. 32 StGB verstösst. b) Im vorliegenden 
Fall geht es um Äusserungen in zwei Vermittlungsverfahren in Ehrverletzungssachen. 
Es stellt sich demnach die Frage nach der Ausgestaltung dieses Sühneverfahrens. 
aa) Diese Frage lässt sich nicht losgelöst von der Funktion des Sühneverfahrens 
beantworten, welche darin besteht, gegebenenfalls durch Vermittlung 
des Friedensrichters resp. Sühnebeamten den eigentlichen Hauptprozess 
zu vermeiden. Der Friedensrichter kann dieser Aufgabe nur nachkommen, 
wenn sich die Prozessparteien in der Sühneverhandlung möglichst frei 
über den Streitgegenstand aussprechen können. Dazu gehört aber offensichtlich 
gegebenenfalls auch, dass sie Äusserungen machen dürfen, die objektiv 
ehrverletzend sind, und zwar unter Umständen auch in bezug auf Drittpersonen. 
Dies muss jedenfalls insoweit gelten, als die Äusserungen in einem 
sachlichen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand und der Sühneverhandlung 
stehen, sie notwendig sind und nicht wider besseres Wissen erfolgen 
sowie Vermutungen als solche bezeichnet werden (s. oben E. 4a/bb). 


BGE 116 IV 211 S. 216 
   
Im übrigen soll der Friedensrichter eine Partei, die sich 
anlässlich der Sühneverhandlung ungebührlich äussert, in die 
Schranken weisen, und er soll die ihm zu Gebote stehenden 
Ordnungsmittel, wie z.B. die Ordnungsbusse, androhen und 
nötigenfalls davon Gebrauch machen. Da Sühneverhandlungen 
jedenfalls in der Regel unter Ausschluss der Öffentlichkeit und nur 
mit einem beschränkten Personenkreis, nämlich dem Friedensrichter 
und den Parteien, gegebenenfalls mit deren Vertretern, stattfinden, 
reichen die dem Friedensrichter offenstehenden Sanktionen in aller 
Regel aus, um die Ehre des Betroffenen zu schützen. Auch insoweit 
kann anBGE 98 IV 88 E. 3 nicht festgehalten werden. bb) Die einleitend 
genannte Funktion der Sühneverhandlung hat ihren Niederschlag im konkreten 
Gesetzesrecht gefunden. Art. 270 Abs. 1 des St. Gallischen Gesetzes 
über die Strafrechtspflege vom 9. August 1954, der unter anderem das 
Verfahren in Ehrverletzungssachen betrifft, spricht ausdrücklich vom 
"Versöhnungsversuch" vor dem Vermittler (s. auch § 309 Abs. 2 der 
Zürcher Strafprozessordnung: "Der Friedensrichter trachtet danach, 
die Parteien auszusöhnen"; vgl. überdies FRANK, Gedanken zum zürcherischen 
Ehrverletzungsprozess, SJZ 59/1963 S. 66). Es liegt auf der Hand, 
dass eine Aussöhnung nur in einer freien Gesprächsatmosphäre möglich 
ist. Um die nötige Offenheit der Parteien zu erreichen, bestimmt das 
St. Gallische Recht für das Sühneverfahren in Ehrverletzungssachen, 
- dass die Öffentlichkeit vor dem Vermittler ausgeschlossen ist (Art. 
60 Gerichtsgesetz/SG); - dass die einzelnen Wortmeldungen der Parteien 
im Vermittlungsvorstand nicht protokolliert werden (Art. 272 StPO/SG 
e contrario; vgl. auch SCHNYDER, Der Friedensrichter im Schweizerischen 
Zivilprozessrecht, Diss. Zürich 1985 S. 161); - dass die bei den Verhandlungen 
vor Vermittleramt gemachten mündlichen Zugaben für das nachherige 
Prozessverfahren ausser Betracht fallen (Art. 203 ZPO/SG; vgl. hiezu 
GUBSER, Begründung und Ausbau des Vermittleramtes (Friedensrichteramtes) 
im Kanton St. Gallen, Diss. Zürich 1939 S. 133; VOGEL, Grundriss des 
Zivilprozessrechtes, 2. A. S. 237; WIELAND, Der Bündnerische Ehrverletzungsprozess, 
Diss. Freiburg, i.Ü. 1968 S. 49; zur Anwendbarkeit der Bestimmungen 
der ZPO/SG über das Sühneverfahren auf jenes in Ehrverletzungsprozessen 
OBERHOLZER, Grundzüge des St. Gallischen Strafprozessrechts, S. 270 
und 276/77), undBGE 116 IV 211 S. 217 
   
- dass der Vermittler über die beim Vermittlungsvorstand 
gemachten mündlichen Zugeständnisse nicht als Zeuge einvernommen 
werden darf, soweit die Parteien sich nicht damit einverstanden 
erklären (Art. 279 Abs. 2 StPO/SG; vgl. VOGEL, a.a.O. mit Hinweis 
auf die analoge Bestimmung in Art. 238 Ziff. 6 ZPO/SG). Schliesslich 
ist im Kanton St. Gallen auch ausdrücklich vorgesehen, dass der Vermittler 
von seinen sitzungspolizeilichen Befugnissen Gebrauch machen kann 
(vgl. Art. 68 und 69 Gerichtsgesetz/SG), falls sich die Parteien im 
Sühneverfahren allzu "temperamentvoll" gebärden sollten (SCHNYDER, 
a.a.O. S. 161/2). cc) Die Vorinstanz nahm ohne weiteres an, die Wahrnehmung 
prozessualer Rechte vermöge Ehrverletzungen grundsätzlich in keinem 
Fall zu rechtfertigen, ohne dass sie die Funktion und die gesetzliche 
Ausgestaltung des Vermittlungsverfahrens in Ehrverletzungsangelegenheiten 
geprüft hätte. Damit verkannte sie, dass ehrverletzende Äusserungen 
an einer Sühneverhandlung unter Umständen und innert der in E. 4a/bb 
abgesteckten Grenzen prinzipiell durch Art. 32 StGB in Verbindung 
mit den Regelungen des entsprechenden Verfahrensrechts gerechtfertigt 
sein können. Mit dieser Betrachtungsweise hat sie gegen Art. 32 StGB 
verstossen. Wie oben bereits festgestellt, hängt es von der konkreten 
Ausgestaltung des kantonalen Prozessrechts ab, wie weit die Straffreiheit 
im einzelnen geht. Die Vorinstanz wird diese Frage über die vorliegend 
im Sinne genereller Hinweise gemachten Erwägungen hinaus zu prüfen 
haben. Ihr Leitgedanke wird dabei sein müssen, dass das Sühneverfahren 
eine Aussöhnung der Parteien herbeiführen soll und dass die sitzungspolizeilichen 
Befugnisse des Vermittlers für den Schutz der Ehre des Betroffenen 
in der Regel jedenfalls dann ausreichen, wenn sich die Partei bei 
ihren Äusserungen an die oben in E. 4a/bb erwähnten Grenzen hält. 
In diesem Punkt ist die Nichtigkeitsbeschwerde gutzuheissen.