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BGE 116 IV 211
40. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 9. Juli 1990
i.S. Z. gegen W. und Fondation W. (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste
Art. 173 und 32 StGB; üble Nachrede durch eine Prozesspartei. 1.
Wer anlässlich eines Vermittlungs- oder Gerichtsverfahrens ehrenrührige
Behauptungen aufstellt, kann sich über den Entlastungsbeweis von Art.
173 Ziff. 2 StGB hinaus auf die entsprechenden Verfahrensbestimmungen
(z.B. die Darlegungs- und Begründungspflicht) berufen, sofern die
Äusserungen den gebotenen Sachbezug haben und nicht über das Notwendige
hinausgehen, der Täter nicht wider besseres Wissen handelt und blosse
Vermutungen als solche bezeichnet. Innert dieser Grenzen können ehrverletzende
Äusserungen prinzipiell durch Art. 32 StGB in Verbindung mit den Regeln
des entsprechenden Verfahrensrechts gerechtfertigt sein. Wie weit
die Straffreiheit im einzelnen geht, hängt neben den angeführten Schranken
von der konkreten Ausgestaltung des Prozessrechts ab (E. 4a; Änderung
der Rechtsprechung). 2. Besonderheiten des Vermittlungsverfahrens
(E. 4b).
Sachverhalt ab Seite 212
BGE 116 IV 211 S. 212
A.- W. und die Fondation W. klagten gegen Z. wegen verschiedener
ehrverletzender Äusserungen, die dieser in einem Leserbrief und
anlässlich zweier Vermittlungsverhandlungen gemacht hatte. Das Kantonsgericht
St. Gallen sprach Z. mit Entscheid vom 21./30. Juni 1990 der wiederholten
und fortgesetzten üblen Nachrede schuldig, büsste ihn mit Fr. 2000.-
und ordnete eine Urteilspublikation an. Am 2. Februar 1990 wies das
Kassationsgericht des Kantons St. Gallen eine dagegen erhobene kantonale
Kassationsbeschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.
Die vorliegende eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten
richtet sich gegen das Urteil des Kantonsgerichts mit den Anträgen,
der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Beschwerdeführer
von Schuld und Strafe freizusprechen. Das Bundesgericht heisst die
Beschwerde gut aus folgenden
Auszug aus den Erwägungen:
Erwägungen:
4. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die ihm
vorgeworfenen ehrverletzenden Äusserungen, soweit sie an einer Sühneverhandlung
gefallen sind, durch einen übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund gedeckt
seien. Die Parteien, die sich anlässlich einer Sühneverhandlung vor
dem Friedensrichter treffen, würden sich unverbindlich und in juristischer
Hinsicht unpräjudiziell äussern. Wegen Äusserungen in derartigen Verhandlungen
sollte eine Verurteilung wegen Ehrverletzung nicht möglich sein.
BGE 116 IV 211 S. 213
Auch die Vorinstanz stellte zu dieser Frage zunächst fest, die
Funktion einer Vermittlungsverhandlung bestehe darin, den
Parteien eine umfassende Aussprache zu ermöglichen und eine
Annäherung herbeizuführen. Sie vertrat dann aber die Ansicht,
die für den Vermittlungsvorstand typische Verhandlungs- und
Gesprächssituation vermöge Ehrverletzungen (und schon gar nicht
gegen Dritte) jedoch nicht zu entschuldigen. Mit dem
Bezirksgericht sei festzuhalten, dass die Wahrnehmung
prozessualer Rechte grundsätzlich keinen rechtlichen
Sonderstatus verschaffe. a) aa) Das Bundesgericht stellte inBGE 98
IV 90 fest, wer in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht Behauptungen
vor Gericht aufstelle, welche jemanden in seiner Ehre verletzen, bleibe
dafür grundsätzlich nur dann straflos, wenn diese Behauptungen nicht
einen der Straftatbestände der Art. 173 ff. StGB erfüllten; im Prozess
von einer Partei aufgestellte ehrverletzende Behauptungen genössen
mit anderen Worten nur dann Straffreiheit, wenn sich die Partei im
Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB zu exkulpieren vermöge. Das Bundesgericht
erachtete es somit als ausreichend, der besonderen Situation der Prozesspartei
im Rahmen des Gutglaubensbeweises Rechnung zu tragen, da bei einer
anderen Betrachtungsweise die Ehre des Betroffenen im Prozess ihres
strafrechtlichen Schutzes beraubt würde. Diese Rechtsprechung ist
auf Kritik gestossen. In der Literatur wird die Ansicht vertreten,
der Anwalt und die Prozesspartei, die im Rahmen der ihnen obliegenden
prozessualen Darlegungs- und Begründungspflicht Ausführungen machen,
sollten sich auf die entsprechenden prozessualen Bestimmungen berufen
dürfen (SCHULTZ, AT I S. 155; LIONEL FREI, Der Entlastungsbeweis bei
übler Nachrede und Beschimpfung, Bern 1976, S. 89; VON BÜREN, SJZ
73/1977 S. 85 ff.; SCHUBARTH, Kommentar Art. 173 N 111; vgl. auch
RIKLIN, ZStrR 100/1983 S. 54: Wahrnehmung berechtigter Interessen).
bb) Zu prüfen ist, ob an der inBGE 98 IV 88 E. 3 dargelegten Auffassung
festgehalten werden kann. Dabei ist davon auszugehen, dass die Rechtsprechung
des Bundesgerichtes in anderem Zusammenhang anerkennt, dass über den
Entlastungsbeweis von Art. 173 Ziff. 2 StGB hinaus besondere ausserstrafrechtliche
Rechte und Pflichten einen Rechtfertigungsgrund begründen können.
So ist der Richter oder Beamte, der in den Erwägungen eines Urteils
oder einer Verfügung ehrverletzende Äusserungen macht, durch seine
Pflicht zur Entscheidungsbegründung gedeckt, soweitBGE 116 IV 211
S. 214er dabei nicht über das Notwendige hinausgeht oder wider besseres
Wissen handelt (BGE 106 IV 179 ff.). Ebenso handelt der Zeuge aufgrund
seiner Zeugnispflicht rechtmässig, wenn er aussagt, was er für wahr
hält (BGE 80 IV 60). Auch kann sich ein Polizeimann auf seine Amtspflicht
berufen, wenn er in Berichten ehrverletzende Äusserungen macht, sofern
er nicht aufbauscht und sofern er Gerüchte als solche bezeichnet (BGE
76 IV 25). Wem in amtlicher Funktion eine Informationspflicht obliegt,
der handelt rechtmässig, soweit die für die Öffentlichkeit bestimmten
Äusserungen den gebotenen Sachbezug haben und mit der nötigen Zurückhaltung
erfolgen (vgl.BGE 108 IV 94 ff.). Im Lichte dieser Rechtsprechung
ist nicht einzusehen, warum sich eine Prozesspartei zur Rechtfertigung
einer objektiv ehrverletzenden Äusserung unter keinen Umständen auf
Bestimmungen des jeweiligen Verfahrensrechtes (z.B. auf die ihr obliegende
prozessuale Darlegungs- und Begründungspflicht) sollte berufen können.
Aus der soeben zusammengefassten bundesgerichtlichen Rechtsprechung
ergeben sich zunächst nur folgende generelle Schranken: Die Prozesspartei
muss sich auf das für die Erläuterung ihres Standpunktes Notwendige
beschränken; ihre Ausführungen müssen sachbezogen sein; Behauptungen
dürfen nicht wider besseres Wissen aufgestellt und blosse Vermutungen
müssen als solche bezeichnet werden. Innert dieser Grenzen können
ehrverletzende Äusserungen im Rahmen einer prozessualen Auseinandersetzung
prinzipiell durch Art. 32 StGB in Verbindung mit den Regeln des entsprechenden
Verfahrensrechts gerechtfertigt sein. Wie weit die Straffreiheit im
einzelnen geht, hängt neben den angeführten Schranken auch von der
konkreten Ausgestaltung des Prozessrechts ab (s. dazu unten lit. b).
SoweitBGE 109 IV 42 lit. f eine andere Auffassung vertritt, kann daran
nicht festgehalten werden. Das Bundesgericht verwies in diesem Entscheid
unter Berufung auf frühere Urteile auf die Teilrevision des StGB vom
5. Oktober 1950. Diese wurde (u.a.) nötig, weil das alte Recht als
Entlastungsbeweis nur den Wahrheitsbeweis gekannt hatte. Seit der
Revision kann der Beschuldigte sich der Strafe nun nicht mehr bloss
durch den Wahrheitsbeweis entziehen, sondern auch durch den Gutglaubensbeweis
(BGE 78 IV 33; vgl. Botschaft des Bundesrates in BBl 1949 I S. 1266-1270).
Daraus schloss das Bundesgericht in mehreren Entscheiden (BGE 82 IV
10,BGE 80 IV 111,BGE 78 IV 33), die Wahrung berechtigter Interessen
könne nun entgegen der älteren Rechtsprechung (z.B. BGE 71BGE 116
IV 211 S. 215IV 189) seit der Gesetzesrevision nicht mehr als übergesetzlicher
Rechtfertigungsgrund anerkannt werden, sondern falle nur noch als
Voraussetzung für die Zulassung zum Entlastungsbeweis in Betracht.
Diese Rechtsprechung muss heute nicht weiter geprüft werden, da sich
nicht die Frage stellt, ob sich der Beschwerdeführer auf den aussergesetzlichen
Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen berufen kann,
sondern ob ihm die Berufung auf den im StGB verankerten Rechtfertigungsgrund
der gesetzlichen Pflicht gemäss Art. 32 StGB offensteht. Dieselbe
Unterscheidung der Rechtfertigungsgründe trifft VON WERRA (Bulletin
des Schweizerischen Anwaltsverbandes, Nr. 70 1980, S. 7), während
sie inBGE 109 IV 42 lit. f nicht auseinandergehalten werden. Warum
der gesetzliche Rechtfertigungsgrund des Art. 32 StGB auf Ehrverletzungsdelikte
grundsätzlich nicht anwendbar sein sollte, ist nicht einzusehen. Dies
ergibt sich insbesondere nicht aus der obenerwähnten Botschaft des
Bundesrates (a.a.O.). SCHULTZ weist demgegenüber zu Recht darauf hin,
Art. 173 Ziff. 2 StGB wolle die Verteidigungsmöglichkeiten nicht beschränken,
sondern, im Gegenteil, erweitern (ZBJV 109/1973, S. 409). cc) Nach
dem Gesagten steht zunächst fest, dass die Annahme, die Wahrnehmung
prozessualer Pflichten vermöge Ehrverletzungen grundsätzlich in keinem
Fall zu rechtfertigen, ohne dass das entsprechende Verfahrensrecht
geprüft werden müsste, gegen Art. 32 StGB verstösst. b) Im vorliegenden
Fall geht es um Äusserungen in zwei Vermittlungsverfahren in Ehrverletzungssachen.
Es stellt sich demnach die Frage nach der Ausgestaltung dieses Sühneverfahrens.
aa) Diese Frage lässt sich nicht losgelöst von der Funktion des Sühneverfahrens
beantworten, welche darin besteht, gegebenenfalls durch Vermittlung
des Friedensrichters resp. Sühnebeamten den eigentlichen Hauptprozess
zu vermeiden. Der Friedensrichter kann dieser Aufgabe nur nachkommen,
wenn sich die Prozessparteien in der Sühneverhandlung möglichst frei
über den Streitgegenstand aussprechen können. Dazu gehört aber offensichtlich
gegebenenfalls auch, dass sie Äusserungen machen dürfen, die objektiv
ehrverletzend sind, und zwar unter Umständen auch in bezug auf Drittpersonen.
Dies muss jedenfalls insoweit gelten, als die Äusserungen in einem
sachlichen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand und der Sühneverhandlung
stehen, sie notwendig sind und nicht wider besseres Wissen erfolgen
sowie Vermutungen als solche bezeichnet werden (s. oben E. 4a/bb).
BGE 116 IV 211 S. 216
Im übrigen soll der Friedensrichter eine Partei, die sich
anlässlich der Sühneverhandlung ungebührlich äussert, in die
Schranken weisen, und er soll die ihm zu Gebote stehenden
Ordnungsmittel, wie z.B. die Ordnungsbusse, androhen und
nötigenfalls davon Gebrauch machen. Da Sühneverhandlungen
jedenfalls in der Regel unter Ausschluss der Öffentlichkeit und nur
mit einem beschränkten Personenkreis, nämlich dem Friedensrichter
und den Parteien, gegebenenfalls mit deren Vertretern, stattfinden,
reichen die dem Friedensrichter offenstehenden Sanktionen in aller
Regel aus, um die Ehre des Betroffenen zu schützen. Auch insoweit
kann anBGE 98 IV 88 E. 3 nicht festgehalten werden. bb) Die einleitend
genannte Funktion der Sühneverhandlung hat ihren Niederschlag im konkreten
Gesetzesrecht gefunden. Art. 270 Abs. 1 des St. Gallischen Gesetzes
über die Strafrechtspflege vom 9. August 1954, der unter anderem das
Verfahren in Ehrverletzungssachen betrifft, spricht ausdrücklich vom
"Versöhnungsversuch" vor dem Vermittler (s. auch § 309 Abs. 2 der
Zürcher Strafprozessordnung: "Der Friedensrichter trachtet danach,
die Parteien auszusöhnen"; vgl. überdies FRANK, Gedanken zum zürcherischen
Ehrverletzungsprozess, SJZ 59/1963 S. 66). Es liegt auf der Hand,
dass eine Aussöhnung nur in einer freien Gesprächsatmosphäre möglich
ist. Um die nötige Offenheit der Parteien zu erreichen, bestimmt das
St. Gallische Recht für das Sühneverfahren in Ehrverletzungssachen,
- dass die Öffentlichkeit vor dem Vermittler ausgeschlossen ist (Art.
60 Gerichtsgesetz/SG); - dass die einzelnen Wortmeldungen der Parteien
im Vermittlungsvorstand nicht protokolliert werden (Art. 272 StPO/SG
e contrario; vgl. auch SCHNYDER, Der Friedensrichter im Schweizerischen
Zivilprozessrecht, Diss. Zürich 1985 S. 161); - dass die bei den Verhandlungen
vor Vermittleramt gemachten mündlichen Zugaben für das nachherige
Prozessverfahren ausser Betracht fallen (Art. 203 ZPO/SG; vgl. hiezu
GUBSER, Begründung und Ausbau des Vermittleramtes (Friedensrichteramtes)
im Kanton St. Gallen, Diss. Zürich 1939 S. 133; VOGEL, Grundriss des
Zivilprozessrechtes, 2. A. S. 237; WIELAND, Der Bündnerische Ehrverletzungsprozess,
Diss. Freiburg, i.Ü. 1968 S. 49; zur Anwendbarkeit der Bestimmungen
der ZPO/SG über das Sühneverfahren auf jenes in Ehrverletzungsprozessen
OBERHOLZER, Grundzüge des St. Gallischen Strafprozessrechts, S. 270
und 276/77), undBGE 116 IV 211 S. 217
- dass der Vermittler über die beim Vermittlungsvorstand
gemachten mündlichen Zugeständnisse nicht als Zeuge einvernommen
werden darf, soweit die Parteien sich nicht damit einverstanden
erklären (Art. 279 Abs. 2 StPO/SG; vgl. VOGEL, a.a.O. mit Hinweis
auf die analoge Bestimmung in Art. 238 Ziff. 6 ZPO/SG). Schliesslich
ist im Kanton St. Gallen auch ausdrücklich vorgesehen, dass der Vermittler
von seinen sitzungspolizeilichen Befugnissen Gebrauch machen kann
(vgl. Art. 68 und 69 Gerichtsgesetz/SG), falls sich die Parteien im
Sühneverfahren allzu "temperamentvoll" gebärden sollten (SCHNYDER,
a.a.O. S. 161/2). cc) Die Vorinstanz nahm ohne weiteres an, die Wahrnehmung
prozessualer Rechte vermöge Ehrverletzungen grundsätzlich in keinem
Fall zu rechtfertigen, ohne dass sie die Funktion und die gesetzliche
Ausgestaltung des Vermittlungsverfahrens in Ehrverletzungsangelegenheiten
geprüft hätte. Damit verkannte sie, dass ehrverletzende Äusserungen
an einer Sühneverhandlung unter Umständen und innert der in E. 4a/bb
abgesteckten Grenzen prinzipiell durch Art. 32 StGB in Verbindung
mit den Regelungen des entsprechenden Verfahrensrechts gerechtfertigt
sein können. Mit dieser Betrachtungsweise hat sie gegen Art. 32 StGB
verstossen. Wie oben bereits festgestellt, hängt es von der konkreten
Ausgestaltung des kantonalen Prozessrechts ab, wie weit die Straffreiheit
im einzelnen geht. Die Vorinstanz wird diese Frage über die vorliegend
im Sinne genereller Hinweise gemachten Erwägungen hinaus zu prüfen
haben. Ihr Leitgedanke wird dabei sein müssen, dass das Sühneverfahren
eine Aussöhnung der Parteien herbeiführen soll und dass die sitzungspolizeilichen
Befugnisse des Vermittlers für den Schutz der Ehre des Betroffenen
in der Regel jedenfalls dann ausreichen, wenn sich die Partei bei
ihren Äusserungen an die oben in E. 4a/bb erwähnten Grenzen hält.
In diesem Punkt ist die Nichtigkeitsbeschwerde gutzuheissen.