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Dokumententyp : BGE-Dokument
PublikationsNummer: BGE 106 IV 179
Referenziert durch: www.peterkubli.com
Erfasst am : 2009.06.19




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BGE 106 IV 179 


52. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 6. Juni 1980 
i.S. Achermann gegen Büttiker (Nichtigkeitsbeschwerde) 

  

Regeste 

Art. 32 StGB. Rechtfertigungsgrund der Amtspflicht. Wer in 
amtlicher Funktion ehrenrührige Fakten erwähnen und persönliche Eigenschaften 
und Motive werten muss, ist durch Art. 32 StGB gedeckt, soweit er 
nicht über das Notwendige hinausgeht oder wider besseres Wissen handelt. 


  
  
  

Sachverhalt ab Seite 180 


BGE 106 IV 179 S. 180 
   


A.- Anton Achermann wurde 1978 für sein Restaurant Hippotel auf 
der Müswanger-Allmend, Gemeinde Hämikon, vom 
Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Luzern eine zeitlich und örtlich 
beschränkte Wirtschaftsbewilligung erteilt. In der Folge gab er auch 
ausserhalb der bewilligten Öffnungszeiten (Wochenende und Feiertage) 
den Besuchern seines Zentrums auf dem Lindenberg Getränke und Esswaren 
ab, verlangte aber kein Entgelt dafür. Hingegen waren Kassen für freiwillige 
Spenden zu Gunsten der von Achermann in seiner "Katzenburg" betreuten 
Tiere (ausgesetzte Katzen) aufgestellt. In diesem Vorgehen erblickten 
die Luzerner Behörden eine Umgehung der zeitlichen Beschränkung der 
Wirtschaftsbewilligung. Der Amtsstatthalter von Hochdorf, Hermann 
Büttiker, sprach Achermann am 18. September 1978 des Führens einer 
Wirtschaft ohne Bewilligung und des Wirtens in nicht bewilligten Räumlichkeiten 
schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 800.-. In der Begründung 
seines Entscheides findet sich der Satz: "Schliesslich ist nicht zu 
übersehen, dass der Angeschuldigte (Achermann) aus reiner Profitgier 
gehandelt hat." Das Amtsgericht Hochdorf verneinte Gewinnsucht und 
setzte die Busse dementsprechend mit Urteil vom 4. Juli 1979 auf Fr. 
100.- herab. Eine Kassationsbeschwerde Achermanns wurde vom luzernischen 
Obergericht abgewiesen. Das Bundesgericht (I. öffentlichrechtliche 
Abteilung) wies die hiegegen gestützt auf Art. 4 BV erhobene staatsrechtliche 
Beschwerde ebenfalls ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. 



B.- Achermann reichte gegen Amtsstatthalter Büttiker wegen des 
oben zitierten Satzes Ehrverletzungsklage ein. Das Amtsgericht 
Hochdorf sprach Büttiker am 30. Mai 1979 von Schuld und Strafe frei. 
Das luzernische Obergericht bestätigte am 14. Januar 1980 diesen Entscheid. 
Gegen das Urteil des Obergerichtes führt Achermann Nichtigkeitsbeschwerde. 

  

Auszug aus den Erwägungen: 


Aus den Erwägungen: 


1. Die inkriminierte Äusserung steht in einem "Erkanntnis" 
(Strafverfügung) des Amtsstatthalters, das insgesamt fünfBGE 106 
IV 179 S. 181Seiten umfasst. Es wird darin einlässlich 
dargelegt, aus welchen Gründen das Vorgehen Anton Achermanns 
gegen die Vorschriften des Wirtschaftsgesetzes verstosse. Der 
letzte Passus über die Strafzumessung hat folgenden Wortlaut: 
"Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, dass sich der 
Angeschuldigte bedenkenlos über die ihm bestens bekannten 
Vorschriften hinwegsetzte und versuchte das Gesetz zu umgehen. Dabei 
ist in Betracht zu ziehen, dass die zuständigen Behörden dem Begehren 
des Angeschuldigten sehr weit entgegengekommen sind. Dessen ungeachtet 
setzte er sich über die klaren Bestimmungen hinweg. Schliesslich ist 
nicht zu übersehen, dass der Angeschuldigte aus reiner Profitgier 
gehandelt hat." 


3. Die Vorinstanz ging davon aus, der Vorwurf des Handelns aus 
reiner Profitgier oder Gewinnsucht sei objektiv ehrenrührig, 
Büttiker habe den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede (Art. 
173 StGB) erfüllt. Sie kam jedoch zum Schluss, es handle sich um 
eine Äusserung in Ausübung der Amtspflicht zur Begründung eines Straferkenntnisses 
und Amtsstatthalter Büttiker habe dabei den ihm zustehenden Spielraum 
nicht überschritten, die von ihm gewählte Formulierung zur Begründung 
der hohen Busse erscheine als in guten Treuen vertretbar und sei daher 
durch den Rechtfertigungsgrund der Amtspflicht gemäss Art. 32 StGB 
gedeckt. a) Während die sachliche Feststellung, die Übertretung des 
Wirtschaftsgesetzes sei erfolgt, um Gewinn zu erzielen, den Ruf des 
Täters als ehrbarer Mensch nicht tangieren könnte, hat das Obergericht 
mit Recht den Vorwurf des Handelns aus reiner Profitgier als ehrverletzend 
betrachtet; denn als "Profitgier" wird ein übermässiges, die üblichen 
Schranken überschreitendes, krass egoistisches Streben nach Gewinn 
bezeichnet. b) Zutreffend nahm das Obergericht an, es müsse zunächst 
geprüft werden, ob die inkriminierte Äusserung durch die Amtspflicht 
gerechtfertigt sei, der allgemeine Rechtfertigungsgrund habe den Vorrang 
vor dem Entlastungsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB, der nur zum 
Zuge kommen könne, wenn die Straflosigkeit sich nicht bereits aus 
einem Rechtfertigungsgrund des Allgemeinen Teils ergebe (L. FREI, 
Der Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB..., Diss. Bern 
1976 S. 99). Zur Amtspflicht gehört auch die Verpflichtung von Gerichten 
und Verwaltungsbehörden, ihre Entscheide zu begründen. 

BGE 106 IV 179 S. 182Bei der Motivierung von Entscheidungen 
müssen vielfach ehrenrührige Tatsachen (z.B. negative Angaben 
über Vorleben und Leumund) erwähnt oder zusammenfassende Werturteile 
(z.B. Würdigung der charakterlichen Zuverlässigkeit eines Gesuchstellers 
im Bewilligungsverfahren) abgegeben werden. Soweit solche an sich 
die Ehre des Betroffenen verletzenden Äusserungen mit dem Gegenstand 
des Entscheides direkt zusammenhängen und der notwendigen Begründung 
dienen, sind sie durch die Amtspflicht gedeckt. Der begründende Richter 
oder Beamte kann sich auf Art. 32 StGB berufen; für die sachbezogenen 
Argumente, die er in einer vertretbaren Weise und nicht unnötig verletzend 
darlegt, kann er nicht wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB verfolgt 
und allenfalls zur Leistung des Entlastungsbeweises gezwungen werden 
(vgl. Frei a.a.O. S. 87). Wer in seiner amtlichen Funktion auch ehrenrührige 
Fakten zusammenstellen und Wertungen über persönliche Eigenschaften 
und Motive abgeben muss, ist durch Art. 32 StGB gedeckt, soweit er 
mit seinen Äusserungen nicht eindeutig über das für die Erfüllung 
seiner Aufgabe Notwendige hinausgeht oder Behauptungen wider besseres 
Wissen aufstellt. Was im Rahmen der Amtspflicht zur Begründung eines 
Entscheides vorgebracht wird, unterliegt der Überprüfung durch obere 
Instanzen (im Rechtsmittelverfahren), kann aber nicht durch eine Ehrverletzungsklage 
zum Gegenstand eines Entlastungsbeweises gemacht werden. c) Im vorliegenden 
Fall ist als Ehrverletzung eine kurze sachbezogene Äusserung des Amtsstatthalters 
Büttiker eingeklagt, mit welcher dieser die von ihm für angemessen 
erachtete Busse begründete. Amtsgericht und Obergericht sind der Auffassung 
des Amtsstatthalters nicht gefolgt, sie hielten Achermann offenbar 
zugute, dass er auch aus anderen Motiven gehandelt haben könnte. Die 
Annahme Büttikers, die Übertretung des Wirtschaftsgesetzes sei aus 
reiner Profitgier erfolgt, wurde in klarer Weise korrigiert. Eine 
Äusserung, die im Rahmen der Amtspflicht erfolgt ist und eine sachbezogene 
Motivation enthält, bleibt aber durch Art. 32 StGB gedeckt, auch wenn 
das darin enthaltene wertende Urteil von der Rechtsmittelinstanz als 
unrichtig erklärt und nicht übernommen wird. Es wäre eine unhaltbare 
Konsequenz, wenn in solchen Fällen die materielle Korrektur eines 
die Ehre tangierenden Werturteils durch die Rechtsmittelinstanz den 
Weg für einen EhrverletzungsprozessBGE 106 IV 179 S. 183gegen den 
Erstrichter öffnete, wobei die ungünstige Beurteilung nur straflos 
bleiben könnte, wenn es gelänge, für die von der Rechtsmittelinstanz 
abgelehnte Annahme zumindest den Gutgläubigkeitsbeweis im Sinne von 
Art. 173 Ziff. 2 StGB zu erbringen. Art. 32 StGB schützt den Beamten, 
der bei der Ausübung seines Amtes Verhaltensweisen bewerten und sich 
über Umstände äussern muss, die den Ruf eines Menschen tangieren können, 
vor der Bedrohung mit Ehrverletzungsklagen. Büttiker hat mit dem Vorwurf 
des Handelns aus reiner Profitgier einen Vorwurf erhoben, welcher 
der Überprüfung durch die obern Instanzen nicht standhielt. Die Äusserung 
erfolgte jedoch sachbezogen und in Ausübung der Amtspflicht. Es handelt 
sich um eine wohl etwas scharf formulierte, aber vertretbare Stellungnahme 
im Rahmen eines amtlichen Entscheides.