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BGE 106 IV 179
52. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 6. Juni 1980
i.S. Achermann gegen Büttiker (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste
Art. 32 StGB. Rechtfertigungsgrund der Amtspflicht. Wer in
amtlicher Funktion ehrenrührige Fakten erwähnen und persönliche Eigenschaften
und Motive werten muss, ist durch Art. 32 StGB gedeckt, soweit er
nicht über das Notwendige hinausgeht oder wider besseres Wissen handelt.
Sachverhalt ab Seite 180
BGE 106 IV 179 S. 180
A.- Anton Achermann wurde 1978 für sein Restaurant Hippotel auf
der Müswanger-Allmend, Gemeinde Hämikon, vom
Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Luzern eine zeitlich und örtlich
beschränkte Wirtschaftsbewilligung erteilt. In der Folge gab er auch
ausserhalb der bewilligten Öffnungszeiten (Wochenende und Feiertage)
den Besuchern seines Zentrums auf dem Lindenberg Getränke und Esswaren
ab, verlangte aber kein Entgelt dafür. Hingegen waren Kassen für freiwillige
Spenden zu Gunsten der von Achermann in seiner "Katzenburg" betreuten
Tiere (ausgesetzte Katzen) aufgestellt. In diesem Vorgehen erblickten
die Luzerner Behörden eine Umgehung der zeitlichen Beschränkung der
Wirtschaftsbewilligung. Der Amtsstatthalter von Hochdorf, Hermann
Büttiker, sprach Achermann am 18. September 1978 des Führens einer
Wirtschaft ohne Bewilligung und des Wirtens in nicht bewilligten Räumlichkeiten
schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 800.-. In der Begründung
seines Entscheides findet sich der Satz: "Schliesslich ist nicht zu
übersehen, dass der Angeschuldigte (Achermann) aus reiner Profitgier
gehandelt hat." Das Amtsgericht Hochdorf verneinte Gewinnsucht und
setzte die Busse dementsprechend mit Urteil vom 4. Juli 1979 auf Fr.
100.- herab. Eine Kassationsbeschwerde Achermanns wurde vom luzernischen
Obergericht abgewiesen. Das Bundesgericht (I. öffentlichrechtliche
Abteilung) wies die hiegegen gestützt auf Art. 4 BV erhobene staatsrechtliche
Beschwerde ebenfalls ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.
B.- Achermann reichte gegen Amtsstatthalter Büttiker wegen des
oben zitierten Satzes Ehrverletzungsklage ein. Das Amtsgericht
Hochdorf sprach Büttiker am 30. Mai 1979 von Schuld und Strafe frei.
Das luzernische Obergericht bestätigte am 14. Januar 1980 diesen Entscheid.
Gegen das Urteil des Obergerichtes führt Achermann Nichtigkeitsbeschwerde.
Auszug aus den Erwägungen:
Aus den Erwägungen:
1. Die inkriminierte Äusserung steht in einem "Erkanntnis"
(Strafverfügung) des Amtsstatthalters, das insgesamt fünfBGE 106
IV 179 S. 181Seiten umfasst. Es wird darin einlässlich
dargelegt, aus welchen Gründen das Vorgehen Anton Achermanns
gegen die Vorschriften des Wirtschaftsgesetzes verstosse. Der
letzte Passus über die Strafzumessung hat folgenden Wortlaut:
"Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, dass sich der
Angeschuldigte bedenkenlos über die ihm bestens bekannten
Vorschriften hinwegsetzte und versuchte das Gesetz zu umgehen. Dabei
ist in Betracht zu ziehen, dass die zuständigen Behörden dem Begehren
des Angeschuldigten sehr weit entgegengekommen sind. Dessen ungeachtet
setzte er sich über die klaren Bestimmungen hinweg. Schliesslich ist
nicht zu übersehen, dass der Angeschuldigte aus reiner Profitgier
gehandelt hat."
3. Die Vorinstanz ging davon aus, der Vorwurf des Handelns aus
reiner Profitgier oder Gewinnsucht sei objektiv ehrenrührig,
Büttiker habe den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede (Art.
173 StGB) erfüllt. Sie kam jedoch zum Schluss, es handle sich um
eine Äusserung in Ausübung der Amtspflicht zur Begründung eines Straferkenntnisses
und Amtsstatthalter Büttiker habe dabei den ihm zustehenden Spielraum
nicht überschritten, die von ihm gewählte Formulierung zur Begründung
der hohen Busse erscheine als in guten Treuen vertretbar und sei daher
durch den Rechtfertigungsgrund der Amtspflicht gemäss Art. 32 StGB
gedeckt. a) Während die sachliche Feststellung, die Übertretung des
Wirtschaftsgesetzes sei erfolgt, um Gewinn zu erzielen, den Ruf des
Täters als ehrbarer Mensch nicht tangieren könnte, hat das Obergericht
mit Recht den Vorwurf des Handelns aus reiner Profitgier als ehrverletzend
betrachtet; denn als "Profitgier" wird ein übermässiges, die üblichen
Schranken überschreitendes, krass egoistisches Streben nach Gewinn
bezeichnet. b) Zutreffend nahm das Obergericht an, es müsse zunächst
geprüft werden, ob die inkriminierte Äusserung durch die Amtspflicht
gerechtfertigt sei, der allgemeine Rechtfertigungsgrund habe den Vorrang
vor dem Entlastungsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB, der nur zum
Zuge kommen könne, wenn die Straflosigkeit sich nicht bereits aus
einem Rechtfertigungsgrund des Allgemeinen Teils ergebe (L. FREI,
Der Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB..., Diss. Bern
1976 S. 99). Zur Amtspflicht gehört auch die Verpflichtung von Gerichten
und Verwaltungsbehörden, ihre Entscheide zu begründen.
BGE 106 IV 179 S. 182Bei der Motivierung von Entscheidungen
müssen vielfach ehrenrührige Tatsachen (z.B. negative Angaben
über Vorleben und Leumund) erwähnt oder zusammenfassende Werturteile
(z.B. Würdigung der charakterlichen Zuverlässigkeit eines Gesuchstellers
im Bewilligungsverfahren) abgegeben werden. Soweit solche an sich
die Ehre des Betroffenen verletzenden Äusserungen mit dem Gegenstand
des Entscheides direkt zusammenhängen und der notwendigen Begründung
dienen, sind sie durch die Amtspflicht gedeckt. Der begründende Richter
oder Beamte kann sich auf Art. 32 StGB berufen; für die sachbezogenen
Argumente, die er in einer vertretbaren Weise und nicht unnötig verletzend
darlegt, kann er nicht wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB verfolgt
und allenfalls zur Leistung des Entlastungsbeweises gezwungen werden
(vgl. Frei a.a.O. S. 87). Wer in seiner amtlichen Funktion auch ehrenrührige
Fakten zusammenstellen und Wertungen über persönliche Eigenschaften
und Motive abgeben muss, ist durch Art. 32 StGB gedeckt, soweit er
mit seinen Äusserungen nicht eindeutig über das für die Erfüllung
seiner Aufgabe Notwendige hinausgeht oder Behauptungen wider besseres
Wissen aufstellt. Was im Rahmen der Amtspflicht zur Begründung eines
Entscheides vorgebracht wird, unterliegt der Überprüfung durch obere
Instanzen (im Rechtsmittelverfahren), kann aber nicht durch eine Ehrverletzungsklage
zum Gegenstand eines Entlastungsbeweises gemacht werden. c) Im vorliegenden
Fall ist als Ehrverletzung eine kurze sachbezogene Äusserung des Amtsstatthalters
Büttiker eingeklagt, mit welcher dieser die von ihm für angemessen
erachtete Busse begründete. Amtsgericht und Obergericht sind der Auffassung
des Amtsstatthalters nicht gefolgt, sie hielten Achermann offenbar
zugute, dass er auch aus anderen Motiven gehandelt haben könnte. Die
Annahme Büttikers, die Übertretung des Wirtschaftsgesetzes sei aus
reiner Profitgier erfolgt, wurde in klarer Weise korrigiert. Eine
Äusserung, die im Rahmen der Amtspflicht erfolgt ist und eine sachbezogene
Motivation enthält, bleibt aber durch Art. 32 StGB gedeckt, auch wenn
das darin enthaltene wertende Urteil von der Rechtsmittelinstanz als
unrichtig erklärt und nicht übernommen wird. Es wäre eine unhaltbare
Konsequenz, wenn in solchen Fällen die materielle Korrektur eines
die Ehre tangierenden Werturteils durch die Rechtsmittelinstanz den
Weg für einen EhrverletzungsprozessBGE 106 IV 179 S. 183gegen den
Erstrichter öffnete, wobei die ungünstige Beurteilung nur straflos
bleiben könnte, wenn es gelänge, für die von der Rechtsmittelinstanz
abgelehnte Annahme zumindest den Gutgläubigkeitsbeweis im Sinne von
Art. 173 Ziff. 2 StGB zu erbringen. Art. 32 StGB schützt den Beamten,
der bei der Ausübung seines Amtes Verhaltensweisen bewerten und sich
über Umstände äussern muss, die den Ruf eines Menschen tangieren können,
vor der Bedrohung mit Ehrverletzungsklagen. Büttiker hat mit dem Vorwurf
des Handelns aus reiner Profitgier einen Vorwurf erhoben, welcher
der Überprüfung durch die obern Instanzen nicht standhielt. Die Äusserung
erfolgte jedoch sachbezogen und in Ausübung der Amtspflicht. Es handelt
sich um eine wohl etwas scharf formulierte, aber vertretbare Stellungnahme
im Rahmen eines amtlichen Entscheides.