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Dokumententyp : Analysiertes Dokument (Referenzdokument)
Analyse/Leitsätze/Kommentar in: www.peterkubli.com
Rechtsbereich : StrafRecht
Gesetzesartikel : stgb18, stgb115, stgb125
Publikation als BGE : JA
Sprache : deutsch
Leitsatz-ID : 12i7li
Erfasst am : 2008.02.18




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6S.91/2007 (17.01.2008)


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6S.91/2007 /rom

Sitzungen vom 6. Dezember 2007 und 17. Januar 2008
Kassationshof

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Favre, Zünd, Mathys, Gerichtsschreiber Willisegger.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt  Dr. iur. Karl Gehler,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Fahrlässige schwere Körperverletzung,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 22. November 2006.

Sachverhalt: 

A. Am 23. August 2003 veranstalteten X.________ und Y.________ 
ein Feuerlaufseminar, an dem die Unihockey-Damenmannschaft von A.________ 
teilnahm. Nachmittags wurden die Seminarteilnehmerinnen über die Risiken 
des Feuerlaufs, die Eigenverantwortung und den von ihnen unterzeichneten 
Haftungsausschluss aufgeklärt. Gegen Abend entfachten sie das Feuer. 
Unter Anleitung der Organisatorinnen führten sie noch verschiedene 
Vorbereitungsübungen durch, bevor X.________ das Feuer kurz vor Mitternacht 
freigab. A.________, die als erste lief, zog sich Verbrennungen zweiten 
Grades an den Fusssohlen zu. Auch andere Feuerläuferinnen haben sich 
die Füsse leicht verbrannt. 

B. Mit Urteil vom 23. September 2005 sprach das Kreisgericht 
Rheintal X.________ und Y.________ der fahrlässigen schweren Körperverletzung 
(Art. 125 Abs. 2 StGB) schuldig und verurteilte sie je zu einer bedingt 
vollziehbaren Gefängnisstrafe von fünf Tagen sowie einer Busse von 
1’000 Franken. Im Weiteren verpflichtete es sie unter solidarischer 
Haftung, A.________ eine Genugtuung von 1’000 Franken zu bezahlen. 


C. Das Kantonsgericht St. Gallen wies eine dagegen erhobene 
Berufung von X.________ sowie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft 
mit Urteil vom 22. November 2006 ab. Die Klägerin A.________ hat sich 
am Berufungsverfahren nicht mehr beteiligt. 

D. X.________ führt gegen das Urteil des Kantonsgerichts St. 
Gallen eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der angefochtene 
Entscheid sei aufzuheben und sie sei vom Vorwurf der fahrlässigen 
schweren Körperverletzung vollumfänglich freizusprechen. 

E. Das Kantonsgericht St. Gallen verzichtet auf eine 
Stellungnahme zur Beschwerde, die Staatsanwaltschaft beantragt deren 
Abweisung. Die Klägerin hat sich innert der ihr gesetzten Frist nicht 
vernehmen lassen. 

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 

1. Da das angefochtene Urteil vor dem Inkrafttreten des 
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz 
[BGG]; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen ist, ist auf das erhobene 
Rechtsmittel noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 
Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit dasjenige der eidgenössischen 
Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 286 ff. BStP. 

Am 1. Januar 2007 ist auch der revidierte Allgemeine Teil des 
Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier 
aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der 
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale 
Gericht das eidgenössische Recht richtig angewendet hat (Art. 269 
Abs. 1 BStP), mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung 
des angefochtenen Urteils noch gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3 
S. 51 f. mit Hinweisen). 

2. 2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt neben der Aufhebung des 
angefochtenen Entscheids Freisprechung von Schuld und Strafe. Die 
eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist rein kassatorischer Natur. 
Sie führt im Falle der Gutheissung zur Aufhebung des angefochtenen 
Entscheids und Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an die 
Vorinstanz (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Auf die Rechtsbegehren kann 
deshalb nur in diesem Rahmen eingetreten werden (BGE 118 IV 277 E. 
1). 

2.2 Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, 
dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze 
(Art. 269 Abs. 1 BStP). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen 
Feststellungen des Entscheides richten, sowie das Vorbringen neuer 
Tatsachen sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Der Kassationshof 
ist an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde gebunden 
(Art. 277bis Abs. 1 BStP). Soweit die Beschwerdeführerin eine willkürliche 
Beweiswürdigung rügt und den verbindlich festgestellten Sachverhalt 
unter Verweis auf die Untersuchungsakten ergänzt, ist auf ihre Beschwerde 
nicht einzutreten. 

3. 3.1 Der Beschwerdeführerin wird als Organisatorin und 
Leiterin des Feuerlaufseminars zusammenfassend vorgeworfen, sie habe 
die gebotenen Erste-Hilfe-Massnahmen unterlassen. Zum einen habe sie 
in Kenntnis der Risiken keine (genügenden) Vorkehrungen getroffen 
für den Fall, dass sich eine Teilnehmerin die Füsse verbrennen würde, 
und zum anderen nach Eintritt der Verbrennungen nicht umgehend ärztliche 
Hilfe angefordert. Darin erschöpft sich das inkriminierte Verhalten. 
Namentlich wird der Beschwerdeführerin nicht mehr zur Last gelegt, 
bei der Vorbereitung und Durchführung des Seminars (in Bezug auf Holzauswahl, 
Feuertemperatur, usw.) einen Fehler begangen zu haben (Urteil des 
Kreisgerichts, S. 8 ff.; angefochtener Entscheid, S. 7 ff.). 

3.2 Die Vorinstanz hält gestützt auf die Ausführungen des 
behandelnden Arztes fest, dass die Folgeschäden der Verbrennungen 
mit grösster Wahrscheinlichkeit geringer ausgefallen wären, wenn die 
Klägerin ihre Füsse konsequent und lange genug hätte kühlen können 
und ärztliche Versorgung rasch gewährleistet worden wäre. 

Die Beschwerdeführerin habe eine Garantenstellung innegehabt, 
die sich aus einer vertraglichen Nebenpflicht und dem Prinzip des 
gefährlichen Vorverhaltens (Ingerenz) ergebe. Infolge ihrer Garantenstellung 
wäre sie verpflichtet gewesen, Massnahmen für die erste Hilfe im Verletzungsfall 
zu treffen. Zwar habe sie einen Eimer Wasser zur Verfügung gestellt, 
in dem die Klägerin ihre Füsse während rund 15 Minuten habe kühlen 
können. Doch unbestrittenermassen sei dies die einzige Vorsichtsmassnahme 
gewesen, und sie habe sich als ungenügend erwiesen. Gemäss Arztbericht 
stelle nämlich das sofortige Kühlen mit kaltem Wasser - während mindestens 
20-30 Minuten - eine zentrale Massnahme bei Verbrennungen dar, und 
anschliessend sollte die Patientin rasch einer ärztlichen Beurteilung 
zugeführt werden. 

Damit sei erstellt, dass das pflichtwidrige Unterlassen der 
Beschwerdeführerin für die Verletzungen der Klägerin kausal sei. Unerheblich 
sei dagegen, dass die Teilnehmerinnen einen sog. Haftungsausschluss 
unterzeichneten und auf die Freiwilligkeit und Gefährlichkeit des 
Feuerlaufs mehrfach hingewiesen worden waren, weil eine Garantenpflicht 
nicht wegbedungen werden könne. Eine rechtfertigende Einwilligung 
in die schwere Körperverletzung falle ebenfalls ausser Betracht, weil 
es an einem sittlichen oder ethischen Zweck fehle (angefochtener Entscheid, 
insbes. S. 2 f., 4 ff., mit Verweis auf das Urteil des Kreisgerichtes, 
S. 3 ff.). 

3.3 Die Beschwerdeführerin hält ihre Verurteilung wegen 
fahrlässiger schwerer Körperverletzung für bundesrechtswidrig. Sie 
wendet sich sowohl gegen die Annahme einer schweren Schädigung im 
Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB wie auch gegen den Fahrlässigkeitsvorwurf 
überhaupt, da die Teilnehmerinnen freiwillig und in Kenntnis der Verletzungsgefahr 
über die Glutbahn gingen (Beschwerde, insbes. S. 6 f., 8 ff.). 

4. 4.1 Die Beschwerdeführerin liess die Seminarteilnehmerinnen 
einen sog. Haftungsausschluss unterzeichnen. Darin erklärten sie, 
dass es keine "Garantie für die Sicherheit und Unversehrtheit während 
des Feuerlaufseminars" gebe, und versicherten, "völlig freiwillig" 
und "auf eigenes Risiko" teilzunehmen. Im Weiteren verzichteten sie 
auf jede Art von Schadenersatzansprüchen für den Fall von Verletzungen 
und übernahmen die "volle Verantwortung" für ihre Teilnahme. Die Beschwerdeführerin 
leitet hieraus eine rechtfertigende Einwilligung in den Tatbestand 
der (einfachen) Körperverletzung ab, während die Vorinstanz eine solche 
verneint, weil es an einem sittlichen oder ethischen Zweck für eine 
Einwilligung in eine (schwere) Körperverletzung fehle. 

4.2 Das Bundesgericht hat bisher die Frage, ob die Einwilligung 
des Verletzten bei Fahrlässigkeitsdelikten begrifflich überhaupt möglich 
ist (BGE 114 IV 100 E. 4) bzw. wie weit einer solchen bei Gefährdung 
durch einen Dritten Schranken gesetzt sind (BGE 125 IV 189 E. 3a), 
nicht abschliessend geprüft. Ein unlängst ergangener Entscheid stellt 
indessen klar, dass sich die Einwilligung beim vorsätzlichen Verletzungsdelikt 
sowohl auf die Tathandlung als auch auf den tatbestandsmässigen Erfolg 
beziehen müsste (BGE 131 IV 1 E. 3.1). Entsprechendes gilt auch für 
das Fahrlässigkeitsdelikt. Eine Einwilligung liegt nicht schon vor, 
wenn das um die Gefährdung wissende Opfer lediglich in das Risiko 
einwilligt, sondern es müsste zugleich den Verletzungserfolg in Kauf 
nehmen, was nur ausnahmsweise vorkommen dürfte. Denn in der Regel 
wird der Betroffene mindestens ebenso wie der unvorsätzlich handelnde 
Täter gerade darauf vertrauen, dass die Gefährdung für seine Rechtsgüter 
folgenlos bleiben wird (Philippe Weissenberger, Die Einwilligung des 
Verletzten bei den Delikten gegen Leib und Leben, Diss. Bern 1996, 
S. 144). 

Nach dem angefochtenen Entscheid haben alle beteiligten 
Personen, an erster Stelle die Klägerin, darauf vertraut, dass sich 
beim Feuerlauf niemand die Füsse verbrennen würde. Eine Einwilligung 
in den tatbestandsmässigen Erfolg der (schweren) Körperverletzung 
liegt deshalb nicht vor. Inwiefern rechtlich von Bedeutung ist, dass 
die Klägerin freiwillig und auf eigene Verantwortung am Feuerlauf 
teilgenommen hat, bleibt bei der Zurechnung des Verletzungserfolges 
zu prüfen. 

4.3 Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die Tat darauf zurückzuführen 
ist, dass der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger 
Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen 
hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger 
Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch 
Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig 
ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund 
der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte 
Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen 
und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten 
hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB; BGE 130 IV 7 E. 3.2 mit Hinweisen). 
Die Bemessung der Sorgfaltspflicht macht eine Abgrenzung der Verantwortungsbereiche 
erforderlich. Das gilt namentlich dort, wo der Rechtsgutträger bewusst 
ein erhöhtes Risiko eingeht und sich einer Gefährdung aussetzt (siehe 
BGE 125 IV 189; 115 IV 189 E. 3d und 5; Günter Stratenwerth, Schweizerisches 
Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Aufl., Bern 2005, § 9 Rz. 39 S. 
161). 

4.4 In diesem Zusammenhang unterscheidet die jüngere 
Rechtsprechung und Lehre zwischen Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung 
und einverständlicher Fremdgefährdung (BGE 125 IV 189 E. 3a; 131 IV 
1 E. 3.2; Andrea Esther Huber, Die Selbstgefährdung des Verletzten, 
Diss. Zürich 2003, insbes. S. 46 ff.; Weissenberger, a.a.O., S. 100 
ff. und passim; Claus Roxin, Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., 
München 2006, § 11 N 107 ff.; Schönke/Schröder/Cramer/Sternberg-Lieben, 
Strafgesetzbuch, Kommentar, 27. Aufl., München 2006, § 15 N 165 ff.). 
Blosse Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung liegt vor, wenn der 
Rechtsgutträger sich bewusst und freiverantwortlich einer bestimmten 
Gefahr für seine Rechtsgüter aussetzt und der andere diese Selbstgefährdung 
lediglich ermöglicht, veranlasst oder unterstützt. Einverständliche 
Fremdgefährdung ist demgegenüber gegeben, wenn der Rechtsgutträger 
sich im Bewusstsein des Risikos durch einen anderen gefährden lässt 
(BGE 125 IV 189 E. 3a). Die Abgrenzung erfolgt nach dem Kriterium 
der Tatherrschaft. Danach ist zu fragen, ob der Rechtsgutträger das 
Tatgeschehen derart beherrscht, dass er darin jederzeit und bis zuletzt 
steuernd einzugreifen vermag, oder aber das Gefährdungsgeschehen in 
den Händen des Dritten liegt (BGE 131 IV 1 E. 3.2). Entscheidend ist 
insoweit die Herrschaft über den letzten, unmittelbar zur Verletzung 
führenden Akt (Schönke/Schröder/Cramer/ Sternberg-Lieben, a.a.O., 
§ 15 N 165). 

4.5 Die eigenverantwortliche Selbstgefährdung fällt nicht unter 
den Tatbestand eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts. Wer lediglich 
eine solche Selbstgefährdung veranlasst, ermöglicht oder fördert, 
macht sich grundsätzlich ebenfalls nicht strafbar, wenn das mit der 
Gefährdung bewusst eingegangene Risiko sich realisiert. Solche Erfolge 
werden nicht vom Schutzzweck der Tötungs- und Körperverletzungstatbestände 
gedeckt. Die Straflosigkeit der Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung 
leitet sich ab aus der Straflosigkeit des Suizids und - vorbehältlich 
Art. 115 StGB - der Teilnahme hierzu. Wenn schon die Teilnahme an 
einer Selbsttötung und auch an einer vorsätzlichen Selbstverletzung 
straflos bleibt, kann umso weniger die Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung 
strafbar sein. Dahinter steht die normative Wertentscheidung, dass 
kein Grund besteht, die Handlungsfreiheit einzuschränken, solange 
niemand gegen seinen Willen gefährdet wird (BGE 131 IV 1 E. 3.3 mit 
Hinweisen). 

Die Straflosigkeit der Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung 
findet ihre Grenze jedoch dort, wo der Veranlasser oder Förderer das 
Risiko kraft überlegenen Sachwissens besser erfasst (BGE 125 IV 189 
E. 3a S. 194) oder erkennt, dass das Opfer die Tragweite seines Entschlusses 
nicht überblickt. In diesem Fall schafft er ein Risiko, das vom Willen 
des Opfers nicht mehr gedeckt und dessen Verwirklichung daher dem 
Mitwirkenden zuzurechnen ist (BGE 131 IV 1 E. 3.3 mit Hinweisen). 


5. 5.1 Im konkret zu beurteilenden Fall lag die Herrschaft über 
das unmittelbar zur Verletzung führende Geschehen bei der Klägerin 
(und jeder einzelnen Feuerläuferin), die "freiwillig und in grundsätzlicher 
Kenntnis der Verletzungsgefahr" über die Glut ging. Entscheidend ist, 
dass es ihr bis zuletzt offen stand, von ihrem Entschluss Abstand 
zu nehmen und auf den riskanten Feuerlauf zu verzichten (angefochtener 
Entscheid, S. 6 und 8; Beschwerde, S. 4). Demgegenüber war die Beschwerdeführerin 
am Gefährdungsgeschehen nur insoweit beteiligt, als sie das Feuerlaufseminar 
organisiert, geleitet und das Feuer zum Lauf freigegeben hat. Die 
Teilnehmerinnen hat sie dadurch nicht unmittelbar gefährdet, die Gefährdung 
vielmehr nur veranlasst und unterstützt. 

Die Gefahr, die in den Verletzungserfolg umschlug, ist nicht auf 
eine Unterlassung der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Sie hat an 
der Selbstgefährdung durch aktives Tun mitgewirkt, und danach beurteilt 
sich der strafrechtliche Vorwurf (vgl. dazu BGE 120 IV 265 E. 2b S. 
271; 115 IV 199 E. 2a S. 203 f.). Deshalb braucht hier nicht entschieden 
zu werden, ob und inwieweit sie zugunsten der Teilnehmerinnen eine 
Garantenstellung (aus Vertrag) einnahm. Immerhin ist klarzustellen, 
dass dort, wo die Mitwirkung nach den dargelegten Grundsätzen straflos 
bleibt, auch der Umweg über ein gefährliches Vorverhalten (Ingerenz) 
nicht zur Erfolgsabwendungspflicht und Unterlassungshaftung des Mitwirkenden 
führen kann, was allgemein anerkannt ist (vgl. nur Stratenwerth, a.a.O., 
§ 14 Rz. 22 S. 430; Roxin, a.a.O., § 11 N 112; Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch, 
Kommentar, 26. Aufl. München 2007, vor § 211 N 26). 

Den Fahrlässigkeitsvorwurf begründet die Vorinstanz damit, dass 
die Klägerin ihre Füsse nur 15 Minuten (statt wie vom Arzt empfohlen 
mindestens 20-30 Minuten) im Wassereimer kühlen konnte. Dies genügt 
indessen nicht, um die eingetretenen Verletzungen der Beschwerdeführerin 
zuzurechnen. Denn einerseits führte das Bereitstellen des Wassereimers 
gerade nicht zu einer Risikoerhöhung während des Gefährdungsverlaufs, 
sondern diente der Verhütung und Linderung allfälliger Verbrennungen. 
Andererseits konnten die Teilnehmerin selbst erkennen, welche Kühlmöglichkeit 
für den Fall von Verbrennungen bereitstanden. Die Vorsichtsmassnahme 
blieb somit ohne Einfluss auf das Gefährdungsgeschehen und das von 
den Feuerläuferinnen eingegangene Risiko. 

5.2 Die Erfahrung lehrt, dass man sich an glühender Kohle leicht 
verbrennt und Kühlung mit Wasser Linderung bringen kann. Das Risiko, 
sich beim Lauf über das (rund vier Meter lange) Glutbeet die Fusssohlen 
verbrennen zu können, war offensichtlich und ohne weiteres überschaubar. 
Zudem steht fest, dass die Klägerin über die Risiken des Feuerlaufs 
eingehend - mündlich und schriftlich - aufgeklärt worden ist, was 
sie durch Unterzeichnung des erwähnten Haftungsausschlusses bekräftigte. 
Unter diesen Umständen ist nicht zu erkennen, inwiefern sie die Tragweite 
ihres Entschlusses nicht überblickt hätte oder ihre Willensbildung 
sonstwie mangelhaft gewesen wäre. Indem sie trotz Risikokenntnis und 
offenkundiger Gefahr über das Glutbeet lief, setzte sich die Klägerin 
willentlich und frei verantwortlich einer Selbstgefährdung aus. 

5.3 Auf Seiten der Beschwerdeführerin ist nicht auszumachen, 
dass sie das Verbrennungsrisiko aufgrund überlegenen Sachwissens besser 
erfasst hätte. Das wäre etwa anzunehmen, wenn sie Holz in ungewöhnlicher 
Qualität verwendet hätte, dessen hohe Dichte oder Wärmeleitfähigkeit 
- wie ihr bekannt - das Risiko von Verbrennungen begünstigte. Doch 
solches wird von der Vorinstanz weder festgestellt noch zum Vorwurf 
erhoben. Gegenteils liegt ausser Streit, dass sich die Beschwerdeführerin 
bei der Vorbereitung und Durchführung des Feuerlaufs (in Bezug auf 
die verwendete Holzmischung, die Feuertemperatur, usw.) keinerlei 
Fehlverhalten zu Schulden kommen liess und insoweit unvermeidbar war, 
dass die Klägerin sich Verbrennungen an den Füssen zuzog. Hat sich 
demnach aber gerade das mit der Selbstgefährdung eingegangene Risiko 
realisiert, erscheint der Verletzungserfolg ausschliesslich durch 
die Klägerin selbst herbeigeführt. 

5.4 Der Schuldspruch der Beschwerdeführerin wegen fahrlässiger 
schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) verletzt aus den 
dargelegten Gründen Bundesrecht. Der ebenfalls erhobene Einwand, die 
Verletzungen seien nicht als schwere Schädigung im Sinne von Art. 
125 Abs. 2 StGB zu qualifizieren, wird damit gegenstandslos. 

6. 6.1 Die strafrechtliche Verantwortung wegen Unterlassung der 
Nothilfe gemäss Art. 128 StGB bleibt vorbehalten. Diese Strafnorm 
ist als echtes Unterlassungsdelikt ausgestaltet. Weder begründet sie 
eine Garantenpflicht noch setzt ihre Anwendbarkeit eine solche voraus. 
Sie ist namentlich auch anwendbar, wenn der Täter, der die gebotene 
Hilfeleistung unterlässt, an einer fremden Selbstgefährdung mitgewirkt 
hat (siehe BGE 121 IV 18). 

Nach der Tatbestandsvariante von Art. 128 Abs. 1 StGB macht sich 
strafbar, wer einem Menschen, den er verletzt hat, nicht hilft, obwohl 
es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte. Die gesetzliche 
Hilfeleistungspflicht knüpft hier an den Umstand an, dass jemand für 
die Verletzung eines anderen - unmittelbar oder mittelbar - ursächlich 
geworden ist. Damit bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass schon der 
blosse Veranlasser eine erhöhte Verantwortung für den Verletzten hat 
(Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil 1, 
6. Aufl., Bern 2003, § 4 Rz. 64 S. 90). In subjektiver Hinsicht erfordert 
der Tatbestand Vorsatz (BGE 121 IV 19 E. 2a S. 21 mit Hinweisen). 


6.2 Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin - allerdings 
ohne nähere Begründung - vor, sie habe nicht umgehend ärztliche Hilfe 
angefordert. Auch wenn man annehmen wollte, dass eine nicht rechtzeitig 
geleistete Hilfeleistung einer Unterlassung derselben gleichkäme, 
wäre der Tatbestand von Art. 128 StGB nicht erfüllt. In zeitlicher 
Hinsicht steht nämlich fest, dass die Beschwerdeführerin den Feuerlauf 
nach einer halben Stunde abbrach, als sie realisierte, dass sich die 
Klägerin die Füsse womöglich ernsthaft verbrannt hatte, worauf alle 
Beteiligten in den nahe gelegenen Seminarraum zurückkehrten. Dort 
wurde die verletzte Klägerin von den Organisatorinnen betreut und 
nach ca. einer Viertelstunde die Ambulanz alarmiert (angefochtener 
Entscheid, S. 2; Urteil des Kreisgerichts, S. 5). Diese Verhältnisse 
lassen den Schluss nicht zu, die Beschwerdeführerin habe vorsätzlich 
die ihr zumutbare Hilfeleistung unterlassen. 

7. Die Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt erweist sich demnach 
als begründet, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid 
ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz 
zurückzuweisen (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Damit wird die Beschwerde 
im Zivilpunkt gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind 
keine Kosten zu erheben und ist der Beschwerdeführerin aus der Bundesgerichtskasse 
eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 278 BStP). 

Demnach erkennt das Bundesgericht: 

1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf 
einzutreten ist, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, 
vom 22. November 2006, aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung 
an die Vorinstanz zurückgewiesen. 

2. Es werden keine Kosten erhoben. 

3. Der Beschwerdeführerin wird für das bundesgerichtliche 
Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3’000.- aus der Bundesgerichtskasse 
ausgerichtet. 

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht 
St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 17. 
Januar 2008 Im Namen des Kassationshofes des Schweizerischen 
Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 

Schneider Willisegger