6S.91/2007 (17.01.2008)
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6S.91/2007 /rom
Sitzungen vom 6. Dezember 2007 und 17. Januar 2008
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Favre, Zünd, Mathys, Gerichtsschreiber Willisegger.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Karl Gehler,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Fahrlässige schwere Körperverletzung,
Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 22. November 2006.
Sachverhalt:
A. Am 23. August 2003 veranstalteten X.________ und Y.________
ein Feuerlaufseminar, an dem die Unihockey-Damenmannschaft von A.________
teilnahm. Nachmittags wurden die Seminarteilnehmerinnen über die Risiken
des Feuerlaufs, die Eigenverantwortung und den von ihnen unterzeichneten
Haftungsausschluss aufgeklärt. Gegen Abend entfachten sie das Feuer.
Unter Anleitung der Organisatorinnen führten sie noch verschiedene
Vorbereitungsübungen durch, bevor X.________ das Feuer kurz vor Mitternacht
freigab. A.________, die als erste lief, zog sich Verbrennungen zweiten
Grades an den Fusssohlen zu. Auch andere Feuerläuferinnen haben sich
die Füsse leicht verbrannt.
B. Mit Urteil vom 23. September 2005 sprach das Kreisgericht
Rheintal X.________ und Y.________ der fahrlässigen schweren Körperverletzung
(Art. 125 Abs. 2 StGB) schuldig und verurteilte sie je zu einer bedingt
vollziehbaren Gefängnisstrafe von fünf Tagen sowie einer Busse von
1000 Franken. Im Weiteren verpflichtete es sie unter solidarischer
Haftung, A.________ eine Genugtuung von 1000 Franken zu bezahlen.
C. Das Kantonsgericht St. Gallen wies eine dagegen erhobene
Berufung von X.________ sowie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft
mit Urteil vom 22. November 2006 ab. Die Klägerin A.________ hat sich
am Berufungsverfahren nicht mehr beteiligt.
D. X.________ führt gegen das Urteil des Kantonsgerichts St.
Gallen eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und sie sei vom Vorwurf der fahrlässigen
schweren Körperverletzung vollumfänglich freizusprechen.
E. Das Kantonsgericht St. Gallen verzichtet auf eine
Stellungnahme zur Beschwerde, die Staatsanwaltschaft beantragt deren
Abweisung. Die Klägerin hat sich innert der ihr gesetzten Frist nicht
vernehmen lassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Da das angefochtene Urteil vor dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz
[BGG]; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen ist, ist auf das erhobene
Rechtsmittel noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132
Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit dasjenige der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 286 ff. BStP.
Am 1. Januar 2007 ist auch der revidierte Allgemeine Teil des
Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier
aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale
Gericht das eidgenössische Recht richtig angewendet hat (Art. 269
Abs. 1 BStP), mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung
des angefochtenen Urteils noch gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3
S. 51 f. mit Hinweisen).
2. 2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt neben der Aufhebung des
angefochtenen Entscheids Freisprechung von Schuld und Strafe. Die
eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist rein kassatorischer Natur.
Sie führt im Falle der Gutheissung zur Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Auf die Rechtsbegehren kann
deshalb nur in diesem Rahmen eingetreten werden (BGE 118 IV 277 E.
1).
2.2 Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden,
dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze
(Art. 269 Abs. 1 BStP). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen
Feststellungen des Entscheides richten, sowie das Vorbringen neuer
Tatsachen sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Der Kassationshof
ist an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde gebunden
(Art. 277bis Abs. 1 BStP). Soweit die Beschwerdeführerin eine willkürliche
Beweiswürdigung rügt und den verbindlich festgestellten Sachverhalt
unter Verweis auf die Untersuchungsakten ergänzt, ist auf ihre Beschwerde
nicht einzutreten.
3. 3.1 Der Beschwerdeführerin wird als Organisatorin und
Leiterin des Feuerlaufseminars zusammenfassend vorgeworfen, sie habe
die gebotenen Erste-Hilfe-Massnahmen unterlassen. Zum einen habe sie
in Kenntnis der Risiken keine (genügenden) Vorkehrungen getroffen
für den Fall, dass sich eine Teilnehmerin die Füsse verbrennen würde,
und zum anderen nach Eintritt der Verbrennungen nicht umgehend ärztliche
Hilfe angefordert. Darin erschöpft sich das inkriminierte Verhalten.
Namentlich wird der Beschwerdeführerin nicht mehr zur Last gelegt,
bei der Vorbereitung und Durchführung des Seminars (in Bezug auf Holzauswahl,
Feuertemperatur, usw.) einen Fehler begangen zu haben (Urteil des
Kreisgerichts, S. 8 ff.; angefochtener Entscheid, S. 7 ff.).
3.2 Die Vorinstanz hält gestützt auf die Ausführungen des
behandelnden Arztes fest, dass die Folgeschäden der Verbrennungen
mit grösster Wahrscheinlichkeit geringer ausgefallen wären, wenn die
Klägerin ihre Füsse konsequent und lange genug hätte kühlen können
und ärztliche Versorgung rasch gewährleistet worden wäre.
Die Beschwerdeführerin habe eine Garantenstellung innegehabt,
die sich aus einer vertraglichen Nebenpflicht und dem Prinzip des
gefährlichen Vorverhaltens (Ingerenz) ergebe. Infolge ihrer Garantenstellung
wäre sie verpflichtet gewesen, Massnahmen für die erste Hilfe im Verletzungsfall
zu treffen. Zwar habe sie einen Eimer Wasser zur Verfügung gestellt,
in dem die Klägerin ihre Füsse während rund 15 Minuten habe kühlen
können. Doch unbestrittenermassen sei dies die einzige Vorsichtsmassnahme
gewesen, und sie habe sich als ungenügend erwiesen. Gemäss Arztbericht
stelle nämlich das sofortige Kühlen mit kaltem Wasser - während mindestens
20-30 Minuten - eine zentrale Massnahme bei Verbrennungen dar, und
anschliessend sollte die Patientin rasch einer ärztlichen Beurteilung
zugeführt werden.
Damit sei erstellt, dass das pflichtwidrige Unterlassen der
Beschwerdeführerin für die Verletzungen der Klägerin kausal sei. Unerheblich
sei dagegen, dass die Teilnehmerinnen einen sog. Haftungsausschluss
unterzeichneten und auf die Freiwilligkeit und Gefährlichkeit des
Feuerlaufs mehrfach hingewiesen worden waren, weil eine Garantenpflicht
nicht wegbedungen werden könne. Eine rechtfertigende Einwilligung
in die schwere Körperverletzung falle ebenfalls ausser Betracht, weil
es an einem sittlichen oder ethischen Zweck fehle (angefochtener Entscheid,
insbes. S. 2 f., 4 ff., mit Verweis auf das Urteil des Kreisgerichtes,
S. 3 ff.).
3.3 Die Beschwerdeführerin hält ihre Verurteilung wegen
fahrlässiger schwerer Körperverletzung für bundesrechtswidrig. Sie
wendet sich sowohl gegen die Annahme einer schweren Schädigung im
Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB wie auch gegen den Fahrlässigkeitsvorwurf
überhaupt, da die Teilnehmerinnen freiwillig und in Kenntnis der Verletzungsgefahr
über die Glutbahn gingen (Beschwerde, insbes. S. 6 f., 8 ff.).
4. 4.1 Die Beschwerdeführerin liess die Seminarteilnehmerinnen
einen sog. Haftungsausschluss unterzeichnen. Darin erklärten sie,
dass es keine "Garantie für die Sicherheit und Unversehrtheit während
des Feuerlaufseminars" gebe, und versicherten, "völlig freiwillig"
und "auf eigenes Risiko" teilzunehmen. Im Weiteren verzichteten sie
auf jede Art von Schadenersatzansprüchen für den Fall von Verletzungen
und übernahmen die "volle Verantwortung" für ihre Teilnahme. Die Beschwerdeführerin
leitet hieraus eine rechtfertigende Einwilligung in den Tatbestand
der (einfachen) Körperverletzung ab, während die Vorinstanz eine solche
verneint, weil es an einem sittlichen oder ethischen Zweck für eine
Einwilligung in eine (schwere) Körperverletzung fehle.
4.2 Das Bundesgericht hat bisher die Frage, ob die Einwilligung
des Verletzten bei Fahrlässigkeitsdelikten begrifflich überhaupt möglich
ist (BGE 114 IV 100 E. 4) bzw. wie weit einer solchen bei Gefährdung
durch einen Dritten Schranken gesetzt sind (BGE 125 IV 189 E. 3a),
nicht abschliessend geprüft. Ein unlängst ergangener Entscheid stellt
indessen klar, dass sich die Einwilligung beim vorsätzlichen Verletzungsdelikt
sowohl auf die Tathandlung als auch auf den tatbestandsmässigen Erfolg
beziehen müsste (BGE 131 IV 1 E. 3.1). Entsprechendes gilt auch für
das Fahrlässigkeitsdelikt. Eine Einwilligung liegt nicht schon vor,
wenn das um die Gefährdung wissende Opfer lediglich in das Risiko
einwilligt, sondern es müsste zugleich den Verletzungserfolg in Kauf
nehmen, was nur ausnahmsweise vorkommen dürfte. Denn in der Regel
wird der Betroffene mindestens ebenso wie der unvorsätzlich handelnde
Täter gerade darauf vertrauen, dass die Gefährdung für seine Rechtsgüter
folgenlos bleiben wird (Philippe Weissenberger, Die Einwilligung des
Verletzten bei den Delikten gegen Leib und Leben, Diss. Bern 1996,
S. 144).
Nach dem angefochtenen Entscheid haben alle beteiligten
Personen, an erster Stelle die Klägerin, darauf vertraut, dass sich
beim Feuerlauf niemand die Füsse verbrennen würde. Eine Einwilligung
in den tatbestandsmässigen Erfolg der (schweren) Körperverletzung
liegt deshalb nicht vor. Inwiefern rechtlich von Bedeutung ist, dass
die Klägerin freiwillig und auf eigene Verantwortung am Feuerlauf
teilgenommen hat, bleibt bei der Zurechnung des Verletzungserfolges
zu prüfen.
4.3 Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die Tat darauf zurückzuführen
ist, dass der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger
Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen
hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger
Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch
Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig
ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund
der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte
Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen
und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten
hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB; BGE 130 IV 7 E. 3.2 mit Hinweisen).
Die Bemessung der Sorgfaltspflicht macht eine Abgrenzung der Verantwortungsbereiche
erforderlich. Das gilt namentlich dort, wo der Rechtsgutträger bewusst
ein erhöhtes Risiko eingeht und sich einer Gefährdung aussetzt (siehe
BGE 125 IV 189; 115 IV 189 E. 3d und 5; Günter Stratenwerth, Schweizerisches
Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Aufl., Bern 2005, § 9 Rz. 39 S.
161).
4.4 In diesem Zusammenhang unterscheidet die jüngere
Rechtsprechung und Lehre zwischen Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung
und einverständlicher Fremdgefährdung (BGE 125 IV 189 E. 3a; 131 IV
1 E. 3.2; Andrea Esther Huber, Die Selbstgefährdung des Verletzten,
Diss. Zürich 2003, insbes. S. 46 ff.; Weissenberger, a.a.O., S. 100
ff. und passim; Claus Roxin, Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl.,
München 2006, § 11 N 107 ff.; Schönke/Schröder/Cramer/Sternberg-Lieben,
Strafgesetzbuch, Kommentar, 27. Aufl., München 2006, § 15 N 165 ff.).
Blosse Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung liegt vor, wenn der
Rechtsgutträger sich bewusst und freiverantwortlich einer bestimmten
Gefahr für seine Rechtsgüter aussetzt und der andere diese Selbstgefährdung
lediglich ermöglicht, veranlasst oder unterstützt. Einverständliche
Fremdgefährdung ist demgegenüber gegeben, wenn der Rechtsgutträger
sich im Bewusstsein des Risikos durch einen anderen gefährden lässt
(BGE 125 IV 189 E. 3a). Die Abgrenzung erfolgt nach dem Kriterium
der Tatherrschaft. Danach ist zu fragen, ob der Rechtsgutträger das
Tatgeschehen derart beherrscht, dass er darin jederzeit und bis zuletzt
steuernd einzugreifen vermag, oder aber das Gefährdungsgeschehen in
den Händen des Dritten liegt (BGE 131 IV 1 E. 3.2). Entscheidend ist
insoweit die Herrschaft über den letzten, unmittelbar zur Verletzung
führenden Akt (Schönke/Schröder/Cramer/ Sternberg-Lieben, a.a.O.,
§ 15 N 165).
4.5 Die eigenverantwortliche Selbstgefährdung fällt nicht unter
den Tatbestand eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts. Wer lediglich
eine solche Selbstgefährdung veranlasst, ermöglicht oder fördert,
macht sich grundsätzlich ebenfalls nicht strafbar, wenn das mit der
Gefährdung bewusst eingegangene Risiko sich realisiert. Solche Erfolge
werden nicht vom Schutzzweck der Tötungs- und Körperverletzungstatbestände
gedeckt. Die Straflosigkeit der Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung
leitet sich ab aus der Straflosigkeit des Suizids und - vorbehältlich
Art. 115 StGB - der Teilnahme hierzu. Wenn schon die Teilnahme an
einer Selbsttötung und auch an einer vorsätzlichen Selbstverletzung
straflos bleibt, kann umso weniger die Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung
strafbar sein. Dahinter steht die normative Wertentscheidung, dass
kein Grund besteht, die Handlungsfreiheit einzuschränken, solange
niemand gegen seinen Willen gefährdet wird (BGE 131 IV 1 E. 3.3 mit
Hinweisen).
Die Straflosigkeit der Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung
findet ihre Grenze jedoch dort, wo der Veranlasser oder Förderer das
Risiko kraft überlegenen Sachwissens besser erfasst (BGE 125 IV 189
E. 3a S. 194) oder erkennt, dass das Opfer die Tragweite seines Entschlusses
nicht überblickt. In diesem Fall schafft er ein Risiko, das vom Willen
des Opfers nicht mehr gedeckt und dessen Verwirklichung daher dem
Mitwirkenden zuzurechnen ist (BGE 131 IV 1 E. 3.3 mit Hinweisen).
5. 5.1 Im konkret zu beurteilenden Fall lag die Herrschaft über
das unmittelbar zur Verletzung führende Geschehen bei der Klägerin
(und jeder einzelnen Feuerläuferin), die "freiwillig und in grundsätzlicher
Kenntnis der Verletzungsgefahr" über die Glut ging. Entscheidend ist,
dass es ihr bis zuletzt offen stand, von ihrem Entschluss Abstand
zu nehmen und auf den riskanten Feuerlauf zu verzichten (angefochtener
Entscheid, S. 6 und 8; Beschwerde, S. 4). Demgegenüber war die Beschwerdeführerin
am Gefährdungsgeschehen nur insoweit beteiligt, als sie das Feuerlaufseminar
organisiert, geleitet und das Feuer zum Lauf freigegeben hat. Die
Teilnehmerinnen hat sie dadurch nicht unmittelbar gefährdet, die Gefährdung
vielmehr nur veranlasst und unterstützt.
Die Gefahr, die in den Verletzungserfolg umschlug, ist nicht auf
eine Unterlassung der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Sie hat an
der Selbstgefährdung durch aktives Tun mitgewirkt, und danach beurteilt
sich der strafrechtliche Vorwurf (vgl. dazu BGE 120 IV 265 E. 2b S.
271; 115 IV 199 E. 2a S. 203 f.). Deshalb braucht hier nicht entschieden
zu werden, ob und inwieweit sie zugunsten der Teilnehmerinnen eine
Garantenstellung (aus Vertrag) einnahm. Immerhin ist klarzustellen,
dass dort, wo die Mitwirkung nach den dargelegten Grundsätzen straflos
bleibt, auch der Umweg über ein gefährliches Vorverhalten (Ingerenz)
nicht zur Erfolgsabwendungspflicht und Unterlassungshaftung des Mitwirkenden
führen kann, was allgemein anerkannt ist (vgl. nur Stratenwerth, a.a.O.,
§ 14 Rz. 22 S. 430; Roxin, a.a.O., § 11 N 112; Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch,
Kommentar, 26. Aufl. München 2007, vor § 211 N 26).
Den Fahrlässigkeitsvorwurf begründet die Vorinstanz damit, dass
die Klägerin ihre Füsse nur 15 Minuten (statt wie vom Arzt empfohlen
mindestens 20-30 Minuten) im Wassereimer kühlen konnte. Dies genügt
indessen nicht, um die eingetretenen Verletzungen der Beschwerdeführerin
zuzurechnen. Denn einerseits führte das Bereitstellen des Wassereimers
gerade nicht zu einer Risikoerhöhung während des Gefährdungsverlaufs,
sondern diente der Verhütung und Linderung allfälliger Verbrennungen.
Andererseits konnten die Teilnehmerin selbst erkennen, welche Kühlmöglichkeit
für den Fall von Verbrennungen bereitstanden. Die Vorsichtsmassnahme
blieb somit ohne Einfluss auf das Gefährdungsgeschehen und das von
den Feuerläuferinnen eingegangene Risiko.
5.2 Die Erfahrung lehrt, dass man sich an glühender Kohle leicht
verbrennt und Kühlung mit Wasser Linderung bringen kann. Das Risiko,
sich beim Lauf über das (rund vier Meter lange) Glutbeet die Fusssohlen
verbrennen zu können, war offensichtlich und ohne weiteres überschaubar.
Zudem steht fest, dass die Klägerin über die Risiken des Feuerlaufs
eingehend - mündlich und schriftlich - aufgeklärt worden ist, was
sie durch Unterzeichnung des erwähnten Haftungsausschlusses bekräftigte.
Unter diesen Umständen ist nicht zu erkennen, inwiefern sie die Tragweite
ihres Entschlusses nicht überblickt hätte oder ihre Willensbildung
sonstwie mangelhaft gewesen wäre. Indem sie trotz Risikokenntnis und
offenkundiger Gefahr über das Glutbeet lief, setzte sich die Klägerin
willentlich und frei verantwortlich einer Selbstgefährdung aus.
5.3 Auf Seiten der Beschwerdeführerin ist nicht auszumachen,
dass sie das Verbrennungsrisiko aufgrund überlegenen Sachwissens besser
erfasst hätte. Das wäre etwa anzunehmen, wenn sie Holz in ungewöhnlicher
Qualität verwendet hätte, dessen hohe Dichte oder Wärmeleitfähigkeit
- wie ihr bekannt - das Risiko von Verbrennungen begünstigte. Doch
solches wird von der Vorinstanz weder festgestellt noch zum Vorwurf
erhoben. Gegenteils liegt ausser Streit, dass sich die Beschwerdeführerin
bei der Vorbereitung und Durchführung des Feuerlaufs (in Bezug auf
die verwendete Holzmischung, die Feuertemperatur, usw.) keinerlei
Fehlverhalten zu Schulden kommen liess und insoweit unvermeidbar war,
dass die Klägerin sich Verbrennungen an den Füssen zuzog. Hat sich
demnach aber gerade das mit der Selbstgefährdung eingegangene Risiko
realisiert, erscheint der Verletzungserfolg ausschliesslich durch
die Klägerin selbst herbeigeführt.
5.4 Der Schuldspruch der Beschwerdeführerin wegen fahrlässiger
schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) verletzt aus den
dargelegten Gründen Bundesrecht. Der ebenfalls erhobene Einwand, die
Verletzungen seien nicht als schwere Schädigung im Sinne von Art.
125 Abs. 2 StGB zu qualifizieren, wird damit gegenstandslos.
6. 6.1 Die strafrechtliche Verantwortung wegen Unterlassung der
Nothilfe gemäss Art. 128 StGB bleibt vorbehalten. Diese Strafnorm
ist als echtes Unterlassungsdelikt ausgestaltet. Weder begründet sie
eine Garantenpflicht noch setzt ihre Anwendbarkeit eine solche voraus.
Sie ist namentlich auch anwendbar, wenn der Täter, der die gebotene
Hilfeleistung unterlässt, an einer fremden Selbstgefährdung mitgewirkt
hat (siehe BGE 121 IV 18).
Nach der Tatbestandsvariante von Art. 128 Abs. 1 StGB macht sich
strafbar, wer einem Menschen, den er verletzt hat, nicht hilft, obwohl
es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte. Die gesetzliche
Hilfeleistungspflicht knüpft hier an den Umstand an, dass jemand für
die Verletzung eines anderen - unmittelbar oder mittelbar - ursächlich
geworden ist. Damit bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass schon der
blosse Veranlasser eine erhöhte Verantwortung für den Verletzten hat
(Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil 1,
6. Aufl., Bern 2003, § 4 Rz. 64 S. 90). In subjektiver Hinsicht erfordert
der Tatbestand Vorsatz (BGE 121 IV 19 E. 2a S. 21 mit Hinweisen).
6.2 Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin - allerdings
ohne nähere Begründung - vor, sie habe nicht umgehend ärztliche Hilfe
angefordert. Auch wenn man annehmen wollte, dass eine nicht rechtzeitig
geleistete Hilfeleistung einer Unterlassung derselben gleichkäme,
wäre der Tatbestand von Art. 128 StGB nicht erfüllt. In zeitlicher
Hinsicht steht nämlich fest, dass die Beschwerdeführerin den Feuerlauf
nach einer halben Stunde abbrach, als sie realisierte, dass sich die
Klägerin die Füsse womöglich ernsthaft verbrannt hatte, worauf alle
Beteiligten in den nahe gelegenen Seminarraum zurückkehrten. Dort
wurde die verletzte Klägerin von den Organisatorinnen betreut und
nach ca. einer Viertelstunde die Ambulanz alarmiert (angefochtener
Entscheid, S. 2; Urteil des Kreisgerichts, S. 5). Diese Verhältnisse
lassen den Schluss nicht zu, die Beschwerdeführerin habe vorsätzlich
die ihr zumutbare Hilfeleistung unterlassen.
7. Die Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt erweist sich demnach
als begründet, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid
ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Damit wird die Beschwerde
im Zivilpunkt gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
keine Kosten zu erheben und ist der Beschwerdeführerin aus der Bundesgerichtskasse
eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 278 BStP).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf
einzutreten ist, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer,
vom 22. November 2006, aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Der Beschwerdeführerin wird für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3000.- aus der Bundesgerichtskasse
ausgerichtet.
4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht
St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 17.
Januar 2008 Im Namen des Kassationshofes des Schweizerischen
Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Willisegger