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Dokumententyp : Analysiertes Dokument (Referenzdokument)
Analyse/Leitsätze/Kommentar in: www.peterkubli.com
Rechtsbereich : StrafRecht
Gesetzesartikel : -
Publikation als BGE : JA
Sprache : deutsch
Leitsatz-ID : 0cj1x0
Erfasst am : 2007.08.27




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6S.64/2007 (13.08.2007)


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6S.64/2007 /bri

Urteil vom 13. August 2007
Kassationshof

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Favre, Zünd und Mathys,
Gerichtsschreiber Näf.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rohrer,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Pius Buchmann,
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.

Gegenstand
Abhören fremder Gespräche (Art. 179bis Abs. 1 StGB),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 20. Dezember 2006.

Sachverhalt: 

A. Am 22. August 2002 kam es zwischen dem Inhaber eines 
zahntechnischen Labors, A.________, und seiner Angestellten B.________ 
am Arbeitsplatz zu einer verbalen Auseinandersetzung. B.________ war 
gerade im Begriff, nach Hause zu gehen, weshalb sie die Tür des zahntechnischen 
Labors zum Treppenhaus bereits geöffnet hatte. B.________ griff im 
Verlauf der verbalen Auseinandersetzung in ihre Handtasche und wählte, 
von A.________ unbemerkt, auf dem Mobiltelefon unter Verwendung einer 
Kurzwahltaste die Nummer des Mobiltelefons ihrer Kollegin C.________. 
Diese nahm den Anruf entgegen und konnte nun die verbale Auseinandersetzung 
zwischen A.________ und B.________ mitverfolgen. C.________ zog X.________ 
herbei, die eine Zeitlang über das Mobiltelefon von C.________ das 
Gespräch zwischen A.________ und B.________ ebenfalls mithörte. 

B. Das Amtsgericht Luzern-Stadt sprach X.________ am 13. 
Dezember 2005 des Abhörens fremder Gespräche im Sinne von Art. 179bis 
Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von 100 Franken. 


Das Obergericht des Kantons Luzern wies die von X.________ 
erhobene Kassationsbeschwerde am 20. Dezember 2006 ab. 

C. X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde unter 
anderem mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, 
sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen, eventualiter sei die 
Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 

D. Das Obergericht beantragt unter Hinweis auf die Erwägungen im 
angefochtenen Entscheid, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf 
einzutreten sei. 

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern hat auf Vernehmlassung 
verzichtet. 

A.________ beantragt in seiner Vernehmlassung, die 
Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 


Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 

1. Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des 
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, 
BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das dagegen erhobene 
Rechtsmittel ist deshalb noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar 
(Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit dasjenige der eidgenössischen 
Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 268 ff. BStP). 

Am 1. Januar 2007 ist auch der revidierte Allgemeine Teil des 
Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier 
aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der 
Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische 
Recht richtig angewendet habe (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht, 
welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids noch 
gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3 S. 51 mit Hinweisen). 

2. Gemäss Art. 179bis Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit 
Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer ein fremdes nichtöffentliches 
Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem 
Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt. 

2.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass das für die 
Beschwerdeführerin unstreitig fremde Gespräch zwischen B.________ 
und dem Beschwerdegegner ein nichtöffentliches war. Sie nimmt ohne 
nähere Begründung an, das Mobiltelefon sei im vorliegenden Fall ein 
Abhörgerät gewesen. Sie legt der Beschwerdeführerin zur Last, dass 
diese das Gespräch aufmerksam mitverfolgt habe. Dies sei ein Tun, 
nicht ein Unterlassen. Daher stelle sich die Frage nicht, ob der Tatbestand 
von Art. 179bis Abs. 1 StGB auch in der Form eines unechten Unterlassungsdelikts 
erfüllt werden könne und gegebenenfalls die Beschwerdeführerin aufgrund 
einer Garantenstellung verpflichtet gewesen sei, sich zu entfernen 
beziehungsweise das Mobiltelefon C.________ zurückzugeben respektive 
diese aufzufordern, das Gerät abzuschalten. 

2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Tathandlung des 
"Abhörens" sei klar abzugrenzen vom (zufälligen) "Hören" im Sinne 
von "Vernehmen". Das nicht im Voraus geplante, in diesem Sinne zufällige 
Hören beziehungsweise Vernehmen eines fremden nichtöffentlichen Gesprächs 
über ein Telefon, einen Lautsprecher oder ein anderes Gerät sei nicht 
ein "Abhören" im Sinne von Art. 179bis Abs. 1 StGB. Die von der Vorinstanz 
eingeführten Kriterien des aktiven, aufmerksamen, interessierten Hörens 
seien nicht justiziabel und nicht relevant. Das Hören sei keine Tätigkeit 
im strafrechtlichen Sinne. Erst der zum Hören hinzutretende, im Voraus 
geplante Einsatz eines Abhörgeräts führe dazu, dass das Hören zu einem 
Abhören werden könne. Daran fehle es im vorliegenden Fall. C.________ 
habe im Zeitpunkt der Entgegennahme des Anrufs von B.________ noch 
keine Ahnung haben können, was vor sich gegangen sei, und daher das 
Mobiltelefon nicht verbotenerweise als Abhörgerät eingesetzt. Die 
Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, sie selbst habe, als 
C.________ ihr das Mobiltelefon übergeben habe, anfänglich keine Ahnung 
gehabt, was sich abgespielt habe, und erst im Lauf der Zeit realisiert, 
worum es gegangen sei. Aus der straflosen Entgegennahme eines Telefons 
werde durch blosses Nicht-Beenden der Verbindung auch bei zunehmend 
richtiger Interpretation des Gehörten nicht ein "Abhören" im Sinne 
von Art. 179bis Abs. 1 StGB. Entscheidend sei, dass es an einem im 
Voraus geplanten Einsatz eines Abhörgeräts fehle. Zudem ermangle es 
vorliegend einer Handlungspflicht (Garantenstellung), welche ein Beenden 
der Verbindung geboten hätte. Die Straftat des Abhörens mit einem 
Abhörgerät sei im Übrigen ein schlichtes Tätigkeitsdelikt und könne 
daher nicht durch Unterlassen begangen werden. Die Beschwerdeführerin 
macht im Weiteren geltend, dass ein Mobiltelefon, welches von der 
angerufenen Person normal - d.h. ohne vorherige Absprachen etc. - 
zur Entgegennahme eines Anrufs verwendet werde, kein "Abhörgerät" 
im Sinne von Art. 179bis Abs. 1 StGB sei. Sodann sei das im zahntechnischen 
Labor geführte Gespräch kein nichtöffentliches gewesen. Es habe von 
beliebigen Personen im Treppenhaus des Geschäftsgebäudes gehört werden 
können, da die Tür des zahntechnischen Labors zum Treppenhaus zunächst 
ganz und dann noch eine Handbreit offen gewesen sei. 

2.3 Der Beschwerdegegner macht geltend, die Beschwerdeführerin 
habe das Gespräch nicht zufällig oder gar gezwungenermassen mitgehört. 
Vielmehr habe sie wiederholt das Mobiltelefon von C.________ entgegengenommen 
und an ihr Ohr gehalten. Jedenfalls ab der zweiten Entgegennahme des 
Mobiltelefons habe sie gewusst, dass das Gespräch, welches sie belauscht 
habe, ein fremdes nichtöffentliches gewesen sei. Indem sie das Mobiltelefon 
von C.________ mehrmals entgegengenommen und an ihr Ohr gehalten habe, 
habe sie vorsätzlich durch aktives Tun ein fremdes nichtöffentliches 
Gespräch abgehört. Da somit nicht bloss eine Unterlassung vorliege, 
stelle sich die Frage der Garantenpflicht nicht. Den Tatbestand könne 
auch erfüllen, wer die technischen Voraussetzungen zum Abhören nicht 
selber geschaffen habe. Soweit die Beschwerdeführerin als Voraussetzung 
für eine Verurteilung als entscheidend erachte, dass der Täter vorausplanend 
ein Abhörgerät einsetze, um damit ein fremdes nichtöffentliches Gespräch 
zu belauschen, sei diese Voraussetzung vorliegend ohnehin erfüllt. 
Die Entgegennahme eines Mobiltelefons zum Abhören eines fremden nichtöffentlichen 
Gesprächs stelle einen im Voraus geplanten Einsatz eines Abhörgeräts 
dar. Auch ein Mobiltelefon könne je nach seinem Verwendungszweck im 
konkreten Fall, der massgebend sei, als Abhörgerät im Sinne von Art. 
179bis StGB qualifiziert werden. Das Gespräch zwischen dem Beschwerdegegner 
und B.________ sei nichtöffentlich gewesen. 

3. 3.1 Die verbale Auseinandersetzung zwischen dem 
Beschwerdegegner und B.________ war für die Beschwerdeführerin 
unstreitig ein fremdes Gespräch im Sinne von Art. 179bis Abs. 1 
StGB. 3.2 3.2.1 Das zahntechnische Labor, in welchem die verbale Auseinandersetzung 
stattfand, befindet sich in einem Geschäftshaus. Die Tür des Labors 
zum Treppenhaus war zunächst weit und, nachdem B.________ sie zugeschoben 
hatte, noch eine Handbreit offen. Es war daher davon auszugehen und 
damit zu rechnen, dass irgendwelche Personen, die sich zufälligerweise 
gerade im Treppenhaus befanden, das insbesondere vom Beschwerdegegner 
lautstark geführte Gespräch teilweise hören konnten. 

Die Beschwerdeführerin meint, das Gespräch sei daher nicht im 
Sinne von Art. 179bis Abs. 1 StGB nichtöffentlich gewesen. 3.2.2 
Der Begriff der Öffentlichkeit wird im Strafgesetzbuch in 
verschiedenen Zusammenhängen verwendet und ist nicht bei allen Straftatbeständen 
gleich auszulegen. Was als öffentlich beziehungsweise nichtöffentlich 
anzusehen ist, hängt von dem durch die fragliche Strafnorm geschützten 
Rechtsgut sowie davon ab, warum darin die Öffentlichkeit als strafbegründendes 
beziehungsweise strafausschliessendes Merkmal vorausgesetzt wird (vgl. 
BGE 130 IV 111 E. 4.2 und 4.3 S. 117; Urteil 6P.79/2006 vom 6. Oktober 
2006, E. 5). Art. 179bis StGB schützt den Privat- und Geheimbereich. 
Der Einzelne soll sich in diesem Bereich frei äussern können, ohne 
Gefahr zu laufen, dass das von ihm geführte Gespräch ohne seinen Willen 
von einem Dritten mit einem Abhörgerät abgehört oder auf einen Tonträger 
aufgenommen wird. Dabei ist auch der Ort, an dem das Gespräch geführt 
wird, zu berücksichtigen. Der öffentliche oder nichtöffentliche Charakter 
eines Gesprächs hängt daher auch wesentlich davon ab, ob es in einem 
privaten oder allgemein zugänglichen Umfeld stattfindet (Urteil 6P.79/2006 
vom 6. Oktober 2006, E. 5). 3.2.3 Das Gespräch wurde im zahntechnischen 
Labor, in welchem sich einzig der Beschwerdegegner und B.________ 
aufhielten, und damit in einem privaten Umfeld geführt. Daran ändert 
nichts, dass die Tür des Labors zum Treppenhaus des Geschäftsgebäudes 
zunächst ganz und danach noch eine Handbreit offen war. Ob das Gespräch 
auch als nichtöffentlich anzusehen wäre, wenn es im Treppenhaus selbst 
stattgefunden hätte, kann hier dahingestellt bleiben. 

3.3 Als Abhörgeräte im Sinne von Art. 179bis Abs. 1 StGB kommen 
alle technischen Vorrichtungen in Betracht, die das gesprochene Wort 
über den normalen Klangbereich hinaus durch Verstärkung oder Übertragung 
vernehmbar machen (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, 
Bes.Teil I, 6. Aufl. 2003, § 12 N 27; Martin Schubarth, Kommentar 
zum schweizerischen Strafrecht, 3. Band, Bern 1984, Art. 179bis StGB 
N 25; Peter von Ins/Peter-René Wyder, Basler Kommentar, StGB II, 2003, 
Art. 179bis N 11). Darunter fallen etwa Mikrofone mit Draht- oder 
Funkübermittlung (Minispione) am Ort des Gesprächs oder in weiterer 
Entfernung (Richtmikrofone) sowie Vorrichtungen zum Anzapfen der Leitung 
auf dem Übermittlungsweg (Jörg Rehberg/Niklaus Schmid/Andreas Donatsch, 
Strafrecht III, 8. Aufl. 2003, S. 346). 

In der Lehre ist strittig, ob und gegebenenfalls unter welchen 
Umständen Telefonapparate Abhörgeräte sein können (siehe Lorenz Erni, 
Die Verletzung der "Vertraulichkeit des Wortes" als Straftat im deutschen 
und schweizerischen Strafrecht, Diss. Hamburg 1981, S. 122 ff.; zum 
deutschen Recht Herbert Tröndle/Thomas Fischer, Strafgesetzbuch, 54. 
Aufl. 2007, § 201 N 7). 

Art. 179bis Abs. 1 StGB bestimmt nicht, dass sich strafbar 
macht, wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch mit Hilfe einer 
technischen Vorrichtung abhört. Der Anwendungsbereich der Norm ist 
nach ihrem Wortlaut auf das "Abhörgerät" ("appareil d’écoute"; "apparecchio 
d’intercettazione") beschränkt. Abhörgeräte sind nach dem allgemeinen 
Sprachgebrauch Geräte, die dazu bestimmt sind beziehungsweise insbesondere 
dazu dienen, heimlich und damit widerrechtlich Gespräche abzuhören. 
Von diesem Begriff des Abhörgerätes geht auch Art. 179sexies StGB 
("Inverkehrbringen und Anpreisen von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten") 
aus. Abhörgeräte zeichnen sich dadurch aus, dass sie angebracht werden 
können, ohne dass ihr Vorhandensein auch nur von einem der Gesprächsteilnehmer 
ohne weiteres festgestellt werden könnte (Rehberg/Schmid/Donatsch, 
a.a.O., S. 346). 

Art. 179bis StGB schützt den Geheim- und Privatbereich. Mit 
Rücksicht auf Sinn und Zweck der Norm drängt es sich auf, den Begriff 
des "Abhörgeräts" über den allgemeinen Sprachgebrauch hinaus in einem 
weiteren Sinne zu verstehen. Ein "Abhörgerät" ist eine Vorrichtung, 
die im konkreten Fall zum Abhören eines fremden nichtöffentlichen 
Gesprächs verwendet wird. Auch Telefonapparate und Mobiltelefone können 
somit, je nach ihrer konkreten Verwendung im Einzelfall, Abhörgeräte 
im Sinne von Art. 179bis StGB sein. 

Das Mobiltelefon von C.________ war im konkreten Fall spätestens 
ab dem Zeitpunkt ein Abhörgerät im Sinne von Art. 179bis StGB, als 
darin das Gespräch zwischen zwei Personen hörbar war. 

3.4 Tatbestandsmässig handelt, wer vorsätzlich ein Gespräch "mit 
einem Abhörgerät abhört" (celui qui "aura écouté à l’aide d’un appareil 
d’écoute" une conversation; chiunque "ascolta con un apparecchio d’intercettazione" 
una conversazione). Das tatbestandsmässige Verhalten besteht aus zwei 
Elementen, nämlich darin, dass der Täter vorsätzlich erstens ein Abhörgerät 
einsetzt und zweitens mit diesem Gerät ein fremdes nichtöffentliches 
Gespräch hört. Erforderlich ist somit, dass der Täter zunächst eine 
Vorrichtung in Betrieb setzt mit dem Willen, damit ein fremdes nichtöffentliches 
Gespräch zu hören, und dass er anschliessend über das Gerät ein solches 
Gespräch hört. Das Abhören mit einem Abhörgerät ist mehr als nur das 
zufällige Zugegensein und Mithören des durch ein solches Gerät übermittelten 
fremden nichtöffentlichen Gesprächs. Täter des Abhörens kann vielmehr 
nur sein, wer das von ihm oder einem andern angebrachte beziehungsweise 
in Betrieb gesetzte Gerät gezielt als Mittel dazu benützt, das fremde 
nichtöffentliche Gespräch über dessen normalen Klangbereich hinaus 
hörbar zu machen (vgl. zum insoweit gleichlautenden deutschen Recht 
Schönke/Schröder/Lenckner, Kommentar, 27. Aufl. 2006, § 201 N 20). 
Abhören bedeutet nicht allein Kenntnisnehmen im Sinne von Hören, sondern 
setzt ein aktives Verhalten voraus, das begrifflich durch Horchen 
und Ausforschen gekennzeichnet ist (siehe zum deutschen Recht Werner 
Kargl, Nomos-Kommentar, 2. Aufl. 2005, § 201 N 16). Abhören meint 
Lauschen/Horchen, um etwas zu hören (Gunther Arzt, Der strafrechtliche 
Schutz der Intimsphäre, Tübingen 1970, S. 250, 253). Abhören mit einem 
Abhörgerät bedeutet Lauschen/Horchen unter Einsatz eines Geräts, um 
etwas zu hören, was ohne das Gerät nicht hörbar wäre. Das tatbestandsmässige 
Verhalten beginnt mit der Inbetriebnahme des Geräts. Darin liegt der 
"Lauschangriff". Doch ist damit die Tat im Sinne von Art. 179bis Abs. 
1 StGB noch nicht vollendet. Hiefür ist zudem erforderlich, dass der 
Täter über das Gerät ein fremdes nichtöffentliches Gespräch hört; 
dieses Hören ist das zweite Element der tatbestandsmässigen Ausführung 
der Tat. Darin unterscheidet sich Art. 179bis StGB in seiner Struktur 
etwa vom Tatbestand der Verletzung des Schriftgeheimnisses im Sinne 
von Art. 179 Abs. 1 StGB, wonach bestraft wird, wer, ohne dazu berechtigt 
zu sein, eine verschlossene Schrift oder Sendung öffnet, um von ihrem 
Inhalt Kenntnis zu nehmen. 

Das tatbestandsmässige Verhalten im Sinne von Art. 179bis Abs. 1 
StGB besteht mithin zusammengefasst im Hören eines fremden nichtöffentlichen 
Gesprächs über eine zu diesem Zweck in Betrieb gesetzte Vorrichtung. 
Nur unter dieser Voraussetzung der zweckgerichteten Inbetriebnahme 
des Geräts wird das fremde nichtöffentliche Gespräch im Sinne der 
Bestimmung abgehört. 

3.5 Die Beschwerdeführerin hat vorsätzlich ein fremdes 
nichtöffentliches Gespräch mitverfolgt, welches über das Mobiltelefon 
von C.________ hörbar war. Sie hat damit ein Element des zweigliedrigen 
tatbestandsmässigen Verhaltens erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat 
indessen nicht zum Zweck des Hörens eine technische Vorrichtung in 
Betrieb gesetzt. Dieses weitere Element des zweigliedrigen tatbestandsmässigen 
Verhaltens ist somit nicht gegeben. 

3.6 Die Beschwerdeführerin war im Übrigen nicht verpflichtet, 
das Mithören des fremden nichtöffentlichen Gesprächs über das Mobiltelefon 
von C.________ zu unterlassen. Sie befand sich rechtlich in einer 
ähnlichen Lage wie eine Person, die nichtsahnend einen Raum betritt, 
in den über eine Abhöranlage ein fremdes nichtöffentliches Gespräch 
übertragen wird, und die, weil sie die Gefahr des Lauschens nicht 
geschaffen hat, durch das Mithören den Tatbestand nicht erfüllt (siehe 
dazu Gunther Arzt, a.a.O., S. 251, 254). Die Beschwerdeführerin war 
zufällig in eine Situation geraten, in der sie das im Mobiltelefon 
von C.________ hörbare fremde nichtöffentliche Gespräch mitverfolgen 
konnte. 

3.7 Die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen Abhörens 
fremder Gespräche im Sinne von Art. 179bis Abs. 1 StGB verstösst somit 
gegen Bundesrecht. Das angefochtene Urteil ist daher in Gutheissung 
der Nichtigkeitsbeschwerde aufzuheben. 

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner 
als unterliegende Partei die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen 
(Art. 278 Abs. 1 BStP). Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist aus 
der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung zuzusprechen (Art. 278 
Abs. 3 Satz 1 BStP). Es ist davon abzusehen, den unterliegenden Beschwerdegegner 
gemäss Art. 278 Abs. 3 Satz 3 BStP zu verpflichten, der Bundesgerichtskasse 
Ersatz zu leisten. 

Demnach erkennt das Bundesgericht: 

1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des 
Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 20. Dezember 2006 
aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz 
zurückgewiesen. 

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.- wird dem Beschwerdegegner 
auferlegt. 

3. Der Beschwerdeführerin wird eine Entschädigung von Fr. 
3’000.- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des 
Kantons Luzern und dem Obergericht, II. Kammer, des Kantons 
Luzern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 13. August 2007 Im 
Namen des Kassationshofes des Schweizerischen Bundesgerichts Der 
Präsident: Der Gerichtsschreiber: