6S.561/2006 (17.05.2007)
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6S.561/2006 /rom
Urteil vom 17. Mai 2007
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, Zünd,
Ersatzrichter Greiner,
Gerichtsschreiber Willisegger.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Peter Krebs,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.
Gegenstand
Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB),
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
3. Kammer, vom 20. Oktober 2006.
Sachverhalt:
A.
Am 7. März 2006 erliess das Bezirksamt Zurzach gegen X.________
einen Strafbefehl wegen Hinderung einer Amtshandlung und Führens eines
Fahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand mit folgendem Wortlaut:
"Durch zwei Beamte der Mobilen Einsatzpolizei wurde
festgestellt, dass am Personenwagen des Beschuldigten die Fahrer-
und die Beifahrerscheibe stark abgedunkelt waren. Als der Beschuldigte
in der Folge angehalten wurde, senkte er die zuvor hochgefahrene Fahrer-
und Beifahrerscheibe. Anlässlich der Kontrolle verhielt sich der Beschuldigte
äusserst unkooperativ, jähzornig und erbost. Er weigerte sich zudem
die Fensterscheibe hochzufahren, damit durch die Polizei eine Fotografie
hätte erstellt werden können. Mit einer Mängelkarte wurde der Beschuldigte
aufgefordert, sein Fahrzeug in vorschriftsgemässen Zustand zu versetzen.
Die Mängelkarte wurde bei der Weiterfahrt aus dem Fenster geworfen.
Der Beschuldigte war bereits mit Strafbefehl vom 4. Juli 2005 wegen
mit Folie getönter Seitenscheiben, vorne links und rechts, mit Busse
bestraft worden."
Gegen diesen Strafbefehl erhob X.________ Einsprache.
B.
Das Bezirksgericht Zurzach erklärte X.________ mit Urteil vom 8.
Juni 2006 wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sowie
Führens eines Fahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand (Art.
29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV und Art. 71 Abs. 4 VTS i.V.m. Art. 93 Ziff.
2 Abs. 1 SVG) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von 1000
Franken als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksamtes Zurzach vom 15.
November 2005.
C.
Das Obergericht des Kantons Aargau sprach X.________ - in
teilweiser Gutheissung einer von ihm erhobenen Berufung - vom Vorwurf
des Führens eines Fahrzeuges in einem nicht vorschriftsgemässem Zustand
frei, verurteilte ihn hingegen nach Art. 286 StGB wegen Hinderung
einer Amtshandlung zu einer Busse von 800 Franken als Zusatzstrafe
zum Urteil des Bezirksamtes Zurzach vom 15. November 2005.
D.
X.________ führt gegen das Urteil des Obergerichts vom 20.
Oktober 2006 eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag,
den angefochtenen Entscheid aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
E.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau
verzichten auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde unter Hinweis auf die
Ausführungen im angefochtenen Entscheid.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz
[BGG]; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das gegen dieses
Urteil erhobene Rechtsmittel ist daher noch das bisherige Verfahrensrecht
anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario). Im vorliegenden Fall
richtet sich das Verfahren mithin nach den Vorschriften über die eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 286 ff. BStP.
Am 1. Januar 2007 ist auch der revidierte Allgemeine Teil des
Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier
aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale
Gericht das eidgenössische Recht richtig angewendet hat (Art. 269
Abs. 1 BStP), mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung
des angefochtenen Urteils noch gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3
S. 51 f. mit Hinweisen).
2.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit
begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches
Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Die Rüge der unmittelbaren
Verletzung der EMRK oder der Bundesverfassung ist mit staatsrechtlicher
Beschwerde vorzubringen. Mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde
können lediglich Rügen einer mittelbaren Verletzung der Bundesverfassung
oder der EMRK, d.h. einer nicht verfassungs- bzw. nicht konventionskonformen
Auslegung und Anwendung von Bundesrecht, erhoben werden (statt vieler
BGE 119 IV 107 E. 1a; 121 IV 202 E. 2d/bb).
Auf die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz verletze den
Anklagegrundsatz, weil sie ihm das vorgängige Herunterlassen der Fensterscheiben
und nicht nur die Weigerung, diese wieder hochzufahren, vorwerfe,
ist nicht einzutreten. Der Anklagegrundsatz wird zur Hauptsache durch
das kantonale Verfahrensrecht konkretisiert, das die formellen Anforderungen
an die Anklageschrift festlegt, und in Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art.
6 Ziff. 3 lit. a EMRK verankert. Die Verletzung des Anklagegrundsatzes
wäre mit staatsrechtliche Beschwerde zu rügen gewesen (BGE 126 I 19)
und kann im vorliegenden Verfahren nicht zur Diskussion gestellt werden.
Nicht einzutreten ist auch auf die Rüge, die Vorinstanz halte
gestützt auf das Verursacherprinzip an der Kostenverlegung der ersten
Instanz trotz Teilfreispruch fest, was einem "Grundsatz des Bundesrechts
und des Völkerrechts im Sinne von Art. 6 EMRK" widerspreche. Die Verlegung
der Kosten im kantonalen Strafverfahren wird nicht durch Bundesrecht
geregelt, sondern durch das kantonale Verfahrensrecht. Der Umstand,
dass es mit der Bundesverfassung und der Konvention nur vereinbar
ist, dem Angeschuldigten bei Freispruch die Kosten zu überbinden,
wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise (im Sinne einer analogen
Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze) gegen eine
Verhaltensnorm verstossen hat (BGE 116 Ia 162 E. 2e-g S. 175 f.) macht
die kantonale Regelung indessen nicht zu Bundesrecht. Die Kostenauflage
durch ein kantonales Gericht kann mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde
nicht angefochten werden.
Einzutreten ist dagegen auf die Rüge, die generelle Strafbarkeit
nach Art. 286 StGB widerspreche im Falle der Selbstbegünstigung dem
Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" bzw. Art. 6 EMRK, soweit
der Beschwerdeführer damit eine nicht verfassungs- bzw. nicht konventionskonforme
Auslegung und Anwendung der bundesrechtlichen Strafnorm geltend macht.
3.
3.1 In tatsächlicher Hinsicht führt die Vorinstanz Folgendes
aus: Am 4. Oktober 2005 liess der Beschwerdeführer die abgedunkelten
Fahrer- und Beifahrerscheibe seines Personenwagens herunter, nachdem
er eine Polizeipatrouille erblickt hatte. Den beiden Polizeibeamten
im Dienst war die Abdunklung der Fensterscheiben (vorerst noch oben)
aufgefallen, weshalb sie dem Fahrzeug des Beschwerdeführers folgten
und ihn zum Anhalten aufforderten, was er auch tat. Als die Beamten
zur Kontrolle schritten, waren die beiden vorderen Fensterscheiben
unten. Der Aufforderung, die Scheiben wieder hochzukurbeln, um das
Fahrzeug auf seinen vorschriftsgemässen Zustand hin zu überprüfen
und mittels Fotografie eine Beweisaufnahme durchzuführen, kam der
Beschwerdeführer nicht nach. Aus dieser Weigerung und dem Umstand,
dass er bereits vor drei Monaten wegen abgedunkelter Fahrer- und Beifahrerscheiben
gebüsst worden war, zieht die Vorinstanz den tatsächlichen Schluss,
dass er die Fensterscheiben nicht - wie von ihm behauptet - zum Lüften,
sondern einzig zur Verhinderung der Beweiserstellung herunterliess
und einer erneuten Verzeigung unbedingt entgehen wollte.
Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe durch sein
Verhalten eine Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB gehindert.
Unter Verweis auf das Urteil der ersten kantonalen Instanz führt sie
zur Begründung aus, seine Weigerung anlässlich der konkreten Kontrolle
sei als passiver Widerstand zu qualifizieren, dem ein Tätigwerden
- namentlich das Herunterlassen der Fensterscheiben - vorausgegangen
sei. Da feststehe, dass er einzig zum Zwecke der Verhinderung bzw.
Erschwerung der Beweisaufnahme tätig geworden sei, habe er den Tatbestand
von Art. 286 StGB objektiv und subjektiv erfüllt. Das blosse Motiv
der Selbstbegünstigung vermöge weitere, mit der Selbstbegünstigung
einhergehende Delikte nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
nicht zu rechtfertigen.
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die
Polizeibeamten durch sein Verhalten nicht gehindert. Die Weigerung
(bei der konkreten Kontrolle), die Scheiben auf Geheiss wieder hochzufahren,
stelle eine Unterlassung dar, die mangels Garantenstellung gegenüber
dem Staat nicht strafbar sein könne. Demgegenüber sei das Herunterlassen
der Fensterscheiben (vor der Kontrolle) eine "straflose Vorbereitungshandlung",
weil die Beamten im Zeitpunkt seines Handelns noch gar nicht den Entschluss
gefasst hätten, eine Fotografie zu erstellen. Die Widersetzung sei
gerechtfertigt. Das staatliche Interesse der Strafverfolgung habe
vor seinem Selbstbegünstigungsinteresse zurückzutreten, was sich aus
der bundesgerichtlichen Praxis und Art. 6 EMRK bzw. dem allgemeinen
Rechtsgrundsatz "nemo tenetur se ipse accusare" ergebe.
4.
4.1 Gemäss Art. 286 StGB wird wegen Hinderung einer Amtshandlung
mit Gefängnis bis zu einem Monat oder mit Busse bestraft, wer eine
Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung
hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt.
4.2 Der Täter hindert im Sinne von Art. 286 StGB, wenn er eine
Amtshandlung ohne Gewalt beeinträchtigt, so dass diese nicht reibungslos
durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186 E. 2). Dabei ist nicht erforderlich,
dass er die Handlung einer Amtsperson gänzlich verhindert. Vielmehr
genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert
(BGE 127 IV 115 E. 2, mit Hinweisen). In Bezug auf die Art der bereiteten
Hindernisse oder die verwendeten Tatmittel enthält der Gesetzestext
keinerlei Einschränkung (BGE 85 IV 142 E. 2 S. 143 mit Verweis auf
die Gesetzesmaterialien).
Ob und inwieweit eine Amtshandlung auch durch Unterlassen
gehindert werden kann, ist umstritten. Die Lehre nimmt überwiegend
an, dass grundsätzlich nur ein aktives Störverhalten den Tatbestand
erfüllt. Eine Ausnahme dürfte nur dort gelten, wo eine Garantenpflicht
bestehe, die Amtshandlung zu fördern und ein zuvor geschaffenes Hindernis
zu beseitigen (siehe Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht,
Besonderer Teil II, 5. Aufl., Bern 2000, § 50 N. 10; Donatsch/Wohlers,
Strafrecht IV, 3. Aufl., Zürich 2004, S. 309 f. und 318; Stefan Trechsel,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997,
Art. 286 N. 4).
Das Bundesgericht hat in seiner älteren Praxis ein
tatbestandsmässiges Verhalten etwa erkannt in der Weigerung des Täters,
den die Radarkontrolle störenden Wagen wegzustellen (BGE 95 IV 172).
Jüngere Entscheide heben hervor, der Tatbestand erfordere eine Widersetzlichkeit,
die sich in gewissem Umfang in einem aktiven Tun ausdrücke. Der blosse
Ungehorsam scheide aus. Wer sich darauf beschränke, einer amtlichen
Aufforderung nicht Folge zu leisten oder am Ort der Ausführung gegen
die Art der Amtshandlung Einsprache zu erheben, ohne in dieselbe einzugreifen,
werde nicht nach Art. 286 StGB bestraft (BGE 127 IV 115 E. 2; 124
IV 127 E. 3a; 120 IV 136 E. 2a mit zahlreichen Hinweisen). Im zuletzt
genannten Entscheid prüfte das Bundesgericht, ob eine Amtshandlung
auch durch rein passives Verhalten, also ein Unterlassen, gehindert
werden kann, und hat dies mangels Rechtspflicht zum Handeln verneint
für den untätig gebliebenen Passagier eines Fahrzeuges, dessen Lenker
eine Polizeisperre durchbrach (E. 2b).
4.3 Im hier zu beurteilenden Fall hat der Beschwerdeführer im
Hinblick auf die Polizeikontrolle eine Handlung vorgenommen, indem
er die Fensterscheiben senkte, und verhielt sich alsdann passiv, indem
er der Aufforderung zum Hochkurbeln der Scheiben nicht Folge leistete.
Das zweite Verhalten in Form des Unterlassens war letztlich der Grund
dafür, dass die beabsichtigte Beweisaufnahme durch die Polizei nicht
durchgeführt werden konnte. Da deren Anweisung, die Fensterscheiben
wieder hochzukurbeln, der Kontrolle der Betriebssicherheit des Fahrzeuges
und damit der Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung von Ordnung
und Sicherheit im Strassenverkehr diente, stellt sie eine polizeiliche
Weisung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG dar (vgl. BGE 114 IV 154 E.
2c S. 158). Aus der genannten Rechtsnorm und deren Zweck liesse sich
aber wohl kaum ableiten, dass der Verkehrsteilnehmer allgemein verpflichtet
ist, die Polizei bei der Fahrzeugkontrolle zu unterstützen und zuvor
geschaffene Hindernisse zu beseitigen (vgl. Trechsel, a.a.O., Art.
286 N. 4), doch kommt der Frage hier keine entscheidende Bedeutung
zu. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer bewusst im
Hinblick auf die bevorstehende Kontrolle tätig geworden ist, um die
Beweisaufnahme zu verhindern, und sich mit der Aufrechterhaltung des
dadurch geschaffenen Zustandes begnügen konnte. Liegt ein solch gezieltes
Tätigwerden vor, ist nach den allgemeinen Grundsätzen über die Abgrenzung
von Handlung und Unterlassung (vgl. dazu BGE 120 IV 265 E. 2b S. 271;
115 IV 199 E. 2a S. 203 f.) von einem aktiven Tun auszugehen (im gleichen
Sinn Robert Schnetzer, Die Abgrenzung der Hinderung einer Amtshandlung
gemäss Art. 286 StGB vom blossen Ungehorsam, Diss. Basel 1979, S.
88 ff.). Dem Beschwerdeführer ist somit nicht ein passives Verhalten
vorzuwerfen, sondern ein Aktivwerden, nämlich das vorgängige Senken
der Fensterscheiben, und nur daran knüpft der strafrechtliche Vorwurf
an, der nachfolgend zu prüfen ist.
5.
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, eine
Hinderung der Beweisaufnahme könnte nur angenommen werden, wenn er
nach dem Entschluss der Polizei, die Fensterscheiben zu fotografieren,
gehandelt hätte. Das vorgängige Herunterlassen der Scheiben sei eine
"straflose Vorbereitungshandlung", da es ihm möglich gewesen wäre,
diese wieder hochzufahren. Mit diesem Vorbringen macht er geltend,
die Deliktsausführung sei nicht einmal bis in das Stadium des Versuchs
gediehen.
5.1 Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der
Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare
Tätigkeit nicht zu Ende führt (Art. 21 StGB), oder wenn der zur Vollendung
des Verbrechens oder Vergehens gehörende Erfolg nicht eintritt (Art.
22 StGB).
5.2 Der Tatbestand von Art. 286 StGB ist als Erfolgsdelikt
ausgestaltet. Der tatbestandsmässige Erfolg liegt darin, dass die
Amtshandlung unterbleibt oder ihre Durchführung erschwert, verzögert
oder behindert wird. Insoweit genügt, dass sich das (vorgängige) Verhalten
des Täters auf die Ausführung der amtlichen Handlung bzw. die Amtsperson
tatsächlich auswirkt (vgl. BGE 127 IV 115 E. 2). Ein weitergehender
Erfolg wird nicht vorausgesetzt. Der Täter ist deshalb auch wegen
vollendeter und nicht nur versuchter Hinderung strafbar, wenn er den
Beamten erfolglos gehindert hat (BGE 103 IV 186 E. 4, mit Hinweisen).
Für eine versuchte Tatbegehung bleibt praktisch kaum Raum (vgl. BGE
105 IV 48 E. 3; Ernst Hafter, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer
Teil, Berlin 1943, S. 713).
Umgekehrt wird nach Art. 286 StGB nicht bestraft, wer den mit
der Amtshandlung angestrebten Zweck vereitelt, ohne die amtliche Handlung
als solche zu behindern (BGE 103 IV 186 E. 4). Denn bei der blossen
Zweckvereitelung zielen weder die Absicht noch das Verhalten des Täters
auf eine Hinderung der Amtshandlung hin, so dass auch von Versuch
keine Rede sein kann (vgl. BGE 103 IV 186 E. 5; Schnetzer, a.a.O.,
S. 37).
5.3 Der Beschwerdeführer senkte die Fensterscheiben einzig zur
Verhinderung der Beweisaufnahme, was ihm auch gelang, da eine Begutachtung
durch die Polizei in der Folge unterblieb. Das Verhalten war objektiv
somit gerade auf die Hinderung der Polizeikontrolle gerichtet und
wirkte sich tatsächlich aus, weshalb weder eine versuchte Hinderung
einer Amtshandlung noch eine Vorbereitungshandlung dazu angenommen
werden kann. Dass er vorsätzlich handelte und überdies in der Absicht,
eine erneute Verzeigung wegen abgedunkelter Fahrzeugscheiben abzuwenden,
stellt der Beschwerdeführer angesichts der tatsächlichen Feststellungen
im angefochtenen Entscheid zu Recht nicht in Abrede.
6.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verkenne die
Praxis zum Verhältnis zwischen strafloser Selbstbegünstigung und Hinderung
einer Amtshandlung. Die generelle Annahme der Strafbarkeit gemäss
Art. 286 StGB widerspreche dem aus Art. 6 EMRK abgeleiteten Verbot
der Selbstbelastung (nemo-tenetur-Grundsatz). Es müsse eine konkrete
Interessenabwägung vorgenommen werden. Bei wertender Abwägung ergebe
sich unzweifelhaft, dass sein eigenes Selbstbegünstigungsinteresse
den mit der Beschlagnahme verbundenen Mehraufwand der Polizei aufwiege.
6.1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem
Vollzug einer gesetzlich vorgesehenen Massnahme entzieht, macht sich
wegen Begünstigung strafbar (Art. 305 Abs. 1 StGB). Aus dem Wortlaut
dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Täter einen anderen als sich
selbst begünstigen muss. Selbstbegünstigung ist nach Art. 305 Abs.
1 StGB nicht strafbar, was einhelliger Rechtsauffassung entspricht.
Ebenso besteht Einigkeit darüber, dass das blosse Motiv der Selbstbegünstigung
nicht strafbefreiend wirken kann und der Täter der Strafe nicht entgeht,
wenn die Selbstbegünstigung in einer anderen strafbaren Handlung besteht
(so bereits BGE 73 IV 237 E. 1; 74 IV 54 S. 56; 96 IV 155 E. 6 S.
168 mit weiteren Hinweisen; zuletzt BGE 124 IV 127 E. 3b/dd S. 132
mit Hinweis auf die Literatur).
6.2
6.2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts findet die
straflose Selbstbegünstigung ihre Grenze auch am Tatbestand der Hinderung
einer Amtshandlung. So bildet seit BGE 85 IV 142 der Umstand, dass
der Täter versucht, durch Flucht sich selber einer Strafverfolgung
zu entziehen, unter dem Gesichtspunkt des Art. 286 StGB keinen Grund
für Straffreiheit. Zwar trifft zu, dass derjenige, der sich der Strafverfolgung
oder dem Vollzug einer Strafe entzieht, nicht nach Art. 305 StGB bestraft
wird. Das bedeutet indes nicht, dass er in jedem Fall in den Genuss
der Straffreiheit kommt. Denn seine Handlung kann zusätzlich einen
anderen Straftatbestand erfüllen, was insbesondere der Fall ist, wenn
die Flucht - vom Flüchtigen beabsichtigt - bewirkt, dass ein Beamter
an der Vornahme einer ihm obliegenden Amtshandlung gehindert wird.
Die Gründe, die in einem solchen Fall der Anwendung von Art. 305 StGB
entgegenstehen, gelten im Hinblick auf Art. 286 StGB nicht (BGE 85
IV 142 E. 2; 120 IV 136 E. 2a a.E.).
Diese Rechtsprechung ist von der Lehre teilweise kritisiert
worden im Wesentlichen mit dem Argument, das Verbot der Hinderung
einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) erfasse kein deutlich unterscheidbares
Rechtsgut im Vergleich zum Begünstigungsverbot (Art. 305 StGB). Wenn
die Selbstbegünstigung straflos sein solle, dürfe Art. 286 StGB folglich
auf die Erschwerung von derartigen Amtshandlungen, wie der Zuführung
zum Strafvollzug, der Durchsuchung eines Autos auf Deliktsspuren oder
einer der Strafverfolgung dienenden Ausweiskontrolle, durch den Betroffenen
gerade nicht Anwendung finden (so namentlich Stratenwerth, a.a.O.,
§ 50 N. 12; Trechsel, a.a.O., Art. 286 N. 6). Das Bundesgericht hat
sich unlängst mit der Kritik der Lehre ausführlich auseinandergesetzt
und seine Rechtsprechung bestätigt (BGE 124 IV 127 E. 3b). Es hat
in wertender Abwägung geklärt, ob das Widersetzungsverbot für den
Selbstbegünstiger nicht gilt oder ob die Straflosigkeit der Selbstbegünstigung
ihre Grenze am Tatbestand des Art. 286 StGB findet. Dabei wurde insbesondere
berücksichtigt, dass nach der Systematik des Strafgesetzbuches die
beiden Tatbestände der Hinderung einer Amtshandlung und der Begünstigung
verschiedene Rechtsgüter - nämlich Art. 286 StGB den Schutz der öffentlichen
Gewalt und Art. 305 StGB den Schutz der Strafrechtspflege - schützen,
zwischen den Tatbeständen echte Idealkonkurrenz angenommen werden
kann, die Begünstigung den Unrechtsgehalt der Widersetzung nicht abdeckt
und Art. 305 StGB nicht als Schutznorm des Selbstbegünstigers missverstanden
werden darf (BGE 124 IV 127 E. 3b/dd unter Bezugnahme auf Andreas
Hauswirth, Die Selbstbegünstigung im schweizerischen Strafrecht, Diss.
Bern 1984, S. 163 ff.).
6.2.2 Wenn im genannten Entscheid ausgeführt wird, die Grenze
der straflosen Selbstbegünstigung sei "in wertender Abwägung" (S.
132) zu klären, so heisst das nicht, dass eine Abwägung der auf dem
Spiel stehenden Interessen im konkreten Einzelfall vorzunehmen wäre.
Das Gesetz ist vielmehr als generell-abstrakte Regel auszulegen. Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers kann es deshalb für die Frage
der Strafbarkeit nach Art. 286 StGB nicht darauf ankommen, wie stark
das jeweilige Selbstbegünstigungsinteresse des Täters im Einzelfall
zu gewichten wäre. Unbehelflich ist der Hinweis auf den strafprozessualen
Grundsatz "nemo tenetur" sowie Art. 6 EMRK, wonach der Beschuldigte
das Recht hat, zu schweigen und sich nicht belasten muss (BGE 130
I 126 E. 2.1, mit Hinweisen). Das nemo-tenetur-Prinzip berührt den
Straftatbestand von Art. 286 StGB nicht. Dem Beschuldigten werden
dadurch keine Mitwirkungspflichten auferlegt, deren Missachtung sanktioniert
würde, sondern es wird die Hinderung rechtmässiger Amtshandlungen
unter Strafe gestellt. Was der Beschwerdeführer daher unter dem Titel
einer verfassungs- bzw. konventionskonformen Auslegung und Anwendung
vorbringt, geht fehl.
6.2.3 Gleichwohl ist richtig, dass die Abgrenzung zwischen
strafloser Selbstbegünstigung und strafbarer Hinderung einer Amtshandlung
nicht immer leicht vorzunehmen ist. Das gilt vorab für die Frage,
ab wann der Täter eine amtliche Handlung im Sinne von Art. 286 StGB
tatbestandsmässig hindern kann, was es anhand des geschützten Rechtsgutes
zu verdeutlichen gilt.
Der Schutz von Art. 286 StGB bezieht sich auf die staatliche
Autorität, die sich auf Verfassung und Gesetz stützt, und die zur
Ausübung des Staatswillens berufenen Organe (Donatsch/Wohlers, a.a.O.,
S. 305; Hans Wiprächtiger, Gewalt und Drohung gegenüber Beamten oder
Angestellten im öffentlichen Verkehr unter besonderer Berücksichtigung
des Bahnpersonals, SJZ 93/1997, S. 210). Wird die rechtmässige Konkretisierung
des Staatswillens geschützt, so folgt daraus, dass die Amtsperson
zunächst einmal physisch anwesend sein und bestimmte Anordnung getroffen
haben muss, damit der Täter sich strafbar machen kann (Hauswirth,
a.a.O., S. 162 f.). Nicht erfasst werden demnach Verhaltensweisen,
die keine hinreichend konkrete Amtshandlung behindern, mögen sie auch
geeignet sein, sich auf die Amtsführung im Allgemeinen auszuwirken.
So bleibt der Täter nach Art. 286 StGB straflos, wenn er die Flucht
ergreift, bevor sich ihm die Polizei mit ihren Absichten entgegenstellt.
Der Flüchtige kommt der Amtsgewalt lediglich zuvor, ohne in den Ablauf
einer amtlichen Handlung einzugreifen (Hauswirth, a.a.O., S. 163;
vgl. auch Donatsch/Wohlers, a.a.O., S. 310). Ebenso verhält es sich,
wenn der Täter vor dem Erscheinen der Polizei Deliktsspuren vernichtet,
Beweismittel zur Seite schafft oder anderweitig die Tat verheimlicht.
Schliesslich muss es auch gelten, wenn der Täter im Hinblick auf eine
unmittelbar bevorstehende Polizeikontrolle tätig wird, um diese zu
vereiteln, ihm aber die Kontrollabsichten noch nicht angezeigt worden
sind. Denn der Umstand, dass er wegen der Präsenz der Polizei mit
einer Kontrolle ernsthaft rechnen muss, fügt dem selbstbegünstigenden
Verhalten für sich allein noch kein wesentliches Element hinzu.
Wenn der Täter hingegen in eine Amtshandlung eingreift, die sich
bereits in Gang befindet und sich in klar erkennbarer Weise gegen
ihn richtet, erschöpft sich sein Verhalten nicht mehr in blosser Selbstbegünstigung
und vermag ihn die entsprechende Absicht nicht von Strafe nach Art.
286 StGB zu befreien. Das war in BGE 124 IV 127 der Fall, als der
Fahrzeuglenker sich weigerte, der Aufforderung zur Vorlegung von Ausweispapieren
nachzukommen und davonfuhr, und es traf auch zu auf den Lenker in
BGE 85 IV 142, der angehalten wurde und sich durch Flucht entzog,
nachdem er von der Absicht der Polizei erfahren hatte, den Inhalt
des Kofferraumes zu durchsuchen. In solchen Konstellationen verübt
der Täter in Selbstbegünstigung einen zusätzlichen Rechtsbruch, indem
er sich einer konkreten amtlichen Anordnung widersetzt und die Durchführung
der Amtshandlung hindert.
-:-
-:-
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Abgrenzung zwischen
strafbarer Hinderung einer Amtshandlung und strafloser Selbstbegünstigung
mit Rücksicht auf die Schutzrichtung von Art. 286 StGB danach vorzunehmen
ist, ob der Täter in eine hinreichend konkretisierte Amtshandlung
eingreift oder aber einer solchen nur zuvorkommt.
6.3 Im hier zu beurteilenden Fall bestand die Amtshandlung,
deren Hinderung dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, in der Überprüfung
des Fahrzeuges auf seinen vorschriftsgemässen bzw. betriebssicheren
Zustand. Nachdem den Polizeibeamten die Abdunklung der Fensterscheiben
aufgefallen war, fuhren sie ihm nach, veranlassten ihn zum Anhalten,
schritten zur konkreten Kontrolle und forderten ihn auf, die Fensterscheiben
hochzukurbeln. Alle diese Teilakte zur Vorbereitung der Fahrzeugkontrolle
fallen unter den Begriff der Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB
und sind notwendige Begleithandlungen für den Entscheid darüber, ob
eine Verzeigung zu erfolgen hat oder nicht (BGE 90 IV 137 S. 139;
124 IV 127 E. 3b/dd S. 133).
Zum Verhalten des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz in
tatsächlicher Hinsicht fest, er habe beabsichtigt, die Polizeikontrolle
zu verhindern, um einer weiteren Verzeigung wegen abgedunkelter Fensterscheiben
zu entgehen. Einzig zu diesem Zwecke habe er die Scheiben gesenkt,
als er die Polizeipatrouille wahrgenommen habe. Wann genau und unter
welchen Umständen er dazu tätig geworden ist, lässt sich dem angefochtenen
Urteil nicht entnehmen. Die Vorinstanz trifft insbesondere keinerlei
Feststellungen dazu, ob sein Handeln zeitlich vor die polizeiliche
Aufforderung zum Anhalten fiel oder erst danach erfolgte. Diesem Zeitpunkt
kommt indes rechtserhebliche Bedeutung zu. Die Verurteilung gemäss
Art. 286 StGB setzt nach dem Gesagten voraus, dass der Beschwerdeführer
in eine konkret in Gang befindliche und gegen ihn gerichtete Amtshandlung
eingegriffen hat, was hier nur angenommen werden kann, wenn ihm bereits
befohlen war, das Fahrzeug anzuhalten. Daher ist entscheidend, ob
er die Fensterscheiben vor oder nach dem Anhaltebefehl gesenkt hat.
Die Sache ist deshalb im Verfahren nach Art. 277 BStP zur Ergänzung
der tatsächlichen Feststellungen und zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach im
Verfahren nach Art. 277 BStP gutzuheissen und die Sache im Schuldpunkt
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Damit erübrigt
es sich, die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Strafpunkt zu behandeln.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben und
ist der Beschwerdeführer aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen
(Art. 278 Abs. 3 BStP).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist,
gemäss Art. 277 BStP gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des
Kantons Aargau vom 20. Oktober 2006 aufgehoben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren
eine Entschädigung von Fr. 2000.- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft
des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht,
3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Mai 2007
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: