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Dokumententyp : Analysiertes Dokument (Referenzdokument)
Analyse/Leitsätze/Kommentar in: www.peterkubli.com
Rechtsbereich : StrafRecht
Gesetzesartikel : -
Publikation als BGE : JA
Sprache : deutsch
Leitsatz-ID : 08f9tx
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6S.561/2006 (17.05.2007)


Tribunale federale

Tribunal federal


{T 0/2}

6S.561/2006 /rom


Urteil vom 17. Mai 2007

Kassationshof


Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, Zünd,

Ersatzrichter Greiner,

Gerichtsschreiber Willisegger.


Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Fürsprecher Peter Krebs,


gegen


Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.


Gegenstand

Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB),


Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,

3. Kammer, vom 20. Oktober 2006.


Sachverhalt: 


A. 

Am 7. März 2006 erliess das Bezirksamt Zurzach gegen X.________ 
einen Strafbefehl wegen Hinderung einer Amtshandlung und Führens eines 
Fahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand mit folgendem Wortlaut: 



"Durch zwei Beamte der Mobilen Einsatzpolizei wurde 
festgestellt, dass am Personenwagen des Beschuldigten die Fahrer- 
und die Beifahrerscheibe stark abgedunkelt waren. Als der Beschuldigte 
in der Folge angehalten wurde, senkte er die zuvor hochgefahrene Fahrer- 
und Beifahrerscheibe. Anlässlich der Kontrolle verhielt sich der Beschuldigte 
äusserst unkooperativ, jähzornig und erbost. Er weigerte sich zudem 
die Fensterscheibe hochzufahren, damit durch die Polizei eine Fotografie 
hätte erstellt werden können. Mit einer Mängelkarte wurde der Beschuldigte 
aufgefordert, sein Fahrzeug in vorschriftsgemässen Zustand zu versetzen. 
Die Mängelkarte wurde bei der Weiterfahrt aus dem Fenster geworfen. 
Der Beschuldigte war bereits mit Strafbefehl vom 4. Juli 2005 wegen 
mit Folie getönter Seitenscheiben, vorne links und rechts, mit Busse 
bestraft worden." 


Gegen diesen Strafbefehl erhob X.________ Einsprache. 


B. 

Das Bezirksgericht Zurzach erklärte X.________ mit Urteil vom 8. 
Juni 2006 wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sowie 
Führens eines Fahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand (Art. 
29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV und Art. 71 Abs. 4 VTS i.V.m. Art. 93 Ziff. 
2 Abs. 1 SVG) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von 1’000 
Franken als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksamtes Zurzach vom 15. 
November 2005. 


C. 

Das Obergericht des Kantons Aargau sprach X.________ - in 
teilweiser Gutheissung einer von ihm erhobenen Berufung - vom Vorwurf 
des Führens eines Fahrzeuges in einem nicht vorschriftsgemässem Zustand 
frei, verurteilte ihn hingegen nach Art. 286 StGB wegen Hinderung 
einer Amtshandlung zu einer Busse von 800 Franken als Zusatzstrafe 
zum Urteil des Bezirksamtes Zurzach vom 15. November 2005. 


D. 

X.________ führt gegen das Urteil des Obergerichts vom 20. 
Oktober 2006 eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, 
den angefochtenen Entscheid aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz 
zurückzuweisen. 


E. 

Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau 
verzichten auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde unter Hinweis auf die 
Ausführungen im angefochtenen Entscheid. 


Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 


1. 

Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des 
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz 
[BGG]; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das gegen dieses 
Urteil erhobene Rechtsmittel ist daher noch das bisherige Verfahrensrecht 
anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario). Im vorliegenden Fall 
richtet sich das Verfahren mithin nach den Vorschriften über die eidgenössische 
Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 286 ff. BStP. 


Am 1. Januar 2007 ist auch der revidierte Allgemeine Teil des 
Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier 
aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der 
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale 
Gericht das eidgenössische Recht richtig angewendet hat (Art. 269 
Abs. 1 BStP), mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung 
des angefochtenen Urteils noch gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3 
S. 51 f. mit Hinweisen). 


2. 

Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit 
begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches 
Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Die Rüge der unmittelbaren 
Verletzung der EMRK oder der Bundesverfassung ist mit staatsrechtlicher 
Beschwerde vorzubringen. Mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde 
können lediglich Rügen einer mittelbaren Verletzung der Bundesverfassung 
oder der EMRK, d.h. einer nicht verfassungs- bzw. nicht konventionskonformen 
Auslegung und Anwendung von Bundesrecht, erhoben werden (statt vieler 
BGE 119 IV 107 E. 1a; 121 IV 202 E. 2d/bb). 


Auf die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz verletze den 
Anklagegrundsatz, weil sie ihm das vorgängige Herunterlassen der Fensterscheiben 
und nicht nur die Weigerung, diese wieder hochzufahren, vorwerfe, 
ist nicht einzutreten. Der Anklagegrundsatz wird zur Hauptsache durch 
das kantonale Verfahrensrecht konkretisiert, das die formellen Anforderungen 
an die Anklageschrift festlegt, und in Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 
6 Ziff. 3 lit. a EMRK verankert. Die Verletzung des Anklagegrundsatzes 
wäre mit staatsrechtliche Beschwerde zu rügen gewesen (BGE 126 I 19) 
und kann im vorliegenden Verfahren nicht zur Diskussion gestellt werden. 



Nicht einzutreten ist auch auf die Rüge, die Vorinstanz halte 
gestützt auf das Verursacherprinzip an der Kostenverlegung der ersten 
Instanz trotz Teilfreispruch fest, was einem "Grundsatz des Bundesrechts 
und des Völkerrechts im Sinne von Art. 6 EMRK" widerspreche. Die Verlegung 
der Kosten im kantonalen Strafverfahren wird nicht durch Bundesrecht 
geregelt, sondern durch das kantonale Verfahrensrecht. Der Umstand, 
dass es mit der Bundesverfassung und der Konvention nur vereinbar 
ist, dem Angeschuldigten bei Freispruch die Kosten zu überbinden, 
wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise (im Sinne einer analogen 
Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze) gegen eine 
Verhaltensnorm verstossen hat (BGE 116 Ia 162 E. 2e-g S. 175 f.) macht 
die kantonale Regelung indessen nicht zu Bundesrecht. Die Kostenauflage 
durch ein kantonales Gericht kann mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde 
nicht angefochten werden. 


Einzutreten ist dagegen auf die Rüge, die generelle Strafbarkeit 
nach Art. 286 StGB widerspreche im Falle der Selbstbegünstigung dem 
Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" bzw. Art. 6 EMRK, soweit 
der Beschwerdeführer damit eine nicht verfassungs- bzw. nicht konventionskonforme 
Auslegung und Anwendung der bundesrechtlichen Strafnorm geltend macht. 



3. 

3.1 In tatsächlicher Hinsicht führt die Vorinstanz Folgendes 
aus: Am 4. Oktober 2005 liess der Beschwerdeführer die abgedunkelten 
Fahrer- und Beifahrerscheibe seines Personenwagens herunter, nachdem 
er eine Polizeipatrouille erblickt hatte. Den beiden Polizeibeamten 
im Dienst war die Abdunklung der Fensterscheiben (vorerst noch oben) 
aufgefallen, weshalb sie dem Fahrzeug des Beschwerdeführers folgten 
und ihn zum Anhalten aufforderten, was er auch tat. Als die Beamten 
zur Kontrolle schritten, waren die beiden vorderen Fensterscheiben 
unten. Der Aufforderung, die Scheiben wieder hochzukurbeln, um das 
Fahrzeug auf seinen vorschriftsgemässen Zustand hin zu überprüfen 
und mittels Fotografie eine Beweisaufnahme durchzuführen, kam der 
Beschwerdeführer nicht nach. Aus dieser Weigerung und dem Umstand, 
dass er bereits vor drei Monaten wegen abgedunkelter Fahrer- und Beifahrerscheiben 
gebüsst worden war, zieht die Vorinstanz den tatsächlichen Schluss, 
dass er die Fensterscheiben nicht - wie von ihm behauptet - zum Lüften, 
sondern einzig zur Verhinderung der Beweiserstellung herunterliess 
und einer erneuten Verzeigung unbedingt entgehen wollte. 


Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe durch sein 
Verhalten eine Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB gehindert. 
Unter Verweis auf das Urteil der ersten kantonalen Instanz führt sie 
zur Begründung aus, seine Weigerung anlässlich der konkreten Kontrolle 
sei als passiver Widerstand zu qualifizieren, dem ein Tätigwerden 
- namentlich das Herunterlassen der Fensterscheiben - vorausgegangen 
sei. Da feststehe, dass er einzig zum Zwecke der Verhinderung bzw. 
Erschwerung der Beweisaufnahme tätig geworden sei, habe er den Tatbestand 
von Art. 286 StGB objektiv und subjektiv erfüllt. Das blosse Motiv 
der Selbstbegünstigung vermöge weitere, mit der Selbstbegünstigung 
einhergehende Delikte nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung 
nicht zu rechtfertigen. 


3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die 
Polizeibeamten durch sein Verhalten nicht gehindert. Die Weigerung 
(bei der konkreten Kontrolle), die Scheiben auf Geheiss wieder hochzufahren, 
stelle eine Unterlassung dar, die mangels Garantenstellung gegenüber 
dem Staat nicht strafbar sein könne. Demgegenüber sei das Herunterlassen 
der Fensterscheiben (vor der Kontrolle) eine "straflose Vorbereitungshandlung", 
weil die Beamten im Zeitpunkt seines Handelns noch gar nicht den Entschluss 
gefasst hätten, eine Fotografie zu erstellen. Die Widersetzung sei 
gerechtfertigt. Das staatliche Interesse der Strafverfolgung habe 
vor seinem Selbstbegünstigungsinteresse zurückzutreten, was sich aus 
der bundesgerichtlichen Praxis und Art. 6 EMRK bzw. dem allgemeinen 
Rechtsgrundsatz "nemo tenetur se ipse accusare" ergebe. 


4. 

4.1 Gemäss Art. 286 StGB wird wegen Hinderung einer Amtshandlung 
mit Gefängnis bis zu einem Monat oder mit Busse bestraft, wer eine 
Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung 
hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. 


4.2 Der Täter hindert im Sinne von Art. 286 StGB, wenn er eine 
Amtshandlung ohne Gewalt beeinträchtigt, so dass diese nicht reibungslos 
durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186 E. 2). Dabei ist nicht erforderlich, 
dass er die Handlung einer Amtsperson gänzlich verhindert. Vielmehr 
genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert 
(BGE 127 IV 115 E. 2, mit Hinweisen). In Bezug auf die Art der bereiteten 
Hindernisse oder die verwendeten Tatmittel enthält der Gesetzestext 
keinerlei Einschränkung (BGE 85 IV 142 E. 2 S. 143 mit Verweis auf 
die Gesetzesmaterialien). 


Ob und inwieweit eine Amtshandlung auch durch Unterlassen 
gehindert werden kann, ist umstritten. Die Lehre nimmt überwiegend 
an, dass grundsätzlich nur ein aktives Störverhalten den Tatbestand 
erfüllt. Eine Ausnahme dürfte nur dort gelten, wo eine Garantenpflicht 
bestehe, die Amtshandlung zu fördern und ein zuvor geschaffenes Hindernis 
zu beseitigen (siehe Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, 
Besonderer Teil II, 5. Aufl., Bern 2000, § 50 N. 10; Donatsch/Wohlers, 
Strafrecht IV, 3. Aufl., Zürich 2004, S. 309 f. und 318; Stefan Trechsel, 
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, 
Art. 286 N. 4). 


Das Bundesgericht hat in seiner älteren Praxis ein 
tatbestandsmässiges Verhalten etwa erkannt in der Weigerung des Täters, 
den die Radarkontrolle störenden Wagen wegzustellen (BGE 95 IV 172). 
Jüngere Entscheide heben hervor, der Tatbestand erfordere eine Widersetzlichkeit, 
die sich in gewissem Umfang in einem aktiven Tun ausdrücke. Der blosse 
Ungehorsam scheide aus. Wer sich darauf beschränke, einer amtlichen 
Aufforderung nicht Folge zu leisten oder am Ort der Ausführung gegen 
die Art der Amtshandlung Einsprache zu erheben, ohne in dieselbe einzugreifen, 
werde nicht nach Art. 286 StGB bestraft (BGE 127 IV 115 E. 2; 124 
IV 127 E. 3a; 120 IV 136 E. 2a mit zahlreichen Hinweisen). Im zuletzt 
genannten Entscheid prüfte das Bundesgericht, ob eine Amtshandlung 
auch durch rein passives Verhalten, also ein Unterlassen, gehindert 
werden kann, und hat dies mangels Rechtspflicht zum Handeln verneint 
für den untätig gebliebenen Passagier eines Fahrzeuges, dessen Lenker 
eine Polizeisperre durchbrach (E. 2b). 


4.3 Im hier zu beurteilenden Fall hat der Beschwerdeführer im 
Hinblick auf die Polizeikontrolle eine Handlung vorgenommen, indem 
er die Fensterscheiben senkte, und verhielt sich alsdann passiv, indem 
er der Aufforderung zum Hochkurbeln der Scheiben nicht Folge leistete. 
Das zweite Verhalten in Form des Unterlassens war letztlich der Grund 
dafür, dass die beabsichtigte Beweisaufnahme durch die Polizei nicht 
durchgeführt werden konnte. Da deren Anweisung, die Fensterscheiben 
wieder hochzukurbeln, der Kontrolle der Betriebssicherheit des Fahrzeuges 
und damit der Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung von Ordnung 
und Sicherheit im Strassenverkehr diente, stellt sie eine polizeiliche 
Weisung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG dar (vgl. BGE 114 IV 154 E. 
2c S. 158). Aus der genannten Rechtsnorm und deren Zweck liesse sich 
aber wohl kaum ableiten, dass der Verkehrsteilnehmer allgemein verpflichtet 
ist, die Polizei bei der Fahrzeugkontrolle zu unterstützen und zuvor 
geschaffene Hindernisse zu beseitigen (vgl. Trechsel, a.a.O., Art. 
286 N. 4), doch kommt der Frage hier keine entscheidende Bedeutung 
zu. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer bewusst im 
Hinblick auf die bevorstehende Kontrolle tätig geworden ist, um die 
Beweisaufnahme zu verhindern, und sich mit der Aufrechterhaltung des 
dadurch geschaffenen Zustandes begnügen konnte. Liegt ein solch gezieltes 
Tätigwerden vor, ist nach den allgemeinen Grundsätzen über die Abgrenzung 
von Handlung und Unterlassung (vgl. dazu BGE 120 IV 265 E. 2b S. 271; 
115 IV 199 E. 2a S. 203 f.) von einem aktiven Tun auszugehen (im gleichen 
Sinn Robert Schnetzer, Die Abgrenzung der Hinderung einer Amtshandlung 
gemäss Art. 286 StGB vom blossen Ungehorsam, Diss. Basel 1979, S. 
88 ff.). Dem Beschwerdeführer ist somit nicht ein passives Verhalten 
vorzuwerfen, sondern ein Aktivwerden, nämlich das vorgängige Senken 
der Fensterscheiben, und nur daran knüpft der strafrechtliche Vorwurf 
an, der nachfolgend zu prüfen ist. 


5. 

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, eine 
Hinderung der Beweisaufnahme könnte nur angenommen werden, wenn er 
nach dem Entschluss der Polizei, die Fensterscheiben zu fotografieren, 
gehandelt hätte. Das vorgängige Herunterlassen der Scheiben sei eine 
"straflose Vorbereitungshandlung", da es ihm möglich gewesen wäre, 
diese wieder hochzufahren. Mit diesem Vorbringen macht er geltend, 
die Deliktsausführung sei nicht einmal bis in das Stadium des Versuchs 
gediehen. 


5.1 Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der 
Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare 
Tätigkeit nicht zu Ende führt (Art. 21 StGB), oder wenn der zur Vollendung 
des Verbrechens oder Vergehens gehörende Erfolg nicht eintritt (Art. 
22 StGB). 


5.2 Der Tatbestand von Art. 286 StGB ist als Erfolgsdelikt 
ausgestaltet. Der tatbestandsmässige Erfolg liegt darin, dass die 
Amtshandlung unterbleibt oder ihre Durchführung erschwert, verzögert 
oder behindert wird. Insoweit genügt, dass sich das (vorgängige) Verhalten 
des Täters auf die Ausführung der amtlichen Handlung bzw. die Amtsperson 
tatsächlich auswirkt (vgl. BGE 127 IV 115 E. 2). Ein weitergehender 
Erfolg wird nicht vorausgesetzt. Der Täter ist deshalb auch wegen 
vollendeter und nicht nur versuchter Hinderung strafbar, wenn er den 
Beamten erfolglos gehindert hat (BGE 103 IV 186 E. 4, mit Hinweisen). 
Für eine versuchte Tatbegehung bleibt praktisch kaum Raum (vgl. BGE 
105 IV 48 E. 3; Ernst Hafter, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer 
Teil, Berlin 1943, S. 713). 


Umgekehrt wird nach Art. 286 StGB nicht bestraft, wer den mit 
der Amtshandlung angestrebten Zweck vereitelt, ohne die amtliche Handlung 
als solche zu behindern (BGE 103 IV 186 E. 4). Denn bei der blossen 
Zweckvereitelung zielen weder die Absicht noch das Verhalten des Täters 
auf eine Hinderung der Amtshandlung hin, so dass auch von Versuch 
keine Rede sein kann (vgl. BGE 103 IV 186 E. 5; Schnetzer, a.a.O., 
S. 37). 


5.3 Der Beschwerdeführer senkte die Fensterscheiben einzig zur 
Verhinderung der Beweisaufnahme, was ihm auch gelang, da eine Begutachtung 
durch die Polizei in der Folge unterblieb. Das Verhalten war objektiv 
somit gerade auf die Hinderung der Polizeikontrolle gerichtet und 
wirkte sich tatsächlich aus, weshalb weder eine versuchte Hinderung 
einer Amtshandlung noch eine Vorbereitungshandlung dazu angenommen 
werden kann. Dass er vorsätzlich handelte und überdies in der Absicht, 
eine erneute Verzeigung wegen abgedunkelter Fahrzeugscheiben abzuwenden, 
stellt der Beschwerdeführer angesichts der tatsächlichen Feststellungen 
im angefochtenen Entscheid zu Recht nicht in Abrede. 


6. 

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verkenne die 
Praxis zum Verhältnis zwischen strafloser Selbstbegünstigung und Hinderung 
einer Amtshandlung. Die generelle Annahme der Strafbarkeit gemäss 
Art. 286 StGB widerspreche dem aus Art. 6 EMRK abgeleiteten Verbot 
der Selbstbelastung (nemo-tenetur-Grundsatz). Es müsse eine konkrete 
Interessenabwägung vorgenommen werden. Bei wertender Abwägung ergebe 
sich unzweifelhaft, dass sein eigenes Selbstbegünstigungsinteresse 
den mit der Beschlagnahme verbundenen Mehraufwand der Polizei aufwiege. 



6.1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem 
Vollzug einer gesetzlich vorgesehenen Massnahme entzieht, macht sich 
wegen Begünstigung strafbar (Art. 305 Abs. 1 StGB). Aus dem Wortlaut 
dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Täter einen anderen als sich 
selbst begünstigen muss. Selbstbegünstigung ist nach Art. 305 Abs. 
1 StGB nicht strafbar, was einhelliger Rechtsauffassung entspricht. 
Ebenso besteht Einigkeit darüber, dass das blosse Motiv der Selbstbegünstigung 
nicht strafbefreiend wirken kann und der Täter der Strafe nicht entgeht, 
wenn die Selbstbegünstigung in einer anderen strafbaren Handlung besteht 
(so bereits BGE 73 IV 237 E. 1; 74 IV 54 S. 56; 96 IV 155 E. 6 S. 
168 mit weiteren Hinweisen; zuletzt BGE 124 IV 127 E. 3b/dd S. 132 
mit Hinweis auf die Literatur). 

6.2 

6.2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts findet die 
straflose Selbstbegünstigung ihre Grenze auch am Tatbestand der Hinderung 
einer Amtshandlung. So bildet seit BGE 85 IV 142 der Umstand, dass 
der Täter versucht, durch Flucht sich selber einer Strafverfolgung 
zu entziehen, unter dem Gesichtspunkt des Art. 286 StGB keinen Grund 
für Straffreiheit. Zwar trifft zu, dass derjenige, der sich der Strafverfolgung 
oder dem Vollzug einer Strafe entzieht, nicht nach Art. 305 StGB bestraft 
wird. Das bedeutet indes nicht, dass er in jedem Fall in den Genuss 
der Straffreiheit kommt. Denn seine Handlung kann zusätzlich einen 
anderen Straftatbestand erfüllen, was insbesondere der Fall ist, wenn 
die Flucht - vom Flüchtigen beabsichtigt - bewirkt, dass ein Beamter 
an der Vornahme einer ihm obliegenden Amtshandlung gehindert wird. 
Die Gründe, die in einem solchen Fall der Anwendung von Art. 305 StGB 
entgegenstehen, gelten im Hinblick auf Art. 286 StGB nicht (BGE 85 
IV 142 E. 2; 120 IV 136 E. 2a a.E.). 


Diese Rechtsprechung ist von der Lehre teilweise kritisiert 
worden im Wesentlichen mit dem Argument, das Verbot der Hinderung 
einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) erfasse kein deutlich unterscheidbares 
Rechtsgut im Vergleich zum Begünstigungsverbot (Art. 305 StGB). Wenn 
die Selbstbegünstigung straflos sein solle, dürfe Art. 286 StGB folglich 
auf die Erschwerung von derartigen Amtshandlungen, wie der Zuführung 
zum Strafvollzug, der Durchsuchung eines Autos auf Deliktsspuren oder 
einer der Strafverfolgung dienenden Ausweiskontrolle, durch den Betroffenen 
gerade nicht Anwendung finden (so namentlich Stratenwerth, a.a.O., 
§ 50 N. 12; Trechsel, a.a.O., Art. 286 N. 6). Das Bundesgericht hat 
sich unlängst mit der Kritik der Lehre ausführlich auseinandergesetzt 
und seine Rechtsprechung bestätigt (BGE 124 IV 127 E. 3b). Es hat 
in wertender Abwägung geklärt, ob das Widersetzungsverbot für den 
Selbstbegünstiger nicht gilt oder ob die Straflosigkeit der Selbstbegünstigung 
ihre Grenze am Tatbestand des Art. 286 StGB findet. Dabei wurde insbesondere 
berücksichtigt, dass nach der Systematik des Strafgesetzbuches die 
beiden Tatbestände der Hinderung einer Amtshandlung und der Begünstigung 
verschiedene Rechtsgüter - nämlich Art. 286 StGB den Schutz der öffentlichen 
Gewalt und Art. 305 StGB den Schutz der Strafrechtspflege - schützen, 
zwischen den Tatbeständen echte Idealkonkurrenz angenommen werden 
kann, die Begünstigung den Unrechtsgehalt der Widersetzung nicht abdeckt 
und Art. 305 StGB nicht als Schutznorm des Selbstbegünstigers missverstanden 
werden darf (BGE 124 IV 127 E. 3b/dd unter Bezugnahme auf Andreas 
Hauswirth, Die Selbstbegünstigung im schweizerischen Strafrecht, Diss. 
Bern 1984, S. 163 ff.). 

6.2.2 Wenn im genannten Entscheid ausgeführt wird, die Grenze 
der straflosen Selbstbegünstigung sei "in wertender Abwägung" (S. 
132) zu klären, so heisst das nicht, dass eine Abwägung der auf dem 
Spiel stehenden Interessen im konkreten Einzelfall vorzunehmen wäre. 
Das Gesetz ist vielmehr als generell-abstrakte Regel auszulegen. Entgegen 
der Auffassung des Beschwerdeführers kann es deshalb für die Frage 
der Strafbarkeit nach Art. 286 StGB nicht darauf ankommen, wie stark 
das jeweilige Selbstbegünstigungsinteresse des Täters im Einzelfall 
zu gewichten wäre. Unbehelflich ist der Hinweis auf den strafprozessualen 
Grundsatz "nemo tenetur" sowie Art. 6 EMRK, wonach der Beschuldigte 
das Recht hat, zu schweigen und sich nicht belasten muss (BGE 130 
I 126 E. 2.1, mit Hinweisen). Das nemo-tenetur-Prinzip berührt den 
Straftatbestand von Art. 286 StGB nicht. Dem Beschuldigten werden 
dadurch keine Mitwirkungspflichten auferlegt, deren Missachtung sanktioniert 
würde, sondern es wird die Hinderung rechtmässiger Amtshandlungen 
unter Strafe gestellt. Was der Beschwerdeführer daher unter dem Titel 
einer verfassungs- bzw. konventionskonformen Auslegung und Anwendung 
vorbringt, geht fehl. 

6.2.3 Gleichwohl ist richtig, dass die Abgrenzung zwischen 
strafloser Selbstbegünstigung und strafbarer Hinderung einer Amtshandlung 
nicht immer leicht vorzunehmen ist. Das gilt vorab für die Frage, 
ab wann der Täter eine amtliche Handlung im Sinne von Art. 286 StGB 
tatbestandsmässig hindern kann, was es anhand des geschützten Rechtsgutes 
zu verdeutlichen gilt. 


Der Schutz von Art. 286 StGB bezieht sich auf die staatliche 
Autorität, die sich auf Verfassung und Gesetz stützt, und die zur 
Ausübung des Staatswillens berufenen Organe (Donatsch/Wohlers, a.a.O., 
S. 305; Hans Wiprächtiger, Gewalt und Drohung gegenüber Beamten oder 
Angestellten im öffentlichen Verkehr unter besonderer Berücksichtigung 
des Bahnpersonals, SJZ 93/1997, S. 210). Wird die rechtmässige Konkretisierung 
des Staatswillens geschützt, so folgt daraus, dass die Amtsperson 
zunächst einmal physisch anwesend sein und bestimmte Anordnung getroffen 
haben muss, damit der Täter sich strafbar machen kann (Hauswirth, 
a.a.O., S. 162 f.). Nicht erfasst werden demnach Verhaltensweisen, 
die keine hinreichend konkrete Amtshandlung behindern, mögen sie auch 
geeignet sein, sich auf die Amtsführung im Allgemeinen auszuwirken. 
So bleibt der Täter nach Art. 286 StGB straflos, wenn er die Flucht 
ergreift, bevor sich ihm die Polizei mit ihren Absichten entgegenstellt. 
Der Flüchtige kommt der Amtsgewalt lediglich zuvor, ohne in den Ablauf 
einer amtlichen Handlung einzugreifen (Hauswirth, a.a.O., S. 163; 
vgl. auch Donatsch/Wohlers, a.a.O., S. 310). Ebenso verhält es sich, 
wenn der Täter vor dem Erscheinen der Polizei Deliktsspuren vernichtet, 
Beweismittel zur Seite schafft oder anderweitig die Tat verheimlicht. 
Schliesslich muss es auch gelten, wenn der Täter im Hinblick auf eine 
unmittelbar bevorstehende Polizeikontrolle tätig wird, um diese zu 
vereiteln, ihm aber die Kontrollabsichten noch nicht angezeigt worden 
sind. Denn der Umstand, dass er wegen der Präsenz der Polizei mit 
einer Kontrolle ernsthaft rechnen muss, fügt dem selbstbegünstigenden 
Verhalten für sich allein noch kein wesentliches Element hinzu. 


Wenn der Täter hingegen in eine Amtshandlung eingreift, die sich 
bereits in Gang befindet und sich in klar erkennbarer Weise gegen 
ihn richtet, erschöpft sich sein Verhalten nicht mehr in blosser Selbstbegünstigung 
und vermag ihn die entsprechende Absicht nicht von Strafe nach Art. 
286 StGB zu befreien. Das war in BGE 124 IV 127 der Fall, als der 
Fahrzeuglenker sich weigerte, der Aufforderung zur Vorlegung von Ausweispapieren 
nachzukommen und davonfuhr, und es traf auch zu auf den Lenker in 
BGE 85 IV 142, der angehalten wurde und sich durch Flucht entzog, 
nachdem er von der Absicht der Polizei erfahren hatte, den Inhalt 
des Kofferraumes zu durchsuchen. In solchen Konstellationen verübt 
der Täter in Selbstbegünstigung einen zusätzlichen Rechtsbruch, indem 
er sich einer konkreten amtlichen Anordnung widersetzt und die Durchführung 
der Amtshandlung hindert. 

-:- 

-:- 

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Abgrenzung zwischen 
strafbarer Hinderung einer Amtshandlung und strafloser Selbstbegünstigung 
mit Rücksicht auf die Schutzrichtung von Art. 286 StGB danach vorzunehmen 
ist, ob der Täter in eine hinreichend konkretisierte Amtshandlung 
eingreift oder aber einer solchen nur zuvorkommt. 


6.3 Im hier zu beurteilenden Fall bestand die Amtshandlung, 
deren Hinderung dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, in der Überprüfung 
des Fahrzeuges auf seinen vorschriftsgemässen bzw. betriebssicheren 
Zustand. Nachdem den Polizeibeamten die Abdunklung der Fensterscheiben 
aufgefallen war, fuhren sie ihm nach, veranlassten ihn zum Anhalten, 
schritten zur konkreten Kontrolle und forderten ihn auf, die Fensterscheiben 
hochzukurbeln. Alle diese Teilakte zur Vorbereitung der Fahrzeugkontrolle 
fallen unter den Begriff der Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB 
und sind notwendige Begleithandlungen für den Entscheid darüber, ob 
eine Verzeigung zu erfolgen hat oder nicht (BGE 90 IV 137 S. 139; 
124 IV 127 E. 3b/dd S. 133). 


Zum Verhalten des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz in 
tatsächlicher Hinsicht fest, er habe beabsichtigt, die Polizeikontrolle 
zu verhindern, um einer weiteren Verzeigung wegen abgedunkelter Fensterscheiben 
zu entgehen. Einzig zu diesem Zwecke habe er die Scheiben gesenkt, 
als er die Polizeipatrouille wahrgenommen habe. Wann genau und unter 
welchen Umständen er dazu tätig geworden ist, lässt sich dem angefochtenen 
Urteil nicht entnehmen. Die Vorinstanz trifft insbesondere keinerlei 
Feststellungen dazu, ob sein Handeln zeitlich vor die polizeiliche 
Aufforderung zum Anhalten fiel oder erst danach erfolgte. Diesem Zeitpunkt 
kommt indes rechtserhebliche Bedeutung zu. Die Verurteilung gemäss 
Art. 286 StGB setzt nach dem Gesagten voraus, dass der Beschwerdeführer 
in eine konkret in Gang befindliche und gegen ihn gerichtete Amtshandlung 
eingegriffen hat, was hier nur angenommen werden kann, wenn ihm bereits 
befohlen war, das Fahrzeug anzuhalten. Daher ist entscheidend, ob 
er die Fensterscheiben vor oder nach dem Anhaltebefehl gesenkt hat. 
Die Sache ist deshalb im Verfahren nach Art. 277 BStP zur Ergänzung 
der tatsächlichen Feststellungen und zur neuen Entscheidung an die 
Vorinstanz zurückzuweisen. 


7. 

Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach im 
Verfahren nach Art. 277 BStP gutzuheissen und die Sache im Schuldpunkt 
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Damit erübrigt 
es sich, die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Strafpunkt zu behandeln. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben und 
ist der Beschwerdeführer aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen 
(Art. 278 Abs. 3 BStP). 


Demnach erkennt das Bundesgericht: 


1. 

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, 
gemäss Art. 277 BStP gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des 
Kantons Aargau vom 20. Oktober 2006 aufgehoben und die Sache zu neuer 
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 


2. 

Es werden keine Kosten erhoben. 


3. 

Dem Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren 
eine Entschädigung von Fr. 2’000.- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 



4. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft 
des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 
3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 

Lausanne, 17. Mai 2007 

Im Namen des Kassationshofes 

des Schweizerischen Bundesgerichts 

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: