Lawbase - Das Juristische InformationsSystem

Dokumententyp : Analysiertes Dokument (Referenzdokument)
Analyse/Leitsätze/Kommentar in: www.peterkubli.com
Rechtsbereich : StrafRecht
Gesetzesartikel : -
Publikation als BGE : NEIN
Sprache : deutsch
Leitsatz-ID : 0aisyb
Erfasst am : . .




Ebenfalls auf www.peterkubli.com:

• Kommentare zum aktuellen juristischen Zeitgeschehen

• Aktuelles aus der Anwaltswelt: Wichtiges und Neues aus dem Tätigkeitsbereich der Rechtsanwälte






Die Zusatzinformation kann nicht angezeigt werden. Konfigurieren Sie allenfalls den Browser so, dass er diese Information erlaubt.



6S.530/2006 (19.06.2007)


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6S.530/2006 /rom

Urteil vom 19. Juni 2007
Kassationshof

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, Favre, Zünd,
Gerichtsschreiber Willisegger.

Parteien
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich,
B.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Jürg Federspiel,
C.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Diego Degiorgi,

Gegenstand
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Gehilfenschaft (Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG i.V.m. Art. 25 StGB); Widerruf (Art. 41 Ziff. 3 StGB), Strafzumessung (Art. 63 StGB), Verfahrenskosten (Art. 246 und 172 BStP)

Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 22. August 2006.

Sachverhalt: 

A. Im August 2003 nahm B.________ in der Dominikanischen 
Republik Kontakt auf zu venezolanischen Staatsangehörigen, die im 
Drogenhandel tätig sind. Gemeinsam mit A.________ veranlasste sie 
eine Lieferung über 940 Gramm Kokain. Daraufhin wurde ein Drogenkurier 
(als sog. Body-Packer) eingesetzt, welcher den in Fingerlingen abgefüllten 
Stoff schluckte und von Venezuela über Spanien in die Schweiz einführte, 
wo er am 18. September 2003 ankam. A.________ und C.________ holten 
den Kurier am Flughafen Zürich ab und brachten ihn in eine Wohnung, 
um die Fingerlinge mit dem Kokain auszuscheiden. Die Drogen wurden 
alsdann gewogen, getestet, abportioniert und später von A.________ 
- unter Mithilfe von B.________ und C.________ - an verschiedene Abnehmer 
verkauft. Der dabei erzielte Gewinn wurde zwischen A.________ und 
B.________ geteilt. C.________ wurde mit € 1500 entschädigt. 


Am 16. November 2003 erfolgte auf Veranlassung von A.________ 
eine zweite Lieferung über 940 Gramm Kokain. Dabei wurde derselbe 
Drogenkurier und auf die gleiche Weise wie beim ersten Mal eingesetzt. 
Kurz nach dessen Eintreffen in A.________s Wohnung erschien auch C.________, 
der über mehrere Stunden den Kurier beim Ausscheidevorgang betreute 
und für die Verpflegung sorgte. Bevor dieser mit dem Ausscheiden zu 
Ende kommen konnte, schritt die Polizei ein. 

B. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft erhob mit 
Anklageschrift vom 7. April 2006 unter anderem Anklage gegen A.________, 
B.________, und C.________. Den Angeklagten wird zur Hauptsache mengen-, 
banden- und gewerbsmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 
(BetmG; SR 812.121) als Mittäter zur Last gelegt. 

C. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts erklärte mit Urteil 
vom 22. August 2006 die Angeklagten A.________ und B.________ als 
Mittäter der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 
(Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG) schuldig, begangen unter anderem durch 
Verkauf bzw. Einfuhr von je 940 Gramm Kokain. Den Angeklagten C.________ 
verurteilte sie wegen Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung 
gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG i.V.m. 
Art. 25 StGB), begangen durch Verkauf bzw. Anstaltentreffen zum Verkauf 
von je 940 Gramm Kokain. Vom Vorwurf weiterer Widerhandlungen gegen 
das Betäubungsmittelgesetz wurden die Angeklagten teilweise freigesprochen. 


Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts bestrafte die 
Angeklagten A.________ und B.________ je mit 3 Jahren und 8 Monaten 
Zuchthaus, den Angeklagten C.________ mit 2 Jahren und 4 Monaten Zuchthaus. 
Vom Widerruf der mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Winterthur 
vom 10. Juli 2003 gegen C.________ ausgesprochenen Freiheitsstrafe 
sah die Strafkammer ab. 

D. Gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 
22. August 2006 führt die Bundesanwaltschaft Nichtigkeitsbeschwerde 
mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache 
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 

E. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts beantragt in ihrer 
Vernehmlassung vom 8. Januar 2007 Abweisung der Beschwerde, soweit 
darauf einzutreten sei. Die Beschwerdegegner A.________ und B.________ 
wurden wegen Unzustellbarkeit durch öffentliche Publikation im Bundesblatt 
aufgefordert, zur Beschwerde Stellung zu nehmen, was sie innert Frist 
nicht getan haben. Das Bundesgericht hat ihnen mit Beschluss vom 4. 
April bzw. 7. Mai 2007 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und 
Rechtsanwältin Korinna Fröhlich bzw. Rechtsanwalt Jürg Federspiel 
als amtliche Verteidiger für das bundesgerichtliche Verfahren bezeichnet. 
Beide Rechtsvertreter stellen je den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. 
Der Beschwerdegegner C.________ verzichtet auf eine Stellungnahme 
zur Beschwerde. 

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 

1. Art. 33 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das 
Bundesstrafgericht (Strafgerichtsgesetz [SGG]; SR 173.71) ist seit 
1. April 2004 in Kraft. Diese Übergangsbestimmung regelt bis zum Inkrafttreten 
der Totalrevision des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 
1943 den Beschwerdeweg ans Bundesgericht und sieht vor, dass gegen 
Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts beim Kassationshof 
des Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde geführt werden kann. Das 
Verfahren richtet sich dabei nach den Art. 268 ff. des Bundesgesetzes 
vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; SR 312.0). 
Art. 269 Abs. 2 BStP findet jedoch keine Anwendung (Art. 33 Abs. 3 
lit. b SGG). 

Seit dem 1. Januar 2007 wird der Beschwerdeweg ans Bundesgericht 
durch das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz 
[BGG]; SR 173.110) geregelt. Da der angefochtene Entscheid vor dessen 
Inkrafttreten ergangen ist, ist noch das bisherige Verfahrensrecht 
anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit die Art. 
268 ff. BStP nach Massgabe der vorstehend genannten Übergangsbestimmung. 


Am 1. Januar 2007 ist auch der revidierte Allgemeine Teil des 
Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind vorliegend 
aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der 
Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische 
Recht richtig angewendet hat (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht, 
welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils noch 
gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3 S. 51 f.). 

2. 2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG ist "der Bundesanwalt" 
zur Beschwerde berechtigt. Die vorliegende Eingabe vom 28. November 
2006, eingereicht als Nichtigkeitsbeschwerde der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, 
ist von einem Staatsanwalt des Bundes unterzeichnet. Die Strafkammer 
des Bundesstrafgerichts wirft in ihrer Vernehmlassung die Frage auf, 
ob die Staatsanwälte des Bundes zur Beschwerdeführung berechtigt seien, 
was im Lichte von BGE 131 IV 142 zweifelhaft erscheine. In diesem 
Entscheid war zu beurteilen, wer im Kanton Wallis öffentlicher Ankläger 
im Sinne von Art. 270 lit. c BStP ist bzw. ob neben dem Generalstaatsanwalt 
auch Staatsanwälte mit beschränkten Regionalkompetenzen zur Erhebung 
der Nichtigkeitsbeschwerde befugt seien (BGE, a.a.O., E. 1). Für das 
Bundesstrafverfahren kann sich diese Frage jedoch nicht stellen, sondern 
einzig, ob die Staatsanwälte des Bundes Nichtigkeitsbeschwerde an 
Stelle des Bundesanwaltes (und nicht neben ihm) erheben können. 

Der Bundesanwalt kann sich nach Art. 16 Abs. 1 BStP durch seine 
Stellvertreter vertreten lassen. Im Rahmen der sog. Effizienzvorlage 
(Botschaft des Bundesrates vom 28. Juni 1998 zu den Massnahmen zur 
Verbesserung der Effizienz und der Rechtsstaatlichkeit in der Strafverfolgung; 
BBl 1998 II 1529) wurde zur Entlastung des Bundesanwaltes seine Stellvertretung 
erweitert und namentlich die Möglichkeit geschaffen, für jedes Sprachgebiet 
einen oder mehrere Vertreter zu bezeichnen (Art. 16 Abs. 2 BStP; BBl 
1998 II 1553). In der Zusatzbotschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege 
vom 28. September 2001 (BBl 2001 VI 6049) werden sodann die Staatsanwälte 
des Bundes ausdrücklich als Prozesspartei und Vertreter des Bundesanwaltes 
im Bundesstrafverfahren genannt (BBl 2001 VI 6054, 6057). Grundsätzlich 
muss jener Staatsanwalt, der das Ermittlungsverfahren geführt hat, 
auch die Anklage vor Bundesstrafgericht im Namen des Bundesanwaltes 
im Sinne von Art. 125 ff. BStP erheben und vertreten (BBl 2001 VI 
6059), was er im vorliegenden Fall getan hat. Kommt den Staatsanwälten 
aber die Funktion des öffentlichen Anklägers des Bundes zu, sind sie 
befugt, für den Bundesanwalt nach Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG Nichtigkeitsbeschwerde 
an den Kassationshof des Bundesgerichts zu erheben. 

2.2 Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG findet der Vorbehalt 
zugunsten der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger 
Rechte (Art. 269 Abs. 2 BStP) keine Anwendung. Das Rechtsmittel der 
staatsrechtlichen Beschwerde steht schon deshalb nicht offen, weil 
es nur gegen kantonale Entscheide zulässig ist, nicht aber gegen Entscheide 
von Bundesbehörden (Art. 84 ff. OG). Wohl leitet die Rechtsprechung 
aus der Übergangsbestimmung ab, dass mit der Nichtigkeitsbeschwerde 
gegen Urteile des Bundesstrafgerichts die gleichen Beschwerdegründe 
angerufen werden können wie gegen kantonale Strafurteile (Entscheide 
des Bundesgerichts 6S.293/2005 vom 24. Februar 2006 E. 2.1 und 6S.150/2006 
vom 21. Dezember 2006 E. 3.1). Das Bundesgericht hat jedoch betont, 
dass damit keine Erweiterung der Beschwerdebefugnis des Bundesanwaltes 
einhergehe, und er deshalb nicht befugt sei, eine Verletzung verfassungsmässiger 
Rechte des Bürgers, einschliesslich des Rechts auf Schutz vor Willkür, 
zu rügen. Begründet wird dies zum einen damit, dass der öffentliche 
Ankläger nicht Grundrechtsträger sei, und zum anderen mit der Entstehungsgeschichte 
von Art. 33 SGG, die nicht erkennen lasse, dass der Gesetzgeber die 
Beschwerdebefugnis des Bundesanwaltes hätte erweitern wollen (Urteil 
6S.150/2006, a.a.O., E. 3.2). Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung 
zu Inhalt und Tragweite der übergangsrechtlichen Regelung abzuweichen. 
Auf die Beschwerde der Bundesanwaltschaft ist daher nicht einzutreten, 
soweit sie einen Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) im Zusammenhang 
mit den ergangenen Freisprüchen rügt. 

3. Die Bundesanwaltschaft wendet sich gegen die Verurteilung des 
Beschwerdegegners C.________ wegen Gehilfenschaft zur qualifizierten 
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 und 
2 BetmG i. V. m. Art. 25 StGB) und macht geltend, dieser habe sich 
als Mittäter schuldig gemacht. 

3.1 Die Vorinstanz stellt folgenden Sachverhalt für den 
Kassationshof verbindlich fest (Art. 277bis BStP): Am 18. September 
2003 wurden auf Bestellung von A.________ und B.________ erstmals 
940 Gramm Kokain in die Schweiz eingeführt (angefochtener Entscheid, 
Ziff. 3.2.1, S. 26; Ziff. 3.2.3, S. 28). Die Drogen wurden in die 
Wohnung von A.________ verbracht, dort gelagert und in der Folge an 
verschiedene Abnehmer verkauft (Ziff. 3.2, S. 26 f.). An diesen Vorgängen 
hat sich C.________ insofern beteiligt, als er den Drogenkurier am 
Flughafen Zürich abholte, auf Anweisung von A.________ das ausgeschiedene 
Kokain abportionierte, Verkäufe tätigte und dafür mit € 1500 
entschädigt wurde (Ziff. 3.2.2 S. 27; Ziff. 1.4 S. 37). Auf Veranlassung 
von A.________ führte der Drogenkurier am 16. November 2003 abermals 
und auf die gleiche Weise 940 Gramm Kokain ein (Ziff. 6.2.1, S. 32). 
C.________ erschien kurz nach dem Eintreffen des Kuriers in der Wohnung, 
betreute diesen beim Ausscheiden des Kokains und sorgte für die Verpflegung 
(Ziff. 6.2.2, S. 33). Die Polizei schritt ein, noch bevor das Kokain 
vollständig ausgeschieden war. 

Aufgrund dieses Sachverhalts erklärt die Vorinstanz den 
Beschwerdegegner C.________ der Gehilfenschaft zur qualifizierten 
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 
Ziff. 1 und 2 BetmG i. V. m. Art. 25 StGB schuldig. Sie führt aus, 
der Tatbeitrag von C.________ hebe sich qualitativ von jenem der Hauptbeteiligten 
A.________ und B.________ ab. Er habe in untergeordneter Stellung 
Hilfe geleistet zum Verkauf von 940 Gramm Kokain (nach der ersten 
Einfuhr) sowie zum Anstaltentreffen zum Verkauf von 940 Gramm Kokain 
(nach der zweiten Einfuhr). Hinsichtlich der zweiten Drogenlieferung 
sei er nicht Gehilfe zur Einfuhr, da diese bei seinem Eintreffen abgeschlossen 
gewesen sei, sondern beim Ausscheiden, also beim Anstaltentreffen 
zur Drogenveräusserung (angefochtener Entscheid, Ziff. 1.4., S. 37 
f.). 

3.2 Gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 4 BetmG macht sich 
strafbar, wer unbefugt Betäubungsmittel lagert, versendet, ein-, aus- 
oder durchführt bzw. unbefugt anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, 
verschafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt. Nach der Rechtsprechung 
hat jede der in Art. 19 Ziff. 1 BetmG aufgeführten Handlungen die 
Bedeutung eines selbständigen Straftatbestandes, so dass Täter ist 
und der vollen Strafdrohung untersteht, wer in eigener Person einen 
dieser gesetzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt (BGE 
119 IV 266 E. 3a S. 269; 118 IV 397 E. 2c S. 400; 106 IV 72 E. 2b 
S. 73). 

Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches finden auch 
im Betäubungsmittelstrafrecht Anwendung, soweit das Betäubungsmittelgesetz 
nicht selbst Bestimmungen aufstellt (Art. 26 BetmG). Die allgemeinen 
Regeln über Täter und Teilnahme gelten daher grundsätzlich auch im 
Bereich der Betäubungsmitteldelikte (Peter Albrecht, Die Strafbestimmungen 
des Betäubungsmittelgesetzes, 2. Aufl., Bern 2007, Art. 19 N. 160). 
In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass Art. 19 Ziff. 
1 BetmG nahezu alle Unterstützungshandlungen als selbständige Handlungen 
umschreibt. Aufgrund der hier gegebenen hohen Regelungsdichte besteht 
kein Bedürfnis, unterstützende Tatbeiträge über die Regeln der Mittäterschaft, 
Anstiftung oder Gehilfenschaft in die eigentliche Tat einzubeziehen. 
Diese Dichte hat insbesondere eine starke Einschränkung des Anwendungsbereiches 
von Art. 25 StGB (Gehilfenschaft) zur Folge (BGE 118 IV 397 E. 2c 
S. 400). Gehilfenschaft liegt nur vor, wenn die objektive Mitwirkung 
an der Tat eines anderen sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz 
nicht als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt (BGE 119 
IV 266 E. 3a S. 268; 113 IV 90 E. 2a S. 91). 

Eine eigenständige Vorschrift, die von den allgemeinen 
Bestimmungen des Strafgesetzbuches abweicht, enthält das Betäubungsmittelgesetz 
in Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG. Nach dieser Vorschrift wird bestraft, 
wer zu einer Tat nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG Anstalten trifft. 
Damit werden zum einen der Versuch im Sinne von Art. 21 ff. StGB und 
zum anderen, darüber hinaus, gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen 
erfasst und zu selbständigen Taten mit derselben Strafdrohung wie 
die übrigen verbotenen Verhaltensweisen aufgewertet (BGE 130 IV 131 
E. 2.1 S. 135; 121 IV 198 E. 2a S. 200). Im Sinne dieser Bestimmung 
Anstalten treffen kann nur, wer nach seinem Plan eine Straftat gemäss 
Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 - 5 BetmG selber als Täter oder zusammen mit 
anderen Personen als Mittäter verüben will. Wer diesen Plan nicht 
hegt, trifft keine Anstalten zu einer Tat, da er diese weder versucht 
noch vorbereitet (BGE 130 IV 131 E. 2.2.2 S. 136). Er ist allenfalls 
Gehilfe des anderen, zu dessen Tat im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 
1 - 5 BetmG er durch sein Verhalten beiträgt (BGE 130 IV 131 E. 2.2.2 
und 2.5). 

3.3 Nach den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen 
Entscheid kümmerte sich der Beschwerdegegner C.________ nach der ersten 
Lieferung um das Abportionieren des ausgeschiedenen Kokains und verkaufte 
es. Damit hat er den gesetzlichen Tatbestand des Verkaufs, allenfalls 
auch der Verarbeitung von Betäubungsmitteln (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 
2 und 4 BetmG), in eigener Person erfüllt. Bei dieser Sachlage bleibt 
entgegen der Auffassung der Vorinstanz kein Raum für die Annahme von 
Gehilfenschaft. Ob er die Tat ausschliesslich auf Weisung von A.________ 
begangen habe, ändert nichts daran, dass er die gesetzlich umschriebenen 
Handlungen ausgeführt und verwirklicht hat und somit als Täter verantwortlich 
ist (BGE 106 IV 72 E. 2b S. 73). Unerheblich ist auch, ob er als (untergeordnetes) 
Mitglied der Bande um A.________ und B.________ anzusehen ist, was 
dem angefochtenen Entscheid nicht mit Sicherheit entnommen werden 
kann. Für die von ihm selber begangenen Handlungen hat er als Täter 
einzustehen, auch wenn er ohne Verfolgung eigener Interessen auf Geheiss 
gehandelt hat oder wenn er in der Organisation eine nur dienende Stellung 
einnahm und seinen Handlungen im Rahmen des ganzen Betäubungsmittelhandels 
nur untergeordnete Bedeutung zukam. Das Unterordnungsverhältnis macht 
ihn rechtlich nicht zum Gehilfen. Dieser Umstand ist gegebenenfalls 
bei der Strafzumessung im Rahmen von Art. 63 StGB zu berücksichtigen 
(BGE 106 IV 72 E. 2b S. 73). 

3.4 Nach der zweiten Lieferung stellte sich C.________ im 
Hinblick auf den geplanten Verkauf erneut zur Verfügung. Kurze Zeit 
nach der Ankunft des Drogenkuriers traf auch er in der Wohnung von 
A.________ ein und betreute den Kurier beim Ausscheiden des Kokains. 
Die Vorinstanz selbst nimmt an, dass das Betreuen des Kuriers unmittelbar 
dazu diente, die Drogen verfügbar zu machen und sicherzustellen, um 
sie dann in den Handel zu bringen (angefochtener Entscheid, Ziff. 
1.4, S. 38). Ist das Verhalten aber klar erkennbar auf den Drogenhandel 
gerichtet, liegt darin ein Anstaltentreffen zum Verkauf von Betäubungsmitteln 
im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 i. V. m. Abs. 4 BetmG und damit 
ein selbständig erfasstes Delikt. Die Auffassung der Vorinstanz, C.________ 
habe sich lediglich als Gehilfe zum Anstaltentreffen schuldig gemacht, 
käme nur in Betracht, wenn davon auszugehen wäre, dass er nicht die 
Absicht gehabt habe, sich an einer strafbaren Handlung nach Art. 19 
Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG als Täter oder in gemeinschaftlichem Zusammenwirken 
mit anderen als Mittäter zu beteiligen (BGE 130 IV 131 E. 2.2.2 S. 
136 mit ausführlichen Hinweisen). Nachdem indessen feststeht, dass 
er bereits vor wenigen Wochen sich gegen Entschädigung am Kokainhandel 
beteiligt hatte und sich abermals zur Verfügung stellte, lassen die 
gegebenen Umstände vernünftigerweise nur den Schluss zu, dass er beabsichtigte, 
sich erneut am geplanten Verkauf der Drogen als (Mit-)Täter zu beteiligen. 
Dass es nicht soweit kam, ist allein auf den Eingriff der Polizei 
zurückzuführen. 

3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdegegner 
C.________ sich des Tatbestandes des Verkaufs (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 
4 BetmG) sowie des Anstaltentreffens zum Verkauf von Betäubungsmitteln 
(Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 i. V. m. Abs. 4 BetmG) schuldig gemacht hat 
und dafür zu bestrafen ist. Seine Verurteilung wegen Gehilfenschaft 
und die Anwendung des entsprechenden Strafmilderungsgrundes (Art. 
25 StGB) verletzt somit Bundesrecht. 

4. Die Bundesanwaltschaft macht geltend, die Vorinstanz verletze 
Art. 41 Ziff. 3 StGB, indem sie vom Widerruf des bedingten Strafvollzuges 
der mit Strafbefehl der Bezirkanwaltschaft Winterthur vom 10. Juli 
2003 gegen C.________ ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 14 Tagen 
Gefängnis absehe. Der Verzicht auf den Widerruf bedeute eine unzulässige 
Vorwirkung des neuen Rechts. 

4.1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen 
oder Vergehen, so lässt der Richter die Strafe vollziehen (Art. 41 
Ziff. 3 Abs. 1 StGB). Wenn begründete Aussicht auf Bewährung besteht, 
kann der Richter in leichten Fällen statt dessen auf Ersatzmassnahmen 
erkennen (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Ein leichter Fall und gute 
Bewährungsaussichten sind bei Verbrechen oder Vergehen während der 
Probezeit kumulative und prinzipiell gleichwertige Voraussetzungen 
für den Verzicht auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs. Nach 
der Rechtsprechung ist ein leichter Fall im Sinne von Art. 41 Ziff. 
3 Abs. 2 StGB in der Regel bei Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten anzunehmen. 
Ausnahmen sind möglich bei besonderen (objektiven oder subjektiven) 
Umständen (BGE 117 IV 97 E. 3c). 

4.2 Die Vorinstanz begründet den Verzicht auf den Widerruf im 
Wesentlichen damit, dass das neue Recht für die Frage des Widerrufs 
einzig auf die Bewährungsaussichten abstelle und nicht mehr zwischen 
leichten und anderen Straftaten unterscheide. Das Bundesgericht habe 
zwar entschieden, die laufende Revision könne die Auslegung des geltenden 
Rechts nicht so weit beeinflussen, dass das Kriterium des "leichten 
Falles" gänzlich in den Hintergrund trete (BGE 128 IV 237 unveröffentlichte 
E. 3.2). Die Entscheidung datiere aber vom 23. Mai 2002 (recte: 17. 
Juli 2002) und die Inkraftsetzung des neuen Rechts stehe nunmehr unmittelbar 
bevor. Es wäre stossend, der neuen Regelung nicht Rechnung zu tragen, 
zumal das anwendbare Recht den Widerruf einer kurzen Strafe im Lichte 
der Besserungswirkung einer längeren unbedingten Freiheitsstrafe nicht 
zulasse (angefochtener Entscheid, S. 47 f.). 

4.3 Die Vorinstanz verurteilt den Beschwerdegegner C.________ 
wegen Verbrechen innerhalb der Probezeit zu einer Strafe von 2 Jahren 
und 4 Monaten Zuchthaus. Die Voraussetzungen für den Widerruf des 
bedingten Strafvollzuges nach Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB sind somit 
gegeben. Bei der Frage, ob ein leichter Fall im Sinne von Absatz 2 
vorliegt, kommt dem Strafmass massgebliche Bedeutung zu (BGE 117 IV 
97 E. 3c/cc S. 101). Die ausgefällte Zuchthausstrafe von 28 Monaten 
liegt indessen weit über der 3-Monats-Grenze. Es ist ausgeschlossen, 
diese Grenze auf dem Wege der Auslegung bis auf Freiheitsstrafen in 
der ausgesprochenen Höhe auszudehnen (BGE 128 IV 237 unveröffentlichte 
E. 3.2 am Ende). Die Annahme eines leichten Falles fällt somit ausser 
Betracht. Daran vermag weder die von der Vorinstanz gestellte günstige 
Prognose etwas zu ändern noch der Umstand, dass das Inkrafttreten 
des neuen Rechtes im Urteilszeitpunkt unmittelbar bevorstand. Ebenso 
wenig kann es auf die Dauer der zu widerrufenden Strafe ankommen, 
sonst wären diejenigen Verurteilten privilegiert, die früher schwer 
straffällig geworden sind (BGE 117 IV 97 E. 3c/bb S. 100). Die Vorinstanz 
hat daher den Widerrufsverzicht mit unzutreffenden Argumenten begründet 
bzw. den zulässigen Rahmen der Auslegung mit Blick auf die Gesetzesrevision 
überschritten. Der angefochtene Entscheid ist auch in diesem Punkt 
aufzuheben und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Dabei wird nicht übersehen, dass bei der Neubeurteilung vom mittlerweile 
in Kraft getretenen neuen Recht auszugehen sein wird, soweit es das 
mildere ist (Art. 2 StGB). 

5. Die Bundesanwaltschaft erachtet Art. 63 StGB als verletzt. 
Sie beanstandet eine rechtsungleiche Strafzumessung, weil die Mittäter 
A.________ und B.________ mit einer gleich hohen Freiheitsstrafe belegt 
werden. Beide hätten als gleichwertige Partner gehandelt, doch bei 
B.________ sei zu berücksichtigen, dass sie nur wenige Monate nach 
dem Vollzug einer fünfjährigen Freiheitsstrafe in der Dominikanischen 
Republik rückfällig geworden sei. Dieser Umstand müsse zu einem deutlich 
höheren Strafmass im Vergleich zum Mittäter A.________ führen. 

5.1 Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem 
Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das 
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Dem Sachrichter 
steht bei der Gewichtung der im Rahmen der Strafzumessung zu beachtenden 
Komponenten ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht 
greift in dieses auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nur ein, wenn der 
Sachrichter den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten 
hat, wenn er von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen 
ist oder wenn er wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. 
in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet 
hat (BGE 129 IV 6 E. 6.1). 

Mittäter sind nach den gleichen Massstäben möglichst 
rechtsgleich zu beurteilen. Der Grundsatz der Individualisierung und 
der dem Sachrichter vom Gesetz bei der Strafzumessung eingeräumte 
weite Ermessensspielraum führen notwendigerweise zu gewissen, vom 
Gesetzgeber in Kauf genommenen Abweichungen im Strafmass. Unterschiedliche 
Gewichtungen der massgebenden Faktoren sind zudem Folge der Unabhängigkeit 
des Richters, der weiten Strafrahmen, der freien Beweiswürdigung sowie 
des erheblichen Ermessens des Sachrichters. In dieser Hinsicht ist 
zu beachten, dass selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle sich 
massgeblich in zumessungsrelevanten Punkten zu unterscheiden pflegen. 
Die aus diesen Umständen resultierende Ungleichheit in der Zumessung 
der Strafe reicht für sich allein nicht aus, auf einen Missbrauch 
des Ermessens zu schliessen (eingehend BGE 123 IV 150 E. 2a mit Hinweisen; 
ferner Entscheid des Bundesgerichts 6S.477/2004 vom 1. März 2005 E. 
2.2.3 mit Hinweis). 

5.2 Die Vorinstanz setzt sich mit den wesentlichen 
schuldrelevanten Komponenten eingehend auseinander. Sie kommt zum 
Schluss, dass das Verschulden von A.________ als schwer zu gewichten 
sei, jenes von B.________ dagegen lediglich als erheblich. Die unterschiedliche 
Gewichtung wird unter anderem damit begründet, dass der Beitrag von 
B.________ sich im Wesentlichen auf die Beschaffung der Drogen in 
Mittelamerika und den Geldtransfer beschränkt habe, sie am Drogenverkauf 
selbst aber kaum beteiligt gewesen sei. Diese Erwägungen werden in 
der Beschwerde nicht in Frage gestellt und sind auch nicht zu beanstanden 
(angefochtener Entscheid, Ziff. 2.2, S. 41 und Ziff. 3.2, S. 42 f.). 


Die Vorinstanz berücksichtigt sodann strafschärfend bzw. 
-erhöhend bei beiden Angeschuldigten die Tat- und Deliktsmehrheit, 
bei B.________ zusätzlich den Rückfall im Sinne von Art. 67 Ziff. 
1 Abs. 1 StGB, da sie die strafbaren Handlungen weniger als fünf Jahre 
nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe in der Dominikanischen Republik 
verübte. Die Vorinstanz wertet zu Gunsten der beiden Angeschuldigten 
je in mittlerem Masse strafmindernd die Dauer der Voruntersuchung, 
die gute Führung während des vorzeitigen Strafantritts sowie den Umstand, 
dass ihnen die Wohnung durch die Polizei vermittelt wurde. Bei A.________ 
berücksichtigt sie leicht strafmindernd, dass er nicht vorbestraft 
ist (angefochtener Entscheid, Ziff. 2.3, S. 41 f. und Ziff. 3.3, S. 
43). 

Die Vorinstanz verletzt das Gebot der rechtsgleichen Behandlung 
in der Strafzumessung nicht, wenn sie beide Mittäter - ausgehend vom 
stärker gewichteten Verschulden bei A.________ einerseits und unter 
Berücksichtigung der bei B.________ ins Gewicht fallenden Vorstrafe 
anderseits - mit einer gleich hohen Freiheitsstrafe bestraft. Sie 
hat alle wesentlichen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt und nach 
Massgabe des Vorliegens beim jeweiligen Täter gewichtet. Eine ermessensverletzende 
Gewichtung der Faktoren ist nicht ersichtlich. Dass die Vorinstanz 
davon absieht, eine sog. Einsatzstrafe zu beziffern und in absoluten 
Zahlen oder Prozenten anzugeben, inwieweit sie die einzelnen Faktoren 
straferhöhend oder strafmindernd in Rechnung stellt, ist bundesrechtlich 
nicht zu beanstanden (BGE 127 IV 101 E. 2c S. 105). Der Einwand der 
Bundesanwaltschaft, A.________ und B.________ hätten als gleichwertige 
Partner zusammengewirkt, übersieht, dass die Vorinstanz das jeweilige 
Verschulden der Mittäter unterschiedlich gewichtet, nämlich nach Massgabe 
der von ihnen geleisteten Tatbeiträge, was Bundesrecht nicht verletzt. 


6. Die Bundesanwaltschaft macht eine Verletzung von Art. 172 
Abs. 1 BStP geltend. Diese erblickt sie darin, dass die Kosten der 
Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzuges nicht den Verurteilten 
überbunden, sondern dem Staat belassen werden. 

6.1 Gemäss Art. 246 Abs. 1 BStP werden im Bundesstrafverfahren 
unter anderem für das Ermittlungsverfahren, die Voruntersuchung sowie 
die Anklageerhebung und -vertretung Verfahrenskosten erhoben (Satz 
1). Diese bestehen aus Gebühren und Auslagen, die im Verfahren oder 
im Zusammenhang mit der Anklageerhebung und -vertretung entstehen 
(Satz 2). Der Begriff der Verfahrenskosten sowie die Festlegung der 
Gebühren und Auslagen werden in der Verordnung des Bundesrates vom 
22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025) 
näher ausgeführt. Danach sind Gebühren für Untersuchungshandlungen 
geschuldet, die vom Bundesanwalt, von der Bundeskriminalpolizei und 
vom eidgenössischen Untersuchungsrichter durchgeführt oder angeordnet 
werden (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung). Die Auslagen demgegenüber umfassen 
die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die 
amtliche Verteidigung, die Untersuchungshaft, den Transport von Untersuchungsgefangenen, 
Reisen und Unterkunft, Gutachten, Rechtshilfe, Postsendungen, Fernmeldeverkehr, 
die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sowie die Entschädigung 
an Zeugen, Zeuginnen und Auskunftspersonen (Art. 1 Abs. 3 der Verordnung). 


Das Gericht hat die Verfahrenskosten im Sinne von Art. 246 BStP 
nach den Regeln von Art. 172 ff. BStP zu verlegen. Dem Verurteilten 
werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens einschliesslich 
derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der 
Anklageerhebung und -vertretung auferlegt. Aus besonderen Gründen 
kann ihn das Gericht ganz oder teilweise von der Kostentragung befreien 
(Art. 172 Abs. 1 BStP). 

Dem Gericht steht bei der Entscheidung über die Kostenauflage 
ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Nichtigkeitsbeschwerde 
hin in das Ermessen nur ein, wenn das Gericht von einem unrichtigen 
Begriff der Kosten ausgeht oder die Kostenauflage mit rechtlich nicht 
massgebenden Argumenten begründet oder dabei wesentliche Gesichtspunkte 
ausser Acht lässt beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch 
seines Ermessens falsch gewichtet (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20). 


6.2 Die Vorinstanz führt aus, die Kosten des - allenfalls auch 
vorzeitigen - Vollzugs von Freiheitsstrafen seien vom Staat zu tragen. 
Die auf die Freiheitsstrafe anrechenbare Untersuchungshaft bewirke 
eine erzwungene Freiheitsentziehung, weshalb die Kosten der Untersuchungshaft 
den Kosten des Strafvollzuges gleichzustellen seien. Daher und "im 
Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung" des Verurteilten erscheine 
es gerechtfertigt, die Haftkosten dem Staat zu belassen. 

6.3 Nach Art. 172 Abs. 1 Satz 1 BStP gilt der Grundsatz, dass 
der Verurteilte die Verfahrenskosten in vollem Umfang zu tragen hat, 
wozu insbesondere die Auslagen für die Untersuchungshaft gehören. 
Die Kostentragungspflicht ergibt sich daraus, dass der Verurteilte 
die Kosten zu Lasten der Allgemeinheit als Folge seiner Tat schuldhaft 
verursacht hat (BGE 124 I 170 E. 3g S. 174; zu den Prinzipien Thomas 
Hansjakob, Kostenarten, Kostenträger und Kostenhöhe im Strafprozess, 
Diss. St. Gallen 1988, S. 24 ff., 129 ff.; ausführlich zum deutschen 
Recht Wilhelm Degener, Systematischer Kommentar zur Strafprozessordnung 
und zum Gerichtsverfassungsgesetz, vor § 464 N. 8 ff.). Eine Reduktion 
bzw. Befreiung von der Kostentragungspflicht ist nur aus "besonderen 
Gründen" möglich (Art. 172 Abs. 1 Satz 2 BStP). In Entsprechung zum 
Verursacher- bzw. Verschuldensprinzip sind solche anzunehmen, wenn 
dem Verurteilten die Entstehung der Kosten nicht mehr adäquat kausal 
zugerechnet werden kann (Hansjakob, a.a.O., S. 132 ff.). Das trifft 
zunächst zu für Kosten, die durch unzulässige oder offensichtlich 
unzweckmässige Prozesshandlungen verursacht worden sind, da die staatlichen 
Strafverfolgungsbehörden insoweit den Hauptgrund für den Kostenanfall 
setzten (Hansjakob, a.a.O., S. 132 ff.; vgl. Degener, a.a.O., § 465 
N. 15). Es kommt sodann in Betracht, wenn durch Untersuchungen zur 
Aufklärung bestimmter Umstände besondere Kosten bzw. Auslagen entstanden 
sind und das Untersuchungsergebnis insgesamt ausschliesslich zu Gunsten 
des Angeschuldigten ausging - sei es, dass die Umstände abtrennbare 
Straftaten betreffen, wegen deren der Angeschuldigte nicht verurteilt 
wird (z.B. bei teilweiser Einstellung des Verfahrens oder Teilfreisprüchen), 
sei es, dass sich die Umstände bei der Verurteilung (z.B. bei der 
Qualifikation der Tat) nur zu seinen Gunsten auswirken (Degener, a.a.O., 
§ 465 N. 21 ff.; Hansjakob, a.a.O., S. 140). Ferner ist eine Kostenreduktion 
denkbar für den Fall, dass bestimmte Gründe vorliegen, die eine ernsthafte 
Gefährdung der Resozialisierung des Täters erkennen lassen und eine 
Reduktion für eine Wiedereingliederung unerlässlich ist (vgl. BGE 
106 IV 9 zu Art. 59 Ziff. 2 StGB) oder wenn die volle Kostenauflage 
sowohl im Verhältnis zur Tatschwere als auch zur wirtschaftlichen 
Leistungsfähigkeit übermässig wäre (Hansjakob, a.a.O., S. 142 ff., 
146 ff.). Allerdings ist zu beachten, dass den finanziellen Verhältnissen 
des Verurteilten - neben der Bedeutung des Falles und dem Zeit- und 
Arbeitsaufwand - bereits und in erster Linie bei der Festlegung der 
Pauschalgebühren angemessen Rechnung zu tragen ist, wofür weite Gebührenrahmen 
zur Verfügung stehen (Art. 3 und 4 der Verordnung). Die gesetzliche 
Regelung verlangt daher eine gewisse Zurückhaltung, den Verurteilten 
darüber hinaus wegen schlechter finanzieller Verhältnisse von der 
Kostentragung in Bezug auf einzelne Auslagen zu befreien. Ist vom 
Grundsatz der Kostentragungspflicht auszugehen, so ist ein Abweichen 
von der Regel im Urteil stets zu begründen und insbesondere darzulegen, 
inwiefern im konkreten Einzelfall "besondere Gründe" vorliegen. 

Die Vorinstanz befreit die Verurteilten von den Haftkosten zur 
Hauptsache mit der Begründung, die Untersuchungshaft sei auf die Freiheitsstrafe 
anzurechnen und stelle wie diese eine erzwungene Freiheitsentziehung 
dar. Dass dem Untersuchungshäftling die Freiheit entzogen wird, kann 
indessen kein besonderer Grund im Sinne von Art. 172 Abs. 1 BStP sein. 
Wäre dem so, dürften dem Verurteilten die Kosten für die Untersuchungshaft 
nie auferlegt werden, womit die gesetzliche Regelung ins Gegenteil 
verkehrt würde. Gleiches gilt für die praktisch ausnahmslos zu gewährende 
Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe (vgl. dazu 
BGE 117 IV 404 E. 2). Ebenso wenig kann die Kostenbefreiung bloss 
damit begründet werden, die Haftkosten seien "im Hinblick auf die 
soziale Wiedereingliederung des Verurteilten" dem Staat zu belassen. 
Die Erwägung bleibt ohne jeglichen Bezug zu den Verhältnissen im konkreten 
Einzelfall. Die Vorinstanz scheint denn auch vielmehr die Auffassung 
zu vertreten, dass der Staat aus allgemeinen Überlegungen zur Resozialisierung 
die Haftkosten generell zu tragen habe, was in dieser Form mit dem 
Gesetz nicht vereinbar ist und auch nicht zutreffend sein kann, da 
die Untersuchungshaft der Beweissicherung dient und nicht dem Zwecke 
der Resozialisierung (BGE 124 I 170 E. 3g S. 174). Indem die Vorinstanz 
die Verurteilten mit sachlich unzutreffenden Argumenten von der Kostentragung 
in Bezug auf die Untersuchungshaft befreit, verletzt sie Bundesrecht. 


6.4 Art. 172 Abs. 1 BStP regelt die Kostentragung nur für die 
Verfahrenskosten im Sinne von Art. 246 BStP, nicht hingegen für die 
Kosten des Straf- und Massnahmevollzugs. Die Vollzugskosten werden 
im Bundesstrafrechtspflegegesetz einzig in Art. 241 Abs. 2 BStP erwähnt, 
wonach der Bund dem Kanton, den er mit dem Vollzug beauftragt, die 
Kosten des Unterhalts der Gefangenen vergütet. Ob und inwieweit der 
Verurteilte die Vollzugskosten zu tragen hat, richtet sich nach Art. 
368 StGB (in der hier anwendbaren Fassung gemäss Bundesgesetz vom 
18. März 1971; heute Art. 380 StGB) bzw. nach kantonalem Recht. Die 
Kantone sehen regelmässig vor, dass der Staat die Vollzugskosten übernimmt 
(siehe François Clerc/Michele Rusca, Les frais d’exécution, in: L’homme 
dans son environnement, Fribourg 1980, S. 396; Hansjakob, a.a.O., 
S. 123). Diese Regelung schreibt das Bundesrecht neu in Art. 380 StGB 
(in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002, in Kraft 
seit 1. Januar 2007) verbindlich vor: Die Kantone tragen die Kosten 
des Straf- und Massnahmevollzugs, wobei der Verurteilte nur unter 
eingeschränkten Voraussetzungen und in angemessener Weise an den Kosten 
beteiligt wird (Art. 380 Abs. 1 und 2 StGB). 

Der vorläufige Strafvollzug stellt seiner Natur nach eine 
Massnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug 
dar (BGE 117 Ia 72 E. 1c S. 76; Martin Schubarth, Zur Rechtsnatur 
des vorläufigen Strafvollzuges, ZStR 96/1979, S. 295 ff.). Er soll 
ermöglichen, dass dem Angeschuldigten bereits vor der rechtskräftigen 
Urteilsfällung verbesserte Chancen auf Resozialisierung im Rahmen 
des Strafvollzuges geboten werden können. Seine Grundlage hat er nicht 
in einem rechtskräftigen Urteil, sondern beruht auf einem Gesuch des 
Angeschuldigten (BGE 117 Ia 72 E. 1d S. 79). Soweit es um den Schutz 
des Betroffenen vor ungerechtfertigter Freiheitsentziehung geht, finden 
auch während des vorläufigen Strafvollzuges die Regelung über die 
Untersuchungshaft Anwendung (BGE 117 Ia 72 E. 1d S. 80; Schubarth, 
a.a.O., S. 311). Was dagegen den eigentlichen Vollzug angeht, so ist 
der vorzeitige Strafantritt als Strafvollzug zu behandeln (Schubarth, 
a.a.O., S. 311; Thomas Hansjakob, a.a.O., S. 121). Kostenrechtlich 
bedeutet dies, dass die Kosten des vorzeitigen Strafantrittes nicht 
zu den Untersuchungskosten gehören (Hansjakob, a.a.O., S. 121; Matthias 
Härri, Zur Problematik des vorzeitigen Strafantritts, Diss. Bern 1987, 
S. 87 und 142). Das gilt unabhängig davon, ob für das Strafverfahren 
die kantonalen oder die eidgenössischen Strafverfolgungsbehörden zuständig 
sind. Wenn - wie hier - die verfahrenszuständigen Bundesbehörden dem 
Angeschuldigten den vorzeitigen Strafantritt bewilligen, erklären 
sie damit ihre Zustimmung, dass er in das Vollzugsregime übertritt, 
was zur Folge hat, dass der Bund dem Kanton die Gefangenschaftskosten 
nach Art. 241 Abs. 2 BStP vergüten muss. Handelt es sich bei den Kosten 
des vorzeitigen Strafvollzugs demzufolge nicht um Verfahrenskosten, 
sondern um Vollzugskosten, können sie dem Verurteilten auch nicht 
gestützt auf Art. 172 Abs. 1 BStP auferlegt werden. Die Vorinstanz 
sieht im angefochtenen Urteil zu Recht davon ab. 

7. Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich demnach teilweise als 
begründet und ist im dargelegten Umfang gutzuheissen, soweit darauf 
eingetreten werden kann. Den teilweise unterliegenden Beschwerdegegnern 
ist die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden, so dass keine 
Kosten zu erheben sind und ihren Rechtsvertreten, Rechtsanwältin Korinna 
Fröhlich und Rechtsanwalt Jürg Federspiel, eine angemessene Entschädigung 
aus der Bundesgerichtskasse auszurichten ist (Art. 278 Abs. 3 BStP, 
Art. 152 OG). 

Demnach erkennt das Bundesgericht: 

1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten 
ist, teilweise gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des Bundesstrafgerichts 
vom 22. August 2006 (in Dispositiv Ziff. III./2-4 sowie in Dispositiv 
I./5, II./5 und III./6) aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung 
an die Vorinstanz zurückgewiesen. 

2. Es werden keine Kosten erhoben. 

3. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners A.________, 
Rechtsanwältin Korinna Fröhlich, und der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 
B.________, Rechtsanwalt Jürg Federspiel, werden für das bundesgerichtliche 
Verfahren mit je Fr. 2’000.- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt. 


4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, 
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 19. Juni 2007 Im 
Namen des Kassationshofes des Schweizerischen Bundesgerichts Der 
Präsident: Der Gerichtsschreiber: