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Dokumententyp : Analysiertes Dokument (Referenzdokument)
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Rechtsbereich : StrafRecht
Gesetzesartikel : -
Publikation als BGE : NEIN
Sprache : deutsch
Leitsatz-ID : 0axou6
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6S.510/2006 (17.07.2007)


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6S.510/2006 /rom

Urteil vom 17. Juli 2007
Kassationshof

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, Favre,
Ersatzrichter Greiner,
Gerichtsschreiber Willisegger.

Parteien
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, 6002 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Oberge-richts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 23. August 2006.

Sachverhalt: 

A. Mit Urteil vom 22. März 2006 sprach das Kriminalgericht des 
Kantons Luzern X.________ der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 
sowie verschiedener weiterer Delikte, u.a. des Raubes zum Nachteil 
von A.________ (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), schuldig und verurteilte 
ihn zu einer Zuchthausstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten. 

B. Auf Appellation von X.________ hin sprach ihn das Obergericht 
des Kantons Luzern am 23. August 2006 vom Vorwurf des Raubes zum Nachteil 
von A.________ frei, erkannte diesbezüglich auf Diebstahl (Art. 139 
Ziff. 1 StGB) und fällte gesamthaft eine bedingt vollziehbare Strafe 
von 18 Monaten Zuchthaus aus. 

C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern führt gegen das 
Urteil des Obergerichtes vom 23. August 2006 eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde 
mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache 
in Bezug auf den Überfall auf A.________ zur Verurteilung des Beschwerdegegners 
wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, eventuell 
wegen qualifizierten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 
4 StGB zurückzuweisen. 

D. Das Obergericht des Kantons Luzern verzichtet auf 
Gegenbemerkungen zur Beschwerde und beantragt deren Abweisung. Dem 
Beschwerdegegner konnte der Eingang der Beschwerdeschrift mangels 
Zustellbarkeit nicht mitgeteilt werden. 

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 

1. Da das angefochtene Urteil vor Inkrafttreten des 
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz 
[BGG]; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen ist, ist auf das erhobene 
Rechtsmittel noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 
Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit dasjenige der eidgenössischen 
Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 286 ff. BStP. 

2. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit 
begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches 
Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Ausführungen, die sich gegen 
die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, sowie das 
Vorbringen neuer Tatsachen sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b 
BStP). Der Kassationshof ist im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde 
an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde gebunden 
(Art. 277bis Abs. 1 BStP). Soweit die Beschwerdeführerin vom verbindlich 
festgestellten Sachverhalt abweicht, diesen anders darstellt oder 
unter Verweis auf die Untersuchungsakten ergänzt, ist auf ihre Beschwerde 
nicht einzutreten. 

3. 3.1 Die kantonalen Gerichtsinstanzen stellen für den 
Kassationshof folgenden Sachverhalt verbindlich (Art. 277bis BStP) 
fest: 

Die 73-jährige A.________ spazierte am späteren Nachmittag des 
7. Juni 2004 in Luzern dem Quai entlang. In der linken Hand hielt 
sie eine Handtasche an langen Riemen. Der Beschwerdegegner, der einige 
Zeit hinter der ihm unbekannten, älteren Frau herging, beschloss, 
ihr die Handtasche zu entreissen. Er dachte, es wäre ein Leichtes. 
An einem ihm günstig erscheinenden Ort schloss er rennend auf das 
Opfer auf, packte die Riemen der Handtasche und zog daran, um sie 
zu behändigen. Dies gelang ihm aber zunächst nicht, weil A.________ 
die Tasche festzuhalten versuchte. Durch das Zerren des Beschwerdegegners 
kam sie zu Fall und wurde von ihm einen bis zwei Meter weit mitgeschleift, 
bis sie die Tasche nicht mehr halten konnte und losliess. Dabei zog 
sie sich Schürfungen am Rücken und an den Knien, ein Hämatom an der 
linken Hand sowie ein Hämatom (ev. Bruch) am linken grossen Zeh zu. 
Der Beschwerdegegner rannte mit der Handtasche davon und entwendete 
aus dem darin befindlichen Portmonnaie rund 170 Franken. 

3.2 Die erste kantonale Instanz würdigte den Sachverhalt als 
einfachen Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Sie erwog, 
es handle sich nicht bloss um einen sog. Entreissdiebstahl, bei welchem 
das Opfer - typischerweise - aufgrund der Überraschung keine Gegenwehr 
zu entwickeln vermöge. Das Opfer habe sich vorliegend gewehrt, indem 
es die Handtasche für eine gewisse Zeit festhielt, derweil der Beschwerdegegner 
weiterhin daran zerrte und das Opfer mitschleifte, um dessen Widerstand 
zu brechen. Darin liege Gewalt im Sinne der genannten Bestimmung. 


3.3 Die Vorinstanz kommt zum gegenteiligen Schluss. Der 
Beschwerdegegner habe nur insofern Gewalt verübt, als er das Opfer 
durch das Ziehen an den Riemen der Handtasche zu Fall brachte und 
anschliessend noch einen bis zwei Meter weit mitschleifte, bis es 
die Tasche nicht mehr halten konnte und losliess. Der Beschwerdegegner 
sei damit dem Widerstand des Opfers durch sein überraschendes Vorgehen 
im Wesentlichen zuvorgekommen. Vorherrschendes Moment sei die Überraschung 
des Opfers gewesen und nicht die Ausübung physischer Gewalt. 

Die Gewalteinwirkung des Beschwerdegegners sei auf die Wegnahme 
der Handtasche fokussiert gewesen, wobei die sich daraus 
ergebenden Folgen wie der Sturz und das Mitschleifen über eine kürzere 
Wegstrecke nicht durch zusätzliche Gewalt gesteigert bzw. verschlimmert 
worden seien. Da er das Opfer nicht mit Absicht umgerissen habe, sei 
nicht massgebend, dass es durch das Zerren letztlich zu Fall gekommen, 
mitgeschleift und verletzt worden sei. Der Angriff habe sich auf den 
gezielten Griff nach der Handtasche beschränkt, der nahtlos in den 
Entreissvorgang mündete. Zwar sei das Zerren darauf gerichtet gewesen, 
das Festhalten des Opfers an der Handtasche zu "stoppen". Die dabei 
angewendete Gewalt sei jedoch nicht so intensiv gewesen, dass sie 
den Gewaltbegriff im Sinne von Art. 140 StGB erfüllen würde. Dem Opfer 
sei aufgrund des überraschenden Vorgehens keine Zeit für Abwehr geblieben 
bzw. diese habe einzig darin bestanden, dass es die Tasche reflexartig 
festgehalten habe. Darüber hinaus habe es keinen besonderen Widerstand 
geleistet. Das im Reflex begründete Festhalten als Folge der Fremdeinwirkung 
und der vom Beschwerdegegner auf Überwindung gerichtete konstante 
Aufwand an Kraft könne nicht bereits als Widerstand qualifiziert werden. 
Anders entscheiden hiesse, dass der Entreissvorgang bloss noch in 
ganz seltenen Fällen als Diebstahl zu betrachten wäre. Es könne auch 
nicht der Sinn des Gesetzes sein, das Ausschalten der Abwehr wie im 
vorliegenden Fall mit der gleich strengen Mindeststrafe von sechs 
Monaten Gefängnis zu belegen (Art. 140 Ziff. 1 StGB) wie das Vorgehen 
eines Täters, der einen qualifizierten Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 
3 StGB (bandenmässige Begehung, Mitführen einer Waffe, besondere Gefährlichkeit) 
begehe. 

3.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, unter rechtlichen 
Gesichtspunkten sei der Sachverhalt in zwei Phasen zu 
unterteilen. -:- In einer ersten Phase habe der Beschwerdegegner 
die Handtasche gepackt und an ihr gerissen. Weil das Opfer die Tasche 
festgehalten habe, sei es zu Fall gekommen. Auch wenn der Beschwerdegegner 
es nicht absichtlich zu Boden gerissen habe, so habe er dessen Sturz 
zumindest in Kauf genommen, da nach allgemeiner Lebenserfahrung gerade 
ältere Frauen einer erhöhten Sturzgefahr ausgesetzt seien. Bereits 
durch das Packen und Zerren habe der Beschwerdegegner direkten körperlichen 
Zwang auf das Opfer ausgeübt und es damit veranlasst, die Wegnahme 
der Handtasche zu dulden. Das starke Reissen an den Riemen und der 
damit einhergehende Sturz seien an sich genügend intensiv, um den 
Widerstand des betagten Opfers zu brechen, so dass bereits diese erste 
Phase als Raub zu qualifizieren sei. 

Auch nach dem Sturz - zweite Phase - habe das Opfer am Boden 
liegend weiteren Widerstand geleistet. Es habe an der Handtasche festgehalten 
und sei solange mitgeschleift worden, bis es die Tasche nicht mehr 
habe halten können. Dass der Beschwerdegegner den körperlichen Widerstand 
mit beträchtlichem Kraftaufwand gebrochen habe, ergebe sich aus den 
Verletzungen des Opfers. Vorherrschendes Element sei eindeutig die 
physische Gewalt und nicht der Überraschungseffekt. Auch wenn das 
Opfer anfänglich überrascht gewesen sei, so habe es die Handtasche 
gezielt gehalten und in der Folge tatkräftige Abwehr geleistet, indem 
es am Boden an der Tasche festgehalten habe, solange die Kräfte dazu 
ausreichten. Das brutale Mitschleifen bis der Widerstand des Opfers 
gebrochen war und es die Tasche loslassen musste, sei mit der (harten) 
Sanktion des Raubtatbestandes zu ahnden. 

4. 4.1 Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (in der Fassung des 
Bundesgesetzes vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Januar 1995) macht 
sich des Raubes schuldig und wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren 
oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft, wer mit Gewalt 
gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib 
oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig 
gemacht hat, einen Diebstahl begeht. 

4.2 Der eigentliche Raubtatbestand im Sinne dieser Bestimmung 
stellt eine in Diebstahlsabsicht begangene qualifizierte Nötigung 
dar. Zur Vollendung des Tatbestandes gehört zum einen ein vollendeter 
Diebstahl und zum anderen wird der Diebstahl erst dadurch zum Raub, 
dass der Täter ein tatbeständliches Nötigungsmittel anwendet, um die 
Eigentumsverschiebung herbeizuführen (vgl. BGE 124 IV 102 E. 2 S. 
104; Schubarth/Albrecht, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, 
2. Band, Bern 1990, Art. 139 N. 4; Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches 
Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Aufl., Bern 2003, S. 308 Rz. 123; 
Rehberg/Schmid/Donatsch, Strafrecht III, 8. Aufl., Zürich 2003, S. 
136; Niggli/Riedo, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel 2003, 
Art. 140 N. 8). 

Dass der Beschwerdegegner einen Diebstahl begangen hat, liegt 
ausser Streit. Zu prüfen bleibt der Sachzusammenhang zur 
Nötigung durch Anwendung von Gewalt. 4.3 4.3.1 Unter dem Begriff 
der Gewalt ist die unmittelbare physische Einwirkung auf den 
Körper des Opfers zu verstehen (vgl. BGE 81 IV 224; 107 IV 107 
E. 3b und c). Im Gegensatz zum früheren Recht (Art. 139 aStGB) setzt 
der Tatbestand des Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht 
mehr voraus, dass das Opfer durch die Anwendung von Gewalt zum Widerstand 
unfähig gemacht wird. Die Herbeiführung der Widerstandsunfähigkeit 
wird als selbständige Begehungsform erfasst. Nach der Botschaft des 
Bundesrates vom 24. April 1991 sollte der revidierte Tatbestand gegenüber 
der alten Fassung klar verschärft werden (BBl 1991 II 1004). Den Tatbestand 
von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt bereits, wer das Opfer durch 
Gewalt veranlasst, die Wegnahme einer Sache zu dulden (Stratenwerth/Jenny, 
a. a. O., S. 305 Rz. 117; Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 140 N. 18). 4.3.2 
Die Gewalt muss darauf gerichtet sein, den Widerstand des Opfers zu 
brechen. Massgeblich erscheint die Intensität der Gewalt, weil es 
sich bei Art. 140 StGB um eine qualifizierte Nötigung handelt und 
Raub im Vergleich zum Diebstahl eine beträchtlich erhöhte Mindeststrafe 
vorsieht. Wie bei anderen Nötigungsdelikten richtet sich die erforderliche 
Intensität der Gewalt nach dem Widerstand des konkreten Opfers (vgl. 
BGE 128 IV 106 E. 3a/bb; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 
Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 140 N. 4). Zu fragen ist 
daher, ob die Einwirkung auf den Körper einen Schweregrad erreicht 
hat, der normalerweise genügt, um dem Opfer eine wirksame Gegenwehr 
zu verunmöglichen oder doch wesentlich zu erschweren. Als ungenügend 
erscheint ein kurzes Packen am Arm, ein Anrempeln zur Ablenkung oder 
der blosse Griff an die Gesässtasche (Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., 
S. 138; Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 140 N. 19; Frank Schürmann, Der 
Begriff der Gewalt im schweizerischen Strafgesetzbuch, Basel 1986, 
S. 83 f. mit weiteren Beispielen). Gar keine Gewalt verübt indes, 
wer der Abwehr des Opfers durch List, Überraschung oder dergleichen 
lediglich zuvorkommt (vgl. BGE 81 IV 224 S. 227). 4.3.3 In subjektiver 
Hinsicht verlangt der Tatbestand - über die Diebstahlsabsicht hinaus 
- Vorsatz, der sich auf die Ausführung der Nötigungshandlung gegenüber 
dem Opfer zum Zwecke eines Diebstahls bezieht. Der Täter muss also 
die Wegnahme der Sache erzwingen wollen oder zumindest in Kauf nehmen, 
dass er den Widerstand des Opfers durch die ausgeübte Gewalt bricht. 


4.4 Nach diesen Grundsätzen ist zu beurteilen, ob ein sog. 
Entreissdiebstahl vorliegt. Typisches Merkmal der praktisch wichtigen 
Entreissdiebstähle ist das Ausnutzen eines Überraschungsmomentes. 
Indem der Täter das Opfer mit einem unerwarteten Handstreich verblüfft 
oder überrascht, versucht er, einem Widerstand der betroffenen Person 
zuvorzukommen und ihr den anvisierten Wertgegenstand ohne Anwendung 
unmittelbarer physischer Einwirkung auf den Körper zu entreissen. 
In der Regel erfüllt ein solches Tatvorgehen mangels Gewalt gegen 
eine Person den Tatbestand des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 
1 StGB nicht. Anders verhält es sich, wenn sich der Täter über den 
erwarteten oder tatsächlich geleisteten Widerstand des Opfers hinwegsetzt. 
Dann kann je nach Umständen ein vollendeter oder versuchter Raub vorliegen 
(Philippe Weissenberger, Wann erfüllt der Entreissdiebstahl den Tatbestand 
des Raubes oder des gefährlichen Diebstahls? ZBJV 133/1997 S. 498; 
Stratenwerth/Jenny, a.a.O., S. 308 N. 124). Entscheidend ist demnach, 
ob das Opfer auf das Entreissen zu reagieren vermag, indem es z.B. 
sein Gut im letzten Moment fest umklammert, und der Täter diesen - 
besonderen - Widerstand mit Gewalt bricht (siehe Rolf Werner Maeder, 
Der Raub nach schweizerischem Strafgesetzbuch, Diss. Bern 1959, S. 
89; Ernst Hafter, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil, Berlin 
1937, S. 255; Schürmann, a.a.O., S. 83 f.; Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 
140 N. 21). 

4.5 Das Bundesgericht nahm in BGE 81 IV 224 unter altem Recht 
einen Entreissdiebstahl an bei folgender Sachverhaltskonstellation: 
Der Täter versuchte, einer Fussgängerin die Tasche nach vorn wegzureissen, 
was ihm aber erst durch ein zweites Zerren gelang, da das Opfer trotz 
Überraschung zunächst sein Gut mit dem Arm fester einzuklemmen vermochte. 
Entscheidend war, dass zwar Gewalt verübt wurde, diese aber für sich 
allein weder geeignet noch bestimmt war, das Opfer im Sinne von Art. 
139 aStGB vollständig zum Widerstand unfähig zu machen (S. 227). In 
BGE 107 IV 107 E. 3b war hingegen die Frau, welche von zwei Männern 
angegriffen und zu Boden geworfen wurde, Opfer von Gewalt und widerstandsunfähig 
im Sinne des altrechtlichen Tatbestandes (S. 109). Nach der Gesetzesrevision 
hat das Bundesgericht in mehreren unveröffentlichten Entscheiden darauf 
hingewiesen, dass der Gesetzgeber den Tatbestand des Raubes klar verschärfen 
und wohl nur völlig harmlose Entreissdiebstähle davon ausnehmen wollte. 
So bejahte es die Anwendung von Gewalt im Sinne von Art. 140 Ziff. 
1 Abs. 1 StGB durch einen Täter, der an der Tasche riss und dem Opfer 
beim Handgemenge unabsichtlich einen Schlag ins Gesicht versetzte, 
nachdem dieses sich zur Wehr gesetzt und die Tasche fest unter den 
Arm geklemmt hatte. In einem anderen Fall versuchte der gleiche Täter, 
einem 71-jährigen sitzenden Opfer im Zugabteil die leicht geöffnete 
Handtasche zu entreissen, die es festhielt. Durch die entgegengesetzten 
Kräfte hatte sich die Tasche vollends geöffnet und der Täter konnte 
daraus die Brieftasche des Opfers behändigen (Urteil des Kassationshofes 
6S.102/1997 vom 18. April 1997; besprochen in ZBJV 133/1997 S. 498 
ff.). Ebenso beurteilte das Bundesgericht das kräftige Ziehen an den 
Riemen der Handtasche einer 60-jährigen Frau als Gewalt, die, obwohl 
sie nicht gestürzt war, leichte Verletzungen (Hämatom in der Handinnenfläche 
von 9 x 6 cm) davontrug (Urteil des Kassationshofes 6S.109/2003 vom 
6. Juni 2003, E. 2.2). 

5. 5.1 Nach den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen 
Entscheid (Art. 277bis BStP) hatte der Beschwerdegegner derart heftig 
an der Handtasche gezerrt, dass das 73-jährige Opfer stürzte und über 
einen oder zwei Meter am Boden mitgeschleift wurde, bis es die Tasche 
nicht mehr halten konnte und losliess. Damit hat er das Opfer mit 
Gewalt veranlasst, die Wegnahme der Handtasche zu dulden, was den 
objektiven Tatbestand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 
1 StGB erfüllt. 

Die Vorinstanz selbst nimmt an, dass die vom Beschwerdeführer 
ausgeübte Gewalt mit konstantem Aufwand an Kraft darauf gerichtet 
war, das Festhalten des Opfers an der Tasche zu überwinden (angefochtener 
Entscheid, S. 10 und 11 f.). Sie verneint hingegen eine hinreichend 
intensive Gewalt und gelangt zu diesem Schluss, indem sie den - unabsichtlich 
- bewirkten Sturz des Opfers und die damit einhergehenden Folgen ausser 
Betracht lässt. Das allerdings kann nicht richtig sein. Der vom Beschwerdegegner 
beabsichtigte Diebstahl war objektiv erst vollendet, als er die Handtasche 
wegnehmen konnte, und folglich beurteilt sich die unmittelbare physische 
Einwirkung auf den Körper des Opfers bis zum Zeitpunkt des Gewahrsamsbruchs. 
Dann aber hält die Ansicht, er sei dem Widerstand im Wesentlichen 
zuvorgekommen und die Gewalt habe sich auf einen gezielten Griff nach 
der Handtasche beschränkt, nicht stand. Um sein Ziel zu erreichen, 
musste er vielmehr das Opfer durch anhaltendes Zerren zu Fall bringen 
und es am Boden solange mit sich schleifen, bis es gezwungen war, 
seine Tasche preiszugeben. Die Erheblichkeit des körperlichen Zwanges 
kann bei einer solchen Gewalteinwirkung und den festgestellten Verletzungen 
(Hämatome, Schürfungen, ev. Bruch) nicht fraglich sein. 

Ebenso wenig lässt sich die Ausübung von Gewalt damit verneinen, 
dass das Opfer keinen besonderen, über das reflexartige Festhalten 
hinaus gehenden Widerstand geleistet habe. Nach dem Gesagten ist massgebend 
(E. 4.4), ob die betroffene Person trotz Überraschung auf den Angriff 
zu reagieren vermag. Indem das Opfer vorliegend seine Handtasche für 
kurze Zeit festhalten konnte und selbst nach dem Sturz am Boden liegend 
sich noch daran festklammerte, hat es sich zweifellos zur Wehr gesetzt. 
Eine weitergehende Gegenwehr war ihm weder möglich noch zumutbar. 
Die anfänglich unbewusste Reflexhandlung ändert nichts daran, dass 
das Opfer tatsächlich Widerstand leistete, über den sich der Beschwerdegegner 
mit Gewalt hinwegsetzte. 

5.2 Der subjektive Tatbestand von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB 
ist auch erfüllt. Wer - wie der Beschwerdegegner - nicht ablässt und 
an der Handtasche weiterhin zerrt, nachdem das Wegreissen nicht auf 
Anhieb gelungen ist, setzt sich über den körperlichen Widerstand des 
Opfers bewusst hinweg und will den Diebstahl mit Gewalt erzwingen. 
Dabei ist unerheblich, dass er das Opfer nicht mit Absicht umgerissen 
und durch das Mitschleifen am Boden verletzt hat, wie die Vorinstanz 
annimmt. Der Tatbestand des Raubes erfordert keine Verletzungsabsicht 
in subjektiver Hinsicht. 

6. Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich demnach als 
begründet, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid ist im angefochtenen 
Punkt aufzuheben und zur Verurteilung des Beschwerdegegners wegen 
Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB an die Vorinstanz 
zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder Kosten 
zu erheben noch Entschädigungen auszurichten (Art. 278 BStP). 

Demnach erkennt das Bundesgericht: 

1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf 
einzutreten ist, das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. 
Kammer, vom 23. August 2006 aufgehoben und zu neuer Entscheidung im 
Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 

2. Es werden keine Kosten erhoben. 

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des 
Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 
17. Juli 2007 Im Namen des Kassationshofes des Schweizerischen 
Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: