6S.101/2007 (15.08.2007)
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6S.101/2007 /hum
Urteil vom 15. August 2007
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Thommen.
Parteien
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Geldfälschung, Betrug,
Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom
22. November 2006.
Sachverhalt:
A.
A.________ wird vorgeworfen, am 7. Oktober 2005 mit Hilfe seines
Laptops, Scanners und Druckers sowie einer Farbkopiermaschine in der
Landesbibliothek in Glarus insgesamt acht Zweihunderternoten hergestellt
zu haben. Gleichentags setzte er in den Restaurants Sternen in Netstal/GL
und Mc Donalds in Glarus je eine sowie in der Diskothek BlueBox in
Niederurnen/GL drei dieser Blüten erfolgreich ab. Am 12. Oktober 2005
wies die Verkäuferin am Bahnhofskiosk in Netstal eine Note als gefälscht
zurück. Am 15. Oktober 2005 bezahlte er im Club Q in Zürich zunächst
zwei Konsumationen jeweils mit einer der gefälschten Zweihunderternoten,
beim Versuch, eine dritte Konsumation mit Falschgeld zu bezahlen,
wurde er festgenommen.
B.
Am 22. November 2006 sprach der Einzelrichter der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts A.________ schuldig der Geldfälschung gemäss
Art. 240 Abs. 1 und 2 StGB sowie des mehrfachen Betrugs nach Art.
146 Abs. 1 StGB und bestrafte ihn mit drei Monaten Gefängnis, bedingt
vollziehbar (Dispositivziffern 3 und 4). Vom Vorwurf des Betrugs zulasten
der Restaurants Sternen und Mc Donalds wurde er freigesprochen (Dispositivziffer
1). Das Verfahren wegen Betrugs zulasten des Bahnhofskiosks Netstal
wurde eingestellt (Dispositivziffer 2).
C.
Dagegen erhebt die Bundesanwaltschaft eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen
Urteils und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung verlangt.
D.
Der Einzelrichter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts hat am
5. April 2007 eine Vernehmlassung zur Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht,
mit der er die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdegegner
liess sich innerhalb der angesetzten Frist nicht vernehmen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG;
SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Da der angefochtene
Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach
altem Verfahrensrecht (Art. 132 Abs. 1 BGG), vorliegend nach der übergangsrechtlichen
Bestimmung von Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes vom 4. Oktober
2002 über das Bundesstrafgericht (Strafgerichtsgesetz, SGG, SR.173.71).
Am 1. Januar 2007 ist auch der revidierte Allgemeine Teil des
Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier
aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der
Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob die Vorinstanz das eidgenössische
Recht richtig angewendet hat (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht,
welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids noch
gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3).
2.
Das Bundesgericht prüft die Sachurteilsvoraussetzungen der
Nichtigkeitsbeschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE
129 IV 216 E. 1). In der Vernehmlassung des Bundesstrafgerichts wird
die Beschwer der Bundesanwaltschaft bezüglich einzelner Punkte des
angefochtenen Entscheids bestritten (vgl. Vernehmlassung des Einzelrichters
der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 5. April 2007, S. 2).
Die Beschwerdeführerin vertritt als öffentliche Anklägerin des Bundes
(Art. 15 BStP) den staatlichen Strafanspruch in Strafsachen, die der
Bundesstrafgerichtsbarkeit unterliegen. Sie ist deshalb entgegen den
Einwänden in der Vernehmlassung zur Anfechtung der Verfahrenseinstellung
und der Freisprüche legitimiert (Art. 33 Abs. 3 lit. b letzter Satz
SGG; Erhard Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen,
Bern 1993, N. 229; zur Beschwerdelegitimation des Staatsanwalts des
Bundes s.a. das zur amtlichen Publikation vorgesehene Urteil 6S.530/2006
vom 19. Juni 2007, E. 2.1).
3.
Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 240 Abs. 2
StGB geltend. Es liege kein besonders leichter Fall von Geldfälschung
vor.
3.1 Die Vorinstanz erwägt, dass vorliegend zwar nicht mehr von
plumpen Fälschungen gesprochen werden könne, da die Blüten verschiedentlich
mit Erfolg abgesetzt worden seien. Die angewandten Herstellungsmethoden
(Scanner, Laptop, Drucker, Farbkopierer) seien jedoch nicht aufwändig
gewesen. Auch die weitere Bearbeitung der Falsifikate mit Wasser,
Föhn und Folien von Zigarettenpäckchen erscheine weder besonders raffiniert
noch zeitintensiv. Zudem betrage der Deliktsbetrag der acht Falsifikate
bloss Fr. 1600.-.
3.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin geht fehl. Nach Art. 240
Abs. 1 StGB wird mit Zuchthaus bestraft, wer Metallgeld, Papiergeld
oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen. In besonders
leichten Fällen ist die Strafe Gefängnis (Abs. 2). Ein besonders leichter
Fall liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn die
Fälschung für jedermann leicht erkennbar ist oder wenn nur wenige
Falsifikate mit geringem Nominalwert hergestellt werden (BGE 119 IV
154 E. 2e). In jenem Entscheid wurde bei weit über 1900 gefälschten
Fünfhunderternoten im nominellen Gesamtwert von Fr. 940000.- die
Annahme eines leichten Falls (klar) abgelehnt. Zwar weist die Beschwerdeführerin
zu Recht darauf hin, dass der privilegierte Tatbestand angesichts
des gesetzlich geforderten "besonders" leichten Falls nur zurückhaltend
angenommen werden darf. Andererseits ist zu beachten, dass der Grundtatbestand
von Art. 240 Abs. 1 StGB Zuchthaus und somit einen Freiheitsentzug
von mindestens einem Jahr androht (Art. 35 StGB). Vorliegend offenbaren
weder das Vorgehen noch die geringe Anzahl und der vergleichsweise
bescheidene Nominalwert der Fälschungen eine kriminelle Energie, welche
die Anwendung des Grundtatbestands gebieten. Mit der Annahme des privilegierten
Tatbestands hat die Vorinstanz, welcher diesbezüglich auch ein gewisser
Einschätzungsspielraum zusteht, kein Bundesrecht verletzt.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt mit verschiedenen Argumenten eine
Verletzung von Art. 146 StGB.
4.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass das Inumlaufsetzen von
Falschgeld mitbestrafte Nachtat der Geldfälschung sei, Art. 242 StGB
somit von Art. 240 StGB konsumiert werde. Mit dieser Annahme geht
sie bewusst über die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinaus (dazu
E. 4.2). Hingegen würden die mit dem Falschgeld begangenen Betrüge
nicht vom Fälschereitatbestand mitumfasst. Zwischen Art. 240 StGB
und Art. 146 StGB bestehe mithin echte Konkurrenz. Auch in diesem
Punkt weicht die Vorinstanz bewusst von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
ab (dazu E. 4.3). Auf den konkreten Fall bezogen kommt sie zum Schluss,
dass der Beschwerdegegner den (privilegierten) Tatbestand von Art.
240 Abs. 2 StGB erfüllt, indem er insgesamt acht Zweihunderternoten
nachgemacht und in der Folge sieben davon erfolgreich in Umlauf gesetzt
habe. Zusätzlich seien die Absatzhandlungen grundsätzlich als Betrüge
zu werten, wobei es aber in zwei Fällen an der Arglist fehle.
4.2
4.2.1 Das Inumlaufsetzen nach Art. 242 StGB soll gemäss der
Vorinstanz mitbestrafte Nachtat zur Geldfälscherei (Art. 240 StGB)
sein. Für diese Form der unechten Tatbestandskonkurrenz wurde in der
Lehre vorgebracht, dass die Geldfälschung die logisch notwendige Vorstufe
zum Inumlaufsetzen darstelle. Mit dem Inumlaufsetzen würde bloss noch
diejenige Absicht in die Tat umgesetzt, welche bereits bei der Fälschung
vorausgesetzt werde. Es sei nicht einzusehen, weshalb Tatbestände,
die ein und dasselbe Rechtsgut schützten, nebeneinander angewendet
werden sollen. Wegen der viel höheren Strafandrohung von Art. 240
StGB erscheine die Herstellung des Falschgeldes als massgeblicher
Akt, das tatsächliche Inumlaufsetzen daneben nur noch als mitbestrafte
Nachtat. In diesem Zusammenhang sollte indes nicht von strafloser
Nachtat gesprochen werden, da die Nachtat gerade nicht straflos, sondern
über das Grunddelikt mitbestraft werde (vgl. Marcel Alexander Niggli,
Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Band 6a, Art. 242 N 46 ff.;
Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers, Strafrecht IV, 3. Aufl., S. 110;
Seon Bok Kim, Gelddelikte im Strafrecht, Diss. Zürich 1991, S. 89;
Christiane Lentjes Meili, Basler Kommentar StGB II, Art. 242 N 31;
Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, BT II, 5. Aufl. §
33 N 23; Stratenwerth/Wohlers, Handkommentar StGB, Art. 242 N 3).
4.2.2 In einem Urteil aus dem Jahr 1993 wurde die Frage
erläutert, ob die Geldfälschung das Inumlaufsetzen mitumfasse. Das
Bundesgericht betonte, dass es die Lehre von der mitbestraften Nachtat
weitgehend ablehne und entschied, dass jedenfalls der in jenem Fall
zu beurteilende unvollendete Versuch des Absetzens von der Fälschung
mitumfasst werde, weil es in diesem Versuchsstadium an einem eigentlichen
Angriff auf das Rechtsgut von Art. 242 StGB fehlt. Ob dies auch für
das vollendete Inverkehrbringen gilt, wurde offengelassen (BGE 119
IV 154 E. 4a/bb und cc). Der Gesetzgeber hat die Geldfälschung (Art.
240 StGB) und das Absetzen falschen Geldes (Art. 242 StGB) in zwei
separate Tatbestände gefasst und damit die eigenständige Strafwürdigkeit
von Herstellungs- und Absatzhandlungen hervorgehoben. Diese gesetzgeberische
Wertung ist für die Rechtsprechung massgebend. Ob die Tatbestände
"ein und dasselbe Rechtsgut" schützen oder nicht, ist insofern ohne
Belang.
Entgegen der Kritik in der Lehre ist die Zweiteilung auch nach
wie vor überzeugend: Mit dem Absetzen zuvor gefälschten Geldes wird
gegenüber der blossen Fälschung ein Mehr an Unrecht verwirklicht (BGE
a.a.O., E. 4a/aa; Bernard Corboz, Les infractions en droit suisse,
Vol II, Art. 242 N 7). Mit dem Absetzen werden diejenigen Geschäftsverkehrsinteressen
konkret gefährdet, welche durch das Fälschen bloss abstrakt bedroht
wurden. Für das Mehr an Gefährdung durch das Inumlaufsetzen ist der
Geldfälscher nach Art. 242 StGB zu bestrafen. Dass der Geldfälscher
für das Inumlaufbringen seines eigenen Falschgeldes bestraft werden
soll, indem die Strafe für die vorangegangene Geldfälschung nach Art.
240 StGB erhöht wird, will angesichts der eigenständigen Strafbarkeit
des Inumlaufbringens nicht einleuchten. Auch unter Gesichtspunkten
des methodisch korrekten Deliktsaufbaus sollte ein zusätzlich verwirklichter
Tatbestand nicht (nur) auf der Ebene der Strafzumessung berücksichtigt
werden. Gegen die von der Lehre vorgeschlagene Lösung der mitbestraften
Nachtat spricht schliesslich, dass sie den Fälscher, der seine eigenen
Blüten absetzt, gegenüber dem blossen Falschgeldabsetzer privilegiert,
weil Art. 242 StGB nach dieser Lösung nur auf den Falschgeldabsetzer
anwendbar ist.
Die abstrakte Gefährdung des Geldverkehrs durch
Fälschungshandlungen oder allenfalls durch unvollendet versuchte Absatzhandlungen
(BGE 119 IV 154 E. 4a/cc) wird somit von Art. 240 StGB erfasst, die
konkrete Gefährdung allgemeiner Geldverkehrsinteressen durch vollendete
oder zumindest vollendet versuchte Absatzhandlungen hingegen von Art.
242 StGB. Sowohl der Fälscher, der seine eigenen Blüten in Umlauf
bringt, als auch derjenige, der wissentlich erworbenes Falschgeld
absetzt, sind für diese Absatzhandlungen nach Art. 242 Abs.1 StGB
zu beurteilen. Wer Falschgeld als echt einnimmt und es danach absetzt,
wird nach Art. 242 Abs. 2 StGB bestraft. Die durch betrügerische Absatzhandlungen
bedrohten individuellen Vermögensinteressen werden über den Betrugstatbestand
geschützt (dazu sogleich in Erw. 4.3). Zusammenfassend verletzt die
Vorinstanz Bundesrecht, soweit sie Art. 242 StGB nicht anwendet, weil
sie diesen Tatbestand durch Art. 240 StGB mitabgegolten glaubt. Das
angefochtene Urteil ist insoweit aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung
im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
4.3
4.3.1 Indem die Vorinstanz das Absetzen der Blüten als Betrug
einstuft, weicht sie noch in einem zweiten Punkt von der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ab. In einem Urteil aus dem Jahr 1973 entschied das
Bundesgericht, dass der Täter, der durch Inumlaufsetzen falschen Geldes
in Täuschungs- und Bereicherungsabsicht einen anderen schädigt, nur
nach Art. 242 StGB zu bestrafen sei, mithin ein Spezialfall eines
Betrugs vorliege. Begründet wurde dies unter Verweis auf den inzwischen
aufgehobenen Art. 154 aStGB (In Verkehrbringen gefälschter Waren),
welcher nach der damaligen Rechtsprechung dem Betrugstatbestand ebenfalls
als lex specialis vorging (BGE 99 IV 9 m.H. auf BGE 72 IV 169; 88
I 42; bestätigt in: BGE 99 IV 80; kritisch Hans Schultz, Die strafrechtliche
Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1973, ZBJV 110/1974 S.
392 ff.). Zwar stehe Art. 242 StGB nicht unter dem 2. Titel der strafbaren
Handlungen gegen das Vermögen, doch reiche es, dass diese Bestimmung
zumindest nebenbei auch Vermögensinteressen schütze. In Anlehnung
an die Rechtsprechung zu Art. 154 aStGB hielt das Bundesgericht weiter
fest, dass der Vorrang der Fälschungstatbestände vor dem Betrug nur
insoweit gelte, als einzig über die Echtheit arglistig getäuscht werde.
Begnüge sich der Täter nicht mit der blossen Falschdeklaration, sondern
greife darüber hinaus zu weitergehenden arglistigen Machenschaften,
so sei alleine der Betrugstatbestand anwendbar (BGE 99 IV 9).
4.3.2 Diese Rechtsprechung wurde in der Lehre eingehend
kritisiert. Es wurde vorgebracht, dass durch die alleinige Anwendung
von Art. 242 Abs. 1 StGB der Falschgeldbetrug wegen der geringeren
Maximalstrafe gegenüber "normalen" Betrügereien nach Art. 146 StGB
privilegiert werde. Ferner würden mit den Gelddelikten nicht Vermögensinteressen,
sondern "das Interesse an der Sicherheit des Geldverkehrs" geschützt.
Mit einer Bestrafung allein wegen Betrugs werde die (zusätzliche)
Verletzung der Verkehrssicherheitsinteressen nicht abgegolten (vgl.
Niggli, a.a.O., vor Art. 240 N 62 ff. und Art. 242 N 59 ff.; Donatsch/Wohlers,
Strafrecht IV, S. 110; Kim, Gelddelikte, S. 89 f.; Lentjes Meili,
BSK StGB II, Art. 242 N. 33, Stratenwerth, BT II, § 33 N 24; Stratenwerth/Wohlers,
Handkommentar StGB, Art. 242 N 3; Schultz, ZBJV 110/1994 S. 394).
Die Vorinstanz schliesst sich diesen Argumenten im Wesentlichen an.
4.3.3 Die vorgebrachten Einwände überzeugen und die Kritik am
Konkurrenzverhältnis erscheint berechtigt. Dass Art. 242 StGB dem
Betrug als speziellere Norm vorgehen und diesen verdrängen soll, leuchtet
nicht ein. Die beiden Bestimmungen schützen unterschiedliche Rechtsgüter
und stehen deshalb in echter Konkurrenz. Es lässt sich auch nicht
argumentieren, dass Art. 242 StGB nebst anderen Rechtsgütern das Vermögen
schütze und den Betrug deshalb miterfasse. Gegen ein solches Rechtsgutverständnis
wurde mit Recht eingewendet, dass die meisten Delikte gegen Allgemeininteressen
auch Vermögensinteressen (mit-)schützten (Niggli, a.a.O., vor Art.
240 N 62 ff. und Art. 242 N 60). Dies trifft etwa auf die Urkundenfälschung
zu, welche nach ständiger Rechtsprechung in echter Gesetzeskonkurrenz
zum Betrug steht (zuletzt bestätigt in BGE 129 IV 53 E. 3 m.H.). In
diesem Entscheid erwog das Bundesgericht, dass es sich beim Betrug
um ein Erfolgsdelikt handelt, welches das Vermögen schützt, bei der
Urkundenfälschung hingegen um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, welches
Treu und Glauben im Geschäftsverkehr sichern soll. Diese Überlegungen
lassen sich auch auf das Konkurrenzverhältnis zwischen der Geldfälschung
und dem Betrug übertragen. Auch bei den Geldfälschungsdelikten handelt
es sich um Gefährdungsdelikte (vgl. Kim, a.a.O., S. 47 f.). Weder
die Geld- noch die Urkundenfälschung verlangen nach ihrem Wortlaut
die konkrete Schädigung von Vermögensinteressen. Dieser Erfolg wird
von Art. 146 StGB abgedeckt. Aus diesen Gründen besteht nicht länger
Anlass, an dem in BGE 99 IV 9 begründeten spezialgesetzlichen Vorrang
der Falschgeldstraftatbestände festzuhalten. Diese stehen zum Betrug
vielmehr in echter Konkurrenz (so auch ZR 46/1947 Nr. 93 Ziff. 3 sowie
Rechtsprechung in Strafsachen 1963 Nr. 147 und 1968 Nr. 205). Das
Inumlaufsetzen von Falschgeld (Art. 242 StGB) ist somit immer auch
unter Betrugsgesichtspunkten zu beurteilen. Die Tatbestände sind nebeneinander
anwendbar und schliessen sich entgegen der früheren Rechtsprechung
nicht gegenseitig aus. Zusammenfassend subsumiert die Vorinstanz den
Falschgeldabsatz zu Recht auch unter den Betrug. Das angefochtene
Urteil ist insoweit zu bestätigen.
4.4
4.4.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die beiden
Freisprüche in den Betrugsfällen zu Lasten der Restaurants Sternen
und Mc Donalds. Die Vorinstanz habe zu Unrecht die Arglist verneint.
Täuschungen unter Zuhilfenahme gefälschter Urkunden seien immer arglistig.
Dies gelte auch für Banknoten, da man im Geschäftsverkehr auf deren
Echtheit vertrauen können müsse. Bei der Bezahlung mit falschen Banknoten
werde genau dieses Vertrauen arglistig ausgenützt.
4.4.2 Gemäss der Vorinstanz kann nicht jedes Hingeben von guten
Falsifikaten als arglistig und damit betrügerisch gelten. Damit würden
Art. 240 und 242 StGB unterlaufen. Es brauche spezifische Sachverhaltsaspekte,
welche die Arglist begründeten. In den Restaurants Sternen und Mc
Donalds habe sich der Beschwerdegegner damit begnügt, die Falsifikate
als Zahlungsmittel anzubieten. Mangels weiterer Vorkehren fehle es
an der Arglist, weshalb er insoweit freizusprechen sei. Die beiden
Diskotheken habe der Beschwerdegegner indes nach eigenen Angaben ausgesucht,
weil es dort dunkel und laut war und hektisch zu und her ging. Das
Ausnützen dieser Umstände sei als arglistig zu werten und der Betrugstatbestand
damit in zwei Fällen erfüllt.
4.4.3 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs u.a.
schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig
zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von
Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten
bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen
schädigt.
Nach der Rechtsprechung ist die Täuschung arglistig, wenn der
Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften
oder Kniffe bedient. Diesen Sachverhalt erfüllt insbesondere das Vorlegen
rechtswidrig erlangter oder gefälschter Urkunden und Belege (BGE 128
IV 18 E. 3a; 122 IV 197 E. 3d; 125 II 250 E. 3). Urkunden wird gerade
wegen ihrer Beweisbestimmung ein höheres Vertrauen entgegengebracht
(BGE 125 II 250 E. 3). Man muss sich im Rechtsverkehr auf sie verlassen
können. Das gleiche gilt auch für Geld. Im Geschäftsverkehr muss man
auf die Echtheit der staatlich emittierten Zahlungsmittel vertrauen
können. Es ist deshalb nicht einzusehen, weshalb der Betrug über die
Hingabe der Falsifikate hinaus noch von weiteren arglistigen Vorkehren
abhängen soll. Anders entscheiden hiesse, den Falschgeldbetrüger gegenüber
dem Betrüger zu bevorteilen, welcher unter Zuhilfenahme von gefälschten
Urkunden täuscht. Wer Falschgeld in Umlauf bringt, begeht deshalb
in aller Regel auch einen Betrug (Niggli, a.a.O., Art. 242 N 59; Stratenwerth,
BT II, § 33 N 24). Bei ganz offensichtlichen Fälschungen kann die
Arglist immer noch über die Leichtfertigkeit des Abnehmers ausgeschlossen
werden.
Das Abstellen auf zusätzliche arglistige Machenschaften erweist
sich als Reminiszenz aus der soeben verworfenen Rechtsprechung (BGE
99 IV 9; vgl. oben Erw. 4.3.3). Weil man davon ausging, dass die Falschgelddelikte
als spezialgesetzliche Bestimmungen vorgingen und den Betrug ausschlossen,
mussten Abgrenzungskriterien formuliert werden. So wurde in Anlehnung
an die damalige Rechtsprechung zum Inverkehrbringen gefälschter Waren
die blosse Hingabe von Falsifikaten nur Art. 242 StBG unterstellt,
bei Vorliegen zusätzlicher arglistiger Vorkehren hingegen ausschliesslich
Betrug angenommen (BGE 99 IV 9 E. 2 m.H. auf BGE 72 IV 169 f.; kritisch
Hans Schultz, ZBJV 110/1974 S. 392 ff.). Dies führte zu der von der
Lehre kritisierten Unstimmigkeit, wonach die Hingabe von Fälschungen
nicht unter den Betrug fiel, obwohl in der Regel Arglist im Sinne
der übrigen Rechtsprechung vorlag. Ferner war nach dieser Rechtsprechung
bei gegebener Arglist ausschliesslich der Betrugstatbestand anwendbar.
Damit wurde wiederum die Verletzung der Geldverkehrsinteressen nicht
abgegolten. Diese Probleme entfallen, wenn die beiden Tatbestände
nebeneinander angewendet werden.
4.4.4 Zusammenfassend verletzt die Vorinstanz Bundesrecht, indem
sie über die Hingabe der gefälschten Zweihunderternoten hinaus noch
zusätzliche arglistige Machenschaften verlangt und mit dieser Begründung
in den Fällen der geschädigten Restaurants Sternen und Mc Donalds
den Betrug verneint. Der Beschwerdegegner täuschte die Restaurantmitarbeiter,
indem er ihr berechtigtes Vertrauen in die Echtheit der erhaltenen
Banknoten arglistig ausnützte, um die Rechnung mit seinen Blüten zu
begleichen. Die Beschwerdeführerin beanstandet die beiden Freisprüche
vom Betrug zu Recht. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen und
die Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben.
4.5
4.5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die diversen
Betrüge als Tateinheit zu werten seien.
4.5.2 Die Vorinstanz geht in Bezug auf die Herstellung der
Fälschungen (Art. 240 StGB) von einer Tateinheit aus, da die beiden
gleichartigen Fälschungsserien von je vier Zweihunderternoten gestützt
auf einen Gesamtvorsatz am selben Nachmittag in nahe beieinander liegenden
Orten hergestellt und dazwischen keine Absatzhandlung vorgenommen
worden seien. Hinsichtlich der Betrüge nimmt sie jedoch mehrfache
Tatbegehung an, wobei sie nach Begehungstagen gegliedert drei Tatblöcke
bildet. Die am späten Nachmittag und Abend des 7. Oktober 2005 in
den Restaurants Sternen und Mc Donalds sowie in der Diskothek BlueBox
vorgenommenen Absatzhandlungen bilden den ersten, der Absatzversuch
vom 12. Oktober am Bahnhofskiosk in Netstal den zweiten und die (teilweise
versuchte) Bezahlung mit Falschgeld im Club Q in Zürich am frühen
Morgen des 15. Oktober 2005 den dritten Block. In Bezug auf den versuchten
Bagatellbetrug (i.S.v. Art. 172ter Abs. 1 StGB) am Bahnhofskiosk wurde
das Verfahren mangels Strafantrags eingestellt.
4.5.3 Mehrere tatsächliche Handlungen können nur noch
ausnahmsweise als Einheit zusammengefasst werden, nachdem das fortgesetzte
Delikt in BGE 116 IV 121 und die verjährungsrechtliche Einheit in
BGE 131 IV 83 aufgegeben wurden. Nebst den hier nicht zu erörternden
Fällen tatbestandlicher Handlungseinheit können mehrere Einzelhandlungen
im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden,
wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des
engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung
noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen (z.B. eine "Tracht
Prügel"). Die natürliche Handlungseinheit kann jedoch nur mit Zurückhaltung
angenommen werden, will man nicht das fortgesetzte Delikt oder die
verjährungsrechtliche Einheit unter anderer Bezeichnung wieder einführen
(vgl. Bundesgerichtsentscheid 6S.158/2005 vom 9. Juni 2006, E. 1.2).
Während sich die Fälschungshandlungen ohne weiteres als örtlich und
zeitlich zusammenhängende Herstellung einer einmaligen Serie von Falschgeld
begreifen lassen, handelt es sich bei den Absatzhandlungen um einen
klassischen Fall einer Deliktsserie, welche früher als fortgesetztes
Delikt behandelt wurde. Der Beschwerdegegner hat bei mehreren Gelegenheiten
an unterschiedlichen Orten in den Kantonen Zürich und Glarus (Niederurnen,
Glarus und Netstal) seine Blüten abgesetzt resp. abzusetzen versucht.
Es kann offenbleiben, ob diese Absatzhandlungen auf einen einmaligen
Willensentschluss zurückgehen. Fasste man sie zu einer Einheit zusammen,
so würde der von Anfang an zu einer ganzen Betrugsserie entschlossene
Täter gegenüber dem sich immer wieder zur Tat durchringenden Täter
privilegiert (BGE 116 IV 121 E. 2b/cc). Entgegen den Vorbringen der
Beschwerdeführerin können die erwähnten örtlich und zeitlich auseinander
liegenden Falschgeldbetrüge nicht als eine Tat gewertet werden. Zu
Recht hat die Vorinstanz die Absatzhandlungen deshalb nach Begehungstagen
gegliedert zu drei Blöcken zusammengefasst. Die Annahme mehrfacher
Tatbegehung ist nach dem Gesagten bundesrechtlich nicht zu beanstanden
und die Beschwerde insoweit abzuweisen.
5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die
Dispositivziffern 1 und 4 des angefochtenen Urteils sind aufzuheben
und die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Der Bundesanwaltschaft sind keine Kosten
aufzuerlegen (Art. 278 Abs. 2 BStP).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die
Dispositivziffern 1 und 4 des Entscheids des Einzelrichters der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts vom 22. November 2006 werden aufgehoben und
die Sache wird zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. August 2007
Im Namen des Kassationshofs
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: