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Rechtsbereich : StrafRecht
Gesetzesartikel : -
Publikation als BGE : JA
Sprache : deutsch
Leitsatz-ID : 0clddq
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6S.101/2007 (15.08.2007)


Tribunale federale

Tribunal federal


{T 0/2}

6S.101/2007 /hum


Urteil vom 15. August 2007

Kassationshof


Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, Zünd, Mathys,

Gerichtsschreiber Thommen.


Parteien

Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern,

Beschwerdeführerin,


gegen


A.________,

Beschwerdegegner.


Gegenstand

Geldfälschung, Betrug,


Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom

22. November 2006.


Sachverhalt: 


A. 

A.________ wird vorgeworfen, am 7. Oktober 2005 mit Hilfe seines 
Laptops, Scanners und Druckers sowie einer Farbkopiermaschine in der 
Landesbibliothek in Glarus insgesamt acht Zweihunderternoten hergestellt 
zu haben. Gleichentags setzte er in den Restaurants Sternen in Netstal/GL 
und Mc Donald’s in Glarus je eine sowie in der Diskothek BlueBox in 
Niederurnen/GL drei dieser Blüten erfolgreich ab. Am 12. Oktober 2005 
wies die Verkäuferin am Bahnhofskiosk in Netstal eine Note als gefälscht 
zurück. Am 15. Oktober 2005 bezahlte er im Club Q in Zürich zunächst 
zwei Konsumationen jeweils mit einer der gefälschten Zweihunderternoten, 
beim Versuch, eine dritte Konsumation mit Falschgeld zu bezahlen, 
wurde er festgenommen. 


B. 

Am 22. November 2006 sprach der Einzelrichter der Strafkammer 
des Bundesstrafgerichts A.________ schuldig der Geldfälschung gemäss 
Art. 240 Abs. 1 und 2 StGB sowie des mehrfachen Betrugs nach Art. 
146 Abs. 1 StGB und bestrafte ihn mit drei Monaten Gefängnis, bedingt 
vollziehbar (Dispositivziffern 3 und 4). Vom Vorwurf des Betrugs zulasten 
der Restaurants Sternen und Mc Donald’s wurde er freigesprochen (Dispositivziffer 
1). Das Verfahren wegen Betrugs zulasten des Bahnhofskiosks Netstal 
wurde eingestellt (Dispositivziffer 2). 


C. 

Dagegen erhebt die Bundesanwaltschaft eidgenössische 
Nichtigkeitsbeschwerde, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen 
Urteils und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung verlangt. 



D. 

Der Einzelrichter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts hat am 
5. April 2007 eine Vernehmlassung zur Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht, 
mit der er die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdegegner 
liess sich innerhalb der angesetzten Frist nicht vernehmen. 


Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 


1. 

Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; 
SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Da der angefochtene 
Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach 
altem Verfahrensrecht (Art. 132 Abs. 1 BGG), vorliegend nach der übergangsrechtlichen 
Bestimmung von Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 
2002 über das Bundesstrafgericht (Strafgerichtsgesetz, SGG, SR.173.71). 


Am 1. Januar 2007 ist auch der revidierte Allgemeine Teil des 
Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier 
aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der 
Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob die Vorinstanz das eidgenössische 
Recht richtig angewendet hat (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht, 
welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids noch 
gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3). 


2. 

Das Bundesgericht prüft die Sachurteilsvoraussetzungen der 
Nichtigkeitsbeschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 
129 IV 216 E. 1). In der Vernehmlassung des Bundesstrafgerichts wird 
die Beschwer der Bundesanwaltschaft bezüglich einzelner Punkte des 
angefochtenen Entscheids bestritten (vgl. Vernehmlassung des Einzelrichters 
der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 5. April 2007, S. 2). 
Die Beschwerdeführerin vertritt als öffentliche Anklägerin des Bundes 
(Art. 15 BStP) den staatlichen Strafanspruch in Strafsachen, die der 
Bundesstrafgerichtsbarkeit unterliegen. Sie ist deshalb entgegen den 
Einwänden in der Vernehmlassung zur Anfechtung der Verfahrenseinstellung 
und der Freisprüche legitimiert (Art. 33 Abs. 3 lit. b letzter Satz 
SGG; Erhard Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, 
Bern 1993, N. 229; zur Beschwerdelegitimation des Staatsanwalts des 
Bundes s.a. das zur amtlichen Publikation vorgesehene Urteil 6S.530/2006 
vom 19. Juni 2007, E. 2.1). 


3. 

Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 240 Abs. 2 
StGB geltend. Es liege kein besonders leichter Fall von Geldfälschung 
vor. 


3.1 Die Vorinstanz erwägt, dass vorliegend zwar nicht mehr von 
plumpen Fälschungen gesprochen werden könne, da die Blüten verschiedentlich 
mit Erfolg abgesetzt worden seien. Die angewandten Herstellungsmethoden 
(Scanner, Laptop, Drucker, Farbkopierer) seien jedoch nicht aufwändig 
gewesen. Auch die weitere Bearbeitung der Falsifikate mit Wasser, 
Föhn und Folien von Zigarettenpäckchen erscheine weder besonders raffiniert 
noch zeitintensiv. Zudem betrage der Deliktsbetrag der acht Falsifikate 
bloss Fr. 1’600.-. 


3.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin geht fehl. Nach Art. 240 
Abs. 1 StGB wird mit Zuchthaus bestraft, wer Metallgeld, Papiergeld 
oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen. In besonders 
leichten Fällen ist die Strafe Gefängnis (Abs. 2). Ein besonders leichter 
Fall liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn die 
Fälschung für jedermann leicht erkennbar ist oder wenn nur wenige 
Falsifikate mit geringem Nominalwert hergestellt werden (BGE 119 IV 
154 E. 2e). In jenem Entscheid wurde bei weit über 1900 gefälschten 
Fünfhunderternoten im nominellen Gesamtwert von Fr. 940’000.- die 
Annahme eines leichten Falls (klar) abgelehnt. Zwar weist die Beschwerdeführerin 
zu Recht darauf hin, dass der privilegierte Tatbestand angesichts 
des gesetzlich geforderten "besonders" leichten Falls nur zurückhaltend 
angenommen werden darf. Andererseits ist zu beachten, dass der Grundtatbestand 
von Art. 240 Abs. 1 StGB Zuchthaus und somit einen Freiheitsentzug 
von mindestens einem Jahr androht (Art. 35 StGB). Vorliegend offenbaren 
weder das Vorgehen noch die geringe Anzahl und der vergleichsweise 
bescheidene Nominalwert der Fälschungen eine kriminelle Energie, welche 
die Anwendung des Grundtatbestands gebieten. Mit der Annahme des privilegierten 
Tatbestands hat die Vorinstanz, welcher diesbezüglich auch ein gewisser 
Einschätzungsspielraum zusteht, kein Bundesrecht verletzt. 


4. 

Die Beschwerdeführerin rügt mit verschiedenen Argumenten eine 
Verletzung von Art. 146 StGB. 


4.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass das Inumlaufsetzen von 
Falschgeld mitbestrafte Nachtat der Geldfälschung sei, Art. 242 StGB 
somit von Art. 240 StGB konsumiert werde. Mit dieser Annahme geht 
sie bewusst über die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinaus (dazu 
E. 4.2). Hingegen würden die mit dem Falschgeld begangenen Betrüge 
nicht vom Fälschereitatbestand mitumfasst. Zwischen Art. 240 StGB 
und Art. 146 StGB bestehe mithin echte Konkurrenz. Auch in diesem 
Punkt weicht die Vorinstanz bewusst von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung 
ab (dazu E. 4.3). Auf den konkreten Fall bezogen kommt sie zum Schluss, 
dass der Beschwerdegegner den (privilegierten) Tatbestand von Art. 
240 Abs. 2 StGB erfüllt, indem er insgesamt acht Zweihunderternoten 
nachgemacht und in der Folge sieben davon erfolgreich in Umlauf gesetzt 
habe. Zusätzlich seien die Absatzhandlungen grundsätzlich als Betrüge 
zu werten, wobei es aber in zwei Fällen an der Arglist fehle. 


4.2 

4.2.1 Das Inumlaufsetzen nach Art. 242 StGB soll gemäss der 
Vorinstanz mitbestrafte Nachtat zur Geldfälscherei (Art. 240 StGB) 
sein. Für diese Form der unechten Tatbestandskonkurrenz wurde in der 
Lehre vorgebracht, dass die Geldfälschung die logisch notwendige Vorstufe 
zum Inumlaufsetzen darstelle. Mit dem Inumlaufsetzen würde bloss noch 
diejenige Absicht in die Tat umgesetzt, welche bereits bei der Fälschung 
vorausgesetzt werde. Es sei nicht einzusehen, weshalb Tatbestände, 
die ein und dasselbe Rechtsgut schützten, nebeneinander angewendet 
werden sollen. Wegen der viel höheren Strafandrohung von Art. 240 
StGB erscheine die Herstellung des Falschgeldes als massgeblicher 
Akt, das tatsächliche Inumlaufsetzen daneben nur noch als mitbestrafte 
Nachtat. In diesem Zusammenhang sollte indes nicht von strafloser 
Nachtat gesprochen werden, da die Nachtat gerade nicht straflos, sondern 
über das Grunddelikt mitbestraft werde (vgl. Marcel Alexander Niggli, 
Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Band 6a, Art. 242 N 46 ff.; 
Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers, Strafrecht IV, 3. Aufl., S. 110; 
Seon Bok Kim, Gelddelikte im Strafrecht, Diss. Zürich 1991, S. 89; 
Christiane Lentjes Meili, Basler Kommentar StGB II, Art. 242 N 31; 
Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, BT II, 5. Aufl. § 
33 N 23; Stratenwerth/Wohlers, Handkommentar StGB, Art. 242 N 3). 


4.2.2 In einem Urteil aus dem Jahr 1993 wurde die Frage 
erläutert, ob die Geldfälschung das Inumlaufsetzen mitumfasse. Das 
Bundesgericht betonte, dass es die Lehre von der mitbestraften Nachtat 
weitgehend ablehne und entschied, dass jedenfalls der in jenem Fall 
zu beurteilende unvollendete Versuch des Absetzens von der Fälschung 
mitumfasst werde, weil es in diesem Versuchsstadium an einem eigentlichen 
Angriff auf das Rechtsgut von Art. 242 StGB fehlt. Ob dies auch für 
das vollendete Inverkehrbringen gilt, wurde offengelassen (BGE 119 
IV 154 E. 4a/bb und cc). Der Gesetzgeber hat die Geldfälschung (Art. 
240 StGB) und das Absetzen falschen Geldes (Art. 242 StGB) in zwei 
separate Tatbestände gefasst und damit die eigenständige Strafwürdigkeit 
von Herstellungs- und Absatzhandlungen hervorgehoben. Diese gesetzgeberische 
Wertung ist für die Rechtsprechung massgebend. Ob die Tatbestände 
"ein und dasselbe Rechtsgut" schützen oder nicht, ist insofern ohne 
Belang. 

Entgegen der Kritik in der Lehre ist die Zweiteilung auch nach 
wie vor überzeugend: Mit dem Absetzen zuvor gefälschten Geldes wird 
gegenüber der blossen Fälschung ein Mehr an Unrecht verwirklicht (BGE 
a.a.O., E. 4a/aa; Bernard Corboz, Les infractions en droit suisse, 
Vol II, Art. 242 N 7). Mit dem Absetzen werden diejenigen Geschäftsverkehrsinteressen 
konkret gefährdet, welche durch das Fälschen bloss abstrakt bedroht 
wurden. Für das Mehr an Gefährdung durch das Inumlaufsetzen ist der 
Geldfälscher nach Art. 242 StGB zu bestrafen. Dass der Geldfälscher 
für das Inumlaufbringen seines eigenen Falschgeldes bestraft werden 
soll, indem die Strafe für die vorangegangene Geldfälschung nach Art. 
240 StGB erhöht wird, will angesichts der eigenständigen Strafbarkeit 
des Inumlaufbringens nicht einleuchten. Auch unter Gesichtspunkten 
des methodisch korrekten Deliktsaufbaus sollte ein zusätzlich verwirklichter 
Tatbestand nicht (nur) auf der Ebene der Strafzumessung berücksichtigt 
werden. Gegen die von der Lehre vorgeschlagene Lösung der mitbestraften 
Nachtat spricht schliesslich, dass sie den Fälscher, der seine eigenen 
Blüten absetzt, gegenüber dem blossen Falschgeldabsetzer privilegiert, 
weil Art. 242 StGB nach dieser Lösung nur auf den Falschgeldabsetzer 
anwendbar ist. 


Die abstrakte Gefährdung des Geldverkehrs durch 
Fälschungshandlungen oder allenfalls durch unvollendet versuchte Absatzhandlungen 
(BGE 119 IV 154 E. 4a/cc) wird somit von Art. 240 StGB erfasst, die 
konkrete Gefährdung allgemeiner Geldverkehrsinteressen durch vollendete 
oder zumindest vollendet versuchte Absatzhandlungen hingegen von Art. 
242 StGB. Sowohl der Fälscher, der seine eigenen Blüten in Umlauf 
bringt, als auch derjenige, der wissentlich erworbenes Falschgeld 
absetzt, sind für diese Absatzhandlungen nach Art. 242 Abs.1 StGB 
zu beurteilen. Wer Falschgeld als echt einnimmt und es danach absetzt, 
wird nach Art. 242 Abs. 2 StGB bestraft. Die durch betrügerische Absatzhandlungen 
bedrohten individuellen Vermögensinteressen werden über den Betrugstatbestand 
geschützt (dazu sogleich in Erw. 4.3). Zusammenfassend verletzt die 
Vorinstanz Bundesrecht, soweit sie Art. 242 StGB nicht anwendet, weil 
sie diesen Tatbestand durch Art. 240 StGB mitabgegolten glaubt. Das 
angefochtene Urteil ist insoweit aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung 
im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 

4.3 

4.3.1 Indem die Vorinstanz das Absetzen der Blüten als Betrug 
einstuft, weicht sie noch in einem zweiten Punkt von der bundesgerichtlichen 
Rechtsprechung ab. In einem Urteil aus dem Jahr 1973 entschied das 
Bundesgericht, dass der Täter, der durch Inumlaufsetzen falschen Geldes 
in Täuschungs- und Bereicherungsabsicht einen anderen schädigt, nur 
nach Art. 242 StGB zu bestrafen sei, mithin ein Spezialfall eines 
Betrugs vorliege. Begründet wurde dies unter Verweis auf den inzwischen 
aufgehobenen Art. 154 aStGB (’In Verkehrbringen gefälschter Waren’), 
welcher nach der damaligen Rechtsprechung dem Betrugstatbestand ebenfalls 
als lex specialis vorging (BGE 99 IV 9 m.H. auf BGE 72 IV 169; 88 
I 42; bestätigt in: BGE 99 IV 80; kritisch Hans Schultz, Die strafrechtliche 
Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1973, ZBJV 110/1974 S. 
392 ff.). Zwar stehe Art. 242 StGB nicht unter dem 2. Titel der strafbaren 
Handlungen gegen das Vermögen, doch reiche es, dass diese Bestimmung 
zumindest nebenbei auch Vermögensinteressen schütze. In Anlehnung 
an die Rechtsprechung zu Art. 154 aStGB hielt das Bundesgericht weiter 
fest, dass der Vorrang der Fälschungstatbestände vor dem Betrug nur 
insoweit gelte, als einzig über die Echtheit arglistig getäuscht werde. 
Begnüge sich der Täter nicht mit der blossen Falschdeklaration, sondern 
greife darüber hinaus zu weitergehenden arglistigen Machenschaften, 
so sei alleine der Betrugstatbestand anwendbar (BGE 99 IV 9). 

4.3.2 Diese Rechtsprechung wurde in der Lehre eingehend 
kritisiert. Es wurde vorgebracht, dass durch die alleinige Anwendung 
von Art. 242 Abs. 1 StGB der Falschgeldbetrug wegen der geringeren 
Maximalstrafe gegenüber "normalen" Betrügereien nach Art. 146 StGB 
privilegiert werde. Ferner würden mit den Gelddelikten nicht Vermögensinteressen, 
sondern "das Interesse an der Sicherheit des Geldverkehrs" geschützt. 
Mit einer Bestrafung allein wegen Betrugs werde die (zusätzliche) 
Verletzung der Verkehrssicherheitsinteressen nicht abgegolten (vgl. 
Niggli, a.a.O., vor Art. 240 N 62 ff. und Art. 242 N 59 ff.; Donatsch/Wohlers, 
Strafrecht IV, S. 110; Kim, Gelddelikte, S. 89 f.; Lentjes Meili, 
BSK StGB II, Art. 242 N. 33, Stratenwerth, BT II, § 33 N 24; Stratenwerth/Wohlers, 
Handkommentar StGB, Art. 242 N 3; Schultz, ZBJV 110/1994 S. 394). 
Die Vorinstanz schliesst sich diesen Argumenten im Wesentlichen an. 


4.3.3 Die vorgebrachten Einwände überzeugen und die Kritik am 
Konkurrenzverhältnis erscheint berechtigt. Dass Art. 242 StGB dem 
Betrug als speziellere Norm vorgehen und diesen verdrängen soll, leuchtet 
nicht ein. Die beiden Bestimmungen schützen unterschiedliche Rechtsgüter 
und stehen deshalb in echter Konkurrenz. Es lässt sich auch nicht 
argumentieren, dass Art. 242 StGB nebst anderen Rechtsgütern das Vermögen 
schütze und den Betrug deshalb miterfasse. Gegen ein solches Rechtsgutverständnis 
wurde mit Recht eingewendet, dass die meisten Delikte gegen Allgemeininteressen 
auch Vermögensinteressen (mit-)schützten (Niggli, a.a.O., vor Art. 
240 N 62 ff. und Art. 242 N 60). Dies trifft etwa auf die Urkundenfälschung 
zu, welche nach ständiger Rechtsprechung in echter Gesetzeskonkurrenz 
zum Betrug steht (zuletzt bestätigt in BGE 129 IV 53 E. 3 m.H.). In 
diesem Entscheid erwog das Bundesgericht, dass es sich beim Betrug 
um ein Erfolgsdelikt handelt, welches das Vermögen schützt, bei der 
Urkundenfälschung hingegen um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, welches 
Treu und Glauben im Geschäftsverkehr sichern soll. Diese Überlegungen 
lassen sich auch auf das Konkurrenzverhältnis zwischen der Geldfälschung 
und dem Betrug übertragen. Auch bei den Geldfälschungsdelikten handelt 
es sich um Gefährdungsdelikte (vgl. Kim, a.a.O., S. 47 f.). Weder 
die Geld- noch die Urkundenfälschung verlangen nach ihrem Wortlaut 
die konkrete Schädigung von Vermögensinteressen. Dieser ’Erfolg’ wird 
von Art. 146 StGB abgedeckt. Aus diesen Gründen besteht nicht länger 
Anlass, an dem in BGE 99 IV 9 begründeten spezialgesetzlichen Vorrang 
der Falschgeldstraftatbestände festzuhalten. Diese stehen zum Betrug 
vielmehr in echter Konkurrenz (so auch ZR 46/1947 Nr. 93 Ziff. 3 sowie 
Rechtsprechung in Strafsachen 1963 Nr. 147 und 1968 Nr. 205). Das 
Inumlaufsetzen von Falschgeld (Art. 242 StGB) ist somit immer auch 
unter Betrugsgesichtspunkten zu beurteilen. Die Tatbestände sind nebeneinander 
anwendbar und schliessen sich entgegen der früheren Rechtsprechung 
nicht gegenseitig aus. Zusammenfassend subsumiert die Vorinstanz den 
Falschgeldabsatz zu Recht auch unter den Betrug. Das angefochtene 
Urteil ist insoweit zu bestätigen. 

4.4 

4.4.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die beiden 
Freisprüche in den Betrugsfällen zu Lasten der Restaurants Sternen 
und Mc Donald’s. Die Vorinstanz habe zu Unrecht die Arglist verneint. 
Täuschungen unter Zuhilfenahme gefälschter Urkunden seien immer arglistig. 
Dies gelte auch für Banknoten, da man im Geschäftsverkehr auf deren 
Echtheit vertrauen können müsse. Bei der Bezahlung mit falschen Banknoten 
werde genau dieses Vertrauen arglistig ausgenützt. 

4.4.2 Gemäss der Vorinstanz kann nicht jedes Hingeben von guten 
Falsifikaten als arglistig und damit betrügerisch gelten. Damit würden 
Art. 240 und 242 StGB unterlaufen. Es brauche spezifische Sachverhaltsaspekte, 
welche die Arglist begründeten. In den Restaurants Sternen und Mc 
Donald’s habe sich der Beschwerdegegner damit begnügt, die Falsifikate 
als Zahlungsmittel anzubieten. Mangels weiterer Vorkehren fehle es 
an der Arglist, weshalb er insoweit freizusprechen sei. Die beiden 
Diskotheken habe der Beschwerdegegner indes nach eigenen Angaben ausgesucht, 
weil es dort dunkel und laut war und hektisch zu und her ging. Das 
Ausnützen dieser Umstände sei als arglistig zu werten und der Betrugstatbestand 
damit in zwei Fällen erfüllt. 

4.4.3 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs u.a. 
schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig 
zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von 
Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten 
bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen 
schädigt. 


Nach der Rechtsprechung ist die Täuschung arglistig, wenn der 
Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften 
oder Kniffe bedient. Diesen Sachverhalt erfüllt insbesondere das Vorlegen 
rechtswidrig erlangter oder gefälschter Urkunden und Belege (BGE 128 
IV 18 E. 3a; 122 IV 197 E. 3d; 125 II 250 E. 3). Urkunden wird gerade 
wegen ihrer Beweisbestimmung ein höheres Vertrauen entgegengebracht 
(BGE 125 II 250 E. 3). Man muss sich im Rechtsverkehr auf sie verlassen 
können. Das gleiche gilt auch für Geld. Im Geschäftsverkehr muss man 
auf die Echtheit der staatlich emittierten Zahlungsmittel vertrauen 
können. Es ist deshalb nicht einzusehen, weshalb der Betrug über die 
Hingabe der Falsifikate hinaus noch von weiteren arglistigen Vorkehren 
abhängen soll. Anders entscheiden hiesse, den Falschgeldbetrüger gegenüber 
dem Betrüger zu bevorteilen, welcher unter Zuhilfenahme von gefälschten 
Urkunden täuscht. Wer Falschgeld in Umlauf bringt, begeht deshalb 
in aller Regel auch einen Betrug (Niggli, a.a.O., Art. 242 N 59; Stratenwerth, 
BT II, § 33 N 24). Bei ganz offensichtlichen Fälschungen kann die 
Arglist immer noch über die Leichtfertigkeit des Abnehmers ausgeschlossen 
werden. 


Das Abstellen auf zusätzliche arglistige Machenschaften erweist 
sich als Reminiszenz aus der soeben verworfenen Rechtsprechung (BGE 
99 IV 9; vgl. oben Erw. 4.3.3). Weil man davon ausging, dass die Falschgelddelikte 
als spezialgesetzliche Bestimmungen vorgingen und den Betrug ausschlossen, 
mussten Abgrenzungskriterien formuliert werden. So wurde in Anlehnung 
an die damalige Rechtsprechung zum Inverkehrbringen gefälschter Waren 
die blosse Hingabe von Falsifikaten nur Art. 242 StBG unterstellt, 
bei Vorliegen zusätzlicher arglistiger Vorkehren hingegen ausschliesslich 
Betrug angenommen (BGE 99 IV 9 E. 2 m.H. auf BGE 72 IV 169 f.; kritisch 
Hans Schultz, ZBJV 110/1974 S. 392 ff.). Dies führte zu der von der 
Lehre kritisierten Unstimmigkeit, wonach die Hingabe von Fälschungen 
nicht unter den Betrug fiel, obwohl in der Regel Arglist im Sinne 
der übrigen Rechtsprechung vorlag. Ferner war nach dieser Rechtsprechung 
bei gegebener Arglist ausschliesslich der Betrugstatbestand anwendbar. 
Damit wurde wiederum die Verletzung der Geldverkehrsinteressen nicht 
abgegolten. Diese Probleme entfallen, wenn die beiden Tatbestände 
nebeneinander angewendet werden. 

4.4.4 Zusammenfassend verletzt die Vorinstanz Bundesrecht, indem 
sie über die Hingabe der gefälschten Zweihunderternoten hinaus noch 
zusätzliche arglistige Machenschaften verlangt und mit dieser Begründung 
in den Fällen der geschädigten Restaurants Sternen und Mc Donald’s 
den Betrug verneint. Der Beschwerdegegner täuschte die Restaurantmitarbeiter, 
indem er ihr berechtigtes Vertrauen in die Echtheit der erhaltenen 
Banknoten arglistig ausnützte, um die Rechnung mit seinen Blüten zu 
begleichen. Die Beschwerdeführerin beanstandet die beiden Freisprüche 
vom Betrug zu Recht. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen und 
die Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben. 

4.5 

4.5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die diversen 
Betrüge als Tateinheit zu werten seien. 

4.5.2 Die Vorinstanz geht in Bezug auf die Herstellung der 
Fälschungen (Art. 240 StGB) von einer Tateinheit aus, da die beiden 
gleichartigen Fälschungsserien von je vier Zweihunderternoten gestützt 
auf einen Gesamtvorsatz am selben Nachmittag in nahe beieinander liegenden 
Orten hergestellt und dazwischen keine Absatzhandlung vorgenommen 
worden seien. Hinsichtlich der Betrüge nimmt sie jedoch mehrfache 
Tatbegehung an, wobei sie nach Begehungstagen gegliedert drei Tatblöcke 
bildet. Die am späten Nachmittag und Abend des 7. Oktober 2005 in 
den Restaurants Sternen und Mc Donald’s sowie in der Diskothek BlueBox 
vorgenommenen Absatzhandlungen bilden den ersten, der Absatzversuch 
vom 12. Oktober am Bahnhofskiosk in Netstal den zweiten und die (teilweise 
versuchte) Bezahlung mit Falschgeld im Club Q in Zürich am frühen 
Morgen des 15. Oktober 2005 den dritten Block. In Bezug auf den versuchten 
Bagatellbetrug (i.S.v. Art. 172ter Abs. 1 StGB) am Bahnhofskiosk wurde 
das Verfahren mangels Strafantrags eingestellt. 

4.5.3 Mehrere tatsächliche Handlungen können nur noch 
ausnahmsweise als Einheit zusammengefasst werden, nachdem das fortgesetzte 
Delikt in BGE 116 IV 121 und die verjährungsrechtliche Einheit in 
BGE 131 IV 83 aufgegeben wurden. Nebst den hier nicht zu erörternden 
Fällen tatbestandlicher Handlungseinheit können mehrere Einzelhandlungen 
im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, 
wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des 
engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung 
noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen (z.B. eine "Tracht 
Prügel"). Die natürliche Handlungseinheit kann jedoch nur mit Zurückhaltung 
angenommen werden, will man nicht das fortgesetzte Delikt oder die 
verjährungsrechtliche Einheit unter anderer Bezeichnung wieder einführen 
(vgl. Bundesgerichtsentscheid 6S.158/2005 vom 9. Juni 2006, E. 1.2). 
Während sich die Fälschungshandlungen ohne weiteres als örtlich und 
zeitlich zusammenhängende Herstellung einer einmaligen Serie von Falschgeld 
begreifen lassen, handelt es sich bei den Absatzhandlungen um einen 
klassischen Fall einer Deliktsserie, welche früher als fortgesetztes 
Delikt behandelt wurde. Der Beschwerdegegner hat bei mehreren Gelegenheiten 
an unterschiedlichen Orten in den Kantonen Zürich und Glarus (Niederurnen, 
Glarus und Netstal) seine Blüten abgesetzt resp. abzusetzen versucht. 
Es kann offenbleiben, ob diese Absatzhandlungen auf einen einmaligen 
Willensentschluss zurückgehen. Fasste man sie zu einer Einheit zusammen, 
so würde der von Anfang an zu einer ganzen Betrugsserie entschlossene 
Täter gegenüber dem sich immer wieder zur Tat durchringenden Täter 
privilegiert (BGE 116 IV 121 E. 2b/cc). Entgegen den Vorbringen der 
Beschwerdeführerin können die erwähnten örtlich und zeitlich auseinander 
liegenden Falschgeldbetrüge nicht als eine Tat gewertet werden. Zu 
Recht hat die Vorinstanz die Absatzhandlungen deshalb nach Begehungstagen 
gegliedert zu drei Blöcken zusammengefasst. Die Annahme mehrfacher 
Tatbegehung ist nach dem Gesagten bundesrechtlich nicht zu beanstanden 
und die Beschwerde insoweit abzuweisen. 


5. 

Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die 
Dispositivziffern 1 und 4 des angefochtenen Urteils sind aufzuheben 
und die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die 
Vorinstanz zurückzuweisen. Der Bundesanwaltschaft sind keine Kosten 
aufzuerlegen (Art. 278 Abs. 2 BStP). 


Demnach erkennt das Bundesgericht: 


1. 

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die 
Dispositivziffern 1 und 4 des Entscheids des Einzelrichters der Strafkammer 
des Bundesstrafgerichts vom 22. November 2006 werden aufgehoben und 
die Sache wird zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 


2. 

Es werden keine Kosten erhoben. 


3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, 
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 

Lausanne, 15. August 2007 

Im Namen des Kassationshofs 

des Schweizerischen Bundesgerichts 

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: