6P.68/2007 (05.09.2007)
6S.141/2007 (05.09.2007)
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6P.68/2007
6S.141/2007 /rom
Urteil vom 5. September 2007
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Stohner.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Lorenz Hirni,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern,
Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
6P.68/2007
Strafverfahren; Rechtliches Gehör, Fair trial, Willkür, Unschuldsvermutung,
6S.141/2007
Einziehung von Vermögenswerten (Art. 59 StGB a.F.),
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.68/2007) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.141/2007) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 7. Dezember 2006.
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 7. Dezember 2006 erkannte das Obergericht des
Kantons Bern, 1. Strafkammer, als 2. Instanz in der Strafsache gegen
A.________ wegen Widerhandlungen gegen das BetmG unter anderem, dass
die beschlagnahmten Gelder im Umfang von Fr. 146103.50 und €
20.- gestützt auf Art. 59 StGB a.F. als Drogenerlös eingezogen werden.
B.
Gegen diesen Entscheid führt die Mutter von A.________,
X.________, in deren Wohnung Fr. 143025.- und € 20.- der eingezogenen
Gelder beschlagnahmt wurden, sowohl staatsrechtliche Beschwerde als
auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit denen sie je die Aufhebung
des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz beantragt.
Das Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, hat auf
Gegenbemerkungen zu den Beschwerden verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz,
BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf die Rechtsmittel
ist deshalb noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132
Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit dasjenige der staatsrechtlichen
Beschwerde (Art. 84 ff. OG) und der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde
(Art. 268 ff. BStP).
Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des
Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier
aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der
Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische
Recht richtig angewendet hat (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht,
welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils noch
gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3 mit Hinweisen).
2.
Die Einziehung der in der Wohnung der Beschwerdeführerin
beschlagnahmten Gelder von Fr. 143025.- und € 20.- basiert
auf folgendem Sachverhalt:
A.________ wurde mit Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen
vom 6. Juli 2006 schuldig gesprochen wegen mehrfacher und gewerbsmässiger
Widerhandlung gegen das BetmG, begangen durch Anbau (Betrieb einer
Indoor-Anlage) und Handel (Erwerb, Besitz, Lagerung, Verkauf und Anstaltentreffen
zum Verkauf) einer unbestimmten Menge Marihuana, Haschisch und weiterer
illegaler Hanfprodukte in der Zeit von Herbst 2001 bis am 3. März
2005. Dieses Urteil ist insoweit in Rechtskraft erwachsen.
Zum Verhaftungszeitpunkt am 3. März 2005 stellte die Polizei in
der Mansarde von A.________ einen in einem Etui versteckten Schlüssel
zur Wohnung der Beschwerdeführerin sicher. Anlässlich der Durchsuchung
ihrer Räumlichkeiten stiess die Polizei auf die genannten Gelder,
welche sich - unter einer Decke versteckt - in mehreren Kartonschachteln
auf dem Sofa befanden und in kleine Scheine gestückelt waren (u.a.
70 x Fr. 10.-, 480 x Fr. 20.- und 920 x Fr. 100.-).
I. Staatsrechtliche Beschwerde
3.
Als von der Einziehung betroffene Person ist die
Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung grundsätzlich legitimiert
(vgl. Art. 88 OG).
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern
sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden
sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht
nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen
(BGE 130 I 258 E. 1.3; 125 I 492 E. 1b). Auf ungenügend begründete
Rügen und bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein.
Soweit die Beschwerdeführerin einzig ihre bereits im kantonalen
Verfahren erhobenen Tatsachenbehauptungen wiederholt und der Beweiswürdigung
des Obergerichts lediglich ihre eigene Sicht der Dinge gegenüberstellt,
ohne zu erörtern, inwiefern der Entscheid (auch) im Ergebnis verfassungswidrig
sein sollte, genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen
nicht (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2a). Insoweit kann auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs.
1 und 2 BV.
Ihre Eingabe vom 17. Juli 2005, worin sie namentlich die kleine
Stückelung des Geldes plausibel erklärt habe, sei vom Obergericht
gänzlich unberücksichtigt geblieben. Dieses habe gar wahrheitswidrig
ausgeführt, sie habe erstmals anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
vom 6. Juli 2006 zur Frage der Stückelung Stellung bezogen. Diese
Erwägungen des Obergerichts widersprächen dem in Art. 29 Abs. 1 BV
verankerten Gebot des fairen Verfahrens und missachteten ihren Anspruch
auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Zudem habe das Obergericht
durch den Verzicht auf die Einvernahme ihres Sohns C.________, welcher
ihre Angaben zur Stückelung des Geldes hätte bestätigen können, eine
Gehörsverletzung begangen.
Ferner begründeten die Tatsachen, dass keine Fotodokumentation
ihrer Wohnung erstellt und keine kriminaltechnische Untersuchung der
sichergestellten Banknoten und Reka-Checks durchgeführt worden sei,
einen Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV.
4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in gerichtlichen
Verfahren Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung (vgl. auch
BGE 129 I 85 E. 4.1).
Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches
Gehör. Daraus ergibt sich der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig
und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu
werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich
beweisuntauglich sind (BGE 129 II 396 E. 2.1; 120 Ib 379 E. 3b, je
mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor,
wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen,
weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung
gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung
annehmen kann, seine Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen
nicht geändert (BGE 129 II 396 E. 2.1; 124 I 49 E. 3a, 241 E. 2, je
mit Hinweisen).
4.3
4.3.1 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe
vom 17. Juli 2005 stimmen inhaltlich mit ihrer im Laufe des späteren
Verfahrens gemachten Darstellung überein. Das Obergericht hat sich
in seinem Entscheid mit sämtlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin
befasst. Näher auseinandergesetzt hat es sich insbesondere mit ihrer
Behauptung, sie habe ihrem Sohn C.________ verschiedentlich Geld geliehen,
welches dieser ihr in kleinen Noten, die aus Einnahmen organisierter
Anlässe stammten, jeweils wieder zurückbezahlt habe. Im Übrigen macht
sie nicht geltend, ihr Sohn C.________ habe sie finanziell massgeblich
unterstützt. Vor diesem Hintergrund durfte das Obergericht ohne Willkür
in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Einvernahme von C.________
verzichten, da dessen Befragung keine Klärung der Herkunft der beschlagnahmten
Gelder versprochen hätte.
4.3.2 Das Obergericht hat ausdrücklich erwogen, die
Beweisaufnahme durch die Ermittlungsbehörden hätte umfangreicher ausfallen
können. Sowohl die Erstellung einer Fotodokumentation anlässlich der
Hausdurchsuchung als auch die kriminaltechnische Untersuchung des
beschlagnahmten Geldes wäre vorliegend sicherlich wünschenswert gewesen,
dies obwohl sich einerseits aus dem Hausdurchsuchungsprotokoll zumindest
gewisse Schlüsse auf die Wohnsituation der Beschwerdeführerin ziehen
lassen und obwohl andererseits eine kriminaltechnische Untersuchung
von Geldscheinen nur selten zu eindeutigen Ergebnissen führt, können
doch auch legal erworbene Banknoten Drogenrückstände aufweisen, während
sich umgekehrt bei Drogengeld nicht zwingend Spuren von Drogen finden
müssen. Diese Beweismassnahmen aber konnte das Obergericht nicht mehr
nachholen, da die beschlagnahmten Banknoten und Reka-Checks zufolge
der von der Untersuchungsbehörde vorgenommenen Einzahlung auf ein
staatliches Konto nicht mehr verfügbar waren. Dementsprechend stellt
sich insoweit die Frage einer Gehörsverletzung nicht. Vielmehr hat
das Obergericht willkürfrei ausgehend von der bestehenden Beweislage
geprüft, ob die Einziehungsvoraussetzungen vorliegen.
4.4 Das Obergericht hat folglich die Grundsätze des fairen
Verfahrens und des rechtlichen Gehörs nicht verletzt.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die
Beweiswürdigung des Obergerichts verletze Art. 9 BV.
Die Beschwerdeführerin führt im Einzelnen aus, sie habe einen
namhaften Teil des bei der Bank angelegten Geldes bezogen und bewahre
dieses nun zu Hause auf. Sie sei chaotisch veranlagt und habe es auch
bereits früher, als sie nachweislich über Vermögen verfügt habe, zum
Teil versäumt, Zahlungen auszuführen, so dass es bereits damals zu
Betreibungen gekommen sei. In Bezug auf die Auffindsituation sei festzuhalten,
dass die Hortung des Geldes in Kartonschachteln ohnehin eine unübliche
Aufbewahrungsart darstelle - sei dies hinsichtlich eigener Vermögenswerte
oder hinsichtlich von Drogengeld. Vor diesem Hintergrund den Schluss
zu ziehen, sie sei nachgewiesenermassen nicht Eigentümerin des Geldes,
sei willkürlich.
5.2 Das Obergericht begründet die Einziehung der Vermögenswerte
damit, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Geld stelle
ihr Erspartes dar, aus verschiedenen Gründen nicht glaubhaft sei:
Die Beschwerdeführerin, welche 1994 pensioniert worden sei, habe
per 31. Dezember 1994 über ein Vermögen von insgesamt Fr. 114746.05
verfügt. Seit ihrer Pensionierung habe sie nur geringfügige Einnahmen
erzielt und per 31. Dezember 2004 ein Vermögen von noch Fr. 2257.25
ausgewiesen, ihr Erspartes mithin fast gänzlich verbraucht. Seit 2001
seien zudem elf Betreibungen der Beschwerdeführerin zu verzeichnen,
und aus den Jahren 2003 und 2004 lägen vier Verlustscheine in der
Höhe von insgesamt Fr. 56191.05 vor. Plausible Erklärungen, weshalb
sie trotz angeblichem Vermögen die Rechnungen nicht beglichen habe
und wie sie in der Lage gewesen sei, ein Vermögen von Fr. 143025.-
zu äufnen, vermöge die Beschwerdeführerin nicht zu liefern. Des Weiteren
sprächen auch die Auffindsituation und die Stückelung des Geldes gegen
das Vorbringen der Beschwerdeführerin, erscheine doch eine Aufbewahrung
von kleinen Geldscheinen in Kartonschachteln auf dem Sofa, unter einer
Decke verborgen, verdächtig.
5.3 Gestützt auf Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von
den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich
ist ein Entscheid nicht schon, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar
erschiene oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich
unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt
oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.
Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch
das Ergebnis eines Entscheides unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b;
123 I 1 E. 4a, je mit Hinweisen).
5.4 Die Beweiswürdigung des Obergerichts hält der
bundesgerichtlichen Willkürprüfung stand.
Selbst wenn die Beschwerdeführerin bereits früher Betreibungen
gegen sich zu verzeichnen hatte, konnte das Obergericht die Tatsache,
dass Verlustscheine in der Höhe von Fr. 56191.05 aus den Jahren 2003
und 2004 bestehen, ohne Willkür als gewichtiges Indiz werten, dass
die Beschwerdeführerin nicht über ein Vermögen von weit über Fr. 100000.-
verfügt. Ein Vergleich der geringen Einnahmen der Beschwerdeführerin
mit ihren notwendigen Ausgaben deutet zudem - wie das Obergericht
willkürfrei erörtert hat - darauf hin, dass ihr zum Zeitpunkt der
Pensionierung vorhandenes Vermögen von Fr. 114746.05 in der Zwischenzeit
aufgezerrt sein dürfte. Nicht unhaltbar sind des Weiteren die Feststellungen
im angefochtenen Urteil, die Beschwerdeführerin habe keine schlüssigen
Angaben über die Herkunft der bei ihr beschlagnahmten Gelder zu machen
vermocht, und die Hortung eines Geldbetrags von Fr. 143025.- kleiner
Stückelung in Kartonschachteln auf dem Sofa, unter einer Decke versteckt,
erscheine nicht nur unüblich, sondern verdächtig. Nicht willkürlich
ist insoweit schliesslich die Argumentation des Obergerichts, diese
Aufbewahrungsart wirke deutlich suspekter als das Verbergen des um
ein Vielfaches kleineren Betrags unter der Matratze des Bettes.
5.5 Aufgrund der Gesamtheit der einzelnen Indizien - d.h.
namentlich in Anbetracht der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin
und ihres nicht glaubwürdigen Aussageverhaltens sowie der kleinen
Stückelung und der Auffindsituation des Geldes - verstösst die Quintessenz
des Obergerichts, die eingezogenen Vermögenswerte stünden nicht im
Eigentum der Beschwerdeführerin, nicht gegen Art. 9 BV.
5.6 Ferner rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss eine
willkürliche Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts, da ihr die
Rolle als "andere Beteiligte" zugeordnet und sie hierdurch im Ergebnis
der ihr aus der Unschuldsvermutung und dem Grundsatz "in dubio pro
reo" erwachsenden Rechte beraubt worden sei.
5.7 Das bernische Strafverfahren sieht für Personen, welche
keine eigentliche Parteistellung besitzen, jedoch von einer Einziehung
betroffen sind, ausdrücklich die Verfahrensrolle des "anderen Beteiligten"
vor. Diesen Personen ist das rechtliche Gehör zu gewähren (Art. 42
StrV/BE), was vorliegend erfolgt ist (vgl. auch E. 4 hiervor). Als
von der Einziehung Betroffene ist die Beschwerdeführerin nicht Angeschuldigte,
weshalb sie sich nicht auf die Unschuldsvermutung berufen kann. Dementsprechend
stellt sich auch die Frage der Verletzung der Unschuldsvermutung bzw.
des Grundsatzes "in dubio pro reo" im vorliegenden Verfahren nicht.
5.8 Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach auch in diesem
Punkt abzuweisen.
II. Nichtigkeitsbeschwerde
6.
Gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB a.F. verfügt das Gericht die
Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung
erlangt worden sind.
Ob die eingezogenen Gelder der Beschwerdeführerin gehörten,
betrifft die Beweiswürdigung und ist mithin eine Tatfrage, die im
Verfahren der eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde nicht aufgeworfen
werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6S.410/2005 vom 7. Juni 2006,
E. 18.3). Steht jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin
der betreffenden Vermögenswerte ist, hat sie kein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids und ist folglich
nicht zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 270 lit. h BStP e contrario).
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde kann daher nicht eingetreten
werden.
III. Kosten
7.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit
auf sie eingetreten werden kann, und auf die Nichtigkeitsbeschwerde
ist nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen
Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG und
Art. 278 Abs. 1 BStP).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
2.
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4000.- wird der
Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Generalprokurator
des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. September 2007
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: