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Dokumententyp : Analysiertes Dokument (Referenzdokument)
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Rechtsbereich : StrafRecht
Gesetzesartikel : -
Publikation als BGE : NEIN
Sprache : deutsch
Leitsatz-ID : 0e4f0w
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6P.68/2007 (05.09.2007)
6S.141/2007 (05.09.2007)


Tribunale federale

Tribunal federal


{T 0/2}

6P.68/2007

6S.141/2007 /rom


Urteil vom 5. September 2007

Kassationshof


Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,

Gerichtsschreiber Stohner.


Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Lorenz Hirni,


gegen


Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern,

Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Postfach 7475, 3001 Bern.


Gegenstand

6P.68/2007

Strafverfahren; Rechtliches Gehör, Fair trial, Willkür, Unschuldsvermutung,


6S.141/2007

Einziehung von Vermögenswerten (Art. 59 StGB a.F.),


Staatsrechtliche Beschwerde (6P.68/2007) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.141/2007) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 7. Dezember 2006.


Sachverhalt: 

A. 

Mit Urteil vom 7. Dezember 2006 erkannte das Obergericht des 
Kantons Bern, 1. Strafkammer, als 2. Instanz in der Strafsache gegen 
A.________ wegen Widerhandlungen gegen das BetmG unter anderem, dass 
die beschlagnahmten Gelder im Umfang von Fr. 146’103.50 und € 
20.- gestützt auf Art. 59 StGB a.F. als Drogenerlös eingezogen werden. 


B. 

Gegen diesen Entscheid führt die Mutter von A.________, 
X.________, in deren Wohnung Fr. 143’025.- und € 20.- der eingezogenen 
Gelder beschlagnahmt wurden, sowohl staatsrechtliche Beschwerde als 
auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit denen sie je die Aufhebung 
des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung 
an die Vorinstanz beantragt. 


Das Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, hat auf 
Gegenbemerkungen zu den Beschwerden verzichtet. 


Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 

1. 

Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des 
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, 
BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf die Rechtsmittel 
ist deshalb noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 
Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit dasjenige der staatsrechtlichen 
Beschwerde (Art. 84 ff. OG) und der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde 
(Art. 268 ff. BStP). 


Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des 
Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier 
aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der 
Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische 
Recht richtig angewendet hat (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht, 
welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils noch 
gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3 mit Hinweisen). 


2. 

Die Einziehung der in der Wohnung der Beschwerdeführerin 
beschlagnahmten Gelder von Fr. 143’025.- und € 20.- basiert 
auf folgendem Sachverhalt: 


A.________ wurde mit Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen 
vom 6. Juli 2006 schuldig gesprochen wegen mehrfacher und gewerbsmässiger 
Widerhandlung gegen das BetmG, begangen durch Anbau (Betrieb einer 
Indoor-Anlage) und Handel (Erwerb, Besitz, Lagerung, Verkauf und Anstaltentreffen 
zum Verkauf) einer unbestimmten Menge Marihuana, Haschisch und weiterer 
illegaler Hanfprodukte in der Zeit von Herbst 2001 bis am 3. März 
2005. Dieses Urteil ist insoweit in Rechtskraft erwachsen. 


Zum Verhaftungszeitpunkt am 3. März 2005 stellte die Polizei in 
der Mansarde von A.________ einen in einem Etui versteckten Schlüssel 
zur Wohnung der Beschwerdeführerin sicher. Anlässlich der Durchsuchung 
ihrer Räumlichkeiten stiess die Polizei auf die genannten Gelder, 
welche sich - unter einer Decke versteckt - in mehreren Kartonschachteln 
auf dem Sofa befanden und in kleine Scheine gestückelt waren (u.a. 
70 x Fr. 10.-, 480 x Fr. 20.- und 920 x Fr. 100.-). 


I. Staatsrechtliche Beschwerde 

3. 

Als von der Einziehung betroffene Person ist die 
Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung grundsätzlich legitimiert 
(vgl. Art. 88 OG). 


Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die 
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, 
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern 
sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden 
sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht 
nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen 
(BGE 130 I 258 E. 1.3; 125 I 492 E. 1b). Auf ungenügend begründete 
Rügen und bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am 
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein. 


Soweit die Beschwerdeführerin einzig ihre bereits im kantonalen 
Verfahren erhobenen Tatsachenbehauptungen wiederholt und der Beweiswürdigung 
des Obergerichts lediglich ihre eigene Sicht der Dinge gegenüberstellt, 
ohne zu erörtern, inwiefern der Entscheid (auch) im Ergebnis verfassungswidrig 
sein sollte, genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen 
nicht (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2a). Insoweit kann auf die Beschwerde 
nicht eingetreten werden. 

4. 

4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 
1 und 2 BV. 


Ihre Eingabe vom 17. Juli 2005, worin sie namentlich die kleine 
Stückelung des Geldes plausibel erklärt habe, sei vom Obergericht 
gänzlich unberücksichtigt geblieben. Dieses habe gar wahrheitswidrig 
ausgeführt, sie habe erstmals anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung 
vom 6. Juli 2006 zur Frage der Stückelung Stellung bezogen. Diese 
Erwägungen des Obergerichts widersprächen dem in Art. 29 Abs. 1 BV 
verankerten Gebot des fairen Verfahrens und missachteten ihren Anspruch 
auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Zudem habe das Obergericht 
durch den Verzicht auf die Einvernahme ihres Sohns C.________, welcher 
ihre Angaben zur Stückelung des Geldes hätte bestätigen können, eine 
Gehörsverletzung begangen. 


Ferner begründeten die Tatsachen, dass keine Fotodokumentation 
ihrer Wohnung erstellt und keine kriminaltechnische Untersuchung der 
sichergestellten Banknoten und Reka-Checks durchgeführt worden sei, 
einen Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV. 

4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in gerichtlichen 
Verfahren Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung (vgl. auch 
BGE 129 I 85 E. 4.1). 


Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches 
Gehör. Daraus ergibt sich der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig 
und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu 
werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich 
beweisuntauglich sind (BGE 129 II 396 E. 2.1; 120 Ib 379 E. 3b, je 
mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, 
wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, 
weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung 
gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung 
annehmen kann, seine Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen 
nicht geändert (BGE 129 II 396 E. 2.1; 124 I 49 E. 3a, 241 E. 2, je 
mit Hinweisen). 

4.3 

4.3.1 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe 
vom 17. Juli 2005 stimmen inhaltlich mit ihrer im Laufe des späteren 
Verfahrens gemachten Darstellung überein. Das Obergericht hat sich 
in seinem Entscheid mit sämtlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin 
befasst. Näher auseinandergesetzt hat es sich insbesondere mit ihrer 
Behauptung, sie habe ihrem Sohn C.________ verschiedentlich Geld geliehen, 
welches dieser ihr in kleinen Noten, die aus Einnahmen organisierter 
Anlässe stammten, jeweils wieder zurückbezahlt habe. Im Übrigen macht 
sie nicht geltend, ihr Sohn C.________ habe sie finanziell massgeblich 
unterstützt. Vor diesem Hintergrund durfte das Obergericht ohne Willkür 
in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Einvernahme von C.________ 
verzichten, da dessen Befragung keine Klärung der Herkunft der beschlagnahmten 
Gelder versprochen hätte. 

4.3.2 Das Obergericht hat ausdrücklich erwogen, die 
Beweisaufnahme durch die Ermittlungsbehörden hätte umfangreicher ausfallen 
können. Sowohl die Erstellung einer Fotodokumentation anlässlich der 
Hausdurchsuchung als auch die kriminaltechnische Untersuchung des 
beschlagnahmten Geldes wäre vorliegend sicherlich wünschenswert gewesen, 
dies obwohl sich einerseits aus dem Hausdurchsuchungsprotokoll zumindest 
gewisse Schlüsse auf die Wohnsituation der Beschwerdeführerin ziehen 
lassen und obwohl andererseits eine kriminaltechnische Untersuchung 
von Geldscheinen nur selten zu eindeutigen Ergebnissen führt, können 
doch auch legal erworbene Banknoten Drogenrückstände aufweisen, während 
sich umgekehrt bei Drogengeld nicht zwingend Spuren von Drogen finden 
müssen. Diese Beweismassnahmen aber konnte das Obergericht nicht mehr 
nachholen, da die beschlagnahmten Banknoten und Reka-Checks zufolge 
der von der Untersuchungsbehörde vorgenommenen Einzahlung auf ein 
staatliches Konto nicht mehr verfügbar waren. Dementsprechend stellt 
sich insoweit die Frage einer Gehörsverletzung nicht. Vielmehr hat 
das Obergericht willkürfrei ausgehend von der bestehenden Beweislage 
geprüft, ob die Einziehungsvoraussetzungen vorliegen. 

4.4 Das Obergericht hat folglich die Grundsätze des fairen 
Verfahrens und des rechtlichen Gehörs nicht verletzt. 

5. 

5.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die 
Beweiswürdigung des Obergerichts verletze Art. 9 BV. 

Die Beschwerdeführerin führt im Einzelnen aus, sie habe einen 
namhaften Teil des bei der Bank angelegten Geldes bezogen und bewahre 
dieses nun zu Hause auf. Sie sei chaotisch veranlagt und habe es auch 
bereits früher, als sie nachweislich über Vermögen verfügt habe, zum 
Teil versäumt, Zahlungen auszuführen, so dass es bereits damals zu 
Betreibungen gekommen sei. In Bezug auf die Auffindsituation sei festzuhalten, 
dass die Hortung des Geldes in Kartonschachteln ohnehin eine unübliche 
Aufbewahrungsart darstelle - sei dies hinsichtlich eigener Vermögenswerte 
oder hinsichtlich von Drogengeld. Vor diesem Hintergrund den Schluss 
zu ziehen, sie sei nachgewiesenermassen nicht Eigentümerin des Geldes, 
sei willkürlich. 

5.2 Das Obergericht begründet die Einziehung der Vermögenswerte 
damit, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Geld stelle 
ihr Erspartes dar, aus verschiedenen Gründen nicht glaubhaft sei: 



Die Beschwerdeführerin, welche 1994 pensioniert worden sei, habe 
per 31. Dezember 1994 über ein Vermögen von insgesamt Fr. 114’746.05 
verfügt. Seit ihrer Pensionierung habe sie nur geringfügige Einnahmen 
erzielt und per 31. Dezember 2004 ein Vermögen von noch Fr. 2’257.25 
ausgewiesen, ihr Erspartes mithin fast gänzlich verbraucht. Seit 2001 
seien zudem elf Betreibungen der Beschwerdeführerin zu verzeichnen, 
und aus den Jahren 2003 und 2004 lägen vier Verlustscheine in der 
Höhe von insgesamt Fr. 56’191.05 vor. Plausible Erklärungen, weshalb 
sie trotz angeblichem Vermögen die Rechnungen nicht beglichen habe 
und wie sie in der Lage gewesen sei, ein Vermögen von Fr. 143’025.- 
zu äufnen, vermöge die Beschwerdeführerin nicht zu liefern. Des Weiteren 
sprächen auch die Auffindsituation und die Stückelung des Geldes gegen 
das Vorbringen der Beschwerdeführerin, erscheine doch eine Aufbewahrung 
von kleinen Geldscheinen in Kartonschachteln auf dem Sofa, unter einer 
Decke verborgen, verdächtig. 

5.3 Gestützt auf Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von 
den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich 
ist ein Entscheid nicht schon, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar 
erschiene oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich 
unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, 
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt 
oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. 
Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch 
das Ergebnis eines Entscheides unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b; 
123 I 1 E. 4a, je mit Hinweisen). 

5.4 Die Beweiswürdigung des Obergerichts hält der 
bundesgerichtlichen Willkürprüfung stand. 


Selbst wenn die Beschwerdeführerin bereits früher Betreibungen 
gegen sich zu verzeichnen hatte, konnte das Obergericht die Tatsache, 
dass Verlustscheine in der Höhe von Fr. 56’191.05 aus den Jahren 2003 
und 2004 bestehen, ohne Willkür als gewichtiges Indiz werten, dass 
die Beschwerdeführerin nicht über ein Vermögen von weit über Fr. 100’000.- 
verfügt. Ein Vergleich der geringen Einnahmen der Beschwerdeführerin 
mit ihren notwendigen Ausgaben deutet zudem - wie das Obergericht 
willkürfrei erörtert hat - darauf hin, dass ihr zum Zeitpunkt der 
Pensionierung vorhandenes Vermögen von Fr. 114’746.05 in der Zwischenzeit 
aufgezerrt sein dürfte. Nicht unhaltbar sind des Weiteren die Feststellungen 
im angefochtenen Urteil, die Beschwerdeführerin habe keine schlüssigen 
Angaben über die Herkunft der bei ihr beschlagnahmten Gelder zu machen 
vermocht, und die Hortung eines Geldbetrags von Fr. 143’025.- kleiner 
Stückelung in Kartonschachteln auf dem Sofa, unter einer Decke versteckt, 
erscheine nicht nur unüblich, sondern verdächtig. Nicht willkürlich 
ist insoweit schliesslich die Argumentation des Obergerichts, diese 
Aufbewahrungsart wirke deutlich suspekter als das Verbergen des um 
ein Vielfaches kleineren Betrags unter der Matratze des Bettes. 

5.5 Aufgrund der Gesamtheit der einzelnen Indizien - d.h. 
namentlich in Anbetracht der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin 
und ihres nicht glaubwürdigen Aussageverhaltens sowie der kleinen 
Stückelung und der Auffindsituation des Geldes - verstösst die Quintessenz 
des Obergerichts, die eingezogenen Vermögenswerte stünden nicht im 
Eigentum der Beschwerdeführerin, nicht gegen Art. 9 BV. 

5.6 Ferner rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss eine 
willkürliche Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts, da ihr die 
Rolle als "andere Beteiligte" zugeordnet und sie hierdurch im Ergebnis 
der ihr aus der Unschuldsvermutung und dem Grundsatz "in dubio pro 
reo" erwachsenden Rechte beraubt worden sei. 

5.7 Das bernische Strafverfahren sieht für Personen, welche 
keine eigentliche Parteistellung besitzen, jedoch von einer Einziehung 
betroffen sind, ausdrücklich die Verfahrensrolle des "anderen Beteiligten" 
vor. Diesen Personen ist das rechtliche Gehör zu gewähren (Art. 42 
StrV/BE), was vorliegend erfolgt ist (vgl. auch E. 4 hiervor). Als 
von der Einziehung Betroffene ist die Beschwerdeführerin nicht Angeschuldigte, 
weshalb sie sich nicht auf die Unschuldsvermutung berufen kann. Dementsprechend 
stellt sich auch die Frage der Verletzung der Unschuldsvermutung bzw. 
des Grundsatzes "in dubio pro reo" im vorliegenden Verfahren nicht. 


5.8 Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach auch in diesem 
Punkt abzuweisen. 


II. Nichtigkeitsbeschwerde 

6. 

Gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB a.F. verfügt das Gericht die 
Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung 
erlangt worden sind. 


Ob die eingezogenen Gelder der Beschwerdeführerin gehörten, 
betrifft die Beweiswürdigung und ist mithin eine Tatfrage, die im 
Verfahren der eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde nicht aufgeworfen 
werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6S.410/2005 vom 7. Juni 2006, 
E. 18.3). Steht jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin 
der betreffenden Vermögenswerte ist, hat sie kein rechtlich geschütztes 
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids und ist folglich 
nicht zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 270 lit. h BStP e contrario). 



Auf die Nichtigkeitsbeschwerde kann daher nicht eingetreten 
werden. 


III. Kosten 

7. 

Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit 
auf sie eingetreten werden kann, und auf die Nichtigkeitsbeschwerde 
ist nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen 
Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG und 
Art. 278 Abs. 1 BStP). 


Demnach erkennt das Bundesgericht: 

1. 

Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf 
einzutreten ist. 

2. 

Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 

3. 

Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4’000.- wird der 
Beschwerdeführerin auferlegt. 

4. 

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Generalprokurator 
des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, 
schriftlich mitgeteilt. 

Lausanne, 5. September 2007 

Im Namen des Kassationshofes 

des Schweizerischen Bundesgerichts 

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: