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Dokumententyp : Analysiertes Dokument (Referenzdokument)
Analyse/Leitsätze/Kommentar in: www.peterkubli.com
Rechtsbereich : StrafRecht
Gesetzesartikel : -
Publikation als BGE : NEIN
Sprache : deutsch
Leitsatz-ID : 08cphz
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6P.31/2007 (22.05.2007)
6S.75/2007 (22.05.2007)


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6P.31/2007
6S.75/2007 /hum

Urteil vom 22. Mai 2007
Kassationshof

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Briw.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Bütikofer,

gegen

A.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt André Schlatter,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
6P.31/2007
Strafverfahren; Willkür

6S.75/2007
Gefährdung des Lebens,
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.31/2007) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.75/2007) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 21. November 2006.

Sachverhalt: A. Vor Bundesgericht angefochten ist im 
Wesentlichen die Beurteilung des Unfallgeschehens vom 21. Juni 2001. 
Dabei gingen Anklage und Erstinstanz davon aus, X.________ habe den 
Unfall bewusst verursacht. Er sei nach dem Einfahren vom Rastplatz 
"Wildhus" auf die Autobahn dem von seiner geschiedenen Ehefrau A.________ 
gelenkten schwarzen VW Golf Cabrio rund 1’800 Meter gefolgt und habe 
anschliessend mit deutlich übersetzter Geschwindigkeit von über 140 
km/h den VW Golf von hinten mit seinem Wagen gerammt und damit die 
Möglichkeit einer schweren Verletzung oder gar der Tötung von A.________ 
in Kauf genommen (angefochtenes Urteil S. 6 f.). Das erstinstanzlich 
urteilende Kreisgericht Untertoggenburg-Gossau fand ihn in diesem 
Zusammenhang insbesondere der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig. 


Im Berufungsverfahren sprach ihn die Strafkammer des 
Kantonsgerichts St. Gallen am 21. November 2006 der Gefährdung 
des Lebens, der fahrlässigen Körperverletzung, der 
qualifizierten Sachbeschädigung, der Drohung sowie der Nötigung schuldig 
und verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von 4 1/2 Jahren. B. 
X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde 
mit den gleichlautenden Anträgen, das Urteil des Kantonsgerichts sei 
aufzuheben und "die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen zur 
Verurteilung des Beschwerdeführers ausschliesslich wegen fahrlässiger 
Körperverletzung, qualifizierter Sachbeschädigung, Drohung und Nötigung, 
unter Ausfällung einer Geldstrafe von höchstens 360 Tagessätzen in 
noch zu bemessender Höhe unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges 
mit einer Probezeit von allerhöchstens 3 Jahren", in der staatsrechtlichen 
Beschwerde mit dem Zusatz: "dies nach Abnahme der beantragten Beweise 
und entsprechender Ergänzung des Sachverhalts". Weiter beantragt er, 
den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 

Das Kantonsgericht St. Gallen verzichtete auf Gegenbemerkungen. 
Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. 

Mit Präsidialverfügung vom 19. März 2007 wurde den Beschwerden 
die aufschiebende Wirkung erteilt. 

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Das angefochtene Urteil 
ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über 
das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 
2007 ergangen. Auf die Rechtsmittel ist noch das bisherige Verfahrensrecht 
anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG), hier somit das Bundesgesetz über 
die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; SR 173.110) sowie das 
Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; SR 312.0). 


I. Staatsrechtliche Beschwerde 2. Die staatsrechtliche 
Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, kassatorischer 
Natur (BGE 124 I 327 E. 4a). Soweit der Beschwerdeführer mehr beantragt 
als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, kann auf die Beschwerde 
nicht eingetreten werden (BGE 129 I 173 E. 1.5). 

Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip. 
Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerde die 
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber 
enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze 
und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden 
sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und hinreichend begründete 
Rügen. Es tritt auf appellatorische Kritik nicht ein (BGE 129 I 113 
E. 2.1; 127 I 38 E. 3c). 3. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Kantonsgericht 
habe zwei Beweisanträge willkürlich abgelehnt (Beschwerde S. 9 f.). 


Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches 
Gehör. Aus dem Gehörsrecht ergibt sich der Anspruch der Parteien, 
mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu 
werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich 
beweisuntauglich sind (vgl. BGE 120 Ib 379 E. 3b). Das Gericht kann 
indessen das Beweisverfahren schliessen, wenn die Beweisanträge eine 
nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich 
sind oder wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung 
gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung 
annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen 
nicht geänderte würde (BGE 124 I 208 E. 4a; 119 Ib 492 E. 5b/bb). 


Nach der Darstellung des Kantonsgerichts erklärte der 
Beschwerdeführer, dass er beim Herausfahren aus dem Rastplatz den 
VW Golf habe vorbeifahren sehen und dass er unverzüglich die Verfolgung 
aufgenommen habe, um zu prüfen, ob A.________ im VW Golf sei (angefochtenes 
Urteil S. 6). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass diese Feststellungen 
willkürlich wären, sondern macht geltend, dass er vom Rastplatz aus 
oder bei der Einfahrt den Lenker des VW Golf nicht erkennen konnte. 
Das Kantonsgericht stellt nicht auf ein Erkennen bei der Einfahrt 
ab (vgl. nachfolgend). Es kann deshalb das Beweisbegehren ohne Willkür 
mit der Begründung ablehnen, es könne offen bleiben, ob der Beschwerdeführer 
bereits auf dem Rastplatz mit Sicherheit gewusst habe, dass A.________ 
die Lenkerin sei. Ein Augenschein könne zu keinen zusätzlichen, erheblichen 
Erkenntnissen führen. 

Dasselbe gilt für die Ablehnung einer Expertise hinsichtlich der 
Frage, ab welchem Zeitpunkt bzw. aus welcher Entfernung der 
Beschwerdeführer habe erkennen können, wer sich im VW Golf 
befunden habe. Nach den Feststellungen des Kantonsgerichts verfolgte 
der Beschwerdeführer den VW Golf auf der Überholspur rund 1’800 Meter 
weit. Er war zudem mit dem Auto von A.________ bestens vertraut und 
kannte auch das auffällige vierstellige Nummernschild. Das Kantonsgericht 
sieht es deshalb als erwiesen an, er habe gewusst, dass A.________ 
den VW Golf lenkte, so dass die Expertise mangels Relevanz abzulehnen 
sei (angefochtenes Urteil S. 9). Diese Ablehnung des Beweisantrags 
ist nicht willkürlich. 4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die 
Schlussfolgerung des Kantonsgerichts, er habe den VW Golf rammen wollen, 
widerspreche seinen Aussagen. Er sei von der Intervention der Polizei 
geschockt gewesen und habe "nur noch weg gewollt". Er habe die drohende 
Kollision zu spät bemerkt. Das Kantonsgericht begründe auch "nicht 
näher", woher er gewusst haben sollte, dass A.________ den VW Golf 
gelenkt habe. 

Der Beschwerdeführer trägt in einer appellatorischen Kritik 
seine Sicht des Geschehens vor. Er setzt sich mit der Beweiswürdigung 
des Kantonsgerichts nicht auseinander. Wird sinngemäss geltend gemacht, 
das Willkürverbot von Art. 9 BV sei verletzt worden, muss anhand der 
angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern 
der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel 
leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3). Der Beschwerdeführer kann sich nicht 
mit einer appellatorischen Kritik begnügen und dazu generell auf Aussagen 
im Verfahren verweisen (BGE 130 I 258 E. 2.2). Da er weder eine Norm 
als verletzt bezeichnet noch sich mit dem angefochtenen Urteil auseinander 
setzt, ist in diesem Umfang auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht 
einzutreten. 


II. Nichtigkeitsbeschwerde 5. Am 1. Januar 2007 ist der 
revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs in Kraft getreten. 
Die neuen Bestimmungen sind hier aber noch nicht von Bedeutung, da 
das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, 
ob das kantonale Gericht das eidgenössische Recht richtig angewendet 
hat (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht, welches im Zeitpunkt 
der Ausfällung des angefochtenen Urteils noch gegolten hat (BGE 129 
IV 49 E. 5.3). 

In der Nichtigkeitsbeschwerde sind Ausführungen, die sich gegen 
die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, das 
Vorbringen neuer Tatsachen sowie neue Bestreitungen und 
Beweismittel unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Die Nichtigkeitsbeschwerde 
entspricht indessen weitgehend dem Wortlaut der staatsrechtlichen 
Beschwerde. So macht der Beschwerdeführer geltend, er habe nicht gewusst, 
dass A.________ den VW Golf gelenkt habe; er habe nur wissen wollen, 
ob sie das Auto gelenkt habe, weil es ihn gerade derart überrascht 
habe, diesen Wagen anzutreffen; er habe den VW Golf nicht rammen, 
sondern fliehen wollen, als er die Polizei bemerkt habe; er habe den 
vor ihm fahrenden VW Golf erst im Moment des Aufpralls wieder realisiert 
und zur Kenntnis genommen usw. Auf diese Vorbringen ist nicht einzutreten. 
Der Kassationshof ist an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen 
Behörde gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Was der Täter wusste, 
wollte oder in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen, ist damit Tatfrage 
und kann im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Entscheidung 
gestellt werden (BGE 130 IV 58 E. 8.5; 125 IV 242 E. 3c). 6. Der Kassationshof 
darf nicht über die Anträge des Beschwerdeführers hinausgehen (Art. 
277bis Abs. 1 BStP). Nach dem im Lichte der Beschwerdebegründung auszulegenden 
Rechtsbegehren (BGE 132 IV 20 E. 3.1.2; 124 IV 53 E. 1) ist einzig 
der Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens angefochten. 

Wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) wird mit Zuchthaus 
bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer einen Menschen 
in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Der Tatbestand 
setzt eine Gefahr für das Leben voraus; eine Gefahr bloss für die 
Gesundheit genügt nicht. Unmittelbar ist die Gefahr, wenn sich aus 
dem Verhalten des Täters direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit 
der Todesfolge ergibt. Skrupellos ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, 
ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten. Subjektiv ist zudem 
direkter Vorsatz bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr erforderlich; 
Eventualvorsatz genügt nicht (zur Veröffentlichung in BGE 133 IV 1 
bestimmter BGE 6S.307/2006 vom 28. Dez. 2006, E. 5.1; 121 IV 67 E. 
2b/aa). 

Nach den massgeblichen Feststellungen der Vorinstanz rammte der 
Beschwerdeführer den VW Golf mit einer Geschwindigkeit von über 140 
km/h ungebremst bzw. noch beschleunigend, so dass A.________ die Herrschaft 
über das Fahrzeug verlor und die beiden Fahrzeuge gegen die Leitplanken 
und über die Fahrbahn geschleudert wurden, bevor sie zum Stillstand 
kamen. Dabei waren lebensgefährdende Kollisionen mit dem Polizeifahrzeug 
und weiteren Verkehrsteilnehmern wahrscheinlich. Damit ist der objektive 
Tatbestand offensichtlich erfüllt. 

In subjektiver Hinsicht geht die Vorinstanz zutreffend vom 
Erfordernis des direkten Vorsatzes aus (vgl. BGE 130 IV 58 E. 
8.2). Sie räumt zwar an einer Stelle ein, der Beschwerdeführer 
habe in Kauf genommen, dass er nicht mehr rechtzeitig abbremsen könne 
und dadurch den vor ihm fahrenden VW Golf beschädigen würde. Sie begründet 
aber anschliessend eingehend (unter Verneinung eines Tötungsvorsatzes), 
er habe mindestens den Gefährdungserfolg gewollt, auch wenn er den 
Verletzungserfolg nicht in Kauf genommen habe. Daher habe er hinsichtlich 
der Gefährdung des Lebens mit direktem Vorsatz gehandelt (angefochtenes 
Urteil S. 12, 15). Sie hat demnach die subjektiven Voraussetzungen 
nicht verkannt. 7. Bei der Strafzumessung wendet sich der Beschwerdeführer 
gegen die vorinstanzliche Annahme einer Einsatzstrafe von vier Jahren. 
Dies führe zu einer geradezu absurd hohen Strafe. Dieser Ansicht kann 
nicht gefolgt werden. Der obere theoretische Strafrahmen reicht bis 
zu 7 1/2 Jahren Zuchthaus (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Wie die Vorinstanz 
ausführt, gefährdete der Beschwerdeführer A.________, die Polizeibeamten 
sowie weitere Verkehrsteilnehmer konkret in gravierendem Ausmass und 
manifestierte eine massive Gleichgültigkeit. Sie geht zu Recht von 
einem sehr schweren Verschulden aus. Weiter berücksichtigt sie, dass 
die Kollision den Schlusspunkt monatelanger massiver Belästigungen 
und Nachstellungen bis hin zu Drohung und Nötigung bildete. Das Strafmass 
erscheint deshalb nicht als überaus hart im Sinne der Rechtsprechung, 
so dass ein Ermessensmissbrauch zu verneinen ist (vgl. BGE 127 IV 
101 E. 2c). Für eine zu berücksichtigende schwierige Jugend finden 
sich im angefochtenen Urteil keine Feststellungen. 


III. Kosten 8. Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit auf sie 
einzutreten ist. Entsprechend wird der Beschwerdeführer 
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG; Art. 278 Abs. 1 BStP). Demnach 
erkennt das Bundesgericht: 

1. Die staatsrechtliche Beschwerde und die 
Nichtigkeitsbeschwerde werden abgewiesen, soweit darauf 
einzutreten ist. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4’000.- wird dem 
Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, 
der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und dem 
Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. Mai 2007 Im Namen des Kassationshofes des 
Schweizerischen Bundesgerichts: Der Präsident: Der 
Gerichtsschreiber: