6P.31/2007 (22.05.2007)
6S.75/2007 (22.05.2007)
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6P.31/2007
6S.75/2007 /hum
Urteil vom 22. Mai 2007
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Briw.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Bütikofer,
gegen
A.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt André Schlatter,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
6P.31/2007
Strafverfahren; Willkür
6S.75/2007
Gefährdung des Lebens,
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.31/2007) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.75/2007) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 21. November 2006.
Sachverhalt: A. Vor Bundesgericht angefochten ist im
Wesentlichen die Beurteilung des Unfallgeschehens vom 21. Juni 2001.
Dabei gingen Anklage und Erstinstanz davon aus, X.________ habe den
Unfall bewusst verursacht. Er sei nach dem Einfahren vom Rastplatz
"Wildhus" auf die Autobahn dem von seiner geschiedenen Ehefrau A.________
gelenkten schwarzen VW Golf Cabrio rund 1800 Meter gefolgt und habe
anschliessend mit deutlich übersetzter Geschwindigkeit von über 140
km/h den VW Golf von hinten mit seinem Wagen gerammt und damit die
Möglichkeit einer schweren Verletzung oder gar der Tötung von A.________
in Kauf genommen (angefochtenes Urteil S. 6 f.). Das erstinstanzlich
urteilende Kreisgericht Untertoggenburg-Gossau fand ihn in diesem
Zusammenhang insbesondere der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig.
Im Berufungsverfahren sprach ihn die Strafkammer des
Kantonsgerichts St. Gallen am 21. November 2006 der Gefährdung
des Lebens, der fahrlässigen Körperverletzung, der
qualifizierten Sachbeschädigung, der Drohung sowie der Nötigung schuldig
und verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von 4 1/2 Jahren. B.
X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde
mit den gleichlautenden Anträgen, das Urteil des Kantonsgerichts sei
aufzuheben und "die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen zur
Verurteilung des Beschwerdeführers ausschliesslich wegen fahrlässiger
Körperverletzung, qualifizierter Sachbeschädigung, Drohung und Nötigung,
unter Ausfällung einer Geldstrafe von höchstens 360 Tagessätzen in
noch zu bemessender Höhe unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges
mit einer Probezeit von allerhöchstens 3 Jahren", in der staatsrechtlichen
Beschwerde mit dem Zusatz: "dies nach Abnahme der beantragten Beweise
und entsprechender Ergänzung des Sachverhalts". Weiter beantragt er,
den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Das Kantonsgericht St. Gallen verzichtete auf Gegenbemerkungen.
Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.
Mit Präsidialverfügung vom 19. März 2007 wurde den Beschwerden
die aufschiebende Wirkung erteilt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Das angefochtene Urteil
ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar
2007 ergangen. Auf die Rechtsmittel ist noch das bisherige Verfahrensrecht
anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG), hier somit das Bundesgesetz über
die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; SR 173.110) sowie das
Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; SR 312.0).
I. Staatsrechtliche Beschwerde 2. Die staatsrechtliche
Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, kassatorischer
Natur (BGE 124 I 327 E. 4a). Soweit der Beschwerdeführer mehr beantragt
als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, kann auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden (BGE 129 I 173 E. 1.5).
Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip.
Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber
enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze
und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden
sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und hinreichend begründete
Rügen. Es tritt auf appellatorische Kritik nicht ein (BGE 129 I 113
E. 2.1; 127 I 38 E. 3c). 3. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Kantonsgericht
habe zwei Beweisanträge willkürlich abgelehnt (Beschwerde S. 9 f.).
Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches
Gehör. Aus dem Gehörsrecht ergibt sich der Anspruch der Parteien,
mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu
werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich
beweisuntauglich sind (vgl. BGE 120 Ib 379 E. 3b). Das Gericht kann
indessen das Beweisverfahren schliessen, wenn die Beweisanträge eine
nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich
sind oder wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung
gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung
annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen
nicht geänderte würde (BGE 124 I 208 E. 4a; 119 Ib 492 E. 5b/bb).
Nach der Darstellung des Kantonsgerichts erklärte der
Beschwerdeführer, dass er beim Herausfahren aus dem Rastplatz den
VW Golf habe vorbeifahren sehen und dass er unverzüglich die Verfolgung
aufgenommen habe, um zu prüfen, ob A.________ im VW Golf sei (angefochtenes
Urteil S. 6). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass diese Feststellungen
willkürlich wären, sondern macht geltend, dass er vom Rastplatz aus
oder bei der Einfahrt den Lenker des VW Golf nicht erkennen konnte.
Das Kantonsgericht stellt nicht auf ein Erkennen bei der Einfahrt
ab (vgl. nachfolgend). Es kann deshalb das Beweisbegehren ohne Willkür
mit der Begründung ablehnen, es könne offen bleiben, ob der Beschwerdeführer
bereits auf dem Rastplatz mit Sicherheit gewusst habe, dass A.________
die Lenkerin sei. Ein Augenschein könne zu keinen zusätzlichen, erheblichen
Erkenntnissen führen.
Dasselbe gilt für die Ablehnung einer Expertise hinsichtlich der
Frage, ab welchem Zeitpunkt bzw. aus welcher Entfernung der
Beschwerdeführer habe erkennen können, wer sich im VW Golf
befunden habe. Nach den Feststellungen des Kantonsgerichts verfolgte
der Beschwerdeführer den VW Golf auf der Überholspur rund 1800 Meter
weit. Er war zudem mit dem Auto von A.________ bestens vertraut und
kannte auch das auffällige vierstellige Nummernschild. Das Kantonsgericht
sieht es deshalb als erwiesen an, er habe gewusst, dass A.________
den VW Golf lenkte, so dass die Expertise mangels Relevanz abzulehnen
sei (angefochtenes Urteil S. 9). Diese Ablehnung des Beweisantrags
ist nicht willkürlich. 4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die
Schlussfolgerung des Kantonsgerichts, er habe den VW Golf rammen wollen,
widerspreche seinen Aussagen. Er sei von der Intervention der Polizei
geschockt gewesen und habe "nur noch weg gewollt". Er habe die drohende
Kollision zu spät bemerkt. Das Kantonsgericht begründe auch "nicht
näher", woher er gewusst haben sollte, dass A.________ den VW Golf
gelenkt habe.
Der Beschwerdeführer trägt in einer appellatorischen Kritik
seine Sicht des Geschehens vor. Er setzt sich mit der Beweiswürdigung
des Kantonsgerichts nicht auseinander. Wird sinngemäss geltend gemacht,
das Willkürverbot von Art. 9 BV sei verletzt worden, muss anhand der
angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern
der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel
leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3). Der Beschwerdeführer kann sich nicht
mit einer appellatorischen Kritik begnügen und dazu generell auf Aussagen
im Verfahren verweisen (BGE 130 I 258 E. 2.2). Da er weder eine Norm
als verletzt bezeichnet noch sich mit dem angefochtenen Urteil auseinander
setzt, ist in diesem Umfang auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht
einzutreten.
II. Nichtigkeitsbeschwerde 5. Am 1. Januar 2007 ist der
revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs in Kraft getreten.
Die neuen Bestimmungen sind hier aber noch nicht von Bedeutung, da
das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft,
ob das kantonale Gericht das eidgenössische Recht richtig angewendet
hat (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht, welches im Zeitpunkt
der Ausfällung des angefochtenen Urteils noch gegolten hat (BGE 129
IV 49 E. 5.3).
In der Nichtigkeitsbeschwerde sind Ausführungen, die sich gegen
die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, das
Vorbringen neuer Tatsachen sowie neue Bestreitungen und
Beweismittel unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Die Nichtigkeitsbeschwerde
entspricht indessen weitgehend dem Wortlaut der staatsrechtlichen
Beschwerde. So macht der Beschwerdeführer geltend, er habe nicht gewusst,
dass A.________ den VW Golf gelenkt habe; er habe nur wissen wollen,
ob sie das Auto gelenkt habe, weil es ihn gerade derart überrascht
habe, diesen Wagen anzutreffen; er habe den VW Golf nicht rammen,
sondern fliehen wollen, als er die Polizei bemerkt habe; er habe den
vor ihm fahrenden VW Golf erst im Moment des Aufpralls wieder realisiert
und zur Kenntnis genommen usw. Auf diese Vorbringen ist nicht einzutreten.
Der Kassationshof ist an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen
Behörde gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Was der Täter wusste,
wollte oder in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen, ist damit Tatfrage
und kann im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Entscheidung
gestellt werden (BGE 130 IV 58 E. 8.5; 125 IV 242 E. 3c). 6. Der Kassationshof
darf nicht über die Anträge des Beschwerdeführers hinausgehen (Art.
277bis Abs. 1 BStP). Nach dem im Lichte der Beschwerdebegründung auszulegenden
Rechtsbegehren (BGE 132 IV 20 E. 3.1.2; 124 IV 53 E. 1) ist einzig
der Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens angefochten.
Wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) wird mit Zuchthaus
bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer einen Menschen
in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Der Tatbestand
setzt eine Gefahr für das Leben voraus; eine Gefahr bloss für die
Gesundheit genügt nicht. Unmittelbar ist die Gefahr, wenn sich aus
dem Verhalten des Täters direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit
der Todesfolge ergibt. Skrupellos ist ein in schwerem Grade vorwerfbares,
ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten. Subjektiv ist zudem
direkter Vorsatz bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr erforderlich;
Eventualvorsatz genügt nicht (zur Veröffentlichung in BGE 133 IV 1
bestimmter BGE 6S.307/2006 vom 28. Dez. 2006, E. 5.1; 121 IV 67 E.
2b/aa).
Nach den massgeblichen Feststellungen der Vorinstanz rammte der
Beschwerdeführer den VW Golf mit einer Geschwindigkeit von über 140
km/h ungebremst bzw. noch beschleunigend, so dass A.________ die Herrschaft
über das Fahrzeug verlor und die beiden Fahrzeuge gegen die Leitplanken
und über die Fahrbahn geschleudert wurden, bevor sie zum Stillstand
kamen. Dabei waren lebensgefährdende Kollisionen mit dem Polizeifahrzeug
und weiteren Verkehrsteilnehmern wahrscheinlich. Damit ist der objektive
Tatbestand offensichtlich erfüllt.
In subjektiver Hinsicht geht die Vorinstanz zutreffend vom
Erfordernis des direkten Vorsatzes aus (vgl. BGE 130 IV 58 E.
8.2). Sie räumt zwar an einer Stelle ein, der Beschwerdeführer
habe in Kauf genommen, dass er nicht mehr rechtzeitig abbremsen könne
und dadurch den vor ihm fahrenden VW Golf beschädigen würde. Sie begründet
aber anschliessend eingehend (unter Verneinung eines Tötungsvorsatzes),
er habe mindestens den Gefährdungserfolg gewollt, auch wenn er den
Verletzungserfolg nicht in Kauf genommen habe. Daher habe er hinsichtlich
der Gefährdung des Lebens mit direktem Vorsatz gehandelt (angefochtenes
Urteil S. 12, 15). Sie hat demnach die subjektiven Voraussetzungen
nicht verkannt. 7. Bei der Strafzumessung wendet sich der Beschwerdeführer
gegen die vorinstanzliche Annahme einer Einsatzstrafe von vier Jahren.
Dies führe zu einer geradezu absurd hohen Strafe. Dieser Ansicht kann
nicht gefolgt werden. Der obere theoretische Strafrahmen reicht bis
zu 7 1/2 Jahren Zuchthaus (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Wie die Vorinstanz
ausführt, gefährdete der Beschwerdeführer A.________, die Polizeibeamten
sowie weitere Verkehrsteilnehmer konkret in gravierendem Ausmass und
manifestierte eine massive Gleichgültigkeit. Sie geht zu Recht von
einem sehr schweren Verschulden aus. Weiter berücksichtigt sie, dass
die Kollision den Schlusspunkt monatelanger massiver Belästigungen
und Nachstellungen bis hin zu Drohung und Nötigung bildete. Das Strafmass
erscheint deshalb nicht als überaus hart im Sinne der Rechtsprechung,
so dass ein Ermessensmissbrauch zu verneinen ist (vgl. BGE 127 IV
101 E. 2c). Für eine zu berücksichtigende schwierige Jugend finden
sich im angefochtenen Urteil keine Feststellungen.
III. Kosten 8. Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit auf sie
einzutreten ist. Entsprechend wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG; Art. 278 Abs. 1 BStP). Demnach
erkennt das Bundesgericht:
1. Die staatsrechtliche Beschwerde und die
Nichtigkeitsbeschwerde werden abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4000.- wird dem
Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien,
der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und dem
Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2007 Im Namen des Kassationshofes des
Schweizerischen Bundesgerichts: Der Präsident: Der
Gerichtsschreiber: