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Dokumententyp : Analysiertes Dokument (Referenzdokument)
Analyse/Leitsätze/Kommentar in: www.peterkubli.com
Rechtsbereich : StrafRecht
Gesetzesartikel : -
Publikation als BGE : JA
Sprache : deutsch
Leitsatz-ID : 0gbt7c
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6P.232/2006 (05.07.2007)
6S.532/2006 (05.07.2007)


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6P.232/2006
6S.532/2006 /rom

Sitzung vom 5. Juli 2007
Kassationshof

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Favre, Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Näf.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Zimmerli,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vonesch,
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Hirschengraben 16, 6002 Luzern.

Gegenstand
6P.232/2006
Strafverfahren; Willkür (Art. 9 BV), rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), faires Verfahren (Art. 6 EMRK),
6S.532/2006
Schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB); Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB); Strafzumessung,

Staatsrechtliche Beschwerde (6P.232/2006) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.532/2006) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 22. März 2006.

Sachverhalt: 

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern wirft X.________ 
vor, zusammen mit einem Mittäter drei tätliche Angriffe auf Ausländer 
verübt zu haben. Die beiden Männer sollen am 14., 15. und 21. Mai 
2002 jeweils kurz nach Mitternacht an der Bernstrasse in Luzern drei 
verschiedene Personen verprügelt und verletzt haben, nämlich am 14. 
und am 15. Mai 2002 je einen Tamilen und am 21. Mai 2002 A.________ 
aus dem ehemaligen Jugoslawien. Dabei sollen sie gegen die Opfer mit 
Stahlkappen verstärkte Schuhe und am 21. Mai 2002 zudem den Gehstock 
des Opfers eingesetzt haben. Das Motiv soll in der rechtsradikalen 
Grundeinstellung und im Fremdenhass gelegen haben. 

B. Das Kriminalgericht des Kantons Luzern sprach X.________ am 
4. März 2005 in Bezug auf die Vorfälle vom 14. und vom 15. Mai 2002 
der einfachen qualifizierten Körperverletzung unter Verwendung eines 
gefährlichen Gegenstandes (Art. 123 Ziff. 2 StGB) und - in Idealkonkurrenz 
- des vollendeten Versuchs der schweren Körperverletzung (Art. 122 
in Verbindung mit Art. 22 StGB) schuldig. Betreffend den Vorfall vom 
21. Mai 2002 sprach es ihn der schweren Körperverletzung (Art. 122 
Abs. 3 StGB) schuldig. Es verurteilte ihn wegen dieser Taten sowie 
wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (begangen durch Erwerb 
eines Springmessers) zu drei Jahren Zuchthaus. Von den Anklagen der 
versuchten vorsätzlichen Tötung, angeblich begangen am 21. Mai 2002, 
und der mehrfachen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis 
Abs. 4 erste Hälfte StGB, angeblich begangen durch die inkriminierten 
Gewalttätigkeiten, sprach es ihn frei. 

Sowohl X.________ als auch die Staatsanwaltschaft des Kantons 
Luzern und der Geschädigte A.________ appellierten gegen diesen Entscheid. 


Das Obergericht des Kantons Luzern sprach X.________ am 22. März 
2006 der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne 
von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (begangen am 14. 
und 15. Mai 2002), der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 
122 Abs. 3 StGB (begangen am 21. Mai 2002), der mehrfachen Rassendiskriminierung 
nach Art. 261bis Abs. 4 StGB (begangen am 14., 15. und 21. Mai 2002) 
sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 
Abs. 1 lit. a WG) schuldig und verurteilte ihn zu 3 1/2 Jahren Zuchthaus. 
Vom Vorwurf der versuchten Tötung sprach es ihn frei. 

C. X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde und 
eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil 
des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung 
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Einzelnen stellt er die Anträge, 
er sei in Bezug auf die Vorfälle vom 14. und 15. Mai 2002 statt wegen 
mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung lediglich wegen mehrfacher 
einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig 
zu sprechen, er sei in allen Punkten vom Vorwurf der mehrfachen Rassendiskriminierung 
freizusprechen und er sei zu einer bedingt vollziehbaren Zuchthausstrafe 
von 18 Monaten zu verurteilen. 

D. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft beantragen in 
ihren Vernehmlassungen, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf 
einzutreten sei. Der Geschädigte A.________ hat auf eine Vernehmlassung 
zur Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch wegen Rassendiskriminierung 
verzichtet. 

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 

1. Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des 
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, 
BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf die dagegen erhobenen 
Rechtsmittel ist daher noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar 
(Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit dasjenige der staatsrechtlichen 
Beschwerde gemäss Art. 84 ff. OG und der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde 
nach Art. 268 ff. BStP. 

Am 1. Januar 2007 ist auch der revidierte Allgemeine Teil des 
Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier 
aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der 
Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische 
Recht richtig angewendet hat (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht, 
welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils noch 
gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3 S. 51 f., mit Hinweisen). 


I. Staatsrechtliche Beschwerde 

2. Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht 
zutreffenden Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (BGE 129 
I 173 E. 1.5 S. 176 mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer mehr 
als die Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangt, ist daher auf 
sein Rechtsmittel nicht einzutreten. 

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, durch die Handlungen vom 
14. und 15. Mai 2002 habe er sich nicht der mehrfachen versuchten 
schweren Körperverletzung, sondern lediglich der mehrfachen einfachen 
Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig 
gemacht. Das Obergericht habe in Verletzung verfassungs- und konventionsrechtlicher 
Verfahrensgarantien aufgrund willkürlicher Beweiswürdigung und aktenwidrig 
einen (Eventual-)Vorsatz der schweren Körperverletzung konstruiert. 


3.1 Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde 
in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen 
Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler 
beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. 
Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in 
der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt 
sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 131 
I 57 E.2; 127 I 38 E. 2 und 4 mit Hinweisen). Wird eine Verletzung 
des Willkürverbots geltend gemacht, muss in der Beschwerde im Einzelnen 
dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten 
und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3; 125 I 492 
E. 1b). 

3.2 Gemäss den Feststellungen des Obergerichts traten der 
Beschwerdeführer und sein Mittäter bei ihren Angriffen mit Schuhen, 
die mit Stahlkappen verstärkt waren, auf die Opfer ein, und zwar in 
deren Gesicht und deren Bauch. Beim Einsatz von solchen massiven Schuhen 
beziehungsweise Springerstiefeln mit voller Wucht gegen empfindliche 
und ungeschützte Körperteile wie Gesicht/Kopf oder Bauch bestehe eine 
erhebliche Gefahr schwerer Gesundheitsschädigungen wie das Unbrauchbarmachen 
eines Sinnesorgans oder eines anderen wichtigen Organs oder das arge 
und bleibende Entstellen des Gesichts. Die Möglichkeit, solche Verletzungen 
im Nahkampf hervorzurufen, sei denn auch ursprünglich der Grund, weshalb 
im Militär Springerstiefel mit Stahlkappen verstärkt worden seien. 
Da der Beschwerdeführer und sein Mittäter ihr Schuhwerk gleichsam 
als Kampfmittel und mit voller Wucht eingesetzt hätten, sei es als 
gefährlicher Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB zu qualifizieren. 


Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil traten der 
Beschwerdeführer und sein Mittäter selbst dann noch mit ihren 
massiven Schuhen auf die Opfer ein, als diese wehrlos am Boden 
lagen. Beiden Tätern habe bewusst sein müssen, dass solche 
überaus heftige Tritte ins Gesicht und in den Bauch schwere 
Körperverletzungen verursachen können. Dies gelte insbesondere 
für den Beschwerdeführer, der während einiger Zeit Kampfsport 
ausgeübt habe und deshalb die hohe Verletzungsgefahr, die von 
heftigen Schlägen und Tritten gegen empfindliche, ungeschützte 
Körperteile ausgehe, im Besonderen habe kennen müssen. Abgesehen 
davon gehöre diese hohe Verletzungsgefahr zum Erfahrungsschatz 
jedes durchschnittlich intelligenten Menschen. 3.3 3.3.1 Der 
Beschwerdeführer macht geltend, es sei widersprüchlich, sinnlos 
und deshalb willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn im 
angefochtenen Urteil einerseits auf seine Kampfsporterfahrung hingewiesen 
und andererseits der Vorsatz schwerer Körperverletzung angenommen 
werde, obschon eine solche gerade nicht bewirkt worden sei. Logisch 
und konsequent wäre vielmehr, aufgrund der angeführten Kampfsporterfahrung 
den Vorsatz der schweren Körperverletzung in Anbetracht des tatsächlichen 
Verletzungsbildes zu verneinen. 3.3.2 Mit diesen Einwänden macht der 
Beschwerdeführer eine Verletzung von Bundesrecht geltend, nämlich 
die unrichtige Anwendung von Art. 18 Abs. 2 StGB, was mit Nichtigkeitsbeschwerde 
vorzubringen ist (Art. 269 Abs. 1 BStP). Auf die Rüge ist daher nicht 
einzutreten. 3.4 3.4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die obergerichtlichen 
Ausführungen zum verwendeten Schuhwerk. Schuhe der fraglichen Art 
seien nicht zu militärischen Zwecken im Nahkampf geschaffen worden. 
Es handle sich vielmehr um Arbeitsschuhe für schwere Arbeiten, insbesondere 
für Arbeiten im Stahlbau, wo die Zehen vor schwersten Gegenständen, 
die von Hand bewegt würden, zu schützen seien. Die bei den Straftaten 
verwendeten Schuhe wiesen eine abgerundete Spitze auf. Die Tretwirkung 
solcher Schuhe sei wesentlich schwächer als etwa diejenige von so 
genannten Cowboy-Stiefeln mit zulaufender Fussspitze. Die Annahme 
des Obergerichts, aufgrund des verwendeten Schuhwerks sei auf den 
Vorsatz einer schweren Körperverletzung zu schliessen, sei mit Blick 
auf die konkreten Schuhe geradezu aktenwidrig. 3.4.2 Das Obergericht 
hält fest, der Beschwerdeführer habe mit Stahlkappen verstärkte Schuhe 
getragen und damit auf die Opfer eingetreten. Dies wird nicht bestritten. 
Die Feststellung des Obergerichts, es handle sich um "massive" Schuhe, 
ist nicht willkürlich. Auch die weitere Feststellung des Obergerichts, 
dass heftige Tritte mit solchen Schuhen gegen empfindliche Körperteile 
schwere Verletzungen bewirken können, ist nicht willkürlich. Wie diese 
Schuhe korrekt bezeichnet werden und wozu sie allenfalls bestimmt 
waren und sind, ist unerheblich. Die Rüge ist somit unbegründet. 3.4.3 
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Obergericht habe aus 
den festgestellten Tatsachen zu Unrecht auf Vorsatz geschlossen, rügt 
er eine Verletzung von Bundesrecht, was im Verfahren der staatsrechtlichen 
Beschwerde nicht zulässig ist. Auf die Beschwerde ist daher insoweit 
nicht einzutreten. 3.5 3.5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das 
Obergericht habe wesentliche Beweisergebnisse nicht berücksichtigt. 
Aus den polizeilichen Fotoaufnahmen ergebe sich eindrücklich, dass 
das Opfer der Tat vom 21. Mai 2002 um ein Vielfaches schlimmer zugerichtet 
worden sei als die Opfer der Taten vom 14. und 15. Mai 2002. Die körperlichen 
Beeinträchtigungen des Opfers der Tat vom 14. Mai 2002 lägen an der 
Grenze zur Tätlichkeit, was denn auch das Kriminalgericht zutreffend 
festgestellt habe. Indem das Obergericht sich damit nicht auseinander 
gesetzt habe, habe es die verfahrensrechtlichen Garantien von Art. 
29 BV verletzt und im Sinne von Art. 9 BV willkürlich gehandelt. Zudem 
habe es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 
Abs. 2 BV verletzt, weil es nicht dargelegt habe, warum trotz der 
wesentlich geringfügigeren Verletzungen bei den Taten vom 14. und 
15. Mai 2002 Eventualvorsatz in Bezug auf schwere Körperverletzungen 
und damit vollendeter Versuch der schweren Körperverletzung anzunehmen 
sei. 3.5.2 Die Einwände sind unbehelflich. Das versuchte Delikt zeichnet 
sich gerade dadurch aus, dass der Erfolg - hier die schwere Körperverletzung 
- nicht eingetreten ist. Das Obergericht hat willkürfrei die tatsächlichen 
Voraussetzungen dargelegt, aus denen sich der Eventualvorsatz in Bezug 
auf eine schwere Körperverletzung im Falle ihres Eintritts ergibt. 
Das Obergericht war nicht gehalten, in diesem Zusammenhang auf das 
Verletzungsbild der Opfer einzugehen. Es hat sich vielmehr zu Recht 
mit dem Tatvorgehen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt und 
ist willkürfrei zum Schluss gelangt, daraus sei auch für den Beschwerdeführer 
das Risiko einer schweren Körperverletzung erkennbar gewesen. Die 
Rüge erweist sich als unbegründet. 3.6 3.6.1 Der Beschwerdeführer 
macht geltend, das Obergericht habe die Garantien eines fairen Verfahrens 
nach Art. 29 BV und Art. 6 EMRK verletzt, weil die vorsitzende Richterin 
anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 21. Mai 2006 zugelassen habe, 
dass die Staatsanwältin von ihr ausgewählte Schuhe als angeblich identisch 
mit den Schuhen des Beschwerdeführers vorgelegt und herumgezeigt habe. 
Diese Schuhe seien in Tat und Wahrheit viel schwerer als die von ihm 
zur Tatzeit getragenen Schuhe. Damit habe die Staatsanwältin während 
fast drei Stunden auf das Richtergremium einwirken und mit unfairen 
und unzulässigen Mitteln auf die Beurteilung und Würdigung Einfluss 
nehmen können. 3.6.2 Die Rüge ist haltlos. Sowohl der Beschwerdeführer 
als auch der mitangeklagte Mittäter konnten anlässlich der Verhandlung 
vor dem Obergericht darauf hinweisen, dass die vorgelegten Schuhe 
nicht mit den bei den Taten verwendeten Schuhen identisch seien und 
auch nicht als Beweis zugelassen werden dürften. Die Vertreterin der 
Staatsanwaltschaft ihrerseits gab zu Protokoll, die Schuhe würden 
nur als Anschauungsobjekt und zur Verdeutlichung dafür dienen, dass 
die Täter bei ihren Angriffen keine normalen Schuhe getragen hätten. 
Im angefochtenen Urteil wird denn auch ausdrücklich auf die bei den 
Akten befindlichen Fotos der Originalschuhe hingewiesen. Für eine 
Beeinflussung des Gerichts, welche sich auf die Urteilsfindung ausgewirkt 
hätte, bestehen keine Anhaltspunkte. Die Beschwerde ist auch in diesem 
Punkt abzuweisen. 

3.7 Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe seine 
(sub-)kulturelle Einbindung - als sog. Skinhead - ausschliesslich 
zu seinen Ungunsten berücksichtigt. Damit habe es gegen den verfassungsmässigen 
Grundsatz der Unschuldsvermutung verstossen. Was der Beschwerdeführer 
in diesem Zusammenhang vorbringt, betrifft die Strafzumessung (Art. 
63 StGB), welche mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde zu 
rügen ist. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher in diesem 
Punkt nicht einzutreten. 

3.8 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe im 
angefochtenen Urteil (S. 20) mit seiner Wortwahl suggeriert, dass 
die rassendiskriminierenden Elemente der Taten von unbeteiligten Dritten 
wahrgenommen worden seien, und aus diesem Grunde Öffentlichkeit bejaht. 
Dies sei willkürlich. 

Der Einwand ist unbehelflich. Öffentlichkeit im Sinne von Art. 
261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB ist schon gegeben, wenn die konkrete 
Möglichkeit einer Wahrnehmung des Vorfalls durch unbeteiligte Dritte 
bestand (siehe E. 8.3 und E. 9.1 hiernach). Dass diese Möglichkeit 
bestand, bestreitet der Beschwerdeführer mit Recht nicht. 

3.9 Gemäss den Erwägungen des Obergerichts trug der 
Beschwerdeführer auch bei der Tat vom 21. Mai 2002 eine Kleidung ("Uniform"), 
die seine rechtsgerichtete Gesinnung ausdrückte. Daran ändere nichts, 
dass er zuvor das orange Innenfutter der Jacke nach aussen gekehrt 
habe. Denn es sei allgemein bekannt, dass die von Rechtsextremen getragenen 
Bomberjacken ein oranges Innenfutter aufwiesen (angefochtenes Urteil 
S. 25). 

Der Beschwerdeführer wendet ein, diese Annahme des Obergerichts 
sei willkürlich. Indem das Obergericht mit diesem Argument das Kriterium 
der Öffentlichkeit beim Vorfall vom 21. Mai 2002 bejaht habe, habe 
es Art. 9 BV verletzt. 

Der Einwand geht an der Sache vorbei. Mit dem genannten Argument 
hat das Obergericht nicht die Öffentlichkeit bejaht, sondern 
festgehalten, dass der Beschwerdeführer auch beim Vorfall vom 
21. Mai 2002 durch seine Kleidung seine rechtsextreme Gesinnung zum 
Ausdruck gebracht habe. Ob aufgrund der gesamten Umstände, zu welchen 
auch die Kleidung des Beschwerdeführers gehört, die inkriminierte 
Handlung von einem unbeteiligten Dritten als rassendiskriminierender 
Akt verstanden wurde, ist eine Rechtsfrage, die in den Erwägungen 
zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde zu behandeln ist. 3.10 
3.10.1 Das Obergericht hält in den Erwägungen zur Strafzumessung fest, 
der Alkoholkonsum vor den Taten möge den Beschwerdeführer enthemmt 
haben, doch habe er kein die Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigendes 
Ausmass erreicht. 

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe, wie sich aus den 
kantonalen Akten ergebe, vor den Taten jeweils 2 - 3 l Bier 
konsumiert, dies bei einem Körpergewicht von 65 - 70 kg. Bei dieser 
Sachlage sei die lapidare Behauptung des Obergerichts, die Zurechnungsfähigkeit 
sei nicht eingeschränkt gewesen, offensichtlich haltlos und aktenwidrig. 
Zumindest hätte das Obergericht die Behauptung eingehend begründen 
müssen. 3.10.2 Die Rüge ist ihrerseits haltlos. Der Beschwerdeführer 
sagte in der von ihm erwähnten Einvernahme aus, er und sein Komplize 
hätten an einem Abend 2 - 3 l Bier getrunken; es sei aber immer abhängig 
gewesen von der momentanen finanziellen Lage. Da die Delikte jeweils 
nach Mitternacht begangen wurden, kann davon ausgegangen werden, der 
vorausgehende Alkoholkonsum habe sich über mehrere Stunden erstreckt. 
Damit war aber ein Teil des Alkohols im Zeitpunkt der Taten bereits 
wieder abgebaut. Bei dieser Sachlage bestehen keine ausreichenden 
Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlichen Voraussetzungen einer 
Verminderung der Zurechnungsfähigkeit im Rechtssinne erfüllt seien. 
Das Obergericht musste dies nicht näher begründen, zumal der Beschwerdeführer 
an der obergerichtlichen Verhandlung zwar ausführen liess, er sei 
wegen des übermässigen Alkoholkonsums jedenfalls stark enthemmt gewesen, 
aber selbst nicht eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit geltend 
machte. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. 


4. Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach abzuweisen, 
soweit darauf einzutreten ist. 


II. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde 

5. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist rein kassatorischer Natur 
(Art. 277ter Abs. 1 BStP). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt 
als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ist auf sein Rechtsmittel 
nicht einzutreten (BGE 129 IV 276 E. 1.2; 125 IV 298 E. 1). 

6. Soweit der Beschwerdeführer (auch) in der 
Nichtigkeitsbeschwerde die vorinstanzlichen Feststellungen zur Beschaffenheit 
der von ihm bei den Taten getragenen Schuhe beanstandet, ist auf die 
Beschwerde nicht einzutreten. Denn im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde 
sind Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen 
des angefochtenen Entscheids richten, und das Vorbringen neuer Tatsachen 
unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). 

7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe 
ihn, soweit die Taten vom 14. und 15. Mai 2002 betreffend, zu 
Unrecht wegen versuchter schwerer Körperverletzung nach Art. 122 in 
Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB verurteilt. Es liege lediglich 
eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 
1 StGB vor. 7.1.1 Beim Vorfall vom 14. Mai 2002 verfolgten der Beschwerdeführer 
und sein Mittäter das Opfer, holten es ein und begannen es zu verprügeln. 
Der Beschwerdeführer packte das Opfer mit beiden Händen, warf es in 
die überdachte Haltestelle einer Busstation, drückte es nach vorn 
und rammte ihm das Knie in den Bauch. Daraufhin versetzten die beiden 
Täter mit ihren mit Stahlkappen verstärkten Schuhen dem Opfer Tritte 
in den Bauch. Dem Opfer gelang es zu flüchten, es kam aber zu Fall, 
worauf es von den beiden Angreifern wieder eingeholt und erneut mit 
Fusstritten in den Bauch traktiert wurde. Die beiden Täter warfen 
das Opfer neben dem Trottoir in ein Gebüsch, wo es liegen blieb. Sie 
versetzten ihm weitere Fusstritte. Der Mittäter des Beschwerdeführers 
"kickte" ihm mehrmals in den Bauch. Der Beschwerdeführer trat fünf 
bis sieben Mal mit den Schuhen gegen das Gesicht des Opfers. Als sich 
ein Auto näherte, liessen sie vom Opfer ab. Dieses erlitt kleine Schürfungen 
am linken Knie, Schmerzen und Schwellungen am rechten Daumenballen, 
an der linken Schulter und am Hals links, eine deutliche Schwellung 
der linken Wange, Nasenbluten, eine Schneidezahnverletzung, eine deutliche 
Schwellung der gesamten linken Gesichtshälfte mit Bluterguss und Druck 
auf das linke Augenunterlied, eine Rissquetschwunde an der linken 
Oberlippe und stark geschwollene Lippen. 

Beim zweiten Vorfall, am 15. Mai 2002, packten der 
Beschwerdeführer und sein Mittäter das Opfer und warfen es zu 
Boden. Der Mittäter schlug ihm mit den Fäusten mehrmals ins 
Gesicht. Das Opfer konnte fliehen, stürzte aber nach wenigen 
Metern zu Boden, worauf die beiden Angreifer es einholten und 
erneut mit ihren Fäusten und mit den stahlkappenverstärkten 
Schuhen auf es einschlugen und eintraten. Beide Täter traten etwa 
sechs bis sieben Mal gegen den Rücken, den Bauch, die Rippen, den 
Hinterkopf und das Gesicht des am Boden liegenden Opfers. Als sie 
durch einen Anwohner gestört wurden, entfernten sie sich. Der Beschwerdeführer 
kam noch einmal zum Opfer zurück und trat es von vorne ins Gesicht. 
Es erlitt eine Gehirnerschütterung, Rissquetschwunden an Stirn und 
Oberlippe, multiple Kontusionsmarken und Schürfungen im Schädelbereich 
rechts sowie eine Thoraxkontusion. 7.1.2 Der Beschwerdeführer setzt 
sich nicht näher mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil zum Eventualvorsatz 
auseinander. Soweit er einwendet, die Vorinstanz habe unzulässigerweise 
"allgemeinere Grundsätze über die subjektive Erfahrungswirkung im 
Kampfsport" (Beschwerde S. 5) aufgestellt, ist er nicht zu hören. 
Wenn im angefochtenen Urteil festgehalten wird, der Beschwerdeführer 
habe die hohe Verletzungsgefahr besonders kennen müssen, weil er während 
einiger Zeit Kampfsport ausgeübt habe, ist dies nicht zu beanstanden. 
Dieser Hinweis der Vorinstanz war im Übrigen für die Beurteilung nicht 
ausschlaggebend. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass 
die hohe Verletzungsgefahr bei derart heftigen Schlägen und Tritten 
gegen empfindliche und ungeschützte Körperteile zum Erfahrungsschatz 
eines jeden durchschnittlich intelligenten Menschen gehört. 7.1.3 
Aufgrund des Sachverhalts durfte die Vorinstanz in beiden Fällen davon 
ausgehen, der Beschwerdeführer habe in Kauf genommen, dass die Opfer 
schwer verletzt werden könnten. Nicht entscheidend ist, welche Verletzungen 
den Opfern tatsächlich zugefügt wurden. Bei seinem brutalen und offensichtlich 
auch unkontrollierten Vorgehen musste sich dem Beschwerdeführer eine 
schwere Verletzung als so wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten 
vernünftigerweise nur als deren Inkaufnahme ausgelegt werden kann 
(siehe BGE 117 IV 419 E. 4d). Daran ändert nichts, dass ihm der allfällige 
Eintritt eines Erfolgs der schweren Körperverletzung allenfalls unerwünscht 
war, denn die Annahme des Eventualvorsatzes setzt nicht voraus, dass 
der Täter mit dem Erfolg innerlich einverstanden war. Die Erkenntnis 
der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich einer allfälligen 
schweren Körperverletzung mit Eventualvorsatz gehandelt, ist nicht 
zu beanstanden. 7.2 7.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz 
habe zu Unrecht einen vollendeten Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 
1 StGB angenommen. Dieser setze voraus, dass der Täter in objektiver 
Betrachtung alle zur Erreichung des Erfolgs notwendigen Tathandlungen 
vorgenommen habe, ohne dass der Erfolg tatsächlich eingetreten sei. 
Aufgrund des Beweisergebnisses sei eine solche Subsumtion nur für 
den Vorfall vom 21. Mai 2002, nicht aber für die beiden Vorfälle vom 
14. und 15. Mai 2002 zulässig. Aus den polizeilichen Fotoaufnahmen 
ergebe sich eindrücklich, dass das dritte Opfer um ein Vielfaches 
schlimmer zugerichtet worden sei als die ersten beiden Opfer, was 
zeige, dass der Angriff beim Vorfall vom 21. Mai 2002 viel intensiver 
gewesen sei. Die Bejahung eines vollendeten Versuchs der schweren 
Körperverletzung hinsichtlich der Vorfälle vom 14. und 15. Mai 2002 
sei daher bundesrechtswidrig. 7.2.2 Aus der Beschwerde ergibt sich 
nicht klar, ob der Beschwerdeführer geltend machen will, es liege 
allenfalls bloss ein unvollendeter Versuch im Sinne von Art. 21 Abs 
1 StGB vor. Diesfalls wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten, da 
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angesichts der grundsätzlich 
fehlenden praktischen Bedeutung der Unterscheidung zwischen unvollendetem 
und vollendetem Versuch kein rechtlich geschütztes Interesse an der 
Aufhebung des Entscheids besteht (BGE 127 IV 97 E. 1b S. 99 f.). Soweit 
der Beschwerdeführer aber geltend machen will, es liege überhaupt 
kein versuchtes Delikt vor, sind seine Einwände unbegründet. Dass 
die Opfer objektiv keine schweren Verletzungen erlitten haben, schliesst 
einzig ein vollendetes Delikt der schweren Körperverletzung, nicht 
aber - nachdem insoweit Eventualvorsatz zu bejahen ist - den Versuch 
einer schweren Körperverletzung aus. Dass insoweit die Grenze zum 
strafbaren Versuch überschritten worden ist, kann nicht ernsthaft 
in Frage gestellt werden. 

7.3 Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter 
schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit 
Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 14. und 15. Mai 2002 in Luzern, ist 
deshalb bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher 
in diesem Punkt abzuweisen. 

8. Gemäss Art. 261bis StGB wird wegen Rassendiskriminierung 
bestraft, wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen 
wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung 
aufruft (Abs. 1); 

wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische 
Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie 
oder Religion gerichtet sind (Abs. 2); 

wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, 
fördert oder daran teilnimmt (Abs. 3); 

wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, 
Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von 
Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die 
Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert (Abs. 
4 erste Hälfte) oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere 
Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost 
oder zu rechtfertigen sucht (Abs. 4 zweite Hälfte); 

wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit 
bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer 
Rasse, Ethnie oder Religion verweigert (Abs. 5). 

8.1 Die amtlich publizierte Rechtsprechung des Bundesgerichts 
betreffend die Rassendiskriminierung hat sich bis anhin insbesondere 
mit den Tatbestandsvarianten im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB 
befassen müssen, nämlich mit der Herabsetzung durch Wort oder Schrift 
(Abs. 4 erste Hälfte) einerseits (siehe BGE 131 IV 23) und mit der 
Leugnung bzw. der gröblichen Verharmlosung von Völkermord (Abs. 4 
zweite Hälfte), namentlich des Holocausts, andererseits (siehe BGE 
127 IV 203). Strittig waren dabei im Wesentlichen die Fragen, wie 
eine schriftliche Äusserung von einem unbefangenen durchschnittlichen 
Dritten im Gesamtzusammenhang interpretiert wird (BGE 131 IV 23), 
inwiefern bei der Auslegung von Art. 261bis StGB dem Grundrecht der 
Meinungsäusserungsfreiheit Rechnung zu tragen (siehe BGE 131 IV 23 
E. 3) und wie das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit auszulegen 
ist (vgl. BGE 130 IV 111 E. 3 - 6). 

Das Bundesgericht hat sich in seiner amtlich publizierten 
Rechtspre-chung noch nicht mit der Frage befassen müssen, ob und unter 
welchen Voraussetzungen eine Gewalttätigkeit, z.B. eine Körperverletzung, 
auch den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB erfüllen 
kann. 

8.2 Die Strafbestimmung betreffend die Rassendiskriminierung 
bezweckt unter anderem, die angeborene Würde und Gleichheit aller 
Menschen zu schützen. Im Lichte dieser Zielsetzung erscheinen als 
Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 
erste Hälfte StGB alle Verhaltensweisen, durch welche den Angehörigen 
einer Bevölkerungsgruppe aufgrund ihrer Rasse, Ethnie oder Religion 
die Gleichwertigkeit als menschliche Wesen oder die Gleichberechtigung 
in Bezug auf die Menschenrechte abgesprochen oder zumindest in Frage 
gestellt wird (BGE 131 IV 23 E. 3 mit Hinweisen). Der Tatbestand im 
Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB schützt unmittelbar 
die Würde des einzelnen Menschen in seiner Eigenschaft als Angehöriger 
einer Rasse, Ethnie oder Religion. Der öffentliche Friede wird mittelbar 
geschützt als Folge des Schutzes des Einzelnen in seiner Zugehörigkeit 
zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe (BGE 131 IV 23 E. 1.1; 
128 I 218 E. 1.4; 123 IV 202 E. 2 mit Hinweisen). 

8.3 Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB ist - 
mit Ausnahme der Leistungsverweigerung gemäss Absatz 5 - nur strafbar, 
wenn sie öffentlich begangen wird. Zwar sind Äusserungen und Verhaltensweisen, 
die andere Menschen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten 
Rasse, Ethnie oder Religion in ihrer Würde unmittelbar oder mittelbar 
verletzen, in einem Rechtsstaat inakzeptabel und an sich schon strafwürdig 
(BGE 130 IV 111 E. 5.2.1). Dem Gesetzgeber erschien es aber angezeigt, 
solche Äusserungen und Verhaltensweisen - abgesehen vom Fall der Leistungsverweigerung 
- nur unter der Voraussetzung unter Strafe zu stellen, dass sie öffentlich 
erfolgen. 

Öffentlich sind Äusserungen und Verhaltensweisen nach 
allgemeiner Auffassung, wenn sie von unbestimmt vielen Personen oder 
von einem grösseren, nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängenden 
Personenkreis wahrgenommen werden können (BGE 130 IV 111 E. 3.1 mit 
Hinweisen). In Bezug auf den Tatbestand der Rassendiskriminierung 
im Besonderen geht die neuere Rechtsprechung mit Rücksicht auf das 
geschützte Rechtsgut der Menschenwürde von einem etwas weiteren Begriff 
der Öffentlichkeit aus. Öffentlich sind danach Äusserungen und Verhaltensweisen, 
die nicht im privaten Rahmen erfolgen. Privat sind Äusserungen und 
Verhaltensweisen im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem 
durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten 
Umfeld (BGE 130 IV 111 E. 5.2). 

8.4 Eine Äusserung oder Verhaltensweise kann den Tatbestand von 
Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB nur erfüllen, wenn sie vom 
unbefangenen durchschnittlichen Dritten aufgrund der gesamten 
konkreten Umstände als rassendiskriminierender Akt erkannt wird. Dies 
ergibt sich auch aus dem Erfordernis der Öffentlichkeit. Denn öffentlich 
ist eine Rassendiskriminierung nur, wenn sie von der Öffentlichkeit 
als solche wahrgenommen wird. 8.5 8.5.1 Mündliche und schriftliche 
Äusserungen können mehrdeutig sein. Für die strafrechtliche Beurteilung 
einer Äusserung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts 
grundsätzlich der Sinn massgebend, welchen ihr der unbefangene durchschnittliche 
Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt. Erfüllt die 
in diesem Sinne verstandene Äusserung einen bestimmten objektiven 
Straftatbestand, so ist zu prüfen, ob ihr Urheber auch den erforderlichen 
subjektiven Tatbestand erfüllt. Genügt insoweit Eventualvorsatz, so 
ist der subjektive Tatbestand erfüllt, wenn der Urheber der Äusserung 
eine Interpretation in dem Sinne, in welchem sie vom unbefangenen 
durchschnittlichen Dritten verstanden wird, in Kauf genommen hat. 
Dies gilt etwa bei der üblen Nachrede (siehe BGE 131 IV 160 E. 3.3.3) 
und bei unlauteren Angaben (vgl. BGE 124 IV 162 E. 3; 123 IV 211). 


Diese Grundsätze gelten auch bei Äusserungen, die unter dem 
Gesichtspunkt der Rassendiskriminierung relevant sein können 
(BGE 131 IV 23). Eine Äusserung in der Öffentlichkeit erfüllt mithin 
den Tatbestand der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis 
Abs. 4 erste Hälfte StGB, wenn sie von einem unbefangenen durchschnittlichen 
Dritten unter den gesamten konkreten Umständen in einem rassendiskriminierenden 
Sinne verstanden wird und der Beschuldigte eine Interpretation seiner 
Äusserung in diesem Sinne in Kauf genommen hat. 8.5.2 Äusserungen 
können nicht nur verbal, in Wort und Schrift, sondern auch non-verbal 
getan werden, etwa in Bildern, Gebärden und Tätlichkeiten. Diese Tatmittel 
werden im Tatbestand der Herabsetzung gemäss Art. 261bis Abs. 4 erste 
Hälfte StGB - genauso wie im Tatbestand der Beschimpfung (Art. 177 
StGB) - ausdrücklich genannt. Die Tätlichkeiten werden in Art. 261bis 
Abs. 4 erste Hälfte StGB - wie in Art. 177 Abs. 1 StGB - neben den 
Gebärden erwähnt, damit kein Wertungswiderspruch zwischen Gebärden 
und Tätlichkeiten entsteht (Dorrit Schleiminger, Basler Kommentar, 
StGB II, Art. 261bis N. 47). Tätlichkeiten im Sinne von Art. 261bis 
Abs. 4 erste Hälfte StGB sind kommunikative Gebärden mit Körperkontakt 
(Marcel Alexander Niggli, Rassendiskriminierung, Ein Kommentar zu 
Art. 261bis StGB und Art. 171c MstG, 1996, N. 920). Die Ermittlung 
des Sinns namentlich von Gebärden und von Tätlichkeiten ist allerdings 
grundsätzlich schwieriger als die Interpretation von verbalen Äusserungen. 


8.6 Die Herabsetzung oder Diskriminierung in einer gegen die 
Menschenwürde verstossenden Weise kann gemäss Art. 261bis Abs. 4 
erste Hälfte StGB nicht nur durch die darin ausdrücklich genannten 
Mittel, sondern auch "in anderer Weise" erfolgen. Art. 261bis Abs. 
4 erste Hälfte StGB entspricht insoweit im Wesentlichen Art. 176 StGB 
("Gemeinsame Bestimmung"), wonach der mündlichen üblen Nachrede und 
der mündlichen Verleumdung die Äusserung durch Schrift, Bild, Gebärde 
oder durch andere Mittel gleichgestellt ist. 8.6.1 Schon der Vorentwurf 
des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements sah eine entsprechende 
Aufzählung der Tatmittel vor. Gemäss Art. 261bis Ziff. 2 VE sollte, 
auf Antrag, mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Busse bestraft 
werden, "wer durch Wort, Schrift, Bild, durch Gebärden, Tätlichkeiten 
oder in anderer Weise jemanden in beleidigender Weise in seiner Menschenwürde 
angreift, namentlich indem er ihm aus Gründen der Rassendiskriminierung 
eine öffentlich angebotene Dienstleistung verweigert". Im Erläuternden 
Bericht zum Vorentwurf vom 4. Dezember 1989 wird ausgeführt, es bestehe 
eine gewisse Verwandtschaft zwischen Art. 261bis Ziff. 2 VE und dem 
Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB. Der Unterschied 
liege darin, dass die Beschimpfung die Ehre des Betroffenen verletze, 
während die neue Bestimmung ein anderes Rechtsgut schützen solle, 
nämlich die Menschenwürde. Hinzu komme, dass ein diskriminierendes 
Verhalten geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu beeinträchtigen, 
da es den Hass schüren und auch zu gewaltsamen Gegenreaktionen herausfordern 
könne. Das diskriminierende Verhalten könne die Menschenwürde verletzen 
durch beleidigende Worte, Schmähungen oder ungehörige Gebärden, aber 
auch durch die Umstände, in denen es sich manifestiere. Dies sei insbesondere 
der Fall, wenn einem Einzelnen der Zutritt zu öffentlichen Lokalen 
verwehrt oder eine öffentlich angebotene Dienstleistung verweigert 
werde (Erläuternder Bericht S. 9). 

Gemäss Art. 261bis Abs. 4 des bundesrätlichen Entwurfs sollte 
mit Gefängnis oder mit Busse bestraft werden, "wer öffentlich durch 
Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise 
eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse oder ihrer 
Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe in ihrer 
Menschenwürde angreift oder aus einem dieser Gründe das Andenken von 
Verstorbenen verunglimpft". In der Botschaft des Bundesrates wird 
ausgeführt, eine weitere Form, den öffentlichen Frieden durch rassistisches 
Verhalten zu gefährden, liege in der konkreten Beschimpfung oder Beleidigung 
gewisser Personen wegen deren Zugehörigkeit zu einer Rasse oder einer 
ethnischen oder religiösen Gruppe. Im Unterschied zu den Ehrverletzungsdelikten 
handle es sich hier nicht um einen Angriff auf die Ehre des Verletzten. 
Dem Opfer werde vielmehr seine Qualität als Mensch schlechthin abgesprochen. 
Die Gefährdung des geschützten Rechtsgutes liege in der Unentrinnbarkeit 
der Kriterien, da sich diese jeder Bemühung um Integrierung entzögen. 
Die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener werde im Hinblick auf 
die "Auschwitz-Lüge" in den Tatbestand aufgenommen (Botschaft des 
Bundesrates, BBl 1992 III 269 ff., 313 f.). 

Gemäss dem Antrag der Kommission des Nationalrats sollte nach 
Art. 261bis Abs. 4 StGB bestraft werden, "wer öffentlich durch Wort, 
Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine 
Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Religion oder 
Ethnie in ihrer Menschenwürde angreift oder aus einem dieser Gründe 
Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, 
gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht". Diesem Antrag der 
Kommission stimmte der Nationalrat zu (AB 1992 N 2650 ff., 2674 ff.). 


Der Antrag der Kommission des Ständerates betreffend Art. 261bis 
Abs. 4 entsprach dem Beschluss des Nationalrates mit der geringfügigen 
Modifikation, dass nach der "Rasse" an zweiter Stelle die "Ethnie" 
und erst an dritter Stelle die "Religion" genannt werden sollte. Ständerat 
Küchler stellte den Antrag, dass die Tathandlung zum Zwecke einer 
gewissen Einschränkung etwas anders zu umschreiben sei. Strafbar sollte 
nicht sein, wer einen anderen "in seiner Menschenwürde angreift", 
sondern, wer einen anderen "in einer gegen die Menschenwürde verstossenden 
Weise erniedrigt oder diskriminiert". Diesem Antrag stimmte der Ständerat 
zu mit der Modifikation, dass der Begriff "erniedrigt" durch den Begriff 
"herabsetzt" ersetzt wurde (AB 1993 S 90 ff., 96 ff.). 

Der Nationalrat hielt zunächst an der von ihm beschlossenen 
Fassung von Art. 261bis Abs. 4 fest (AB 1993 N 1075 ff., 1080), stimmte 
aber schliesslich dem Beschluss des Ständerats zu (AB 1993 N 1300). 


Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nicht, was unter der 
Generalklausel "in anderer Weise" im Sinne von Art. 261bis Abs. 
4 erste Hälfte StGB im Einzelnen zu verstehen ist. 8.6.2 Die Ausführungen 
in der Lehre zur Bedeutung und zum Anwendungsbereich der Generalklausel 
"in anderer Weise" in Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB sind relativ 
spärlich. Für die Generalklausel dürften sich angesichts der weiten 
Umschreibung der Beispiele kaum Anwendungsfälle finden (Stefan Trechsel, 
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl. 1997, Art. 
261bis N. 33). Die Herabsetzung oder Diskriminierung kann auf beliebige 
Weise kommuniziert werden (Dorrit Schleiminger, a.a.O., Art. 261bis 
N. 47). Ausführungsmodalitäten, Kommunikationswege und Kommunikationsmittel 
sind irrelevant. Aufgrund der Generalklausel erhält die gesetzliche 
Aufzählung der Tatmittel einen bloss beispielhaften Charakter, so 
dass eine (irgendwie noch denkbare?) Einschränkung hinfällig ist. 
Die Herabsetzung oder Diskriminierung kann damit auf jede denkbare 
Weise erfolgen (Hans Vest, Stämpflis Handkommentar, Art. 261bis StGB 
N. 70). Die Generalklausel kann nichts anderes bezwecken, als die 
ohnehin schon opulente Aufzählung möglicher Begehensweisen zu ergänzen 
(Marcel Alexander Niggli, a.a.O., N. 927). Bei der ausführlichen Aufzählung 
von denkbaren Formen einer herabsetzenden Äusserung hat der Gesetzgeber 
offenbar noch mehr für möglich gehalten als bei der Ehrverletzung 
(Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil 
II, 5. Aufl. 2000, § 39 N. 36). In der Lehre werden als Beispiele 
für Tatmittel im Sinne der Generalklausel, teilweise unter Hinweis 
auf die Lehre zu Art. 176 StGB, Karikaturen, Skulpturen, Filme und 
Theaterdarstellungen genannt (Robert Rom, Die Behandlung der Rassendiskriminierung 
im schweizerischen Recht, Diss. Zürich 1995, S. 134), ferner die Pantomime 
sowie das Tragen und Vorzeigen von Symbolen und Fahnen (Alexandre 
Guyaz, L’incrimination de la discrimination raciale, Diss. Lausanne 
1996, S. 283). 

Die Lehre äussert sich, soweit ersichtlich, nicht ausdrücklich 
zur Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Gewalttätigkeiten, 
beispielsweise schwere Körperverletzungen und Brandstiftungen, als 
solche auch den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB 
erfüllen können. Allerdings wird einhellig die Auffassung vertreten, 
dass zwischen Art. 261bis StGB und anderen Straftaten, beispielsweise 
Körperverletzung (Art. 122 f. StGB) oder Brandstiftung (Art. 221 StGB), 
"echte Konkurrenz" bestehen kann (vgl. nur Andreas Donatsch/Wolfgang 
Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 3. Aufl. 
2004, S. 221; Hans Vest, a.a.O., Art. 261bis N. 122). Aus der Lehre 
wird allerdings nicht klar ersichtlich, unter welchen Voraussetzungen 
im Einzelnen "echte Konkurrenz" besteht und ob damit Realkonkurrenz 
(so ausdrücklich Stefan Trechsel, a.a.O., Art. 261bis N. 46) oder 
aber Idealkonkurrenz (so ausdrücklich Alexandre Guyaz, a.a.O., S. 
227) gemeint ist. Im Falle einer von fremdenfeindlichen Parolen begleiteten 
Brandstiftung (siehe das Beispiel bei Stratenwerth, a.a.O., § 39 N. 
44) besteht zweifellos "echte Konkurrenz". Der Täter erfüllt durch 
die fremdenfeindlichen Parolen eine Tatbestandsvariante von Art. 261bis 
StGB (beispielsweise Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB) und durch 
die Brandstiftung den Tatbestand von Art. 221 StGB; in diesem Fall 
besteht Realkonkurrenz. Es stellt sich indessen die Frage, ob die 
Brandstiftung als solche neben dem Tatbestand von Art. 221 StGB in 
Idealkonkurrenz auch eine Tatbestandsvariante von Art. 261bis StGB 
erfüllt, wenn und weil sie von fremdenfeindlichen Parolen begleitet 
wird, und ob eine Brandstiftung selbst bei Fehlen solcher Parolen 
neben dem Tatbestand von Art. 221 StGB in Idealkonkurrenz auch eine 
Tatbestandsvariante von Art. 261bis StGB erfüllt, wenn und weil sie 
vom unbefangenen durchschnittlichen Dritten in Anbetracht der gesamten 
Umstände als ein fremdenfeindlicher Akt verstanden wird. Entsprechend 
stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen 
eine schwere Körperverletzung neben dem Tatbestand von Art. 122 StGB 
in Idealkonkurrenz auch den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste 
Hälfte StGB erfüllen kann. 

8.7 Das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form 
von Rassendiskriminierung (RDK; SR 0.104), das für die Schweiz am 
29. Dezember 1994 in Kraft getreten ist, verpflichtet die Vertragsstaaten, 
mit allen geeigneten Mitteln unverzüglich eine Politik der Beseitigung 
der Rassendiskriminierung in jeder Form und der Förderung des Verständnisses 
unter allen Rassen zu verfolgen (Art. 2 RDK). Die Vertragsstaaten 
werden die Rassendiskriminierung in jeder Form verbieten und beseitigen 
und das Recht jedes Einzelnen, ohne Unterschied der Rasse, der Hautfarbe, 
des nationalen Ursprungs oder des Volkstums, auf Gleichheit vor dem 
Gesetz gewährleisten (Art. 5 RDK). Dies gilt unter anderem für das 
Recht auf Sicherheit der Person und auf staatlichen Schutz gegen Gewalttätigkeit 
oder Körperverletzung, gleichviel ob sie von Staatsbediensteten oder 
von irgendeiner Person, Gruppe oder Einrichtung verübt werden (Art. 
5 lit. b RDK). 

Gewalttätigkeiten aller Art sind nach dem schweizerischen 
Strafrecht ohnehin schon gemäss den einschlägigen Normen strafbar, 
etwa als Körperverletzung (Art. 122 f. StGB) oder als Brandstiftung 
(Art. 221 StGB). Den rassendiskriminierenden Tatmotiven ist bei der 
Strafzumessung gemäss Art. 63 StGB straferhöhend Rechnung zu tragen. 
De lege ferenda wird von einem Teil der Lehre die Schaffung eines 
speziellen Qualifikationsgrundes der rassistischen Tatmotive bei einzelnen 
Tatbeständen gefordert (so Robert Rom, a.a.O., S. 55 ff., 167; ablehnend 
Marcel Alexander Niggli, a.a.O., N. 1236). 

Durch Art. 261bis StGB sollten in Befolgung der durch die 
Unterzeichnung der Rassendiskriminierungskonvention eingegangenen 
Verpflichtungen gewisse Lücken im schweizerischen Strafrecht geschlossen 
werden. Art. 261bis StGB erfasst in erster Linie rassendiskriminierende 
Gedankenäusserungen aller Art in der Form von Aufrufen, Propagandaaktionen, 
Verbreitung von Ideologien sowie von Beleidigungen. 

8.8 Eine Herabsetzung oder Diskriminierung in einer gegen die 
Menschenwürde verstossenden Weise kann auch mittels einer Gewalttätigkeit 
manifestiert beziehungsweise kommuniziert werden. Eine Gewalttätigkeit 
kann unter Umständen auch die Einschätzung der Minderwertigkeit des 
Opfers zum Ausdruck bringen und den objektiven Erklärungswert haben, 
dass das Opfer kein vollwertiger Mensch sei. Durch eine Körperverletzung 
beispielsweise kann nicht nur die körperliche Integrität, sondern, 
je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, auch die Menschenwürde 
der angegriffenen Person verletzt werden. In diesem Fall besteht zwischen 
dem Tatbestand der Körperverletzung gemäss Art. 122 f. StGB und dem 
Tatbestand der Herabsetzung nach Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB 
echte Konkurrenz im Sinne der Idealkonkurrenz, wenn auch die übrigen 
Voraussetzungen des letztgenannten Tatbestands erfüllt sind. 

Eine öffentlich verübte Gewalttätigkeit erfüllt neben dem 
objektiven Tatbestand etwa der Körperverletzung (Art. 122 f. StGB) 
in Idealkonkurrenz auch den objektiven Tatbestand der Rassendiskriminierung 
im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB, wenn durch die 
Gewalttätigkeit für den unbefangenen durchschnittlichen Dritten klar 
erkennbar das Opfer wegen seiner Rasse, Ethnie oder Religion als minderwertig 
hingestellt wird, wenn mit anderen Worten die Gewalttätigkeit für 
den unbefangenen durchschnittlichen Dritten klar erkennbar zum Ausdruck 
bringt und somit den Erklärungswert hat, dass das Opfer wegen seiner 
Rasse, Ethnie oder Religion kein vollwertiger Mensch sei, kurz, wenn 
die Gewalttätigkeit für den unbefangenen durchschnittlichen Dritten 
klar erkennbar als rassendiskriminierender Akt erscheint. 

Ob eine Gewalttätigkeit, etwa eine Körperverletzung, für einen 
unbefangenen durchschnittlichen Dritten klar erkennbar als rassendiskriminierender 
Akt erscheint, beurteilt sich - ähnlich wie die Interpretation von 
Äusserungen durch Worte - aufgrund der gesamten Umstände des konkreten 
Falles. Von Bedeutung sind dabei die in der Person des Beschuldigten 
und in der Person des Opfers liegenden Umstände sowie die Tatumstände 
als solche. Verbale rassistische Äusserungen im Rahmen einer Gewalttätigkeit 
sind für die Einschätzung der Gewalttätigkeit als rassistischer Akt 
zwar hilfreich, doch sind sie nicht notwendig. Eine in der Öffentlichkeit 
begangene Gewalttätigkeit, etwa eine schwere Körperverletzung, kann 
den objektiven Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB 
auch erfüllen, wenn sie nicht von verbalen rassistischen Äusserungen 
begleitet wird. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des 
konkreten Einzelfalls. 

9. 9.1 Der Beschwerdeführer bezeichnet sich selbst als 
"rechtsextrem". Er gibt an, dass er Ausländer hasst. Gemäss den tatsächlichen 
Feststellungen der Vorinstanz beging er die ihm zur Last gelegten 
Taten aus Rassenhass beziehungsweise aus ausländer- respektive fremdenfeindlichen 
Motiven (angefochtenes Urteil S. 15, 19, 24/25). Die Einwände in der 
Beschwerdeschrift (S. 11 ff.), dass Gewalttätigkeiten von jungen Männern, 
insbesondere von Skinheads, Hooligans und Jugendbanden, auf dem Gefühl 
eigener Minderwertigkeit und Ohnmacht beruhten und mit politischen 
Inhalten kaum etwas zu tun hätten, gehen daher an der Sache vorbei. 
Die Vorfälle ereigneten sich im öffentlichen Raum. Der Beschwerdeführer 
beging die Taten werktags, kurz nach Mitternacht, auf der gut beleuchteten 
Hauptverbindungsstrasse zwischen Luzern und Littau, an welcher viele 
Wohnhäuser stehen. Aufgrund dieser örtlichen und zeitlichen Umstände 
bestand die konkrete Möglichkeit, dass die Angriffe von unbeteiligten 
Dritten - Passanten und/oder Anwohnern - wahrgenommen wurden. Dass 
die Taten allenfalls von niemandem im Einzelnen beobachtet wurden, 
wie in der Beschwerde (S. 10 f.) behauptet wird, ist unerheblich. 


Dies reicht indessen für eine Verurteilung wegen 
Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erste 
Hälfte StGB nicht aus. Zur Erfüllung des Tatbestands ist zudem 
erforderlich, dass die Gewalttätigkeit für den unbefangenen 
durchschnittlichen Dritten in Anbetracht der gesamten konkreten 
Umstände klar erkennbar als rassistisch begründeter Akt 
erscheint, mithin als eine Verhaltensweise, durch welche das 
Opfer im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB wegen 
seiner Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die 
Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt wird, und dass 
der Beschwerdeführer eine solche Einschätzung seiner Handlung durch 
den unbefangenen durchschnittlichen Dritten im Sinne des Eventualvorsatzes 
in Kauf genommen hat. Dies ist im Folgenden zu prüfen. 9.2 9.2.1 Gemäss 
den Ausführungen der ersten Instanz waren der Beschwerdeführer und 
sein Komplize nach eigenen Aussagen zur Zeit der Taten rechtsradikal. 
Bei allen drei Vorfällen hätten sie Kleidung getragen, welche typischerweise 
in rechtsradikalen Kreisen getragen werde. Die rechtsextreme Grundhaltung 
sei das Motiv für die Taten gewesen. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft 
hätten die vom Beschwerdeführer verübten Gewalttätigkeiten indessen 
für sich allein genommen nicht zum Ausdruck gebracht, dass dadurch 
die Opfer gerade wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse 
beziehungsweise Ethnie als minderwertig hingestellt worden seien. 
Einen im jeweils konkreten Fall dafür erforderlichen verbalen Kommentar 
hätten der Beschwerdeführer und sein Komplize nie abgegeben. Daher 
sei der Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB nicht 
erfüllt (erstinstanzliches Urteil S. 15 f.). 9.2.2 Die Vorinstanz 
ist demgegenüber der Auffassung, die Anwendung von Art. 261bis Abs. 
4 erste Hälfte StGB setze nicht voraus, dass der Angriff auf das Opfer 
von verbalen rassistischen Kommentaren seitens des Täters begleitet 
werde. Die rassistische Äusserung könne sich auch allein in Tätlichkeiten 
- oder eben (wie im vorliegenden Fall) in schwerer wiegenden Angriffen 
auf die körperliche Integrität - manifestieren. Gemäss den Feststellungen 
der Vorinstanz trug der Beschwerdeführer bei den Taten jeweils stahlkappenverstärkte 
Schuhe, eine schwarze Jeanshose, einen grauen Pullover der - von Rechtsradikalen 
(wegen der darin enthaltenen Buchstabenfolge "nsda") bevorzugten - 
Marke "Lonsdale" und eine schwarze Jacke derselben Marke mit orangem 
Innenfutter. Auf seiner Jacke waren die Aufschrift "Skinhead" sowie 
ein Abzeichen der "SS-Totenkopfverbände" aufgenäht. Die Haare des 
Beschwerdeführers waren sehr kurz geschnitten. Nach der Auffassung 
der Vorinstanz entsprach das äussere Erscheinungsbild des Beschwerdeführers 
"ganz demjenigen, das landläufig mit einem Neonazi beziehungsweise 
einem Rechtsradikalen assoziiert wird" (angefochtenes Urteil S. 15). 
Der Beschwerdeführer habe selber von einer "Uniform" gesprochen, mit 
der er habe zum Ausdruck bringen wollen, dass "Rechts" nicht am Verschwinden 
sei. Aufgrund der Aufmachung des Beschwerdeführers sowie des Aussehens 
der Opfer kam die Vorinstanz zum Schluss, dass ein Dritter den rassendiskriminierenden 
Hintergrund der Taten ohne weiteres erkennen konnte (angefochtenes 
Urteil S. 15 f.). 9.2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Tätlichkeit 
eines kahlgeschorenen Schweizers gegen einen Ausländer dunkler Hautfarbe 
erfülle als solche noch nicht den Straftatbestand der Rassendiskriminierung. 
Dass die betroffene Person eben gerade wegen ihrer Rasse, Ethnie oder 
Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt 
werde, müsse sich durch eine zusätzliche äussere Handlung, nämlich 
durch einen verbalen Kommentar, manifestieren. Bei tätlichen Auseinandersetzungen 
zwischen Angehörigen verschiedener Rassen, Ethnien oder Religionen 
sei eine diskriminierende (Mit-)Motivation eines Kontrahenten nie 
auszuschliessen. Damit eine Strafbarkeit nach Art. 261bis Abs. 4 erste 
Hälfte StGB deshalb nicht beliebig und aleatorisch werde, sei für 
den Fall einer tätlichen Auseinandersetzung die genannte zusätzliche 
Manifestation der Diskriminierung mittels verbaler Äusserung unabdingbar. 
Da diese Voraussetzung hier unstreitig nicht erfüllt sei, habe er 
den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB nicht erfüllt. 
9.2.4 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Vernehmlassung aus, eine 
Herabsetzung oder Diskriminierung könne gemäss Art. 261bis Abs. 4 
erste Hälfte StGB nicht nur durch Worte, sondern auch in Form von 
Tätlichkeiten oder auf andere Weise erfolgen. Entscheidend sei, dass 
sich die tätlichen Angriffe in der Öffentlichkeit auf eine Weise ereigneten, 
bei welcher der rassistische Zusammenhang und die damit verbundene 
Erniedrigung der Opfer für unbeteiligte Dritte erkennbar sei. 9.3 
9.3.1 Tätlichkeiten und Gewalttätigkeiten können den Tatbestand von 
Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB auch erfüllen, wenn sie nicht 
von rassistischen Kommentaren begleitet sind. Zwar sind solche Parolen 
für die Beurteilung hilfreich, da die Einschätzung von Tätlichkeiten 
und Gewalttätigkeiten schwierig sein kann (siehe in Bezug auf Gebärden 
und Tätlichkeiten Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers, a.a.O., S. 216; 
Marcel Alexander Niggli, a.a.O., N. 918). Doch sind solche Kommentare 
nicht notwendig. Entscheidend ist vielmehr, ob die öffentlich verübte 
Gewalttätigkeit für einen unbefangenen durchschnittlichen Dritten 
aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falles klar erkennbar 
als rassistischer Akt erscheint, mithin als ein Verhalten, durch welches 
das Opfer wegen seiner Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen 
die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt wird (siehe E. 
8.8 hievor). 9.3.2 In der heutigen Zeit werden Auseinandersetzungen 
zunehmend ungeniert auch im öffentlichen Raum gewalttätig ausgetragen. 
Soweit solche Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener 
Rassen oder Ethnien stattfinden, werden sie vom unbefangenen durchschnittlichen 
Dritten nicht ohne weiteres als rassistische Akte eingeschätzt, da 
auch für solche Auseinandersetzungen in einer Gesellschaft, in welcher 
viele Angehörige verschiedener Rassen und Ethnien nebeneinander und 
miteinander leben, zahlreiche andere Gründe - Streit um Geldforderungen, 
um Drogen oder um ganz alltägliche Dinge - vorstellbar sind. 9.3.3 
Bei den beiden Vorfällen vom 14. und 15. Mai 2002 war das Opfer jeweils 
ein Tamile dunkler Hautfarbe. In beiden Fällen beschlossen der Beschwerdeführer 
und sein Mittäter spontan, das Opfer zu verprügeln. Sie folgten ihm, 
holten es ein und schlugen es zusammen. Das Opfer konnte flüchten, 
die Täter holten es nach kurzer Zeit wieder ein und verprügelten es 
weiter. Auch als es am Boden lag, traten sie mit den Füssen weiterhin 
auf das Opfer ein, insbesondere gegen den Bauch und den Kopf. Als 
ein Auto nahte (beim Vorfall vom 14. Mai 2002) respektive ein Anwohner 
aus einem Fenster etwas rief (beim Vorfall vom 15. Mai 2002), liessen 
sie vom Opfer ab. Beim Vorfall vom 15. Mai 2002 kehrte der Beschwerdeführer 
wenige Sekunden später zum weiterhin am Boden liegenden Opfer zurück, 
um diesem einen weiteren Tritt gegen das Gesicht zu versetzen. 

Die beiden Vorfälle vom 14. und 15. Mai 2002 würden neben den 
einschlägigen Körperverletzungstatbeständen auch den objektiven Tatbestand 
der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte 
StGB erfüllen, wenn der Beschwerdeführer und sein Mittäter entsprechend 
der Einschätzung der Vorinstanz aufgrund ihrer Aufmachung als "Neonazis" 
beziehungsweise "Rechtsextreme" erkennbar gewesen wären. Dieser Einschätzung 
der Vorinstanz kann indessen in Anbetracht der in den Akten enthaltenen 
polizeilichen Fotoaufnahmen nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer 
trug unter der schwarzen Jacke einen grauen Pullover, auf dem in grosser 
Schrift die Marke "Lonsdale" mit dem Zusatz "London" aufgenäht ist. 
Der unbefangene durchschnittliche Dritte weiss nicht, dass Kleider 
dieser Marke wegen der darin enthaltenen Buchstabenfolge "...nsda...." 
(anklingend an "NSDAP" für "Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei") 
offenbar (damals) von Rechtsradikalen gerne getragen wurden. Der unbefangene 
durchschnittliche Dritte erkennt die in der genannten Marke enthaltene 
Buchstabenfolge "...nsda...", falls er diese innerhalb des gesamten 
Wortes überhaupt wahrnimmt, nicht als Anspielung auf die "NSDAP". 
Die Jacken, welche der Beschwerdeführer und sein Komplize trugen, 
sind für einen unbefangenen durchschnittlichen Dritten ziemlich unauffällig. 
Dass "Neonazis" beziehungsweise "Rechtsextreme" (damals) offenbar 
Jacken mit orangem Innenfutter bevorzug(t)en, ist allenfalls Insidern 
bekannt. Allerdings waren auf der Jacke zwei Aufnäher angebracht, 
nämlich zum einen das (ca. 4 cm lange und knapp 1 cm hohe) Wort "Skinhead" 
und zum anderen (in ähnlichen Dimensionen) ein Abzeichen, bei dem 
es sich nach der Meinung der Vorinstanz um ein Abzeichen der "SS-Totenkopfverbände" 
handeln soll und welches eine Art "Reichsadler" zeigt, der in seinen 
Krallen das "Hakenkreuz" trägt. In Anbetracht dieser beiden Aufnäher 
waren der Beschwerdeführer und sein Mittäter zweifellos der Szene 
der "Neonazis" beziehungsweise "Rechtsradikalen" zuzuordnen, die, 
wie allgemein bekannt ist, unter anderem von Hass gegen Ausländer 
getrieben sind und zur Artikulierung dieses Hasses auch vor feiger, 
brutaler Gewalt nicht zurückschrecken. Die beiden Aufnäher waren indessen 
klein und schon aus wenigen Metern Entfernung nicht mehr zu entziffern 
bzw. zu erkennen. Der Beschwerdeführer trug Halbschuhe, die für einen 
unbefangenen durchschnittlichen Dritten relativ unauffällig sind. 
Sein Mittäter trug allerdings Stiefel von der Art, wie sie nach landläufiger 
Auffassung auch von "Neonazis" beziehungsweise "Rechtsextremen" getragen 
werden. Der Beschwerdeführer und sein Mittäter waren nach dem Gesamteindruck, 
den sie durch ihre Aufmachung vermittelten, für einen unbefangenen 
durchschnittlichen Dritten schon aus wenigen Metern Entfernung nicht 
mehr als "Neonazis" beziehungsweise als "Rechtsextreme" erkennbar. 


In Anbetracht der gesamten Umstände erscheinen die beiden 
Vorfälle vom 14. und 15. Mai 2002 für einen unbefangenen 
durchschnittlichen Dritten nicht klar erkennbar als rassistische Akte, 
durch welche die Opfer wegen ihrer Rasse als minderwertige Menschen 
hingestellt werden sollten. 9.3.4 Beim Vorfall vom 21. Mai 2002 war 
das Opfer ein 53-jähriger Mann aus Bosnien, der wegen einer leichten 
Gehbehinderung einen Stock mitführte. Der Beschwerdeführer und sein 
Mittäter folgten dem Opfer. Der Mittäter entriss diesem den Gehstock 
und schlug damit auf das Opfer ein. Der Beschwerdeführer warf es zu 
Boden. Die beiden Täter traten in der Folge mehrmals insbesondere 
gegen den Kopf des wehrlos am Boden liegenden Opfers und liessen schliesslich 
von ihm ab. Im Zeitpunkt dieses Vorfalls trugen der Beschwerdeführer 
und sein Mittäter ihre Jacken mit dem orangen Innenfutter nach aussen, 
so dass die beiden Aufnäher ("Skinhead" sowie der "Reichsadler" mit 
dem "Hakenkreuz") nicht sichtbar waren. 

In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint auch dieser 
Vorfall für einen unbefangenen durchschnittlichen Dritten nicht klar 
erkennbar als rassistischer Akt, durch welchen das Opfer wegen seiner 
Rasse als minderwertiger Mensch hingestellt werden sollte. Entgegen 
der Meinung der Vorinstanz ist es nicht allgemein bekannt, dass von 
Rechtsextremen getragene Bomberjacken ein oranges Innenfutter aufweisen. 
Im Gegenteil, ist doch die orange Farbe das Kennzeichen zahlreicher 
demokratischer Parteien in Europa. 

9.4 Der Beschwerdeführer hat somit durch die inkriminierten 
Gewalttätigkeiten entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht auch 
den Tatbestand der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis 
Abs. 4 erste Hälfte StGB erfüllt. In diesem Punkt ist daher die Nichtigkeitsbeschwerde 
gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. 

Infolge des Wegfalls dieses Schuldspruchs wird die Vorinstanz 
die Strafe neu bemessen. Sie wird allerdings im Rahmen der 
Strafzumessung für die - vorstehend bestätigten - Schuldsprüche 
wegen mehrfacher (teils versuchter) schwerer Körperverletzung 
straferhöhend berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer diese 
Delikte tatsächlich aus rassistischen beziehungsweise 
fremdenfeindlichen und somit besonders verwerflichen 
Beweggründen verübte und dass die Opfer die Gewalttätigkeiten 
als rassistische Akte empfanden, wodurch sie zusätzlich in 
besonderem Masse gedemütigt wurden. 10. Der Beschwerdeführer 
macht geltend, die Strafzumessung der Vorinstanz verstosse in 
mehrfacher Hinsicht gegen Art. 63 StGB und verletzte mithin 
Bundesrecht. 10.1 Das Gericht hat in seinem Urteil die 
Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt 
hat, in den Grundzügen darzustellen. Dabei muss es in der Regel 
die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so 
erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich 
massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie 
gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die 
ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel 
erscheinen. Bei der Gewichtung der zu beachtenden Komponenten steht 
dem urteilenden Gericht ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu, 
in welchen das Bundesgericht auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nur eingreift, 
wenn das vorinstanzliche Gericht den gesetzlichen Strafrahmen über- 
oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden 
Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Komponenten 
ausser Acht gelassen beziehungsweise falsch gewichtet hat oder wenn 
die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng beziehungsweise 
mild erscheint, dass von einer Überschreitung oder einem Missbrauch 
des Ermessens gesprochen werden muss (BGE 127 IV 101 E. 2; 124 IV 
286 E. 4a; 123 IV 49 E. 2a; 122 IV 241 E.1a, je mit Hinweisen). 10.2 
10.2.1 Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe mit den 
Tritten ("Kicks") mit seinen stahlkappenverstärkten Schuhen gegen 
sehr empfindliche Körperteile der Opfer eine kaum zu überbietende 
Brutalität und eine erschreckende Gewaltbereitschaft an den Tag gelegt. 
10.2.2 Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Im angefochtenen 
Urteil wird in diesem Zusammenhang nicht zum Ausdruck gebracht, Springerstiefel 
mit Stahlkappen seien als Angriffswaffe zu verstehen. Es kann daher 
keine Rede davon sein, die Vorinstanz habe in der Beurteilung des 
verwirklichten Unrechts auf ein unsachliches Kriterium abgestellt. 
Die Rüge ist unbegründet. 10.3 10.3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die 
Vorinstanz habe sein jugendliches Alter und seine damalige (sub-)kulturelle 
Einbindung als Skinhead, Hooligan oder dergleichen nicht strafmindernd 
berücksichtigt. Sie habe im Gegenteil den Irrwegen in seiner Persönlichkeitsentfaltung 
als Heranwachsender ausschliesslich strafschärfend Rechnung getragen. 
Überdies habe sie seine positive Entwicklung nach den Straftaten nur 
unzureichend gewürdigt. 10.3.2 Im angefochtenen Urteil werden die 
wesentlichen Strafzumessungsgründe aufgeführt und zutreffend gewichtet. 
Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, auch diejenigen Elemente aufzuzählen, 
denen keine ins Gewicht fallende Bedeutung zukommt. Dass der bei den 
Taten knapp über zwanzigjährige Beschwerdeführer eine schwierige Jugendzeit 
verbracht hätte, wird nicht geltend gemacht und ist offensichtlich 
auch nicht der Fall. Der Polizei gegenüber sagte der Beschwerdeführer 
vielmehr aus, er habe eine tolle Jugendzeit verbracht, die er in sehr 
guter Erinnerung habe. Dass er noch jung war, vermag an sich keine 
Strafminderung zu begründen. Auch aus dem Umstand, dass er sich in 
der sog. Skinheadszene aufhielt, lässt sich nichts zu seinen Gunsten 
herleiten. Die Vorinstanz hat ihm dies entgegen seiner Behauptung 
auch nicht strafschärfend angelastet, sondern im Rahmen der allgemeinen 
Verschuldensbewertung darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer 
beim gewalttätigen Vorgehen regelrecht in einen "Blutrausch" gesteigert 
habe. Diese Feststellung ist nicht zu beanstanden. Aus welchen Gründen 
in diesem Zusammenhang die Zurechnungsfähigkeit gemäss Art. 11 StGB 
vermindert gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz 
hat nicht übersehen, dass sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit 
gefestigt hat, und sie hat ihm wegen seiner Integration ins Berufsleben 
und einer zu begrüssenden Veränderung seines persönlichen Umfeldes 
eine erhöhte Strafempfindlichkeit zugebilligt. 10.4 Entgegen dem Einwand 
des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz den Alkoholkonsum vor den 
Taten zu dessen Gunsten berücksichtigt. Sie hat aber auch zutreffend 
festgehalten, dass dieser Alkoholkonsum kein Ausmass erreicht hat, 
welches die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt 
hätte. 10.5 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots 
geltend, ohne näher darzutun, worin diese begründet sein soll. Die 
im Mai 2002 eröffnete Untersuchung wurde vom Untersuchungsrichteramt 
des Kantons Luzern im März 2003 abgeschlossen. Gegen das Überweisungserkenntnis 
erhob ein Geschädigter im Juni 2003 Rekurs, auf den die Staatsanwaltschaft 
Anfang Juli 2004 nicht eintrat. In der Zwischenzeit hatte der Geschädigte 
am 21. April 2004 die von ihm in Aussicht gestellten medizinischen 
Unterlagen eingereicht. Am 4. März 2005 fällte das Kriminalgericht 
und am 22. März 2006 das Obergericht des Kantons Luzern das Urteil. 
Von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann nicht gesprochen 
werden. Es besteht auch keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer die 
Verfahrensdauer strafmindernd anzurechnen. Die Beschwerde ist somit 
auch in diesem Punkt abzuweisen. 11. Die Vorinstanz hat bei der Bemessung 
der Genugtuung erschwerend berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer 
auch den Tatbestand der Rassendiskriminierung erfüllt hat. Nachdem 
der entsprechende Schuldspruch wegfällt, wird die Vorinstanz im Zivilpunkt 
neu zu entscheiden haben. 12. Zusammenfassend ist die eidgenössische 
Nichtigkeitsbeschwerde gutzuheissen, soweit der Schuldspruch der mehrfachen 
Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB betroffen 
ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten 
ist. III. Kosten 13. Der Beschwerdeführer unterliegt mit der staatsrechtlichen 
Beschwerde. Daher hat er die entsprechenden Kosten zu tragen (Art. 
156 Abs. 1 OG). Die staatsrechtliche Beschwerde war von vornherein 
aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit 
abzuweisen ist. Mit Rücksicht auf die schlechten finanziellen Verhältnisse 
des Beschwerdeführers ist eine reduzierte Gerichtsgebühr festzulegen. 


Im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde obsiegt 
der Beschwerdeführer teilweise, weshalb ihm eine reduzierte Parteientschädigung 
aus der Bundesgerichtskasse auszurichten ist (Art. 278 Abs. 3 BStP). 
Die Entschädigung ist dem Vertreter des Beschwerdeführers zu zahlen. 
Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, wären ihm die reduzierten 
Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 278 Abs. 1 BStP). Er stellt indessen 
ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses ist gutzuheissen, 
weshalb keine Kosten zu erheben sind. 

Demnach erkennt das Bundesgericht: 

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit 
darauf einzutreten ist. 

2. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird, soweit der 
Schuldspruch der mehrfachen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 
261bis Abs. 4 StGB betroffen ist, gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Luzern vom 22. März 2006 aufgehoben und die Sache zur 
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen, soweit 
darauf einzutreten ist. 

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren der 
staatsrechtlichen Beschwerde wird abgewiesen. 

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren der 
Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen. 

5. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren der staatsrechtlichen 
Beschwerde eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.- zu zahlen. 

6. Im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde 
werden keine Kosten erhoben. 

7. Im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde wird 
dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Stephan Zimmerli, 
eine Entschädigung von Fr. 1’000.- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 


8. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des 
Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. 
Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 5. Juli 2007 Im Namen 
des Kassationshofes des Schweizerischen Bundesgerichts Der 
Präsident: Der Gerichtsschreiber: