6P.232/2006 (05.07.2007)
6S.532/2006 (05.07.2007)
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6P.232/2006
6S.532/2006 /rom
Sitzung vom 5. Juli 2007
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Favre, Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Näf.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Zimmerli,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vonesch,
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Hirschengraben 16, 6002 Luzern.
Gegenstand
6P.232/2006
Strafverfahren; Willkür (Art. 9 BV), rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), faires Verfahren (Art. 6 EMRK),
6S.532/2006
Schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB); Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB); Strafzumessung,
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.232/2006) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.532/2006) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 22. März 2006.
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern wirft X.________
vor, zusammen mit einem Mittäter drei tätliche Angriffe auf Ausländer
verübt zu haben. Die beiden Männer sollen am 14., 15. und 21. Mai
2002 jeweils kurz nach Mitternacht an der Bernstrasse in Luzern drei
verschiedene Personen verprügelt und verletzt haben, nämlich am 14.
und am 15. Mai 2002 je einen Tamilen und am 21. Mai 2002 A.________
aus dem ehemaligen Jugoslawien. Dabei sollen sie gegen die Opfer mit
Stahlkappen verstärkte Schuhe und am 21. Mai 2002 zudem den Gehstock
des Opfers eingesetzt haben. Das Motiv soll in der rechtsradikalen
Grundeinstellung und im Fremdenhass gelegen haben.
B. Das Kriminalgericht des Kantons Luzern sprach X.________ am
4. März 2005 in Bezug auf die Vorfälle vom 14. und vom 15. Mai 2002
der einfachen qualifizierten Körperverletzung unter Verwendung eines
gefährlichen Gegenstandes (Art. 123 Ziff. 2 StGB) und - in Idealkonkurrenz
- des vollendeten Versuchs der schweren Körperverletzung (Art. 122
in Verbindung mit Art. 22 StGB) schuldig. Betreffend den Vorfall vom
21. Mai 2002 sprach es ihn der schweren Körperverletzung (Art. 122
Abs. 3 StGB) schuldig. Es verurteilte ihn wegen dieser Taten sowie
wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (begangen durch Erwerb
eines Springmessers) zu drei Jahren Zuchthaus. Von den Anklagen der
versuchten vorsätzlichen Tötung, angeblich begangen am 21. Mai 2002,
und der mehrfachen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis
Abs. 4 erste Hälfte StGB, angeblich begangen durch die inkriminierten
Gewalttätigkeiten, sprach es ihn frei.
Sowohl X.________ als auch die Staatsanwaltschaft des Kantons
Luzern und der Geschädigte A.________ appellierten gegen diesen Entscheid.
Das Obergericht des Kantons Luzern sprach X.________ am 22. März
2006 der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne
von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (begangen am 14.
und 15. Mai 2002), der schweren Körperverletzung im Sinne von Art.
122 Abs. 3 StGB (begangen am 21. Mai 2002), der mehrfachen Rassendiskriminierung
nach Art. 261bis Abs. 4 StGB (begangen am 14., 15. und 21. Mai 2002)
sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33
Abs. 1 lit. a WG) schuldig und verurteilte ihn zu 3 1/2 Jahren Zuchthaus.
Vom Vorwurf der versuchten Tötung sprach es ihn frei.
C. X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde und
eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil
des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Einzelnen stellt er die Anträge,
er sei in Bezug auf die Vorfälle vom 14. und 15. Mai 2002 statt wegen
mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung lediglich wegen mehrfacher
einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig
zu sprechen, er sei in allen Punkten vom Vorwurf der mehrfachen Rassendiskriminierung
freizusprechen und er sei zu einer bedingt vollziehbaren Zuchthausstrafe
von 18 Monaten zu verurteilen.
D. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft beantragen in
ihren Vernehmlassungen, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Der Geschädigte A.________ hat auf eine Vernehmlassung
zur Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch wegen Rassendiskriminierung
verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz,
BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf die dagegen erhobenen
Rechtsmittel ist daher noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar
(Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit dasjenige der staatsrechtlichen
Beschwerde gemäss Art. 84 ff. OG und der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde
nach Art. 268 ff. BStP.
Am 1. Januar 2007 ist auch der revidierte Allgemeine Teil des
Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier
aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der
Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische
Recht richtig angewendet hat (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht,
welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils noch
gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3 S. 51 f., mit Hinweisen).
I. Staatsrechtliche Beschwerde
2. Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht
zutreffenden Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (BGE 129
I 173 E. 1.5 S. 176 mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer mehr
als die Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangt, ist daher auf
sein Rechtsmittel nicht einzutreten.
3. Der Beschwerdeführer macht geltend, durch die Handlungen vom
14. und 15. Mai 2002 habe er sich nicht der mehrfachen versuchten
schweren Körperverletzung, sondern lediglich der mehrfachen einfachen
Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig
gemacht. Das Obergericht habe in Verletzung verfassungs- und konventionsrechtlicher
Verfahrensgarantien aufgrund willkürlicher Beweiswürdigung und aktenwidrig
einen (Eventual-)Vorsatz der schweren Körperverletzung konstruiert.
3.1 Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde
in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler
beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen.
Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in
der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt
sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 131
I 57 E.2; 127 I 38 E. 2 und 4 mit Hinweisen). Wird eine Verletzung
des Willkürverbots geltend gemacht, muss in der Beschwerde im Einzelnen
dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten
und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3; 125 I 492
E. 1b).
3.2 Gemäss den Feststellungen des Obergerichts traten der
Beschwerdeführer und sein Mittäter bei ihren Angriffen mit Schuhen,
die mit Stahlkappen verstärkt waren, auf die Opfer ein, und zwar in
deren Gesicht und deren Bauch. Beim Einsatz von solchen massiven Schuhen
beziehungsweise Springerstiefeln mit voller Wucht gegen empfindliche
und ungeschützte Körperteile wie Gesicht/Kopf oder Bauch bestehe eine
erhebliche Gefahr schwerer Gesundheitsschädigungen wie das Unbrauchbarmachen
eines Sinnesorgans oder eines anderen wichtigen Organs oder das arge
und bleibende Entstellen des Gesichts. Die Möglichkeit, solche Verletzungen
im Nahkampf hervorzurufen, sei denn auch ursprünglich der Grund, weshalb
im Militär Springerstiefel mit Stahlkappen verstärkt worden seien.
Da der Beschwerdeführer und sein Mittäter ihr Schuhwerk gleichsam
als Kampfmittel und mit voller Wucht eingesetzt hätten, sei es als
gefährlicher Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB zu qualifizieren.
Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil traten der
Beschwerdeführer und sein Mittäter selbst dann noch mit ihren
massiven Schuhen auf die Opfer ein, als diese wehrlos am Boden
lagen. Beiden Tätern habe bewusst sein müssen, dass solche
überaus heftige Tritte ins Gesicht und in den Bauch schwere
Körperverletzungen verursachen können. Dies gelte insbesondere
für den Beschwerdeführer, der während einiger Zeit Kampfsport
ausgeübt habe und deshalb die hohe Verletzungsgefahr, die von
heftigen Schlägen und Tritten gegen empfindliche, ungeschützte
Körperteile ausgehe, im Besonderen habe kennen müssen. Abgesehen
davon gehöre diese hohe Verletzungsgefahr zum Erfahrungsschatz
jedes durchschnittlich intelligenten Menschen. 3.3 3.3.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, es sei widersprüchlich, sinnlos
und deshalb willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn im
angefochtenen Urteil einerseits auf seine Kampfsporterfahrung hingewiesen
und andererseits der Vorsatz schwerer Körperverletzung angenommen
werde, obschon eine solche gerade nicht bewirkt worden sei. Logisch
und konsequent wäre vielmehr, aufgrund der angeführten Kampfsporterfahrung
den Vorsatz der schweren Körperverletzung in Anbetracht des tatsächlichen
Verletzungsbildes zu verneinen. 3.3.2 Mit diesen Einwänden macht der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Bundesrecht geltend, nämlich
die unrichtige Anwendung von Art. 18 Abs. 2 StGB, was mit Nichtigkeitsbeschwerde
vorzubringen ist (Art. 269 Abs. 1 BStP). Auf die Rüge ist daher nicht
einzutreten. 3.4 3.4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die obergerichtlichen
Ausführungen zum verwendeten Schuhwerk. Schuhe der fraglichen Art
seien nicht zu militärischen Zwecken im Nahkampf geschaffen worden.
Es handle sich vielmehr um Arbeitsschuhe für schwere Arbeiten, insbesondere
für Arbeiten im Stahlbau, wo die Zehen vor schwersten Gegenständen,
die von Hand bewegt würden, zu schützen seien. Die bei den Straftaten
verwendeten Schuhe wiesen eine abgerundete Spitze auf. Die Tretwirkung
solcher Schuhe sei wesentlich schwächer als etwa diejenige von so
genannten Cowboy-Stiefeln mit zulaufender Fussspitze. Die Annahme
des Obergerichts, aufgrund des verwendeten Schuhwerks sei auf den
Vorsatz einer schweren Körperverletzung zu schliessen, sei mit Blick
auf die konkreten Schuhe geradezu aktenwidrig. 3.4.2 Das Obergericht
hält fest, der Beschwerdeführer habe mit Stahlkappen verstärkte Schuhe
getragen und damit auf die Opfer eingetreten. Dies wird nicht bestritten.
Die Feststellung des Obergerichts, es handle sich um "massive" Schuhe,
ist nicht willkürlich. Auch die weitere Feststellung des Obergerichts,
dass heftige Tritte mit solchen Schuhen gegen empfindliche Körperteile
schwere Verletzungen bewirken können, ist nicht willkürlich. Wie diese
Schuhe korrekt bezeichnet werden und wozu sie allenfalls bestimmt
waren und sind, ist unerheblich. Die Rüge ist somit unbegründet. 3.4.3
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Obergericht habe aus
den festgestellten Tatsachen zu Unrecht auf Vorsatz geschlossen, rügt
er eine Verletzung von Bundesrecht, was im Verfahren der staatsrechtlichen
Beschwerde nicht zulässig ist. Auf die Beschwerde ist daher insoweit
nicht einzutreten. 3.5 3.5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das
Obergericht habe wesentliche Beweisergebnisse nicht berücksichtigt.
Aus den polizeilichen Fotoaufnahmen ergebe sich eindrücklich, dass
das Opfer der Tat vom 21. Mai 2002 um ein Vielfaches schlimmer zugerichtet
worden sei als die Opfer der Taten vom 14. und 15. Mai 2002. Die körperlichen
Beeinträchtigungen des Opfers der Tat vom 14. Mai 2002 lägen an der
Grenze zur Tätlichkeit, was denn auch das Kriminalgericht zutreffend
festgestellt habe. Indem das Obergericht sich damit nicht auseinander
gesetzt habe, habe es die verfahrensrechtlichen Garantien von Art.
29 BV verletzt und im Sinne von Art. 9 BV willkürlich gehandelt. Zudem
habe es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29
Abs. 2 BV verletzt, weil es nicht dargelegt habe, warum trotz der
wesentlich geringfügigeren Verletzungen bei den Taten vom 14. und
15. Mai 2002 Eventualvorsatz in Bezug auf schwere Körperverletzungen
und damit vollendeter Versuch der schweren Körperverletzung anzunehmen
sei. 3.5.2 Die Einwände sind unbehelflich. Das versuchte Delikt zeichnet
sich gerade dadurch aus, dass der Erfolg - hier die schwere Körperverletzung
- nicht eingetreten ist. Das Obergericht hat willkürfrei die tatsächlichen
Voraussetzungen dargelegt, aus denen sich der Eventualvorsatz in Bezug
auf eine schwere Körperverletzung im Falle ihres Eintritts ergibt.
Das Obergericht war nicht gehalten, in diesem Zusammenhang auf das
Verletzungsbild der Opfer einzugehen. Es hat sich vielmehr zu Recht
mit dem Tatvorgehen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt und
ist willkürfrei zum Schluss gelangt, daraus sei auch für den Beschwerdeführer
das Risiko einer schweren Körperverletzung erkennbar gewesen. Die
Rüge erweist sich als unbegründet. 3.6 3.6.1 Der Beschwerdeführer
macht geltend, das Obergericht habe die Garantien eines fairen Verfahrens
nach Art. 29 BV und Art. 6 EMRK verletzt, weil die vorsitzende Richterin
anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 21. Mai 2006 zugelassen habe,
dass die Staatsanwältin von ihr ausgewählte Schuhe als angeblich identisch
mit den Schuhen des Beschwerdeführers vorgelegt und herumgezeigt habe.
Diese Schuhe seien in Tat und Wahrheit viel schwerer als die von ihm
zur Tatzeit getragenen Schuhe. Damit habe die Staatsanwältin während
fast drei Stunden auf das Richtergremium einwirken und mit unfairen
und unzulässigen Mitteln auf die Beurteilung und Würdigung Einfluss
nehmen können. 3.6.2 Die Rüge ist haltlos. Sowohl der Beschwerdeführer
als auch der mitangeklagte Mittäter konnten anlässlich der Verhandlung
vor dem Obergericht darauf hinweisen, dass die vorgelegten Schuhe
nicht mit den bei den Taten verwendeten Schuhen identisch seien und
auch nicht als Beweis zugelassen werden dürften. Die Vertreterin der
Staatsanwaltschaft ihrerseits gab zu Protokoll, die Schuhe würden
nur als Anschauungsobjekt und zur Verdeutlichung dafür dienen, dass
die Täter bei ihren Angriffen keine normalen Schuhe getragen hätten.
Im angefochtenen Urteil wird denn auch ausdrücklich auf die bei den
Akten befindlichen Fotos der Originalschuhe hingewiesen. Für eine
Beeinflussung des Gerichts, welche sich auf die Urteilsfindung ausgewirkt
hätte, bestehen keine Anhaltspunkte. Die Beschwerde ist auch in diesem
Punkt abzuweisen.
3.7 Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe seine
(sub-)kulturelle Einbindung - als sog. Skinhead - ausschliesslich
zu seinen Ungunsten berücksichtigt. Damit habe es gegen den verfassungsmässigen
Grundsatz der Unschuldsvermutung verstossen. Was der Beschwerdeführer
in diesem Zusammenhang vorbringt, betrifft die Strafzumessung (Art.
63 StGB), welche mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde zu
rügen ist. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher in diesem
Punkt nicht einzutreten.
3.8 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe im
angefochtenen Urteil (S. 20) mit seiner Wortwahl suggeriert, dass
die rassendiskriminierenden Elemente der Taten von unbeteiligten Dritten
wahrgenommen worden seien, und aus diesem Grunde Öffentlichkeit bejaht.
Dies sei willkürlich.
Der Einwand ist unbehelflich. Öffentlichkeit im Sinne von Art.
261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB ist schon gegeben, wenn die konkrete
Möglichkeit einer Wahrnehmung des Vorfalls durch unbeteiligte Dritte
bestand (siehe E. 8.3 und E. 9.1 hiernach). Dass diese Möglichkeit
bestand, bestreitet der Beschwerdeführer mit Recht nicht.
3.9 Gemäss den Erwägungen des Obergerichts trug der
Beschwerdeführer auch bei der Tat vom 21. Mai 2002 eine Kleidung ("Uniform"),
die seine rechtsgerichtete Gesinnung ausdrückte. Daran ändere nichts,
dass er zuvor das orange Innenfutter der Jacke nach aussen gekehrt
habe. Denn es sei allgemein bekannt, dass die von Rechtsextremen getragenen
Bomberjacken ein oranges Innenfutter aufwiesen (angefochtenes Urteil
S. 25).
Der Beschwerdeführer wendet ein, diese Annahme des Obergerichts
sei willkürlich. Indem das Obergericht mit diesem Argument das Kriterium
der Öffentlichkeit beim Vorfall vom 21. Mai 2002 bejaht habe, habe
es Art. 9 BV verletzt.
Der Einwand geht an der Sache vorbei. Mit dem genannten Argument
hat das Obergericht nicht die Öffentlichkeit bejaht, sondern
festgehalten, dass der Beschwerdeführer auch beim Vorfall vom
21. Mai 2002 durch seine Kleidung seine rechtsextreme Gesinnung zum
Ausdruck gebracht habe. Ob aufgrund der gesamten Umstände, zu welchen
auch die Kleidung des Beschwerdeführers gehört, die inkriminierte
Handlung von einem unbeteiligten Dritten als rassendiskriminierender
Akt verstanden wurde, ist eine Rechtsfrage, die in den Erwägungen
zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde zu behandeln ist. 3.10
3.10.1 Das Obergericht hält in den Erwägungen zur Strafzumessung fest,
der Alkoholkonsum vor den Taten möge den Beschwerdeführer enthemmt
haben, doch habe er kein die Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigendes
Ausmass erreicht.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe, wie sich aus den
kantonalen Akten ergebe, vor den Taten jeweils 2 - 3 l Bier
konsumiert, dies bei einem Körpergewicht von 65 - 70 kg. Bei dieser
Sachlage sei die lapidare Behauptung des Obergerichts, die Zurechnungsfähigkeit
sei nicht eingeschränkt gewesen, offensichtlich haltlos und aktenwidrig.
Zumindest hätte das Obergericht die Behauptung eingehend begründen
müssen. 3.10.2 Die Rüge ist ihrerseits haltlos. Der Beschwerdeführer
sagte in der von ihm erwähnten Einvernahme aus, er und sein Komplize
hätten an einem Abend 2 - 3 l Bier getrunken; es sei aber immer abhängig
gewesen von der momentanen finanziellen Lage. Da die Delikte jeweils
nach Mitternacht begangen wurden, kann davon ausgegangen werden, der
vorausgehende Alkoholkonsum habe sich über mehrere Stunden erstreckt.
Damit war aber ein Teil des Alkohols im Zeitpunkt der Taten bereits
wieder abgebaut. Bei dieser Sachlage bestehen keine ausreichenden
Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlichen Voraussetzungen einer
Verminderung der Zurechnungsfähigkeit im Rechtssinne erfüllt seien.
Das Obergericht musste dies nicht näher begründen, zumal der Beschwerdeführer
an der obergerichtlichen Verhandlung zwar ausführen liess, er sei
wegen des übermässigen Alkoholkonsums jedenfalls stark enthemmt gewesen,
aber selbst nicht eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit geltend
machte. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.
4. Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
II. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
5. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist rein kassatorischer Natur
(Art. 277ter Abs. 1 BStP). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt
als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ist auf sein Rechtsmittel
nicht einzutreten (BGE 129 IV 276 E. 1.2; 125 IV 298 E. 1).
6. Soweit der Beschwerdeführer (auch) in der
Nichtigkeitsbeschwerde die vorinstanzlichen Feststellungen zur Beschaffenheit
der von ihm bei den Taten getragenen Schuhe beanstandet, ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Denn im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde
sind Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen
des angefochtenen Entscheids richten, und das Vorbringen neuer Tatsachen
unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).
7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe
ihn, soweit die Taten vom 14. und 15. Mai 2002 betreffend, zu
Unrecht wegen versuchter schwerer Körperverletzung nach Art. 122 in
Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB verurteilt. Es liege lediglich
eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs.
1 StGB vor. 7.1.1 Beim Vorfall vom 14. Mai 2002 verfolgten der Beschwerdeführer
und sein Mittäter das Opfer, holten es ein und begannen es zu verprügeln.
Der Beschwerdeführer packte das Opfer mit beiden Händen, warf es in
die überdachte Haltestelle einer Busstation, drückte es nach vorn
und rammte ihm das Knie in den Bauch. Daraufhin versetzten die beiden
Täter mit ihren mit Stahlkappen verstärkten Schuhen dem Opfer Tritte
in den Bauch. Dem Opfer gelang es zu flüchten, es kam aber zu Fall,
worauf es von den beiden Angreifern wieder eingeholt und erneut mit
Fusstritten in den Bauch traktiert wurde. Die beiden Täter warfen
das Opfer neben dem Trottoir in ein Gebüsch, wo es liegen blieb. Sie
versetzten ihm weitere Fusstritte. Der Mittäter des Beschwerdeführers
"kickte" ihm mehrmals in den Bauch. Der Beschwerdeführer trat fünf
bis sieben Mal mit den Schuhen gegen das Gesicht des Opfers. Als sich
ein Auto näherte, liessen sie vom Opfer ab. Dieses erlitt kleine Schürfungen
am linken Knie, Schmerzen und Schwellungen am rechten Daumenballen,
an der linken Schulter und am Hals links, eine deutliche Schwellung
der linken Wange, Nasenbluten, eine Schneidezahnverletzung, eine deutliche
Schwellung der gesamten linken Gesichtshälfte mit Bluterguss und Druck
auf das linke Augenunterlied, eine Rissquetschwunde an der linken
Oberlippe und stark geschwollene Lippen.
Beim zweiten Vorfall, am 15. Mai 2002, packten der
Beschwerdeführer und sein Mittäter das Opfer und warfen es zu
Boden. Der Mittäter schlug ihm mit den Fäusten mehrmals ins
Gesicht. Das Opfer konnte fliehen, stürzte aber nach wenigen
Metern zu Boden, worauf die beiden Angreifer es einholten und
erneut mit ihren Fäusten und mit den stahlkappenverstärkten
Schuhen auf es einschlugen und eintraten. Beide Täter traten etwa
sechs bis sieben Mal gegen den Rücken, den Bauch, die Rippen, den
Hinterkopf und das Gesicht des am Boden liegenden Opfers. Als sie
durch einen Anwohner gestört wurden, entfernten sie sich. Der Beschwerdeführer
kam noch einmal zum Opfer zurück und trat es von vorne ins Gesicht.
Es erlitt eine Gehirnerschütterung, Rissquetschwunden an Stirn und
Oberlippe, multiple Kontusionsmarken und Schürfungen im Schädelbereich
rechts sowie eine Thoraxkontusion. 7.1.2 Der Beschwerdeführer setzt
sich nicht näher mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil zum Eventualvorsatz
auseinander. Soweit er einwendet, die Vorinstanz habe unzulässigerweise
"allgemeinere Grundsätze über die subjektive Erfahrungswirkung im
Kampfsport" (Beschwerde S. 5) aufgestellt, ist er nicht zu hören.
Wenn im angefochtenen Urteil festgehalten wird, der Beschwerdeführer
habe die hohe Verletzungsgefahr besonders kennen müssen, weil er während
einiger Zeit Kampfsport ausgeübt habe, ist dies nicht zu beanstanden.
Dieser Hinweis der Vorinstanz war im Übrigen für die Beurteilung nicht
ausschlaggebend. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass
die hohe Verletzungsgefahr bei derart heftigen Schlägen und Tritten
gegen empfindliche und ungeschützte Körperteile zum Erfahrungsschatz
eines jeden durchschnittlich intelligenten Menschen gehört. 7.1.3
Aufgrund des Sachverhalts durfte die Vorinstanz in beiden Fällen davon
ausgehen, der Beschwerdeführer habe in Kauf genommen, dass die Opfer
schwer verletzt werden könnten. Nicht entscheidend ist, welche Verletzungen
den Opfern tatsächlich zugefügt wurden. Bei seinem brutalen und offensichtlich
auch unkontrollierten Vorgehen musste sich dem Beschwerdeführer eine
schwere Verletzung als so wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten
vernünftigerweise nur als deren Inkaufnahme ausgelegt werden kann
(siehe BGE 117 IV 419 E. 4d). Daran ändert nichts, dass ihm der allfällige
Eintritt eines Erfolgs der schweren Körperverletzung allenfalls unerwünscht
war, denn die Annahme des Eventualvorsatzes setzt nicht voraus, dass
der Täter mit dem Erfolg innerlich einverstanden war. Die Erkenntnis
der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich einer allfälligen
schweren Körperverletzung mit Eventualvorsatz gehandelt, ist nicht
zu beanstanden. 7.2 7.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz
habe zu Unrecht einen vollendeten Versuch im Sinne von Art. 22 Abs.
1 StGB angenommen. Dieser setze voraus, dass der Täter in objektiver
Betrachtung alle zur Erreichung des Erfolgs notwendigen Tathandlungen
vorgenommen habe, ohne dass der Erfolg tatsächlich eingetreten sei.
Aufgrund des Beweisergebnisses sei eine solche Subsumtion nur für
den Vorfall vom 21. Mai 2002, nicht aber für die beiden Vorfälle vom
14. und 15. Mai 2002 zulässig. Aus den polizeilichen Fotoaufnahmen
ergebe sich eindrücklich, dass das dritte Opfer um ein Vielfaches
schlimmer zugerichtet worden sei als die ersten beiden Opfer, was
zeige, dass der Angriff beim Vorfall vom 21. Mai 2002 viel intensiver
gewesen sei. Die Bejahung eines vollendeten Versuchs der schweren
Körperverletzung hinsichtlich der Vorfälle vom 14. und 15. Mai 2002
sei daher bundesrechtswidrig. 7.2.2 Aus der Beschwerde ergibt sich
nicht klar, ob der Beschwerdeführer geltend machen will, es liege
allenfalls bloss ein unvollendeter Versuch im Sinne von Art. 21 Abs
1 StGB vor. Diesfalls wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten, da
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angesichts der grundsätzlich
fehlenden praktischen Bedeutung der Unterscheidung zwischen unvollendetem
und vollendetem Versuch kein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung des Entscheids besteht (BGE 127 IV 97 E. 1b S. 99 f.). Soweit
der Beschwerdeführer aber geltend machen will, es liege überhaupt
kein versuchtes Delikt vor, sind seine Einwände unbegründet. Dass
die Opfer objektiv keine schweren Verletzungen erlitten haben, schliesst
einzig ein vollendetes Delikt der schweren Körperverletzung, nicht
aber - nachdem insoweit Eventualvorsatz zu bejahen ist - den Versuch
einer schweren Körperverletzung aus. Dass insoweit die Grenze zum
strafbaren Versuch überschritten worden ist, kann nicht ernsthaft
in Frage gestellt werden.
7.3 Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter
schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit
Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 14. und 15. Mai 2002 in Luzern, ist
deshalb bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher
in diesem Punkt abzuweisen.
8. Gemäss Art. 261bis StGB wird wegen Rassendiskriminierung
bestraft, wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen
wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung
aufruft (Abs. 1);
wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische
Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie
oder Religion gerichtet sind (Abs. 2);
wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert,
fördert oder daran teilnimmt (Abs. 3);
wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden,
Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von
Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die
Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert (Abs.
4 erste Hälfte) oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere
Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost
oder zu rechtfertigen sucht (Abs. 4 zweite Hälfte);
wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit
bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer
Rasse, Ethnie oder Religion verweigert (Abs. 5).
8.1 Die amtlich publizierte Rechtsprechung des Bundesgerichts
betreffend die Rassendiskriminierung hat sich bis anhin insbesondere
mit den Tatbestandsvarianten im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB
befassen müssen, nämlich mit der Herabsetzung durch Wort oder Schrift
(Abs. 4 erste Hälfte) einerseits (siehe BGE 131 IV 23) und mit der
Leugnung bzw. der gröblichen Verharmlosung von Völkermord (Abs. 4
zweite Hälfte), namentlich des Holocausts, andererseits (siehe BGE
127 IV 203). Strittig waren dabei im Wesentlichen die Fragen, wie
eine schriftliche Äusserung von einem unbefangenen durchschnittlichen
Dritten im Gesamtzusammenhang interpretiert wird (BGE 131 IV 23),
inwiefern bei der Auslegung von Art. 261bis StGB dem Grundrecht der
Meinungsäusserungsfreiheit Rechnung zu tragen (siehe BGE 131 IV 23
E. 3) und wie das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit auszulegen
ist (vgl. BGE 130 IV 111 E. 3 - 6).
Das Bundesgericht hat sich in seiner amtlich publizierten
Rechtspre-chung noch nicht mit der Frage befassen müssen, ob und unter
welchen Voraussetzungen eine Gewalttätigkeit, z.B. eine Körperverletzung,
auch den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB erfüllen
kann.
8.2 Die Strafbestimmung betreffend die Rassendiskriminierung
bezweckt unter anderem, die angeborene Würde und Gleichheit aller
Menschen zu schützen. Im Lichte dieser Zielsetzung erscheinen als
Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4
erste Hälfte StGB alle Verhaltensweisen, durch welche den Angehörigen
einer Bevölkerungsgruppe aufgrund ihrer Rasse, Ethnie oder Religion
die Gleichwertigkeit als menschliche Wesen oder die Gleichberechtigung
in Bezug auf die Menschenrechte abgesprochen oder zumindest in Frage
gestellt wird (BGE 131 IV 23 E. 3 mit Hinweisen). Der Tatbestand im
Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB schützt unmittelbar
die Würde des einzelnen Menschen in seiner Eigenschaft als Angehöriger
einer Rasse, Ethnie oder Religion. Der öffentliche Friede wird mittelbar
geschützt als Folge des Schutzes des Einzelnen in seiner Zugehörigkeit
zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe (BGE 131 IV 23 E. 1.1;
128 I 218 E. 1.4; 123 IV 202 E. 2 mit Hinweisen).
8.3 Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB ist -
mit Ausnahme der Leistungsverweigerung gemäss Absatz 5 - nur strafbar,
wenn sie öffentlich begangen wird. Zwar sind Äusserungen und Verhaltensweisen,
die andere Menschen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten
Rasse, Ethnie oder Religion in ihrer Würde unmittelbar oder mittelbar
verletzen, in einem Rechtsstaat inakzeptabel und an sich schon strafwürdig
(BGE 130 IV 111 E. 5.2.1). Dem Gesetzgeber erschien es aber angezeigt,
solche Äusserungen und Verhaltensweisen - abgesehen vom Fall der Leistungsverweigerung
- nur unter der Voraussetzung unter Strafe zu stellen, dass sie öffentlich
erfolgen.
Öffentlich sind Äusserungen und Verhaltensweisen nach
allgemeiner Auffassung, wenn sie von unbestimmt vielen Personen oder
von einem grösseren, nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängenden
Personenkreis wahrgenommen werden können (BGE 130 IV 111 E. 3.1 mit
Hinweisen). In Bezug auf den Tatbestand der Rassendiskriminierung
im Besonderen geht die neuere Rechtsprechung mit Rücksicht auf das
geschützte Rechtsgut der Menschenwürde von einem etwas weiteren Begriff
der Öffentlichkeit aus. Öffentlich sind danach Äusserungen und Verhaltensweisen,
die nicht im privaten Rahmen erfolgen. Privat sind Äusserungen und
Verhaltensweisen im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem
durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten
Umfeld (BGE 130 IV 111 E. 5.2).
8.4 Eine Äusserung oder Verhaltensweise kann den Tatbestand von
Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB nur erfüllen, wenn sie vom
unbefangenen durchschnittlichen Dritten aufgrund der gesamten
konkreten Umstände als rassendiskriminierender Akt erkannt wird. Dies
ergibt sich auch aus dem Erfordernis der Öffentlichkeit. Denn öffentlich
ist eine Rassendiskriminierung nur, wenn sie von der Öffentlichkeit
als solche wahrgenommen wird. 8.5 8.5.1 Mündliche und schriftliche
Äusserungen können mehrdeutig sein. Für die strafrechtliche Beurteilung
einer Äusserung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts
grundsätzlich der Sinn massgebend, welchen ihr der unbefangene durchschnittliche
Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt. Erfüllt die
in diesem Sinne verstandene Äusserung einen bestimmten objektiven
Straftatbestand, so ist zu prüfen, ob ihr Urheber auch den erforderlichen
subjektiven Tatbestand erfüllt. Genügt insoweit Eventualvorsatz, so
ist der subjektive Tatbestand erfüllt, wenn der Urheber der Äusserung
eine Interpretation in dem Sinne, in welchem sie vom unbefangenen
durchschnittlichen Dritten verstanden wird, in Kauf genommen hat.
Dies gilt etwa bei der üblen Nachrede (siehe BGE 131 IV 160 E. 3.3.3)
und bei unlauteren Angaben (vgl. BGE 124 IV 162 E. 3; 123 IV 211).
Diese Grundsätze gelten auch bei Äusserungen, die unter dem
Gesichtspunkt der Rassendiskriminierung relevant sein können
(BGE 131 IV 23). Eine Äusserung in der Öffentlichkeit erfüllt mithin
den Tatbestand der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis
Abs. 4 erste Hälfte StGB, wenn sie von einem unbefangenen durchschnittlichen
Dritten unter den gesamten konkreten Umständen in einem rassendiskriminierenden
Sinne verstanden wird und der Beschuldigte eine Interpretation seiner
Äusserung in diesem Sinne in Kauf genommen hat. 8.5.2 Äusserungen
können nicht nur verbal, in Wort und Schrift, sondern auch non-verbal
getan werden, etwa in Bildern, Gebärden und Tätlichkeiten. Diese Tatmittel
werden im Tatbestand der Herabsetzung gemäss Art. 261bis Abs. 4 erste
Hälfte StGB - genauso wie im Tatbestand der Beschimpfung (Art. 177
StGB) - ausdrücklich genannt. Die Tätlichkeiten werden in Art. 261bis
Abs. 4 erste Hälfte StGB - wie in Art. 177 Abs. 1 StGB - neben den
Gebärden erwähnt, damit kein Wertungswiderspruch zwischen Gebärden
und Tätlichkeiten entsteht (Dorrit Schleiminger, Basler Kommentar,
StGB II, Art. 261bis N. 47). Tätlichkeiten im Sinne von Art. 261bis
Abs. 4 erste Hälfte StGB sind kommunikative Gebärden mit Körperkontakt
(Marcel Alexander Niggli, Rassendiskriminierung, Ein Kommentar zu
Art. 261bis StGB und Art. 171c MstG, 1996, N. 920). Die Ermittlung
des Sinns namentlich von Gebärden und von Tätlichkeiten ist allerdings
grundsätzlich schwieriger als die Interpretation von verbalen Äusserungen.
8.6 Die Herabsetzung oder Diskriminierung in einer gegen die
Menschenwürde verstossenden Weise kann gemäss Art. 261bis Abs. 4
erste Hälfte StGB nicht nur durch die darin ausdrücklich genannten
Mittel, sondern auch "in anderer Weise" erfolgen. Art. 261bis Abs.
4 erste Hälfte StGB entspricht insoweit im Wesentlichen Art. 176 StGB
("Gemeinsame Bestimmung"), wonach der mündlichen üblen Nachrede und
der mündlichen Verleumdung die Äusserung durch Schrift, Bild, Gebärde
oder durch andere Mittel gleichgestellt ist. 8.6.1 Schon der Vorentwurf
des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements sah eine entsprechende
Aufzählung der Tatmittel vor. Gemäss Art. 261bis Ziff. 2 VE sollte,
auf Antrag, mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Busse bestraft
werden, "wer durch Wort, Schrift, Bild, durch Gebärden, Tätlichkeiten
oder in anderer Weise jemanden in beleidigender Weise in seiner Menschenwürde
angreift, namentlich indem er ihm aus Gründen der Rassendiskriminierung
eine öffentlich angebotene Dienstleistung verweigert". Im Erläuternden
Bericht zum Vorentwurf vom 4. Dezember 1989 wird ausgeführt, es bestehe
eine gewisse Verwandtschaft zwischen Art. 261bis Ziff. 2 VE und dem
Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB. Der Unterschied
liege darin, dass die Beschimpfung die Ehre des Betroffenen verletze,
während die neue Bestimmung ein anderes Rechtsgut schützen solle,
nämlich die Menschenwürde. Hinzu komme, dass ein diskriminierendes
Verhalten geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu beeinträchtigen,
da es den Hass schüren und auch zu gewaltsamen Gegenreaktionen herausfordern
könne. Das diskriminierende Verhalten könne die Menschenwürde verletzen
durch beleidigende Worte, Schmähungen oder ungehörige Gebärden, aber
auch durch die Umstände, in denen es sich manifestiere. Dies sei insbesondere
der Fall, wenn einem Einzelnen der Zutritt zu öffentlichen Lokalen
verwehrt oder eine öffentlich angebotene Dienstleistung verweigert
werde (Erläuternder Bericht S. 9).
Gemäss Art. 261bis Abs. 4 des bundesrätlichen Entwurfs sollte
mit Gefängnis oder mit Busse bestraft werden, "wer öffentlich durch
Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise
eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse oder ihrer
Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe in ihrer
Menschenwürde angreift oder aus einem dieser Gründe das Andenken von
Verstorbenen verunglimpft". In der Botschaft des Bundesrates wird
ausgeführt, eine weitere Form, den öffentlichen Frieden durch rassistisches
Verhalten zu gefährden, liege in der konkreten Beschimpfung oder Beleidigung
gewisser Personen wegen deren Zugehörigkeit zu einer Rasse oder einer
ethnischen oder religiösen Gruppe. Im Unterschied zu den Ehrverletzungsdelikten
handle es sich hier nicht um einen Angriff auf die Ehre des Verletzten.
Dem Opfer werde vielmehr seine Qualität als Mensch schlechthin abgesprochen.
Die Gefährdung des geschützten Rechtsgutes liege in der Unentrinnbarkeit
der Kriterien, da sich diese jeder Bemühung um Integrierung entzögen.
Die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener werde im Hinblick auf
die "Auschwitz-Lüge" in den Tatbestand aufgenommen (Botschaft des
Bundesrates, BBl 1992 III 269 ff., 313 f.).
Gemäss dem Antrag der Kommission des Nationalrats sollte nach
Art. 261bis Abs. 4 StGB bestraft werden, "wer öffentlich durch Wort,
Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine
Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Religion oder
Ethnie in ihrer Menschenwürde angreift oder aus einem dieser Gründe
Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet,
gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht". Diesem Antrag der
Kommission stimmte der Nationalrat zu (AB 1992 N 2650 ff., 2674 ff.).
Der Antrag der Kommission des Ständerates betreffend Art. 261bis
Abs. 4 entsprach dem Beschluss des Nationalrates mit der geringfügigen
Modifikation, dass nach der "Rasse" an zweiter Stelle die "Ethnie"
und erst an dritter Stelle die "Religion" genannt werden sollte. Ständerat
Küchler stellte den Antrag, dass die Tathandlung zum Zwecke einer
gewissen Einschränkung etwas anders zu umschreiben sei. Strafbar sollte
nicht sein, wer einen anderen "in seiner Menschenwürde angreift",
sondern, wer einen anderen "in einer gegen die Menschenwürde verstossenden
Weise erniedrigt oder diskriminiert". Diesem Antrag stimmte der Ständerat
zu mit der Modifikation, dass der Begriff "erniedrigt" durch den Begriff
"herabsetzt" ersetzt wurde (AB 1993 S 90 ff., 96 ff.).
Der Nationalrat hielt zunächst an der von ihm beschlossenen
Fassung von Art. 261bis Abs. 4 fest (AB 1993 N 1075 ff., 1080), stimmte
aber schliesslich dem Beschluss des Ständerats zu (AB 1993 N 1300).
Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nicht, was unter der
Generalklausel "in anderer Weise" im Sinne von Art. 261bis Abs.
4 erste Hälfte StGB im Einzelnen zu verstehen ist. 8.6.2 Die Ausführungen
in der Lehre zur Bedeutung und zum Anwendungsbereich der Generalklausel
"in anderer Weise" in Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB sind relativ
spärlich. Für die Generalklausel dürften sich angesichts der weiten
Umschreibung der Beispiele kaum Anwendungsfälle finden (Stefan Trechsel,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl. 1997, Art.
261bis N. 33). Die Herabsetzung oder Diskriminierung kann auf beliebige
Weise kommuniziert werden (Dorrit Schleiminger, a.a.O., Art. 261bis
N. 47). Ausführungsmodalitäten, Kommunikationswege und Kommunikationsmittel
sind irrelevant. Aufgrund der Generalklausel erhält die gesetzliche
Aufzählung der Tatmittel einen bloss beispielhaften Charakter, so
dass eine (irgendwie noch denkbare?) Einschränkung hinfällig ist.
Die Herabsetzung oder Diskriminierung kann damit auf jede denkbare
Weise erfolgen (Hans Vest, Stämpflis Handkommentar, Art. 261bis StGB
N. 70). Die Generalklausel kann nichts anderes bezwecken, als die
ohnehin schon opulente Aufzählung möglicher Begehensweisen zu ergänzen
(Marcel Alexander Niggli, a.a.O., N. 927). Bei der ausführlichen Aufzählung
von denkbaren Formen einer herabsetzenden Äusserung hat der Gesetzgeber
offenbar noch mehr für möglich gehalten als bei der Ehrverletzung
(Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil
II, 5. Aufl. 2000, § 39 N. 36). In der Lehre werden als Beispiele
für Tatmittel im Sinne der Generalklausel, teilweise unter Hinweis
auf die Lehre zu Art. 176 StGB, Karikaturen, Skulpturen, Filme und
Theaterdarstellungen genannt (Robert Rom, Die Behandlung der Rassendiskriminierung
im schweizerischen Recht, Diss. Zürich 1995, S. 134), ferner die Pantomime
sowie das Tragen und Vorzeigen von Symbolen und Fahnen (Alexandre
Guyaz, Lincrimination de la discrimination raciale, Diss. Lausanne
1996, S. 283).
Die Lehre äussert sich, soweit ersichtlich, nicht ausdrücklich
zur Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Gewalttätigkeiten,
beispielsweise schwere Körperverletzungen und Brandstiftungen, als
solche auch den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB
erfüllen können. Allerdings wird einhellig die Auffassung vertreten,
dass zwischen Art. 261bis StGB und anderen Straftaten, beispielsweise
Körperverletzung (Art. 122 f. StGB) oder Brandstiftung (Art. 221 StGB),
"echte Konkurrenz" bestehen kann (vgl. nur Andreas Donatsch/Wolfgang
Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 3. Aufl.
2004, S. 221; Hans Vest, a.a.O., Art. 261bis N. 122). Aus der Lehre
wird allerdings nicht klar ersichtlich, unter welchen Voraussetzungen
im Einzelnen "echte Konkurrenz" besteht und ob damit Realkonkurrenz
(so ausdrücklich Stefan Trechsel, a.a.O., Art. 261bis N. 46) oder
aber Idealkonkurrenz (so ausdrücklich Alexandre Guyaz, a.a.O., S.
227) gemeint ist. Im Falle einer von fremdenfeindlichen Parolen begleiteten
Brandstiftung (siehe das Beispiel bei Stratenwerth, a.a.O., § 39 N.
44) besteht zweifellos "echte Konkurrenz". Der Täter erfüllt durch
die fremdenfeindlichen Parolen eine Tatbestandsvariante von Art. 261bis
StGB (beispielsweise Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB) und durch
die Brandstiftung den Tatbestand von Art. 221 StGB; in diesem Fall
besteht Realkonkurrenz. Es stellt sich indessen die Frage, ob die
Brandstiftung als solche neben dem Tatbestand von Art. 221 StGB in
Idealkonkurrenz auch eine Tatbestandsvariante von Art. 261bis StGB
erfüllt, wenn und weil sie von fremdenfeindlichen Parolen begleitet
wird, und ob eine Brandstiftung selbst bei Fehlen solcher Parolen
neben dem Tatbestand von Art. 221 StGB in Idealkonkurrenz auch eine
Tatbestandsvariante von Art. 261bis StGB erfüllt, wenn und weil sie
vom unbefangenen durchschnittlichen Dritten in Anbetracht der gesamten
Umstände als ein fremdenfeindlicher Akt verstanden wird. Entsprechend
stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen
eine schwere Körperverletzung neben dem Tatbestand von Art. 122 StGB
in Idealkonkurrenz auch den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste
Hälfte StGB erfüllen kann.
8.7 Das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form
von Rassendiskriminierung (RDK; SR 0.104), das für die Schweiz am
29. Dezember 1994 in Kraft getreten ist, verpflichtet die Vertragsstaaten,
mit allen geeigneten Mitteln unverzüglich eine Politik der Beseitigung
der Rassendiskriminierung in jeder Form und der Förderung des Verständnisses
unter allen Rassen zu verfolgen (Art. 2 RDK). Die Vertragsstaaten
werden die Rassendiskriminierung in jeder Form verbieten und beseitigen
und das Recht jedes Einzelnen, ohne Unterschied der Rasse, der Hautfarbe,
des nationalen Ursprungs oder des Volkstums, auf Gleichheit vor dem
Gesetz gewährleisten (Art. 5 RDK). Dies gilt unter anderem für das
Recht auf Sicherheit der Person und auf staatlichen Schutz gegen Gewalttätigkeit
oder Körperverletzung, gleichviel ob sie von Staatsbediensteten oder
von irgendeiner Person, Gruppe oder Einrichtung verübt werden (Art.
5 lit. b RDK).
Gewalttätigkeiten aller Art sind nach dem schweizerischen
Strafrecht ohnehin schon gemäss den einschlägigen Normen strafbar,
etwa als Körperverletzung (Art. 122 f. StGB) oder als Brandstiftung
(Art. 221 StGB). Den rassendiskriminierenden Tatmotiven ist bei der
Strafzumessung gemäss Art. 63 StGB straferhöhend Rechnung zu tragen.
De lege ferenda wird von einem Teil der Lehre die Schaffung eines
speziellen Qualifikationsgrundes der rassistischen Tatmotive bei einzelnen
Tatbeständen gefordert (so Robert Rom, a.a.O., S. 55 ff., 167; ablehnend
Marcel Alexander Niggli, a.a.O., N. 1236).
Durch Art. 261bis StGB sollten in Befolgung der durch die
Unterzeichnung der Rassendiskriminierungskonvention eingegangenen
Verpflichtungen gewisse Lücken im schweizerischen Strafrecht geschlossen
werden. Art. 261bis StGB erfasst in erster Linie rassendiskriminierende
Gedankenäusserungen aller Art in der Form von Aufrufen, Propagandaaktionen,
Verbreitung von Ideologien sowie von Beleidigungen.
8.8 Eine Herabsetzung oder Diskriminierung in einer gegen die
Menschenwürde verstossenden Weise kann auch mittels einer Gewalttätigkeit
manifestiert beziehungsweise kommuniziert werden. Eine Gewalttätigkeit
kann unter Umständen auch die Einschätzung der Minderwertigkeit des
Opfers zum Ausdruck bringen und den objektiven Erklärungswert haben,
dass das Opfer kein vollwertiger Mensch sei. Durch eine Körperverletzung
beispielsweise kann nicht nur die körperliche Integrität, sondern,
je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, auch die Menschenwürde
der angegriffenen Person verletzt werden. In diesem Fall besteht zwischen
dem Tatbestand der Körperverletzung gemäss Art. 122 f. StGB und dem
Tatbestand der Herabsetzung nach Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB
echte Konkurrenz im Sinne der Idealkonkurrenz, wenn auch die übrigen
Voraussetzungen des letztgenannten Tatbestands erfüllt sind.
Eine öffentlich verübte Gewalttätigkeit erfüllt neben dem
objektiven Tatbestand etwa der Körperverletzung (Art. 122 f. StGB)
in Idealkonkurrenz auch den objektiven Tatbestand der Rassendiskriminierung
im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB, wenn durch die
Gewalttätigkeit für den unbefangenen durchschnittlichen Dritten klar
erkennbar das Opfer wegen seiner Rasse, Ethnie oder Religion als minderwertig
hingestellt wird, wenn mit anderen Worten die Gewalttätigkeit für
den unbefangenen durchschnittlichen Dritten klar erkennbar zum Ausdruck
bringt und somit den Erklärungswert hat, dass das Opfer wegen seiner
Rasse, Ethnie oder Religion kein vollwertiger Mensch sei, kurz, wenn
die Gewalttätigkeit für den unbefangenen durchschnittlichen Dritten
klar erkennbar als rassendiskriminierender Akt erscheint.
Ob eine Gewalttätigkeit, etwa eine Körperverletzung, für einen
unbefangenen durchschnittlichen Dritten klar erkennbar als rassendiskriminierender
Akt erscheint, beurteilt sich - ähnlich wie die Interpretation von
Äusserungen durch Worte - aufgrund der gesamten Umstände des konkreten
Falles. Von Bedeutung sind dabei die in der Person des Beschuldigten
und in der Person des Opfers liegenden Umstände sowie die Tatumstände
als solche. Verbale rassistische Äusserungen im Rahmen einer Gewalttätigkeit
sind für die Einschätzung der Gewalttätigkeit als rassistischer Akt
zwar hilfreich, doch sind sie nicht notwendig. Eine in der Öffentlichkeit
begangene Gewalttätigkeit, etwa eine schwere Körperverletzung, kann
den objektiven Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB
auch erfüllen, wenn sie nicht von verbalen rassistischen Äusserungen
begleitet wird. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des
konkreten Einzelfalls.
9. 9.1 Der Beschwerdeführer bezeichnet sich selbst als
"rechtsextrem". Er gibt an, dass er Ausländer hasst. Gemäss den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz beging er die ihm zur Last gelegten
Taten aus Rassenhass beziehungsweise aus ausländer- respektive fremdenfeindlichen
Motiven (angefochtenes Urteil S. 15, 19, 24/25). Die Einwände in der
Beschwerdeschrift (S. 11 ff.), dass Gewalttätigkeiten von jungen Männern,
insbesondere von Skinheads, Hooligans und Jugendbanden, auf dem Gefühl
eigener Minderwertigkeit und Ohnmacht beruhten und mit politischen
Inhalten kaum etwas zu tun hätten, gehen daher an der Sache vorbei.
Die Vorfälle ereigneten sich im öffentlichen Raum. Der Beschwerdeführer
beging die Taten werktags, kurz nach Mitternacht, auf der gut beleuchteten
Hauptverbindungsstrasse zwischen Luzern und Littau, an welcher viele
Wohnhäuser stehen. Aufgrund dieser örtlichen und zeitlichen Umstände
bestand die konkrete Möglichkeit, dass die Angriffe von unbeteiligten
Dritten - Passanten und/oder Anwohnern - wahrgenommen wurden. Dass
die Taten allenfalls von niemandem im Einzelnen beobachtet wurden,
wie in der Beschwerde (S. 10 f.) behauptet wird, ist unerheblich.
Dies reicht indessen für eine Verurteilung wegen
Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erste
Hälfte StGB nicht aus. Zur Erfüllung des Tatbestands ist zudem
erforderlich, dass die Gewalttätigkeit für den unbefangenen
durchschnittlichen Dritten in Anbetracht der gesamten konkreten
Umstände klar erkennbar als rassistisch begründeter Akt
erscheint, mithin als eine Verhaltensweise, durch welche das
Opfer im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB wegen
seiner Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die
Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt wird, und dass
der Beschwerdeführer eine solche Einschätzung seiner Handlung durch
den unbefangenen durchschnittlichen Dritten im Sinne des Eventualvorsatzes
in Kauf genommen hat. Dies ist im Folgenden zu prüfen. 9.2 9.2.1 Gemäss
den Ausführungen der ersten Instanz waren der Beschwerdeführer und
sein Komplize nach eigenen Aussagen zur Zeit der Taten rechtsradikal.
Bei allen drei Vorfällen hätten sie Kleidung getragen, welche typischerweise
in rechtsradikalen Kreisen getragen werde. Die rechtsextreme Grundhaltung
sei das Motiv für die Taten gewesen. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft
hätten die vom Beschwerdeführer verübten Gewalttätigkeiten indessen
für sich allein genommen nicht zum Ausdruck gebracht, dass dadurch
die Opfer gerade wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse
beziehungsweise Ethnie als minderwertig hingestellt worden seien.
Einen im jeweils konkreten Fall dafür erforderlichen verbalen Kommentar
hätten der Beschwerdeführer und sein Komplize nie abgegeben. Daher
sei der Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB nicht
erfüllt (erstinstanzliches Urteil S. 15 f.). 9.2.2 Die Vorinstanz
ist demgegenüber der Auffassung, die Anwendung von Art. 261bis Abs.
4 erste Hälfte StGB setze nicht voraus, dass der Angriff auf das Opfer
von verbalen rassistischen Kommentaren seitens des Täters begleitet
werde. Die rassistische Äusserung könne sich auch allein in Tätlichkeiten
- oder eben (wie im vorliegenden Fall) in schwerer wiegenden Angriffen
auf die körperliche Integrität - manifestieren. Gemäss den Feststellungen
der Vorinstanz trug der Beschwerdeführer bei den Taten jeweils stahlkappenverstärkte
Schuhe, eine schwarze Jeanshose, einen grauen Pullover der - von Rechtsradikalen
(wegen der darin enthaltenen Buchstabenfolge "nsda") bevorzugten -
Marke "Lonsdale" und eine schwarze Jacke derselben Marke mit orangem
Innenfutter. Auf seiner Jacke waren die Aufschrift "Skinhead" sowie
ein Abzeichen der "SS-Totenkopfverbände" aufgenäht. Die Haare des
Beschwerdeführers waren sehr kurz geschnitten. Nach der Auffassung
der Vorinstanz entsprach das äussere Erscheinungsbild des Beschwerdeführers
"ganz demjenigen, das landläufig mit einem Neonazi beziehungsweise
einem Rechtsradikalen assoziiert wird" (angefochtenes Urteil S. 15).
Der Beschwerdeführer habe selber von einer "Uniform" gesprochen, mit
der er habe zum Ausdruck bringen wollen, dass "Rechts" nicht am Verschwinden
sei. Aufgrund der Aufmachung des Beschwerdeführers sowie des Aussehens
der Opfer kam die Vorinstanz zum Schluss, dass ein Dritter den rassendiskriminierenden
Hintergrund der Taten ohne weiteres erkennen konnte (angefochtenes
Urteil S. 15 f.). 9.2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Tätlichkeit
eines kahlgeschorenen Schweizers gegen einen Ausländer dunkler Hautfarbe
erfülle als solche noch nicht den Straftatbestand der Rassendiskriminierung.
Dass die betroffene Person eben gerade wegen ihrer Rasse, Ethnie oder
Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt
werde, müsse sich durch eine zusätzliche äussere Handlung, nämlich
durch einen verbalen Kommentar, manifestieren. Bei tätlichen Auseinandersetzungen
zwischen Angehörigen verschiedener Rassen, Ethnien oder Religionen
sei eine diskriminierende (Mit-)Motivation eines Kontrahenten nie
auszuschliessen. Damit eine Strafbarkeit nach Art. 261bis Abs. 4 erste
Hälfte StGB deshalb nicht beliebig und aleatorisch werde, sei für
den Fall einer tätlichen Auseinandersetzung die genannte zusätzliche
Manifestation der Diskriminierung mittels verbaler Äusserung unabdingbar.
Da diese Voraussetzung hier unstreitig nicht erfüllt sei, habe er
den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB nicht erfüllt.
9.2.4 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Vernehmlassung aus, eine
Herabsetzung oder Diskriminierung könne gemäss Art. 261bis Abs. 4
erste Hälfte StGB nicht nur durch Worte, sondern auch in Form von
Tätlichkeiten oder auf andere Weise erfolgen. Entscheidend sei, dass
sich die tätlichen Angriffe in der Öffentlichkeit auf eine Weise ereigneten,
bei welcher der rassistische Zusammenhang und die damit verbundene
Erniedrigung der Opfer für unbeteiligte Dritte erkennbar sei. 9.3
9.3.1 Tätlichkeiten und Gewalttätigkeiten können den Tatbestand von
Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB auch erfüllen, wenn sie nicht
von rassistischen Kommentaren begleitet sind. Zwar sind solche Parolen
für die Beurteilung hilfreich, da die Einschätzung von Tätlichkeiten
und Gewalttätigkeiten schwierig sein kann (siehe in Bezug auf Gebärden
und Tätlichkeiten Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers, a.a.O., S. 216;
Marcel Alexander Niggli, a.a.O., N. 918). Doch sind solche Kommentare
nicht notwendig. Entscheidend ist vielmehr, ob die öffentlich verübte
Gewalttätigkeit für einen unbefangenen durchschnittlichen Dritten
aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falles klar erkennbar
als rassistischer Akt erscheint, mithin als ein Verhalten, durch welches
das Opfer wegen seiner Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen
die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt wird (siehe E.
8.8 hievor). 9.3.2 In der heutigen Zeit werden Auseinandersetzungen
zunehmend ungeniert auch im öffentlichen Raum gewalttätig ausgetragen.
Soweit solche Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener
Rassen oder Ethnien stattfinden, werden sie vom unbefangenen durchschnittlichen
Dritten nicht ohne weiteres als rassistische Akte eingeschätzt, da
auch für solche Auseinandersetzungen in einer Gesellschaft, in welcher
viele Angehörige verschiedener Rassen und Ethnien nebeneinander und
miteinander leben, zahlreiche andere Gründe - Streit um Geldforderungen,
um Drogen oder um ganz alltägliche Dinge - vorstellbar sind. 9.3.3
Bei den beiden Vorfällen vom 14. und 15. Mai 2002 war das Opfer jeweils
ein Tamile dunkler Hautfarbe. In beiden Fällen beschlossen der Beschwerdeführer
und sein Mittäter spontan, das Opfer zu verprügeln. Sie folgten ihm,
holten es ein und schlugen es zusammen. Das Opfer konnte flüchten,
die Täter holten es nach kurzer Zeit wieder ein und verprügelten es
weiter. Auch als es am Boden lag, traten sie mit den Füssen weiterhin
auf das Opfer ein, insbesondere gegen den Bauch und den Kopf. Als
ein Auto nahte (beim Vorfall vom 14. Mai 2002) respektive ein Anwohner
aus einem Fenster etwas rief (beim Vorfall vom 15. Mai 2002), liessen
sie vom Opfer ab. Beim Vorfall vom 15. Mai 2002 kehrte der Beschwerdeführer
wenige Sekunden später zum weiterhin am Boden liegenden Opfer zurück,
um diesem einen weiteren Tritt gegen das Gesicht zu versetzen.
Die beiden Vorfälle vom 14. und 15. Mai 2002 würden neben den
einschlägigen Körperverletzungstatbeständen auch den objektiven Tatbestand
der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte
StGB erfüllen, wenn der Beschwerdeführer und sein Mittäter entsprechend
der Einschätzung der Vorinstanz aufgrund ihrer Aufmachung als "Neonazis"
beziehungsweise "Rechtsextreme" erkennbar gewesen wären. Dieser Einschätzung
der Vorinstanz kann indessen in Anbetracht der in den Akten enthaltenen
polizeilichen Fotoaufnahmen nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer
trug unter der schwarzen Jacke einen grauen Pullover, auf dem in grosser
Schrift die Marke "Lonsdale" mit dem Zusatz "London" aufgenäht ist.
Der unbefangene durchschnittliche Dritte weiss nicht, dass Kleider
dieser Marke wegen der darin enthaltenen Buchstabenfolge "...nsda...."
(anklingend an "NSDAP" für "Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei")
offenbar (damals) von Rechtsradikalen gerne getragen wurden. Der unbefangene
durchschnittliche Dritte erkennt die in der genannten Marke enthaltene
Buchstabenfolge "...nsda...", falls er diese innerhalb des gesamten
Wortes überhaupt wahrnimmt, nicht als Anspielung auf die "NSDAP".
Die Jacken, welche der Beschwerdeführer und sein Komplize trugen,
sind für einen unbefangenen durchschnittlichen Dritten ziemlich unauffällig.
Dass "Neonazis" beziehungsweise "Rechtsextreme" (damals) offenbar
Jacken mit orangem Innenfutter bevorzug(t)en, ist allenfalls Insidern
bekannt. Allerdings waren auf der Jacke zwei Aufnäher angebracht,
nämlich zum einen das (ca. 4 cm lange und knapp 1 cm hohe) Wort "Skinhead"
und zum anderen (in ähnlichen Dimensionen) ein Abzeichen, bei dem
es sich nach der Meinung der Vorinstanz um ein Abzeichen der "SS-Totenkopfverbände"
handeln soll und welches eine Art "Reichsadler" zeigt, der in seinen
Krallen das "Hakenkreuz" trägt. In Anbetracht dieser beiden Aufnäher
waren der Beschwerdeführer und sein Mittäter zweifellos der Szene
der "Neonazis" beziehungsweise "Rechtsradikalen" zuzuordnen, die,
wie allgemein bekannt ist, unter anderem von Hass gegen Ausländer
getrieben sind und zur Artikulierung dieses Hasses auch vor feiger,
brutaler Gewalt nicht zurückschrecken. Die beiden Aufnäher waren indessen
klein und schon aus wenigen Metern Entfernung nicht mehr zu entziffern
bzw. zu erkennen. Der Beschwerdeführer trug Halbschuhe, die für einen
unbefangenen durchschnittlichen Dritten relativ unauffällig sind.
Sein Mittäter trug allerdings Stiefel von der Art, wie sie nach landläufiger
Auffassung auch von "Neonazis" beziehungsweise "Rechtsextremen" getragen
werden. Der Beschwerdeführer und sein Mittäter waren nach dem Gesamteindruck,
den sie durch ihre Aufmachung vermittelten, für einen unbefangenen
durchschnittlichen Dritten schon aus wenigen Metern Entfernung nicht
mehr als "Neonazis" beziehungsweise als "Rechtsextreme" erkennbar.
In Anbetracht der gesamten Umstände erscheinen die beiden
Vorfälle vom 14. und 15. Mai 2002 für einen unbefangenen
durchschnittlichen Dritten nicht klar erkennbar als rassistische Akte,
durch welche die Opfer wegen ihrer Rasse als minderwertige Menschen
hingestellt werden sollten. 9.3.4 Beim Vorfall vom 21. Mai 2002 war
das Opfer ein 53-jähriger Mann aus Bosnien, der wegen einer leichten
Gehbehinderung einen Stock mitführte. Der Beschwerdeführer und sein
Mittäter folgten dem Opfer. Der Mittäter entriss diesem den Gehstock
und schlug damit auf das Opfer ein. Der Beschwerdeführer warf es zu
Boden. Die beiden Täter traten in der Folge mehrmals insbesondere
gegen den Kopf des wehrlos am Boden liegenden Opfers und liessen schliesslich
von ihm ab. Im Zeitpunkt dieses Vorfalls trugen der Beschwerdeführer
und sein Mittäter ihre Jacken mit dem orangen Innenfutter nach aussen,
so dass die beiden Aufnäher ("Skinhead" sowie der "Reichsadler" mit
dem "Hakenkreuz") nicht sichtbar waren.
In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint auch dieser
Vorfall für einen unbefangenen durchschnittlichen Dritten nicht klar
erkennbar als rassistischer Akt, durch welchen das Opfer wegen seiner
Rasse als minderwertiger Mensch hingestellt werden sollte. Entgegen
der Meinung der Vorinstanz ist es nicht allgemein bekannt, dass von
Rechtsextremen getragene Bomberjacken ein oranges Innenfutter aufweisen.
Im Gegenteil, ist doch die orange Farbe das Kennzeichen zahlreicher
demokratischer Parteien in Europa.
9.4 Der Beschwerdeführer hat somit durch die inkriminierten
Gewalttätigkeiten entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht auch
den Tatbestand der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis
Abs. 4 erste Hälfte StGB erfüllt. In diesem Punkt ist daher die Nichtigkeitsbeschwerde
gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben.
Infolge des Wegfalls dieses Schuldspruchs wird die Vorinstanz
die Strafe neu bemessen. Sie wird allerdings im Rahmen der
Strafzumessung für die - vorstehend bestätigten - Schuldsprüche
wegen mehrfacher (teils versuchter) schwerer Körperverletzung
straferhöhend berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer diese
Delikte tatsächlich aus rassistischen beziehungsweise
fremdenfeindlichen und somit besonders verwerflichen
Beweggründen verübte und dass die Opfer die Gewalttätigkeiten
als rassistische Akte empfanden, wodurch sie zusätzlich in
besonderem Masse gedemütigt wurden. 10. Der Beschwerdeführer
macht geltend, die Strafzumessung der Vorinstanz verstosse in
mehrfacher Hinsicht gegen Art. 63 StGB und verletzte mithin
Bundesrecht. 10.1 Das Gericht hat in seinem Urteil die
Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt
hat, in den Grundzügen darzustellen. Dabei muss es in der Regel
die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so
erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich
massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie
gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die
ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel
erscheinen. Bei der Gewichtung der zu beachtenden Komponenten steht
dem urteilenden Gericht ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu,
in welchen das Bundesgericht auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nur eingreift,
wenn das vorinstanzliche Gericht den gesetzlichen Strafrahmen über-
oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden
Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Komponenten
ausser Acht gelassen beziehungsweise falsch gewichtet hat oder wenn
die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng beziehungsweise
mild erscheint, dass von einer Überschreitung oder einem Missbrauch
des Ermessens gesprochen werden muss (BGE 127 IV 101 E. 2; 124 IV
286 E. 4a; 123 IV 49 E. 2a; 122 IV 241 E.1a, je mit Hinweisen). 10.2
10.2.1 Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe mit den
Tritten ("Kicks") mit seinen stahlkappenverstärkten Schuhen gegen
sehr empfindliche Körperteile der Opfer eine kaum zu überbietende
Brutalität und eine erschreckende Gewaltbereitschaft an den Tag gelegt.
10.2.2 Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Im angefochtenen
Urteil wird in diesem Zusammenhang nicht zum Ausdruck gebracht, Springerstiefel
mit Stahlkappen seien als Angriffswaffe zu verstehen. Es kann daher
keine Rede davon sein, die Vorinstanz habe in der Beurteilung des
verwirklichten Unrechts auf ein unsachliches Kriterium abgestellt.
Die Rüge ist unbegründet. 10.3 10.3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die
Vorinstanz habe sein jugendliches Alter und seine damalige (sub-)kulturelle
Einbindung als Skinhead, Hooligan oder dergleichen nicht strafmindernd
berücksichtigt. Sie habe im Gegenteil den Irrwegen in seiner Persönlichkeitsentfaltung
als Heranwachsender ausschliesslich strafschärfend Rechnung getragen.
Überdies habe sie seine positive Entwicklung nach den Straftaten nur
unzureichend gewürdigt. 10.3.2 Im angefochtenen Urteil werden die
wesentlichen Strafzumessungsgründe aufgeführt und zutreffend gewichtet.
Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, auch diejenigen Elemente aufzuzählen,
denen keine ins Gewicht fallende Bedeutung zukommt. Dass der bei den
Taten knapp über zwanzigjährige Beschwerdeführer eine schwierige Jugendzeit
verbracht hätte, wird nicht geltend gemacht und ist offensichtlich
auch nicht der Fall. Der Polizei gegenüber sagte der Beschwerdeführer
vielmehr aus, er habe eine tolle Jugendzeit verbracht, die er in sehr
guter Erinnerung habe. Dass er noch jung war, vermag an sich keine
Strafminderung zu begründen. Auch aus dem Umstand, dass er sich in
der sog. Skinheadszene aufhielt, lässt sich nichts zu seinen Gunsten
herleiten. Die Vorinstanz hat ihm dies entgegen seiner Behauptung
auch nicht strafschärfend angelastet, sondern im Rahmen der allgemeinen
Verschuldensbewertung darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer
beim gewalttätigen Vorgehen regelrecht in einen "Blutrausch" gesteigert
habe. Diese Feststellung ist nicht zu beanstanden. Aus welchen Gründen
in diesem Zusammenhang die Zurechnungsfähigkeit gemäss Art. 11 StGB
vermindert gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz
hat nicht übersehen, dass sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit
gefestigt hat, und sie hat ihm wegen seiner Integration ins Berufsleben
und einer zu begrüssenden Veränderung seines persönlichen Umfeldes
eine erhöhte Strafempfindlichkeit zugebilligt. 10.4 Entgegen dem Einwand
des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz den Alkoholkonsum vor den
Taten zu dessen Gunsten berücksichtigt. Sie hat aber auch zutreffend
festgehalten, dass dieser Alkoholkonsum kein Ausmass erreicht hat,
welches die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt
hätte. 10.5 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
geltend, ohne näher darzutun, worin diese begründet sein soll. Die
im Mai 2002 eröffnete Untersuchung wurde vom Untersuchungsrichteramt
des Kantons Luzern im März 2003 abgeschlossen. Gegen das Überweisungserkenntnis
erhob ein Geschädigter im Juni 2003 Rekurs, auf den die Staatsanwaltschaft
Anfang Juli 2004 nicht eintrat. In der Zwischenzeit hatte der Geschädigte
am 21. April 2004 die von ihm in Aussicht gestellten medizinischen
Unterlagen eingereicht. Am 4. März 2005 fällte das Kriminalgericht
und am 22. März 2006 das Obergericht des Kantons Luzern das Urteil.
Von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann nicht gesprochen
werden. Es besteht auch keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer die
Verfahrensdauer strafmindernd anzurechnen. Die Beschwerde ist somit
auch in diesem Punkt abzuweisen. 11. Die Vorinstanz hat bei der Bemessung
der Genugtuung erschwerend berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer
auch den Tatbestand der Rassendiskriminierung erfüllt hat. Nachdem
der entsprechende Schuldspruch wegfällt, wird die Vorinstanz im Zivilpunkt
neu zu entscheiden haben. 12. Zusammenfassend ist die eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde gutzuheissen, soweit der Schuldspruch der mehrfachen
Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB betroffen
ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. III. Kosten 13. Der Beschwerdeführer unterliegt mit der staatsrechtlichen
Beschwerde. Daher hat er die entsprechenden Kosten zu tragen (Art.
156 Abs. 1 OG). Die staatsrechtliche Beschwerde war von vornherein
aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit
abzuweisen ist. Mit Rücksicht auf die schlechten finanziellen Verhältnisse
des Beschwerdeführers ist eine reduzierte Gerichtsgebühr festzulegen.
Im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde obsiegt
der Beschwerdeführer teilweise, weshalb ihm eine reduzierte Parteientschädigung
aus der Bundesgerichtskasse auszurichten ist (Art. 278 Abs. 3 BStP).
Die Entschädigung ist dem Vertreter des Beschwerdeführers zu zahlen.
Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, wären ihm die reduzierten
Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 278 Abs. 1 BStP). Er stellt indessen
ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses ist gutzuheissen,
weshalb keine Kosten zu erheben sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird, soweit der
Schuldspruch der mehrfachen Rassendiskriminierung im Sinne von Art.
261bis Abs. 4 StGB betroffen ist, gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts
des Kantons Luzern vom 22. März 2006 aufgehoben und die Sache zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde wird abgewiesen.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren der
Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen.
5. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren der staatsrechtlichen
Beschwerde eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.- zu zahlen.
6. Im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde
werden keine Kosten erhoben.
7. Im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde wird
dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Stephan Zimmerli,
eine Entschädigung von Fr. 1000.- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
8. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des
Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II.
Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 5. Juli 2007 Im Namen
des Kassationshofes des Schweizerischen Bundesgerichts Der
Präsident: Der Gerichtsschreiber: