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Dokumententyp : Analysiertes Dokument (Referenzdokument)
Analyse/Leitsätze/Kommentar in: www.peterkubli.com
Rechtsbereich : StrafRecht
Gesetzesartikel : -
Publikation als BGE : NEIN
Sprache : deutsch
Leitsatz-ID : 08kgvm
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6P.19/2007 (17.05.2007)
6S.51/2007 (17.05.2007)


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6P.19/2007
6S.51/2007 /rom

Urteil vom 17. Mai 2007
Kasasationshof

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Hans Keller,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern,
Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand
6P.19/2007
Willkürliche Beweiswürdigung; Verletzung des Gebots des fair trial,

6S.51/2007
Mittäterschaft zu Mord; Strafzumessung; Landesverweisung,

Staatsrechtliche Beschwerde (6P.19/2007) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.51/2007) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 17. November 2006.

Sachverhalt: A. Am 20./21. Mai 2002 verübten Y.________, 
X.________, Z.________ und A.________ einen bewaffneten 
Raubüberfall auf den Bordellbetrieb "Salon B.________" in Bern. 
Sie gingen auf Grund eines Tipps, den Y.________ auf Anfrage von einem 
Bekannten und dessen Ehefrau erhalten hatte, davon aus, dass im fraglichen 
Salon viel Geld zu "holen" sei. Die vier nicht maskierten Angeschuldigten 
verschafften sich Zugang zum Salon. Im Verlaufe des Überfalls wurden 
der Saloninhaber C.________ und dessen Ehefrau D.________ mit jeweils 
mehreren Schüssen getötet. In beiden Fällen soll Y.________ der Schütze 
gewesen sein. B. Das Kreisgericht VIII Bern-Laupen erklärte X.________ 
am 4. April 2005 schuldig des qualifizierten Raubs gemäss Art. 140 
Ziff. 1 und 3 StGB. Von der Anschuldigung des Mordes, eventuell der 
vorsätzlichen Tötung, an C.________ und D.________ sprach es ihn frei. 
Es verurteilte ihn zu einer Strafe von viereinhalb Jahren Zuchthaus 
unter Anordnung einer ambulanten Therapie. 

Auf Appellation der Staatsanwaltschaft hin sprach das 
Obergericht des Kantons Bern X.________ am 17. November 2006 
schuldig des Mordes an C.________ und D.________. Zufolge 
Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils bestätigte es die 
Verurteilung wegen qualifizierten Raubs. Das Obergericht 
bestrafte ihn mit einer Zuchthausstrafe von 15 Jahren, ordnete eine 
ambulante Psychotherapie an und verwies ihn für 12 Jahre des Landes. 
C. Dagegen reicht X.________ staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische 
Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht ein. Mit beiden Rechtsmitteln 
beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung 
der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Er verlangt ferner 
die unentgeltliche Rechtspflege. D. Das Obergericht verzichtet auf 
eine Stellungnahme zu den Beschwerden, die Staatsanwaltschaft auf 
Gegenbemerkungen zur Nichtigkeitsbeschwerde. 

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesgesetz über 
das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 
2007 in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen 
ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG bzw. BStP (Art. 132 Abs. 
1 BGG). 

Am 1. Januar 2007 ist auch der revidierte Allgemeine Teil des 
Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier 
aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der 
Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische 
Recht richtig angewendet hat (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht, 
welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids noch 
gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3). 


I. Staatsrechtliche Beschwerde 2. Das Obergericht erklärte den 
Beschwerdeführer, anders als das Kreisgericht, schuldig des 
zweifachen Mordes. Es urteilte gestützt auf die Akten, ohne 
Beweismassnahmen anzuordnen, insbesondere ohne die Angeschuldigten 
erneut persönlich zu befragen. Der Beschwerdeführer erblickt darin 
eine willkürliche Anwendung bzw. Auslegung von Art. 350 des kantonalen 
Strafverfahrensgesetzes, einen Verstoss gegen die in der BV und EMRK 
statuierte Unschuldsvermutung sowie eine Verletzung des Gebots des 
"fair trial" im Sinne einer Beschneidung seiner Verteidigungsrechte 
gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK. 2.1 Die Auslegung und Anwendung 
kantonalen Verfahrensrechts prüft das Bundesgericht ausschliesslich 
unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür (BGE 121 I 1 E. 
2). Dies gilt auch, wenn sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Beweiswürdigung 
auf den Grundsatz "in dubio pro reo" beruft. Hingegen prüft das Bundesgericht 
mit freier Kognition, ob die als willkürfrei erkannte Auslegung und 
Anwendung des kantonalen Rechts mit den angerufenen verfassungsmässigen 
Rechten und Konventionsgarantien vereinbar ist (vgl. BGE 127 I 213 
E. 3b; 126 I 19 E. 2a, 68 E. 3b; 122 I 153 E. 3 mit Hinweisen). 2.2 
Das Gesetz über das Strafverfahren des Kantons Bern (StrV/BE) regelt 
in Art. 350 die Beweiserhebungen im Appellationsverfahren. Danach 
stützt sich die Appellationsinstanz grundsätzlich auf die Beweisaufnahme 
der Vorinstanz (Satz 1). Sie kann aber von Amtes wegen oder auf Antrag 
der Parteien Beweisergänzungen anordnen (Satz 2). 

Der Beschwerdeführer ist vom Kreisgericht zu viereinhalb Jahren 
Zuchthaus wegen qualifizierten Raubs verurteilt worden. Dagegen 
ergriff die Staatsanwaltschaft sowohl im Schuld- als auch im Stafpunkt 
die Appellation. Einer Abänderung des kreisgerichtlichen Urteil stand 
damit auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers nichts im Weg (Art. 
337 StrV/BE). Nachdem diesem gemäss Art. 340 StrV/BE von der Appellation 
durch die Staatsanwaltschaft Kenntnis gegeben worden war, lag für 
ihn auf der Hand bzw. musste er damit rechnen, dass das Obergericht 
mit der Staatsanwaltschaft zu einer Verurteilung wegen (zweifachen) 
Mordes, eventuell vorsätzlicher Tötung, mit massiv höherer Bestrafung 
gelangen könnte, und dass das Obergericht möglicherweise die Aktenlage 
als zureichende Urteilsgrundlage bewerten und deshalb nicht von Amtes 
wegen eine erneute Befragung der Angeschuldigten - unter Einschluss 
des Beschwerdeführers - selber anordnen werde. Dass und inwiefern 
das Obergericht dies nach dem kantonalen Verfahrensrecht unter dem 
Gesichtspunkt der Willkür nicht hätte tun dürfen, ist nicht ersichtlich. 
Denn aus Art. 350 StrV/BE ergibt sich, dass das Obergericht das Beweisverfahren, 
wie es vor der ersten Instanz stattfand, anhand der Akten überprüft. 
Eine Wiederholung des Beweisverfahrens wird mithin nicht gefordert; 
es sei denn, es lägen zwingende Gründe vor, wie etwa um bestehende 
Lücken im Beweisverfahren zu schliessen. Dass das Obergericht die 
vor erster Instanz erhobenen Beweise möglicherweise anders würdigen 
werde, stellt indes nicht an sich einen solch zwingenden Grund dar 
(so schon Urteil des Bundesgerichts vom 21. Oktober 1980, veröffentlicht 
in ZBJV 119/1983 509), auch wenn es gelegentlich heikel sein mag, 
den Wahrheitsgehalt bzw. die Glaubwürdigkeit namentlich von Aussagen 
nur anhand der Akten zu würdigen (vgl. Thomas Maurer, Das bernische 
Strafverfahren, Bern 2003, S. 538; Jürg Aeschlimann, Einführung in 
das Strafprozessrecht, Die neuen bernischen Gesetze, Bern 1997, S. 
477). Die vorliegende Anwendung bzw. Auslegung von Art. 350 StrV/BE 
hält nach dem Gesagten vor dem Willkürverbot stand. Soweit der Beschwerdeführer 
im Rahmen der Beweiswürdigung den Grundsatz von "in dubio pro reo" 
im Sinne von Art. 32 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK als verletzt rügt, 
fällt sein Vorbringen mit der Willkürrüge nach Art. 9 BV zusammen. 
2.3 Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK soll als Aspekt des fairen Verfahrens 
eine wirksame Verteidigung des Angeschuldigten sicherstellen. In diesem 
Bestreben werden ihm drei Rechte eingeräumt: Das Recht auf Selbstverteidigung, 
das die persönliche Anwesenheit vor Gericht einschliesst, das Recht 
auf Beizug eines Verteidigers und das Recht auf unentgeltliche Verteidigung. 
Wird der Angeschuldigte durch einen (privaten oder amtlichen) Rechtsbeistand 
vertreten, hat er keinen unbeschränkten Anspruch mehr darauf, sich 
zusätzlich auch selber zu ver-teidigen. Insbesondere ist es Sache 
des Rechtsvertreters, die Verteidigungsstrategie zu bestimmen. Auf 
der anderen Seite schliesst der Umstand der Vertretung eine Beteiligung 
des Angeschuldigten am Verfahren nicht aus. So muss er etwa in einer 
Verhandlung vor einer Appellationsinstanz, die - wie im vorliegenden 
Fall - Tat- und Rechtsfragen frei prüft, neben dem Verteidiger Gelegenheit 
erhalten, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen (EGMR, Urteil vom 21. 
September 1993, Kremzow v. Austria, Serie A 268-B, Ziff. 67 und 68; 
s.a. ECHR, Urteil vom 19. Februar 1996, Botten v. Norway, Reports 
1996-I, 126). Ein Verzicht des Angeschuldigten auf die Ausübung seiner 
Verteidigungsrechte und das Recht auf effektive Teilnahme an der gegen 
ihn geführten Verhandlung ist allerdings zulässig (Walter Gollwitzer, 
Menschenrechte und Strafverfahren, MRK und IPBPR, Berlin 2005, MRK 
Art. 6 Rz. 189 mit Hinweisen; zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK s. a. BGE 127 
I 213 E. 3a; EGMR, Urteil vom 23. November 1993; Poitrimol v. Frankreich, 
Serie A Nr. 277-A, Ziff. 31). 

Auf Anfrage des Obergerichts hin hat der anwaltlich vertretene 
Beschwerdeführer sowohl auf eine persönliche Teilnahme an der 
Appellationsverhandlung als auch auf das Stellen von weiteren 
Beweisanträgen, insbesondere einer Befragung im Rahmen einer 
mündlichen Verhandlung, ausdrücklich verzichtet, obschon er 
angesichts der Appellationsanträge der Staatsanwaltschaft und 
des ihm bekannten Verhandlungsgegenstands sowie auf Grund der 
einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Verfahrensrechts mit der 
Möglichkeit einer abweichenden Beweiswürdigung durch das Obergericht 
rechnen konnte und musste. Dass er damit in der Tat denn auch gerechnet 
hat, kommt im Parteivortrag seines amtlichen Vertreters anlässlich 
der Appellationsverhandlung vor Obergericht deutlich zum Ausdruck 
(vgl. angefochtener Entscheid, S. 61 - 63). Bei dieser Sachlage ist 
nicht ersichtlich, inwieweit das Obergericht den Anspruch des Beschwerdeführers 
auf wirksame Verteidigung im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK 
verletzt haben könnte. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem 
Punkte als unbegründet. 3. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sind 
verschiedene Sachverhaltsfeststellungen, die das Obergericht im Zusammenhang 
mit den auch ihm zur Last gelegten Tötungsdelikten trifft, willkürlich, 
und sie verletzten daher Art. 9 BV. 3.1 Willkür liegt nach ständiger 
Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung vertretbar 
oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid 
vielmehr nur auf, wenn dieser mit der tatsächlichen Situation in offensichtlichem 
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz 
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken 
zuwiderläuft. Dabei rechtfertigt sich die Aufhebung des angefochtenen 
Entscheids nur, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 
131 I 57 E. 2; 129 I 49 E. 4 mit Verweis). Dem Sachgericht steht insbesondere 
bei der Würdigung der Beweise ein grosser Ermessensspielraum zu. Willkür 
ist hier nur zu bejahen, wenn das Gericht offensichtlich den Sinn 
und die Tragweite eines Beweismittels verkannt, ohne vernünftigen 
Grund ein wichtiges und erhebliches Beweismittel unberücksichtigt 
gelassen oder aus den vorhandenen Elementen offensichtlich unhaltbare 
Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 mit Verweisen). 3.2 Die Rügen 
des Beschwerdeführers erschöpfen sich weitestgehend in unzulässiger 
appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid (vgl. etwa Beschwerdeschrift, 
S. 10, 11, 13 und 17). Darauf ist nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 
1 lit. b OG; vgl. BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen). 
Nachfolgend bleibt lediglich auf einzelne Vorbringen näher einzugehen. 
3.3 Der Beschwerdeführer beanstandet die Feststellung zum Umfang seiner 
Beteiligung an der Waffenbeschaffung mit Schalldämpfer als willkürlich. 
Das Obergericht verkenne, dass er und Z.________ nicht in gleicher 
Weise daran mitgewirkt hätten. Das Obergericht gelangt zum Schluss, 
dass sich der Beschwerdeführer bei der Beschaffung der schallgedämpften 
Waffe aktiv bzw. sehr aktiv gezeigt hat (angefochtenes Urteil, S. 
84 ff.). Es stützt sich bei seiner Würdigung auf die Aussagen der 
Angeschuldigten. Im Ergebnis stellt es fest, dass Y.________ bei der 
Waffenbeschaffung federführend war, wobei er physisch und psychisch 
vom Beschwerdeführer und insbesondere von Z.________ unterstützt wurde 
(angefochtenes Urteil, S. 142). Vor diesem Hintergrund, insbesondere 
der Tatsache, dass das Obergericht das Verhalten des Beschwerdeführers 
und dasjenige von Z.________ bei der Beschaffung der Waffe entsprechend 
der unterschiedlichen Intensität ihrer Mitwirkung klarerweise differenziert 
beurteilt, geht die Kritik des Beschwerdeführers an der Sache vorbei. 
3.4 Das Obergericht kommt im Gegensatz zum Kreisgericht zum Schluss, 
alle Angeschuldigten hätten damit rechnen müssen, dass die mitgeführten 
Schusswaffen nicht nur zur reinen Bedrohung eingesetzt werden würden, 
da keine Vorbereitungen hinsichtlich Fesselung der Opfer oder eigener 
Maskierung getroffen worden seien. Dennoch sei die Tötung wohl nicht 
von vornherein abgesprochen worden (angefochtenes Urteil, S. 104 und 
108). Der Beschwerdeführer beanstandet diese Schlussfolgerungen als 
willkürlich. Daraus, dass weder über eine Maskierung der Angeschuldigten 
noch über eine Fesselung der Opfer geredet wurde, könne keinesfalls 
abgeleitet werden, dass der Einsatz massiver Gewalt bis zur Tötung 
thematisiert worden sei. Diese Umstände zeigten höchstens, dass die 
Angeschuldigten den Raub-überfall mehr schlecht als recht geplant 
hätten. Im Übrigen stelle das Obergericht zur Frage, ob von einer 
Fesselung der Opfer die Rede gewesen sei, auf die Aussagen der Angeschuldigten 
kurz nach ihrer Festnahme ab, ohne ausreichend zu begründen, weshalb 
es die von ihnen hierzu gemachten Angaben anlässlich der Hauptverhandlung 
als reine Schutzbehauptungen qualifiziere. 

Die beanstandeten Schlussfolgerungen sind nicht willkürlich. Das 
Obergericht leitet seine Annahmen aus mehreren sachlich 
fundierten Indizien ab. Für seine Beweiswürdigung spricht aber 
insbesondere der Umstand, dass die von den Angeschuldigten 
akribisch betriebene Beschaffung der schallgedämpften Waffe der Annahme 
eines "gewaltlosen" Raubs entgegensteht und die mitgeführte Schusswaffe 
denn auch gezielt und rasch zum ersten Einsatz kam. Dass und inwiefern 
die obergerichtliche Beweiswürdigung vor diesem Hintergrund schlechterdings 
unhaltbar sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer 
auch nicht aufgezeigt, legt er doch einzig dar, wel-che Schlüsse aus 
den fehlenden Vorbereitungen hinsichtlich Maskierung bzw. Fesselung 
seiner Ansicht nach richtigerweise hätten gezogen werden müssen. Damit 
kann Willkür nicht begründet werden. Anders als er meint, hat sich 
das Obergericht im Übrigen auch mit den Aussagen der Angeschuldigten 
zum Thema einer möglichen Fesselung der Opfer auseinandergesetzt und 
materiell nachvollziehbar begründet, weshalb es in diesem Zusammenhang 
nicht auf die Aussagen der Angeschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung 
abstellt, sondern auf "diejenigen der ersten Stunde". Von Willkür 
kann daher nicht die Rede sein. 3.5 Der Beschwerdeführer rügt auch 
die Feststellung des Obergerichts als willkürlich, er habe sich nach 
der miterlebten Exekution von C.________ nicht entrüstet abgewandt 
(angefochtenes Urteil, S. 125 und 144). Zwar habe er sich nicht physisch 
vom Tatort entfernt, innerlich jedoch vom Vorgehen Y.________s entscheidend 
distanziert, was auch die entsprechenden Gutachten aufzeigten. Diese 
Tatsache übersehe das Obergericht bei seiner Würdigung vollständig. 
Abgesehen davon, dass sich dem psychiatrischen Gutachten vom 1. April 
2003 keine solchen eindeutigen Ausführungen entnehmen lassen, gründet 
die Kritik des Beschwerdeführers in durch nichts belegten Behauptungen. 
Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer auch nach der Tötung 
von C.________ das Ziel der Erbeutung einer grossen Geldsumme unbeirrt 
weiter verfolgte und er mehrfach dessen blutige Leiche passierte, 
als er die von ihm bewachte D.________ zur Toilette begleitete oder 
fernsehen ging, durfte das Obergericht ohne Willkür zur Überzeugung 
gelangen, dass ihn der Tod bzw. die Exekution von C.________ unbeeindruckt 
liess. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rüge der willkürlichen 
Beweiswürdigung unbegründet ist, soweit sie überhaupt rechtsgenüglich 
vorgebracht ist. Im Übrigen verletzt das angefochtene Urteil auch 
keine anderen Verfassungs- oder Konventionsbestimmungen. Die staatsrechtliche 
Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 


II. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde 5. Die Vorinstanz 
verurteilte den Beschwerdeführer wegen zweifachen in 
Mittäterschaft begangenen Mordes. In Bezug auf C.________ nahm es 
eventualvorsätzliche, in Bezug auf D.________ direktvorsätzliche Begehung 
an. Dagegen richtet sich der Beschwerdeführer mit der eidgenössischen 
Nichtigkeitsbeschwerde. Sein Tatvorsatz habe den Tod keines der Opfer 
auch nur eventuell erfasst. Er habe nie mit deren Tötung gerechnet 
und sich den Tötungsvorsatz von Y.________ in keiner Phase des Geschehens 
zu eigen gemacht. Bei beiden Tötungen handle es sich um Überreaktionen 
Y.________s, die er innerlich nicht mitgetragen habe. Im Übrigen könnte 
er angesichts seines untergeordneten Tatbeitrags ohnehin nur wegen 
Gehilfenschaft, nicht aber wegen Mittäterschaft verurteilt werden. 
Schliesslich erweise sich auch die Qualifikation der beiden Tötungen 
als Mord im Sinne von Art. 112 StGB als bundesrechtswidrig. -:- 

5.1 Der Verurteilung wegen Mordes liegt zusammengefasst 
folgender Sachverhalt zugrunde: 

Y.________ konnte Z.________ und den Beschwerdeführer von seinem 
Vorhaben, den Salon "B.________" in Bern zu überfallen, überzeugen 
und sie als Mittäter gewinnen. Sie alle gingen von einer reichen Beute 
aus. Unter der Federführung von Y.________ erwarben sie zu diesem 
Zwecke gemeinsam eine Waffe mit Schalldämpfer. Z.________ kundschaftete 
den Salon im Vorfeld der Tat aus und teilte seine Erkenntnisse Y.________ 
und dem Beschwerdeführer mit. Erst am Tattag, d.h. am 20. Mai 2002, 
wurde A.________ zur Deliktsdurchführung beigezogen. Die vier Angeschuldigten 
studierten gemeinsam die von Y.________ angefertigte Tatortskizze 
und besprachen ihr Vorgehen bzw. den Tatablauf. Danach sollte A.________ 
als Erster den Salon betreten und bei Anwesenheit von C.________ und 
D.________ die anderen Beteiligten einlassen. 

Die Angeschuldigten begaben sich zum Tatort. Sie sassen einige 
Zeit in einem Restaurant unter den Lauben, um den 
Eingangsbereich des Salons zu beobachten. Sie waren sich darüber 
im Klaren, dass der Raubüberfall mit scharfer Bewaffnung 
durchgeführt werden sollte, und wussten, dass der ihnen als 
gefährlich und gewaltbereit bekannte Y.________ die geladene 
Schusswaffe mit Schalldämpfer dabei hatte und A.________ 
ebenfalls bewaffnet war. Nachdem A.________ als vermeintlicher 
Freier um circa 19.30 Uhr von D.________ eingelassen wurde, 
verschaffte er den anderen Angeschuldigten Zugang zum Salon, 
obschon C.________ zu diesem Zeitpunkt nicht dort war. 
A.________ bedrohte zunächst D.________ und hielt dann auch dem 
hinzugekommenen C.________ die durchgeladene Pistole aus 
nächster Nähe gegen den Kopf. Im Laufe des sich zwischen ihnen entwickelnden 
Handgemenges fiel ihm die Waffe zu Boden. Daraufhin erschoss Y.________ 
C.________ mit zehn Schüssen. Nach der Schussabgabe, bei der alle 
anwesend waren, begab sich Z.________ nach draussen, um Ausschau zu 
halten; er blieb in ständigem Telefonkontakt mit Y.________. Der Beschwerdeführer 
behändigte die am Boden liegende Waffe A.________s und versuchte, 
sie von seinen Fingerabdrücken zu reinigen; dabei löste sich unbeabsichtigt 
ein Schuss. Die Angeschuldigten durchsuchten in der Folge die Leiche 
C.________s, den Salon und die darübergelegene Wohnung des Ehepaars 
nach Wertsachen, wobei der Beschwerdeführer - nachdem er bei der Reinigung 
der Blutspuren im Salon geholfen hatte - D.________ bewachte. Sie 
wurde am Leben gelassen, damit sie betreffend Inhalt des Tresors und 
Schlüssel Auskunft gebe. Vor dem endgültigen Verlassen des Tatorts 
und dem Abtransport des aus der Wand herausgebrochenen Tresors tötete 
Y.________ die Frau mit neun Schüssen. 5.2 Nach der Rechtsprechung 
ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung 
eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern 
zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt 
es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles 
und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, 
dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der 
subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. 
Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen 
Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Mittäterschaft 
setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei 
dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er 
konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass 
der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht 
aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. 
Wenn die Rechtsprechung angenommen hat, Mittäterschaft könne auch 
darin liegen, dass einer der Teilnehmer massgeblich bei der Entschliessung 
oder Planung des Deliktes mitgewirkt hat, so darf daraus nicht geschlossen 
werden, Mittäterschaft sei ausschliesslich möglich, wenn die Tat im 
voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses 
ausgeführt wurde (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3; 118 IV 
227 E. 5d/aa, 397 E. 2b, je mit Hinweisen). Erscheint die Tat als 
Ausdruck eines gemeinsamen Willens und Handelns, ist jeder der Mittäter 
für das Ganze verantwortlich (BGE 120 IV 17 E. 2d, mit Hinweis). In 
subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz (Art. 18 Abs. 2 
StGB) voraus. 5.3 Wenn die Vorinstanz gestützt auf den von ihr verbindlich 
festgestellten Sachverhalt annimmt, der Beschwerdeführer sei Mittäter 
hin-sichtlich der beiden Tötungen, verletzt sie kein Bundesrecht. 
Der Beschwerdeführer machte sich den Entschluss Y.________s zu eigen, 
den fraglichen Salon zu überfallen, bereitete das Delikt mit vor und 
wirkte insbesondere bei der Beschaffung der schallgedämpften Waffe 
massgeblich mit. Damit hat er die Möglichkeit eines Schusswaffeneinsatzes 
in seine Planung aufgenommen. Nach der Schussabgabe auf C.________ 
verblieb er am Tatort und gestaltete das Tatgeschehen fortlaufend 
mit, indem er die zu Boden gefallene Waffe A.________s reinigte, den 
Salon von Blutspuren säuberte und das zweite Opfer während Stunden 
so wirksam bewachte, dass es weder fliehen noch Hilfe anfordern konnte 
und er seinen Komplizen dadurch die Suche nach Wertsachen und dem 
Tresorschlüssel sowie letztlich das gewaltsame Herausbrechen des Tresors 
aus der Wand ermöglichte. Nach der Tötung von D.________ half er wiederum 
bei der Reinigung des Salons, um allfällige Spuren zu beseitigen. 
Er verliess den Tatort zusammen mit den anderen Angeschuldigten. Mit 
seiner Tatbeteiligung übte der Beschwerdeführer einen massgeblichen 
und tragenden Einfluss auf das konkrete Tatgeschehen aus. Er fügte 
seine Beiträge als Teil und in Ergänzung zu den Beiträgen der anderen 
Angeschuldigten in die gemeinschaftliche Tat im Sinne einer arbeitsteiligen 
Deliktsbegehung ein. Aufgrund seiner mitgestaltenden Rolle steht der 
Beschwerdeführer deshalb als Hauptbeteiligter bzw. als gleichberechtigter 
Partner und nicht nur als Gehilfe bei der Tatbestandsverwirklichung 
da. 5.4 Ebenso wenig verletzt die Vorinstanz Bundesrecht, wenn sie 
annimmt, der Beschwerdeführer habe als Mittäter in Bezug auf die Tötung 
von C.________ eventualvorsätzlich und in Bezug auf diejenige von 
D.________ direktvorsätzlich gehandelt. Was der Täter wusste, wollte 
und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen, ist damit 
Tatfrage (BGE 130 IV 58 E. 8.5; 125 IV 242 E. 3c; 119 IV 1 E. 5a) 
und kann daher im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde 
nicht zur Entscheidung gestellt werden (Art. 273 Abs. 1 lit. b, 277bis 
BStP). In Würdigung aller Umstände erkennt die Vorinstanz, dass der 
Beschwerdeführer aufgrund des bisherigen Ablaufs des Überfalls und 
der entsprechenden Ankündigung Y.________s wusste, dass auch D.________ 
getötet werden würde. Weiter erklärt sie in tatsächlicher Hinsicht, 
dass der Beschwerdeführer sich von der Notwendigkeit, D.________ zu 
töten, überzeugen liess, und er deren Tötung in seinen Willen aufnahm. 
Damit ist das für den direkten Vorsatz erforderliche Wissen und Wollen 
verbindlich festgestellt und auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nicht 
überprüfbar. Auf die dagegen erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers 
ist daher nicht einzutreten. Dass die Vorinstanz den Begriff des direkten 
Vorsatzes aber verkannt hätte, wird in der Beschwerde nicht (hinreichend) 
dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Direkter Vorsatz ist nämlich 
auch gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg, mag ihm dieser 
auch gleichgültig oder sogar unerwünscht sein, als notwendige Folge 
oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss 
miteinbezieht. Der direkte Vorsatz ist hier somit auch zu bejahen, 
wenn es dem Beschwerdeführer letztlich nur darum ging, die Geldbeute 
zu erlangen (BGE 119 IV 193 E. 2b/cc; 98 IV 65 E. 4). Ebenso wenig 
erweist sich das Vorbringen als stichhaltig, der Beschwerdeführer 
habe bei der Tötung C.________s nicht eventualvorsätzlich gehandelt. 
Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich der Richter - jedenfalls 
soweit der Täter nicht geständig ist - regelmässig nur auf Indizien 
und Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren 
Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Nach der 
Rechtsprechung darf der Richter jedenfalls vom Wissen des Täters auf 
seinen Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Risikoverwirklichung 
als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge 
hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt 
werden kann (zur Publikation bestimmtes Urteil vom 21. Januar 2007, 
6S. 280/2006 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.4, mit Hinweisen). Wie die 
Vorinstanz verbindlich feststellt, hat der Beschwerdeführer um die 
Gefährlichkeit und Gewaltbereitschaft von Y.________ gewusst, der 
sich bereits früher Delikte gegen die körperliche Integrität hat zu 
Schulden kommen lassen. Trotzdem schloss er sich bedenkenlos dem Vorhaben 
an, gemeinsam einen bewaffneten Raubüberfall zu begehen. Weiter war 
sich der Beschwerdeführer bewusst, dass Y.________ die eigens zu diesem 
Zwecke gemeinsam beschaffte Schusswaffe mit Schalldämpfer und scharfer 
Munition am Tattag mit sich führte, und sich auch A.________ entsprechend 
bewaffnet hatte. Unter diesen Umständen musste der Beschwerdeführer 
von Anfang an damit rechnen, dass die Schusswaffen nicht bloss zu 
Bedrohungszwecken mitgeführt, sondern tatsächlich bis hin zur Tötung 
eingesetzt werden würden, zumal die Angeschuldigten auch keinerlei 
Vorkehrungen zur Verhinderung einer späteren Identifizierung durch 
die Opfer getroffen hatten. Insgesamt kann daher sein Verhalten vernünftigerweise 
nur als Billigung und damit als Inkaufnahme des entsprechenden Erfolgs 
ausgelegt werden. Ein über das gemeinsame Wollen hinausgehender Exzess 
Y.________s scheidet mithin aus. Daran ändert nichts, dass dem Beschwerdeführer 
der Erfolgseintritt - der Tod des Opfers - unerwünscht gewesen sein 
mag. Denn der Eventualvorsatz setzt nicht voraus, dass der Täter mit 
dem Erfolg innerlich einverstanden ist (BGE 92 IV 65 E. 4a). 5.5 Schliesslich 
ist auch die Qualifikation der Tötungen als Mord im Sinne von Art. 
112 StGB nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 26 StGB sind besondere 
persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, die die Strafbarkeit 
erhöhen, vermindern oder ausschliessen, bei dem Täter, Anstifter oder 
Gehilfen zu berücksichtigen, bei dem sie vorliegen. Bei der Tötung 
eines Menschen ist also nur derjenige Beteiligte nach Art. 112 StGB 
zu bestrafen, der dabei besonders skrupellos handelt (BGE 120 IV 265 
E. 3a). Vorliegend geht es um einen klassischen Fall eines Raubmords. 
Die Opfer sind - auch seitens des Beschwerdeführers - aus rein egoistischen 
finanziellen Beweggründen getötet worden. Die Tatverübung aus niederen, 
rein finanziellen Motiven genügt für sich allein zur Bejahung der 
Qualifikation der besonderen Skrupellosigkeit (BGE 127 IV 10 E. 1 
a mit Hinweisen; 115 IV 187 E. 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 
6S. 394/2006 vom 1. März 2007 E. 4.3). Der Schuldspruch der Vorinstanz 
wegen zweifachen Mordes hält mithin vor Bundesrecht stand. 6. Eventualiter 
wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung. Zusammengefasst 
macht er geltend, die Vorinstanz habe verschiedene zu seinen Gunsten 
sprechende zumessungsrelevante Faktoren zu wenig berücksichtigt oder 
gar ausser Acht gelassen und ihn überdies - im Vergleich zu Z.________ 
- rechtsungleich behandelt. 6.1 Das Bundesgericht hat in mehreren 
jüngeren Entscheiden die Grundsätze der Strafzumessung und die an 
sie gestellten Anforderungen zusammengefasst (BGE 129 IV 6 E. 6.1 
S. 20 f.; 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a S. 295; 123 IV 49 E. 2a, 
je mit Hinweisen). Darauf ist zu verweisen. 6.2 Die Vorinstanz geht 
bei der Bemessung der Strafe von Mord (Art. 112 StGB) als schwerste 
Tat aus. Das Verschulden beurteilt sie nach einer Gesamtwürdigung 
aller strafzumessungsrelevanten Faktoren als sehr schwer. Die Tatkomponente 
wirke sich nach Berücksichtigung des Doppelverwertungsverbots mittelschwer 
belastend aus. Der Beschwerdeführer habe sämtliche Delikte - den Raub 
und die zwei Morde - aus reiner Geldgier begangen. Ein Ausstieg wäre 
ihm möglich gewesen. Aufgrund seiner Habgier habe er das Vorhaben 
aber bis zum bitteren Ende durchgezogen. Die täterbezogenen Komponenten 
würdigt die Vorinstanz insgesamt als eher positiv. Sie berücksichtigt 
- teilweise unter Verweis auf die Ausführungen der ersten Instanz 
- die Flüchtlingsbiographie des Beschwerdeführers, seine schwierigen 
Familienverhältnisse, seine Geständigkeit und Kooperationsbereitschaft 
während des Verfahrens sowie sein Verhalten im vorzeitigen Strafvollzug. 
Ebenso gesteht sie ihm in Anlehnung an die erste Instanz echte Reue 
und Einsicht sowie eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit zu, weil 
er am Erlebten offensichtlich stärker leide als die anderen. Zu seinen 
Ungunsten berücksichtigt sie die Vorstrafen sowie die Tat- und Deliktsmehrheit 
nach Art. 68 Ziff. 1 StGB. Eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit 
schliesst sie gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 1. April 
2004 aus und erachtet im Ergebnis eine fünfzehnjährige Zuchthausstrafe 
für schuldangemessen. 6.3 Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen 
zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten 
auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe bundesrechtskonform. 
Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten 
hätte leiten lassen oder wesentlichen Gesichtspunkten nicht Rechnung 
getragen hätte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere trifft entgegen 
einem Einwand in der Beschwerde nicht zu, dass die Vorinstanz hauptsächlich 
nur die belastenden, nicht aber auch die entlastenden tat- und täterbezogenen 
Elemente in ihre Beurteilung mit einbezieht. So berücksichtigt sie 
bei der Tatkomponente etwa durchaus, dass nicht der Beschwerdeführer, 
sondern Y.________ die Idee zum Überfall und die Chefrolle inne hatte, 
was ohne weiteres in den unterschiedlichen Strafmassen zum Ausdruck 
kommt. Die weiteren Rügen, die der Beschwerdeführer erhebt, beziehen 
sich auf die Berücksichtigung der prägenden Jugend, der schwierigen 
Familienverhältnisse, der Geständigkeit und Kooperationsbereitschaft, 
der Einsicht und Reue sowie der erhöhten Strafempfindlichkeit. Diese 
Faktoren zieht die Vorinstanz entgegen der Behauptung in der Beschwerde 
strafmindernd in Betracht. Den SVG-Vorstrafen misst die Vorinstanz 
straferhöhende Bedeutung zu, was bundesrechtlich nicht zu beanstanden 
ist, zumal nicht nur solche Vorstrafen, denen gleichartige Straftaten 
zugrunde liegen, bei der Strafzumessung von Belang sind (vgl. etwa 
BGE 121 IV 3 E. 1c/cc). Dass und inwieweit die Vorinstanz die genannten 
Kriterien aber ermessensverletzend gewichtet haben soll, ist nicht 
ersichtlich. Schliesslich liegt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 
auch keine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Z.________ vor. Soweit 
er beanstandet, sein Verschulden sei beim Raub grundlos schwerer gewichtet 
worden als beim genannten Mittäter, verkennt er, dass die Vorinstanz 
die Verschuldenseinschätzung auf eine Gesamtbetrachtung sämtlicher 
Taten stützt. 

Die Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung erscheinen 
somit insgesamt plausibel und die daraus gezogenen Schlüsse 
leuchten ein. Die gegen die Strafzumessung erhobenen Rügen 
erweisen sich mithin als unbegründet. 7. Der Beschwerdeführer 
wendet sich schliesslich gegen die verhängte Landesverweisung von 
12 Jahren. 7.1 Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde setzt, wie 
jedes andere Rechtsmittel, ein aktuelles Rechtsschutzinteresse voraus 
(BGE 128 IV 34 E. 1b mit Hinweisen). 

Seit dem 1. Januar 2007 figuriert die Landesverweisung nicht 
mehr als strafrechtliche Sanktion unter den gesetzlich 
vorgesehenen Massnahmen und Strafen und sind die nach bisherigem 
Recht auf Grund eines Strafurteils ausgesprochenen Landesverweisungen 
(Art. 55 StGB) mit Inkrafttreten des neuen Rechts aufgehoben (vgl. 
Ziff. 1 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 
2002; AS 2006, 3535; vgl. Botschaft BBl 1999, 2185). Trotz ihrem Dahinfallen 
per 1. Januar 2007 bleiben die unter altem Recht ausgesprochenen Landesverweisungen 
im Strafregister eingetragen (vgl. Ziff. 3 Abs. 2 der Schlussbestimmungen 
der Änderung vom 13. Dezember 2002 e contrario; Art. 4 Abs. 1 lit. 
b der Verordnung über das Strafregister vom 29. September 2006; Art. 
10 Abs. 1 der Verordnung über das automatisierte Strafregister vom 
1. Dezember 1999), in das verschiedene kantonale und eidgenössische 
Justiz- und Verwaltungsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben Einsicht 
nehmen können (Art. 365 Abs. 2 und Art. 367 Abs. 2 nStGB; Art. 21 
der Verordnung über das Strafregister vom 29. September 2006). Bei 
dieser Sachlage ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beurteilung seiner Rüge 
betreffend der angeordneten Landesverweisung beibehält (so auch Urteil 
des Kassationshofs vom 6. März 2007 6S.16/2007 E. 4.1; anders noch 
Urteil vom 1. Februar 2007 6S.547/2006 E. 2). 7.2 Gemäss Art. 55 Abs. 
1 Satz 1 StGB kann der Richter den Ausländer, der zu Zuchthaus oder 
Gefängnis verurteilt wird, für 3 bis 15 Jahre aus dem Gebiete der 
Schweiz verweisen. Auch ein Flüchtling kann des Landes verwiesen werden 
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Das Bundesgericht hat die Voraussetzungen 
der Anordnung einer Landesverweisung hierfür und die Anforderungen 
an die Begründung wiederholt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden 
(vgl. nur BGE 123 IV 107 E. 1; 121 IV 3 E. 1a, je mit Hinweisen; Urteil 
vom 7. Februar 2003, 6S.412/2002 E. 3.2). 7.3 Der am 9. November 1975 
geborene Beschwerdeführer hat sich des zweifachen Mordes im Sinne 
von Art. 112 StGB und des qualifizierten Raubs im Sinne von Art. 140 
Ziff. 1 und 3 StGB schuldig gemacht. Er lebt seit dem Jahre 1991 als 
anerkannter Flüchtling in der Schweiz. Seine Eltern und Geschwister 
befinden sich ebenfalls hier. Der Beschwerdeführer absolvierte erfolgreich 
eine Lehre als Elektriker. 

Die Vorinstanz begründet die ausgesprochene Nebenstrafe in 
Anbetracht der ihm angelasteten Straftaten mit dem 
Sicherheitsbedürfnis der Schweiz. Der Beschwerdeführer habe 
durch die Mitverantwortung an der Ermordung von C.________ und 
D.________ die innere Sicherheit der Schweiz in schwerwiegender Weise 
verletzt. Ausserdem habe er nur noch geringen Kontakt zu seiner hier 
zwar lebenden, aber von ihm bewusst verlassenen Familie. Da der Beschwerdeführer 
im Jahre 2001 nach Vietnam gereist sei, sei davon auszugehen, dass 
er nach wie vor eine bestehende Bindung zum Ursprungsland pflege. 
7.4 Die Vorinstanz hat die Landesverweisung und deren Dauer unter 
zutreffender Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts 
wenn auch knapp so doch nachvollziehbar unter Einbezug aller wesentlichen 
Aspekte begründet. Nicht zu beanstanden ist insbesondere die vorgenommene 
Interessensabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verhütung 
weiterer Delikte und dem privaten Interesse des Beschwerdeführers 
am Verbleib in der Schweiz unter Berücksichtigung seines Flüchtlingsstatus 
sowie des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Angesichts 
der sehr schweren Anlasstaten (Mord und qualifizierter Raub) durfte 
die Vorinstanz in Abwägung der auf dem Spiele stehenden Interessen, 
ohne Bundesrecht zu verletzen, auf ein überwiegendes Sicherungsbedürfnis 
der Schweiz schliessen und eine unbedingte Landesverweisung anordnen. 
Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil kann verwiesen werden. 
8. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf 
einzutreten ist. 


III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9. Das Gesuch um 
unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde 
ist gutzuheissen. Da die erste Instanz den Beschwerdeführer - im Gegensatz 
zur Vorinstanz - von der Anschuldigung des Mordes bzw. eventualiter 
der Tötung freigesprochen hatte, und es um eine hohe Strafe geht, 
hatte er hinreichend Anlass zur Beschwerdeführung. Seine finanzielle 
Bedürftigkeit ist ausgewiesen. Es sind daher im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde 
keine Kosten zu erheben, und der Vertreter des Beschwerdeführers ist 
aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen. Demgegenüber ist das 
entsprechende Gesuch im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde 
wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat daher 
insoweit die bun-desgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 
1 OG). Seiner finanziellen Lage ist mit einer herabgesetzten Gerichtsgebühr 
Rechnung zu tragen (Art. 153a Abs. 1 OG). 

Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die staatsrechtliche 
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, 
soweit darauf einzutreten ist. 3. Das Gesuch um unentgeltliche 
Rechtspflege im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wird 
abgewiesen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im 
Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen. 5. Dem 
Beschwerdeführer wird im Verfahren der staatsrechtlichen 
Beschwerde eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.- auferlegt. 6. Dem 
Vertreter des Beschwerdeführers, Fürsprecher Hans Keller, wird 
für das Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde 
eine Entschädigung von Fr. 2’000.- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
10. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator 
des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, 
schriftlich mitgeteilt. 

Lausanne, 17. Mai 2007 Im Namen des Kassationshofes des 
Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die 
Gerichtsschreiberin: