6P.19/2007 (17.05.2007)
6S.51/2007 (17.05.2007)
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6P.19/2007
6S.51/2007 /rom
Urteil vom 17. Mai 2007
Kasasationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Hans Keller,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern,
Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
6P.19/2007
Willkürliche Beweiswürdigung; Verletzung des Gebots des fair trial,
6S.51/2007
Mittäterschaft zu Mord; Strafzumessung; Landesverweisung,
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.19/2007) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.51/2007) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 17. November 2006.
Sachverhalt: A. Am 20./21. Mai 2002 verübten Y.________,
X.________, Z.________ und A.________ einen bewaffneten
Raubüberfall auf den Bordellbetrieb "Salon B.________" in Bern.
Sie gingen auf Grund eines Tipps, den Y.________ auf Anfrage von einem
Bekannten und dessen Ehefrau erhalten hatte, davon aus, dass im fraglichen
Salon viel Geld zu "holen" sei. Die vier nicht maskierten Angeschuldigten
verschafften sich Zugang zum Salon. Im Verlaufe des Überfalls wurden
der Saloninhaber C.________ und dessen Ehefrau D.________ mit jeweils
mehreren Schüssen getötet. In beiden Fällen soll Y.________ der Schütze
gewesen sein. B. Das Kreisgericht VIII Bern-Laupen erklärte X.________
am 4. April 2005 schuldig des qualifizierten Raubs gemäss Art. 140
Ziff. 1 und 3 StGB. Von der Anschuldigung des Mordes, eventuell der
vorsätzlichen Tötung, an C.________ und D.________ sprach es ihn frei.
Es verurteilte ihn zu einer Strafe von viereinhalb Jahren Zuchthaus
unter Anordnung einer ambulanten Therapie.
Auf Appellation der Staatsanwaltschaft hin sprach das
Obergericht des Kantons Bern X.________ am 17. November 2006
schuldig des Mordes an C.________ und D.________. Zufolge
Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils bestätigte es die
Verurteilung wegen qualifizierten Raubs. Das Obergericht
bestrafte ihn mit einer Zuchthausstrafe von 15 Jahren, ordnete eine
ambulante Psychotherapie an und verwies ihn für 12 Jahre des Landes.
C. Dagegen reicht X.________ staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht ein. Mit beiden Rechtsmitteln
beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Er verlangt ferner
die unentgeltliche Rechtspflege. D. Das Obergericht verzichtet auf
eine Stellungnahme zu den Beschwerden, die Staatsanwaltschaft auf
Gegenbemerkungen zur Nichtigkeitsbeschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesgesetz über
das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar
2007 in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen
ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG bzw. BStP (Art. 132 Abs.
1 BGG).
Am 1. Januar 2007 ist auch der revidierte Allgemeine Teil des
Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier
aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der
Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische
Recht richtig angewendet hat (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht,
welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids noch
gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3).
I. Staatsrechtliche Beschwerde 2. Das Obergericht erklärte den
Beschwerdeführer, anders als das Kreisgericht, schuldig des
zweifachen Mordes. Es urteilte gestützt auf die Akten, ohne
Beweismassnahmen anzuordnen, insbesondere ohne die Angeschuldigten
erneut persönlich zu befragen. Der Beschwerdeführer erblickt darin
eine willkürliche Anwendung bzw. Auslegung von Art. 350 des kantonalen
Strafverfahrensgesetzes, einen Verstoss gegen die in der BV und EMRK
statuierte Unschuldsvermutung sowie eine Verletzung des Gebots des
"fair trial" im Sinne einer Beschneidung seiner Verteidigungsrechte
gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK. 2.1 Die Auslegung und Anwendung
kantonalen Verfahrensrechts prüft das Bundesgericht ausschliesslich
unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür (BGE 121 I 1 E.
2). Dies gilt auch, wenn sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Beweiswürdigung
auf den Grundsatz "in dubio pro reo" beruft. Hingegen prüft das Bundesgericht
mit freier Kognition, ob die als willkürfrei erkannte Auslegung und
Anwendung des kantonalen Rechts mit den angerufenen verfassungsmässigen
Rechten und Konventionsgarantien vereinbar ist (vgl. BGE 127 I 213
E. 3b; 126 I 19 E. 2a, 68 E. 3b; 122 I 153 E. 3 mit Hinweisen). 2.2
Das Gesetz über das Strafverfahren des Kantons Bern (StrV/BE) regelt
in Art. 350 die Beweiserhebungen im Appellationsverfahren. Danach
stützt sich die Appellationsinstanz grundsätzlich auf die Beweisaufnahme
der Vorinstanz (Satz 1). Sie kann aber von Amtes wegen oder auf Antrag
der Parteien Beweisergänzungen anordnen (Satz 2).
Der Beschwerdeführer ist vom Kreisgericht zu viereinhalb Jahren
Zuchthaus wegen qualifizierten Raubs verurteilt worden. Dagegen
ergriff die Staatsanwaltschaft sowohl im Schuld- als auch im Stafpunkt
die Appellation. Einer Abänderung des kreisgerichtlichen Urteil stand
damit auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers nichts im Weg (Art.
337 StrV/BE). Nachdem diesem gemäss Art. 340 StrV/BE von der Appellation
durch die Staatsanwaltschaft Kenntnis gegeben worden war, lag für
ihn auf der Hand bzw. musste er damit rechnen, dass das Obergericht
mit der Staatsanwaltschaft zu einer Verurteilung wegen (zweifachen)
Mordes, eventuell vorsätzlicher Tötung, mit massiv höherer Bestrafung
gelangen könnte, und dass das Obergericht möglicherweise die Aktenlage
als zureichende Urteilsgrundlage bewerten und deshalb nicht von Amtes
wegen eine erneute Befragung der Angeschuldigten - unter Einschluss
des Beschwerdeführers - selber anordnen werde. Dass und inwiefern
das Obergericht dies nach dem kantonalen Verfahrensrecht unter dem
Gesichtspunkt der Willkür nicht hätte tun dürfen, ist nicht ersichtlich.
Denn aus Art. 350 StrV/BE ergibt sich, dass das Obergericht das Beweisverfahren,
wie es vor der ersten Instanz stattfand, anhand der Akten überprüft.
Eine Wiederholung des Beweisverfahrens wird mithin nicht gefordert;
es sei denn, es lägen zwingende Gründe vor, wie etwa um bestehende
Lücken im Beweisverfahren zu schliessen. Dass das Obergericht die
vor erster Instanz erhobenen Beweise möglicherweise anders würdigen
werde, stellt indes nicht an sich einen solch zwingenden Grund dar
(so schon Urteil des Bundesgerichts vom 21. Oktober 1980, veröffentlicht
in ZBJV 119/1983 509), auch wenn es gelegentlich heikel sein mag,
den Wahrheitsgehalt bzw. die Glaubwürdigkeit namentlich von Aussagen
nur anhand der Akten zu würdigen (vgl. Thomas Maurer, Das bernische
Strafverfahren, Bern 2003, S. 538; Jürg Aeschlimann, Einführung in
das Strafprozessrecht, Die neuen bernischen Gesetze, Bern 1997, S.
477). Die vorliegende Anwendung bzw. Auslegung von Art. 350 StrV/BE
hält nach dem Gesagten vor dem Willkürverbot stand. Soweit der Beschwerdeführer
im Rahmen der Beweiswürdigung den Grundsatz von "in dubio pro reo"
im Sinne von Art. 32 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK als verletzt rügt,
fällt sein Vorbringen mit der Willkürrüge nach Art. 9 BV zusammen.
2.3 Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK soll als Aspekt des fairen Verfahrens
eine wirksame Verteidigung des Angeschuldigten sicherstellen. In diesem
Bestreben werden ihm drei Rechte eingeräumt: Das Recht auf Selbstverteidigung,
das die persönliche Anwesenheit vor Gericht einschliesst, das Recht
auf Beizug eines Verteidigers und das Recht auf unentgeltliche Verteidigung.
Wird der Angeschuldigte durch einen (privaten oder amtlichen) Rechtsbeistand
vertreten, hat er keinen unbeschränkten Anspruch mehr darauf, sich
zusätzlich auch selber zu ver-teidigen. Insbesondere ist es Sache
des Rechtsvertreters, die Verteidigungsstrategie zu bestimmen. Auf
der anderen Seite schliesst der Umstand der Vertretung eine Beteiligung
des Angeschuldigten am Verfahren nicht aus. So muss er etwa in einer
Verhandlung vor einer Appellationsinstanz, die - wie im vorliegenden
Fall - Tat- und Rechtsfragen frei prüft, neben dem Verteidiger Gelegenheit
erhalten, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen (EGMR, Urteil vom 21.
September 1993, Kremzow v. Austria, Serie A 268-B, Ziff. 67 und 68;
s.a. ECHR, Urteil vom 19. Februar 1996, Botten v. Norway, Reports
1996-I, 126). Ein Verzicht des Angeschuldigten auf die Ausübung seiner
Verteidigungsrechte und das Recht auf effektive Teilnahme an der gegen
ihn geführten Verhandlung ist allerdings zulässig (Walter Gollwitzer,
Menschenrechte und Strafverfahren, MRK und IPBPR, Berlin 2005, MRK
Art. 6 Rz. 189 mit Hinweisen; zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK s. a. BGE 127
I 213 E. 3a; EGMR, Urteil vom 23. November 1993; Poitrimol v. Frankreich,
Serie A Nr. 277-A, Ziff. 31).
Auf Anfrage des Obergerichts hin hat der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer sowohl auf eine persönliche Teilnahme an der
Appellationsverhandlung als auch auf das Stellen von weiteren
Beweisanträgen, insbesondere einer Befragung im Rahmen einer
mündlichen Verhandlung, ausdrücklich verzichtet, obschon er
angesichts der Appellationsanträge der Staatsanwaltschaft und
des ihm bekannten Verhandlungsgegenstands sowie auf Grund der
einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Verfahrensrechts mit der
Möglichkeit einer abweichenden Beweiswürdigung durch das Obergericht
rechnen konnte und musste. Dass er damit in der Tat denn auch gerechnet
hat, kommt im Parteivortrag seines amtlichen Vertreters anlässlich
der Appellationsverhandlung vor Obergericht deutlich zum Ausdruck
(vgl. angefochtener Entscheid, S. 61 - 63). Bei dieser Sachlage ist
nicht ersichtlich, inwieweit das Obergericht den Anspruch des Beschwerdeführers
auf wirksame Verteidigung im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK
verletzt haben könnte. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem
Punkte als unbegründet. 3. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sind
verschiedene Sachverhaltsfeststellungen, die das Obergericht im Zusammenhang
mit den auch ihm zur Last gelegten Tötungsdelikten trifft, willkürlich,
und sie verletzten daher Art. 9 BV. 3.1 Willkür liegt nach ständiger
Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung vertretbar
oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid
vielmehr nur auf, wenn dieser mit der tatsächlichen Situation in offensichtlichem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Dabei rechtfertigt sich die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids nur, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE
131 I 57 E. 2; 129 I 49 E. 4 mit Verweis). Dem Sachgericht steht insbesondere
bei der Würdigung der Beweise ein grosser Ermessensspielraum zu. Willkür
ist hier nur zu bejahen, wenn das Gericht offensichtlich den Sinn
und die Tragweite eines Beweismittels verkannt, ohne vernünftigen
Grund ein wichtiges und erhebliches Beweismittel unberücksichtigt
gelassen oder aus den vorhandenen Elementen offensichtlich unhaltbare
Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 mit Verweisen). 3.2 Die Rügen
des Beschwerdeführers erschöpfen sich weitestgehend in unzulässiger
appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid (vgl. etwa Beschwerdeschrift,
S. 10, 11, 13 und 17). Darauf ist nicht einzutreten (Art. 90 Abs.
1 lit. b OG; vgl. BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen).
Nachfolgend bleibt lediglich auf einzelne Vorbringen näher einzugehen.
3.3 Der Beschwerdeführer beanstandet die Feststellung zum Umfang seiner
Beteiligung an der Waffenbeschaffung mit Schalldämpfer als willkürlich.
Das Obergericht verkenne, dass er und Z.________ nicht in gleicher
Weise daran mitgewirkt hätten. Das Obergericht gelangt zum Schluss,
dass sich der Beschwerdeführer bei der Beschaffung der schallgedämpften
Waffe aktiv bzw. sehr aktiv gezeigt hat (angefochtenes Urteil, S.
84 ff.). Es stützt sich bei seiner Würdigung auf die Aussagen der
Angeschuldigten. Im Ergebnis stellt es fest, dass Y.________ bei der
Waffenbeschaffung federführend war, wobei er physisch und psychisch
vom Beschwerdeführer und insbesondere von Z.________ unterstützt wurde
(angefochtenes Urteil, S. 142). Vor diesem Hintergrund, insbesondere
der Tatsache, dass das Obergericht das Verhalten des Beschwerdeführers
und dasjenige von Z.________ bei der Beschaffung der Waffe entsprechend
der unterschiedlichen Intensität ihrer Mitwirkung klarerweise differenziert
beurteilt, geht die Kritik des Beschwerdeführers an der Sache vorbei.
3.4 Das Obergericht kommt im Gegensatz zum Kreisgericht zum Schluss,
alle Angeschuldigten hätten damit rechnen müssen, dass die mitgeführten
Schusswaffen nicht nur zur reinen Bedrohung eingesetzt werden würden,
da keine Vorbereitungen hinsichtlich Fesselung der Opfer oder eigener
Maskierung getroffen worden seien. Dennoch sei die Tötung wohl nicht
von vornherein abgesprochen worden (angefochtenes Urteil, S. 104 und
108). Der Beschwerdeführer beanstandet diese Schlussfolgerungen als
willkürlich. Daraus, dass weder über eine Maskierung der Angeschuldigten
noch über eine Fesselung der Opfer geredet wurde, könne keinesfalls
abgeleitet werden, dass der Einsatz massiver Gewalt bis zur Tötung
thematisiert worden sei. Diese Umstände zeigten höchstens, dass die
Angeschuldigten den Raub-überfall mehr schlecht als recht geplant
hätten. Im Übrigen stelle das Obergericht zur Frage, ob von einer
Fesselung der Opfer die Rede gewesen sei, auf die Aussagen der Angeschuldigten
kurz nach ihrer Festnahme ab, ohne ausreichend zu begründen, weshalb
es die von ihnen hierzu gemachten Angaben anlässlich der Hauptverhandlung
als reine Schutzbehauptungen qualifiziere.
Die beanstandeten Schlussfolgerungen sind nicht willkürlich. Das
Obergericht leitet seine Annahmen aus mehreren sachlich
fundierten Indizien ab. Für seine Beweiswürdigung spricht aber
insbesondere der Umstand, dass die von den Angeschuldigten
akribisch betriebene Beschaffung der schallgedämpften Waffe der Annahme
eines "gewaltlosen" Raubs entgegensteht und die mitgeführte Schusswaffe
denn auch gezielt und rasch zum ersten Einsatz kam. Dass und inwiefern
die obergerichtliche Beweiswürdigung vor diesem Hintergrund schlechterdings
unhaltbar sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer
auch nicht aufgezeigt, legt er doch einzig dar, wel-che Schlüsse aus
den fehlenden Vorbereitungen hinsichtlich Maskierung bzw. Fesselung
seiner Ansicht nach richtigerweise hätten gezogen werden müssen. Damit
kann Willkür nicht begründet werden. Anders als er meint, hat sich
das Obergericht im Übrigen auch mit den Aussagen der Angeschuldigten
zum Thema einer möglichen Fesselung der Opfer auseinandergesetzt und
materiell nachvollziehbar begründet, weshalb es in diesem Zusammenhang
nicht auf die Aussagen der Angeschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung
abstellt, sondern auf "diejenigen der ersten Stunde". Von Willkür
kann daher nicht die Rede sein. 3.5 Der Beschwerdeführer rügt auch
die Feststellung des Obergerichts als willkürlich, er habe sich nach
der miterlebten Exekution von C.________ nicht entrüstet abgewandt
(angefochtenes Urteil, S. 125 und 144). Zwar habe er sich nicht physisch
vom Tatort entfernt, innerlich jedoch vom Vorgehen Y.________s entscheidend
distanziert, was auch die entsprechenden Gutachten aufzeigten. Diese
Tatsache übersehe das Obergericht bei seiner Würdigung vollständig.
Abgesehen davon, dass sich dem psychiatrischen Gutachten vom 1. April
2003 keine solchen eindeutigen Ausführungen entnehmen lassen, gründet
die Kritik des Beschwerdeführers in durch nichts belegten Behauptungen.
Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer auch nach der Tötung
von C.________ das Ziel der Erbeutung einer grossen Geldsumme unbeirrt
weiter verfolgte und er mehrfach dessen blutige Leiche passierte,
als er die von ihm bewachte D.________ zur Toilette begleitete oder
fernsehen ging, durfte das Obergericht ohne Willkür zur Überzeugung
gelangen, dass ihn der Tod bzw. die Exekution von C.________ unbeeindruckt
liess. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rüge der willkürlichen
Beweiswürdigung unbegründet ist, soweit sie überhaupt rechtsgenüglich
vorgebracht ist. Im Übrigen verletzt das angefochtene Urteil auch
keine anderen Verfassungs- oder Konventionsbestimmungen. Die staatsrechtliche
Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
II. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde 5. Die Vorinstanz
verurteilte den Beschwerdeführer wegen zweifachen in
Mittäterschaft begangenen Mordes. In Bezug auf C.________ nahm es
eventualvorsätzliche, in Bezug auf D.________ direktvorsätzliche Begehung
an. Dagegen richtet sich der Beschwerdeführer mit der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde. Sein Tatvorsatz habe den Tod keines der Opfer
auch nur eventuell erfasst. Er habe nie mit deren Tötung gerechnet
und sich den Tötungsvorsatz von Y.________ in keiner Phase des Geschehens
zu eigen gemacht. Bei beiden Tötungen handle es sich um Überreaktionen
Y.________s, die er innerlich nicht mitgetragen habe. Im Übrigen könnte
er angesichts seines untergeordneten Tatbeitrags ohnehin nur wegen
Gehilfenschaft, nicht aber wegen Mittäterschaft verurteilt werden.
Schliesslich erweise sich auch die Qualifikation der beiden Tötungen
als Mord im Sinne von Art. 112 StGB als bundesrechtswidrig. -:-
5.1 Der Verurteilung wegen Mordes liegt zusammengefasst
folgender Sachverhalt zugrunde:
Y.________ konnte Z.________ und den Beschwerdeführer von seinem
Vorhaben, den Salon "B.________" in Bern zu überfallen, überzeugen
und sie als Mittäter gewinnen. Sie alle gingen von einer reichen Beute
aus. Unter der Federführung von Y.________ erwarben sie zu diesem
Zwecke gemeinsam eine Waffe mit Schalldämpfer. Z.________ kundschaftete
den Salon im Vorfeld der Tat aus und teilte seine Erkenntnisse Y.________
und dem Beschwerdeführer mit. Erst am Tattag, d.h. am 20. Mai 2002,
wurde A.________ zur Deliktsdurchführung beigezogen. Die vier Angeschuldigten
studierten gemeinsam die von Y.________ angefertigte Tatortskizze
und besprachen ihr Vorgehen bzw. den Tatablauf. Danach sollte A.________
als Erster den Salon betreten und bei Anwesenheit von C.________ und
D.________ die anderen Beteiligten einlassen.
Die Angeschuldigten begaben sich zum Tatort. Sie sassen einige
Zeit in einem Restaurant unter den Lauben, um den
Eingangsbereich des Salons zu beobachten. Sie waren sich darüber
im Klaren, dass der Raubüberfall mit scharfer Bewaffnung
durchgeführt werden sollte, und wussten, dass der ihnen als
gefährlich und gewaltbereit bekannte Y.________ die geladene
Schusswaffe mit Schalldämpfer dabei hatte und A.________
ebenfalls bewaffnet war. Nachdem A.________ als vermeintlicher
Freier um circa 19.30 Uhr von D.________ eingelassen wurde,
verschaffte er den anderen Angeschuldigten Zugang zum Salon,
obschon C.________ zu diesem Zeitpunkt nicht dort war.
A.________ bedrohte zunächst D.________ und hielt dann auch dem
hinzugekommenen C.________ die durchgeladene Pistole aus
nächster Nähe gegen den Kopf. Im Laufe des sich zwischen ihnen entwickelnden
Handgemenges fiel ihm die Waffe zu Boden. Daraufhin erschoss Y.________
C.________ mit zehn Schüssen. Nach der Schussabgabe, bei der alle
anwesend waren, begab sich Z.________ nach draussen, um Ausschau zu
halten; er blieb in ständigem Telefonkontakt mit Y.________. Der Beschwerdeführer
behändigte die am Boden liegende Waffe A.________s und versuchte,
sie von seinen Fingerabdrücken zu reinigen; dabei löste sich unbeabsichtigt
ein Schuss. Die Angeschuldigten durchsuchten in der Folge die Leiche
C.________s, den Salon und die darübergelegene Wohnung des Ehepaars
nach Wertsachen, wobei der Beschwerdeführer - nachdem er bei der Reinigung
der Blutspuren im Salon geholfen hatte - D.________ bewachte. Sie
wurde am Leben gelassen, damit sie betreffend Inhalt des Tresors und
Schlüssel Auskunft gebe. Vor dem endgültigen Verlassen des Tatorts
und dem Abtransport des aus der Wand herausgebrochenen Tresors tötete
Y.________ die Frau mit neun Schüssen. 5.2 Nach der Rechtsprechung
ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung
eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern
zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt
es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles
und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist,
dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der
subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht.
Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen
Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Mittäterschaft
setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei
dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er
konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass
der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht
aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht.
Wenn die Rechtsprechung angenommen hat, Mittäterschaft könne auch
darin liegen, dass einer der Teilnehmer massgeblich bei der Entschliessung
oder Planung des Deliktes mitgewirkt hat, so darf daraus nicht geschlossen
werden, Mittäterschaft sei ausschliesslich möglich, wenn die Tat im
voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses
ausgeführt wurde (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3; 118 IV
227 E. 5d/aa, 397 E. 2b, je mit Hinweisen). Erscheint die Tat als
Ausdruck eines gemeinsamen Willens und Handelns, ist jeder der Mittäter
für das Ganze verantwortlich (BGE 120 IV 17 E. 2d, mit Hinweis). In
subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz (Art. 18 Abs. 2
StGB) voraus. 5.3 Wenn die Vorinstanz gestützt auf den von ihr verbindlich
festgestellten Sachverhalt annimmt, der Beschwerdeführer sei Mittäter
hin-sichtlich der beiden Tötungen, verletzt sie kein Bundesrecht.
Der Beschwerdeführer machte sich den Entschluss Y.________s zu eigen,
den fraglichen Salon zu überfallen, bereitete das Delikt mit vor und
wirkte insbesondere bei der Beschaffung der schallgedämpften Waffe
massgeblich mit. Damit hat er die Möglichkeit eines Schusswaffeneinsatzes
in seine Planung aufgenommen. Nach der Schussabgabe auf C.________
verblieb er am Tatort und gestaltete das Tatgeschehen fortlaufend
mit, indem er die zu Boden gefallene Waffe A.________s reinigte, den
Salon von Blutspuren säuberte und das zweite Opfer während Stunden
so wirksam bewachte, dass es weder fliehen noch Hilfe anfordern konnte
und er seinen Komplizen dadurch die Suche nach Wertsachen und dem
Tresorschlüssel sowie letztlich das gewaltsame Herausbrechen des Tresors
aus der Wand ermöglichte. Nach der Tötung von D.________ half er wiederum
bei der Reinigung des Salons, um allfällige Spuren zu beseitigen.
Er verliess den Tatort zusammen mit den anderen Angeschuldigten. Mit
seiner Tatbeteiligung übte der Beschwerdeführer einen massgeblichen
und tragenden Einfluss auf das konkrete Tatgeschehen aus. Er fügte
seine Beiträge als Teil und in Ergänzung zu den Beiträgen der anderen
Angeschuldigten in die gemeinschaftliche Tat im Sinne einer arbeitsteiligen
Deliktsbegehung ein. Aufgrund seiner mitgestaltenden Rolle steht der
Beschwerdeführer deshalb als Hauptbeteiligter bzw. als gleichberechtigter
Partner und nicht nur als Gehilfe bei der Tatbestandsverwirklichung
da. 5.4 Ebenso wenig verletzt die Vorinstanz Bundesrecht, wenn sie
annimmt, der Beschwerdeführer habe als Mittäter in Bezug auf die Tötung
von C.________ eventualvorsätzlich und in Bezug auf diejenige von
D.________ direktvorsätzlich gehandelt. Was der Täter wusste, wollte
und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen, ist damit
Tatfrage (BGE 130 IV 58 E. 8.5; 125 IV 242 E. 3c; 119 IV 1 E. 5a)
und kann daher im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde
nicht zur Entscheidung gestellt werden (Art. 273 Abs. 1 lit. b, 277bis
BStP). In Würdigung aller Umstände erkennt die Vorinstanz, dass der
Beschwerdeführer aufgrund des bisherigen Ablaufs des Überfalls und
der entsprechenden Ankündigung Y.________s wusste, dass auch D.________
getötet werden würde. Weiter erklärt sie in tatsächlicher Hinsicht,
dass der Beschwerdeführer sich von der Notwendigkeit, D.________ zu
töten, überzeugen liess, und er deren Tötung in seinen Willen aufnahm.
Damit ist das für den direkten Vorsatz erforderliche Wissen und Wollen
verbindlich festgestellt und auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nicht
überprüfbar. Auf die dagegen erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers
ist daher nicht einzutreten. Dass die Vorinstanz den Begriff des direkten
Vorsatzes aber verkannt hätte, wird in der Beschwerde nicht (hinreichend)
dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Direkter Vorsatz ist nämlich
auch gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg, mag ihm dieser
auch gleichgültig oder sogar unerwünscht sein, als notwendige Folge
oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss
miteinbezieht. Der direkte Vorsatz ist hier somit auch zu bejahen,
wenn es dem Beschwerdeführer letztlich nur darum ging, die Geldbeute
zu erlangen (BGE 119 IV 193 E. 2b/cc; 98 IV 65 E. 4). Ebenso wenig
erweist sich das Vorbringen als stichhaltig, der Beschwerdeführer
habe bei der Tötung C.________s nicht eventualvorsätzlich gehandelt.
Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich der Richter - jedenfalls
soweit der Täter nicht geständig ist - regelmässig nur auf Indizien
und Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren
Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Nach der
Rechtsprechung darf der Richter jedenfalls vom Wissen des Täters auf
seinen Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Risikoverwirklichung
als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge
hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt
werden kann (zur Publikation bestimmtes Urteil vom 21. Januar 2007,
6S. 280/2006 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.4, mit Hinweisen). Wie die
Vorinstanz verbindlich feststellt, hat der Beschwerdeführer um die
Gefährlichkeit und Gewaltbereitschaft von Y.________ gewusst, der
sich bereits früher Delikte gegen die körperliche Integrität hat zu
Schulden kommen lassen. Trotzdem schloss er sich bedenkenlos dem Vorhaben
an, gemeinsam einen bewaffneten Raubüberfall zu begehen. Weiter war
sich der Beschwerdeführer bewusst, dass Y.________ die eigens zu diesem
Zwecke gemeinsam beschaffte Schusswaffe mit Schalldämpfer und scharfer
Munition am Tattag mit sich führte, und sich auch A.________ entsprechend
bewaffnet hatte. Unter diesen Umständen musste der Beschwerdeführer
von Anfang an damit rechnen, dass die Schusswaffen nicht bloss zu
Bedrohungszwecken mitgeführt, sondern tatsächlich bis hin zur Tötung
eingesetzt werden würden, zumal die Angeschuldigten auch keinerlei
Vorkehrungen zur Verhinderung einer späteren Identifizierung durch
die Opfer getroffen hatten. Insgesamt kann daher sein Verhalten vernünftigerweise
nur als Billigung und damit als Inkaufnahme des entsprechenden Erfolgs
ausgelegt werden. Ein über das gemeinsame Wollen hinausgehender Exzess
Y.________s scheidet mithin aus. Daran ändert nichts, dass dem Beschwerdeführer
der Erfolgseintritt - der Tod des Opfers - unerwünscht gewesen sein
mag. Denn der Eventualvorsatz setzt nicht voraus, dass der Täter mit
dem Erfolg innerlich einverstanden ist (BGE 92 IV 65 E. 4a). 5.5 Schliesslich
ist auch die Qualifikation der Tötungen als Mord im Sinne von Art.
112 StGB nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 26 StGB sind besondere
persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, die die Strafbarkeit
erhöhen, vermindern oder ausschliessen, bei dem Täter, Anstifter oder
Gehilfen zu berücksichtigen, bei dem sie vorliegen. Bei der Tötung
eines Menschen ist also nur derjenige Beteiligte nach Art. 112 StGB
zu bestrafen, der dabei besonders skrupellos handelt (BGE 120 IV 265
E. 3a). Vorliegend geht es um einen klassischen Fall eines Raubmords.
Die Opfer sind - auch seitens des Beschwerdeführers - aus rein egoistischen
finanziellen Beweggründen getötet worden. Die Tatverübung aus niederen,
rein finanziellen Motiven genügt für sich allein zur Bejahung der
Qualifikation der besonderen Skrupellosigkeit (BGE 127 IV 10 E. 1
a mit Hinweisen; 115 IV 187 E. 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
6S. 394/2006 vom 1. März 2007 E. 4.3). Der Schuldspruch der Vorinstanz
wegen zweifachen Mordes hält mithin vor Bundesrecht stand. 6. Eventualiter
wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung. Zusammengefasst
macht er geltend, die Vorinstanz habe verschiedene zu seinen Gunsten
sprechende zumessungsrelevante Faktoren zu wenig berücksichtigt oder
gar ausser Acht gelassen und ihn überdies - im Vergleich zu Z.________
- rechtsungleich behandelt. 6.1 Das Bundesgericht hat in mehreren
jüngeren Entscheiden die Grundsätze der Strafzumessung und die an
sie gestellten Anforderungen zusammengefasst (BGE 129 IV 6 E. 6.1
S. 20 f.; 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a S. 295; 123 IV 49 E. 2a,
je mit Hinweisen). Darauf ist zu verweisen. 6.2 Die Vorinstanz geht
bei der Bemessung der Strafe von Mord (Art. 112 StGB) als schwerste
Tat aus. Das Verschulden beurteilt sie nach einer Gesamtwürdigung
aller strafzumessungsrelevanten Faktoren als sehr schwer. Die Tatkomponente
wirke sich nach Berücksichtigung des Doppelverwertungsverbots mittelschwer
belastend aus. Der Beschwerdeführer habe sämtliche Delikte - den Raub
und die zwei Morde - aus reiner Geldgier begangen. Ein Ausstieg wäre
ihm möglich gewesen. Aufgrund seiner Habgier habe er das Vorhaben
aber bis zum bitteren Ende durchgezogen. Die täterbezogenen Komponenten
würdigt die Vorinstanz insgesamt als eher positiv. Sie berücksichtigt
- teilweise unter Verweis auf die Ausführungen der ersten Instanz
- die Flüchtlingsbiographie des Beschwerdeführers, seine schwierigen
Familienverhältnisse, seine Geständigkeit und Kooperationsbereitschaft
während des Verfahrens sowie sein Verhalten im vorzeitigen Strafvollzug.
Ebenso gesteht sie ihm in Anlehnung an die erste Instanz echte Reue
und Einsicht sowie eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit zu, weil
er am Erlebten offensichtlich stärker leide als die anderen. Zu seinen
Ungunsten berücksichtigt sie die Vorstrafen sowie die Tat- und Deliktsmehrheit
nach Art. 68 Ziff. 1 StGB. Eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit
schliesst sie gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 1. April
2004 aus und erachtet im Ergebnis eine fünfzehnjährige Zuchthausstrafe
für schuldangemessen. 6.3 Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen
zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten
auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe bundesrechtskonform.
Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten
hätte leiten lassen oder wesentlichen Gesichtspunkten nicht Rechnung
getragen hätte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere trifft entgegen
einem Einwand in der Beschwerde nicht zu, dass die Vorinstanz hauptsächlich
nur die belastenden, nicht aber auch die entlastenden tat- und täterbezogenen
Elemente in ihre Beurteilung mit einbezieht. So berücksichtigt sie
bei der Tatkomponente etwa durchaus, dass nicht der Beschwerdeführer,
sondern Y.________ die Idee zum Überfall und die Chefrolle inne hatte,
was ohne weiteres in den unterschiedlichen Strafmassen zum Ausdruck
kommt. Die weiteren Rügen, die der Beschwerdeführer erhebt, beziehen
sich auf die Berücksichtigung der prägenden Jugend, der schwierigen
Familienverhältnisse, der Geständigkeit und Kooperationsbereitschaft,
der Einsicht und Reue sowie der erhöhten Strafempfindlichkeit. Diese
Faktoren zieht die Vorinstanz entgegen der Behauptung in der Beschwerde
strafmindernd in Betracht. Den SVG-Vorstrafen misst die Vorinstanz
straferhöhende Bedeutung zu, was bundesrechtlich nicht zu beanstanden
ist, zumal nicht nur solche Vorstrafen, denen gleichartige Straftaten
zugrunde liegen, bei der Strafzumessung von Belang sind (vgl. etwa
BGE 121 IV 3 E. 1c/cc). Dass und inwieweit die Vorinstanz die genannten
Kriterien aber ermessensverletzend gewichtet haben soll, ist nicht
ersichtlich. Schliesslich liegt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
auch keine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Z.________ vor. Soweit
er beanstandet, sein Verschulden sei beim Raub grundlos schwerer gewichtet
worden als beim genannten Mittäter, verkennt er, dass die Vorinstanz
die Verschuldenseinschätzung auf eine Gesamtbetrachtung sämtlicher
Taten stützt.
Die Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung erscheinen
somit insgesamt plausibel und die daraus gezogenen Schlüsse
leuchten ein. Die gegen die Strafzumessung erhobenen Rügen
erweisen sich mithin als unbegründet. 7. Der Beschwerdeführer
wendet sich schliesslich gegen die verhängte Landesverweisung von
12 Jahren. 7.1 Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde setzt, wie
jedes andere Rechtsmittel, ein aktuelles Rechtsschutzinteresse voraus
(BGE 128 IV 34 E. 1b mit Hinweisen).
Seit dem 1. Januar 2007 figuriert die Landesverweisung nicht
mehr als strafrechtliche Sanktion unter den gesetzlich
vorgesehenen Massnahmen und Strafen und sind die nach bisherigem
Recht auf Grund eines Strafurteils ausgesprochenen Landesverweisungen
(Art. 55 StGB) mit Inkrafttreten des neuen Rechts aufgehoben (vgl.
Ziff. 1 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember
2002; AS 2006, 3535; vgl. Botschaft BBl 1999, 2185). Trotz ihrem Dahinfallen
per 1. Januar 2007 bleiben die unter altem Recht ausgesprochenen Landesverweisungen
im Strafregister eingetragen (vgl. Ziff. 3 Abs. 2 der Schlussbestimmungen
der Änderung vom 13. Dezember 2002 e contrario; Art. 4 Abs. 1 lit.
b der Verordnung über das Strafregister vom 29. September 2006; Art.
10 Abs. 1 der Verordnung über das automatisierte Strafregister vom
1. Dezember 1999), in das verschiedene kantonale und eidgenössische
Justiz- und Verwaltungsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben Einsicht
nehmen können (Art. 365 Abs. 2 und Art. 367 Abs. 2 nStGB; Art. 21
der Verordnung über das Strafregister vom 29. September 2006). Bei
dieser Sachlage ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beurteilung seiner Rüge
betreffend der angeordneten Landesverweisung beibehält (so auch Urteil
des Kassationshofs vom 6. März 2007 6S.16/2007 E. 4.1; anders noch
Urteil vom 1. Februar 2007 6S.547/2006 E. 2). 7.2 Gemäss Art. 55 Abs.
1 Satz 1 StGB kann der Richter den Ausländer, der zu Zuchthaus oder
Gefängnis verurteilt wird, für 3 bis 15 Jahre aus dem Gebiete der
Schweiz verweisen. Auch ein Flüchtling kann des Landes verwiesen werden
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Das Bundesgericht hat die Voraussetzungen
der Anordnung einer Landesverweisung hierfür und die Anforderungen
an die Begründung wiederholt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden
(vgl. nur BGE 123 IV 107 E. 1; 121 IV 3 E. 1a, je mit Hinweisen; Urteil
vom 7. Februar 2003, 6S.412/2002 E. 3.2). 7.3 Der am 9. November 1975
geborene Beschwerdeführer hat sich des zweifachen Mordes im Sinne
von Art. 112 StGB und des qualifizierten Raubs im Sinne von Art. 140
Ziff. 1 und 3 StGB schuldig gemacht. Er lebt seit dem Jahre 1991 als
anerkannter Flüchtling in der Schweiz. Seine Eltern und Geschwister
befinden sich ebenfalls hier. Der Beschwerdeführer absolvierte erfolgreich
eine Lehre als Elektriker.
Die Vorinstanz begründet die ausgesprochene Nebenstrafe in
Anbetracht der ihm angelasteten Straftaten mit dem
Sicherheitsbedürfnis der Schweiz. Der Beschwerdeführer habe
durch die Mitverantwortung an der Ermordung von C.________ und
D.________ die innere Sicherheit der Schweiz in schwerwiegender Weise
verletzt. Ausserdem habe er nur noch geringen Kontakt zu seiner hier
zwar lebenden, aber von ihm bewusst verlassenen Familie. Da der Beschwerdeführer
im Jahre 2001 nach Vietnam gereist sei, sei davon auszugehen, dass
er nach wie vor eine bestehende Bindung zum Ursprungsland pflege.
7.4 Die Vorinstanz hat die Landesverweisung und deren Dauer unter
zutreffender Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts
wenn auch knapp so doch nachvollziehbar unter Einbezug aller wesentlichen
Aspekte begründet. Nicht zu beanstanden ist insbesondere die vorgenommene
Interessensabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verhütung
weiterer Delikte und dem privaten Interesse des Beschwerdeführers
am Verbleib in der Schweiz unter Berücksichtigung seines Flüchtlingsstatus
sowie des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Angesichts
der sehr schweren Anlasstaten (Mord und qualifizierter Raub) durfte
die Vorinstanz in Abwägung der auf dem Spiele stehenden Interessen,
ohne Bundesrecht zu verletzen, auf ein überwiegendes Sicherungsbedürfnis
der Schweiz schliessen und eine unbedingte Landesverweisung anordnen.
Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil kann verwiesen werden.
8. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde
ist gutzuheissen. Da die erste Instanz den Beschwerdeführer - im Gegensatz
zur Vorinstanz - von der Anschuldigung des Mordes bzw. eventualiter
der Tötung freigesprochen hatte, und es um eine hohe Strafe geht,
hatte er hinreichend Anlass zur Beschwerdeführung. Seine finanzielle
Bedürftigkeit ist ausgewiesen. Es sind daher im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde
keine Kosten zu erheben, und der Vertreter des Beschwerdeführers ist
aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen. Demgegenüber ist das
entsprechende Gesuch im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde
wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat daher
insoweit die bun-desgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs.
1 OG). Seiner finanziellen Lage ist mit einer herabgesetzten Gerichtsgebühr
Rechnung zu tragen (Art. 153a Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die staatsrechtliche
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist. 3. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wird
abgewiesen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im
Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen. 5. Dem
Beschwerdeführer wird im Verfahren der staatsrechtlichen
Beschwerde eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.- auferlegt. 6. Dem
Vertreter des Beschwerdeführers, Fürsprecher Hans Keller, wird
für das Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde
eine Entschädigung von Fr. 2000.- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
10. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator
des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Mai 2007 Im Namen des Kassationshofes des
Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die
Gerichtsschreiberin: