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Dokumententyp : Analysiertes Dokument (Referenzdokument)
Analyse/Leitsätze/Kommentar in: www.peterkubli.com
Rechtsbereich : StrafRecht
Gesetzesartikel : stgb167
Publikation als BGE : NEIN
Sprache : deutsch
Leitsatz-ID : 21xne4
Erfasst am : 2009.02.07




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6B_989/2008 (13.01.2009)


Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal


{T 0/2}

6B_989/2008 /hum


Urteil vom 13. Januar 2009

Strafrechtliche Abteilung


Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,

Gerichtsschreiber Boog.


Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,


gegen


Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,

Beschwerdegegnerin.


Gegenstand

Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB),


Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 26. Juni 2008.


Sachverhalt: 


A. 

Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erklärte X.________ 
mit Urteil vom 26. Juni 2008 in zweiter Instanz der Bevorzugung eines 
Gläubigers gemäss Art. 167 StGB sowie der ordnungswidrigen Führung 
der Geschäftsbücher gemäss Art. 325 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte 
ihn zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 40.- sowie zu 
Bussen in der Höhe von Fr. 550.- und Fr. 80.-, im Falle der schuldhaften 
Nichtbezahlung umwandelbar in Ersatzfreiheitsstrafen von 13 bzw. 2 
Tagen. Den Vollzug der Geldstrafe schob er unter Ansetzung einer Probezeit 
von zwei Jahren bedingt auf. 


B. 

Gegen diesen Entscheid führt X.________ Beschwerde in 
Strafsachen beim Bundesgericht, mit der er sinngemäss die Aufhebung 
des angefochtenen Urteils beantragt. 


C. 

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 


Erwägungen: 


1. 

Die angefochtene Entscheidung ist nach dem Inkrafttreten des 
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz 
[BGG], SR 173.110) ergangen. Die gegen diese geführte Beschwerde untersteht 
daher entgegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung im vorinstanzlichen 
Dispositiv dem neuen Verfahrensrecht (Art. 132 Abs. 1 BGG). 


2. 

Der Beschwerdeführer war nach den tatsächlichen Feststellungen 
der Vorinstanz einziger Verwaltungsrat und einzelzeichnungsberechtigter 
Vertreter der Y.________ AG. Im angefochtenen Urteil wird ihm im Wesentlichen 
vorgeworfen, er habe den Kassabestand, das DVD-Lager und das Anlagevermögen 
der Y.________ AG, nachdem die Zwischenbilanz der Gesellschaft vom 
31. März 2005 bereits erstellt, die prekäre Lage der Gesellschaft 
bekannt und der Konkurs unausweichlich gewesen sei, in Kenntnis der 
einzelnen gegen die Gesellschaft bestehenden Forderungen verschiedener 
Gläubiger in die Z.________ GmbH überführt und mit Forderungen derselben 
gegen die Y.________ AG verrechnet. Damit habe er den Tatbestand der 
Bevorzugung eines Gläubigers im Sinne von Art. 167 StGB erfüllt (angefochtenes 
Urteil S. 10 ff.). 


3. 

Hiegegen erhebt der Beschwerdeführer verschiedene Einwände. 


3.1 Er macht zunächst geltend, die Erstklassforderungen 
(Lohnforderungen seiner Ehefrau und seiner selbst sowie Versicherungsbeiträge 
an die berufliche Vorsorge) seien grösser als die im freien Verkauf 
zu erzielenden Erlöse aus den Aktiven gewesen. Wie die Vorinstanz 
indessen zu Recht annimmt, hindert dieser Umstand einen Schuldspruch 
wegen Gläubigerbevorzugung nicht. Denn dem Beschwerdeführer war nach 
den Ausführungen im angefochtenen Urteil bekannt, dass die noch verbliebenen 
Aktiven der Y.________ AG nicht ausreichen würden, um die vorhandenen 
Erstklassforderungen, geschweige denn sämtliche angemeldeten Forderungen 
zu befriedigen. Er musste sich mithin darüber im Klaren sein, dass 
andere Gläubiger zu Schaden kommen würden, wenn er die Aktiven der 
Gesellschaft durch den Verkauf der DVDs und des Zubehörs etc. an die 
Z.________ GmbH in erheblichem Umfang verringerte, da die Verteilquote 
im Konkurs unter diesen Umständen offensichtlich geringer ausfallen 
würde (angefochtenes Urteil S. 14). 


Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt, soweit sich der 
Beschwerdeführer überhaupt hinreichend mit dem angefochtenen Urteil 
auseinandersetzt und insofern auf die Beschwerde eingetreten werden 
kann (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 IV 244 E. 2.1), als unbegründet. 



3.2 Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Z.________ 
GmbH habe während der Sanierungsphase finanzielle Vorleistungen erbracht, 
indem sie offene Kreditoren bezahlt habe, um die Warenlieferungen 
sicherzustellen. Daher könne von einer Gläubigerbevorzugung nicht 
die Rede sein. 


Zu diesem Einwand hat die Vorinstanz ausführlich Stellung 
genommen. Sie hat unter anderem ausgeführt, unbesehen der Frage, wann 
genau die Sanierungsphase beendet worden sei, könne der Verkauf eines 
grossen Teils der Aktiven der Y.________ AG an die Z.________ GmbH 
nicht zu den Sanierungsbemühungen gezählt werden. Mit dem Verkauf 
seien der Y.________ AG nämlich nicht nur bedeutende Aktiven entzogen, 
sondern es sei insbesondere auch ihr Tagesgeschäft ganz massiv eingeschränkt 
worden. Dieser Entzug von Aktiven und die damit verbundene erhebliche 
Einschränkung der Möglichkeit, überhaupt einen Erlös zu erwirtschaften, 
habe nicht zu einer Sanierung der Y.________ AG beitragen können, 
auch wenn die Passiven der Gesellschaft in geringem Umfang verringert 
worden seien (angefochtenes Urteil S. 14 f.). 


Zu diesen Erwägungen äussert sich der Beschwerdeführer nicht, so 
dass in diesem Punkt auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden 
kann. 


3.3 Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer den Umstand, 
dass ein Konkursbeamter den grössten Aktivposten der Y.________ AG 
von ca. Fr. 30’000.- im freien Verkauf für Fr. 1’500.- verschleudert 
habe, während im Gegenzug eine marktgerechte Vergütung von gebrauchten 
DVDs der Z.________ GmbH angeprangert werde. 


Diese Rüge hat der Beschwerdeführer schon im 
Untersuchungsverfahren vorgebracht (vgl. etwa Schreiben vom 28. Juli 
2005 an die Kantonspolizei Graubünden). Er macht aber selber nicht 
geltend, dass er eine Verfügung des Konkursamtes oder gar den Konkursentscheid 
des Bezirksgerichtspräsidiums B.________ vom 29. April 2005 gerichtlich 
angefochten hätte. Auf dieses Vorbringen kann somit ebenfalls nicht 
eingetreten werden. 


4. 

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf 
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer 
die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Seinen eingeschränkten finanziellen Verhältnissen kann mit reduzierten 
Gerichtskosten Rechnung getragen werden. 


Demnach erkennt das Bundesgericht: 


1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 


2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer 
auferlegt. 


3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von 
Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt. 


Lausanne, 13. Januar 2009 


Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 

des Schweizerischen Bundesgerichts 

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 


Favre Boog