6B_989/2008 (13.01.2009)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_989/2008 /hum
Urteil vom 13. Januar 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Boog.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 26. Juni 2008.
Sachverhalt:
A.
Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erklärte X.________
mit Urteil vom 26. Juni 2008 in zweiter Instanz der Bevorzugung eines
Gläubigers gemäss Art. 167 StGB sowie der ordnungswidrigen Führung
der Geschäftsbücher gemäss Art. 325 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte
ihn zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 40.- sowie zu
Bussen in der Höhe von Fr. 550.- und Fr. 80.-, im Falle der schuldhaften
Nichtbezahlung umwandelbar in Ersatzfreiheitsstrafen von 13 bzw. 2
Tagen. Den Vollzug der Geldstrafe schob er unter Ansetzung einer Probezeit
von zwei Jahren bedingt auf.
B.
Gegen diesen Entscheid führt X.________ Beschwerde in
Strafsachen beim Bundesgericht, mit der er sinngemäss die Aufhebung
des angefochtenen Urteils beantragt.
C.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Die angefochtene Entscheidung ist nach dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz
[BGG], SR 173.110) ergangen. Die gegen diese geführte Beschwerde untersteht
daher entgegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung im vorinstanzlichen
Dispositiv dem neuen Verfahrensrecht (Art. 132 Abs. 1 BGG).
2.
Der Beschwerdeführer war nach den tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz einziger Verwaltungsrat und einzelzeichnungsberechtigter
Vertreter der Y.________ AG. Im angefochtenen Urteil wird ihm im Wesentlichen
vorgeworfen, er habe den Kassabestand, das DVD-Lager und das Anlagevermögen
der Y.________ AG, nachdem die Zwischenbilanz der Gesellschaft vom
31. März 2005 bereits erstellt, die prekäre Lage der Gesellschaft
bekannt und der Konkurs unausweichlich gewesen sei, in Kenntnis der
einzelnen gegen die Gesellschaft bestehenden Forderungen verschiedener
Gläubiger in die Z.________ GmbH überführt und mit Forderungen derselben
gegen die Y.________ AG verrechnet. Damit habe er den Tatbestand der
Bevorzugung eines Gläubigers im Sinne von Art. 167 StGB erfüllt (angefochtenes
Urteil S. 10 ff.).
3.
Hiegegen erhebt der Beschwerdeführer verschiedene Einwände.
3.1 Er macht zunächst geltend, die Erstklassforderungen
(Lohnforderungen seiner Ehefrau und seiner selbst sowie Versicherungsbeiträge
an die berufliche Vorsorge) seien grösser als die im freien Verkauf
zu erzielenden Erlöse aus den Aktiven gewesen. Wie die Vorinstanz
indessen zu Recht annimmt, hindert dieser Umstand einen Schuldspruch
wegen Gläubigerbevorzugung nicht. Denn dem Beschwerdeführer war nach
den Ausführungen im angefochtenen Urteil bekannt, dass die noch verbliebenen
Aktiven der Y.________ AG nicht ausreichen würden, um die vorhandenen
Erstklassforderungen, geschweige denn sämtliche angemeldeten Forderungen
zu befriedigen. Er musste sich mithin darüber im Klaren sein, dass
andere Gläubiger zu Schaden kommen würden, wenn er die Aktiven der
Gesellschaft durch den Verkauf der DVDs und des Zubehörs etc. an die
Z.________ GmbH in erheblichem Umfang verringerte, da die Verteilquote
im Konkurs unter diesen Umständen offensichtlich geringer ausfallen
würde (angefochtenes Urteil S. 14).
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt, soweit sich der
Beschwerdeführer überhaupt hinreichend mit dem angefochtenen Urteil
auseinandersetzt und insofern auf die Beschwerde eingetreten werden
kann (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 IV 244 E. 2.1), als unbegründet.
3.2 Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Z.________
GmbH habe während der Sanierungsphase finanzielle Vorleistungen erbracht,
indem sie offene Kreditoren bezahlt habe, um die Warenlieferungen
sicherzustellen. Daher könne von einer Gläubigerbevorzugung nicht
die Rede sein.
Zu diesem Einwand hat die Vorinstanz ausführlich Stellung
genommen. Sie hat unter anderem ausgeführt, unbesehen der Frage, wann
genau die Sanierungsphase beendet worden sei, könne der Verkauf eines
grossen Teils der Aktiven der Y.________ AG an die Z.________ GmbH
nicht zu den Sanierungsbemühungen gezählt werden. Mit dem Verkauf
seien der Y.________ AG nämlich nicht nur bedeutende Aktiven entzogen,
sondern es sei insbesondere auch ihr Tagesgeschäft ganz massiv eingeschränkt
worden. Dieser Entzug von Aktiven und die damit verbundene erhebliche
Einschränkung der Möglichkeit, überhaupt einen Erlös zu erwirtschaften,
habe nicht zu einer Sanierung der Y.________ AG beitragen können,
auch wenn die Passiven der Gesellschaft in geringem Umfang verringert
worden seien (angefochtenes Urteil S. 14 f.).
Zu diesen Erwägungen äussert sich der Beschwerdeführer nicht, so
dass in diesem Punkt auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden
kann.
3.3 Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer den Umstand,
dass ein Konkursbeamter den grössten Aktivposten der Y.________ AG
von ca. Fr. 30000.- im freien Verkauf für Fr. 1500.- verschleudert
habe, während im Gegenzug eine marktgerechte Vergütung von gebrauchten
DVDs der Z.________ GmbH angeprangert werde.
Diese Rüge hat der Beschwerdeführer schon im
Untersuchungsverfahren vorgebracht (vgl. etwa Schreiben vom 28. Juli
2005 an die Kantonspolizei Graubünden). Er macht aber selber nicht
geltend, dass er eine Verfügung des Konkursamtes oder gar den Konkursentscheid
des Bezirksgerichtspräsidiums B.________ vom 29. April 2005 gerichtlich
angefochten hätte. Auf dieses Vorbringen kann somit ebenfalls nicht
eingetreten werden.
4.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer
die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Seinen eingeschränkten finanziellen Verhältnissen kann mit reduzierten
Gerichtskosten Rechnung getragen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von
Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Januar 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Boog