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Dokumententyp : Analysiertes Dokument (Referenzdokument)
Analyse/Leitsätze/Kommentar in: www.peterkubli.com
Rechtsbereich : StrafRecht
Gesetzesartikel : stgb110#3, stgb314, stgb317, stgb322quater
Publikation als BGE : JA
Sprache : deutsch
Leitsatz-ID : 2cvzgv
Erfasst am : 2009.09.03




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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
 
{T 0/2}
6B_916/2008
 
Urteil vom 21. August 2009
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiber Stohner.
 
Parteien
V.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. Heidi Pfister-Ineichen,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA),
Beschwerdegegnerin 1, vertreten durch Rechtsanwalt Mario Postizzi,
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Beschwerdegegnerin 2.
 
Gegenstand
Sich-bestechen-Lassen, Vorteilsannahme, ungetreue Amtsführung, Urkundenfälschung; Strafzumessung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 30. Januar 2008.
 
Sachverhalt: 
 
A. Mit Entscheid vom 30. Januar 2008 sprach die Strafkammer des 
Bundesstrafgerichts V.________ in je einem Fall vom Vorwurf des Betrugs 
(Ziffer 3.8.2 der Anklageschrift) und der ungetreuen Amtsführung (Ziffer 
3.8.3 der Anklageschrift) frei. Hingegen erklärte es ihn des Sich-bestechen-Lassens 
(Art. 322quater StGB), der Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB), 
der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) und der Urkundenfälschung 
im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer 
Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen 
à Fr. 150.-. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es bedingt auf, 
unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 
 
B. V.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, 
der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 30. Januar 2008 sei aufzuheben, 
und er sei vollumfänglich freizusprechen. 
 
C. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit 
darauf einzutreten sei. Die SUVA hat auf Anmerkungen zur 
Beschwerde verzichtet und stellt Antrag auf Bestätigung des angefochtenen 
Urteils. Die Bundesanwaltschaft hat Bemerkungen zur Beschwerde eingereicht, 
ohne jedoch Anträge zu stellen. Erwägungen: 
 
1. Die Vorinstanz geht zusammenfassend von folgendem Sachverhalt 
aus: 
 
Die Beschwerdegegnerin 1 verfügte über ein 
Immobilien-Portefeuille im Wert von rund 3 Milliarden Franken. Ab 
dem Jahre 2000 setzte sie sich zum Ziel, die internen Verfahrensabläufe 
und Zuständigkeiten im Immobilienwesen neu zu definieren, das Immobilien-Anlage-Portefeuille 
aktiver zu bewirtschaften und suboptimale Immobilien zu verkaufen. 
Sie engagierte im Jahre 2002 W.________ als Verantwortlichen für die 
Erarbeitung einer neuen Immobilienstrategie. Im Jahr 2003 wurde dieser 
zudem zum Bereichsleiter Immobilien innerhalb der Finanzabteilung 
ernannt. Der Beschwerdeführer amtete bei der Beschwerdegegnerin 1 
als Immobilien-Portfoliomanager und war W.________ unterstellt. W.________ 
und der Beschwerdeführer bezeichneten die zu verkaufenden Liegenschaften, 
setzten für den grössten Teil der betroffenen Liegenschaften unter 
Beizug externer Schätzer deren Verkehrswert fest und stellten Antrag 
an den für den Verkaufsentscheid formell zuständigen Immobilien-Anlageausschuss 
(nachfolgend: IAA) der Beschwerdegegnerin 1. Letztlich ist der IAA 
in all seinen Entscheiden bezüglich Verkauf und Verkaufspreis den 
von W.________ beziehungsweise vom Beschwerdeführer gestellten Anträgen 
gefolgt. Ein Verdacht auf Unregelmässigkeiten beim Verkauf von acht 
Immobilien, die im Zeitraum vom Frühjahr 2004 bis zum Sommer 2005 
veräussert wurden und mehrheitlich im Kanton Tessin liegen, führte 
zur Eröffnung einer Strafuntersuchung insbesondere gegen W.________ 
und den Beschwerdeführer, wobei Letzterer einzig in die Verkäufe zweier 
Liegenschaften involviert war (Wohn- und Geschäftsüberbauung Wichlernweg 
12-16 in Kriens, Parzelle Nr. 4155 GB Kriens [nachfolgend: Liegenschaft 
Kriens] und Wohn- und Geschäftsüberbauung Via L. Lavizzari 2 und 6-10 
in Mendrisio, Parzellen Nr. 2937/2961/3112 und 3120 GB Mendrisio [nachfolgend: 
Liegenschaft Piazzale alla Valle]). Die Liegenschaft Kriens wurde 
von O.________ geschätzt, jene in Mendrisio von U.________. Als Käufer 
der beiden Liegenschaften trat T.________ respektive die von ihm ganz 
oder teilweise beherrschten Aktiengesellschaften R.________ AG (Liegenschaft 
Kriens) und Q._________ SA (Liegenschaft Piazzale alla Valle) auf. 
An der R.________ AG waren T.________ und W.________ zu je 50% beteiligt, 
weshalb Letzterer sowohl seitens der Käufer- als auch der Verkäuferschaft 
an diesem Rechtsgeschäft mitwirkte. T.________ war bei den Liegenschaftskäufen 
für die Verhandlungen mit den kreditgebenden Banken und die Sicherstellung 
der Finanzierung verantwortlich. Die Banken überwiesen die Kreditsumme 
auf Geschäftskonten der Erwerbergesellschaften. Im Rahmen des Liegenschaftserwerbs 
richtete T.________ in mehreren Tranchen Geldbeträge an W.________ 
aus. Hierbei handelte es sich um Beträge, welche er in bar von den 
erwähnten Geschäftskonten bezog. 
 
2. Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht eine 
aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung und macht damit sinngemäss eine 
willkürliche Beweiswürdigung geltend. 
 
2.1 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den 
staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet 
der Beweiswürdigung ist die Kognition des Bundesgerichts auf Willkür 
beschränkt. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde 
in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen 
Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen 
Fehler beruhen (BGE 134 I 140 E. 5.4). Dass das angefochtene Urteil 
mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder 
eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder 
gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür 
nicht (BGE 131 IV 100 nicht publ. E. 4.1; 127 I 54 E. 2b). 
 
Wird eine willkürliche Beweiswürdigung gerügt, reicht es nicht 
aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis frei plädiert und 
darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise 
zu würdigen gewesen wären, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren 
mit freier Rechts- und Tatsachenüberprüfung tun könnte. Er muss gemäss 
ständiger Rechtsprechung vielmehr aufzeigen, inwiefern die angefochtene 
Beweiswürdigung die Verfassung dadurch verletzen sollte, dass sie 
im Ergebnis offensichtlich unhaltbar wäre (vgl. BGE 129 I 49 E. 4; 
128 I 81 E. 2; 127 I 38 E. 3c). 
 
2.2 Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung der 
Vorinstanz vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Der Beschwerdeführer 
bezeichnet in seiner Beschwerdeschrift die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung 
verschiedentlich pauschal als aktenwidrig, stellt aber der vorinstanzlichen 
Begründung lediglich seine eigene Sichtweise gegenüber, ohne näher 
zu erörtern, inwiefern der Entscheid (auch) im Ergebnis schlechterdings 
unhaltbar sein sollte. Dies gilt etwa für sein Vorbringen, der Verkaufsantrag 
an den IAA betreffend die Liegenschaft Kriens sei nicht von ihm allein, 
sondern gemeinsam mit W.________ und dem Sekretariat erstellt worden 
(Beschwerde S. 26). 
 
Seine Ausführungen erschöpfen sich mithin in einer unzulässigen 
appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil und genügen den Begründungsanforderungen 
gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. 
 
3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Auffassung der 
Vorinstanz, dass er als Immobilien-Portfoliomanager der Beschwerdegegnerin 
1 vom funktionellen Beamtenbegriff im Sinne von Art. 110 Ziff. 3 StGB 
erfasst werde, verstosse gegen Bundesrecht. Er sei zivilrechtlich 
angestellt gewesen, und im Bereich der Liegenschaftsverwaltung als 
Vermögensverwaltung übe die Beschwerdegegnerin 1 keine hoheitliche 
Funktion aus. Zudem stamme ein überwiegender Teil der von der Beschwerdegegnerin 
1 verwalteten Versicherungsgelder aus nicht-obligatorischen Versicherungsbeiträgen. 
Zwar bestünden für die Anlage des Rentendeckungskapitals Vorschriften 
des Verwaltungsrats der Beschwerdegegnerin 1. Analoge Vorschriften 
gebe es jedoch auch bei privatrechtlich organisierten Unfallversicherungsgesellschaften. 
Ferner unterscheide sich ein Portofoliomanager der Beschwerdegegnerin 
1 in seiner Funktion in keiner Weise von einem privatwirtschaftlichen 
Immobilienverwalter. Eine den staatlichen Aufgabenbereich kennzeichnende 
hoheitliche Beziehung zu den Bürgern fehle vollends, weshalb das von 
den Strafnormen des Korruptionsstrafrechts geschützte Vertrauen der 
Allgemeinheit in die Objektivität und Sachlichkeit amtlicher Tätigkeit 
nicht tangiert sei. Wer seine Tätigkeit im freien Wettbewerb mit der 
privaten Konkurrenz ausübe, könne nicht als Beamter qualifiziert werden. 
Zudem habe er die Geschenke "suvaintern" erhalten. Es stelle sich 
daher die Frage, ob ein "Beamter" einen anderen "Beamten" bestechen 
könne, wollten die Korruptionstatbestände doch Zahlungen von aussen 
abwenden (Beschwerde S. 5-9). 
 
Selbst wenn er aber objektiv als Beamter qualifiziert werde, so 
sei er sich jedenfalls seines Beamtenstatus nicht bewusst gewesen, 
denn er habe sich einzig als Liegenschaftsverwalter, nicht aber als 
Vertreter des Staats gesehen (vgl. Beschwerde S. 29 f.). 
 
3.2 Die Vorinstanz hat erwogen, die Beschwerdegegnerin 1 sei 
eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes, welche 
der Oberaufsicht des Bundesrates unterstehe. Der Beschwerdegegnerin 
1 stehe im öffentlichen Aufgabenbereich der obligatorischen Unfallversicherung 
ein Teilmonopol zu. Zu den öffentlichen Aufgaben zählten auch Tätigkeiten 
der Beschwerdegegnerin 1, die der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherung 
des Rentendeckungskapitals dienten, was insbesondere auf die Kapitalanlage 
in Liegenschaften und alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten zutreffe. 
Der Beschwerdeführer als Portfoliomanager für die Region Zentralschweiz 
und Graubünden habe damit öffentliche Funktionen wahrgenommen und 
werde folglich vom funktionellen Beamtenbegriff erfasst (angefochtenes 
Urteil S. 15). 
 
Der Beschwerdeführer sei 15 Jahre - zuletzt in leitender 
Stellung - bei der Beschwerdegegnerin 1 angestellt gewesen. Es sei 
SUVA-intern bekannt, dass diese öffentliche Aufgaben einer Sozialversicherung 
wahrnehme. Als Portfoliomanager im Immobilienbereich habe der Beschwerdeführer 
gewusst, dass die von ihm betreuten Immobilien der langfristigen Anlage 
von Prämiengeldern dienten, weshalb ihm auch die zu wahrenden öffentlichen 
Interessen bekannt gewesen seien (angefochtenes Urteil S. 30 und S. 
60). 
 
3.3 Der strafrechtliche Beamtenbegriff im Sinne von Art. 110 
Ziff. 3 StGB erfasst sowohl institutionelle als auch funktionelle 
Beamte. Erstere sind die Beamten im öffentlichrechtlichen Sinn sowie 
Angestellte im öffentlichen Dienst. Bei Letzteren ist es nicht von 
Bedeutung, in welcher Rechtsform diese für das Gemeinwesen tätig sind. 
Das Verhältnis kann öffentlichrechtlich oder privatrechtlich sein. 
Entscheidend ist vielmehr die Funktion der Verrichtungen. Bestehen 
diese in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, so sind die Tätigkeiten 
amtlich und die sie verrichtenden Personen Beamte im Sinne des Strafrechts 
(Mark Pieth, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 2. Aufl., 2007, 
Art. 322ter N. 4; Daniel Jositsch, Das Schweizerische Korruptionsstrafrecht 
Art. 322ter bis Art. 322octies StGB, 2004, S. 314 f.; Marco Balmelli, 
Die Bestechungstatbestände des schweizerischen Strafgesetzbuches, 
1996, S. 103; Rolf Kaiser, Die Bestechung von Beamten unter Berücksichtigung 
des Vorentwurfs zur Revision des schweizerischen Korruptionsstrafrechts, 
Diss. Zürich 1999, S. 92 ff.). 
 
In der Botschaft über die Änderung des Schweizerischen 
Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Revision des 
Korruptionsstrafrechts) sowie über den Beitritt der Schweiz zum 
Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer 
Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom 19. April 1999 
(Botschaft Korruptionsstrafrecht; BBl 1999 5497 ff.) wird zur Illustration 
des strafrechtlichen Beamtenbegriffs folgendes Beispiel angeführt 
(BBl 1999 5525): "Eine Beamtin der staatlichen Liegenschaftsverwaltung 
X nimmt ihr nicht gebührende Vorteile für Wohnungszuweisungen entgegen. 
Sie kontrahiert namens des Staates mit den jeweiligen Mietern privatrechtlich 
und unterscheidet sich in ihrer Tätigkeit an sich nicht vom Angestellten 
einer privaten Liegenschaftsverwaltung. Dennoch rechtfertigt die Tatsache, 
dass sie Angestellte der staatlichen Liegenschaftsverwaltung ist, 
den strafrechtlichen Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die 
Objektivität ihrer Tätigkeit. Die Liegenschaftsverwalterin ist auf 
Grund ihrer eigenen institutionellen Einbindung in die staatliche 
Organisation in casu als Beamtin im Sinne von Artikel 110 Ziffer 4 
Satz 1 StGB zu qualifizieren. Die privatrechtliche Natur der Kundenbeziehung 
ändert daran nichts." 3.4 3.4.1 Ausgehend von der dargestellten Rechtslage 
hat die Vorinstanz die (funktionelle) Beamteneigenschaft des Beschwerdeführers 
zutreffend bejaht. Entscheidend ist, dass die Beschwerdegegnerin 1 
als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes (vgl. Art. 
61 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung 
[UVG]; SR 832.20), welcher im Bereich der Unfallversicherung ein Teilmonopol 
zukommt, öffentliche Aufgaben ausübt, so dass sich der strafrechtliche 
Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die Objektivität der Tätigkeit 
der Beschwerdegegnerin 1 rechtfertigt. Dies gilt insbesondere auch 
für den Bereich der Immobilienverwaltung, da diese der Sicherung der 
Renten der Versicherten dient. Dass ein Teil dieser Versicherungsgelder 
aus nicht-obligatorischen Versicherungsbeiträgen stammte, ändert an 
der öffentlichen Funktion der Beschwerdegegnerin 1 nichts. 3.4.2 Zudem 
ist die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht willkürfrei davon ausgegangen, 
der Beschwerdeführer habe die nicht gebührenden Vorteile nicht "SUVA-intern" 
erhalten. Vielmehr hat sie T.________ in diesem Zusammenhang der Bestechung 
für schuldig befunden. 
 
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers würde sich im 
Ergebnis aber nichts ändern, wenn er die Geschenke "SUVA-intern" 
bekommen hätte, kann doch auch ein Amtsträger als Extraneus an der 
Tat mitwirken (Daniel Jositsch, a.a.O., S. 321 f.; Nicolas Queloz/Marco 
Borghi/Maria Luisa Cesoni, Processus de corruption en Suisse, Volume 
1, 2000, S. 332). 3.4.3 Des Weiteren hat die Vorinstanz, ohne in Willkür 
zu verfallen, festgestellt, der Beschwerdeführer habe als Portfoliomanager 
um die öffentlichen Aufgaben der Beschwerdegegnerin 1 als Sozialversicherung 
gewusst und sei sich folglich bewusst gewesen, mit der von ihm getätigten 
Anlage der Prämiengelder in Immobilien als Beamter im strafrechtlichen 
Sinne zu handeln. 
 
4. Der Beschwerdeführer bestreitet des Weiteren in Bezug auf 
sämtliche Verurteilungen generell jegliche Tatherrschaft und Tatbeteiligung. 
Er habe weder von den privaten Geschäften seines Vorgesetzten, W.________, 
gewusst noch T.________ gekannt. Er sei (allenfalls) vom mittelbaren 
Täter W.________ als willenloses oder zumindest nicht vorsätzliches 
Werkzeug benutzt worden. Er scheide daher sowohl als Täter wie auch 
als Teilnehmer aus (vgl. Beschwerde S. 9-16). Auf diese Vorbringen 
wird, soweit erforderlich, bei den einzelnen Tatbeständen einzugehen 
sein (E. 5 - 9). 
 
5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Verurteilung wegen 
Sich-bestechen-Lassens in Bezug auf die Liegenschaft Kriens verletze 
Bundesrecht. Er habe die Uhr der Marke IWC und den Betrag von Fr. 
15’000.- als Anerkennung für seine Mitarbeit beim Verkauf der Liegenschaft 
Kriens erhalten. Im Zeitpunkt des Verkaufs habe er jedoch nicht gewusst, 
hierfür später beschenkt zu werden. Zudem habe er die Vermögenswerte 
den Untersuchungsbehörden in vollem Umfang ausgehändigt. Er habe das 
Geld somit nicht angenommen und folglich auch keinen nicht gebührenden 
Vorteil erhalten. Des Weiteren fehle es an einem pflichtwidrigen Verhalten 
seinerseits. Er habe beabsichtigt, die Liegenschaft für die Beschwerdegegnerin 
1 bestmöglich zu verkaufen, und er habe durch den Verkauf keinen persönlichen 
Nutzen oder Gewinn erzielt. Insbesondere sei er sich nicht bewusst 
gewesen, dass die Geschenke einen ihm nicht gebührenden Vorteil darstellten 
(Beschwerde S. 16-33). 
 
5.2 Die Vorinstanz hat erwogen, sämtliche Vorbereitungen zum 
Verkauf der Liegenschaft Kriens seien durch den Beschwerdeführer ausgeführt 
worden. Er habe dem von ihm ausgefüllten Verkaufsantrag an den IAA 
eine Verkehrswertschätzung zugrunde gelegt, auf welche er vorgängig 
Einfluss genommen habe. So habe er den Schätzer O.________ dazu angehalten, 
einen nicht gerechtfertigten Abzug für anstehenden Unterhalt vorzunehmen. 
Der Beschwerdeführer habe mithin gemeinsam mit W.________ dem IAA 
bewusst einen zu tiefen Mindestverkaufspreis vorgeschlagen und anschliessend 
in diesem Gremium auch durchgesetzt. Zudem habe er sein pflichtgemässes 
Ermessen überschritten, da er sich nicht bemüht habe, einen marktgerechten 
Preis für die Liegenschaft Kriens zu erzielen, sondern diese ausschliesslich 
der R.________ AG beziehungsweise T.________ und W.________ zum Mindestverkaufspreis 
angeboten habe. Der Beschwerdeführer habe die IWC-Uhr sowie die Fr. 
15’000.- im Rahmen des Verkaufs der Liegenschaft Kriens entgegen genommen 
und damit den objektiven Tatbestand von Art. 322quater StGB erfüllt 
(angefochtenes Urteil S. 26 f.). Er sei sich dabei bewusst gewesen, 
die Vermögenswerte im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit 
angenommen zu haben, habe er doch ausdrücklich eingestanden, die Uhr 
und das Geld als Geschenk für seine Mitarbeit beim Verkauf der Liegenschaft 
Kriens erhalten zu haben. Da er selbst den Antrag an den IAA ausgefüllt 
und diesem die nachgewiesenermassen unzulängliche Schätzung von O.________ 
zugrunde gelegt habe, sei er sich überdies der Pflichtwidrigkeit seines 
Handelns bewusst gewesen. Der Beschwerdeführer habe somit auch den 
subjektiven Tatbestand des Sich-bestechen-Lassens erfüllt (angefochtenes 
Urteil S. 30). 
 
5.3 Gemäss Art. 322quater StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 
fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer als Beamter im Zusammenhang 
mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im 
Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten 
einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder 
annimmt. Unter "annehmen" wird die Entgegennahme des Vorteils zu eigener 
Verfügungsgewalt verstanden (Pieth, a.a.O., Art. 322quater N. 6). 
Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. 
 
5.4 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt willkürfrei festgestellt 
und ihre rechtlichen Erwägungen sind zutreffend. Indem der Beschwerdeführer 
wissentlich und willentlich im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft 
Kriens zu einem deutlich unter dem Marktwert liegenden Verkaufspreis 
Fr. 15’000.- und eine IWC-Uhr angenommen hat, hat er den Tatbestand 
von Art. 322quater StGB erfüllt. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer 
somit zu Recht des Sich-bestechen-Lassens schuldig gesprochen. 
 
6. 6.1 Betreffend den Schuldspruch wegen Vorteilsannahme in 
Bezug auf die Liegenschaft Piazzale alla Valle in Mendrisio bringt 
der Beschwerdeführer vor, er sei völlig überrascht gewesen, einen 
Barbetrag von Fr. 45’000.- und eine Uhr der Marke Rolex geschenkt 
erhalten zu haben. Er habe das Geld nicht gewollt, einer physischen 
Rückgabe der Vermögenswerte an W.________ sei aber dessen Verhaftung 
entgegengestanden. Er habe sich daher entschieden, das Geld für W.________ 
aufzubewahren und es ihm nach dessen Entlassung zurückzugeben. Er 
habe mithin gar keinen Vorteil angenommen. Des Weiteren verlange der 
Tatbestand von Art. 322sexies StGB, dass die Vorteilsannahme zukunftsgerichtet 
sein müsse, blosse Belohnungen kämen daher im Gegensatz zum Tatbestand 
von Art. 322quater StGB nicht in Frage. Vorliegend sei das Geschenk 
aber erst im Nachgang zur Verurkundung und damit gerade nicht zukunftsgerichtet 
ausgerichtet worden (Beschwerde S. 34-39). 
 
6.2 Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer habe 
wissentlich im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft Piazzale 
alla Valle, für dessen Abwicklung er formell zuständig gewesen sei, 
beträchtliche und ihm nicht gebührende Vermögenswerte (in Form einer 
Rolex-Uhr und von Fr. 45’000.-) angenommen. Damit sei der erforderliche 
Konnex zwischen Vorteil und Amtsführung gegeben, und der Beschwerdeführer 
habe sich der Vorteilsannahme gemäss Art. 322sexies StGB schuldig 
gemacht (angefochtenes Urteil S. 27 f. und S. 30). 
 
6.3 Wegen Vorteilsannahme ist gemäss Art 322sexies StGB 
namentlich strafbar, wer als Beamter im Hinblick auf die Amtsführung 
einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder 
annimmt. 
 
Als Vorteile im Sinne der Bestimmung gelten sämtliche 
unentgeltlichen Zuwendungen materieller und immaterieller Natur (Pieth, 
a.a.O., Art. 322quinquies N. 7 mit Verweisung auf Art. 322ter N. 21). 
Anders als bei den Bestechungstatbeständen steht die Vorteilszuwendung 
nicht im Zusammenhang mit einer konkreten, mindestens bestimmbaren 
Amtshandlung als Gegenleistung (Botschaft Korruptionsstrafrecht, BBl 
1999 5533). Die Zuwendung muss aber im Hinblick auf die Amtsführung 
geschehen. Sie muss mithin geeignet sein, die Amtsführung des Empfängers 
zu beeinflussen, und einen Bezug zum künftigen Verhalten im Amt schlechthin 
aufweisen. Die Vorteilszuwendung muss ihrer Natur nach somit zukunftsgerichtet 
sein (Botschaft Korruptionsstrafrecht BBl 1999 5509, 5535; Pieth, 
a.a.O., Art. 322quinques N. 9; Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard-dit-Bressel, 
Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2008, Art. 322sexies 
N. 2; Martin Arzethauser, Die Vorteilsgewährung bzw. die Vorteilsannahme 
nach dem revidierten Schweizerischen Korruptionsstrafrecht unter besonderer 
Berücksichtigung der unteren Begrenzung der Strafbarkeit im Rahmen 
der Sozialadäquanz und der freiwilligen Mitfinanzierung öffentlicher 
Aufgaben, Diss. Basel 2001, S. 154 f.; Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers, 
Strafrecht IV, 3. Aufl. 2004, S. 529; Bernard Corboz, Les infractions 
en droit suisse II, 2002, Art. 322quinques N. 9; a.M. Günter Stratenwerth/Felix 
Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil II, 6. Aufl. 2008, § 
60 N. 30; Daniel Jositsch, a.a.O., S. 382 f.). Blosse Belohnungen 
und sozial übliche Geschenke scheiden daher aus, da ihnen eine solche 
Eignung von vornherein abgeht. Sie gelten nicht als ungebührende Vorteile 
(Pieth, a.a.O., Art. 322quinques N. 9; Botschaft Korruptionsstrafrecht 
BBl 1999 5528; vgl. auch Art 322octies Abs. 2 StGB). 
 
Als Tathandlungen nennt Art. 322sexies StGB gleich dem 
Tatbestand des "Sich-bestechen-Lassens" nach Art. 322quater StGB das 
"fordern", "sich versprechen lassen" oder "annehmen" eines nicht gebührenden 
Vorteils. Zur Erfüllung der Tatbestandsvariante "fordern" genügt eine 
einseitige Willenserklärung des Beamten. Die Forderung muss den Adressaten 
erreichen; nicht notwendig ist, dass der Empfänger die Forderung erfüllt 
oder dies auch nur in Aussicht stellt. Unter "sich versprechen lassen" 
versteht man die ausdrückliche oder konkludente Annahme (im Gegensatz 
zur blossen Entgegennahme) eines Angebots eines späteren Vorteils. 
Unter "annehmen" wird, wie dargelegt, die Entgegennahme des Vorteils 
zu eigener Verfügungsgewalt verstanden (Pieth, a.a.O., Art. 322quater 
N. 4 ff.). 
 
6.4 Die Vorinstanz hat in sachverhaltlicher Hinsicht einzig 
festgestellt, der Beschwerdeführer habe Fr. 45’000.- und eine Rolex-Uhr 
"im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft Piazzale alla Valle" 
angenommen, weshalb "der erforderliche Konnex zwischen Vorteil und 
Amtsführung gegeben" sei. 
 
Sie äussert sich jedoch nicht zum Zeitpunkt der Überreichung der 
Vermögenswerte und lässt - nach dem Gesagten zu Unrecht - offen, ob 
die Vorteilszuwendung zukunftsgerichtet war oder eine nachträgliche 
Belohnung darstellte. Die Sache ist daher insoweit zur ergänzenden 
Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Sollte die Vorinstanz bei ihrer Neubeurteilung in 
Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers davon ausgehen, 
dieser habe die Vermögenswerte erst im Anschluss an den Verkauf der 
Liegenschaft Piazzale alla Valle erhalten, entfiele zwar die Tatbestandsvariante 
des "Annehmens". Soweit mit dem Anklagegrundsatz vereinbar, wird die 
Vorinstanz jedoch zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer die ihm 
nicht gebührenden Vorteile gefordert hat oder sich diese hat versprechen 
lassen. 
 
Die Beschwerde ist damit zusammenfassend in diesem Punkt 
gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur 
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
7. 7.1 In Bezug auf die Verurteilung wegen ungetreuer 
Amtsführung im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft Kriens 
macht der Beschwerdeführer geltend, er habe auf den Verkaufsentscheid 
des IAA keinen konkreten Einfluss gehabt. Insbesondere sei er weder 
formell noch faktisch in der Position gewesen, Entscheidungen zu fällen. 
Vielmehr habe er dem IAA einzig Verkaufsempfehlungen abgegeben. Zudem 
habe er O.________ nicht dazu aufgefordert, bei seiner Verkehrswertschätzung 
einen zusätzlichen Abzug von Fr. 2 Mio. für ausserordentliche Unterhaltskosten 
vorzunehmen. Insgesamt bestünden fünf Verkehrswertgutachten, und der 
von O.________ geschätzte Verkehrswert der Liegenschaft Kriens von 
Fr. 5,2 Mio. entspreche der Marktlage. Im Übrigen habe das Gutachten 
von O.________ ohnehin keinen adäquat kausalen Einfluss auf den Verkaufsentscheid 
des IAA gehabt. Im Ergebnis habe schliesslich der Verkauf der Liegenschaft 
zu einem Preis von Fr. 4,5 Mio. nicht zu einem Vermögensschaden für 
die Beschwerdegegnerin 1 geführt. Jedenfalls sei er überzeugt gewesen, 
der Verkauf sei für die Beschwerdegegnerin 1 vorteilhaft. Er habe 
mithin weder in Schädigungs- noch in Bereicherungsabsicht gehandelt 
(Beschwerde S. 39-52). 
 
7.2 Die Vorinstanz hat ausgeführt, als Immobilienfachmann und 
späterer Nachfolger ad interim von W.________ habe der Beschwerdeführer 
gewusst, dass er nicht den tatsächlichen Verkehrswert für die Liegenschaft 
Kriens erhalte, wenn er diese sehr kurzfristig und einzig T.________ 
beziehungsweise der von diesem teilweise beherrschten R.________ AG 
zum Kauf anbiete und auf eine öffentliche Ausschreibung verzichte. 
Dass er damit die von ihm zu wahrenden öffentlichen Interessen im 
Umfang des Mindererlöses geschädigt habe, sei offensichtlich. Des 
Weiteren habe der Beschwerdeführer für die Liegenschaft Kriens über 
zwei weitere externe Verkehrswertschätzungen verfügt, welche einen 
signifikant höheren Verkehrswert ausgewiesen hätten als den Kaufpreis, 
den ihm W.________ vorgegeben habe. Indem er seinem Antrag an den 
IAA dennoch einzig das Kaufangebot der R.________ AG zugrunde gelegt 
habe, habe er seinen Willen manifestiert, die von ihm zu wahrenden 
öffentlichen Interessen zu schädigen. Der Beschwerdeführer habe im 
Zusammenhang mit den Liegenschaftsgeschäften ihm nicht gebührende 
Vorteile überreicht erhalten, und die Liegenschaft Kriens sei aufgrund 
des Handelns des Beschwerdeführers zum Vorteil der R.________ AG beziehungsweise 
von W.________ unter dem tatsächlichen Verkehrswert verkauft worden. 
Damit sei die Vorteilsabsicht des Beschwerdeführers erstellt. Der 
Tatbestand der ungetreuen Amtsführung sei in Bezug auf das Liegenschaftsgeschäft 
Kriens sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt 
(angefochtenes Urteil S. 60). 
 
7.3 Gemäss Art. 314 StGB mit der Marginalie "Ungetreue 
Amtsführung" werden Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen 
zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem 
andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, mit Freiheitsstrafe 
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe 
ist eine Geldstrafe zu verbinden. 
 
Subjektiv erfordert die ungetreue Amtsführung einerseits 
Vorsatz, d.h. das Wissen um die Schädigung öffentlicher Interessen 
sowie den Willen dazu, und andererseits die Absicht, sich oder einem 
anderen einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der 
Vorteil muss sich für einen Dritten aus dem Rechtsgeschäft selbst 
ergeben (Marcel Alexander Niggli, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch 
II, 2. Aufl., 2007, Art. 314 N. 26 ff.; vgl. auch Günter Stratenwerth/Felix 
Bommer, a.a.O., § 57 N. 29). 
 
7.4 Soweit der Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht 
behauptet, der von O.________ geschätzte Verkehrswert entspreche der 
Marktlage, kann ihm nicht gefolgt werden. 
 
Die Vorinstanz hat willkürfrei dargelegt, weshalb sie auf die 
sich auf die Mischwertmethode (Mischwert zwischen Ertrags- und Sachwert) 
stützende Verkehrswertberechnung des vom Untersuchungsrichter eingesetzten 
Experten N.________, welcher von einem Verkehrswert der Liegenschaft 
Kriens von Fr. 7,3 Mio. ausgeht, abgestellt und daher den Verkaufspreis 
der Liegenschaft Kriens von Fr. 4,5 Mio. als deutlich unter dem Verkehrswert 
liegend eingestuft hat. Des Weiteren hat die Vorinstanz, ohne in Willkür 
zu verfallen, erwogen, dass der IAA der Festlegung des Mindestverkaufspreises 
den auf dem Verkehrswertgutachten von O.________ beziehungsweise dem 
Kaufangebot der R.________ AG basierenden Antrag des Beschwerdeführers 
zugrunde gelegt hat. Gestützt auf den erstellten Sachverhalt verletzt 
der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdegegnerin 1 sei durch den 
Liegenschaftsverkauf ein Vermögensschaden erwachsen, kein Bundesrecht. 

 
7.5 In BGE 114 IV 133 E. 1a hat das Bundesgericht erwogen, ein 
Beamter, welcher selbst zwar keine endgültigen Entscheidungen treffe, 
jedoch aufgrund seines Fachwissens und seiner Stellung faktische Entscheidungskompetenz 
habe, könne den Tatbestand von Art. 314 StGB erfüllen. Denn wer als 
Beamter einen Entscheid derart beeinflusse, könne die öffentlichen 
Interessen auch schädigen, wenn er nicht selbst formell entscheide. 

 
An dieser Rechtsprechung ist - trotz Kritik in der Lehre (vgl. 
Niggli, a.a.O., Art. 314 N. 11) - festzuhalten. Der Unrechtsgehalt 
der ungetreuen Amtsführung besteht darin, dass der Beamte bei einem 
Rechtsgeschäft - hier beim Verkauf einer Liegenschaft - private Interessen 
auf Kosten der öffentlichen bevorzugt. Für die Schädigung der öffentlichen 
Interessen ist - wie der zu beurteilende Fall deutlich macht - aber 
keine formelle Entscheidungskompetenz erforderlich, sondern es reicht 
aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Fachwissens und seiner 
Position in dem Sinne Einfluss auf den IAA nehmen konnte, dass dieser 
dem Liegenschaftsverkauf zu einem deutlich unter dem Marktwert liegenden 
Verkaufspreis zugestimmt hat. 
 
7.6 Wie die Vorinstanz ohne Verstoss gegen Art. 9 BV erwogen 
hat, wusste der Beschwerdeführer, dass er mit dem Verkauf der Liegenschaft 
an die R.________ AG zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis, 
die Käuferin zum Nachteil seiner Arbeitgeberin bevorteilte. Gestützt 
hierauf hat die Vorinstanz zu Recht gefolgert, der Beschwerdeführer 
habe vorsätzlich und in Vorteilsabsicht gegen die ihm als Portfoliomanager 
obliegenden Pflichten, die Liegenschaften im Interesse der Beschwerdegegnerin 
1 zu verwalten, verstossen. 
 
7.7 Die Vorinstanz hat somit hinsichtlich des Verkaufs der 
Liegenschaft Kriens zutreffend sowohl den Tatbestand des Sich-bestechen-Lassens 
als auch jenen der ungetreuen Amtsführung als erfüllt erachtet, aufgrund 
unechter Konkurrenz zwischen den beiden Bestimmungen den Beschwerdeführer 
aber einzig wegen Art. 322quater StGB verurteilt (angefochtenes Urteil 
S. 72). 
 
8. 8.1 In Bezug auf seine Verurteilung wegen ungetreuer 
Amtsführung in der Sache "Provision Liegenschaft Kriens" stellt sich 
der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, ihm seien die Machenschaften 
von W.________ - insbesondere dessen Beteiligung an der R.________ 
AG - nicht bekannt gewesen. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen 
Urteil sei für ihn auch nicht ersichtlich gewesen, dass S.________ 
angeblich gar keine Vermittlungstätigkeit ausgeübt habe. W.________ 
habe ihn als willenloses Werkzeug benutzt. Ihn als Mittäter zu qualifizieren, 
gehe daher fehl (Beschwerde S. 53-60). 
 
8.2 Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer habe mit 
S.________ das Provisionsgeschäft abgeschlossen und mittels seines 
Visums formell die Richtigkeit der Honorarnote von S.________ bestätigt. 
Ohne gemeinschaftliches Zusammenwirken zwischen W.________ und dem 
Beschwerdeführer hätte sich - so betont die Vorinstanz weiter - die 
Provisionszahlung an S.________ nicht verwirklichen lassen. Dem Beschwerdeführer 
sei mithin Tatherrschaft zugekommen, weshalb er als Mittäter zu qualifizieren 
sei (angefochtenes Urteil S. 67). 
 
Die Vorinstanz führt weiter aus, gestützt auf die Aussagen von 
W.________ sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer um das 
Ansinnen von W.________, die Liegenschaft Kriens für die R.________ 
AG, an welcher er beteiligt gewesen sei, zu erwerben, gewusst habe. 
Des Weiteren habe W.________ den Beschwerdeführer dazu aufgefordert, 
S.________ eine Vermittlungsprovision zu offerieren, obwohl dieser 
gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 keinerlei Vermittlungsnachweis 
erbracht, sondern einzig Rechnung gestellt habe. Der Beschwerdeführer 
habe im Übrigen S.________ weder Verkaufsunterlagen zur Verfügung 
gestellt noch mit diesem einen schriftlichen Vermittlungsvertrag abgeschlossen, 
obgleich es um eine beträchtliche Geldsumme gegangen sei. Schliesslich 
habe der Beschwerdeführer den angeblichen Honoraranspruch von S.________ 
in keiner Art und Weise hinterfragt. Zusammenfassend sei damit erstellt, 
dass der Beschwerdeführer im Wissen darum, dass die Vermittlungsprovision 
nicht geschuldet gewesen sei, durch seine Visierung der Honorarnote 
die Auszahlung ermöglicht habe. Durch sein Vorgehen habe er seine 
Vorteilsabsicht zugunsten von S.________ manifestiert und folglich 
nicht nur den objektiven, sondern auch den subjektiven Tatbestand 
der ungetreuen Amtsführung erfüllt (angefochtenes Urteil S. 68). 
 
8.3 Gestützt auf den von der Vorinstanz willkürfrei als 
nachgewiesen erachteten Sachverhalt sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, 
er habe weder um die Machenschaften von W.________ gewusst, noch habe 
er erkannt, dass S.________ gar keine Vermittlungstätigkeit ausgeübt 
habe, als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Die rechtlichen 
Erörterungen der Vorinstanz zum Tatbestand der ungetreuen Amtsführung 
sind zutreffend. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Verstosses 
gegen Art. 314 StGB verletzt kein Bundesrecht. 
 
9. 9.1 Der Beschwerdeführer wendet sich ferner gegen seine 
Verurteilung wegen Urkundenfälschung. Er habe nicht vorsätzlich gehandelt 
und damit den subjektiven Tatbestand der Urkundenfälschung nicht erfüllt 
(Beschwerde S. 60 f.). 
 
9.2 Die Vorinstanz hat ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit 
seiner Visierung des Stempels die Prüfung und damit die Echtheit und 
inhaltliche Richtigkeit der unwahren Honorarabrechnung von S.________ 
bestätigt. Der Honorarnote mit angebrachtem Stempel, Visum und Unterschrift 
komme erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Im Ergebnis sei der Beschwerdeführer 
daher der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) schuldig zu sprechen 
(angefochtenes Urteil S. 69 f.). 
 
Die Vorinstanz hat weiter hervorgehoben, der Beschwerdeführer 
habe um die Tatsache gewusst, dass die von ihm visierte Honorarnote 
nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimme. Da ihm selbst 
die Kompetenz zugekommen sei, solche Beträge zur Auszahlung frei zu 
geben, habe er auch gewusst, dass sein Visum und der Stempel die Richtigkeit 
der Honorarforderung bestätigen würden. Indem er dergestalt vorgegangen 
sei, habe er seinen Willen zur Täuschung der Beschwerdegegnerin 1 
kundgetan, weshalb er den subjektiven Tatbestand der Urkundenfälschung 
im Amt erfüllt habe (angefochtenes Urteil S. 71). 
 
9.3 Gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB werden Beamte oder Personen 
öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder 
verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen 
eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen (Abs. 
1), oder die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig 
beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches 
Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen (Abs. 2), wegen 
Urkundenfälschung im Amt mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder 
Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe 
Busse (Art. 317 Ziff. 2 StGB). 
 
Bei der Urkundenfälschung handelt es sich um ein abstraktes 
Gefährdungsdelikt. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, 
welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht 
wird (BGE 129 IV 53 E. 3.2). 
 
Die Tathandlungen gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB entsprechen der 
Urkundenfälschung im engeren Sinn (Abs. 1) und der Falschbeurkundung 
(Abs. 2) gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (vgl. BGE 117 IV 286 E. 6b). 

 
Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen 
einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr 
ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die 
Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, 
bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt 
nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte 
schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung 
angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt 
und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. 
Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die 
Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter 
anderem in gesetzlichen Vorschriften wie etwa den Bilanzvorschriften 
der Art. 662a ff. OR und Art. 958 ff. OR liegen, die gerade den Inhalt 
bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 132 IV 12 E. 8.1 und 
129 IV 130 E. 2.1, je mit Hinweisen). 
 
9.4 Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung verlangt 
Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz 
genügt. Verlangt wird des Weiteren ein Handeln in der Absicht, jemanden 
am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem 
anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der erstrebte 
Vorteil beziehungsweise die Schädigung müssen sich aus der zumindest 
in Kauf genommenen Verwendung der unechten respektive unwahren Urkunde 
ergeben. Dies setzt eine Täuschungsabsicht voraus, die sich regelmässig 
aus dem Willen des Täters ergibt, die Urkunde als echt beziehungsweise 
wahr zu verwenden. Dass eine Person tatsächlich getäuscht wird, ist 
nicht erforderlich, denn es entspricht dem Wesen der abstrakten Gefährdungsdelikte, 
dass nicht von Anbeginn an ersichtlich ist, in welcher Weise - d.h. 
bei welchen Personen und in welchem konkreten Sachzusammenhang - die 
dem Delikt innewohnende Gefahr sich auswirken kann. Die Absichten 
der fälschenden Person können sich auf einen vom Gesetz nicht näher 
bestimmten "unrechtmässigen Vorteil" zugunsten des Täters oder eines 
Dritten richten. Dabei genügt grundsätzlich jede Besserstellung. 
 
9.5 In BGE 131 IV 126, welchen die Vorinstanz in ihrer 
Urteilsbegründung anführt, hat das Bundesgericht Rechnungen, auf welchen 
zu Prüfzwecken sog. Kontierungsstempel angebracht beziehungsweise 
visierte Kontierungszettel angeheftet wurden, als (zusammengesetzte) 
Urkunden qualifiziert. Bezögen sich die Prüfvermerke auf die inhaltliche 
Überprüfung der Rechnungen und bescheinige die Visierung deren inhaltliche 
Richtigkeit, so komme diesen eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu (131 
IV 125 E. 4.5). 
 
9.6 Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zutreffend 
erwogen, W.________ und der Beschwerdeführer hätten mit ihrer Visierung 
des Stempels beziehungsweise mit ihrer Unterschrift die Prüfung und 
damit die Echtheit der inhaltlich unwahren Honorarrechnung bestätigt. 
Der Honorarnote von S.________ mit angebrachtem Stempel, Visum und 
Unterschrift kommt damit erhöhte Glaubwürdigkeit und folglich Urkundenqualität 
zu. 
 
Die Vorinstanz hat weiter willkürfrei festgestellt, der 
Beschwerdeführer habe um die inhaltliche Unrichtigkeit der Honorarnote 
von S.________ gewusst. Indem er wider besseres Wissen die Korrektheit 
der Abrechnung bescheinigt hat, hat er seine Absicht manifestiert, 
seine Arbeitgeberin zu täuschen und in deren Vermögen zu schädigen 
beziehungsweise S.________ einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. 

 
Die Vorinstanz hat demnach auch den subjektiven Tatbestand der 
Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) zu Recht bejaht. 
 
10. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde teilweise 
durchdringt, erübrigt sich ein Eingehen auf die von ihm gegen die 
Bemessung der Strafe erhobenen Rügen. Die Vorinstanz wird bei ihrer 
Neubeurteilung zugleich auch die Strafe neu festzusetzen haben. 
 
11. Zusammenfassend ist die Beschwerde somit gutzuheissen, 
soweit der Beschwerdeführer der Vorteilsannahme im Sinne von Art. 
322sexies StGB schuldig gesprochen worden ist. Im Übrigen ist die 
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens 
kostenpflichtig. Der Beschwerdegegnerin 1 sind keine Gerichtskosten 
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG). Sie und die Schweizerische 
Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) haben jedoch den Beschwerdeführer 
für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 
1 und 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid des 
Bundesstrafgerichts vom 30. Januar 2008 aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer 
der Vorteilsannahme im Sinne von Art. 322sexies StGB schuldig gesprochen 
wurde, und die Sache insoweit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz 
zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit 
darauf einzutreten ist. 
 
2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 2’000.- 
auferlegt. 
 
3. Die SUVA und die Schweizerische Eidgenossenschaft 
(Bundesanwaltschaft) haben den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche 
Verfahren je mit Fr. 500.- zu entschädigen. 
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, 
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 21. August 2009 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen 
Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Stohner