Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_916/2008
Urteil vom 21. August 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiber Stohner.
Parteien
V.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. Heidi Pfister-Ineichen,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA),
Beschwerdegegnerin 1, vertreten durch Rechtsanwalt Mario Postizzi,
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Beschwerdegegnerin 2.
Gegenstand
Sich-bestechen-Lassen, Vorteilsannahme, ungetreue Amtsführung, Urkundenfälschung; Strafzumessung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 30. Januar 2008.
Sachverhalt:
A. Mit Entscheid vom 30. Januar 2008 sprach die Strafkammer des
Bundesstrafgerichts V.________ in je einem Fall vom Vorwurf des Betrugs
(Ziffer 3.8.2 der Anklageschrift) und der ungetreuen Amtsführung (Ziffer
3.8.3 der Anklageschrift) frei. Hingegen erklärte es ihn des Sich-bestechen-Lassens
(Art. 322quater StGB), der Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB),
der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) und der Urkundenfälschung
im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer
Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen
à Fr. 150.-. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es bedingt auf,
unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
B. V.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen,
der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 30. Januar 2008 sei aufzuheben,
und er sei vollumfänglich freizusprechen.
C. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei. Die SUVA hat auf Anmerkungen zur
Beschwerde verzichtet und stellt Antrag auf Bestätigung des angefochtenen
Urteils. Die Bundesanwaltschaft hat Bemerkungen zur Beschwerde eingereicht,
ohne jedoch Anträge zu stellen. Erwägungen:
1. Die Vorinstanz geht zusammenfassend von folgendem Sachverhalt
aus:
Die Beschwerdegegnerin 1 verfügte über ein
Immobilien-Portefeuille im Wert von rund 3 Milliarden Franken. Ab
dem Jahre 2000 setzte sie sich zum Ziel, die internen Verfahrensabläufe
und Zuständigkeiten im Immobilienwesen neu zu definieren, das Immobilien-Anlage-Portefeuille
aktiver zu bewirtschaften und suboptimale Immobilien zu verkaufen.
Sie engagierte im Jahre 2002 W.________ als Verantwortlichen für die
Erarbeitung einer neuen Immobilienstrategie. Im Jahr 2003 wurde dieser
zudem zum Bereichsleiter Immobilien innerhalb der Finanzabteilung
ernannt. Der Beschwerdeführer amtete bei der Beschwerdegegnerin 1
als Immobilien-Portfoliomanager und war W.________ unterstellt. W.________
und der Beschwerdeführer bezeichneten die zu verkaufenden Liegenschaften,
setzten für den grössten Teil der betroffenen Liegenschaften unter
Beizug externer Schätzer deren Verkehrswert fest und stellten Antrag
an den für den Verkaufsentscheid formell zuständigen Immobilien-Anlageausschuss
(nachfolgend: IAA) der Beschwerdegegnerin 1. Letztlich ist der IAA
in all seinen Entscheiden bezüglich Verkauf und Verkaufspreis den
von W.________ beziehungsweise vom Beschwerdeführer gestellten Anträgen
gefolgt. Ein Verdacht auf Unregelmässigkeiten beim Verkauf von acht
Immobilien, die im Zeitraum vom Frühjahr 2004 bis zum Sommer 2005
veräussert wurden und mehrheitlich im Kanton Tessin liegen, führte
zur Eröffnung einer Strafuntersuchung insbesondere gegen W.________
und den Beschwerdeführer, wobei Letzterer einzig in die Verkäufe zweier
Liegenschaften involviert war (Wohn- und Geschäftsüberbauung Wichlernweg
12-16 in Kriens, Parzelle Nr. 4155 GB Kriens [nachfolgend: Liegenschaft
Kriens] und Wohn- und Geschäftsüberbauung Via L. Lavizzari 2 und 6-10
in Mendrisio, Parzellen Nr. 2937/2961/3112 und 3120 GB Mendrisio [nachfolgend:
Liegenschaft Piazzale alla Valle]). Die Liegenschaft Kriens wurde
von O.________ geschätzt, jene in Mendrisio von U.________. Als Käufer
der beiden Liegenschaften trat T.________ respektive die von ihm ganz
oder teilweise beherrschten Aktiengesellschaften R.________ AG (Liegenschaft
Kriens) und Q._________ SA (Liegenschaft Piazzale alla Valle) auf.
An der R.________ AG waren T.________ und W.________ zu je 50% beteiligt,
weshalb Letzterer sowohl seitens der Käufer- als auch der Verkäuferschaft
an diesem Rechtsgeschäft mitwirkte. T.________ war bei den Liegenschaftskäufen
für die Verhandlungen mit den kreditgebenden Banken und die Sicherstellung
der Finanzierung verantwortlich. Die Banken überwiesen die Kreditsumme
auf Geschäftskonten der Erwerbergesellschaften. Im Rahmen des Liegenschaftserwerbs
richtete T.________ in mehreren Tranchen Geldbeträge an W.________
aus. Hierbei handelte es sich um Beträge, welche er in bar von den
erwähnten Geschäftskonten bezog.
2. Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht eine
aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung und macht damit sinngemäss eine
willkürliche Beweiswürdigung geltend.
2.1 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den
staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet
der Beweiswürdigung ist die Kognition des Bundesgerichts auf Willkür
beschränkt. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde
in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen
Fehler beruhen (BGE 134 I 140 E. 5.4). Dass das angefochtene Urteil
mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder
eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder
gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür
nicht (BGE 131 IV 100 nicht publ. E. 4.1; 127 I 54 E. 2b).
Wird eine willkürliche Beweiswürdigung gerügt, reicht es nicht
aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis frei plädiert und
darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise
zu würdigen gewesen wären, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren
mit freier Rechts- und Tatsachenüberprüfung tun könnte. Er muss gemäss
ständiger Rechtsprechung vielmehr aufzeigen, inwiefern die angefochtene
Beweiswürdigung die Verfassung dadurch verletzen sollte, dass sie
im Ergebnis offensichtlich unhaltbar wäre (vgl. BGE 129 I 49 E. 4;
128 I 81 E. 2; 127 I 38 E. 3c).
2.2 Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung der
Vorinstanz vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Der Beschwerdeführer
bezeichnet in seiner Beschwerdeschrift die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung
verschiedentlich pauschal als aktenwidrig, stellt aber der vorinstanzlichen
Begründung lediglich seine eigene Sichtweise gegenüber, ohne näher
zu erörtern, inwiefern der Entscheid (auch) im Ergebnis schlechterdings
unhaltbar sein sollte. Dies gilt etwa für sein Vorbringen, der Verkaufsantrag
an den IAA betreffend die Liegenschaft Kriens sei nicht von ihm allein,
sondern gemeinsam mit W.________ und dem Sekretariat erstellt worden
(Beschwerde S. 26).
Seine Ausführungen erschöpfen sich mithin in einer unzulässigen
appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil und genügen den Begründungsanforderungen
gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Auffassung der
Vorinstanz, dass er als Immobilien-Portfoliomanager der Beschwerdegegnerin
1 vom funktionellen Beamtenbegriff im Sinne von Art. 110 Ziff. 3 StGB
erfasst werde, verstosse gegen Bundesrecht. Er sei zivilrechtlich
angestellt gewesen, und im Bereich der Liegenschaftsverwaltung als
Vermögensverwaltung übe die Beschwerdegegnerin 1 keine hoheitliche
Funktion aus. Zudem stamme ein überwiegender Teil der von der Beschwerdegegnerin
1 verwalteten Versicherungsgelder aus nicht-obligatorischen Versicherungsbeiträgen.
Zwar bestünden für die Anlage des Rentendeckungskapitals Vorschriften
des Verwaltungsrats der Beschwerdegegnerin 1. Analoge Vorschriften
gebe es jedoch auch bei privatrechtlich organisierten Unfallversicherungsgesellschaften.
Ferner unterscheide sich ein Portofoliomanager der Beschwerdegegnerin
1 in seiner Funktion in keiner Weise von einem privatwirtschaftlichen
Immobilienverwalter. Eine den staatlichen Aufgabenbereich kennzeichnende
hoheitliche Beziehung zu den Bürgern fehle vollends, weshalb das von
den Strafnormen des Korruptionsstrafrechts geschützte Vertrauen der
Allgemeinheit in die Objektivität und Sachlichkeit amtlicher Tätigkeit
nicht tangiert sei. Wer seine Tätigkeit im freien Wettbewerb mit der
privaten Konkurrenz ausübe, könne nicht als Beamter qualifiziert werden.
Zudem habe er die Geschenke "suvaintern" erhalten. Es stelle sich
daher die Frage, ob ein "Beamter" einen anderen "Beamten" bestechen
könne, wollten die Korruptionstatbestände doch Zahlungen von aussen
abwenden (Beschwerde S. 5-9).
Selbst wenn er aber objektiv als Beamter qualifiziert werde, so
sei er sich jedenfalls seines Beamtenstatus nicht bewusst gewesen,
denn er habe sich einzig als Liegenschaftsverwalter, nicht aber als
Vertreter des Staats gesehen (vgl. Beschwerde S. 29 f.).
3.2 Die Vorinstanz hat erwogen, die Beschwerdegegnerin 1 sei
eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes, welche
der Oberaufsicht des Bundesrates unterstehe. Der Beschwerdegegnerin
1 stehe im öffentlichen Aufgabenbereich der obligatorischen Unfallversicherung
ein Teilmonopol zu. Zu den öffentlichen Aufgaben zählten auch Tätigkeiten
der Beschwerdegegnerin 1, die der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherung
des Rentendeckungskapitals dienten, was insbesondere auf die Kapitalanlage
in Liegenschaften und alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten zutreffe.
Der Beschwerdeführer als Portfoliomanager für die Region Zentralschweiz
und Graubünden habe damit öffentliche Funktionen wahrgenommen und
werde folglich vom funktionellen Beamtenbegriff erfasst (angefochtenes
Urteil S. 15).
Der Beschwerdeführer sei 15 Jahre - zuletzt in leitender
Stellung - bei der Beschwerdegegnerin 1 angestellt gewesen. Es sei
SUVA-intern bekannt, dass diese öffentliche Aufgaben einer Sozialversicherung
wahrnehme. Als Portfoliomanager im Immobilienbereich habe der Beschwerdeführer
gewusst, dass die von ihm betreuten Immobilien der langfristigen Anlage
von Prämiengeldern dienten, weshalb ihm auch die zu wahrenden öffentlichen
Interessen bekannt gewesen seien (angefochtenes Urteil S. 30 und S.
60).
3.3 Der strafrechtliche Beamtenbegriff im Sinne von Art. 110
Ziff. 3 StGB erfasst sowohl institutionelle als auch funktionelle
Beamte. Erstere sind die Beamten im öffentlichrechtlichen Sinn sowie
Angestellte im öffentlichen Dienst. Bei Letzteren ist es nicht von
Bedeutung, in welcher Rechtsform diese für das Gemeinwesen tätig sind.
Das Verhältnis kann öffentlichrechtlich oder privatrechtlich sein.
Entscheidend ist vielmehr die Funktion der Verrichtungen. Bestehen
diese in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, so sind die Tätigkeiten
amtlich und die sie verrichtenden Personen Beamte im Sinne des Strafrechts
(Mark Pieth, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 2. Aufl., 2007,
Art. 322ter N. 4; Daniel Jositsch, Das Schweizerische Korruptionsstrafrecht
Art. 322ter bis Art. 322octies StGB, 2004, S. 314 f.; Marco Balmelli,
Die Bestechungstatbestände des schweizerischen Strafgesetzbuches,
1996, S. 103; Rolf Kaiser, Die Bestechung von Beamten unter Berücksichtigung
des Vorentwurfs zur Revision des schweizerischen Korruptionsstrafrechts,
Diss. Zürich 1999, S. 92 ff.).
In der Botschaft über die Änderung des Schweizerischen
Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Revision des
Korruptionsstrafrechts) sowie über den Beitritt der Schweiz zum
Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer
Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom 19. April 1999
(Botschaft Korruptionsstrafrecht; BBl 1999 5497 ff.) wird zur Illustration
des strafrechtlichen Beamtenbegriffs folgendes Beispiel angeführt
(BBl 1999 5525): "Eine Beamtin der staatlichen Liegenschaftsverwaltung
X nimmt ihr nicht gebührende Vorteile für Wohnungszuweisungen entgegen.
Sie kontrahiert namens des Staates mit den jeweiligen Mietern privatrechtlich
und unterscheidet sich in ihrer Tätigkeit an sich nicht vom Angestellten
einer privaten Liegenschaftsverwaltung. Dennoch rechtfertigt die Tatsache,
dass sie Angestellte der staatlichen Liegenschaftsverwaltung ist,
den strafrechtlichen Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die
Objektivität ihrer Tätigkeit. Die Liegenschaftsverwalterin ist auf
Grund ihrer eigenen institutionellen Einbindung in die staatliche
Organisation in casu als Beamtin im Sinne von Artikel 110 Ziffer 4
Satz 1 StGB zu qualifizieren. Die privatrechtliche Natur der Kundenbeziehung
ändert daran nichts." 3.4 3.4.1 Ausgehend von der dargestellten Rechtslage
hat die Vorinstanz die (funktionelle) Beamteneigenschaft des Beschwerdeführers
zutreffend bejaht. Entscheidend ist, dass die Beschwerdegegnerin 1
als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes (vgl. Art.
61 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
[UVG]; SR 832.20), welcher im Bereich der Unfallversicherung ein Teilmonopol
zukommt, öffentliche Aufgaben ausübt, so dass sich der strafrechtliche
Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die Objektivität der Tätigkeit
der Beschwerdegegnerin 1 rechtfertigt. Dies gilt insbesondere auch
für den Bereich der Immobilienverwaltung, da diese der Sicherung der
Renten der Versicherten dient. Dass ein Teil dieser Versicherungsgelder
aus nicht-obligatorischen Versicherungsbeiträgen stammte, ändert an
der öffentlichen Funktion der Beschwerdegegnerin 1 nichts. 3.4.2 Zudem
ist die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht willkürfrei davon ausgegangen,
der Beschwerdeführer habe die nicht gebührenden Vorteile nicht "SUVA-intern"
erhalten. Vielmehr hat sie T.________ in diesem Zusammenhang der Bestechung
für schuldig befunden.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers würde sich im
Ergebnis aber nichts ändern, wenn er die Geschenke "SUVA-intern"
bekommen hätte, kann doch auch ein Amtsträger als Extraneus an der
Tat mitwirken (Daniel Jositsch, a.a.O., S. 321 f.; Nicolas Queloz/Marco
Borghi/Maria Luisa Cesoni, Processus de corruption en Suisse, Volume
1, 2000, S. 332). 3.4.3 Des Weiteren hat die Vorinstanz, ohne in Willkür
zu verfallen, festgestellt, der Beschwerdeführer habe als Portfoliomanager
um die öffentlichen Aufgaben der Beschwerdegegnerin 1 als Sozialversicherung
gewusst und sei sich folglich bewusst gewesen, mit der von ihm getätigten
Anlage der Prämiengelder in Immobilien als Beamter im strafrechtlichen
Sinne zu handeln.
4. Der Beschwerdeführer bestreitet des Weiteren in Bezug auf
sämtliche Verurteilungen generell jegliche Tatherrschaft und Tatbeteiligung.
Er habe weder von den privaten Geschäften seines Vorgesetzten, W.________,
gewusst noch T.________ gekannt. Er sei (allenfalls) vom mittelbaren
Täter W.________ als willenloses oder zumindest nicht vorsätzliches
Werkzeug benutzt worden. Er scheide daher sowohl als Täter wie auch
als Teilnehmer aus (vgl. Beschwerde S. 9-16). Auf diese Vorbringen
wird, soweit erforderlich, bei den einzelnen Tatbeständen einzugehen
sein (E. 5 - 9).
5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Verurteilung wegen
Sich-bestechen-Lassens in Bezug auf die Liegenschaft Kriens verletze
Bundesrecht. Er habe die Uhr der Marke IWC und den Betrag von Fr.
15000.- als Anerkennung für seine Mitarbeit beim Verkauf der Liegenschaft
Kriens erhalten. Im Zeitpunkt des Verkaufs habe er jedoch nicht gewusst,
hierfür später beschenkt zu werden. Zudem habe er die Vermögenswerte
den Untersuchungsbehörden in vollem Umfang ausgehändigt. Er habe das
Geld somit nicht angenommen und folglich auch keinen nicht gebührenden
Vorteil erhalten. Des Weiteren fehle es an einem pflichtwidrigen Verhalten
seinerseits. Er habe beabsichtigt, die Liegenschaft für die Beschwerdegegnerin
1 bestmöglich zu verkaufen, und er habe durch den Verkauf keinen persönlichen
Nutzen oder Gewinn erzielt. Insbesondere sei er sich nicht bewusst
gewesen, dass die Geschenke einen ihm nicht gebührenden Vorteil darstellten
(Beschwerde S. 16-33).
5.2 Die Vorinstanz hat erwogen, sämtliche Vorbereitungen zum
Verkauf der Liegenschaft Kriens seien durch den Beschwerdeführer ausgeführt
worden. Er habe dem von ihm ausgefüllten Verkaufsantrag an den IAA
eine Verkehrswertschätzung zugrunde gelegt, auf welche er vorgängig
Einfluss genommen habe. So habe er den Schätzer O.________ dazu angehalten,
einen nicht gerechtfertigten Abzug für anstehenden Unterhalt vorzunehmen.
Der Beschwerdeführer habe mithin gemeinsam mit W.________ dem IAA
bewusst einen zu tiefen Mindestverkaufspreis vorgeschlagen und anschliessend
in diesem Gremium auch durchgesetzt. Zudem habe er sein pflichtgemässes
Ermessen überschritten, da er sich nicht bemüht habe, einen marktgerechten
Preis für die Liegenschaft Kriens zu erzielen, sondern diese ausschliesslich
der R.________ AG beziehungsweise T.________ und W.________ zum Mindestverkaufspreis
angeboten habe. Der Beschwerdeführer habe die IWC-Uhr sowie die Fr.
15000.- im Rahmen des Verkaufs der Liegenschaft Kriens entgegen genommen
und damit den objektiven Tatbestand von Art. 322quater StGB erfüllt
(angefochtenes Urteil S. 26 f.). Er sei sich dabei bewusst gewesen,
die Vermögenswerte im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit
angenommen zu haben, habe er doch ausdrücklich eingestanden, die Uhr
und das Geld als Geschenk für seine Mitarbeit beim Verkauf der Liegenschaft
Kriens erhalten zu haben. Da er selbst den Antrag an den IAA ausgefüllt
und diesem die nachgewiesenermassen unzulängliche Schätzung von O.________
zugrunde gelegt habe, sei er sich überdies der Pflichtwidrigkeit seines
Handelns bewusst gewesen. Der Beschwerdeführer habe somit auch den
subjektiven Tatbestand des Sich-bestechen-Lassens erfüllt (angefochtenes
Urteil S. 30).
5.3 Gemäss Art. 322quater StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer als Beamter im Zusammenhang
mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im
Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten
einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder
annimmt. Unter "annehmen" wird die Entgegennahme des Vorteils zu eigener
Verfügungsgewalt verstanden (Pieth, a.a.O., Art. 322quater N. 6).
Subjektiv ist Vorsatz erforderlich.
5.4 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt willkürfrei festgestellt
und ihre rechtlichen Erwägungen sind zutreffend. Indem der Beschwerdeführer
wissentlich und willentlich im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft
Kriens zu einem deutlich unter dem Marktwert liegenden Verkaufspreis
Fr. 15000.- und eine IWC-Uhr angenommen hat, hat er den Tatbestand
von Art. 322quater StGB erfüllt. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer
somit zu Recht des Sich-bestechen-Lassens schuldig gesprochen.
6. 6.1 Betreffend den Schuldspruch wegen Vorteilsannahme in
Bezug auf die Liegenschaft Piazzale alla Valle in Mendrisio bringt
der Beschwerdeführer vor, er sei völlig überrascht gewesen, einen
Barbetrag von Fr. 45000.- und eine Uhr der Marke Rolex geschenkt
erhalten zu haben. Er habe das Geld nicht gewollt, einer physischen
Rückgabe der Vermögenswerte an W.________ sei aber dessen Verhaftung
entgegengestanden. Er habe sich daher entschieden, das Geld für W.________
aufzubewahren und es ihm nach dessen Entlassung zurückzugeben. Er
habe mithin gar keinen Vorteil angenommen. Des Weiteren verlange der
Tatbestand von Art. 322sexies StGB, dass die Vorteilsannahme zukunftsgerichtet
sein müsse, blosse Belohnungen kämen daher im Gegensatz zum Tatbestand
von Art. 322quater StGB nicht in Frage. Vorliegend sei das Geschenk
aber erst im Nachgang zur Verurkundung und damit gerade nicht zukunftsgerichtet
ausgerichtet worden (Beschwerde S. 34-39).
6.2 Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer habe
wissentlich im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft Piazzale
alla Valle, für dessen Abwicklung er formell zuständig gewesen sei,
beträchtliche und ihm nicht gebührende Vermögenswerte (in Form einer
Rolex-Uhr und von Fr. 45000.-) angenommen. Damit sei der erforderliche
Konnex zwischen Vorteil und Amtsführung gegeben, und der Beschwerdeführer
habe sich der Vorteilsannahme gemäss Art. 322sexies StGB schuldig
gemacht (angefochtenes Urteil S. 27 f. und S. 30).
6.3 Wegen Vorteilsannahme ist gemäss Art 322sexies StGB
namentlich strafbar, wer als Beamter im Hinblick auf die Amtsführung
einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder
annimmt.
Als Vorteile im Sinne der Bestimmung gelten sämtliche
unentgeltlichen Zuwendungen materieller und immaterieller Natur (Pieth,
a.a.O., Art. 322quinquies N. 7 mit Verweisung auf Art. 322ter N. 21).
Anders als bei den Bestechungstatbeständen steht die Vorteilszuwendung
nicht im Zusammenhang mit einer konkreten, mindestens bestimmbaren
Amtshandlung als Gegenleistung (Botschaft Korruptionsstrafrecht, BBl
1999 5533). Die Zuwendung muss aber im Hinblick auf die Amtsführung
geschehen. Sie muss mithin geeignet sein, die Amtsführung des Empfängers
zu beeinflussen, und einen Bezug zum künftigen Verhalten im Amt schlechthin
aufweisen. Die Vorteilszuwendung muss ihrer Natur nach somit zukunftsgerichtet
sein (Botschaft Korruptionsstrafrecht BBl 1999 5509, 5535; Pieth,
a.a.O., Art. 322quinques N. 9; Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard-dit-Bressel,
Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2008, Art. 322sexies
N. 2; Martin Arzethauser, Die Vorteilsgewährung bzw. die Vorteilsannahme
nach dem revidierten Schweizerischen Korruptionsstrafrecht unter besonderer
Berücksichtigung der unteren Begrenzung der Strafbarkeit im Rahmen
der Sozialadäquanz und der freiwilligen Mitfinanzierung öffentlicher
Aufgaben, Diss. Basel 2001, S. 154 f.; Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers,
Strafrecht IV, 3. Aufl. 2004, S. 529; Bernard Corboz, Les infractions
en droit suisse II, 2002, Art. 322quinques N. 9; a.M. Günter Stratenwerth/Felix
Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil II, 6. Aufl. 2008, §
60 N. 30; Daniel Jositsch, a.a.O., S. 382 f.). Blosse Belohnungen
und sozial übliche Geschenke scheiden daher aus, da ihnen eine solche
Eignung von vornherein abgeht. Sie gelten nicht als ungebührende Vorteile
(Pieth, a.a.O., Art. 322quinques N. 9; Botschaft Korruptionsstrafrecht
BBl 1999 5528; vgl. auch Art 322octies Abs. 2 StGB).
Als Tathandlungen nennt Art. 322sexies StGB gleich dem
Tatbestand des "Sich-bestechen-Lassens" nach Art. 322quater StGB das
"fordern", "sich versprechen lassen" oder "annehmen" eines nicht gebührenden
Vorteils. Zur Erfüllung der Tatbestandsvariante "fordern" genügt eine
einseitige Willenserklärung des Beamten. Die Forderung muss den Adressaten
erreichen; nicht notwendig ist, dass der Empfänger die Forderung erfüllt
oder dies auch nur in Aussicht stellt. Unter "sich versprechen lassen"
versteht man die ausdrückliche oder konkludente Annahme (im Gegensatz
zur blossen Entgegennahme) eines Angebots eines späteren Vorteils.
Unter "annehmen" wird, wie dargelegt, die Entgegennahme des Vorteils
zu eigener Verfügungsgewalt verstanden (Pieth, a.a.O., Art. 322quater
N. 4 ff.).
6.4 Die Vorinstanz hat in sachverhaltlicher Hinsicht einzig
festgestellt, der Beschwerdeführer habe Fr. 45000.- und eine Rolex-Uhr
"im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft Piazzale alla Valle"
angenommen, weshalb "der erforderliche Konnex zwischen Vorteil und
Amtsführung gegeben" sei.
Sie äussert sich jedoch nicht zum Zeitpunkt der Überreichung der
Vermögenswerte und lässt - nach dem Gesagten zu Unrecht - offen, ob
die Vorteilszuwendung zukunftsgerichtet war oder eine nachträgliche
Belohnung darstellte. Die Sache ist daher insoweit zur ergänzenden
Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Sollte die Vorinstanz bei ihrer Neubeurteilung in
Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers davon ausgehen,
dieser habe die Vermögenswerte erst im Anschluss an den Verkauf der
Liegenschaft Piazzale alla Valle erhalten, entfiele zwar die Tatbestandsvariante
des "Annehmens". Soweit mit dem Anklagegrundsatz vereinbar, wird die
Vorinstanz jedoch zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer die ihm
nicht gebührenden Vorteile gefordert hat oder sich diese hat versprechen
lassen.
Die Beschwerde ist damit zusammenfassend in diesem Punkt
gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7. 7.1 In Bezug auf die Verurteilung wegen ungetreuer
Amtsführung im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft Kriens
macht der Beschwerdeführer geltend, er habe auf den Verkaufsentscheid
des IAA keinen konkreten Einfluss gehabt. Insbesondere sei er weder
formell noch faktisch in der Position gewesen, Entscheidungen zu fällen.
Vielmehr habe er dem IAA einzig Verkaufsempfehlungen abgegeben. Zudem
habe er O.________ nicht dazu aufgefordert, bei seiner Verkehrswertschätzung
einen zusätzlichen Abzug von Fr. 2 Mio. für ausserordentliche Unterhaltskosten
vorzunehmen. Insgesamt bestünden fünf Verkehrswertgutachten, und der
von O.________ geschätzte Verkehrswert der Liegenschaft Kriens von
Fr. 5,2 Mio. entspreche der Marktlage. Im Übrigen habe das Gutachten
von O.________ ohnehin keinen adäquat kausalen Einfluss auf den Verkaufsentscheid
des IAA gehabt. Im Ergebnis habe schliesslich der Verkauf der Liegenschaft
zu einem Preis von Fr. 4,5 Mio. nicht zu einem Vermögensschaden für
die Beschwerdegegnerin 1 geführt. Jedenfalls sei er überzeugt gewesen,
der Verkauf sei für die Beschwerdegegnerin 1 vorteilhaft. Er habe
mithin weder in Schädigungs- noch in Bereicherungsabsicht gehandelt
(Beschwerde S. 39-52).
7.2 Die Vorinstanz hat ausgeführt, als Immobilienfachmann und
späterer Nachfolger ad interim von W.________ habe der Beschwerdeführer
gewusst, dass er nicht den tatsächlichen Verkehrswert für die Liegenschaft
Kriens erhalte, wenn er diese sehr kurzfristig und einzig T.________
beziehungsweise der von diesem teilweise beherrschten R.________ AG
zum Kauf anbiete und auf eine öffentliche Ausschreibung verzichte.
Dass er damit die von ihm zu wahrenden öffentlichen Interessen im
Umfang des Mindererlöses geschädigt habe, sei offensichtlich. Des
Weiteren habe der Beschwerdeführer für die Liegenschaft Kriens über
zwei weitere externe Verkehrswertschätzungen verfügt, welche einen
signifikant höheren Verkehrswert ausgewiesen hätten als den Kaufpreis,
den ihm W.________ vorgegeben habe. Indem er seinem Antrag an den
IAA dennoch einzig das Kaufangebot der R.________ AG zugrunde gelegt
habe, habe er seinen Willen manifestiert, die von ihm zu wahrenden
öffentlichen Interessen zu schädigen. Der Beschwerdeführer habe im
Zusammenhang mit den Liegenschaftsgeschäften ihm nicht gebührende
Vorteile überreicht erhalten, und die Liegenschaft Kriens sei aufgrund
des Handelns des Beschwerdeführers zum Vorteil der R.________ AG beziehungsweise
von W.________ unter dem tatsächlichen Verkehrswert verkauft worden.
Damit sei die Vorteilsabsicht des Beschwerdeführers erstellt. Der
Tatbestand der ungetreuen Amtsführung sei in Bezug auf das Liegenschaftsgeschäft
Kriens sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt
(angefochtenes Urteil S. 60).
7.3 Gemäss Art. 314 StGB mit der Marginalie "Ungetreue
Amtsführung" werden Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen
zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem
andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe
ist eine Geldstrafe zu verbinden.
Subjektiv erfordert die ungetreue Amtsführung einerseits
Vorsatz, d.h. das Wissen um die Schädigung öffentlicher Interessen
sowie den Willen dazu, und andererseits die Absicht, sich oder einem
anderen einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der
Vorteil muss sich für einen Dritten aus dem Rechtsgeschäft selbst
ergeben (Marcel Alexander Niggli, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch
II, 2. Aufl., 2007, Art. 314 N. 26 ff.; vgl. auch Günter Stratenwerth/Felix
Bommer, a.a.O., § 57 N. 29).
7.4 Soweit der Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht
behauptet, der von O.________ geschätzte Verkehrswert entspreche der
Marktlage, kann ihm nicht gefolgt werden.
Die Vorinstanz hat willkürfrei dargelegt, weshalb sie auf die
sich auf die Mischwertmethode (Mischwert zwischen Ertrags- und Sachwert)
stützende Verkehrswertberechnung des vom Untersuchungsrichter eingesetzten
Experten N.________, welcher von einem Verkehrswert der Liegenschaft
Kriens von Fr. 7,3 Mio. ausgeht, abgestellt und daher den Verkaufspreis
der Liegenschaft Kriens von Fr. 4,5 Mio. als deutlich unter dem Verkehrswert
liegend eingestuft hat. Des Weiteren hat die Vorinstanz, ohne in Willkür
zu verfallen, erwogen, dass der IAA der Festlegung des Mindestverkaufspreises
den auf dem Verkehrswertgutachten von O.________ beziehungsweise dem
Kaufangebot der R.________ AG basierenden Antrag des Beschwerdeführers
zugrunde gelegt hat. Gestützt auf den erstellten Sachverhalt verletzt
der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdegegnerin 1 sei durch den
Liegenschaftsverkauf ein Vermögensschaden erwachsen, kein Bundesrecht.
7.5 In BGE 114 IV 133 E. 1a hat das Bundesgericht erwogen, ein
Beamter, welcher selbst zwar keine endgültigen Entscheidungen treffe,
jedoch aufgrund seines Fachwissens und seiner Stellung faktische Entscheidungskompetenz
habe, könne den Tatbestand von Art. 314 StGB erfüllen. Denn wer als
Beamter einen Entscheid derart beeinflusse, könne die öffentlichen
Interessen auch schädigen, wenn er nicht selbst formell entscheide.
An dieser Rechtsprechung ist - trotz Kritik in der Lehre (vgl.
Niggli, a.a.O., Art. 314 N. 11) - festzuhalten. Der Unrechtsgehalt
der ungetreuen Amtsführung besteht darin, dass der Beamte bei einem
Rechtsgeschäft - hier beim Verkauf einer Liegenschaft - private Interessen
auf Kosten der öffentlichen bevorzugt. Für die Schädigung der öffentlichen
Interessen ist - wie der zu beurteilende Fall deutlich macht - aber
keine formelle Entscheidungskompetenz erforderlich, sondern es reicht
aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Fachwissens und seiner
Position in dem Sinne Einfluss auf den IAA nehmen konnte, dass dieser
dem Liegenschaftsverkauf zu einem deutlich unter dem Marktwert liegenden
Verkaufspreis zugestimmt hat.
7.6 Wie die Vorinstanz ohne Verstoss gegen Art. 9 BV erwogen
hat, wusste der Beschwerdeführer, dass er mit dem Verkauf der Liegenschaft
an die R.________ AG zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis,
die Käuferin zum Nachteil seiner Arbeitgeberin bevorteilte. Gestützt
hierauf hat die Vorinstanz zu Recht gefolgert, der Beschwerdeführer
habe vorsätzlich und in Vorteilsabsicht gegen die ihm als Portfoliomanager
obliegenden Pflichten, die Liegenschaften im Interesse der Beschwerdegegnerin
1 zu verwalten, verstossen.
7.7 Die Vorinstanz hat somit hinsichtlich des Verkaufs der
Liegenschaft Kriens zutreffend sowohl den Tatbestand des Sich-bestechen-Lassens
als auch jenen der ungetreuen Amtsführung als erfüllt erachtet, aufgrund
unechter Konkurrenz zwischen den beiden Bestimmungen den Beschwerdeführer
aber einzig wegen Art. 322quater StGB verurteilt (angefochtenes Urteil
S. 72).
8. 8.1 In Bezug auf seine Verurteilung wegen ungetreuer
Amtsführung in der Sache "Provision Liegenschaft Kriens" stellt sich
der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, ihm seien die Machenschaften
von W.________ - insbesondere dessen Beteiligung an der R.________
AG - nicht bekannt gewesen. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen
Urteil sei für ihn auch nicht ersichtlich gewesen, dass S.________
angeblich gar keine Vermittlungstätigkeit ausgeübt habe. W.________
habe ihn als willenloses Werkzeug benutzt. Ihn als Mittäter zu qualifizieren,
gehe daher fehl (Beschwerde S. 53-60).
8.2 Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer habe mit
S.________ das Provisionsgeschäft abgeschlossen und mittels seines
Visums formell die Richtigkeit der Honorarnote von S.________ bestätigt.
Ohne gemeinschaftliches Zusammenwirken zwischen W.________ und dem
Beschwerdeführer hätte sich - so betont die Vorinstanz weiter - die
Provisionszahlung an S.________ nicht verwirklichen lassen. Dem Beschwerdeführer
sei mithin Tatherrschaft zugekommen, weshalb er als Mittäter zu qualifizieren
sei (angefochtenes Urteil S. 67).
Die Vorinstanz führt weiter aus, gestützt auf die Aussagen von
W.________ sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer um das
Ansinnen von W.________, die Liegenschaft Kriens für die R.________
AG, an welcher er beteiligt gewesen sei, zu erwerben, gewusst habe.
Des Weiteren habe W.________ den Beschwerdeführer dazu aufgefordert,
S.________ eine Vermittlungsprovision zu offerieren, obwohl dieser
gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 keinerlei Vermittlungsnachweis
erbracht, sondern einzig Rechnung gestellt habe. Der Beschwerdeführer
habe im Übrigen S.________ weder Verkaufsunterlagen zur Verfügung
gestellt noch mit diesem einen schriftlichen Vermittlungsvertrag abgeschlossen,
obgleich es um eine beträchtliche Geldsumme gegangen sei. Schliesslich
habe der Beschwerdeführer den angeblichen Honoraranspruch von S.________
in keiner Art und Weise hinterfragt. Zusammenfassend sei damit erstellt,
dass der Beschwerdeführer im Wissen darum, dass die Vermittlungsprovision
nicht geschuldet gewesen sei, durch seine Visierung der Honorarnote
die Auszahlung ermöglicht habe. Durch sein Vorgehen habe er seine
Vorteilsabsicht zugunsten von S.________ manifestiert und folglich
nicht nur den objektiven, sondern auch den subjektiven Tatbestand
der ungetreuen Amtsführung erfüllt (angefochtenes Urteil S. 68).
8.3 Gestützt auf den von der Vorinstanz willkürfrei als
nachgewiesen erachteten Sachverhalt sind die Vorbringen des Beschwerdeführers,
er habe weder um die Machenschaften von W.________ gewusst, noch habe
er erkannt, dass S.________ gar keine Vermittlungstätigkeit ausgeübt
habe, als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Die rechtlichen
Erörterungen der Vorinstanz zum Tatbestand der ungetreuen Amtsführung
sind zutreffend. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Verstosses
gegen Art. 314 StGB verletzt kein Bundesrecht.
9. 9.1 Der Beschwerdeführer wendet sich ferner gegen seine
Verurteilung wegen Urkundenfälschung. Er habe nicht vorsätzlich gehandelt
und damit den subjektiven Tatbestand der Urkundenfälschung nicht erfüllt
(Beschwerde S. 60 f.).
9.2 Die Vorinstanz hat ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit
seiner Visierung des Stempels die Prüfung und damit die Echtheit und
inhaltliche Richtigkeit der unwahren Honorarabrechnung von S.________
bestätigt. Der Honorarnote mit angebrachtem Stempel, Visum und Unterschrift
komme erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Im Ergebnis sei der Beschwerdeführer
daher der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) schuldig zu sprechen
(angefochtenes Urteil S. 69 f.).
Die Vorinstanz hat weiter hervorgehoben, der Beschwerdeführer
habe um die Tatsache gewusst, dass die von ihm visierte Honorarnote
nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimme. Da ihm selbst
die Kompetenz zugekommen sei, solche Beträge zur Auszahlung frei zu
geben, habe er auch gewusst, dass sein Visum und der Stempel die Richtigkeit
der Honorarforderung bestätigen würden. Indem er dergestalt vorgegangen
sei, habe er seinen Willen zur Täuschung der Beschwerdegegnerin 1
kundgetan, weshalb er den subjektiven Tatbestand der Urkundenfälschung
im Amt erfüllt habe (angefochtenes Urteil S. 71).
9.3 Gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB werden Beamte oder Personen
öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder
verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen
eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen (Abs.
1), oder die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig
beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches
Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen (Abs. 2), wegen
Urkundenfälschung im Amt mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
Busse (Art. 317 Ziff. 2 StGB).
Bei der Urkundenfälschung handelt es sich um ein abstraktes
Gefährdungsdelikt. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen,
welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht
wird (BGE 129 IV 53 E. 3.2).
Die Tathandlungen gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB entsprechen der
Urkundenfälschung im engeren Sinn (Abs. 1) und der Falschbeurkundung
(Abs. 2) gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (vgl. BGE 117 IV 286 E. 6b).
Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen
einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr
ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die
Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde,
bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt
nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte
schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt
und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt.
Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die
Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter
anderem in gesetzlichen Vorschriften wie etwa den Bilanzvorschriften
der Art. 662a ff. OR und Art. 958 ff. OR liegen, die gerade den Inhalt
bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 132 IV 12 E. 8.1 und
129 IV 130 E. 2.1, je mit Hinweisen).
9.4 Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung verlangt
Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz
genügt. Verlangt wird des Weiteren ein Handeln in der Absicht, jemanden
am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem
anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der erstrebte
Vorteil beziehungsweise die Schädigung müssen sich aus der zumindest
in Kauf genommenen Verwendung der unechten respektive unwahren Urkunde
ergeben. Dies setzt eine Täuschungsabsicht voraus, die sich regelmässig
aus dem Willen des Täters ergibt, die Urkunde als echt beziehungsweise
wahr zu verwenden. Dass eine Person tatsächlich getäuscht wird, ist
nicht erforderlich, denn es entspricht dem Wesen der abstrakten Gefährdungsdelikte,
dass nicht von Anbeginn an ersichtlich ist, in welcher Weise - d.h.
bei welchen Personen und in welchem konkreten Sachzusammenhang - die
dem Delikt innewohnende Gefahr sich auswirken kann. Die Absichten
der fälschenden Person können sich auf einen vom Gesetz nicht näher
bestimmten "unrechtmässigen Vorteil" zugunsten des Täters oder eines
Dritten richten. Dabei genügt grundsätzlich jede Besserstellung.
9.5 In BGE 131 IV 126, welchen die Vorinstanz in ihrer
Urteilsbegründung anführt, hat das Bundesgericht Rechnungen, auf welchen
zu Prüfzwecken sog. Kontierungsstempel angebracht beziehungsweise
visierte Kontierungszettel angeheftet wurden, als (zusammengesetzte)
Urkunden qualifiziert. Bezögen sich die Prüfvermerke auf die inhaltliche
Überprüfung der Rechnungen und bescheinige die Visierung deren inhaltliche
Richtigkeit, so komme diesen eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu (131
IV 125 E. 4.5).
9.6 Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zutreffend
erwogen, W.________ und der Beschwerdeführer hätten mit ihrer Visierung
des Stempels beziehungsweise mit ihrer Unterschrift die Prüfung und
damit die Echtheit der inhaltlich unwahren Honorarrechnung bestätigt.
Der Honorarnote von S.________ mit angebrachtem Stempel, Visum und
Unterschrift kommt damit erhöhte Glaubwürdigkeit und folglich Urkundenqualität
zu.
Die Vorinstanz hat weiter willkürfrei festgestellt, der
Beschwerdeführer habe um die inhaltliche Unrichtigkeit der Honorarnote
von S.________ gewusst. Indem er wider besseres Wissen die Korrektheit
der Abrechnung bescheinigt hat, hat er seine Absicht manifestiert,
seine Arbeitgeberin zu täuschen und in deren Vermögen zu schädigen
beziehungsweise S.________ einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.
Die Vorinstanz hat demnach auch den subjektiven Tatbestand der
Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) zu Recht bejaht.
10. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde teilweise
durchdringt, erübrigt sich ein Eingehen auf die von ihm gegen die
Bemessung der Strafe erhobenen Rügen. Die Vorinstanz wird bei ihrer
Neubeurteilung zugleich auch die Strafe neu festzusetzen haben.
11. Zusammenfassend ist die Beschwerde somit gutzuheissen,
soweit der Beschwerdeführer der Vorteilsannahme im Sinne von Art.
322sexies StGB schuldig gesprochen worden ist. Im Übrigen ist die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens
kostenpflichtig. Der Beschwerdegegnerin 1 sind keine Gerichtskosten
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG). Sie und die Schweizerische
Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) haben jedoch den Beschwerdeführer
für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs.
1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid des
Bundesstrafgerichts vom 30. Januar 2008 aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer
der Vorteilsannahme im Sinne von Art. 322sexies StGB schuldig gesprochen
wurde, und die Sache insoweit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 2000.-
auferlegt.
3. Die SUVA und die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Bundesanwaltschaft) haben den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren je mit Fr. 500.- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. August 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen
Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Stohner