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Dokumententyp : Analysiertes Dokument (Referenzdokument)
Analyse/Leitsätze/Kommentar in: www.peterkubli.com
Rechtsbereich : StrafRecht
Gesetzesartikel : stgb59
Publikation als BGE : JA
Sprache : deutsch
Leitsatz-ID : 21c2lx
Erfasst am : 2009.01.26




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6B_838/2008 (08.01.2009)


Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal


{T 0/2}

6B_838/2008/sst


Urteil vom 8. Januar 2009

Strafrechtliche Abteilung


Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Ferrari, Favre, Zünd, Mathys,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.


Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch

Rechtsanwalt Kaspar Noser,


gegen


Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.


Gegenstand

Verlängerung einer stationären Massnahme (Art. 59 Abs. 4 StGB),


Beschwerde in Strafsachen mit Verfassungsrüge gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 21. August 2008.


Sachverhalt: 


A. 

Der 1980 geborene X.________ trat mit 18 Jahren erstmals 
strafrechtlich in Erscheinung und wurde unter anderem wegen strafbarer 
Handlungen gegen die sexuelle Integrität verurteilt (1999 wegen mehrfacher 
sexueller Nötigung und mehrfacher Vergewaltigung, 2000 wegen sexueller 
Handlungen mit einem Kind). Seit seiner Festnahme am 13. August 1999 
befindet er sich im Haft- bzw. stationären Massnahmenvollzug. Gegenwärtig 
ist er im Therapiezentrum B.________ untergebracht. 


B. 

Auf Antrag der Vollzugs- und Bewährungsdienste des Kantons 
Luzern hin entschied das Kriminalgericht Luzern mit Urteil vom 12. 
Dezember 2007, die gegen X.________ verhängte Massnahme nach Art. 
43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB um drei Jahre 
zu verlängern. 


C. 

Dagegen reichte X.________ am 28. Januar 2008 Rekurs beim 
Obergericht des Kantons Luzern ein. Nach Eingang der von diesem in 
Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachtensergänzung vom 9. Juli 
2008 und der hierzu ergangenen Stellungnahmen der Parteien wies das 
Obergericht den Rekurs am 21. August 2008 ab, soweit es darauf eintrat, 
und verlängerte die bestehende stationäre therapeutische Massnahme 
im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB in Abänderung des erstinstanzlichen 
Entscheids auf unbestimmte Zeit, jedoch um höchstens 5 Jahre (Dispositiv-Ziffer 
1 i.V.m. angefochtenem Urteil, S. 12 E. 2.5). Die Verfahrenskosten 
nahm es auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziffer 2). 


D. 

X.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das 
Bundesgericht. Er beantragt, es sei Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen 
Urteils des Obergerichts vom 21. August 2008 aufzuheben, und er sei 
aus dem stationären Vollzug der therapeutischen Massnahme bedingt 
zu entlassen. Eventuell sei die Verlängerung der stationären Massnahme 
um höchstens ein Jahr anzuordnen. Subeventuell sei die Streitsache 
zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ 
ersucht ferner um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und 
Verbeiständung. 


E. 

Das Obergericht des Kantons Luzern schliesst in seiner Eingabe 
vom 15. Dezember 2008 auf Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft 
des Kantons Luzern hat am 19. Dezember 2008 auf eine Stellungnahme 
zur Beschwerde verzichtet. 


Erwägungen: 


1. 

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Jahren im stationären 
therapeutischen Massnahmenvollzug. Mit seiner Beschwerde wendet er 
sich im Wesentlichen gegen die angeordnete Verlängerung der Massnahme. 
Nach Ziff. 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 
2002 sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Massnahmen gemäss 
den Art. 56 - 65 StGB und über den Massnahmenvollzug gemäss Art. 90 
StGB auch auf die Täter anwendbar, die vor deren Inkrafttreten eine 
Tat begangen haben oder beurteilt worden sind. Da im zu beurteilenden 
Fall keine nachträgliche Verwahrung in Frage steht (vgl. Ziff. 2 Abs. 
1 lit. a Schlussbestimmungen), ist in Bezug auf die Massnahmen das 
neue Recht anzuwenden. Die Frage des milderen Rechts gemäss Art. 2 
Abs. 2 StGB stellt sich in diesem Zusammenhang nicht. 


2. 

Nach Art. 59 Abs. 4 StGB beträgt der mit der stationären 
Behandlung verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf 
Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf 
Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung 
der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung 
des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, 
so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung 
der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. 


2.1 Im Unterschied zum früheren Recht lässt sich eine stationäre 
therapeutische Behandlung über die Dauer von fünf Jahren hinaus nicht 
unbesehen fortführen. Die Massnahme bedarf nach Ablauf dieser Zeit 
vielmehr der gerichtlichen Überprüfung. Erweist sie sich, namentlich 
im Hinblick auf den psychischen Zustand des Betroffenen und dessen 
Rückfallgefährlichkeit, nach wie vor als notwendig und geeignet, kann 
sie um jeweils maximal fünf Jahre verlängert werden. Dabei ist, über 
die ordentliche Prüfung der Indikation der Massnahme hinaus, dem Prinzip 
der Verhältnismässigkeit verstärkt Beachtung zu schenken, zumal der 
Verlängerung der Massnahme im Grunde Ausnahmecharakter zukommt bzw. 
diese besonders zu begründen ist. Eine Begutachtung durch einen Sachverständigen 
ist dabei allerdings nicht zwingend erforderlich (vgl. Art. 56 Abs. 
3 StGB; zum Ganzen HEER, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, 2. Aufl., 
Basel, 2007, Art. 59 N. 126; dieselbe, Einige Schwerpunkte des neuen 
Massnahmenrechts, ZStrR 121/2003, S. 376 ff., 392; Trechsel/Pauen 
Borer, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, 
Art. 59 N. 15). 

2.2 

2.2.1 Die gesetzlich geschaffene Möglichkeit der 
Massnahmenverlängerung knüpft mithin an zwei Bedingungen an. Sie erfordert 
zunächst, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach 
Art. 62 StGB noch nicht gegeben sind, dem Täter prospektiv also noch 
keine günstige Prognose gestellt werden kann (SCHWARZENEGGER ET AL., 
Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8 Aufl., Zürich 2007, § 9 Rz. 
1.22; HEER, a.a.O., Art. 62 N. 23). 

2.2.2 Davon geht die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aus. 
Sie stützt sich dabei auf das psychiatrische Ergänzungsgutachten von 
Dr. med. A.________vom 9. Juli 2008, welcher an der bisherigen Diagnose 
einer Persönlichkeitsstörung (F 70.0 nach ICD-10) ausdrücklich festhält, 
das Ausmass dieser Störung trotz Behandlungsfortschritten nach wie 
vor als erheblich bezeichnet und von einer insgesamt nicht unbeträchtlichen 
Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten wie etwa Sexual-, 
Vermögens- sowie Betäubungsmitteldelikte ausgeht (Gutachten, S. 10-12). 
Deswegen und insbesondere gestützt auch auf den Umstand, dass der 
Beschwerdeführer laut dem Gutachter ohne entsprechende Vorbereitungen 
für ein selbständiges Leben in Freiheit zurzeit überfordert wäre, 
gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass gegenwärtig nicht auf eine 
Bewährung des Beschwerdeführers in Freiheit geschlossen werden könne. 
Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung seien damit zurzeit 
(noch) nicht gegeben. 

2.2.3 Dass und inwiefern die Vorinstanz im angefochtenen 
Entscheid von der gutachterlichen Einschätzung abweicht, indem sie 
etwa die psychiatrische Diagnose unzulässigerweise ausgeweitet oder 
die ärztliche Beurteilung der Rückfallgefahr unzutreffend wiedergegeben 
haben soll, ist nicht erkennbar. Entgegen der Beschwerde hat die Vorinstanz 
insbesondere nicht verkannt, dass laut Gutachter keine konkreten Hinweise 
auf Rückfälle in Bezug auf Sexualdelikte bestehen. Sie hat diesen 
Umstand aber nachvollziehbar mit dem mittlerweile neun Jahre dauernden 
Vollzug erklärt. Ebenso wenig übersieht sie, dass sich die aufgrund 
des beim Beschwerdeführer festgestellten Klinefelter-Syndroms stetig 
abnehmende Testosteronproduktion bei der Rückfallgefahr hinsichtlich 
Sexualdelikte günstig auswirken dürfte. Sie betont aber insoweit zu 
Recht, dass der Zeitpunkt, in welchem diese Produktion zum Erliegen 
komme, auch nach dem Gutachter weder bestimmt noch exakt bestimmbar 
sei. Auch was die Einschätzung der Rückfallgefahr in Bezug auf Verstösse 
gegen das Betäubungsmittelgesetz und bei Vermögensdelikten angeht, 
legt die Vorinstanz ihrer Beurteilung die Ausführungen des Gutachters 
zugrunde, welcher in dieser Hinsicht weiterhin von einer schwer einschätzbaren 
Gefahr und damit von einem nicht unbeträchtlichen Risiko weiterer 
solcher Straftaten ausgeht. Schliesslich lässt die Vorinstanz bei 
der Prognosebeurteilung entgegen der Meinung der Verteidigung auch 
die Erkenntnisse aus den positiv verlaufenen Urlauben nicht unberücksichtigt, 
zumal die dahingehenden Auskünfte des Vollzugsleiters und des leitenden 
Arztes der forensisch-psychiatrischen Dienste der Psychiatrischen 
Klinik Solothurn in die von der Vorinstanz übernommene gutachterliche 
Beurteilung des Rückfallrisikos eingeflossen sind (vgl. Gutachten, 
S. 9). 

2.2.4 Vor diesem Hintergrund, d.h. insbesondere aufgrund des 
psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, seiner noch 
ungenügenden Selbständigkeit für ein Leben in Freiheit und des insgesamt 
nicht unwahrscheinlichen Risikos weiterer Verbrechen und Vergehen 
hat die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung 
vorliegend verneinen dürfen, da unter den gegebenen Umständen nicht 
davon ausgegangen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer gegenwärtig 
in Freiheit bewähren wird. Der angefochtene Entscheid verletzt insoweit 
kein Bundesrecht. Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Hauptantrag 
auf bedingte Entlassung aus der Massnahme folglich nicht durch. Die 
Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 

2.3 

2.3.1 Damit eine stationäre Massnahme verlängert werden kann, 
muss sodann - im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB - erwartet werden können, 
dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer 
mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen 
und Vergehen begegnen lasse. 

2.3.2 Auch dieses Erfordernis hat die Vorinstanz, ohne 
Bundesrecht zu verletzen, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 
als erfüllt betrachten dürfen. Zwar trifft zu, dass der Gutachter 
das Fortführen der stationären Massnahme im heutigen Setting für sinnlos 
hält. Damit ist aber, wie die Vorinstanz zu Recht darlegt, lediglich 
die gegenwärtige spezifische Ausgestaltung der Behandlung gemeint. 
Die stationäre Massnahme als solche hält der Gutachter nach wie vor 
für notwendig und geeignet, um die psychische Störung des Beschwerdeführer 
im Hinblick auf die Verbesserung der Legalprognose zu behandeln, weist 
er in seiner Beurteilung doch ausdrücklich auf "die noch zu leistende 
Arbeit" im stationären Massnahmenvollzug hin, bevor an eine "probeweise 
Entlassung" gedacht werden könne (vgl. Gutachten, S. 12 oben). Der 
angefochtene Entscheid verletzt mithin auch in dieser Hinsicht kein 
Bundesrecht. 


2.4 Sind wie hier die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, so 
kann das zuständige Gericht die Massnahme nach dem Gesetzeswortlaut 
um jeweils höchstens fünf Jahre verlängern. Aus dieser Formulierung 
ergibt sich zunächst, dass eine Massnahmenverlängerung selbst bei 
Vorliegen der in Art. 59 Abs. 4 StGB genannten Voraussetzungen nicht 
zwingend erfolgen muss ("Kann-Vorschrift"). Das Gericht hat insofern 
abzuwägen, ob die vom Betroffenen ausgehende Gefahr den mit der Verlängerung 
der Massnahme verbundenen Eingriff in seine Freiheitsrechte zu rechtfertigen 
vermag. Dabei kann nur die Gefahr relativ schwerer Delikte eine Verlängerung 
rechtfertigen (TRECHSEL/PAUEN BORER, a.a.O., Art. 59 N. 15; STRATENWERTH, 
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 
2. Aufl., Basel 2006, § 9 Rz 40). Das Verhältnismässigkeitsprinzip 
verlangt jedoch nicht nur in Bezug auf die Anordnung der Massnahmenverlängerung 
als solche Beachtung, sondern auch hinsichtlich ihrer Dauer (Art. 
56 Abs. 2 StGB). Nach dem Gesetzeswortlaut darf die Massnahme, wie 
erwähnt, um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Daraus folgt unmissverständlich, 
dass im Einzelfall auch eine Verlängerungsdauer von weniger als fünf 
Jahren in Frage kommen kann. 

2.4.1 Die Vorinstanz erwägt, dass vorliegend eine Verlängerung 
anzuordnen ist. In Anbetracht der nicht unbeträchtlichen Wahrscheinlichkeit 
und Schwere weiterer Straftaten sei der mit einer Verlängerung der 
Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers 
derweilen noch verhältnismässig. Das für die Massnahmenverlängerung 
zuständige Gericht habe indessen keine konkrete Dauer der Massnahme 
festzulegen. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut von Art. 
59 Abs. 4 StGB, sondern auch daraus, dass Massnahmen grundsätzlich 
bis zur Beseitigung der vom Täter ausgehenden Gefahr, also auf unbestimmte 
Zeit, ausgesprochen würden. Gegen die gerichtliche Festlegung einer 
konkreten Dauer der Massnahmenverlängerung spreche auch die vom Gesetzgeber 
gewollte Kompetenzordnung. Während die Anordnung einer Verlängerung 
oder Nicht-Verlängerung einer stationären Massnahme dem Gericht obliege, 
sei für die Entlassung aus der Massnahme oder für deren Aufhebung 
die Vollzugsbehörde verantwortlich. Komme das zuständige Gericht zur 
Auffassung, dass die stationäre Massnahme zu verlängern sei, könne 
es deshalb nur die in Art. 59 Abs. 4 StGB angegebene Höchstdauer von 
fünf Jahren aussprechen und müsse dabei selbst eine wie im zu beurteilenden 
Fall gutachterlich empfohlene kürzere Dauer unberücksichtigt lassen. 
Die vorliegende Massnahme sei deshalb auf unbestimmte Zeit, jedoch 
um höchstens fünf Jahre zu verlängern. 

2.4.2 Mit dieser Auffassung verletzt die Vorinstanz Bundesrecht. 
Zwar ist mit ihr davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende 
Gefahr weiterer Straftaten (insbesondere im Bereich der Sexualdelinquenz) 
die mit der Anordnung der Massnahmenverlängerung einhergehenden Freiheitsbeschränkungen 
mit Blick auf das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit gegenwärtig grundsätzlich 
noch zu rechtfertigen vermag. Insoweit ist der angefochtene Entscheid 
nicht zu beanstanden. Jedoch kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, 
soweit sie sich auf den Standpunkt stellt, Massnahmen seien nach Art. 
59 Abs. 4 StGB in jedem Fall um die Höchstdauer von fünf Jahren zu 
verlängern. Diese Auffassung lässt sich zum einen weder aus der den 
Massnahmen eigenen spezialpräventiven Zielsetzung noch aus der gesetzlichen 
Kompetenzordnung im Verfahren um die Massnahmenbeendigung herleiten. 
Zum anderen steht sie im Widerspruch mit dem Gesetzeswortlaut, der 
im Hinblick auf Sinn und Zweck der Regelung nicht anders verstanden 
werden kann, als dass die Massnahme im Einzelfall auch um weniger 
als fünf Jahre verlängert werden darf. Insoweit hat die Vorinstanz 
ihr Ermessen nicht ausgeschöpft, was als Ermessensunterschreitung 
Bundesrecht verletzt. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben 
und die Sache an die Vorinstanz zur Neuentscheidung zurückzuweisen. 
Dabei wird sie im Zusammenhang mit der im zu beurteilenden Fall konkret 
anzuordnenden Verlängerungsdauer sämtliche in dieser Hinsicht rechtsrelevanten 
Umstände berücksichtigen müssen, insbesondere auch die vom Gutachter 
in dieser Hinsicht abgegebene Empfehlung, die stationäre Massnahme 
(lediglich) um ein Jahr zu verlängern. Bei dieser Rechtslage erübrigt 
es sich, auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Missachtung 
des Verbots der "reformatio in peius" einzugehen. 


3. 

Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, der 
angefochtene Entscheid vom 21. August 2008 aufzuheben und die Sache 
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist 
die Beschwerde abzuweisen. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind, soweit der 
Beschwerdeführer obsiegt, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 
und 4 BGG), und ist ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen 
(Art. 68 Abs. 2 BGG). Insofern wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 
gegenstandslos. Im Umfang seines Unterliegens trägt der Beschwerdeführer 
die Kosten des Verfahrens. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 
kann, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, gutgeheissen werden, 
da die Beschwerde nicht aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
In diesem Umfang werden keine Kosten erhoben, und wird dem Vertreter 
des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene 
Entschädigung ausgerichtet (Art. 64 Abs. 2 BGG). 


Demnach erkennt das Bundesgericht: 


1. 

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des 
Obergerichts des Kantons Luzern vom 21. August 2008 aufgehoben und 
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen; 
im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 


2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit es nicht 
gegenstandslos geworden ist, gutgeheissen. 


3. 

Es werden keine Kosten erhoben. 


4. 

Der Kanton Luzern hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 
für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2’000.- zu entschädigen. 



5. 

Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das 
bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1’000.- aus 
der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 


6. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons 
Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 


Lausanne, 8. Januar 2009 

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 

des Schweizerischen Bundesgerichts 

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 


Schneider Arquint Hill