6B_810/2007 (15.05.2008)
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_810/2007 /hum
Urteil vom 15. Mai 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Zünd,
Gerichtsschreiber Boog.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Erik Wassmer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage; Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 14. Februar 2007.
Sachverhalt:
A.
Das Strafdreiergericht Basel-Stadt erklärte X.________ mit
Urteil vom 9. November 2004 des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs
einer Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs
einer Datenverarbeitungsanlage, des Pfändungsbetruges, der mehrfachen
Urkundenfälschung, der mehrfachen Hehlerei sowie der Widerhandlung
gegen das Bundesgesetz über Waffen und Munition schuldig und verurteilte
ihn zu 2 3/4 Jahren Gefängnis, unter Anrechnung der ausgestandenen
Untersuchungshaft, als teilweise Zusatzstrafe zu diversen Urteilen
des Polizeigerichtspräsidenten und des Strafbefehlrichters Basel-Stadt
sowie des Strafgerichts Basel-Landschaft. In verschiedenen Anklagepunkten
sprach es ihn vom Vorwurf des Betruges, des gewerbsmässigen betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (eventuell mehrfachen Betruges),
der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Gehilfenschaft zu mehrfachem
Kreditkartenmissbrauch frei. Ferner entschied es über die Zivilforderungen
und die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände.
Auf Appellation des Beurteilten hin sprach der Ausschuss des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt X.________ in contumaciam
in weiteren drei Fällen von der Anklage der Urkundenfälschung und
in einem Fall von der Anklage des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs
einer Datenverarbeitungsanlage frei. Im Übrigen bestätigte es das
erstinstanzliche Urteil.
B.
X.________ führt Beschwerde an das Bundesgericht mit der er
beantragt, er sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils von der Anklage
des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage
sowie des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage
frei zu sprechen und die Strafe sei auf maximal 6 Monate Freiheitsstrafe
herabzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur Neufestsetzung der Strafe
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
C.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen von einer letzten
kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG) gefällten Endentscheid (Art.
90 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG). Sie ist von der beschuldigten
Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG), unter Einhaltung der gesetzlichen
Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhoben und hinreichend begründet worden
(Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG).
Der Beschwerdeführer ist vor der Vorinstanz im
Abwesenheitsverfahrens beurteilt worden. Nach der Rechtsprechung zum
früheren Verfahrensrecht war ein Abwesenheitsurteil, dessen Aufhebung
der Verurteilte verlangen konnte, mangels Erschöpfung des kantonalen
Instanzenzuges mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde nicht anfechtbar
(BGE 121 IV 340 E. 1a und 2a mit Hinweisen). Die Letztinstanzlichkeit
des angefochtenen Entscheids ist auch nach der neuen Verfahrensordnung
des Bundesgerichtsgesetzes Voraussetzung für die Zulässigkeit der
Beschwerde (Art. 80 Abs. 1 BGG). Auch nach dem geltenden Recht gilt
das Kontumazurteil allerdings dann als letztinstanzlicher Entscheid,
wenn das kantonale Recht die Durchführung des ordentlichen Verfahrens
vom Nachweis abhängig macht, dass der Verurteilte unverschuldet der
ersten Gerichtsverhandlung ferngeblieben ist, und wenn der Verurteilte
diesen Nachweis nicht erbringen kann (BGE 121 IV 340 E. 2a). Gemäss
§ 161 Abs. 3 StPO/BS kann Aufhebungsanträgen von Verurteilten, die
zur Hauptverhandlung vorgeladen waren, nur entsprochen werden, wenn
sie glaubhaft machen, dass sie die Vorladung nicht erhalten haben
oder ohne eigenes Verschulden am Erscheinen verhindert waren. Nach
den Feststellungen der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer ordnungsgemäss
vorgeladen worden und der zweitinstanzlichen Verhandlung unentschuldigt
ferngeblieben (angefochtenes Urteil S. 4 f.). Die Voraussetzungen
für die Aufhebung des Kontumazurteils und die Einleitung des ordentlichen
Verfahrens sind somit im zu beurteilenden Fall nicht erfüllt. Das
angefochtene Urteil stellt daher einen letztinstanzlichen kantonalen
Entscheid dar. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer durch sein unentschuldigtes
Nichterscheinen nur auf die persönliche Teilnahme an der Verhandlung
verzichtet. Ein Verzicht auf Verteidigung liegt darin nicht und lässt
sich daraus auch nicht ableiten (BGE 127 I 213 E. 3a und 4; 133 I
12 E. 8). Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat denn auch an der
vorinstanzlichen Verhandlung teilgenommen und Anträge gestellt.
Aus diesen Gründen kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
1.2 Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen
Rechtsverletzungen im Sinne der Art. 95 und 96 BGG geführt werden.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs.
1 BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde vorgetragene Begründung
der Rechtsbegehren noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden.
Es darf indessen nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen
(Art. 107 Abs. 1 BGG). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs.
2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht
werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99
Abs. 1 BGG).
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen den Schuldspruch
wegen gewerbsmässigen und mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage
2.1
2.1.1 Die Vorinstanz stellt in dieser Hinsicht folgenden
Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der von ihm
beherrschten G.________ GmbH, welche in Basel den Nachtclub "B.________-Bar"
sowie das benachbarte Restaurant "R.________" betrieb. In der Zeit
zwischen dem 9. September 1999 und dem 20. Juni 2001 begründete er
in zahlreichen Fällen durch unbefugte Verwendung der ihm von Kunden
zur Begleichung ihrer Rechnung übergebenen Kreditkarten bzw. der ihm
bei dieser Gelegenheit zur Kenntnis gelangten Daten sowie durch den
Einsatz von geskimmten (rechtswidrig kopierten) Kreditkarten fiktive
Forderungen gegen die jeweiligen Kreditinstitute und verschaffte sich
dadurch unrechtmässig Gelder in der Höhe von insgesamt rund Fr. 230000.-.
Diese Taten wurden ihm dadurch ermöglicht, dass ihm in der "B.________-Bar"
aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit mehreren Kreditkartenunternehmen
ein für die automatisierte Abwicklung von Kreditkartentransaktionen
bestimmtes Gerät, ein sog. "EFT/POS-Terminal" zur Verfügung stand.
Dieses Gerät erlaubt es, durch automatisierte Erfassung mittels Durchziehen
der Kreditkarte bzw. des darauf befindlichen Magnetstreifens oder
durch manuelle Eingabe der auf der Karte vermerkten Nummern nebst
Ablaufdatum direkt Buchungen zu Lasten des betreffenden Karteninhabers
und zu Gunsten seines Betriebes auszulösen. In beiden Varianten der
Eingabe wirft das Gerät einen mit dem Aufdruck "A" (automatische Erfassung)
bzw. "M" (manuelle Erfassung) versehenen Beleg aus. Daneben verfügte
der Beschwerdeführer über ein sog. Imprintergerät (sog. "Ritschratsch-Verfahren"),
das ihm erlaubte mittels Durchdruck der Kreditkarte Abrechnungsbelege
herzustellen, welche dem Kartenunternehmen per Post zugesandt werden
mussten, damit dieses - wiederum auf elektronischem Weg - die sich
daraus ergebenden Belastungen und Gutschriften vornehmen konnte. Ausserdem
stellte der Beschwerdeführer zur Begründung seiner fiktiven Forderungen
gegen die Kreditkarteninstitute eine Vielzahl von gefälschten Belegen
her (angefochtenes Urteil S. 12 f.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil
S. 12 ff. [Anklageschrift], 50 f.).
2.1.2 In rechtlicher Hinsicht nimmt die Vorinstanz an, der
Sachverhalt erfülle den Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs
einer Datenverarbeitungsanlage. Erfüllt sei insbesondere das Tatbestandsmerkmal
des Vermögensschadens. Mit Eingabe der fingierten bzw. überhöhten
Forderungen ins elektronische System sei sowohl eine Forderung der
G.________ GmbH gegenüber dem Kreditkarteninstitut begründet als auch
gleichzeitig das Konto des jeweiligen Kunden mit einer Schuld gegenüber
dem Kreditkartenunternehmen in Höhe des Rechnungsbetrages belastet
worden. Damit sei im Vermögen des Kreditkarteninhabers ein Passivum
entstanden, für welches er keine Leistung erhalten habe. An diesem
Schadenseintritt ändere nichts, dass in der Folge unter Umständen
eine Rückabwicklung des Vorgangs erfolgt sei, wenn jener den fehlenden
Rechtsgrund der Belastung entdeckt und gegenüber dem Karteninstitut
beanstandet habe. Ein solcher Vorgang setze gerade voraus, dass zuvor
ein ungerechtfertigtes Passivum beim Kunden entstanden sei, und stelle
bloss eine nachträgliche Schadenswiedergutmachung dar. Aber auch im
Verhältnis des Beschwerdeführers zu den Kreditkartenunternehmen liege
eine blosse Beseitigung des bereits entstandenen Schadens vor, wenn
aufgrund einer Reklamation des Kreditkarteninhabers die ungerechtfertigte
Belastung dessen Kontos wieder rückgängig gemacht worden sei und das
Karteninstitut den an die G.________ GmbH ausbezahlten Betrag durch
Verrechnung mit Ansprüchen aus weiteren Kreditkartentransaktionen
wieder habe eintreiben können. Im Übrigen habe eine Verrechnung vorausgesetzt,
dass die betroffenen Kreditkartenunternehmen gegenüber der G.________
GmbH weitere Forderungen begründet hätten, was nicht immer der Fall
gewesen sei. Selbst wenn man annehmen wollte, dem Beschwerdeführer
sei es nur um die Erlangung kurzfristiger Kredite gegangen, hätten
die belasteten Kreditkartenunternehmen durch sein Vorgehen Rückzahlungsforderungen
erworben, die angesichts seines bescheidenen legalen Einkommens und
seiner hohen Schulden wirtschaftlich in ihrem Wert von vornherein
erheblich vermindert gewesen seien, so dass ein Schaden auch unter
diesem Aspekt zu bejahen sei (angefochtenes Urteil S. 14 ff.; vgl.
auch erstinstanzliches Urteil S. 54 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 147 StGB.
Er stellt sich auf den Standpunkt, durch sein Vorgehen sei weder bei
den Kreditkarteninstituten noch bei den Karteninhabern ein Schaden
entstanden. Er habe als Inhaber des Nachtclubs "B.________-Bar" und
des benachbarten Restaurants mit mehreren Kreditkarteninstituten Geschäftsbeziehungen
unterhalten. Dementsprechend hätten ihm aus zahlreichen berechtigten
Kreditkartentransaktionen Geldforderungen gegen diese Karteninstitute
zugestanden. Die Entscheidung, ob ihm diese gutzuschreiben waren,
habe ausschliesslich bei den Kreditkarteninstituten gelegen. Demnach
hätten diese es jederzeit in der Hand gehabt, die Erfüllung seiner
berechtigten Forderungen zurückzustellen und sie mit den ungerechtfertigt
erfolgten Gutschriften zu verrechnen. Bei einer ungerechtfertigten
Kreditkartentransaktion hätten sich die Kreditkarteninhaber darauf
beschränken können, die Buchung als unberechtigt zurückzuweisen. Es
hätte dann an den Kreditkartenunternehmen gelegen, die Berechtigung
für die Transaktion mittels des vom Kunden unterzeichneten Belegs
zu beweisen, um vom Karteninhaber den gebuchten Betrag fordern zu
können. Dieser Nachweis sei ihnen indes nicht gelungen, da er die
von den Instituten einverlangten Transaktionsbelege nicht eingereicht
habe. Die Kreditkarteninstitute hätten daher die ihm zunächst ungerechtfertigt
gutgeschriebenen Beträge zurück belastet. Aufgrund der erfolgten Rückbelastung
bzw. der Möglichkeit der jederzeitigen Verrechnung mit berechtigten
Forderungen sei die Vermögensminderung der Karteninhaber lediglich
hypothetischer Natur bzw. stelle höchstens eine kurzfristige Vermögensminderung
und damit nur eine Vermögensverschiebung, nicht aber einen Schaden
dar. Im Übrigen sei nicht erwiesen, dass für eine Gesamtsumme von
etwa Fr. 120000.- keine Rückbelastungen vorgenommen worden seien.
Dasselbe gelte für die von den Kreditkarteninstituten behaupteten
Ausstände, die nicht belegt seien (Beschwerde S. 3 ff.).
2.3 Gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB macht sich des betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig, wer in der Absicht,
sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige,
unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer
Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs-
oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung
zum Schaden eines anderen herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung
unmittelbar darnach verdeckt. Handelt der Täter gewerbsmässig, so
wird er nach Abs. 2 derselben Bestimmung strenger bestraft.
Der Tatbestand erfasst den sog. "Computerbetrug", der unter
anderem mangels Täuschung einer Person nicht unter die Strafnorm des
Betruges gemäss Art. 146 StGB subsumiert werden kann. Die Bestimmung
von Art. 147 StGB lehnt sich an den Tatbestand des Betruges an. An
die Stelle der arglistigen Täuschung und des Irrtums des Opfers tritt
hier die Manipulation der Datenverarbeitung mittels Daten. Dementsprechend
verlangt Art. 147 StGB eine von der manipulierten Datenverarbeitungsanlage
vorgenommene Vermögensverschiebung zu Lasten Dritter, etwa durch Auszahlung
eines Barbetrages, durch eine Gutschrift auf ein Konto oder durch
eine unterbliebene "notwendige" Belastung eines Kontos. Die Vermögensverschiebung
muss wie beim eigentlichen Betrug einen Vermögensschaden bewirken
(BGE 129 IV 315 E. 2.1; vgl. Günter Stratenwerth/Guido Jenny, Schweizerisches
Strafrecht, Bes. Teil I, 6. Aufl. Bern 2003, § 16 N 12; Andreas Donatsch,
Strafrecht III, 9. Aufl. Zürich 2008, S. 224; Gerhard Fiolka, Basler
Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl. Basel 2007, Art. 147 N 5, 29 f.;
Niklaus Schmid, Computer- sowie Check- und Kreditkarten-Kriminalität,
Zürich 1994, § 7/Art. 147 N 19). Als Vermögensschaden gilt in diesem
Kontext die Beeinträchtigung des Vermögens in seinem Gesamtwert, sei
es durch Verminderung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven (BGE
121 IV 104 E. 2c; 123 IV 17 E. 3d [je zu Art. 159 aStGB]).
2.4 Soweit der Beschwerdeführer zunächst einwendet, die von den
betroffenen Kreditkarteninstituten geltend gemachten Ausstände seien
nicht hinreichend erstellt (Beschwerde S. 5), rügt er sinngemäss eine
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die
Vorinstanz. Er beschränkt sich in dieser Hinsicht indes lediglich
darauf zu behaupten, der Anklagesachverhalt sei nicht nachgewiesen.
Damit lässt sich indes Willkür, unter welchem Gesichtspunkt die Rüge
der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 97 Abs.
1 BGG geprüft wird, praxisgemäss nicht dartun. Auf die Beschwerde
kann in diesem Punkt daher nicht eingetreten werden.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das
Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens sei nicht erfüllt, ist seine
Beschwerde unbegründet. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, sind
durch die Vorgehensweise des Beschwerdeführers in erster Linie die
Kreditkarteninhaber geschädigt worden. Dies ergibt sich zwanglos aus
dem Ablauf der elektronischen Transaktionen. Denn mit der Eingabe
der Daten der jeweiligen Forderungen in das elektronische System wurde
gleichzeitig mit der Begründung des Guthabens der G.________ GmbH
gegenüber dem Karteninstitut auch das Konto des betreffenden Kunden
mit einer Schuld gegenüber dem Kreditkartenunternehmen in Höhe des
eingegebenen Rechnungsbetrages belastet. Soweit die eingegebenen Forderungen
nicht gerechtfertigt bzw. fingiert waren, wurde das Konto der Karteninhaber
somit für eine Leistung belastet, die diese gar nicht erhalten hatten.
Dass darin ein Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 und 147 StGB
liegt, bedarf keiner weiteren Erörterungen. Was der Beschwerdeführer
hiegegen einwendet, geht an der Sache vorbei. So mag zutreffen, dass
die Kreditkarteninstitute die Erfüllung der berechtigten Forderungen
zurückstellen und sie mit den ungerechtfertigt erfolgten Gutschriften
an den Beschwerdeführer hätten verrechnen können. Doch ist die Verrechnung,
wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat (angefochtenes Urteil S.
15), eine Form der Erfüllung einer Forderung, die ihren Bestand gerade
voraussetzt. Es liegt darin mithin nicht ein Schadensausschluss bzw.
eine Kompensation durch Zufluss einer gleichwertigen Gegenleistung,
sondern ein Schadensausgleich im Sinne einer Wiedergutmachung des
bereits eingetretenen Schadens. Rückforderungsansprüche und Schadenersatzleistungen
schliessen den Schaden nicht aus, sondern setzen ihn begrifflich vielmehr
voraus. Dass der Schaden nachträglich beseitigt wird, ändert somit
nichts daran, dass er - wenn auch allenfalls nur kurzzeitig - bestand.
Denn wie die kantonalen Instanzen zu Recht annehmen, genügt für die
Annahme eines Vermögensschadens im Sinne der Art. 146 und 147 StGB
eine bloss vorübergehende Schädigung (BGE 121 IV 104 E. 2c; 120 IV
122 E. 6b je mit Hinweisen; angefochtenes Urteil S.14; erstinstanzliches
Urteil S. 55). Die in einzelnen Fällen erfolgte Rückabwicklung der
Transaktion hat am Eintritt des Vermögensschadens somit nichts geändert.
Dass nicht gleichzeitig bei den Karteninhabern und den Kreditkarteninstituten
ein Schaden entstanden sein kann, wie der Beschwerdeführer vorbringt
(Beschwerde S. 6), mag ebenfalls zutreffen. Doch geht die Vorinstanz
auch nicht davon aus. Soweit sie die Kreditkarteninstitute als geschädigt
betrachtet, nimmt sie lediglich an, der Schaden sei in den Fällen,
in denen die Karteninhaber erfolgreich reklamiert hätten und keine
Rückabwicklung erfolgt sei, an diesen hängen geblieben.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsauffassung des
Beschwerdeführers, wonach das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens
nicht erfüllt sei, entgegen seiner Auffassung nicht zu einer vollumfänglichen
Freisprechung von der Anklage des betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage führen könnte (Beschwerde S. 2, 9), sondern
einen Schuldspruch wegen Versuchs zur Folge hätte.
3.
Im Weiteren wendet sich der Beschwerdeführer gegen die
Strafzumessung.
3.1 Die Vorinstanz wertet unter Verweisung auf die
erstinstanzlichen Erwägungen das Verschulden des Beschwerdeführers
angesichts des Deliktsbetrages und der selbst im Rahmen der gewerbsmässigen
Tatbegehung ausserordentlichen Vielzahl von Einzeltaten als schwer
(vgl. erstinstanzliches Urteil S. 96 ff.). In Ergänzung zum erstinstanzlichen
Urteil nimmt sie an, dass der Beschwerdeführer in drei Fällen von
der Anklage der Urkundenfälschung und in einem Fall von derjenigen
des mehrfachen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage freigesprochen
werde, fiele in der Gesamtwürdigung der dem Beschwerdeführer angelasteten
Straftaten nicht ins Gewicht, so dass sein Verschulden nicht als geringer
erscheine. Ferner sei der Umstand, wonach die Kreditkarteninstitute
die unberechtigten Buchungen teilweise rückbelastet hätten, für die
Bewertung des Verschuldens kaum von Belang, denn es handle sich hierbei
nicht um eine freiwillige Wiedergutmachung des Schadens durch den
Beschwerdeführer (angefochtenes Urteil S. 17). Ausserdem sei angesichts
der vor allem in der Schlussphase sehr hohen Deliktsbeträge von vornherein
klar gewesen, dass keine vollumfänglichen Rückbelastungen möglich
sein würden, weil jener mit seinem Betrieb gar keine rechtmässigen
Forderungen in dieser Grössenordnung gegen die Kreditkartenunternehmen
habe begründen können.
Die Vorinstanz verneint auch eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots. Dass zum Teil recht lange Zeit zurückliegende
Straftaten zur Beurteilung stünden, habe der Beschwerdeführer weitgehend
selbst zu vertreten. Zu Gute hält die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
in gewissem Masse sein Teilgeständnis in der Voruntersuchung, auch
wenn er es vor Gericht nicht in allen Teilen bestätigt habe. Darüber
hinaus seien indes keinerlei Einsicht oder Besserungswille erkennbar.
Zu Lasten des Beschwerdeführers wertet die Vorinstanz schliesslich
die erheblichen und zum Teil einschlägigen Vorstrafen (angefochtenes
Urteil S. 32 ff.).
3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe nicht
zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass die Rückbelastungen der Kreditkarteninstitute
mit ihm zustehenden Gutschriften vorgenommen worden seien und dass
er - da er mit Rückbelastungen habe rechnen müssen - gerade freiwillig
eine Verminderung seines Vermögens in Kauf genommen habe (Beschwerde
S. 7).
Ausserdem rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz keine
Verletzung des Beschleunigungsgebots anerkenne. Die Ermittlungsbehörden
hätten das Verfahren nicht zügig vorangetrieben. Seit der Einleitung
des Verfahrens im Frühjahr 2000 bis zum erstinstanzlichen Urteil im
November 2004 seien mehr als 4 1/2 Jahre verstrichen. Dabei habe die
schriftliche Urteilsbegründung durch das Strafgericht Basel-Stadt
7 Monate in Anspruch genommen und seien zwischen Einreichung der Appellationsbegründung
und der Zustellung des zweitinstanzlichen Urteils 16 1/2 Monate verstrichen.
Der Umstand, dass die Ermittlungsbehörden erst nach der Anklageerhebung
im Sommer 2001 von weiteren mutmasslichen Straftaten aus den Jahren
2000 und 2001 Kenntnis erlangt hätten, sei auf die Ermittlungstätigkeit
zurückzuführen. Sein Verhalten im Verfahren habe sich im üblichen
Rahmen der Ausübung legitimer prozessualer Rechte gehalten und dürfe
ihm nicht entgegen gehalten werden. Die Verweigerung einer Strafmilderung
wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots verletze Art. 29 Abs. 1
BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz
seine Vorstrafen zu seinen Ungunsten würdigt (Beschwerde S. 7 ff.).
3.3 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach
dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf
das Leben des Täters. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung bemisst sich
das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter
nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in
seiner Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen
Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Diese Bestimmung nimmt
die von der Rechtsprechung unter der Geltung des alten Rechts aufgestellten
Anforderungen auf, nach welchen das Gericht in seinem Urteil die Überlegungen,
die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen
darzustellen hat. Es muss die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und
Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle
rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und
wie sie gewichtet wurden.
Auch nach neuem Recht steht dem urteilenden Gericht bei der
Gewichtung der zu beachtenden Komponenten ein erheblicher Spielraum
des Ermessens zu, in welchen die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts
auf Beschwerde in Strafsachen hin nur eingreift, wenn das vorinstanzliche
Gericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat,
wenn es von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen
ist oder wenn es wesentliche Komponenten ausser Acht gelassen bzw.
falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig
streng bzw. mild erscheint, dass von einer Überschreitung oder einem
Missbrauch des Ermessens gesprochen werden muss (BGE 134 IV 17 E.
2.1; zum alten Recht: BGE 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E. 2; 124 IV
286 E. 4a).
3.4 Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur
Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander
und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei
von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen
oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht
ersichtlich.
So ist unerfindlich, inwiefern der Umstand, dass die
Kreditkartenunternehmen auf die Reklamation von Kunden hin durch die
Rückbelastungen versucht haben, ihren Schaden wieder auszugleichen,
zugunsten des Beschwerdeführers sprechen soll. Dass hiefür auf dem
Beschwerdeführer zustehende Gutschriften, mithin auf sein Geld gegriffen
wurde, liegt in der Natur der Sache. Wesentlich ist, dass nach den
Feststellungen der Vorinstanz die Rückbelastungen, mithin die Schadensdeckung,
nicht auf seine Initiative erfolgt sind, so dass insofern keine freiwillige
Wiedergutmachung vorliegt.
Unbegründet ist ferner auch die Rüge, die Vorinstanz habe zu
Unrecht eine Verletzung des in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK
und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO Pakt II festgeschriebenen Beschleunigungsgebots
verneint. Wie die Vorinstanz feststellt, wurde nach Einleitung des
Strafverfahrens im Frühjahr 2000 am 5. Juli 2001 eine erste Anklage
erhoben. Hierauf wurde den Ermittlungsbehörden eine Vielzahl von weiteren,
teilweise erst nach Anhebung des ersten Ermittlungsverfahrens begangenen
Straftaten des Beschwerdeführers aus den Jahren 2000 und 2001 bekannt,
die eine komplexe und aufwändige Untersuchung erforderten. Gegenstand
der Ermittlung bildete hier zur Hauptsache der gewerbsmässige betrügerische
Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil von insg. 47
Geschädigten. Die ergänzende Anklage wurde am 20. August 2003 erhoben,
und das Urteil des Strafdreiergerichts erging am 9. November 2004.
Die zweitinstanzliche Verhandlung fand am 14. Februar 2007 statt,
das begründete Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 15. November 2007
zugestellt. Die Verfahrensdauer erweist sich angesichts der konkreten
Umstände, namentlich der komplexen Ermittlungen im Rahmen der Kreditkartendelikte
mit zahlreichen Geschädigten und 14 involvierten Kreditkartenorganisationen,
nicht als unangemessen. Eine unbegründete Untätigkeit seitens der
Ermittlungsbehörden oder der Gerichtsinstanzen ist nicht ersichtlich.
Wesentlich mitverantwortlich für die Verlängerung des Verfahrens war
nach den Ausführungen der Vorinstanz zudem offenbar der Beschwerdeführer
selbst durch sein Aussageverhalten sowie durch den Umstand, dass seine
Verteidigung jeden erdenklichen Einwand erhoben hat. Dass sich die
Prozessführung der Verteidigung im üblichen Rahmen der Ausübung prozessualer
Rechte hielt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die sich aus
der Ausschöpfung prozessualer Rechte ergebende Verzögerung des Verfahrens
führt für sich allein nicht zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebots.
Ohne Grund rügt der Beschwerdeführer schliesslich, die
Vorinstanz habe seine Vorstrafen zu Unrecht straferhöhend gewichtet.
Zu dem nach Art. 47 Abs. 1 StGB bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden
Vorleben des Täters gehören auch dessen allfällige Vorstrafen (vgl.
BGE 121 IV 3 E. 1 c/dd, S. 10). In welchem Umfang diese straferhöhend
gewertet werden dürfen, liegt im Ermessen des Sachrichters. Dass die
Vorinstanz die Vorstrafen aus den Jahren 1995 und 1996 wegen qualifizierter
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Anstiftung
zu Veruntreuung und Hehlerei belastend berücksichtigt, verletzt Bundesrecht
nicht. Es trifft zu, dass in der Lehre auf die Ambivalenz des Zumessungsfaktors
der Vorstrafen hingewiesen wird (vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl. Zürich 1997, Art. 63 N 20a;
Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil II, 2.
Aufl., Bern 2006, § 6 N 44; Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafrecht
II, 2. Aufl. Basel 2007, Art. 47 N 106). Doch durfte die Vorinstanz
hier annehmen, der Beschwerdeführer habe sich über die mit den früheren
Verurteilungen wegen ähnlicher Delikte verbundenen Warnungen bewusst
hinweggesetzt und es fehle ihm an jeglicher Einsicht, so dass sich
daraus eine Erhöhung der Tatschuld ableiten lasse. Jedenfalls ist
nicht ersichtlich, dass die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende
Straffälligkeit des Beschwerdeführers auf dessen Unfähigkeit zurückzuführen
wäre, bereits im Laufe früherer Strafverfahren gemachte Erfahrungen
angemessen zu verarbeiten und in überlegte Entscheidungen umzusetzen.
Die Vorinstanz hat die genannten Vorstrafen demnach zu Recht als straferhöhend
gewertet. Unbehelflich ist die Beschwerde schliesslich auch, soweit
der Beschwerdeführer beanstandet, der Umstand, dass ihm die Vorinstanz
anders als die erste Instanz die Vorstrafen wegen verschiedenen Strassenverkehrsdelikte
aus den Jahren 1990 und 1997 wegen des Zeitablaufs gemäss Art. 369
Abs. 1 lit. c und Abs. 7 StGB nicht entgegenhielt, habe sich nicht
auf die Strafe ausgewirkt. Da diese Vorstrafen lange zurückliegen,
konnte ihnen schon in der erstinstanzlichen Strafzumessung nur geringfügiges
Gewicht zukommen (BGE 121 IV 3 E. 1 c/dd, S. 10), so dass ihre Nichtberücksichtigung
zu keiner Strafminderung führen kann.
Insgesamt erscheinen die Erwägungen der Vorinstanz ohne weiteres
als nachvollziehbar und sind die daraus gezogenen Schlüsse einleuchtend.
Jedenfalls hat die Vorinstanz mit ihrer Strafzumessung ihr Ermessen
nicht verletzt. Damit hat sie ihr Urteil hinsichtlich der Strafzumessung
auch ausreichend begründet.
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als
unbegründet.
4.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer
Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da
sein Rechtsbegehren vornherein als aussichtslos erschien, ist sein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Seinen eingeschränkten finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung
der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Boog