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Dokumententyp : Analysiertes Dokument (Referenzdokument)
Analyse/Leitsätze/Kommentar in: www.peterkubli.com
Rechtsbereich : StrafRecht
Gesetzesartikel : stgb147
Publikation als BGE : NEIN
Sprache : deutsch
Leitsatz-ID : 187krm
Erfasst am : 2008.06.05




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6B_810/2007 (15.05.2008)


Tribunale federale

Tribunal federal


{T 0/2}

6B_810/2007 /hum


Urteil vom 15. Mai 2008

Strafrechtliche Abteilung


Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Favre, Zünd,

Gerichtsschreiber Boog.


Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Erik Wassmer,


gegen


Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,

Beschwerdegegnerin.


Gegenstand

Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage; Strafzumessung,


Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 14. Februar 2007.


Sachverhalt: 


A. 

Das Strafdreiergericht Basel-Stadt erklärte X.________ mit 
Urteil vom 9. November 2004 des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs 
einer Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs 
einer Datenverarbeitungsanlage, des Pfändungsbetruges, der mehrfachen 
Urkundenfälschung, der mehrfachen Hehlerei sowie der Widerhandlung 
gegen das Bundesgesetz über Waffen und Munition schuldig und verurteilte 
ihn zu 2 3/4 Jahren Gefängnis, unter Anrechnung der ausgestandenen 
Untersuchungshaft, als teilweise Zusatzstrafe zu diversen Urteilen 
des Polizeigerichtspräsidenten und des Strafbefehlrichters Basel-Stadt 
sowie des Strafgerichts Basel-Landschaft. In verschiedenen Anklagepunkten 
sprach es ihn vom Vorwurf des Betruges, des gewerbsmässigen betrügerischen 
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (eventuell mehrfachen Betruges), 
der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Gehilfenschaft zu mehrfachem 
Kreditkartenmissbrauch frei. Ferner entschied es über die Zivilforderungen 
und die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände. 


Auf Appellation des Beurteilten hin sprach der Ausschuss des 
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt X.________ in contumaciam 
in weiteren drei Fällen von der Anklage der Urkundenfälschung und 
in einem Fall von der Anklage des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs 
einer Datenverarbeitungsanlage frei. Im Übrigen bestätigte es das 
erstinstanzliche Urteil. 


B. 

X.________ führt Beschwerde an das Bundesgericht mit der er 
beantragt, er sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils von der Anklage 
des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage 
sowie des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage 
frei zu sprechen und die Strafe sei auf maximal 6 Monate Freiheitsstrafe 
herabzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur Neufestsetzung der Strafe 
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der 
unentgeltlichen Rechtspflege. 


C. 

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 


Erwägungen: 


1. 

1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen von einer letzten 
kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 
90 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG). Sie ist von der beschuldigten 
Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG), unter Einhaltung der gesetzlichen 
Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhoben und hinreichend begründet worden 
(Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). 


Der Beschwerdeführer ist vor der Vorinstanz im 
Abwesenheitsverfahrens beurteilt worden. Nach der Rechtsprechung zum 
früheren Verfahrensrecht war ein Abwesenheitsurteil, dessen Aufhebung 
der Verurteilte verlangen konnte, mangels Erschöpfung des kantonalen 
Instanzenzuges mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde nicht anfechtbar 
(BGE 121 IV 340 E. 1a und 2a mit Hinweisen). Die Letztinstanzlichkeit 
des angefochtenen Entscheids ist auch nach der neuen Verfahrensordnung 
des Bundesgerichtsgesetzes Voraussetzung für die Zulässigkeit der 
Beschwerde (Art. 80 Abs. 1 BGG). Auch nach dem geltenden Recht gilt 
das Kontumazurteil allerdings dann als letztinstanzlicher Entscheid, 
wenn das kantonale Recht die Durchführung des ordentlichen Verfahrens 
vom Nachweis abhängig macht, dass der Verurteilte unverschuldet der 
ersten Gerichtsverhandlung ferngeblieben ist, und wenn der Verurteilte 
diesen Nachweis nicht erbringen kann (BGE 121 IV 340 E. 2a). Gemäss 
§ 161 Abs. 3 StPO/BS kann Aufhebungsanträgen von Verurteilten, die 
zur Hauptverhandlung vorgeladen waren, nur entsprochen werden, wenn 
sie glaubhaft machen, dass sie die Vorladung nicht erhalten haben 
oder ohne eigenes Verschulden am Erscheinen verhindert waren. Nach 
den Feststellungen der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer ordnungsgemäss 
vorgeladen worden und der zweitinstanzlichen Verhandlung unentschuldigt 
ferngeblieben (angefochtenes Urteil S. 4 f.). Die Voraussetzungen 
für die Aufhebung des Kontumazurteils und die Einleitung des ordentlichen 
Verfahrens sind somit im zu beurteilenden Fall nicht erfüllt. Das 
angefochtene Urteil stellt daher einen letztinstanzlichen kantonalen 
Entscheid dar. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer durch sein unentschuldigtes 
Nichterscheinen nur auf die persönliche Teilnahme an der Verhandlung 
verzichtet. Ein Verzicht auf Verteidigung liegt darin nicht und lässt 
sich daraus auch nicht ableiten (BGE 127 I 213 E. 3a und 4; 133 I 
12 E. 8). Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat denn auch an der 
vorinstanzlichen Verhandlung teilgenommen und Anträge gestellt. 


Aus diesen Gründen kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 


1.2 Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen 
Rechtsverletzungen im Sinne der Art. 95 und 96 BGG geführt werden. 
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 
1 BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde vorgetragene Begründung 
der Rechtsbegehren noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. 
Es darf indessen nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen 
(Art. 107 Abs. 1 BGG). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 
2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht 
werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 
Abs. 1 BGG). 


2. 

Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen den Schuldspruch 
wegen gewerbsmässigen und mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer 
Datenverarbeitungsanlage 

2.1 

2.1.1 Die Vorinstanz stellt in dieser Hinsicht folgenden 
Sachverhalt fest: 


Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der von ihm 
beherrschten G.________ GmbH, welche in Basel den Nachtclub "B.________-Bar" 
sowie das benachbarte Restaurant "R.________" betrieb. In der Zeit 
zwischen dem 9. September 1999 und dem 20. Juni 2001 begründete er 
in zahlreichen Fällen durch unbefugte Verwendung der ihm von Kunden 
zur Begleichung ihrer Rechnung übergebenen Kreditkarten bzw. der ihm 
bei dieser Gelegenheit zur Kenntnis gelangten Daten sowie durch den 
Einsatz von geskimmten (rechtswidrig kopierten) Kreditkarten fiktive 
Forderungen gegen die jeweiligen Kreditinstitute und verschaffte sich 
dadurch unrechtmässig Gelder in der Höhe von insgesamt rund Fr. 230’000.-. 
Diese Taten wurden ihm dadurch ermöglicht, dass ihm in der "B.________-Bar" 
aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit mehreren Kreditkartenunternehmen 
ein für die automatisierte Abwicklung von Kreditkartentransaktionen 
bestimmtes Gerät, ein sog. "EFT/POS-Terminal" zur Verfügung stand. 
Dieses Gerät erlaubt es, durch automatisierte Erfassung mittels Durchziehen 
der Kreditkarte bzw. des darauf befindlichen Magnetstreifens oder 
durch manuelle Eingabe der auf der Karte vermerkten Nummern nebst 
Ablaufdatum direkt Buchungen zu Lasten des betreffenden Karteninhabers 
und zu Gunsten seines Betriebes auszulösen. In beiden Varianten der 
Eingabe wirft das Gerät einen mit dem Aufdruck "A" (automatische Erfassung) 
bzw. "M" (manuelle Erfassung) versehenen Beleg aus. Daneben verfügte 
der Beschwerdeführer über ein sog. Imprintergerät (sog. "Ritschratsch-Verfahren"), 
das ihm erlaubte mittels Durchdruck der Kreditkarte Abrechnungsbelege 
herzustellen, welche dem Kartenunternehmen per Post zugesandt werden 
mussten, damit dieses - wiederum auf elektronischem Weg - die sich 
daraus ergebenden Belastungen und Gutschriften vornehmen konnte. Ausserdem 
stellte der Beschwerdeführer zur Begründung seiner fiktiven Forderungen 
gegen die Kreditkarteninstitute eine Vielzahl von gefälschten Belegen 
her (angefochtenes Urteil S. 12 f.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil 
S. 12 ff. [Anklageschrift], 50 f.). 

2.1.2 In rechtlicher Hinsicht nimmt die Vorinstanz an, der 
Sachverhalt erfülle den Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs 
einer Datenverarbeitungsanlage. Erfüllt sei insbesondere das Tatbestandsmerkmal 
des Vermögensschadens. Mit Eingabe der fingierten bzw. überhöhten 
Forderungen ins elektronische System sei sowohl eine Forderung der 
G.________ GmbH gegenüber dem Kreditkarteninstitut begründet als auch 
gleichzeitig das Konto des jeweiligen Kunden mit einer Schuld gegenüber 
dem Kreditkartenunternehmen in Höhe des Rechnungsbetrages belastet 
worden. Damit sei im Vermögen des Kreditkarteninhabers ein Passivum 
entstanden, für welches er keine Leistung erhalten habe. An diesem 
Schadenseintritt ändere nichts, dass in der Folge unter Umständen 
eine Rückabwicklung des Vorgangs erfolgt sei, wenn jener den fehlenden 
Rechtsgrund der Belastung entdeckt und gegenüber dem Karteninstitut 
beanstandet habe. Ein solcher Vorgang setze gerade voraus, dass zuvor 
ein ungerechtfertigtes Passivum beim Kunden entstanden sei, und stelle 
bloss eine nachträgliche Schadenswiedergutmachung dar. Aber auch im 
Verhältnis des Beschwerdeführers zu den Kreditkartenunternehmen liege 
eine blosse Beseitigung des bereits entstandenen Schadens vor, wenn 
aufgrund einer Reklamation des Kreditkarteninhabers die ungerechtfertigte 
Belastung dessen Kontos wieder rückgängig gemacht worden sei und das 
Karteninstitut den an die G.________ GmbH ausbezahlten Betrag durch 
Verrechnung mit Ansprüchen aus weiteren Kreditkartentransaktionen 
wieder habe eintreiben können. Im Übrigen habe eine Verrechnung vorausgesetzt, 
dass die betroffenen Kreditkartenunternehmen gegenüber der G.________ 
GmbH weitere Forderungen begründet hätten, was nicht immer der Fall 
gewesen sei. Selbst wenn man annehmen wollte, dem Beschwerdeführer 
sei es nur um die Erlangung kurzfristiger Kredite gegangen, hätten 
die belasteten Kreditkartenunternehmen durch sein Vorgehen Rückzahlungsforderungen 
erworben, die angesichts seines bescheidenen legalen Einkommens und 
seiner hohen Schulden wirtschaftlich in ihrem Wert von vornherein 
erheblich vermindert gewesen seien, so dass ein Schaden auch unter 
diesem Aspekt zu bejahen sei (angefochtenes Urteil S. 14 ff.; vgl. 
auch erstinstanzliches Urteil S. 54 ff.). 


2.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 147 StGB. 
Er stellt sich auf den Standpunkt, durch sein Vorgehen sei weder bei 
den Kreditkarteninstituten noch bei den Karteninhabern ein Schaden 
entstanden. Er habe als Inhaber des Nachtclubs "B.________-Bar" und 
des benachbarten Restaurants mit mehreren Kreditkarteninstituten Geschäftsbeziehungen 
unterhalten. Dementsprechend hätten ihm aus zahlreichen berechtigten 
Kreditkartentransaktionen Geldforderungen gegen diese Karteninstitute 
zugestanden. Die Entscheidung, ob ihm diese gutzuschreiben waren, 
habe ausschliesslich bei den Kreditkarteninstituten gelegen. Demnach 
hätten diese es jederzeit in der Hand gehabt, die Erfüllung seiner 
berechtigten Forderungen zurückzustellen und sie mit den ungerechtfertigt 
erfolgten Gutschriften zu verrechnen. Bei einer ungerechtfertigten 
Kreditkartentransaktion hätten sich die Kreditkarteninhaber darauf 
beschränken können, die Buchung als unberechtigt zurückzuweisen. Es 
hätte dann an den Kreditkartenunternehmen gelegen, die Berechtigung 
für die Transaktion mittels des vom Kunden unterzeichneten Belegs 
zu beweisen, um vom Karteninhaber den gebuchten Betrag fordern zu 
können. Dieser Nachweis sei ihnen indes nicht gelungen, da er die 
von den Instituten einverlangten Transaktionsbelege nicht eingereicht 
habe. Die Kreditkarteninstitute hätten daher die ihm zunächst ungerechtfertigt 
gutgeschriebenen Beträge zurück belastet. Aufgrund der erfolgten Rückbelastung 
bzw. der Möglichkeit der jederzeitigen Verrechnung mit berechtigten 
Forderungen sei die Vermögensminderung der Karteninhaber lediglich 
hypothetischer Natur bzw. stelle höchstens eine kurzfristige Vermögensminderung 
und damit nur eine Vermögensverschiebung, nicht aber einen Schaden 
dar. Im Übrigen sei nicht erwiesen, dass für eine Gesamtsumme von 
etwa Fr. 120’000.- keine Rückbelastungen vorgenommen worden seien. 
Dasselbe gelte für die von den Kreditkarteninstituten behaupteten 
Ausstände, die nicht belegt seien (Beschwerde S. 3 ff.). 


2.3 Gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB macht sich des betrügerischen 
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig, wer in der Absicht, 
sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, 
unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer 
Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- 
oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung 
zum Schaden eines anderen herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung 
unmittelbar darnach verdeckt. Handelt der Täter gewerbsmässig, so 
wird er nach Abs. 2 derselben Bestimmung strenger bestraft. 

Der Tatbestand erfasst den sog. "Computerbetrug", der unter 
anderem mangels Täuschung einer Person nicht unter die Strafnorm des 
Betruges gemäss Art. 146 StGB subsumiert werden kann. Die Bestimmung 
von Art. 147 StGB lehnt sich an den Tatbestand des Betruges an. An 
die Stelle der arglistigen Täuschung und des Irrtums des Opfers tritt 
hier die Manipulation der Datenverarbeitung mittels Daten. Dementsprechend 
verlangt Art. 147 StGB eine von der manipulierten Datenverarbeitungsanlage 
vorgenommene Vermögensverschiebung zu Lasten Dritter, etwa durch Auszahlung 
eines Barbetrages, durch eine Gutschrift auf ein Konto oder durch 
eine unterbliebene "notwendige" Belastung eines Kontos. Die Vermögensverschiebung 
muss wie beim eigentlichen Betrug einen Vermögensschaden bewirken 
(BGE 129 IV 315 E. 2.1; vgl. Günter Stratenwerth/Guido Jenny, Schweizerisches 
Strafrecht, Bes. Teil I, 6. Aufl. Bern 2003, § 16 N 12; Andreas Donatsch, 
Strafrecht III, 9. Aufl. Zürich 2008, S. 224; Gerhard Fiolka, Basler 
Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl. Basel 2007, Art. 147 N 5, 29 f.; 
Niklaus Schmid, Computer- sowie Check- und Kreditkarten-Kriminalität, 
Zürich 1994, § 7/Art. 147 N 19). Als Vermögensschaden gilt in diesem 
Kontext die Beeinträchtigung des Vermögens in seinem Gesamtwert, sei 
es durch Verminderung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven (BGE 
121 IV 104 E. 2c; 123 IV 17 E. 3d [je zu Art. 159 aStGB]). 


2.4 Soweit der Beschwerdeführer zunächst einwendet, die von den 
betroffenen Kreditkarteninstituten geltend gemachten Ausstände seien 
nicht hinreichend erstellt (Beschwerde S. 5), rügt er sinngemäss eine 
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die 
Vorinstanz. Er beschränkt sich in dieser Hinsicht indes lediglich 
darauf zu behaupten, der Anklagesachverhalt sei nicht nachgewiesen. 
Damit lässt sich indes Willkür, unter welchem Gesichtspunkt die Rüge 
der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 97 Abs. 
1 BGG geprüft wird, praxisgemäss nicht dartun. Auf die Beschwerde 
kann in diesem Punkt daher nicht eingetreten werden. 


Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das 
Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens sei nicht erfüllt, ist seine 
Beschwerde unbegründet. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, sind 
durch die Vorgehensweise des Beschwerdeführers in erster Linie die 
Kreditkarteninhaber geschädigt worden. Dies ergibt sich zwanglos aus 
dem Ablauf der elektronischen Transaktionen. Denn mit der Eingabe 
der Daten der jeweiligen Forderungen in das elektronische System wurde 
gleichzeitig mit der Begründung des Guthabens der G.________ GmbH 
gegenüber dem Karteninstitut auch das Konto des betreffenden Kunden 
mit einer Schuld gegenüber dem Kreditkartenunternehmen in Höhe des 
eingegebenen Rechnungsbetrages belastet. Soweit die eingegebenen Forderungen 
nicht gerechtfertigt bzw. fingiert waren, wurde das Konto der Karteninhaber 
somit für eine Leistung belastet, die diese gar nicht erhalten hatten. 
Dass darin ein Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 und 147 StGB 
liegt, bedarf keiner weiteren Erörterungen. Was der Beschwerdeführer 
hiegegen einwendet, geht an der Sache vorbei. So mag zutreffen, dass 
die Kreditkarteninstitute die Erfüllung der berechtigten Forderungen 
zurückstellen und sie mit den ungerechtfertigt erfolgten Gutschriften 
an den Beschwerdeführer hätten verrechnen können. Doch ist die Verrechnung, 
wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat (angefochtenes Urteil S. 
15), eine Form der Erfüllung einer Forderung, die ihren Bestand gerade 
voraussetzt. Es liegt darin mithin nicht ein Schadensausschluss bzw. 
eine Kompensation durch Zufluss einer gleichwertigen Gegenleistung, 
sondern ein Schadensausgleich im Sinne einer Wiedergutmachung des 
bereits eingetretenen Schadens. Rückforderungsansprüche und Schadenersatzleistungen 
schliessen den Schaden nicht aus, sondern setzen ihn begrifflich vielmehr 
voraus. Dass der Schaden nachträglich beseitigt wird, ändert somit 
nichts daran, dass er - wenn auch allenfalls nur kurzzeitig - bestand. 
Denn wie die kantonalen Instanzen zu Recht annehmen, genügt für die 
Annahme eines Vermögensschadens im Sinne der Art. 146 und 147 StGB 
eine bloss vorübergehende Schädigung (BGE 121 IV 104 E. 2c; 120 IV 
122 E. 6b je mit Hinweisen; angefochtenes Urteil S.14; erstinstanzliches 
Urteil S. 55). Die in einzelnen Fällen erfolgte Rückabwicklung der 
Transaktion hat am Eintritt des Vermögensschadens somit nichts geändert. 
Dass nicht gleichzeitig bei den Karteninhabern und den Kreditkarteninstituten 
ein Schaden entstanden sein kann, wie der Beschwerdeführer vorbringt 
(Beschwerde S. 6), mag ebenfalls zutreffen. Doch geht die Vorinstanz 
auch nicht davon aus. Soweit sie die Kreditkarteninstitute als geschädigt 
betrachtet, nimmt sie lediglich an, der Schaden sei in den Fällen, 
in denen die Karteninhaber erfolgreich reklamiert hätten und keine 
Rückabwicklung erfolgt sei, an diesen hängen geblieben. 


Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsauffassung des 
Beschwerdeführers, wonach das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens 
nicht erfüllt sei, entgegen seiner Auffassung nicht zu einer vollumfänglichen 
Freisprechung von der Anklage des betrügerischen Missbrauchs einer 
Datenverarbeitungsanlage führen könnte (Beschwerde S. 2, 9), sondern 
einen Schuldspruch wegen Versuchs zur Folge hätte. 


3. 

Im Weiteren wendet sich der Beschwerdeführer gegen die 
Strafzumessung. 


3.1 Die Vorinstanz wertet unter Verweisung auf die 
erstinstanzlichen Erwägungen das Verschulden des Beschwerdeführers 
angesichts des Deliktsbetrages und der selbst im Rahmen der gewerbsmässigen 
Tatbegehung ausserordentlichen Vielzahl von Einzeltaten als schwer 
(vgl. erstinstanzliches Urteil S. 96 ff.). In Ergänzung zum erstinstanzlichen 
Urteil nimmt sie an, dass der Beschwerdeführer in drei Fällen von 
der Anklage der Urkundenfälschung und in einem Fall von derjenigen 
des mehrfachen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage freigesprochen 
werde, fiele in der Gesamtwürdigung der dem Beschwerdeführer angelasteten 
Straftaten nicht ins Gewicht, so dass sein Verschulden nicht als geringer 
erscheine. Ferner sei der Umstand, wonach die Kreditkarteninstitute 
die unberechtigten Buchungen teilweise rückbelastet hätten, für die 
Bewertung des Verschuldens kaum von Belang, denn es handle sich hierbei 
nicht um eine freiwillige Wiedergutmachung des Schadens durch den 
Beschwerdeführer (angefochtenes Urteil S. 17). Ausserdem sei angesichts 
der vor allem in der Schlussphase sehr hohen Deliktsbeträge von vornherein 
klar gewesen, dass keine vollumfänglichen Rückbelastungen möglich 
sein würden, weil jener mit seinem Betrieb gar keine rechtmässigen 
Forderungen in dieser Grössenordnung gegen die Kreditkartenunternehmen 
habe begründen können. 

Die Vorinstanz verneint auch eine Verletzung des 
Beschleunigungsgebots. Dass zum Teil recht lange Zeit zurückliegende 
Straftaten zur Beurteilung stünden, habe der Beschwerdeführer weitgehend 
selbst zu vertreten. Zu Gute hält die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 
in gewissem Masse sein Teilgeständnis in der Voruntersuchung, auch 
wenn er es vor Gericht nicht in allen Teilen bestätigt habe. Darüber 
hinaus seien indes keinerlei Einsicht oder Besserungswille erkennbar. 
Zu Lasten des Beschwerdeführers wertet die Vorinstanz schliesslich 
die erheblichen und zum Teil einschlägigen Vorstrafen (angefochtenes 
Urteil S. 32 ff.). 


3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe nicht 
zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass die Rückbelastungen der Kreditkarteninstitute 
mit ihm zustehenden Gutschriften vorgenommen worden seien und dass 
er - da er mit Rückbelastungen habe rechnen müssen - gerade freiwillig 
eine Verminderung seines Vermögens in Kauf genommen habe (Beschwerde 
S. 7). 


Ausserdem rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz keine 
Verletzung des Beschleunigungsgebots anerkenne. Die Ermittlungsbehörden 
hätten das Verfahren nicht zügig vorangetrieben. Seit der Einleitung 
des Verfahrens im Frühjahr 2000 bis zum erstinstanzlichen Urteil im 
November 2004 seien mehr als 4 1/2 Jahre verstrichen. Dabei habe die 
schriftliche Urteilsbegründung durch das Strafgericht Basel-Stadt 
7 Monate in Anspruch genommen und seien zwischen Einreichung der Appellationsbegründung 
und der Zustellung des zweitinstanzlichen Urteils 16 1/2 Monate verstrichen. 
Der Umstand, dass die Ermittlungsbehörden erst nach der Anklageerhebung 
im Sommer 2001 von weiteren mutmasslichen Straftaten aus den Jahren 
2000 und 2001 Kenntnis erlangt hätten, sei auf die Ermittlungstätigkeit 
zurückzuführen. Sein Verhalten im Verfahren habe sich im üblichen 
Rahmen der Ausübung legitimer prozessualer Rechte gehalten und dürfe 
ihm nicht entgegen gehalten werden. Die Verweigerung einer Strafmilderung 
wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots verletze Art. 29 Abs. 1 
BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. 


Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz 
seine Vorstrafen zu seinen Ungunsten würdigt (Beschwerde S. 7 ff.). 



3.3 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach 
dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben 
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf 
das Leben des Täters. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung bemisst sich 
das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des 
betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den 
Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter 
nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung 
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in 
seiner Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen 
Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Diese Bestimmung nimmt 
die von der Rechtsprechung unter der Geltung des alten Rechts aufgestellten 
Anforderungen auf, nach welchen das Gericht in seinem Urteil die Überlegungen, 
die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen 
darzustellen hat. Es muss die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und 
Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle 
rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und 
wie sie gewichtet wurden. 

Auch nach neuem Recht steht dem urteilenden Gericht bei der 
Gewichtung der zu beachtenden Komponenten ein erheblicher Spielraum 
des Ermessens zu, in welchen die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts 
auf Beschwerde in Strafsachen hin nur eingreift, wenn das vorinstanzliche 
Gericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, 
wenn es von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen 
ist oder wenn es wesentliche Komponenten ausser Acht gelassen bzw. 
falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig 
streng bzw. mild erscheint, dass von einer Überschreitung oder einem 
Missbrauch des Ermessens gesprochen werden muss (BGE 134 IV 17 E. 
2.1; zum alten Recht: BGE 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E. 2; 124 IV 
286 E. 4a). 


3.4 Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur 
Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander 
und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei 
von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen 
oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht 
ersichtlich. 


So ist unerfindlich, inwiefern der Umstand, dass die 
Kreditkartenunternehmen auf die Reklamation von Kunden hin durch die 
Rückbelastungen versucht haben, ihren Schaden wieder auszugleichen, 
zugunsten des Beschwerdeführers sprechen soll. Dass hiefür auf dem 
Beschwerdeführer zustehende Gutschriften, mithin auf sein Geld gegriffen 
wurde, liegt in der Natur der Sache. Wesentlich ist, dass nach den 
Feststellungen der Vorinstanz die Rückbelastungen, mithin die Schadensdeckung, 
nicht auf seine Initiative erfolgt sind, so dass insofern keine freiwillige 
Wiedergutmachung vorliegt. 


Unbegründet ist ferner auch die Rüge, die Vorinstanz habe zu 
Unrecht eine Verletzung des in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK 
und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO Pakt II festgeschriebenen Beschleunigungsgebots 
verneint. Wie die Vorinstanz feststellt, wurde nach Einleitung des 
Strafverfahrens im Frühjahr 2000 am 5. Juli 2001 eine erste Anklage 
erhoben. Hierauf wurde den Ermittlungsbehörden eine Vielzahl von weiteren, 
teilweise erst nach Anhebung des ersten Ermittlungsverfahrens begangenen 
Straftaten des Beschwerdeführers aus den Jahren 2000 und 2001 bekannt, 
die eine komplexe und aufwändige Untersuchung erforderten. Gegenstand 
der Ermittlung bildete hier zur Hauptsache der gewerbsmässige betrügerische 
Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil von insg. 47 
Geschädigten. Die ergänzende Anklage wurde am 20. August 2003 erhoben, 
und das Urteil des Strafdreiergerichts erging am 9. November 2004. 
Die zweitinstanzliche Verhandlung fand am 14. Februar 2007 statt, 
das begründete Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 15. November 2007 
zugestellt. Die Verfahrensdauer erweist sich angesichts der konkreten 
Umstände, namentlich der komplexen Ermittlungen im Rahmen der Kreditkartendelikte 
mit zahlreichen Geschädigten und 14 involvierten Kreditkartenorganisationen, 
nicht als unangemessen. Eine unbegründete Untätigkeit seitens der 
Ermittlungsbehörden oder der Gerichtsinstanzen ist nicht ersichtlich. 
Wesentlich mitverantwortlich für die Verlängerung des Verfahrens war 
nach den Ausführungen der Vorinstanz zudem offenbar der Beschwerdeführer 
selbst durch sein Aussageverhalten sowie durch den Umstand, dass seine 
Verteidigung jeden erdenklichen Einwand erhoben hat. Dass sich die 
Prozessführung der Verteidigung im üblichen Rahmen der Ausübung prozessualer 
Rechte hielt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die sich aus 
der Ausschöpfung prozessualer Rechte ergebende Verzögerung des Verfahrens 
führt für sich allein nicht zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebots. 



Ohne Grund rügt der Beschwerdeführer schliesslich, die 
Vorinstanz habe seine Vorstrafen zu Unrecht straferhöhend gewichtet. 
Zu dem nach Art. 47 Abs. 1 StGB bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden 
Vorleben des Täters gehören auch dessen allfällige Vorstrafen (vgl. 
BGE 121 IV 3 E. 1 c/dd, S. 10). In welchem Umfang diese straferhöhend 
gewertet werden dürfen, liegt im Ermessen des Sachrichters. Dass die 
Vorinstanz die Vorstrafen aus den Jahren 1995 und 1996 wegen qualifizierter 
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Anstiftung 
zu Veruntreuung und Hehlerei belastend berücksichtigt, verletzt Bundesrecht 
nicht. Es trifft zu, dass in der Lehre auf die Ambivalenz des Zumessungsfaktors 
der Vorstrafen hingewiesen wird (vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches 
Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl. Zürich 1997, Art. 63 N 20a; 
Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil II, 2. 
Aufl., Bern 2006, § 6 N 44; Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafrecht 
II, 2. Aufl. Basel 2007, Art. 47 N 106). Doch durfte die Vorinstanz 
hier annehmen, der Beschwerdeführer habe sich über die mit den früheren 
Verurteilungen wegen ähnlicher Delikte verbundenen Warnungen bewusst 
hinweggesetzt und es fehle ihm an jeglicher Einsicht, so dass sich 
daraus eine Erhöhung der Tatschuld ableiten lasse. Jedenfalls ist 
nicht ersichtlich, dass die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende 
Straffälligkeit des Beschwerdeführers auf dessen Unfähigkeit zurückzuführen 
wäre, bereits im Laufe früherer Strafverfahren gemachte Erfahrungen 
angemessen zu verarbeiten und in überlegte Entscheidungen umzusetzen. 
Die Vorinstanz hat die genannten Vorstrafen demnach zu Recht als straferhöhend 
gewertet. Unbehelflich ist die Beschwerde schliesslich auch, soweit 
der Beschwerdeführer beanstandet, der Umstand, dass ihm die Vorinstanz 
anders als die erste Instanz die Vorstrafen wegen verschiedenen Strassenverkehrsdelikte 
aus den Jahren 1990 und 1997 wegen des Zeitablaufs gemäss Art. 369 
Abs. 1 lit. c und Abs. 7 StGB nicht entgegenhielt, habe sich nicht 
auf die Strafe ausgewirkt. Da diese Vorstrafen lange zurückliegen, 
konnte ihnen schon in der erstinstanzlichen Strafzumessung nur geringfügiges 
Gewicht zukommen (BGE 121 IV 3 E. 1 c/dd, S. 10), so dass ihre Nichtberücksichtigung 
zu keiner Strafminderung führen kann. 


Insgesamt erscheinen die Erwägungen der Vorinstanz ohne weiteres 
als nachvollziehbar und sind die daraus gezogenen Schlüsse einleuchtend. 
Jedenfalls hat die Vorinstanz mit ihrer Strafzumessung ihr Ermessen 
nicht verletzt. Damit hat sie ihr Urteil hinsichtlich der Strafzumessung 
auch ausreichend begründet. 


Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als 
unbegründet. 


4. 

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf 
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer 
Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da 
sein Rechtsbegehren vornherein als aussichtslos erschien, ist sein 
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
Seinen eingeschränkten finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung 
der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG). 



Demnach erkennt das Bundesgericht: 


1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 


2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 


3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer 
auferlegt. 


4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des 
Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt. 

Lausanne, 15. Mai 2008 

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 

des Schweizerischen Bundesgerichts 

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 


Schneider Boog