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Dokumententyp : Analysiertes Dokument (Referenzdokument)
Analyse/Leitsätze/Kommentar in: www.peterkubli.com
Rechtsbereich : StrafRecht
Gesetzesartikel : stgb181
Publikation als BGE : NEIN
Sprache : deutsch
Leitsatz-ID : 259u9j
Erfasst am : 2009.04.10




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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
 
{T 0/2}
6B_793/2008/sst
 
Urteil vom 24. März 2009
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Ferrari,
Gerichtsschreiber Störi.
 
Parteien
Parteien
6B_793/2008
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Flachsmann,
 
und
 
6B_813/2008
Y.________ und 22 Mitbeteiligte,
Beschwerdeführer,alle vertreten durch Rechtsanwalt Adolf Spörri,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus,
5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
Nötigung (Art. 181 StGB),
 
Beschwerden gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 12. August 2008.
 
Sachverhalt: 
 
A. Mit Strafbefehlen vom 5. Juni 2007 verurteilte der 
Bezirksamtmann-Stellvertreter von Zurzach X.________, Y.________ 
und 22 Mitbeteiligte wegen Nötigung zu bedingten Geldstrafen 
zwischen 5 und 15 Tagen und Bussen. Er hielt erwiesen, dass sie am 
25. Juli 2006 im Hinblick auf den "1’000. Tag seit der Einführung 
der illegalen Südanflüge" die Rheinbrücke bei Kaiserstuhl für rund 
eine Stunde für den Verkehr gesperrt und dadurch die Automobilisten 
gezwungen hatten, die festgelegte Demonstrationsdauer abzuwarten oder 
einen erheblichen Umweg in Kauf zu nehmen. Sämtliche Bestraften erhoben 
Einsprache und wurden vom Bezirksgerichtspräsidenten von Zurzach am 
14. November 2007 wegen Nötigung zu den bereits im Strafbefehl ausgesprochenen 
Strafen verurteilt. Diese Urteile des Bezirksgerichtspräsidenten wurden 
wiederum von allen Betroffenen mit Berufung beim Obergericht des Kantons 
Aargau angefochten. Dieses bestätigte am 12. August 2008 sämtliche 
Verurteilungen im Schuldpunkt, hiess einen Teil der Beschwerden im 
Strafpunkt teilweise gut, senkte gewisse Bussen und legte die Höhe 
der Tagessätze und die Umwandlungssätze für den Fall der Nichtbezahlung 
der Bussen in einigen Fällen neu fest. 
 
B. Mit Beschwerden in Strafsachen beantragen einerseits 
X.________ (6B_793/2008) und anderseits Y.________ und 22 Mitbeteiligte 
(6B_813/2008), die angefochtenen Urteile aufzuheben und sie freizusprechen 
oder eventuell die angefochtenen Urteile aufzuheben und die Sache 
zu ihrer Freisprechung ans Obergericht zurückzuweisen, unter entsprechenden 
Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ausserdem beantragen sie, die Verfahren 
zu vereinigen und eine mündliche Verhandlung nach Art. 57 BGG durchzuführen. 

 
C. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf Vernehmlassung. Das 
Obergericht weist die von den Beschwerdeführern vorgebrachte 
Kritik an seinem Urteil zurück. Das Gerichtspräsidium Zurzach hat 
einen bei ihm angeforderten Bericht zur Frage eingereicht, nach welchen 
Grundsätzen es die Gerichtsgebühr festsetzte und wie sich die Kanzleigebühren 
und Auslagen zusammensetzen. Erwägungen: 
 
1. Das Verfahren vor Bundesgericht ist grundsätzlich 
schriftlich. Die Beschwerdeführer haben ihren Standpunkt in ihren 
Rechtsschriften ausführlich dargetan. Es ist daher nicht ersichtlich, 
inwiefern sich ausnahmsweise eine öffentliche Parteiverhandlung im 
Sinne von Art. 57 BGG aufdrängen würde. Dies liegt umso weniger nahe, 
als die Beschwerdeführer an der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung 
die Gelegenheit hatten, sich persönlich zur Sache zu äussern, davon 
aber, mit Ausnahme von X.________, keinen Gebrauch machten und die 
Aussage verweigerten. 
 
2. 2.1 Das Obergericht geht im angefochtenen Entscheid davon 
aus, dass sich die Beschwerdeführer am 25. Juli 2006 auf der Fahrbahn 
der Rheinbrücke bei Kaiserstuhl während rund einer Stunde versammelten, 
den Rheinübergang auf diese Weise für den motorisierten Verkehr sperrten 
und die Automobilisten zwangen, entweder zu warten oder einen erheblichen 
Umweg zu fahren. Zweck der von X.________ organisierten Demonstration 
war, gegen die nach Auffassung der Beschwerdeführer illegalen Südanflüge 
zu protestieren und "Deutschland" klarzumachen, dass man, wenn es 
keine über sein Gebiet führende Nordanflüge auf den Flughafen Kloten 
mehr zulasse, auch den Strassenverkehr aus dem Norden nicht mehr wolle. 

 
2.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, das Obergericht habe in 
unhaltbarer Weise festgestellt, sie hätten den Rheinübergang von 06:04 
- 07:08 Uhr gesperrt. Die Polizeipatrouille sei erst um 06:40 Uhr 
eingetroffen; es fehlten jegliche tatsächlichen Feststellungen, was 
zuvor passiert sei. Es könne also höchstens von einer 28-minütigen 
Sperre ausgegangen werden. Sie hätten zudem die Brücke auch gar nicht 
gesperrt. Sie hätten zwar eine Kette mit Transparenten über die Fahrbahn 
gehalten. Diese sei indessen nur auf einer Seite der Brücke befestigt 
und nicht gespannt gewesen, und sie wären jederzeit bereit gewesen, 
Fahrzeuge durchzulassen. Es sei zudem beweismässig nicht erstellt, 
dass überhaupt Fahrzeuge hätten passieren wollen. 
 
2.3 Diese tatsächlichen Einwände sind nicht geeignet, die 
obergerichtliche Beweiswürdigung willkürlich erscheinen zu 
lassen. Sie grenzen vielmehr teilweise an Trölerei. So ergibt sich 
aus den Fotografien [Kantonale Akten, Bundesordner act. 37 ff.], auf 
die sich das Obergericht stützt und die unbestrittenermassen das Tatgeschehen 
wiedergeben, dass die Demonstranten die Brücke mit einer quer über 
die Fahrbahn gestellten und zumindest symbolisch mit einer Kette verstärkten 
"Menschenmauer" für den Durchgangsverkehr gesperrt haben. Dies entspricht 
auch der auf dem Flugblatt "FLUGSCHNEISE SÜD NEIN - 1000 Tage illegale 
Südanflüge" im Fettdruck erklärten Absicht: "Deutschland will keinen 
Verkehr vom Norden. Wenn dies für die Luft gilt, dann soll dies auch 
für die Strasse gelten." An der bezirksgerichtlichen Hauptversammlung 
hat X.________ dazu ausgesagt, sie seien von 06:04 bis 07:08 Uhr auf 
der Brücke gestanden. Es ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführer 
mit diesem Verhalten die Brücke während gut einer Stunde jedenfalls 
für den motorisierten Verkehr gesperrt haben. Ihr Einwand, sie hätten 
die Brücke nicht gesperrt, sondern lediglich darauf demonstriert, 
ist reine Wortklauberei. Und es konnte auch keinem von ihnen entgangen 
sein, dass sie mit dem gemeinsamen Verweilen auf der Fahrbahn die 
Brücke für den motorisierten Personenverkehr gesperrt hatten. Zu Recht 
als haltlos hat das Obergericht zudem den Einwand verworfen, es stehe 
nicht fest, dass während der Blockade überhaupt Fahrzeuge die Brücke 
hätten überqueren wollen, nachdem sich aus dem Polizeivideo das Gegenteil 
ergibt und es für die mit den lokalen Gegebenheiten vertrauten kantonalen 
Gerichte gerichtsnotorisch ist, dass die Brücke zur Zeit der Sperrung 
werktags von vielen Pendlern benutzt wird. Zusammenfassend ist die 
tatsächliche Annahme des Obergerichts, dass die Demonstranten die 
Rheinbrücke bei Kaiserstuhl am 25. Juli 2006 von 06:04 - 07:08 Uhr 
bewusst für den motorisierten Verkehr sperrten, nicht bloss vertretbar, 
sondern offensichtlich zutreffend. Die Willkürrüge ist unbegründet. 

 
2.4 Dieser Sachverhalt ist bereits aufgrund der eigenen 
Darlegungen der Beschwerdeführer - insbesondere derjenigen von X.________, 
der an der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung als einziger aussagte, 
der Zugeständnisse aller Beschwerdeführer, an der Demonstration beteiligt 
gewesen zu sein, und dem erwähnten Flugblatt - sowie der Fotografien 
der Demonstration, deren Echtheit nicht bestritten ist, willkürfrei 
erstellt. Unter diesen Umständen waren die Strafverfolgungsbehörden 
verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die rapportierenden Polizeibeamten 
als Belastungszeugen einzuvernehmen. Da das Obergericht zudem ohne 
Willkür den offensichtlichen Schluss ziehen konnte, dass die Sperrung 
der Rheinbrücke zu einer Hauptverkehrszeit jedenfalls einigen Automobilisten 
deren Überquerung (bis zu einer Stunde) verunmöglichte, konnte sie 
auch in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, 
dass es sich nicht bei allen auf die Sperre aufgefahrenen Automobilisten 
um Sympathisanten der Demonstranten handelte, die die Brücke gar nicht 
überqueren wollten. Es ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, 
dass keine Automobilisten als Zeugen befragt wurden. Dies verletzt 
die Unschuldsvermutung bzw. den Grundsatz "in dubio pro reo" keineswegs. 

 
3. Eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB begeht, wer jemanden 
durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere 
Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen 
oder zu dulden (zum Ganzen zuletzt BGE 134 IV 216 betreffend die Sperrung 
des Baregg-Tunnels). 
 
3.1 Die hier zur Diskussion stehende Tatbestandsvariante der 
"anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist aus rechtsstaatlichen 
Gründen restriktiv auszulegen. Tatbestandsmässig ist nur, das üblicherweise 
geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig zu überschreiten, 
wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt 
und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Die weite Umschreibung 
des Tatbestands hat zur Folge, dass auch unabhängig von Rechtfertigungsgründen 
nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten rechtswidrig ist. Die Rechtswidrigkeit 
bedarf beim Nötigungstatbestand vielmehr einer besonderen, zusätzlichen 
Begründung. Nach der Rechtsprechung ist eine Nötigung unrechtmässig, 
wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel 
zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn 
die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem 
erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Bei der 
Beurteilung der Rechtswidrigkeit ist den verfassungsmässigen Rechten 
der Beteiligten Rechnung zu tragen (Zusammenfassung der Rechtsprechung 
in BGE 134 IV 216 E. 4.1). 
 
3.2 Die Beschwerdeführer haben durch die Bildung einer 
"Menschenmauer" eine Rheinbrücke für den motorisierten Verkehr 
gesperrt (Nötigungsmittel) und dadurch unbestimmt viele Automobilisten 
zum Warten bzw. Ausweichen gezwungen (Nötigungszweck). Fussgänger, 
die auf der Fahrbahn verweilen, um den motorisierten Verkehr zu behindern, 
verstossen klarerweise gegen das Strassenverkehrsrecht (Art. 49 des 
Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, Art. 46 Abs. 1 und 2 und Art. 
47 Abs. 1 und 5 der Verkehrsregelnverordnung, SR 741.11). Die eigenmächtige 
Sperrung der Rheinbrücke durch die Beschwerdeführer - das Nötigungsmittel 
- war damit rechtswidrig. Auch wenn in der Untersuchung nicht im Einzelnen 
abgeklärt wurde, welche Autofahrer wie lange warten mussten, so hat 
das Obergericht jedenfalls festgestellt, dass die Sperrung zu einer 
Hauptverkehrszeit erfolgte, womit davon ausgegangen werden kann, dass 
bereits in einer frühen Phase Automobilisten auf die Sperre auffuhren 
und im Ergebnis bis zu rund einer Stunde an der Überfahrt gehindert 
wurden. Damit hat die Beschränkung ihrer Handlungsfähigkeit ein erhebliches, 
strafrechtlich verpöntes Mass erreicht. In BGE 108 IV 165 hat das 
Bundesgericht bereits die 15-minütige Blockade eines Automobils als 
strafwürdige Beschränkung der von Art. 181 StGB geschützten Handlungsfreiheit 
erkannt. 
 
3.3 Das Fernziel bzw. das Motiv der Beschwerdeführer - sie 
wollten auf die für sie untragbare Lärmbelästigung ihrer 
Wohngebiete um die Forch und den Pfannenstiel durch die "illegalen" 
Südanflüge auf den Flughafen Kloten aufmerksam machen und auf Deutschland 
Druck ausüben, Nordanflüge wieder zuzulassen - sind im Unterschied 
zum Nötigungsmittel und zum Nötigungszweck keine Elemente des Tatbestands 
von Art. 181 StGB. Allerdings ist nach der Rechtsprechung die Rechtswidrigkeit 
im Lichte der verfassungsmässigen Rechte der Beteiligten zu beurteilen. 
Die Beschwerdeführer berufen sich auf die Meinungs- und Informationsfreiheit 
(Art. 16 BV) und die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV), um ihre Aktion 
zu rechtfertigen. Eine Demonstration auf öffentlichem Grund schränkt 
die übrigen Verkehrsteilnehmer zeitweise an der allgemeinen Nutzung 
von Strassen oder Plätzen ein. Ihre Durchführung stellt daher einen 
gesteigerten Gemeingebrauch dar. Nach konstanter Rechtsprechung des 
Bundesgerichts lässt sich aus bestimmten verfassungsmässigen Rechten, 
etwa der Wirtschaftsfreiheit, aber insbesondere aus ideellen Grundrechten 
wie der Versammlungsfreiheit und der Meinungs- und Informationsfreiheit, 
ein bedingter Anspruch auf gesteigerten Gemeingebrauch ableiten. Das 
bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die zuständige Behörde beim 
Entscheid über ein Demonstrationsgesuch nicht allein dem öffentlichen 
Interesse am möglichst ungestörten Gemeingebrauch durch die Allgemeinheit 
zum Durchbruch verhelfen darf, sondern dem institutionellen Gehalt 
von Art. 16 und 22 BV Rechnung tragen und die Interessen der Gesuchsteller, 
ihre Anliegen öffentlich bekannt zu machen, angemessen berücksichtigen 
muss (BGE 126 I 133 E. 4d S. 140; 121 I 279 E. 2a). Vorliegend haben 
die Beschwerdeführer indessen gar kein Gesuch für ihre Demonstration 
gestellt. Dies wäre ihnen ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, 
da sie diese am tausendsten Tag der Südanflüge und damit an einem 
lange zuvor feststehenden Datum durchführten. Für ihr eigenmächtiges 
Vorgehen können sie daher aus den angerufenen Grundrechten nichts 
zu ihren Gunsten ableiten. 
 
3.4 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Verurteilung der 
Beschwerdeführer wegen Nötigung nicht zu beanstanden ist. 
 
4. 4.1 Die 23 Beschwerdeführer der Beschwerde 6B_813/2008 rügen, 
die bezirksgerichtliche Kostenverlegung verletze das Kosten- und das 
Äquivalenzprinzip sowie das Willkürverbot. Obwohl der Bezirksrichter 
für alle Verfahren nur eine einzige Hauptverhandlung durchgeführt 
habe, habe er formell für jeden Angeklagten ein eigenes Urteil gefällt 
und dabei jedem Gerichtsgebühren und Kosten von 1’146 Franken auferlegt, 
insgesamt 27’504 Franken. Zu Unrecht sei das Obergericht davon ausgegangen, 
sie hätten nur die eigentliche Gerichtsgebühr in Höhe von 500 Franken 
beanstandet, die Kanzleigebühren und Auslagen in Höhe von 646 Franken 
hingegen akzeptiert. Sie hätten in der Berufungsschrift klarerweise 
den Gesamtbetrag von 1’146 Franken als übersetzt bestritten. Da die 
Auslagen und Kanzleigebühren nur in ihrer Gesamthöhe ausgewiesen worden 
seien, sei es ihnen gar nicht möglich gewesen, sie substantiiert zu 
kritisieren. Es stehe jedoch fest, dass das Bezirksgericht unter diesem 
Titel insgesamt 14’858 Franken in Rechnung gestellt habe. Das Obergericht 
habe im Berufungsverfahren unter gleichem Titel 2’813. 50 Franken 
erhoben (122.30 Franken pro Beschuldigtem). Das Bezirksgericht habe 
zwar einen etwas höheren Aufwand gehabt, indem es die Vorladungen 
zur Hauptverhandlung habe zustellen und diese durchführen müssen, 
was aber niemals rechtfertige, unter dem Titel "Kosten und Kanzleigebühr" 
einen fünfmal höheren Betrag zu verrechnen als das Obergericht. Bei 
der Gerichtsgebühr verhalte sich die Sache ähnlich. Während das Bezirksgericht 
insgesamt 11’500 Franken für 23 Verfahren berechnet habe, habe das 
Obergericht für das Berufungsverfahren eine Gerichtsgebühr von 3’500 
Franken - bloss 30 % der erstinstanzlichen Gebühren - erhoben, dies 
obwohl nach den §§ 17 und 18 des aargauischen Verfahrenskostendekrets 
vom 24. November 1987 (VKD) die maximale Gerichtsgebühr für bezirksgerichtliche 
Verfahren tiefer sei als für obergerichtliche Berufungsverfahren. 
Die bezirksgerichtliche Kostenregelung sei damit krass willkürlich. 

 
4.2 Das Obergericht hat zu den bereits in der Berufung erhobenen 
Einwänden gegen die erstinstanzliche Kostenverlegung ausgeführt, 
diese richteten sich einzig gegen die Gerichtsgebühren. Gegen die 
Festsetzung der Kanzleigebühren und Auslagen würden keine Rügen vorgebracht, 
weshalb diese als unbestritten zu gelten hätten. Die Beschwerdeführer 
haben in der Berufung ausgeführt, es seien "jedem einzelnen Angeklagten 
Gerichtsgebühren und Kosten im Betrag von Fr. 1’146.- auferlegt worden. 
Das ergibt gesamthaft einen Betrag von über Fr. 26’000.-". Dies verstosse 
gegen das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip und sei unverhältnismässig. 
Damit haben die Beschwerdeführer klarerweise sowohl die Gerichtsgebühr 
als auch die Kanzleigebühren und Auslagen bestritten. Da beide im 
Urteil nicht im Detail, sondern nur im Gesamtbetrag ausgewiesen sind, 
konnten die Beschwerdeführer deren Festsetzung auch nicht im Einzelnen 
kritisieren. Entgegen der Auffassung des Obergerichts kann unter diesen 
Umständen nicht davon ausgegangen werden, dass die Festsetzung der 
Kanzleigebühren und Auslagen unbestritten geblieben sei. 
 
5. Die Verfahrenskosten für Gerichtsverfahren vor aargauischen 
Gerichten setzen sich nach § 118a der Strafprozessordnung vom 11. 
November 1958 (StPO) aus der Gerichtsgebühr (§ 3 ff. VKD), einer Kanzleigebühr 
(§ 25 ff. VKD) und den Auslagen (§ 28 ff. VKD) zusammen. 
 
5.1 Der Bezirksgerichtspräsident hat gegen jeden der 
Beschwerdeführer ein separates Urteil erlassen. Diese Urteile sind 
zwar weitgehend identisch, weshalb die Erledigung der Verfahren auch 
in einem Entscheid möglich gewesen wäre. Die Strafzumessung erfolgte 
indessen individuell. Die Urteile enthalten dementsprechend die für 
die Festsetzung der Geldstrafe nach Tagessätzen erforderlichen Ausführungen 
zu den finanziellen Verhältnissen der einzelnen Beschwerdeführer. 
Gründe des Persönlichkeitsschutzes sprechen somit gegen die Vereinigung. 
Es war daher jedenfalls vertretbar, für jeden der Beschwerdeführer 
ein separates Urteil zu erlassen, auch wenn dies mit höherem Aufwand 
und entsprechend höheren Kosten verbunden ist. 
 
5.2 Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamteingänge den 
Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder 
nur geringfügig überschreiten. Das Äquivalenzprinzip verlangt in 
Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes 
insbesondere, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen 
Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf 
und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (im Allgemeinen: BGE 
132 II 47 E. 4.1; 126 I 180 E. 3a, je mit Hinweisen; im Speziellen 
für Gerichtsgebühren: BGE 120 Ia 171 E. 2a mit Hinweisen). 5.2.1 Die 
Gerichtsgebühr in Strafverfahren vor dem Bezirksgericht beträgt einschliesslich 
des Vorverfahrens zwischen 130 und 6’510 Franken (§ 17 Abs. 1 VKD), 
wobei die Obergrenze in besonders zeitraubenden Fällen oder bei mutwilligem 
Verhalten der Partei verdoppelt werden kann (§ 3 Abs. 2 VKD). Innerhalb 
dieses Rahmens ist die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung 
der Sache festzulegen (§ 3 Abs. 1 VKD). Nach § 17 Abs. 2 VKD kann 
für eine polizeiliche Tatbestandsaufnahme zwischen 06:00 und 20:00 
Uhr, wie sie hier erfolgte, zusätzlich eine Pauschale von 310 Franken 
für einen bis zu drei Stunden dauernden Einsatz berechnet werden. 
Die Höhe der Gerichtsgebühr von 500 Franken ist nach beiden Prinzipien 
nicht zu beanstanden. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Gerichtsgebühren 
die Kosten der Justiz, insbesondere der Strafjustiz, nicht decken 
(BGE 120 Ia 171 E. 3; Entscheid 4P.315/2006 vom 22. Juli 2007 E. 2.2.2). 
Auch wenn der Bezirksgerichtspräsident mit der Erhebung von 24 Gerichtsgebühren 
für 24 weitgehend gleichlautende Urteile wohl einen hohen Kostendeckungsgrad 
erreicht oder möglicherweise sogar mehr eingenommen hat, als die Verfahren 
gekostet haben, so ändert das nichts daran, dass die Strafjustiz ihre 
Gesamtkosten bei weitem nicht deckt. Das Kostendeckungsprinzip ist 
damit keineswegs verletzt. Eine Gerichtsgebühr von 500 Franken für 
ein bezirksgerichtliches Verfahren, in dem eine Hauptverhandlung durchgeführt 
und die mit einem ausführlich begründeten Urteil abgeschlossen wurde, 
erscheint keineswegs unangemessen hoch, zumal darin nach der § 17 
Abs. 2 VKD auch die Kosten der polizeilichen Tatbestandsaufnahme enthalten 
sein können. Sie ist unter dem Gesichtspunkt des Äquivalenzprinzips 
nicht zu beanstanden. 5.2.2 Kanzleigebühren werden erhoben für die 
Ausfertigung und die Zustellung von End- und selbständigen Zwischenentscheiden. 
Gebührenpflichtig sind die Originalausfertigung für die entscheidende 
Behörde sowie je eine Kopie für die Partei, die Vertreter und die 
Vorinstanz bei Rechtsmittelverfahren, ferner die Umschläge für den 
Versand als Gerichtsurkunde (§ 25 Abs. 1 und 2 VKD). Nach § 1 der 
Verordnung des Regierungsrates über die Kanzleigebühren vom 14. Oktober 
1991 betragen diese für die Ausfertigung von Schriftstücken 8 Franken 
pro Schreibmaschinenseite, für die Erstellung von Kopien auf technischem 
Weg 1 Franken pro A4-Seite. An Auslagen kommen vorliegend nur Barauslagen 
in Betracht. Darunter fallen nach § 28 VKD die im Verfahren entstandenen 
Kosten, namentlich für Porti, Telefone, Reisen und Verpflegung, Entschädigung 
an Zeugen und Sachverständige, Publikationskosten, Kosten der Untersuchungshaft 
usw. Aus den Prozessakten ergibt sich, dass für jeden Beschwerdeführer 
rund 40 Seiten ausgefertigt wurden (Vorladungen, Beweisverfügung, 
Verhandlungsprotokoll, Urteilsdispositiv, begründeter Entscheid), 
was bei einem vertretbaren Ansatz von 8 Franken pro Seite rund 320 
Franken ergibt. Dazu kommen die zum ebenfalls nicht zu beanstandenden 
Ansatz von 1 Franken berechneten Fotokopien, die in erheblicher Zahl 
- nur schon die sechsfache Ausfertigung des Urteilsdispositivs und 
des begründeten Urteils ergibt 144 Kopien - angefallen sind, sowie 
weitere Kosten und Auslagen, etwa für die Zustellung der Gerichtsurkunden. 
Insgesamt erscheint der für Kanzleigebühren und Auslagen erhobene 
Betrag von 646 Franken jedenfalls bei der auf eine Verfassungsrüge 
hin vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht unhaltbar hoch. Übersetzt 
erscheint er nur, wenn man die Kosten der erstinstanzlichen Entscheide 
insgesamt an den obergerichtlichen Gerichtskosten misst. Dieser Vergleich 
ist indessen nicht zulässig, da nicht zu beanstanden ist, dass das 
Bezirksgericht für jeden Angeklagten ein eigenes Urteil fällte (oben 
E. 5.1). 
 
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer 
die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 
 
2. Die Gerichtskosten der Beschwerde 6B_793/2008 von Fr. 
2’000.- werden X.________ auferlegt, diejenigen der Beschwerde 6B_813/2008 
von Fr. 4’000.- mit solidarischer Haftbarkeit Y.________ und den 22 
Mitbeteiligten. 
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des 
Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 24. März 2009 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der 
Gerichtsschreiber: 
 
Favre Störi