Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_793/2008/sst
Urteil vom 24. März 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Ferrari,
Gerichtsschreiber Störi.
Parteien
Parteien
6B_793/2008
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Flachsmann,
und
6B_813/2008
Y.________ und 22 Mitbeteiligte,
Beschwerdeführer,alle vertreten durch Rechtsanwalt Adolf Spörri,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus,
5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nötigung (Art. 181 StGB),
Beschwerden gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 12. August 2008.
Sachverhalt:
A. Mit Strafbefehlen vom 5. Juni 2007 verurteilte der
Bezirksamtmann-Stellvertreter von Zurzach X.________, Y.________
und 22 Mitbeteiligte wegen Nötigung zu bedingten Geldstrafen
zwischen 5 und 15 Tagen und Bussen. Er hielt erwiesen, dass sie am
25. Juli 2006 im Hinblick auf den "1000. Tag seit der Einführung
der illegalen Südanflüge" die Rheinbrücke bei Kaiserstuhl für rund
eine Stunde für den Verkehr gesperrt und dadurch die Automobilisten
gezwungen hatten, die festgelegte Demonstrationsdauer abzuwarten oder
einen erheblichen Umweg in Kauf zu nehmen. Sämtliche Bestraften erhoben
Einsprache und wurden vom Bezirksgerichtspräsidenten von Zurzach am
14. November 2007 wegen Nötigung zu den bereits im Strafbefehl ausgesprochenen
Strafen verurteilt. Diese Urteile des Bezirksgerichtspräsidenten wurden
wiederum von allen Betroffenen mit Berufung beim Obergericht des Kantons
Aargau angefochten. Dieses bestätigte am 12. August 2008 sämtliche
Verurteilungen im Schuldpunkt, hiess einen Teil der Beschwerden im
Strafpunkt teilweise gut, senkte gewisse Bussen und legte die Höhe
der Tagessätze und die Umwandlungssätze für den Fall der Nichtbezahlung
der Bussen in einigen Fällen neu fest.
B. Mit Beschwerden in Strafsachen beantragen einerseits
X.________ (6B_793/2008) und anderseits Y.________ und 22 Mitbeteiligte
(6B_813/2008), die angefochtenen Urteile aufzuheben und sie freizusprechen
oder eventuell die angefochtenen Urteile aufzuheben und die Sache
zu ihrer Freisprechung ans Obergericht zurückzuweisen, unter entsprechenden
Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ausserdem beantragen sie, die Verfahren
zu vereinigen und eine mündliche Verhandlung nach Art. 57 BGG durchzuführen.
C. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf Vernehmlassung. Das
Obergericht weist die von den Beschwerdeführern vorgebrachte
Kritik an seinem Urteil zurück. Das Gerichtspräsidium Zurzach hat
einen bei ihm angeforderten Bericht zur Frage eingereicht, nach welchen
Grundsätzen es die Gerichtsgebühr festsetzte und wie sich die Kanzleigebühren
und Auslagen zusammensetzen. Erwägungen:
1. Das Verfahren vor Bundesgericht ist grundsätzlich
schriftlich. Die Beschwerdeführer haben ihren Standpunkt in ihren
Rechtsschriften ausführlich dargetan. Es ist daher nicht ersichtlich,
inwiefern sich ausnahmsweise eine öffentliche Parteiverhandlung im
Sinne von Art. 57 BGG aufdrängen würde. Dies liegt umso weniger nahe,
als die Beschwerdeführer an der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung
die Gelegenheit hatten, sich persönlich zur Sache zu äussern, davon
aber, mit Ausnahme von X.________, keinen Gebrauch machten und die
Aussage verweigerten.
2. 2.1 Das Obergericht geht im angefochtenen Entscheid davon
aus, dass sich die Beschwerdeführer am 25. Juli 2006 auf der Fahrbahn
der Rheinbrücke bei Kaiserstuhl während rund einer Stunde versammelten,
den Rheinübergang auf diese Weise für den motorisierten Verkehr sperrten
und die Automobilisten zwangen, entweder zu warten oder einen erheblichen
Umweg zu fahren. Zweck der von X.________ organisierten Demonstration
war, gegen die nach Auffassung der Beschwerdeführer illegalen Südanflüge
zu protestieren und "Deutschland" klarzumachen, dass man, wenn es
keine über sein Gebiet führende Nordanflüge auf den Flughafen Kloten
mehr zulasse, auch den Strassenverkehr aus dem Norden nicht mehr wolle.
2.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, das Obergericht habe in
unhaltbarer Weise festgestellt, sie hätten den Rheinübergang von 06:04
- 07:08 Uhr gesperrt. Die Polizeipatrouille sei erst um 06:40 Uhr
eingetroffen; es fehlten jegliche tatsächlichen Feststellungen, was
zuvor passiert sei. Es könne also höchstens von einer 28-minütigen
Sperre ausgegangen werden. Sie hätten zudem die Brücke auch gar nicht
gesperrt. Sie hätten zwar eine Kette mit Transparenten über die Fahrbahn
gehalten. Diese sei indessen nur auf einer Seite der Brücke befestigt
und nicht gespannt gewesen, und sie wären jederzeit bereit gewesen,
Fahrzeuge durchzulassen. Es sei zudem beweismässig nicht erstellt,
dass überhaupt Fahrzeuge hätten passieren wollen.
2.3 Diese tatsächlichen Einwände sind nicht geeignet, die
obergerichtliche Beweiswürdigung willkürlich erscheinen zu
lassen. Sie grenzen vielmehr teilweise an Trölerei. So ergibt sich
aus den Fotografien [Kantonale Akten, Bundesordner act. 37 ff.], auf
die sich das Obergericht stützt und die unbestrittenermassen das Tatgeschehen
wiedergeben, dass die Demonstranten die Brücke mit einer quer über
die Fahrbahn gestellten und zumindest symbolisch mit einer Kette verstärkten
"Menschenmauer" für den Durchgangsverkehr gesperrt haben. Dies entspricht
auch der auf dem Flugblatt "FLUGSCHNEISE SÜD NEIN - 1000 Tage illegale
Südanflüge" im Fettdruck erklärten Absicht: "Deutschland will keinen
Verkehr vom Norden. Wenn dies für die Luft gilt, dann soll dies auch
für die Strasse gelten." An der bezirksgerichtlichen Hauptversammlung
hat X.________ dazu ausgesagt, sie seien von 06:04 bis 07:08 Uhr auf
der Brücke gestanden. Es ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführer
mit diesem Verhalten die Brücke während gut einer Stunde jedenfalls
für den motorisierten Verkehr gesperrt haben. Ihr Einwand, sie hätten
die Brücke nicht gesperrt, sondern lediglich darauf demonstriert,
ist reine Wortklauberei. Und es konnte auch keinem von ihnen entgangen
sein, dass sie mit dem gemeinsamen Verweilen auf der Fahrbahn die
Brücke für den motorisierten Personenverkehr gesperrt hatten. Zu Recht
als haltlos hat das Obergericht zudem den Einwand verworfen, es stehe
nicht fest, dass während der Blockade überhaupt Fahrzeuge die Brücke
hätten überqueren wollen, nachdem sich aus dem Polizeivideo das Gegenteil
ergibt und es für die mit den lokalen Gegebenheiten vertrauten kantonalen
Gerichte gerichtsnotorisch ist, dass die Brücke zur Zeit der Sperrung
werktags von vielen Pendlern benutzt wird. Zusammenfassend ist die
tatsächliche Annahme des Obergerichts, dass die Demonstranten die
Rheinbrücke bei Kaiserstuhl am 25. Juli 2006 von 06:04 - 07:08 Uhr
bewusst für den motorisierten Verkehr sperrten, nicht bloss vertretbar,
sondern offensichtlich zutreffend. Die Willkürrüge ist unbegründet.
2.4 Dieser Sachverhalt ist bereits aufgrund der eigenen
Darlegungen der Beschwerdeführer - insbesondere derjenigen von X.________,
der an der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung als einziger aussagte,
der Zugeständnisse aller Beschwerdeführer, an der Demonstration beteiligt
gewesen zu sein, und dem erwähnten Flugblatt - sowie der Fotografien
der Demonstration, deren Echtheit nicht bestritten ist, willkürfrei
erstellt. Unter diesen Umständen waren die Strafverfolgungsbehörden
verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die rapportierenden Polizeibeamten
als Belastungszeugen einzuvernehmen. Da das Obergericht zudem ohne
Willkür den offensichtlichen Schluss ziehen konnte, dass die Sperrung
der Rheinbrücke zu einer Hauptverkehrszeit jedenfalls einigen Automobilisten
deren Überquerung (bis zu einer Stunde) verunmöglichte, konnte sie
auch in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen,
dass es sich nicht bei allen auf die Sperre aufgefahrenen Automobilisten
um Sympathisanten der Demonstranten handelte, die die Brücke gar nicht
überqueren wollten. Es ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden,
dass keine Automobilisten als Zeugen befragt wurden. Dies verletzt
die Unschuldsvermutung bzw. den Grundsatz "in dubio pro reo" keineswegs.
3. Eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB begeht, wer jemanden
durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere
Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen
oder zu dulden (zum Ganzen zuletzt BGE 134 IV 216 betreffend die Sperrung
des Baregg-Tunnels).
3.1 Die hier zur Diskussion stehende Tatbestandsvariante der
"anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist aus rechtsstaatlichen
Gründen restriktiv auszulegen. Tatbestandsmässig ist nur, das üblicherweise
geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig zu überschreiten,
wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt
und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Die weite Umschreibung
des Tatbestands hat zur Folge, dass auch unabhängig von Rechtfertigungsgründen
nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten rechtswidrig ist. Die Rechtswidrigkeit
bedarf beim Nötigungstatbestand vielmehr einer besonderen, zusätzlichen
Begründung. Nach der Rechtsprechung ist eine Nötigung unrechtmässig,
wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel
zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn
die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem
erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Bei der
Beurteilung der Rechtswidrigkeit ist den verfassungsmässigen Rechten
der Beteiligten Rechnung zu tragen (Zusammenfassung der Rechtsprechung
in BGE 134 IV 216 E. 4.1).
3.2 Die Beschwerdeführer haben durch die Bildung einer
"Menschenmauer" eine Rheinbrücke für den motorisierten Verkehr
gesperrt (Nötigungsmittel) und dadurch unbestimmt viele Automobilisten
zum Warten bzw. Ausweichen gezwungen (Nötigungszweck). Fussgänger,
die auf der Fahrbahn verweilen, um den motorisierten Verkehr zu behindern,
verstossen klarerweise gegen das Strassenverkehrsrecht (Art. 49 des
Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, Art. 46 Abs. 1 und 2 und Art.
47 Abs. 1 und 5 der Verkehrsregelnverordnung, SR 741.11). Die eigenmächtige
Sperrung der Rheinbrücke durch die Beschwerdeführer - das Nötigungsmittel
- war damit rechtswidrig. Auch wenn in der Untersuchung nicht im Einzelnen
abgeklärt wurde, welche Autofahrer wie lange warten mussten, so hat
das Obergericht jedenfalls festgestellt, dass die Sperrung zu einer
Hauptverkehrszeit erfolgte, womit davon ausgegangen werden kann, dass
bereits in einer frühen Phase Automobilisten auf die Sperre auffuhren
und im Ergebnis bis zu rund einer Stunde an der Überfahrt gehindert
wurden. Damit hat die Beschränkung ihrer Handlungsfähigkeit ein erhebliches,
strafrechtlich verpöntes Mass erreicht. In BGE 108 IV 165 hat das
Bundesgericht bereits die 15-minütige Blockade eines Automobils als
strafwürdige Beschränkung der von Art. 181 StGB geschützten Handlungsfreiheit
erkannt.
3.3 Das Fernziel bzw. das Motiv der Beschwerdeführer - sie
wollten auf die für sie untragbare Lärmbelästigung ihrer
Wohngebiete um die Forch und den Pfannenstiel durch die "illegalen"
Südanflüge auf den Flughafen Kloten aufmerksam machen und auf Deutschland
Druck ausüben, Nordanflüge wieder zuzulassen - sind im Unterschied
zum Nötigungsmittel und zum Nötigungszweck keine Elemente des Tatbestands
von Art. 181 StGB. Allerdings ist nach der Rechtsprechung die Rechtswidrigkeit
im Lichte der verfassungsmässigen Rechte der Beteiligten zu beurteilen.
Die Beschwerdeführer berufen sich auf die Meinungs- und Informationsfreiheit
(Art. 16 BV) und die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV), um ihre Aktion
zu rechtfertigen. Eine Demonstration auf öffentlichem Grund schränkt
die übrigen Verkehrsteilnehmer zeitweise an der allgemeinen Nutzung
von Strassen oder Plätzen ein. Ihre Durchführung stellt daher einen
gesteigerten Gemeingebrauch dar. Nach konstanter Rechtsprechung des
Bundesgerichts lässt sich aus bestimmten verfassungsmässigen Rechten,
etwa der Wirtschaftsfreiheit, aber insbesondere aus ideellen Grundrechten
wie der Versammlungsfreiheit und der Meinungs- und Informationsfreiheit,
ein bedingter Anspruch auf gesteigerten Gemeingebrauch ableiten. Das
bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die zuständige Behörde beim
Entscheid über ein Demonstrationsgesuch nicht allein dem öffentlichen
Interesse am möglichst ungestörten Gemeingebrauch durch die Allgemeinheit
zum Durchbruch verhelfen darf, sondern dem institutionellen Gehalt
von Art. 16 und 22 BV Rechnung tragen und die Interessen der Gesuchsteller,
ihre Anliegen öffentlich bekannt zu machen, angemessen berücksichtigen
muss (BGE 126 I 133 E. 4d S. 140; 121 I 279 E. 2a). Vorliegend haben
die Beschwerdeführer indessen gar kein Gesuch für ihre Demonstration
gestellt. Dies wäre ihnen ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen,
da sie diese am tausendsten Tag der Südanflüge und damit an einem
lange zuvor feststehenden Datum durchführten. Für ihr eigenmächtiges
Vorgehen können sie daher aus den angerufenen Grundrechten nichts
zu ihren Gunsten ableiten.
3.4 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Verurteilung der
Beschwerdeführer wegen Nötigung nicht zu beanstanden ist.
4. 4.1 Die 23 Beschwerdeführer der Beschwerde 6B_813/2008 rügen,
die bezirksgerichtliche Kostenverlegung verletze das Kosten- und das
Äquivalenzprinzip sowie das Willkürverbot. Obwohl der Bezirksrichter
für alle Verfahren nur eine einzige Hauptverhandlung durchgeführt
habe, habe er formell für jeden Angeklagten ein eigenes Urteil gefällt
und dabei jedem Gerichtsgebühren und Kosten von 1146 Franken auferlegt,
insgesamt 27504 Franken. Zu Unrecht sei das Obergericht davon ausgegangen,
sie hätten nur die eigentliche Gerichtsgebühr in Höhe von 500 Franken
beanstandet, die Kanzleigebühren und Auslagen in Höhe von 646 Franken
hingegen akzeptiert. Sie hätten in der Berufungsschrift klarerweise
den Gesamtbetrag von 1146 Franken als übersetzt bestritten. Da die
Auslagen und Kanzleigebühren nur in ihrer Gesamthöhe ausgewiesen worden
seien, sei es ihnen gar nicht möglich gewesen, sie substantiiert zu
kritisieren. Es stehe jedoch fest, dass das Bezirksgericht unter diesem
Titel insgesamt 14858 Franken in Rechnung gestellt habe. Das Obergericht
habe im Berufungsverfahren unter gleichem Titel 2813. 50 Franken
erhoben (122.30 Franken pro Beschuldigtem). Das Bezirksgericht habe
zwar einen etwas höheren Aufwand gehabt, indem es die Vorladungen
zur Hauptverhandlung habe zustellen und diese durchführen müssen,
was aber niemals rechtfertige, unter dem Titel "Kosten und Kanzleigebühr"
einen fünfmal höheren Betrag zu verrechnen als das Obergericht. Bei
der Gerichtsgebühr verhalte sich die Sache ähnlich. Während das Bezirksgericht
insgesamt 11500 Franken für 23 Verfahren berechnet habe, habe das
Obergericht für das Berufungsverfahren eine Gerichtsgebühr von 3500
Franken - bloss 30 % der erstinstanzlichen Gebühren - erhoben, dies
obwohl nach den §§ 17 und 18 des aargauischen Verfahrenskostendekrets
vom 24. November 1987 (VKD) die maximale Gerichtsgebühr für bezirksgerichtliche
Verfahren tiefer sei als für obergerichtliche Berufungsverfahren.
Die bezirksgerichtliche Kostenregelung sei damit krass willkürlich.
4.2 Das Obergericht hat zu den bereits in der Berufung erhobenen
Einwänden gegen die erstinstanzliche Kostenverlegung ausgeführt,
diese richteten sich einzig gegen die Gerichtsgebühren. Gegen die
Festsetzung der Kanzleigebühren und Auslagen würden keine Rügen vorgebracht,
weshalb diese als unbestritten zu gelten hätten. Die Beschwerdeführer
haben in der Berufung ausgeführt, es seien "jedem einzelnen Angeklagten
Gerichtsgebühren und Kosten im Betrag von Fr. 1146.- auferlegt worden.
Das ergibt gesamthaft einen Betrag von über Fr. 26000.-". Dies verstosse
gegen das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip und sei unverhältnismässig.
Damit haben die Beschwerdeführer klarerweise sowohl die Gerichtsgebühr
als auch die Kanzleigebühren und Auslagen bestritten. Da beide im
Urteil nicht im Detail, sondern nur im Gesamtbetrag ausgewiesen sind,
konnten die Beschwerdeführer deren Festsetzung auch nicht im Einzelnen
kritisieren. Entgegen der Auffassung des Obergerichts kann unter diesen
Umständen nicht davon ausgegangen werden, dass die Festsetzung der
Kanzleigebühren und Auslagen unbestritten geblieben sei.
5. Die Verfahrenskosten für Gerichtsverfahren vor aargauischen
Gerichten setzen sich nach § 118a der Strafprozessordnung vom 11.
November 1958 (StPO) aus der Gerichtsgebühr (§ 3 ff. VKD), einer Kanzleigebühr
(§ 25 ff. VKD) und den Auslagen (§ 28 ff. VKD) zusammen.
5.1 Der Bezirksgerichtspräsident hat gegen jeden der
Beschwerdeführer ein separates Urteil erlassen. Diese Urteile sind
zwar weitgehend identisch, weshalb die Erledigung der Verfahren auch
in einem Entscheid möglich gewesen wäre. Die Strafzumessung erfolgte
indessen individuell. Die Urteile enthalten dementsprechend die für
die Festsetzung der Geldstrafe nach Tagessätzen erforderlichen Ausführungen
zu den finanziellen Verhältnissen der einzelnen Beschwerdeführer.
Gründe des Persönlichkeitsschutzes sprechen somit gegen die Vereinigung.
Es war daher jedenfalls vertretbar, für jeden der Beschwerdeführer
ein separates Urteil zu erlassen, auch wenn dies mit höherem Aufwand
und entsprechend höheren Kosten verbunden ist.
5.2 Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamteingänge den
Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder
nur geringfügig überschreiten. Das Äquivalenzprinzip verlangt in
Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes
insbesondere, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen
Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf
und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (im Allgemeinen: BGE
132 II 47 E. 4.1; 126 I 180 E. 3a, je mit Hinweisen; im Speziellen
für Gerichtsgebühren: BGE 120 Ia 171 E. 2a mit Hinweisen). 5.2.1 Die
Gerichtsgebühr in Strafverfahren vor dem Bezirksgericht beträgt einschliesslich
des Vorverfahrens zwischen 130 und 6510 Franken (§ 17 Abs. 1 VKD),
wobei die Obergrenze in besonders zeitraubenden Fällen oder bei mutwilligem
Verhalten der Partei verdoppelt werden kann (§ 3 Abs. 2 VKD). Innerhalb
dieses Rahmens ist die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung
der Sache festzulegen (§ 3 Abs. 1 VKD). Nach § 17 Abs. 2 VKD kann
für eine polizeiliche Tatbestandsaufnahme zwischen 06:00 und 20:00
Uhr, wie sie hier erfolgte, zusätzlich eine Pauschale von 310 Franken
für einen bis zu drei Stunden dauernden Einsatz berechnet werden.
Die Höhe der Gerichtsgebühr von 500 Franken ist nach beiden Prinzipien
nicht zu beanstanden. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Gerichtsgebühren
die Kosten der Justiz, insbesondere der Strafjustiz, nicht decken
(BGE 120 Ia 171 E. 3; Entscheid 4P.315/2006 vom 22. Juli 2007 E. 2.2.2).
Auch wenn der Bezirksgerichtspräsident mit der Erhebung von 24 Gerichtsgebühren
für 24 weitgehend gleichlautende Urteile wohl einen hohen Kostendeckungsgrad
erreicht oder möglicherweise sogar mehr eingenommen hat, als die Verfahren
gekostet haben, so ändert das nichts daran, dass die Strafjustiz ihre
Gesamtkosten bei weitem nicht deckt. Das Kostendeckungsprinzip ist
damit keineswegs verletzt. Eine Gerichtsgebühr von 500 Franken für
ein bezirksgerichtliches Verfahren, in dem eine Hauptverhandlung durchgeführt
und die mit einem ausführlich begründeten Urteil abgeschlossen wurde,
erscheint keineswegs unangemessen hoch, zumal darin nach der § 17
Abs. 2 VKD auch die Kosten der polizeilichen Tatbestandsaufnahme enthalten
sein können. Sie ist unter dem Gesichtspunkt des Äquivalenzprinzips
nicht zu beanstanden. 5.2.2 Kanzleigebühren werden erhoben für die
Ausfertigung und die Zustellung von End- und selbständigen Zwischenentscheiden.
Gebührenpflichtig sind die Originalausfertigung für die entscheidende
Behörde sowie je eine Kopie für die Partei, die Vertreter und die
Vorinstanz bei Rechtsmittelverfahren, ferner die Umschläge für den
Versand als Gerichtsurkunde (§ 25 Abs. 1 und 2 VKD). Nach § 1 der
Verordnung des Regierungsrates über die Kanzleigebühren vom 14. Oktober
1991 betragen diese für die Ausfertigung von Schriftstücken 8 Franken
pro Schreibmaschinenseite, für die Erstellung von Kopien auf technischem
Weg 1 Franken pro A4-Seite. An Auslagen kommen vorliegend nur Barauslagen
in Betracht. Darunter fallen nach § 28 VKD die im Verfahren entstandenen
Kosten, namentlich für Porti, Telefone, Reisen und Verpflegung, Entschädigung
an Zeugen und Sachverständige, Publikationskosten, Kosten der Untersuchungshaft
usw. Aus den Prozessakten ergibt sich, dass für jeden Beschwerdeführer
rund 40 Seiten ausgefertigt wurden (Vorladungen, Beweisverfügung,
Verhandlungsprotokoll, Urteilsdispositiv, begründeter Entscheid),
was bei einem vertretbaren Ansatz von 8 Franken pro Seite rund 320
Franken ergibt. Dazu kommen die zum ebenfalls nicht zu beanstandenden
Ansatz von 1 Franken berechneten Fotokopien, die in erheblicher Zahl
- nur schon die sechsfache Ausfertigung des Urteilsdispositivs und
des begründeten Urteils ergibt 144 Kopien - angefallen sind, sowie
weitere Kosten und Auslagen, etwa für die Zustellung der Gerichtsurkunden.
Insgesamt erscheint der für Kanzleigebühren und Auslagen erhobene
Betrag von 646 Franken jedenfalls bei der auf eine Verfassungsrüge
hin vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht unhaltbar hoch. Übersetzt
erscheint er nur, wenn man die Kosten der erstinstanzlichen Entscheide
insgesamt an den obergerichtlichen Gerichtskosten misst. Dieser Vergleich
ist indessen nicht zulässig, da nicht zu beanstanden ist, dass das
Bezirksgericht für jeden Angeklagten ein eigenes Urteil fällte (oben
E. 5.1).
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer
die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten der Beschwerde 6B_793/2008 von Fr.
2000.- werden X.________ auferlegt, diejenigen der Beschwerde 6B_813/2008
von Fr. 4000.- mit solidarischer Haftbarkeit Y.________ und den 22
Mitbeteiligten.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des
Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. März 2009 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der
Gerichtsschreiber:
Favre Störi