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Dokumententyp : Analysiertes Dokument (Referenzdokument)
Analyse/Leitsätze/Kommentar in: www.peterkubli.com
Rechtsbereich : StrafRecht
Gesetzesartikel : stgb47, stgb251
Publikation als BGE : JA
Sprache : deutsch
Leitsatz-ID : 24v19n
Erfasst am : 2009.04.02




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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
 
{T 0/2}
6B_772/2008/sst
 
Urteil vom 6. März 2009
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiber Boog.
 
Parteien
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
4502 Solothurn, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
X.________,
Beschwerdegegner 1, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Gressly,
Y.________,
Beschwerdegegner 2, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Dr. Hermann Roland Etter.
 
Gegenstand
Urkundenfälschung; Strafzumessung; Genugtuung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 8. Juli 2008.
 
Sachverhalt: 
 
A. Das Obergericht des Kantons Solothurn erklärte X.________ mit 
Urteil vom 8. Juli 2008 in zweiter Instanz der mehrfachen Urkundenfälschung 
im Amt, begangen am 30. Oktober 1996 und im Herbst 1996 sowie der 
Anstiftung zur Urkundenfälschung, begangen am 15. November 1996 schuldig. 
Von einer Bestrafung sah es ab. Vom Vorwurf der Erschleichung einer 
falschen Beurkundung sprach es X.________ frei. Ferner erklärte es 
Y.________ der Urkundenfälschung, begangen zwischen dem 20. November 
1996 und dem 29. November 1996 schuldig und sah auch in Bezug auf 
diesen von einer Bestrafung ab. Von der Anklage der Urkundenfälschung, 
der Gehilfenschaft zur Erschleichung einer falschen Beurkundung, der 
Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung sowie der mehrfachen 
Urkundenfälschung sprach es Y.________ frei. Im Weiteren sprach es 
ihm eine durch die Gerichtskasse auszahlbare Entschädigung für erlittene 
Nachteile (Genugtuung) von pauschal Fr. 2’000.- zu. Schliesslich entschied 
es über die Nebenpunkte und die geltend gemachte Zivilforderung. 
 
B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt Beschwerde 
beim Bundesgericht, mit der sie beantragt, das angefochtene Urteil 
sei aufzuheben und die Strafsache sei zur Verurteilung von Y.________ 
wegen Urkundenfälschung sowie zur Ausfällung einer schuldangemessenen 
Strafe für X.________ und Y.________ an die Vorinstanz zurückzuweisen. 

 
C. Das Obergericht des Kantons Solothurn, X.________ und 
Y.________ beantragen in ihren Vernehmlassungen je die Abweisung 
der Beschwerde. Erwägungen: 
 
1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG ist die 
Staatsanwaltschaft zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt. Wer 
zur Beschwerde legitimiert ist, kann grundsätzlich jede Rechtsverletzung 
geltend machen, die bei der Anwendung von materiellem Strafrecht oder 
Strafprozessrecht erfolgt, mithin auch eine Verletzung von Bundesverfassungsrecht 
als Teil des Bundesrechts. Die Staatsanwaltschaft ist nach dem neuen 
Verfahrensrecht somit auch zur Rüge der Verletzung von Bundesverfassungsrecht 
befugt und kann gestützt auf den objektiv-rechtlichen Gehalt von Art. 
9 BV oder anderen Grundrechtsnormen nunmehr geltend machen, die Vorinstanz 
habe deren Tragweite zu Gunsten oder zu Ungunsten der privaten Prozesspartei 
verkannt (BGE 134 IV 36 E. 1.4). Die Beschwerde an das Bundesgericht 
kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne der Art. 95 und 96 BGG geführt 
werden. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann 
nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich 
im Sinne von Art. 9 BV (BGE 133 II 249 E. 1.2.2), ist oder wenn sie 
auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 
BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen 
Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 
106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als in der Beschwerde explizit vorgebracht 
und substantiiert dargelegt wird, inwiefern der Entscheid an einem 
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 133 II 249 
E. 1.4.3; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 mit Hinweisen). 
 
2. 2.1 Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz war 
A.A.________ von 1987 an Geschäftsführer der am 28. April 1986 
gegründeten (ursprünglichen) A.B.________ AG (im Folgenden 
A.________ AG). Ab 1993 war er überdies einziger Verwaltungsrat der 
Firma. Die A.________ AG hatte ihren Geschäftssitz an der C.________strasse 
15 in Solothurn. Eigentümer dieser Liegenschaft waren die verstorbene 
Anzeigestellerin und Tante von A.A.________ (zu 1/2), mit welcher 
dieser seit Jahren im Streit lag, sowie A.A.________, D.A.________ 
und E.________ (zu je 1/6). Im Jahr 1991 begann die A.________ AG 
mit dem Bau eines neuen Firmengebäudes in Z.________. Aufgrund von 
Finanzierungsschwierigkeiten wurde dieses Gebäude in der Folge aber 
nie fertiggestellt. Da zudem der Geschäftsgang der A.________ AG ab 
1991 ins Stocken geriet, wurden ab 1994 Sanierungs- bzw. Umstrukturierungsmassnahmen 
geprüft, welche zum Ziel hatten, den betrieblichen Teil der Firma 
in eine neue Gesellschaft zu überführen. Hiefür wurde für den betriebswirtschaftlichen 
und strategischen Bereich der Beschwerdegegner 2 beigezogen. Die rechtlichen 
Angelegenheiten besorgte als Rechtsanwalt und Notar der Beschwerdegegner 
1. In der Folge wurde mit Datum vom 30. Oktober 1996 zunächst die 
bisherige A.________ AG in F.________ AG umfirmiert. Gleichentags 
erfolgte die Neugründung einer neuen A.________ AG. Von dieser neuen 
Gesellschaft hielt A.A.________ 99,5% der Aktien, und er war deren 
einziger Verwaltungsrat. Desgleichen war er weiterhin einziger Verwaltungsrat 
der F.________ AG, deren neuer Gesellschaftszweck in der Verwaltung 
und Veräusserung von Liegenschaften bestand. Betroffen war dabei vor 
allem das Bauprojekt in Z.________. Das operative Geschäft sollte 
von der neuen A.________ AG weitergeführt werden. Diese plante die 
Übernahme der Betriebsaktiven und -passiven der F.________ AG zu höchstens 
Fr. 100’000.-. Gegenstand der Übernahme sollten sämtliche Aktiven 
und Passiven der F.________AG sein mit Ausnahme der Liegenschaften 
und der damit verbundenen Verbindlichkeiten. Diese beabsichtigte Sachübernahme 
wurde in der Folge nicht vollzogen. Die Betriebsaktiven (Maschinen, 
Geräte) der F.________ AG wurden von der A.________ AG - offenbar 
aus steuerlichen Gründen - vielmehr nur gemietet. Ein Mietzins wurde 
der F.________ AG aber weder für die Liegenschaft an der C.________strasse 
15, deren Mieterin weiterhin die F.________ AG war (die A.________ 
AG war Untermieterin), noch für die Betriebsaktiven je bezahlt. Grund 
hiefür bildeten u.a. angebliche Mängel des Mietobjekts und die Verrechnung 
der für die Mängelbeseitigung entstandenen Kosten mit den Mietzinsforderungen. 
Auf Mitteilung der Kontrollstelle hin wurde am 5. Dezember 1997 über 
die F.________ AG der Konkurs erklärt. Die Konkurseröffnung erwuchs 
mit obergerichtlichem Urteil vom 19. Januar 1998 in Rechtskraft. Die 
F.________ AG hatte per Ende 1996 die Bauruine in Z.________ in der 
Bilanz auf einen Franken abgeschrieben und war damit deutlich überschuldet. 
Am 24. September 1999 kaufte die A.________ AG aus der Konkursmasse 
der F.________ AG das Maschineninventar, die Fahrzeuge und das Warenlager 
für Fr. 10’000.- (angefochtenes Urteil S. 7 ff.). 
 
2.2 Im Zusammenhang mit der qualifizierten Gründung der neuen 
A.________ AG vom 30. Oktober 1996 (beabsichtigte Sachübernahmegründung) 
gelangt die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdegegner 1 habe in 
der öffentlichen Gründungsurkunde wahrheitswidrig beurkundet, dass 
ihm und den Gründern die Prüfungsbestätigung gemäss Art. 635a OR vom 
30. Oktober 1996 vorgelegen habe, obwohl jene zu diesem Zeitpunkt 
vom Beschwerdegegner 2 noch gar nicht verfasst worden war. Der Beschwerdegegner 
2 habe die Prüfungsbestätigung auf Betreiben des Beschwerdegegners 
1 zu einem späteren Zeitpunkt, vermutlich im Zeitraum zwischen dem 
20. und 29. November 1996, erstellt und auf den 30. Oktober 1996 zurückdatiert 
(angefochtenes Urteil S. 20 ff., 42 ff. und 56 f.; Schlussverfügung, 
Hauptordner 1-2, act. 1.5, S. 6 ff., 11). Schliesslich wird dem Beschwerdegegner 
1 zur Last gelegt, er habe in der öffentlichen Gründungsurkunde der 
(neuen) A.________ AG, dem Gründungsbericht und den beglaubigten Statuten 
nachträglich handschriftliche Änderungen angebracht sowie nachträglich 
eine Seite der öffentlichen Urkunde vom 30. Oktober 1996 betreffend 
die a.o. Generalversammlung im Zusammenhang mit einer Statutenrevision 
der ursprünglichen A.________ AG ausgewechselt. Ausserdem habe er 
die Statuten der F.________ AG frühestens am 31. Oktober 1996 auf 
den 30. Oktober 1996 zurückdatiert (Ersetzen der Firma "G.________ 
AG" durch "F.________ AG"; angefochtenes Urteil S. 50 ff.; Schlussverfügung, 
Hauptordner 1-2, act. 1.5, S. 12 f.). In Bezug auf weitere angeklagte 
Straftaten wurden die beiden Beschwerdegegner freigesprochen. 
 
3. 3.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen die 
Freisprüche des Beschwerdegegners 2 von der Anklage der Falschbeurkundung 
im Zusammenhang mit der Jahresrechnung per 31. Dezember 1997 der (neuen) 
A.________ AG sowie vom Vorwurf, er habe im Revisionsbericht zur Jahresrechnung 
1997 der A.________ AG wahrheitswidrig festgehalten, die Jahresrechnung 
entspreche Gesetz und Statuten. Sie macht geltend, der Schluss der 
Vorinstanz, wonach der Beschwerdegegner 2 die fehlerhafte Verbuchung 
der Warenbezüge im Umfang von Fr. 20’000.- nicht erkannt habe, beruhe 
auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts. 
In der Jahresrechnung 1997, auf welche sich die Vorinstanz stütze, 
erscheine der Betrag von Fr. 20’000.- sowohl in den Aktiven wie auch 
in den Passiven (Untersuchungsakten act. 4.22/6 und 7). Daraus ergebe 
sich, dass die entsprechende Position erfolgsneutral verbucht worden 
sei. Der Beschwerdegegner 2 habe nach der Lektüre dieser Bilanz nicht 
annehmen dürfen, die Buchung sei erfolgswirksam erfolgt. Er habe daher 
in seinem Revisionsbericht zur Jahresrechnung 1997 vorsätzlich wahrheitswidrig 
bestätigt, die Buchführung entspreche Gesetz und Statuten (Beschwerde 
S. 4 f.). 
 
3.2 Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, die 
neue A.________ AG habe nach ihrer Gründung das operative 
Geschäft der früheren A.________ AG in den gleichen Räumlichkeiten 
weitergeführt. Dies hätte eine stichtagsbezogene Abgrenzung der Geschäftstätigkeiten, 
namentlich hinsichtlich Aufträge, Debitoren und Kreditoren sowie des 
Warenlagers, welches die A.________ AG nicht gesamthaft übernommen 
habe, erfordert. Eine korrekte Abgrenzung habe indes nie stattgefunden, 
so dass sowohl in Bezug auf die Zahlungseingänge als auch auf das 
Warenlager Abgrenzungsprobleme bestanden hätten. So habe die A.________ 
AG in der Folge ohne Gegenleistung Rohmaterial, Halb- und Fertigprodukte 
ab dem Warenlager der F.________ AG für Produktion und Verkauf bezogen, 
habe aber die auf eigene Rechnung verkauften Waren der F.________ 
AG nicht vergütet. Der Ertrag der Verkäufe im Jahre 1997 sei zwar 
in der A.________ AG verbucht worden, im revidierten Jahresabschluss 
pro 1997 finde sich indes keine Buchung eines entsprechenden Warenaufwandes, 
so dass das Geschäftsergebnis für das Jahr 1997 im Umfang eines (geschätzten) 
Betrages von ca. Fr. 70’000.- zu günstig dargestellt worden sei (angefochtenes 
Urteil S. 57 ff., 60 ff.). In rechtlicher Hinsicht gelangt die Vorinstanz 
zum Schluss, die Bestätigung des Beschwerdegegners 2 als Revisor, 
wonach die Jahresrechnung der A.________ AG per 31. Dezember 1997 
Gesetz und Statuten entspreche, sei in Bezug auf den von der F.________ 
AG bezogenen Warenaufwand im Umfang von ca. Fr. 20’000.- objektiv 
falsch und stelle eine Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 
1 StGB dar. In subjektiver Hinsicht nimmt sie indes an, dem Beschwerdegegner 
2 sei der Umstand, dass im revidierten Jahresabschluss der A.________ 
AG Warenbezüge im Umfang von Fr. 20’000.- nicht erfolgswirksam verbucht 
worden seien, bei der Revision nicht bewusst gewesen sei, zumal sich 
die erfolgsneutrale Buchung nicht direkt aus dem Jahresabschluss ergeben 
habe. Zu seinen Gunsten geht sie davon aus, er habe angenommen, dass 
diese Warenbezüge - wie in seinem Memorandum vom 8. Oktober 1998 angemerkt 
- als Aufwand verbucht worden seien. Er habe daher die fehlerhafte 
Verbuchung nicht erkannt, so dass er in Bezug auf das Revisionstestat 
mangels Vorsatzes von der Anklage der Falschbeurkundung freizusprechen 
sei (angefochtenes Urteil S. 67 ff., 80). 
 
3.3 Im Memorandum zur Sitzung vom 8. Oktober 1998 mit der 
externen Buchhalterin der A.________ AG weist der 
Beschwerdegegner 2 darauf hin, dass der von der A.________ AG von 
der F.________ AG bezogene Materialverbrauch per 1997 noch zu substantiieren 
sei. Es werde mit einem Aufwand von Fr. 20’000.- gerechnet (Untersuchungsakten 
act. 4.3/ 1992). Dementsprechend ist in der Jahresrechnung 1997 vom 
26. Oktober 1998 der A.________ AG in der Bilanz per 31. Dezember 
1997 beim Fremdkapital eine Forderung der F.________ AG von Fr. 20’000.- 
"F.________ Verkauf ab Vorräte" aufgeführt (Untersuchungsakten act. 
4.22/7). Im Umlaufsvermögen findet sich auf der Aktivseite zwar ebenfalls 
eine Position von Fr. 20’000.- ("Material- und Warenvorräte"), so 
dass die Buchung effektiv erfolgsneutral und damit nicht korrekt erfolgt 
war. Doch ergibt sich ein Bezug der Buchung zur F.________ AG, wie 
die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, nur beim 
Fremdkapital (angefochtenes Urteil S. 68; Vernehmlassung des Obergerichts 
S. 3; vgl. auch Vernehmlassung des Beschwerdegegners 2, S. 8 f.). 
Der Schluss der Vorinstanz, jener habe angenommen, die Warenbezüge 
von Fr. 20’000.- seien erfolgswirksam verbucht worden, ist vor diesem 
Hintergrund daher nicht zu beanstanden. Jedenfalls ist die zugunsten 
des Beschwerdegegners 2 getroffene Annahme, der Beschwerdegegner 2 
habe im Revisionsbericht vom 27. Oktober 1998 (Untersuchungsakten 
act. 4.2/773 ff.) nicht vorsätzlich wahrheitswidrig die Übereinstimmung 
der Jahresrechnung mit Gesetz und Statuten bestätigt, nicht schlechthin 
unhaltbar. Denn für die Begründung von Willkür, unter welchem Gesichtspunkt 
das Bundesgericht prüft, ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel 
verletzt ist, genügt praxisgemäss nicht, dass das angefochtene Urteil 
mit der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht übereinstimmt oder 
eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen 
wäre (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 
9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn der angefochtene 
Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen 
Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem 
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz 
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken 
zuwiderläuft (BGE 131 I 467 E. 3.1). Die Beschwerde erweist sich in 
diesem Punkt als unbegründet. 
 
4. 4.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann den Freispruch 
des Beschwerdegegners 2 von der Anklage der Falschbeurkundung im Zusammenhang 
mit der Bestätigung im Revisionsbericht zur Jahresrechnung 1997 der 
A.________ AG, er erfülle die gesetzlichen Anforderungen an die Unabhängigkeit 
des Revisors. Sie rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von 
Art. 727c aOR. Der Beschwerdegegner 2 habe massgeblich am Umstrukturierungsprozess 
der alten A.________ AG mitgewirkt, welcher per 30. Oktober 1996 zur 
Gründung der neuen A.________ AG und zur Umfirmierung der alten A.________ 
AG in F.________ AG geführt habe. Der in Frage stehende Jahresabschluss 
per 31. Dezember 1997 sei mithin der erste der neuen A.________ AG 
gewesen. Die Arbeit des Beschwerdegegners 2 bezüglich die Umstrukturierung 
habe entgegen der Auffassung mindestens ebenso grossen Einfluss auf 
die neue A.________ AG wie auf die F.________ AG gehabt. Insbesondere 
hinsichtlich der Fragen, wie die neue A.________ AG betreffend Aktiven 
und Passiven auszugestalteten sei, habe er Lösungsvorschläge unterbreitet, 
die Umsetzung dieser Vorschläge begleitet und Einfluss auf die buchführenden 
Personen genommen. Damit sei er nicht mehr unabhängig im Sinne von 
Art. 727c aOR gewesen. Er habe daher im Revisionsbericht wahrheitswidrig 
seine Unabhängigkeit bestätigt (Beschwerde S. 5 ff.). 
 
4.2 Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdegegner 2 habe den 
betriebswirtschaftlich-strategischen Teil der Umstrukturierung der 
A.________ AG geführt und sei auch für steuerliche Abklärungen zuständig 
gewesen. Aus seiner federführenden Mitwirkung an Konzept und Umsetzung 
der Umstrukturierung der ursprünglichen A.________ AG und späteren 
F.________ AG lasse sich hinsichtlich der Unabhängigkeit als Revisor 
der nachfolgenden neuen A.________ AG nichts ableiten. Er habe als 
Revisor Buchhaltung und Jahresabschluss der neuen Gesellschaft und 
nicht seine eigene Arbeit bei der Umstrukturierung geprüft. Beiträge, 
welche nicht mit dem Prüfungsauftrag vereinbar gewesen wären, hätten 
auch im Rahmen der Revision des provisorischen Abschlusses per 1997 
nicht vorgelegen. Der Beschwerdegegner 2 sei mehrere Monate nach Abschluss 
des Rechnungsjahres auf gravierende Mängel gestossen, die er habe 
beanstanden müssen. In der Folge sei mit den Buchhaltungsverantwortlichen 
der Firma und dem einzigen Verwaltungsrat und Geschäftsführer das 
weitere Vorgehen beschlossen und umgesetzt worden. Hier möge die Begleitung 
recht eng und eine Einflussnahme durchaus vorhanden gewesen sein. 
Doch seien die Details zusammen mit der externen Buchhalterin der 
Firma besprochen und von dieser selbständig ausgeführt worden. Die 
Bestätigung im Revisionstestat stelle deshalb keine Falschbeurkundung 
dar (angefochtenes Urteil S. 76 ff., 80, vgl. auch S. 36 ff.; Vernehmlassung 
des Obergerichts S. 4 f.). 
 
4.3 Die Revisionsstelle hat gemäss Art. 728 Abs. 1 aOR in der 
Fassung vom 4. Oktober 1991 (AS 1992, S. 733, 786) zu prüfen, ob 
die Buchführung und die Jahresrechnung sowie der Antrag über die Verwendung 
des Bilanzgewinns Gesetz und Statuten entsprechen (vgl. nunmehr Art. 
729a OR vom 16.12.2005, in Kraft seit dem 1.1.2008). Die Revisionsstelle 
hat sich mithin zu vergewissern, dass die in der Bilanz aufgeführten 
Aktiven vorhanden und die Passiven der Gesellschaft vollständig erfasst 
sind. Dabei muss sie nicht die richtige Bewertung der Aktiven schlechthin, 
sondern die Einhaltung der gesetzlichen und statutarischen Bewertungsgrundsätze 
überprüfen. Sie ist auch nicht allgemein verpflichtet, die Geschäftsführung 
der Gesellschaft zu kontrollieren und systematisch nach eventuellen 
Unregelmässigkeiten zu forschen. Stellt sie allerdings bei der Ausführung 
ihres Auftrags Verstösse gegen gesetzliche oder statutarische Vorschriften 
fest, muss sie den Verwaltungsrat darüber schriftlich in Kenntnis 
setzen und in wichtigen Fällen auch der Generalversammlung Mitteilung 
machen (Art. 729b aOR; Art 728c OR), wobei diese Pflicht nicht auf 
den Prüfungsgegenstand der Revisionstätigkeit beschränkt ist, sondern 
sich auf alle festgestellten Unregelmässigkeiten bezieht (BGE 133 
III 453 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 727c Abs. 1 aOR 
in der Fassung vom 4. Oktober 1991 (AS 1992, S. 733, 786) müssen die 
Revisoren vom Verwaltungsrat und von einem Aktionär, der über die 
Stimmenmehrheit verfügt, unabhängig sein. Die Revisionsstelle hat 
in ihrem der Generalversammlung zu erstattenden Bericht zu bestätigen, 
dass sie die Anforderungen an Befähigung und Unabhängigkeit erfüllt 
(Art. 729 Abs. 2 aOR; vgl. Art. 728b und 729b OR). Die Revisoren dürfen 
insbesondere weder Arbeitnehmer der zu prüfenden Gesellschaft sein 
noch Arbeiten für diese ausführen, die mit dem Prüfungsauftrag unvereinbar 
sind (vgl. nunmehr Art. 728 OR vom 16.12.2005, in Kraft seit dem 1.1.2008). 
Dazu gehört namentlich die Kombination von Buchführung und Revision 
(PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 3. Aufl., Zürich 2004, § 15 
N 79), welche auch auch die Beratung im Bereich der Buchführung umfasst 
(Rolf WATTER, in: Basler Kommentar, OR II, 2. Aufl., Basel 2002, Art. 
727c N 12 f.; vgl. auch ROLF WATTER/CORRADO RAMPINI, in: Basler Kommentar, 
OR II, 3. Aufl., Basel 2008, Art. 728 N 30, 32 f.; ferner Peter Böckli, 
Revisionsstelle und Abschlussprüfung nach neuem Recht, Zürich 2007, 
N 588). Die Revisionsstelle darf mithin nicht überprüfen, was sie 
im Rahmen der Beratung selbst erarbeitet oder wo sie selbst grossen 
Einfluss auf das Prüfungsthema gehabt hat, ansonsten sie letztlich 
ihre eigene Arbeit kontrollieren würde (Verbot der Selbstprüfung; 
vgl. BGE 133 III 453 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen). Immerhin erlaubt 
das neue Recht in Art. 729 Abs. 2 OR bei eingeschränkter Revision 
(Art. 727a OR) nunmehr die Mitwirkung der Revisionsstelle bei der 
Buchführung, wobei bei Gefahr der Prüfung eigener Arbeiten geeignete 
organisatorische und personelle Massnahmen getroffen werden müssen 
(vgl. hiezu WATTER/RAMPINI, a.a.O., Art. 729 N 8 f.). 
 
4.4 Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist der 
Beschwerdegegner 2 mehrere Monate nach Abschluss des 
Rechnungsjahres 1997 im Rahmen der Revisionsarbeiten auf 
verschiedene Mängel der vorgelegten Jahresrechnung gestossen und hat 
zur Behebung der Mängel Vorschläge gemacht und deren Umsetzung begleitet. 
Soweit dies im Rahmen der Revisionsarbeiten geschehen ist, ist dies 
nicht zu beanstanden. Es mag zutreffen, dass der Revisor in diesem 
Zusammenhang regelmässig beratend wirkt, doch ist dies, wie die Vorinstanz 
zutreffend erkennt (angefochtenes Urteil S. 76), unbedenklich. Wesentlich 
ist hierbei, dass der Beschwerdegegner 2 mit seinen Vorschlägen nicht 
am Zustandekommen des Prüfungsgegenstandes mitgewirkt hat, sondern 
die ihm vorgelegte Rechnung beurteilt hat. Ausserdem weist der Beschwerdegegner 
2 in seiner Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass die Mitwirkung 
an der Umstrukturierung der alten A.________ AG die Unabhängigkeit 
hinsichtlich der zu revidierenden Jahresrechnung der neu gegründeten 
A.________ AG nicht berührt. Anders läge es allein, wenn der Beschwerdegegner 
2 schon im Zuge der Umstrukturierung der Gesellschaft auf eine bestimmte 
Darstellung einzelner Positionen in der späteren Jahresrechnung hingewirkt 
hätte (Vernehmlassung des Beschwerdegegners 2, S. 13 f.). Nur in diesem 
Fall wäre der Beschwerdegegner 2 als Revisor in unzulässiger Weise 
an der Entstehung des Prüfungsgegenstands mitbeteiligt gewesen. Im 
Übrigen ist folgendes zu bedenken: Dem Revisionsbericht wird im Rahmen 
der Falschbeurkundung in Bezug auf die inhaltliche Prüfung der Buchführung 
und Jahresrechnung unbestrittenermassen erhöhte Glaubwürdigkeit zuerkannt. 
Hinsichtlich der Bestätigung der Unabhängigkeit der Revisionsstelle 
hängt die Frage, ob der Revisor vom geprüften Unternehmen hinreichend 
unabhängig ist, teilweise von subtilen Wertungen ab. Dies gilt namentlich 
im Bereich einer beratenden Tätigkeit des Revisors für die revidierte 
Gesellschaft, für welche auch das Bundesgericht in einem früheren 
Entscheid erwogen hat, es sei umstritten, ob und in welchem Umfang 
eine solche mit dem Revisionsmandat vereinbar sei (BGE 123 V 161 E. 
3b/cc). Eine strafrechtliche Sanktionierung fehlender Unabhängigkeit 
des Revisors über den Weg der Falschbeurkundung sollte in diesen Fällen 
daher, wie die Vorinstanz zu Recht annimmt (angefochtenes Urteil S. 
80), nicht leichthin angenommen werden. Soweit die Bestätigung der 
Unabhängigkeit des Revisors das Resultat einer unrichtigen Wertung 
ist, ist als Bezugspunkt für die Unwahrheit - ähnlich wie beim ärztlichen 
Zeugnis gemäss Art. 318 StGB (vgl. ARZT/WEBER, Strafrecht, Besonderer 
Teil, Bielfefeld 2000, § 33 N 3) - die subjektive Ansicht des Revisors 
über seine Unabhängigkeit zugrunde zu legen. Im zu beurteilenden Fall 
sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdegegner 
2 davon ausgegangen wäre, er erfülle die Anforderungen an die Unabhängigkeit 
nicht. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 
 
5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren eine unrichtige 
Anwendung von Art. 52 StGB. Die Vorinstanz habe bei beiden 
Beschwerdegegnern zu Unrecht von einer Bestrafung abgesehen. 
5.1.1 In Bezug auf den Beschwerdegegner 1 macht sie geltend, die 
Tatbestände der Urkundenfälschung im Amt und der Anstiftung zur 
Urkundenfälschung, begangen durch einen öffentlichen Notar und 
Anwalt, stellten zum Vornherein keine Bagatelldelikte dar, auf 
welche die Bestimmung von Art. 52 StGB Anwendung finden könnte. 
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien im zu beurteilenden 
Fall auch die Tatfolgen nicht geringfügig. Durch eine 
Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 StGB würden nicht 
Rechte Dritter tangiert, sondern Treu und Glauben im 
Rechtsverkehr sowie das besondere Vertrauen, welches die 
Öffentlichkeit den Amtshandlungen des Staates entgegenbringe. 
Allein schon die Tatsache, dass ein öffentlicher Notar bei 
Ausübung seiner Funktion Urkunden fälsche, schädige das Vertrauen 
in die Verlässlichkeit dieser Berufsgruppe und somit auch das Vertrauen 
des Bürgers in den Staat in einer Weise, dass der Erfolgsunwert keinesfalls 
als geringfügig angesehen werden könne. Zudem sei auch das Verschulden 
des Beschwerdegegners 1 nicht geringfügig. Dies ergebe sich daraus, 
dass er einen Treuhänder zu einer Urkundenfälschung angestiftet habe, 
um seine eigene Fälschungshandlung zu vertuschen. Es liege auf der 
Hand, dass er dabei aus egoistischen Beweggründen gehandelt habe. 
Selbst die Vorinstanz nehme an, es sei unbegreiflich, weshalb der 
Beschwerdegegner 1 nicht mit den beiden Generalversammlungen zugewartet 
habe. Schliesslich komme dem Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. 
e StGB keine Bedeutung zu. Dass sich das Strafbedürfnis infolge der 
seit der Tat verstrichenen Zeit verringere, führe lediglich zu einer 
Milderung der Strafe. Das Mass des Verschuldens werde davon nicht 
berührt. Dasselbe gelte für allfällige Auswirkungen der Strafe auf 
das Leben des Beschwerdegegners 1 (Beschwerde S. 2 f.). 5.1.2 Auch 
in Bezug auf den Beschwerdegegner 2 macht die Beschwerdeführerin geltend, 
die einzelnen Tathandlungen liessen kein leichtes Verschulden erkennen. 
Die Vorinstanz habe die Rückdatierung der Prüfungsbestätigung nicht 
als besonders leichten Fall im Sinne von Art. 251 Ziff. 2 StGB qualifiziert. 
In denjenigen Fällen, in denen das Gesetz bei einem bestimmten Tatbestand 
auch eine Tatbestandsvariante im Sinne eines leichten oder besonders 
leichten Falles vorsehe, bleibe beim Grundtatbestand kein Raum für 
die Anwendung von Art. 52 StGB. Soweit das Gesetz besonders leichte 
Fälle bezüglich der Strafzumessung privilegiere, aber dennoch unter 
Strafe stelle, bringe es zum Ausdruck, dass die normalen Fälle nie 
als Bagatelldelikt im Sinne von Art. 52 StGB gelten könnten und daher 
immer zu bestrafen seien. Im Übrigen sprächen im zu beurteilenden 
Fall auch die Täterkomponenten nicht in besonderem Masse für den Beschwerdegegner 
2 (Beschwerde S. 7 f.). 5.2 5.2.1 Die Vorinstanz beurteilt im Rahmen 
der Strafzumessung das Verschulden des Beschwerdegegners 1 als eher 
leicht. Er habe zwar mehrere, teilweise öffentliche Urkunden gefälscht 
und damit Treu und Glauben im Rechtsverkehr nicht unerheblich verletzt. 
Doch sei dies mit der Subsumtion des Verhaltens unter den entsprechenden 
Tatbestand abgegolten. Nachteilige Folgen der Taten für Dritte seien 
nicht erkennbar, und es habe auch keinerlei entsprechende Gefährdung 
bestanden. Zudem hätten die Unterlagen im Zeitpunkt der Anmeldung 
an das Handelsregisteramt vollständig vorgelegen und die Beteiligten 
seien mit der nachträglichen Änderung der Firmenbezeichnung in F.________ 
AG einverstanden gewesen. Dies ändere zwar nichts an der Strafbarkeit 
des Verhaltens, mindere aber das Verschulden (angefochtenes Urteil 
S. 83 ff.). Die Vorinstanz attestiert dem Beschwerdegegner 1 ferner 
einen ungetrübten Leumund, und mildert die Strafe in Anwendung von 
Art. 48 lit. e StGB aufgrund der seit den strafbaren Handlungen verstrichenen 
langen Zeitdauer deutlich (angefochtenes Urteil S. 85 f.). Weiter 
nimmt die Vorinstanz an, im Quervergleich zu anderen denkbaren Fällen 
von Urkundenfälschungen im Amt erschienen die zu beurteilenden Delikte 
vom Verschulden wie von den Tatfolgen her als leicht und unerheblich. 
Es handle sich geradezu um einen Idealfall einer unter Art. 52 StGB 
fallenden Delinquenz. Wenn weiter berücksichtigt werde, dass der Beschwerdegegner 
1 unter dem seit fünf Jahren dauernden Strafverfahren besonders gelitten 
habe, da er seine Klienten darüber habe aufklären müssen, sei nebst 
dem Schuldspruch als Unwerturteil, das beim Beschwerdegegner 1 als 
Rechtsanwalt und Notar bereits erheblich sanktionierende Auswirkungen 
habe, kein Strafbedürfnis mehr erkennbar (angefochtenes Urteil S. 
88). Dies gelte umso mehr, wenn man die besonderen Folgen für den 
Beschwerdegegner 1 als Rechtsanwalt bedenke. Denn aufgrund der Bestimmung 
von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA hätte ein Eintrag ins Strafregister 
die Löschung im Anwaltsregister zur Folge, was für den Beschwerdegegner 
1 für die Dauer der 2 Jahre dauernden Probezeit faktisch ein weitgehendes 
Berufsverbot bedeuten würde. Dies erscheine aufgrund der Geringfügigkeit 
der Verfehlung in jeder Hinsicht als untragbare Folge der Strafe. 
Aus diesen Gründen sei auf die Ausfällung einer Strafe zu verzichten, 
womit auch ein Eintrag des Urteils im Strafregister entfalle (Art. 
366 Abs. 2 lit. b StGB; angefochtenes Urteil S. 8 f.). 5.2.2 In Bezug 
auf den Beschwerdegegner 2 nimmt die Vorinstanz im Rahmen der rechtlichen 
Würdigung zunächst an, die strafbaren Handlungen des Beschwerdegegners 
2 erfüllten den privilegierten Tatbestand des besonders leichten Falles 
gemäss Art. 251 Ziff. 2 StGB nicht. Zwar hätten der Falschbeurkundung 
keine finanziellen Beweggründe zugrunde gelegen. Angesichts der Bedeutung 
der Prüfungsbestätigung im Rechtsverkehr und des Ausmasses der Abweichung 
der Fälschung von der wahren Sachlage könne ein besonders leichter 
Fall indes nicht bejaht werden (angefochtenes Urteil S. 28). Im Rahmen 
der Strafzumessung wertet die Vorinstanz das Verschulden des Beschwerdegegners 
2 als leicht. Er habe auf Wunsch des Beschwerdegegners 1 gehandelt, 
ohne eigene Vorteile anzustreben. Ausserdem wiege die Rückdatierung 
der Prüfungsbestätigung als Straftat im Vergleich mit dem Regelfall 
als eher leicht. Auch beim Beschwerdegegner 2 berücksichtigt die Vorinstanz 
den unbelasteten Leumund als strafmindernd und mildert die Strafe 
aufgrund des Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB seit der 
Tat erheblich. Aufgrund seines leichten Verschuldens, der fehlenden 
Nachteile für Dritte und der seit der Tat verstrichenen Zeit sieht 
sie auch beim Beschwerdegegner 2 von der Ausfällung einer Strafe ab. 
Auch er sei durch den Schuldspruch als Unwerturteil stark belastet, 
habe doch aufgrund der Beschreibung in den Medien leicht auf seine 
Person geschlossen werden können. Schliesslich sei er auch erhöht 
strafempfindlich, da seine Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer durch einen 
Eintrag im Strafregister wegen Urkundenfälschung erheblich beeinträchtigt 
würde (angefochtenes Urteil S. 89 f.). 5.3 5.3.1 Im Rahmen der Strafzumessung 
steht dem urteilenden Gericht bei der Gewichtung der einzelnen Komponenten 
gemäss Art. 47 StGB ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Die 
Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts greift in diesen auf 
Beschwerde in Strafsachen u.a. nur ein, wenn das vorinstanzliche Gericht 
von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder 
wenn es wesentliche Komponenten ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung 
oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 134 IV 17 
E. 2.1; zum alten Recht: BGE 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E. 2, je 
mit Hinweisen). 5.3.2 Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde 
von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer 
Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig (de peu d’importance; 
di lieve entità) sind. Die Bestimmung erfasst nach der Botschaft relativ 
unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer 
Strafe nicht verdienen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen 
Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung 
des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz 
über das Jugendstrafrecht vom 23. März 1998, BBl 1999, S. 2063). Die 
Regelung von Art. 52 StGB ist zwingender Natur. Sind die Voraussetzungen 
erfüllt, muss die Behörde das Strafverfahren einstellen bzw. von einer 
Überweisung absehen. Stellt erst das Gericht die Voraussetzungen für 
das fehlende Strafbedürfnis fest, erfolgt nicht ein Freispruch, sondern 
ein Schuldspruch bei gleichzeitigem Strafverzicht (Botschaft, a.a.O., 
S. 2064; FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., 
Basel 2007, Art. 52 N 20; ders., a.a.O., N 26 vor Art. 56 ff.; vgl. 
ferner BGE 135 IV 27 E. 2 zu Art. 53 StGB). Voraussetzung für die 
Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 52 StGB 
ist die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen. Beide Voraussetzungen 
müssen kumulativ erfüllt sein (RIKLIN, a.a.O., Art. 52 N 14). Die 
Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 
47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien (RIKLIN, a.a.O., Art. 
52 N 13; DUPUIS et al., Code pénal I, Art. 52 N 4; DANIEL JOSITSCH, 
Strafbefreiung gemäss Art. 52 StGBneu und prozessrechtliche Umsetzung, 
SJZ 2004, S. 4). Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen 
Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldete Auswirkungen der 
Tat (RIKLIN, a.a.O., Art. 52 N 13). Diese müssen stets gering sein. 
Schwerwiegendere Folgen können nicht durch andere, zu Gunsten des 
Betroffenen wirkende Komponenten ausgeglichen werden (RIKLIN, a.a.O., 
Art. 52 N 13). 5.3.3 Mit der Regelung von Art. 52 StGB hat der Gesetzgeber 
nicht beabsichtigt, dass in allen Bagatellstraftaten generell auf 
eine strafrechtliche Sanktion verzichtet wird. Eine Strafbefreiung 
(exemption de peine; impunità) kommt nur bei Delikten in Frage, bei 
denen keinerlei Strafbedürfnis besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt 
kann daher wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen eine Strafbefreiung 
nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem 
Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten 
des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung 
fallenden Taten insgesamt - vom Verschulden wie von den Tatfolgen 
her - als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich 
fehlt. Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren 
(RIKLIN, a.a.O., Art. 52 N 15 f.; GÜNTER SRATENWERTH, Schweizerisches 
Strafrecht, Allg. Teil II, 2. Aufl. Basel 2006, § 7 N 5; SCHWARZENEGGER 
et al., Strafrecht II, 8. Aufl. Zürich 2007, S. 63; STRATENWERTH/WOHLERS, 
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, Art. 52 
N 1; Trechsel/Pauen Borer, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 
Zürich 2008, Art. 52 N 2; Dupuis et al., a.a.O., Art. 52 N 3; vgl. 
auch Botschaft, a.a.O., S. 2064; ferner für das österreichische Recht 
HANS VALENTIN SCHROLL, in: Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. 
Auflage, Wien 2000, § 42 N 26). Für die Anwendung der Bestimmung bleibt 
somit nur ein relativ eng begrenztes Feld (RIKLIN, a.a.O., Art. 52 
N 19). 5.3.4 Der Gesetzgeber hat schon vor Inkrafttreten des neuen 
Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches bei einzelnen Straftaten leichte 
oder besonders leichte Fälle privilegiert behandelt. So kann das Gericht 
etwa gemäss Art. 251 Ziff. 2 StGB bei besonders leichten Fällen von 
Urkundenfälschung die Strafe mildern und gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 
2 SVG in besonders leichten Fällen von Fahrlässigkeit bzw. gemäss 
Art. 19a BetMG in leichten Fällen des Konsums von Betäubungsmitteln 
von einer Strafe absehen (vgl. auch Art. 322octies Ziff. 1 aStGB). 
Die Rechtsprechung hat an die Bejahung des leichten Falles stets hohe 
Anforderungen gestellt und von einer Bestrafung nur Umgang genommen, 
wenn eine noch so geringe Strafe, weil dem Verschulden des Täters 
nicht angemessen, als stossend erschien (BGE 114 IV 126 E. 2c [ad 
Art. 251 Ziff. 3 aStGB]; 117 IV 302 E. 3b/cc; Urteil des Kassationshofs 
6S.123/2007 vom 23.07.2007 E.4.3 [ad Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG]; 
ferner BGE 124 IV 184 E. 3 und 44 E. 2a; 106 IV 75 E. 2 [ad Art. 19a 
Ziff. 2 BetMG]). Diese Rechtsprechung kann für die Anwendung von Art. 
52 StGB als Leitlinie herangezogen werden (CÉDRIC PIGNAT, La fixation 
de la peine avant et après la révision de 2002, in: Droit des sanctions, 
hrsg. von André Kuhn et al., Bern 2004, S. 41). Der Umstand, dass 
das Gesetz bei einzelnen Tatbeständen leichte Fälle ausscheidet, bedeutet 
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 7 f.) 
indes nicht, dass Art. 52 StGB bei diesen Deliktsgruppen nicht zur 
Anwendung gelangen kann. Denn die Ausdifferenzierung leichter Fälle 
wirkt sich, worauf in der Lehre zutreffend hingewiesen wird, zugunsten 
der Täter aus, so dass es als widersprüchlich erschiene, wenn gerade 
in diesen Fällen die Möglichkeit einer Strafbefreiung im Sinne von 
Art. 52 StGB entfallen würde. In solchen Fällen ist eine Strafbefreiung 
gerechtfertigt, wenn die bei der Strafzumessung mit zu berücksichtigenden 
Täterkomponenten in besonderem Masse zugunsten des Beschuldigten sprechen 
(Riklin, a.a.O., Art. 52 N 18). 
 
5.4 Die Bestimmung von Art. 52 StGB trägt dem Umstand Rechnung, 
dass, auch wenn die Voraussetzungen der Strafbarkeit eines bestimmten 
Verhaltens an sich erfüllt sind, ein Strafbedürfnis aus tatsächlichen 
oder rechtlichen Gründen entweder von vornherein fehlen oder nachträglich 
entfallen kann (STRATENWERTH, a.a.O., § 7 N 1). Sie erfasst somit 
auch Fälle, bei denen im Zeitpunkt der Untersuchung oder der gerichtlichen 
Beurteilung ein Strafbedürfnis nicht mehr besteht. Dies ergibt sich 
daraus, dass für die Würdigung des Verschuldens nicht ausschliesslich 
auf die in Art. 47 Abs. 2 StGB aufgeführten konkretisierenden Umstände 
zu berücksichtigen sind. In die Entscheidung über die Geringfügigkeit 
der Schuld fliessen vielmehr sämtliche relevanten Strafzumessungskomponenten, 
mithin auch die Täterkomponenten wie das Vorleben, die persönlichen 
Verhältnisse oder das Nachtatverhalten, mit ein (RIKLIN, a.a.O., Art. 
52 N 13; vgl. für das österreichische Recht SCHROLL, a.a.O., § 42 
N 10; für das deutsche Recht EDDA WESSLAU, in: Systematischer Kommentar 
zur Strafprozessordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz, § 153 N 
16; WERNER BEULKE, in: Löwe-Rosenberg, Die Strafprozessordnung und 
das Gerichtsverfassungsgesetz, Grosskommentar, 26. Aufl., Berlin 2008, 
§ 153 N 24, 27). Berücksichtigt werden können darüberhinaus etwa auch 
eine durch überlange Verfahrensdauer bewirkte Verletzung des Beschleunigungsgebots 
(vgl. schon BGE 117 IV 124 E. 4) und schuldunabhängige Strafmilderungsgründe, 
wie das Verstreichen verhältnismässig langer Zeit seit der Tat (RIKLIN, 
a.a.O., Art. 52 N 13; BEULKE, a.a.O., § 153 N 34). 
 
5.5 Die Vorinstanz hat das Tatverschulden der Beschwerdegegner 
als leicht bzw. eher leicht gewertet. Dies ist nicht zu 
beanstanden. So wiegen die vom Beschwerdegegner 1 zu 
verantwortenden Falschbeurkundungen im Zusammenhang mit der 
Neugründung der A.________ AG objektiv nicht schwer, zumal er weder 
einen materiellen Schaden bewirkt noch einen persönlichen Vorteil 
erlangt oder auch nur angestrebt hat. Dies gilt auch für den Beschwerdegegner 
2, der die Falschdatierung des Prüfungsberichts lediglich auf Wunsch 
des Beschwerdegegners 1 vorgenommen hat. Zwar wendet die Beschwerdeführerin 
in diesem Zusammenhang zu Recht ein, dass die Tatbestände des Urkundenstrafrechts 
in erster Linie das Vertrauen schützen, welches im Rechtsverkehr einer 
Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (vgl. BGE 132 
IV 12 E. 8.1; 131 IV 125 E. 4.1) und dass dieses Vertrauen beeinträchtigt 
wird, wenn ein öffentlicher Notar im Zusammenhang mit einer Gesellschaftsgründung 
in der öffentlichen Urkunde eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig 
beurkundet bzw. ein Treuhänder zur Deckung der unzulässigen Gründung 
eine Prüfungsbestätigung falsch datiert. Auch ist der Vorinstanz beizupflichten, 
wenn sie feststellt, die beiden Beschwerdegegner hätten aufgrund ihrer 
Fachkompetenz und ihres beruflichen Hintergrundes ohne weiteres regelkonform 
handeln können (angefochtenes Urteil S. 84, 90). Die Vorinstanz hat 
denn auch hinsichtlich des Beschwerdegegners 2 zutreffend einen Bagatellfall 
im Sinne von Art. 251 Ziff. 2 StGB verneint. Doch erweist sich das 
Verschulden der Beschwerdegegner im zu beurteilenden Fall im Quervergleich 
mit Taten gleicher Art immer noch als gering. Zu Recht weist die Vorinstanz 
auch auf die erhöhte Strafempfindlichkeit der Beschwerdegegner hin, 
welche bei einer Verurteilung mit disziplinarischen Massnahmen rechnen 
müssen. Das gilt namentlich für den Beschwerdegegner 1, dem bei einem 
Eintrag einer Strafe im Strafregister die Löschung aus dem Anwaltsregister 
drohen würde (Art. 366 Abs. 2 lit. b StGB; Art. 9 i.V.m. Art. 8 Abs. 
1 lit. b BGFA; hinsichtlich des Beschwerdegegners 2 vgl. Art. 17 i.V.m. 
Art. 5 Abs. 1 lit. a RGA; generell zur Folgenberücksichtigung in der 
Strafzumessung vgl. HANS WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht 
I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 47 N 120, 123 f.). Zwar führt auch dieser 
Gesichtspunkt für sich allein nicht zur Annahme eines fehlenden Strafbedürfnisses, 
da diese Folgen zwangsläufig mit einem Strafverfahren, das mit einer 
Verurteilung zu einer Strafe endet, verbunden sind. Doch kommt ihm 
in Verbindung mit den anderen Faktoren Bedeutung zu. Schliesslich 
berücksichtigt die Vorinstanz zu Recht, dass die Strafe aufgrund des 
Umstands, dass seit den Straftaten nunmehr gut 12 Jahre verstrichen 
sind und die Beschwerdegegner sich in dieser Zeit wohl verhalten haben, 
in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB erheblich gemildert werden müsste. 
Dieser Umstand vermindert schon für sich allein das Strafbedürfnis 
in erheblichem Ausmass. Die Verbindung dieses Strafmilderungsgrundes 
mit den geringen Tatfolgen, dem geringfügigen Verschulden der Beschwerdegegner 
und ihrer erhöhten Strafempfindlichkeit führt dazu, dass ein Strafbedürfnis 
bei beiden Beschwerdegegnern vollends verneint werden muss. Die Vorinstanz 
hat daher bei beiden Beschwerdegegnern zu Recht von der Aussprechung 
einer Strafe abgesehen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass sie 
sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte 
leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt 
hätte. Sie hat daher ihr Ermessen nicht verletzt. Die Beschwerde erweist 
sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 
 
6. 6.1 Schliesslich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die 
Zusprechung einer Genugtuung an den Beschwerdegegner 2. Wer als schweizweit 
bekannter "Steuerguru" delinquiere, müsse in Kauf nehmen, dass in 
den Medien darüber berichtet werde. Solange die Berichterstattung 
fair bleibe, könne daraus auch bei nur teilweiser Verurteilung kein 
Entschädigungsanspruch abgeleitet werden (Beschwerde S. 8). 
 
6.2 Die Vorinstanz gelangt in dieser Hinsicht zum Schluss, im 
Lichte der verschiedenen Freisprüche des Beschwerdegegners 2, welchen 
lediglich der Schuldspruch in einem Anklagepunkt gegenüberstehe, und 
angesichts der Prangerwirkung der Presseberichterstattung, aus welcher 
leicht auf seine Person habe geschlossen werden können, rechtfertige 
es sich, diesem eine Entschädigung für erlittene Nachteile (Genugtuung) 
von pauschal Fr. 2’000.- auszurichten (angefochtenes Urteil S. 91). 

 
6.3 Gemäss § 36 StPO/SO wird dem Beschuldigten auf sein Begehren 
eine Entschädigung für Nachteile (Schadenersatz, Genugtuung) ausgerichtet, 
die er durch Untersuchungshandlungen erlitten hat, sofern er freigesprochen 
worden ist oder das gegen ihn eingeleitete Verfahren eingestellt wird. 

 
6.4 Die Vorinstanz stützt die Zusprechung der Genugtuung auf 
kantonales Recht. Die Anwendung einfachen kantonalen Rechts ist von 
der Überprüfung durch das Bundesgericht ausgenommen (Art. 95 BGG). 
Sie kann im Verfahren der Beschwerde an das Bundesgericht nur gerügt 
werden, wenn geltend gemacht wird, sie verletze gleichzeitig das Willkürverbot 
von Art. 9 BV. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt 
nach ständiger Rechtsprechung aber nicht schon vor, wenn der angefochtene 
Entscheid unrichtig ist oder wenn eine andere Lösung oder Würdigung 
vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen ist, sondern nur, wenn der 
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation 
in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz 
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken 
zuwiderläuft (BGE 131 I 467 E. 3.1). Gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG prüft 
das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem 
und interkantonalem Recht im Übrigen nur insofern, als eine solche 
Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. Die Begründungsanforderungen 
entsprechen hier denjenigen, die nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für 
die staatsrechtliche Beschwerde galten (BGE 133 IV 286 E. 1.4; BGE 
134 II 244 E. 2.2 je mit Hinweisen). 
 
6.5 Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die 
Zusprechung einer Genugtuung zugunsten des Beschwerdegegners 2 auf 
einer willkürlichen Anwendung des kantonalen Rechts beruht. Sie beschränkt 
sich auf das Vorbringen, nach den von ihr in der Beschwerde vorgetragenen 
Rügen bleibe für die Zusprechung einer Genugtuung kein Raum. Dies 
genügt den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs 2 BGG nicht. 
Auf die Beschwerde kann daher in diesem Punkt nicht eingetreten werden. 

 
7. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit 
darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind keine Kosten zu erheben 
(Art. 66 Abs. 4 BGG). Den Beschwerdegegnern ist eine angemessene Parteientschädigung 
zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten 
ist. 
 
2. Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdegegnern für das 
bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von je Fr. 3’000.- 
auszurichten. 
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des 
Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. März 2009 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der 
Gerichtsschreiber: 
 
Favre Boog