Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_772/2008/sst
Urteil vom 6. März 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiber Boog.
Parteien
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
4502 Solothurn, Beschwerdeführerin,
gegen
X.________,
Beschwerdegegner 1, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Gressly,
Y.________,
Beschwerdegegner 2, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Dr. Hermann Roland Etter.
Gegenstand
Urkundenfälschung; Strafzumessung; Genugtuung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 8. Juli 2008.
Sachverhalt:
A. Das Obergericht des Kantons Solothurn erklärte X.________ mit
Urteil vom 8. Juli 2008 in zweiter Instanz der mehrfachen Urkundenfälschung
im Amt, begangen am 30. Oktober 1996 und im Herbst 1996 sowie der
Anstiftung zur Urkundenfälschung, begangen am 15. November 1996 schuldig.
Von einer Bestrafung sah es ab. Vom Vorwurf der Erschleichung einer
falschen Beurkundung sprach es X.________ frei. Ferner erklärte es
Y.________ der Urkundenfälschung, begangen zwischen dem 20. November
1996 und dem 29. November 1996 schuldig und sah auch in Bezug auf
diesen von einer Bestrafung ab. Von der Anklage der Urkundenfälschung,
der Gehilfenschaft zur Erschleichung einer falschen Beurkundung, der
Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung sowie der mehrfachen
Urkundenfälschung sprach es Y.________ frei. Im Weiteren sprach es
ihm eine durch die Gerichtskasse auszahlbare Entschädigung für erlittene
Nachteile (Genugtuung) von pauschal Fr. 2000.- zu. Schliesslich entschied
es über die Nebenpunkte und die geltend gemachte Zivilforderung.
B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt Beschwerde
beim Bundesgericht, mit der sie beantragt, das angefochtene Urteil
sei aufzuheben und die Strafsache sei zur Verurteilung von Y.________
wegen Urkundenfälschung sowie zur Ausfällung einer schuldangemessenen
Strafe für X.________ und Y.________ an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C. Das Obergericht des Kantons Solothurn, X.________ und
Y.________ beantragen in ihren Vernehmlassungen je die Abweisung
der Beschwerde. Erwägungen:
1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG ist die
Staatsanwaltschaft zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt. Wer
zur Beschwerde legitimiert ist, kann grundsätzlich jede Rechtsverletzung
geltend machen, die bei der Anwendung von materiellem Strafrecht oder
Strafprozessrecht erfolgt, mithin auch eine Verletzung von Bundesverfassungsrecht
als Teil des Bundesrechts. Die Staatsanwaltschaft ist nach dem neuen
Verfahrensrecht somit auch zur Rüge der Verletzung von Bundesverfassungsrecht
befugt und kann gestützt auf den objektiv-rechtlichen Gehalt von Art.
9 BV oder anderen Grundrechtsnormen nunmehr geltend machen, die Vorinstanz
habe deren Tragweite zu Gunsten oder zu Ungunsten der privaten Prozesspartei
verkannt (BGE 134 IV 36 E. 1.4). Die Beschwerde an das Bundesgericht
kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne der Art. 95 und 96 BGG geführt
werden. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann
nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich
im Sinne von Art. 9 BV (BGE 133 II 249 E. 1.2.2), ist oder wenn sie
auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95
BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen
Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art.
106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als in der Beschwerde explizit vorgebracht
und substantiiert dargelegt wird, inwiefern der Entscheid an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 133 II 249
E. 1.4.3; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 mit Hinweisen).
2. 2.1 Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz war
A.A.________ von 1987 an Geschäftsführer der am 28. April 1986
gegründeten (ursprünglichen) A.B.________ AG (im Folgenden
A.________ AG). Ab 1993 war er überdies einziger Verwaltungsrat der
Firma. Die A.________ AG hatte ihren Geschäftssitz an der C.________strasse
15 in Solothurn. Eigentümer dieser Liegenschaft waren die verstorbene
Anzeigestellerin und Tante von A.A.________ (zu 1/2), mit welcher
dieser seit Jahren im Streit lag, sowie A.A.________, D.A.________
und E.________ (zu je 1/6). Im Jahr 1991 begann die A.________ AG
mit dem Bau eines neuen Firmengebäudes in Z.________. Aufgrund von
Finanzierungsschwierigkeiten wurde dieses Gebäude in der Folge aber
nie fertiggestellt. Da zudem der Geschäftsgang der A.________ AG ab
1991 ins Stocken geriet, wurden ab 1994 Sanierungs- bzw. Umstrukturierungsmassnahmen
geprüft, welche zum Ziel hatten, den betrieblichen Teil der Firma
in eine neue Gesellschaft zu überführen. Hiefür wurde für den betriebswirtschaftlichen
und strategischen Bereich der Beschwerdegegner 2 beigezogen. Die rechtlichen
Angelegenheiten besorgte als Rechtsanwalt und Notar der Beschwerdegegner
1. In der Folge wurde mit Datum vom 30. Oktober 1996 zunächst die
bisherige A.________ AG in F.________ AG umfirmiert. Gleichentags
erfolgte die Neugründung einer neuen A.________ AG. Von dieser neuen
Gesellschaft hielt A.A.________ 99,5% der Aktien, und er war deren
einziger Verwaltungsrat. Desgleichen war er weiterhin einziger Verwaltungsrat
der F.________ AG, deren neuer Gesellschaftszweck in der Verwaltung
und Veräusserung von Liegenschaften bestand. Betroffen war dabei vor
allem das Bauprojekt in Z.________. Das operative Geschäft sollte
von der neuen A.________ AG weitergeführt werden. Diese plante die
Übernahme der Betriebsaktiven und -passiven der F.________ AG zu höchstens
Fr. 100000.-. Gegenstand der Übernahme sollten sämtliche Aktiven
und Passiven der F.________AG sein mit Ausnahme der Liegenschaften
und der damit verbundenen Verbindlichkeiten. Diese beabsichtigte Sachübernahme
wurde in der Folge nicht vollzogen. Die Betriebsaktiven (Maschinen,
Geräte) der F.________ AG wurden von der A.________ AG - offenbar
aus steuerlichen Gründen - vielmehr nur gemietet. Ein Mietzins wurde
der F.________ AG aber weder für die Liegenschaft an der C.________strasse
15, deren Mieterin weiterhin die F.________ AG war (die A.________
AG war Untermieterin), noch für die Betriebsaktiven je bezahlt. Grund
hiefür bildeten u.a. angebliche Mängel des Mietobjekts und die Verrechnung
der für die Mängelbeseitigung entstandenen Kosten mit den Mietzinsforderungen.
Auf Mitteilung der Kontrollstelle hin wurde am 5. Dezember 1997 über
die F.________ AG der Konkurs erklärt. Die Konkurseröffnung erwuchs
mit obergerichtlichem Urteil vom 19. Januar 1998 in Rechtskraft. Die
F.________ AG hatte per Ende 1996 die Bauruine in Z.________ in der
Bilanz auf einen Franken abgeschrieben und war damit deutlich überschuldet.
Am 24. September 1999 kaufte die A.________ AG aus der Konkursmasse
der F.________ AG das Maschineninventar, die Fahrzeuge und das Warenlager
für Fr. 10000.- (angefochtenes Urteil S. 7 ff.).
2.2 Im Zusammenhang mit der qualifizierten Gründung der neuen
A.________ AG vom 30. Oktober 1996 (beabsichtigte Sachübernahmegründung)
gelangt die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdegegner 1 habe in
der öffentlichen Gründungsurkunde wahrheitswidrig beurkundet, dass
ihm und den Gründern die Prüfungsbestätigung gemäss Art. 635a OR vom
30. Oktober 1996 vorgelegen habe, obwohl jene zu diesem Zeitpunkt
vom Beschwerdegegner 2 noch gar nicht verfasst worden war. Der Beschwerdegegner
2 habe die Prüfungsbestätigung auf Betreiben des Beschwerdegegners
1 zu einem späteren Zeitpunkt, vermutlich im Zeitraum zwischen dem
20. und 29. November 1996, erstellt und auf den 30. Oktober 1996 zurückdatiert
(angefochtenes Urteil S. 20 ff., 42 ff. und 56 f.; Schlussverfügung,
Hauptordner 1-2, act. 1.5, S. 6 ff., 11). Schliesslich wird dem Beschwerdegegner
1 zur Last gelegt, er habe in der öffentlichen Gründungsurkunde der
(neuen) A.________ AG, dem Gründungsbericht und den beglaubigten Statuten
nachträglich handschriftliche Änderungen angebracht sowie nachträglich
eine Seite der öffentlichen Urkunde vom 30. Oktober 1996 betreffend
die a.o. Generalversammlung im Zusammenhang mit einer Statutenrevision
der ursprünglichen A.________ AG ausgewechselt. Ausserdem habe er
die Statuten der F.________ AG frühestens am 31. Oktober 1996 auf
den 30. Oktober 1996 zurückdatiert (Ersetzen der Firma "G.________
AG" durch "F.________ AG"; angefochtenes Urteil S. 50 ff.; Schlussverfügung,
Hauptordner 1-2, act. 1.5, S. 12 f.). In Bezug auf weitere angeklagte
Straftaten wurden die beiden Beschwerdegegner freigesprochen.
3. 3.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen die
Freisprüche des Beschwerdegegners 2 von der Anklage der Falschbeurkundung
im Zusammenhang mit der Jahresrechnung per 31. Dezember 1997 der (neuen)
A.________ AG sowie vom Vorwurf, er habe im Revisionsbericht zur Jahresrechnung
1997 der A.________ AG wahrheitswidrig festgehalten, die Jahresrechnung
entspreche Gesetz und Statuten. Sie macht geltend, der Schluss der
Vorinstanz, wonach der Beschwerdegegner 2 die fehlerhafte Verbuchung
der Warenbezüge im Umfang von Fr. 20000.- nicht erkannt habe, beruhe
auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts.
In der Jahresrechnung 1997, auf welche sich die Vorinstanz stütze,
erscheine der Betrag von Fr. 20000.- sowohl in den Aktiven wie auch
in den Passiven (Untersuchungsakten act. 4.22/6 und 7). Daraus ergebe
sich, dass die entsprechende Position erfolgsneutral verbucht worden
sei. Der Beschwerdegegner 2 habe nach der Lektüre dieser Bilanz nicht
annehmen dürfen, die Buchung sei erfolgswirksam erfolgt. Er habe daher
in seinem Revisionsbericht zur Jahresrechnung 1997 vorsätzlich wahrheitswidrig
bestätigt, die Buchführung entspreche Gesetz und Statuten (Beschwerde
S. 4 f.).
3.2 Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, die
neue A.________ AG habe nach ihrer Gründung das operative
Geschäft der früheren A.________ AG in den gleichen Räumlichkeiten
weitergeführt. Dies hätte eine stichtagsbezogene Abgrenzung der Geschäftstätigkeiten,
namentlich hinsichtlich Aufträge, Debitoren und Kreditoren sowie des
Warenlagers, welches die A.________ AG nicht gesamthaft übernommen
habe, erfordert. Eine korrekte Abgrenzung habe indes nie stattgefunden,
so dass sowohl in Bezug auf die Zahlungseingänge als auch auf das
Warenlager Abgrenzungsprobleme bestanden hätten. So habe die A.________
AG in der Folge ohne Gegenleistung Rohmaterial, Halb- und Fertigprodukte
ab dem Warenlager der F.________ AG für Produktion und Verkauf bezogen,
habe aber die auf eigene Rechnung verkauften Waren der F.________
AG nicht vergütet. Der Ertrag der Verkäufe im Jahre 1997 sei zwar
in der A.________ AG verbucht worden, im revidierten Jahresabschluss
pro 1997 finde sich indes keine Buchung eines entsprechenden Warenaufwandes,
so dass das Geschäftsergebnis für das Jahr 1997 im Umfang eines (geschätzten)
Betrages von ca. Fr. 70000.- zu günstig dargestellt worden sei (angefochtenes
Urteil S. 57 ff., 60 ff.). In rechtlicher Hinsicht gelangt die Vorinstanz
zum Schluss, die Bestätigung des Beschwerdegegners 2 als Revisor,
wonach die Jahresrechnung der A.________ AG per 31. Dezember 1997
Gesetz und Statuten entspreche, sei in Bezug auf den von der F.________
AG bezogenen Warenaufwand im Umfang von ca. Fr. 20000.- objektiv
falsch und stelle eine Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff.
1 StGB dar. In subjektiver Hinsicht nimmt sie indes an, dem Beschwerdegegner
2 sei der Umstand, dass im revidierten Jahresabschluss der A.________
AG Warenbezüge im Umfang von Fr. 20000.- nicht erfolgswirksam verbucht
worden seien, bei der Revision nicht bewusst gewesen sei, zumal sich
die erfolgsneutrale Buchung nicht direkt aus dem Jahresabschluss ergeben
habe. Zu seinen Gunsten geht sie davon aus, er habe angenommen, dass
diese Warenbezüge - wie in seinem Memorandum vom 8. Oktober 1998 angemerkt
- als Aufwand verbucht worden seien. Er habe daher die fehlerhafte
Verbuchung nicht erkannt, so dass er in Bezug auf das Revisionstestat
mangels Vorsatzes von der Anklage der Falschbeurkundung freizusprechen
sei (angefochtenes Urteil S. 67 ff., 80).
3.3 Im Memorandum zur Sitzung vom 8. Oktober 1998 mit der
externen Buchhalterin der A.________ AG weist der
Beschwerdegegner 2 darauf hin, dass der von der A.________ AG von
der F.________ AG bezogene Materialverbrauch per 1997 noch zu substantiieren
sei. Es werde mit einem Aufwand von Fr. 20000.- gerechnet (Untersuchungsakten
act. 4.3/ 1992). Dementsprechend ist in der Jahresrechnung 1997 vom
26. Oktober 1998 der A.________ AG in der Bilanz per 31. Dezember
1997 beim Fremdkapital eine Forderung der F.________ AG von Fr. 20000.-
"F.________ Verkauf ab Vorräte" aufgeführt (Untersuchungsakten act.
4.22/7). Im Umlaufsvermögen findet sich auf der Aktivseite zwar ebenfalls
eine Position von Fr. 20000.- ("Material- und Warenvorräte"), so
dass die Buchung effektiv erfolgsneutral und damit nicht korrekt erfolgt
war. Doch ergibt sich ein Bezug der Buchung zur F.________ AG, wie
die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, nur beim
Fremdkapital (angefochtenes Urteil S. 68; Vernehmlassung des Obergerichts
S. 3; vgl. auch Vernehmlassung des Beschwerdegegners 2, S. 8 f.).
Der Schluss der Vorinstanz, jener habe angenommen, die Warenbezüge
von Fr. 20000.- seien erfolgswirksam verbucht worden, ist vor diesem
Hintergrund daher nicht zu beanstanden. Jedenfalls ist die zugunsten
des Beschwerdegegners 2 getroffene Annahme, der Beschwerdegegner 2
habe im Revisionsbericht vom 27. Oktober 1998 (Untersuchungsakten
act. 4.2/773 ff.) nicht vorsätzlich wahrheitswidrig die Übereinstimmung
der Jahresrechnung mit Gesetz und Statuten bestätigt, nicht schlechthin
unhaltbar. Denn für die Begründung von Willkür, unter welchem Gesichtspunkt
das Bundesgericht prüft, ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel
verletzt ist, genügt praxisgemäss nicht, dass das angefochtene Urteil
mit der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht übereinstimmt oder
eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen
wäre (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art.
9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn der angefochtene
Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen
Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft (BGE 131 I 467 E. 3.1). Die Beschwerde erweist sich in
diesem Punkt als unbegründet.
4. 4.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann den Freispruch
des Beschwerdegegners 2 von der Anklage der Falschbeurkundung im Zusammenhang
mit der Bestätigung im Revisionsbericht zur Jahresrechnung 1997 der
A.________ AG, er erfülle die gesetzlichen Anforderungen an die Unabhängigkeit
des Revisors. Sie rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von
Art. 727c aOR. Der Beschwerdegegner 2 habe massgeblich am Umstrukturierungsprozess
der alten A.________ AG mitgewirkt, welcher per 30. Oktober 1996 zur
Gründung der neuen A.________ AG und zur Umfirmierung der alten A.________
AG in F.________ AG geführt habe. Der in Frage stehende Jahresabschluss
per 31. Dezember 1997 sei mithin der erste der neuen A.________ AG
gewesen. Die Arbeit des Beschwerdegegners 2 bezüglich die Umstrukturierung
habe entgegen der Auffassung mindestens ebenso grossen Einfluss auf
die neue A.________ AG wie auf die F.________ AG gehabt. Insbesondere
hinsichtlich der Fragen, wie die neue A.________ AG betreffend Aktiven
und Passiven auszugestalteten sei, habe er Lösungsvorschläge unterbreitet,
die Umsetzung dieser Vorschläge begleitet und Einfluss auf die buchführenden
Personen genommen. Damit sei er nicht mehr unabhängig im Sinne von
Art. 727c aOR gewesen. Er habe daher im Revisionsbericht wahrheitswidrig
seine Unabhängigkeit bestätigt (Beschwerde S. 5 ff.).
4.2 Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdegegner 2 habe den
betriebswirtschaftlich-strategischen Teil der Umstrukturierung der
A.________ AG geführt und sei auch für steuerliche Abklärungen zuständig
gewesen. Aus seiner federführenden Mitwirkung an Konzept und Umsetzung
der Umstrukturierung der ursprünglichen A.________ AG und späteren
F.________ AG lasse sich hinsichtlich der Unabhängigkeit als Revisor
der nachfolgenden neuen A.________ AG nichts ableiten. Er habe als
Revisor Buchhaltung und Jahresabschluss der neuen Gesellschaft und
nicht seine eigene Arbeit bei der Umstrukturierung geprüft. Beiträge,
welche nicht mit dem Prüfungsauftrag vereinbar gewesen wären, hätten
auch im Rahmen der Revision des provisorischen Abschlusses per 1997
nicht vorgelegen. Der Beschwerdegegner 2 sei mehrere Monate nach Abschluss
des Rechnungsjahres auf gravierende Mängel gestossen, die er habe
beanstanden müssen. In der Folge sei mit den Buchhaltungsverantwortlichen
der Firma und dem einzigen Verwaltungsrat und Geschäftsführer das
weitere Vorgehen beschlossen und umgesetzt worden. Hier möge die Begleitung
recht eng und eine Einflussnahme durchaus vorhanden gewesen sein.
Doch seien die Details zusammen mit der externen Buchhalterin der
Firma besprochen und von dieser selbständig ausgeführt worden. Die
Bestätigung im Revisionstestat stelle deshalb keine Falschbeurkundung
dar (angefochtenes Urteil S. 76 ff., 80, vgl. auch S. 36 ff.; Vernehmlassung
des Obergerichts S. 4 f.).
4.3 Die Revisionsstelle hat gemäss Art. 728 Abs. 1 aOR in der
Fassung vom 4. Oktober 1991 (AS 1992, S. 733, 786) zu prüfen, ob
die Buchführung und die Jahresrechnung sowie der Antrag über die Verwendung
des Bilanzgewinns Gesetz und Statuten entsprechen (vgl. nunmehr Art.
729a OR vom 16.12.2005, in Kraft seit dem 1.1.2008). Die Revisionsstelle
hat sich mithin zu vergewissern, dass die in der Bilanz aufgeführten
Aktiven vorhanden und die Passiven der Gesellschaft vollständig erfasst
sind. Dabei muss sie nicht die richtige Bewertung der Aktiven schlechthin,
sondern die Einhaltung der gesetzlichen und statutarischen Bewertungsgrundsätze
überprüfen. Sie ist auch nicht allgemein verpflichtet, die Geschäftsführung
der Gesellschaft zu kontrollieren und systematisch nach eventuellen
Unregelmässigkeiten zu forschen. Stellt sie allerdings bei der Ausführung
ihres Auftrags Verstösse gegen gesetzliche oder statutarische Vorschriften
fest, muss sie den Verwaltungsrat darüber schriftlich in Kenntnis
setzen und in wichtigen Fällen auch der Generalversammlung Mitteilung
machen (Art. 729b aOR; Art 728c OR), wobei diese Pflicht nicht auf
den Prüfungsgegenstand der Revisionstätigkeit beschränkt ist, sondern
sich auf alle festgestellten Unregelmässigkeiten bezieht (BGE 133
III 453 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 727c Abs. 1 aOR
in der Fassung vom 4. Oktober 1991 (AS 1992, S. 733, 786) müssen die
Revisoren vom Verwaltungsrat und von einem Aktionär, der über die
Stimmenmehrheit verfügt, unabhängig sein. Die Revisionsstelle hat
in ihrem der Generalversammlung zu erstattenden Bericht zu bestätigen,
dass sie die Anforderungen an Befähigung und Unabhängigkeit erfüllt
(Art. 729 Abs. 2 aOR; vgl. Art. 728b und 729b OR). Die Revisoren dürfen
insbesondere weder Arbeitnehmer der zu prüfenden Gesellschaft sein
noch Arbeiten für diese ausführen, die mit dem Prüfungsauftrag unvereinbar
sind (vgl. nunmehr Art. 728 OR vom 16.12.2005, in Kraft seit dem 1.1.2008).
Dazu gehört namentlich die Kombination von Buchführung und Revision
(PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 3. Aufl., Zürich 2004, § 15
N 79), welche auch auch die Beratung im Bereich der Buchführung umfasst
(Rolf WATTER, in: Basler Kommentar, OR II, 2. Aufl., Basel 2002, Art.
727c N 12 f.; vgl. auch ROLF WATTER/CORRADO RAMPINI, in: Basler Kommentar,
OR II, 3. Aufl., Basel 2008, Art. 728 N 30, 32 f.; ferner Peter Böckli,
Revisionsstelle und Abschlussprüfung nach neuem Recht, Zürich 2007,
N 588). Die Revisionsstelle darf mithin nicht überprüfen, was sie
im Rahmen der Beratung selbst erarbeitet oder wo sie selbst grossen
Einfluss auf das Prüfungsthema gehabt hat, ansonsten sie letztlich
ihre eigene Arbeit kontrollieren würde (Verbot der Selbstprüfung;
vgl. BGE 133 III 453 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen). Immerhin erlaubt
das neue Recht in Art. 729 Abs. 2 OR bei eingeschränkter Revision
(Art. 727a OR) nunmehr die Mitwirkung der Revisionsstelle bei der
Buchführung, wobei bei Gefahr der Prüfung eigener Arbeiten geeignete
organisatorische und personelle Massnahmen getroffen werden müssen
(vgl. hiezu WATTER/RAMPINI, a.a.O., Art. 729 N 8 f.).
4.4 Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist der
Beschwerdegegner 2 mehrere Monate nach Abschluss des
Rechnungsjahres 1997 im Rahmen der Revisionsarbeiten auf
verschiedene Mängel der vorgelegten Jahresrechnung gestossen und hat
zur Behebung der Mängel Vorschläge gemacht und deren Umsetzung begleitet.
Soweit dies im Rahmen der Revisionsarbeiten geschehen ist, ist dies
nicht zu beanstanden. Es mag zutreffen, dass der Revisor in diesem
Zusammenhang regelmässig beratend wirkt, doch ist dies, wie die Vorinstanz
zutreffend erkennt (angefochtenes Urteil S. 76), unbedenklich. Wesentlich
ist hierbei, dass der Beschwerdegegner 2 mit seinen Vorschlägen nicht
am Zustandekommen des Prüfungsgegenstandes mitgewirkt hat, sondern
die ihm vorgelegte Rechnung beurteilt hat. Ausserdem weist der Beschwerdegegner
2 in seiner Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass die Mitwirkung
an der Umstrukturierung der alten A.________ AG die Unabhängigkeit
hinsichtlich der zu revidierenden Jahresrechnung der neu gegründeten
A.________ AG nicht berührt. Anders läge es allein, wenn der Beschwerdegegner
2 schon im Zuge der Umstrukturierung der Gesellschaft auf eine bestimmte
Darstellung einzelner Positionen in der späteren Jahresrechnung hingewirkt
hätte (Vernehmlassung des Beschwerdegegners 2, S. 13 f.). Nur in diesem
Fall wäre der Beschwerdegegner 2 als Revisor in unzulässiger Weise
an der Entstehung des Prüfungsgegenstands mitbeteiligt gewesen. Im
Übrigen ist folgendes zu bedenken: Dem Revisionsbericht wird im Rahmen
der Falschbeurkundung in Bezug auf die inhaltliche Prüfung der Buchführung
und Jahresrechnung unbestrittenermassen erhöhte Glaubwürdigkeit zuerkannt.
Hinsichtlich der Bestätigung der Unabhängigkeit der Revisionsstelle
hängt die Frage, ob der Revisor vom geprüften Unternehmen hinreichend
unabhängig ist, teilweise von subtilen Wertungen ab. Dies gilt namentlich
im Bereich einer beratenden Tätigkeit des Revisors für die revidierte
Gesellschaft, für welche auch das Bundesgericht in einem früheren
Entscheid erwogen hat, es sei umstritten, ob und in welchem Umfang
eine solche mit dem Revisionsmandat vereinbar sei (BGE 123 V 161 E.
3b/cc). Eine strafrechtliche Sanktionierung fehlender Unabhängigkeit
des Revisors über den Weg der Falschbeurkundung sollte in diesen Fällen
daher, wie die Vorinstanz zu Recht annimmt (angefochtenes Urteil S.
80), nicht leichthin angenommen werden. Soweit die Bestätigung der
Unabhängigkeit des Revisors das Resultat einer unrichtigen Wertung
ist, ist als Bezugspunkt für die Unwahrheit - ähnlich wie beim ärztlichen
Zeugnis gemäss Art. 318 StGB (vgl. ARZT/WEBER, Strafrecht, Besonderer
Teil, Bielfefeld 2000, § 33 N 3) - die subjektive Ansicht des Revisors
über seine Unabhängigkeit zugrunde zu legen. Im zu beurteilenden Fall
sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdegegner
2 davon ausgegangen wäre, er erfülle die Anforderungen an die Unabhängigkeit
nicht. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren eine unrichtige
Anwendung von Art. 52 StGB. Die Vorinstanz habe bei beiden
Beschwerdegegnern zu Unrecht von einer Bestrafung abgesehen.
5.1.1 In Bezug auf den Beschwerdegegner 1 macht sie geltend, die
Tatbestände der Urkundenfälschung im Amt und der Anstiftung zur
Urkundenfälschung, begangen durch einen öffentlichen Notar und
Anwalt, stellten zum Vornherein keine Bagatelldelikte dar, auf
welche die Bestimmung von Art. 52 StGB Anwendung finden könnte.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien im zu beurteilenden
Fall auch die Tatfolgen nicht geringfügig. Durch eine
Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 StGB würden nicht
Rechte Dritter tangiert, sondern Treu und Glauben im
Rechtsverkehr sowie das besondere Vertrauen, welches die
Öffentlichkeit den Amtshandlungen des Staates entgegenbringe.
Allein schon die Tatsache, dass ein öffentlicher Notar bei
Ausübung seiner Funktion Urkunden fälsche, schädige das Vertrauen
in die Verlässlichkeit dieser Berufsgruppe und somit auch das Vertrauen
des Bürgers in den Staat in einer Weise, dass der Erfolgsunwert keinesfalls
als geringfügig angesehen werden könne. Zudem sei auch das Verschulden
des Beschwerdegegners 1 nicht geringfügig. Dies ergebe sich daraus,
dass er einen Treuhänder zu einer Urkundenfälschung angestiftet habe,
um seine eigene Fälschungshandlung zu vertuschen. Es liege auf der
Hand, dass er dabei aus egoistischen Beweggründen gehandelt habe.
Selbst die Vorinstanz nehme an, es sei unbegreiflich, weshalb der
Beschwerdegegner 1 nicht mit den beiden Generalversammlungen zugewartet
habe. Schliesslich komme dem Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit.
e StGB keine Bedeutung zu. Dass sich das Strafbedürfnis infolge der
seit der Tat verstrichenen Zeit verringere, führe lediglich zu einer
Milderung der Strafe. Das Mass des Verschuldens werde davon nicht
berührt. Dasselbe gelte für allfällige Auswirkungen der Strafe auf
das Leben des Beschwerdegegners 1 (Beschwerde S. 2 f.). 5.1.2 Auch
in Bezug auf den Beschwerdegegner 2 macht die Beschwerdeführerin geltend,
die einzelnen Tathandlungen liessen kein leichtes Verschulden erkennen.
Die Vorinstanz habe die Rückdatierung der Prüfungsbestätigung nicht
als besonders leichten Fall im Sinne von Art. 251 Ziff. 2 StGB qualifiziert.
In denjenigen Fällen, in denen das Gesetz bei einem bestimmten Tatbestand
auch eine Tatbestandsvariante im Sinne eines leichten oder besonders
leichten Falles vorsehe, bleibe beim Grundtatbestand kein Raum für
die Anwendung von Art. 52 StGB. Soweit das Gesetz besonders leichte
Fälle bezüglich der Strafzumessung privilegiere, aber dennoch unter
Strafe stelle, bringe es zum Ausdruck, dass die normalen Fälle nie
als Bagatelldelikt im Sinne von Art. 52 StGB gelten könnten und daher
immer zu bestrafen seien. Im Übrigen sprächen im zu beurteilenden
Fall auch die Täterkomponenten nicht in besonderem Masse für den Beschwerdegegner
2 (Beschwerde S. 7 f.). 5.2 5.2.1 Die Vorinstanz beurteilt im Rahmen
der Strafzumessung das Verschulden des Beschwerdegegners 1 als eher
leicht. Er habe zwar mehrere, teilweise öffentliche Urkunden gefälscht
und damit Treu und Glauben im Rechtsverkehr nicht unerheblich verletzt.
Doch sei dies mit der Subsumtion des Verhaltens unter den entsprechenden
Tatbestand abgegolten. Nachteilige Folgen der Taten für Dritte seien
nicht erkennbar, und es habe auch keinerlei entsprechende Gefährdung
bestanden. Zudem hätten die Unterlagen im Zeitpunkt der Anmeldung
an das Handelsregisteramt vollständig vorgelegen und die Beteiligten
seien mit der nachträglichen Änderung der Firmenbezeichnung in F.________
AG einverstanden gewesen. Dies ändere zwar nichts an der Strafbarkeit
des Verhaltens, mindere aber das Verschulden (angefochtenes Urteil
S. 83 ff.). Die Vorinstanz attestiert dem Beschwerdegegner 1 ferner
einen ungetrübten Leumund, und mildert die Strafe in Anwendung von
Art. 48 lit. e StGB aufgrund der seit den strafbaren Handlungen verstrichenen
langen Zeitdauer deutlich (angefochtenes Urteil S. 85 f.). Weiter
nimmt die Vorinstanz an, im Quervergleich zu anderen denkbaren Fällen
von Urkundenfälschungen im Amt erschienen die zu beurteilenden Delikte
vom Verschulden wie von den Tatfolgen her als leicht und unerheblich.
Es handle sich geradezu um einen Idealfall einer unter Art. 52 StGB
fallenden Delinquenz. Wenn weiter berücksichtigt werde, dass der Beschwerdegegner
1 unter dem seit fünf Jahren dauernden Strafverfahren besonders gelitten
habe, da er seine Klienten darüber habe aufklären müssen, sei nebst
dem Schuldspruch als Unwerturteil, das beim Beschwerdegegner 1 als
Rechtsanwalt und Notar bereits erheblich sanktionierende Auswirkungen
habe, kein Strafbedürfnis mehr erkennbar (angefochtenes Urteil S.
88). Dies gelte umso mehr, wenn man die besonderen Folgen für den
Beschwerdegegner 1 als Rechtsanwalt bedenke. Denn aufgrund der Bestimmung
von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA hätte ein Eintrag ins Strafregister
die Löschung im Anwaltsregister zur Folge, was für den Beschwerdegegner
1 für die Dauer der 2 Jahre dauernden Probezeit faktisch ein weitgehendes
Berufsverbot bedeuten würde. Dies erscheine aufgrund der Geringfügigkeit
der Verfehlung in jeder Hinsicht als untragbare Folge der Strafe.
Aus diesen Gründen sei auf die Ausfällung einer Strafe zu verzichten,
womit auch ein Eintrag des Urteils im Strafregister entfalle (Art.
366 Abs. 2 lit. b StGB; angefochtenes Urteil S. 8 f.). 5.2.2 In Bezug
auf den Beschwerdegegner 2 nimmt die Vorinstanz im Rahmen der rechtlichen
Würdigung zunächst an, die strafbaren Handlungen des Beschwerdegegners
2 erfüllten den privilegierten Tatbestand des besonders leichten Falles
gemäss Art. 251 Ziff. 2 StGB nicht. Zwar hätten der Falschbeurkundung
keine finanziellen Beweggründe zugrunde gelegen. Angesichts der Bedeutung
der Prüfungsbestätigung im Rechtsverkehr und des Ausmasses der Abweichung
der Fälschung von der wahren Sachlage könne ein besonders leichter
Fall indes nicht bejaht werden (angefochtenes Urteil S. 28). Im Rahmen
der Strafzumessung wertet die Vorinstanz das Verschulden des Beschwerdegegners
2 als leicht. Er habe auf Wunsch des Beschwerdegegners 1 gehandelt,
ohne eigene Vorteile anzustreben. Ausserdem wiege die Rückdatierung
der Prüfungsbestätigung als Straftat im Vergleich mit dem Regelfall
als eher leicht. Auch beim Beschwerdegegner 2 berücksichtigt die Vorinstanz
den unbelasteten Leumund als strafmindernd und mildert die Strafe
aufgrund des Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB seit der
Tat erheblich. Aufgrund seines leichten Verschuldens, der fehlenden
Nachteile für Dritte und der seit der Tat verstrichenen Zeit sieht
sie auch beim Beschwerdegegner 2 von der Ausfällung einer Strafe ab.
Auch er sei durch den Schuldspruch als Unwerturteil stark belastet,
habe doch aufgrund der Beschreibung in den Medien leicht auf seine
Person geschlossen werden können. Schliesslich sei er auch erhöht
strafempfindlich, da seine Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer durch einen
Eintrag im Strafregister wegen Urkundenfälschung erheblich beeinträchtigt
würde (angefochtenes Urteil S. 89 f.). 5.3 5.3.1 Im Rahmen der Strafzumessung
steht dem urteilenden Gericht bei der Gewichtung der einzelnen Komponenten
gemäss Art. 47 StGB ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Die
Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts greift in diesen auf
Beschwerde in Strafsachen u.a. nur ein, wenn das vorinstanzliche Gericht
von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder
wenn es wesentliche Komponenten ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung
oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 134 IV 17
E. 2.1; zum alten Recht: BGE 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E. 2, je
mit Hinweisen). 5.3.2 Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde
von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer
Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig (de peu dimportance;
di lieve entità) sind. Die Bestimmung erfasst nach der Botschaft relativ
unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer
Strafe nicht verdienen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen
Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung
des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz
über das Jugendstrafrecht vom 23. März 1998, BBl 1999, S. 2063). Die
Regelung von Art. 52 StGB ist zwingender Natur. Sind die Voraussetzungen
erfüllt, muss die Behörde das Strafverfahren einstellen bzw. von einer
Überweisung absehen. Stellt erst das Gericht die Voraussetzungen für
das fehlende Strafbedürfnis fest, erfolgt nicht ein Freispruch, sondern
ein Schuldspruch bei gleichzeitigem Strafverzicht (Botschaft, a.a.O.,
S. 2064; FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl.,
Basel 2007, Art. 52 N 20; ders., a.a.O., N 26 vor Art. 56 ff.; vgl.
ferner BGE 135 IV 27 E. 2 zu Art. 53 StGB). Voraussetzung für die
Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 52 StGB
ist die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen. Beide Voraussetzungen
müssen kumulativ erfüllt sein (RIKLIN, a.a.O., Art. 52 N 14). Die
Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art.
47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien (RIKLIN, a.a.O., Art.
52 N 13; DUPUIS et al., Code pénal I, Art. 52 N 4; DANIEL JOSITSCH,
Strafbefreiung gemäss Art. 52 StGBneu und prozessrechtliche Umsetzung,
SJZ 2004, S. 4). Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen
Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldete Auswirkungen der
Tat (RIKLIN, a.a.O., Art. 52 N 13). Diese müssen stets gering sein.
Schwerwiegendere Folgen können nicht durch andere, zu Gunsten des
Betroffenen wirkende Komponenten ausgeglichen werden (RIKLIN, a.a.O.,
Art. 52 N 13). 5.3.3 Mit der Regelung von Art. 52 StGB hat der Gesetzgeber
nicht beabsichtigt, dass in allen Bagatellstraftaten generell auf
eine strafrechtliche Sanktion verzichtet wird. Eine Strafbefreiung
(exemption de peine; impunità) kommt nur bei Delikten in Frage, bei
denen keinerlei Strafbedürfnis besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt
kann daher wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen eine Strafbefreiung
nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem
Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten
des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung
fallenden Taten insgesamt - vom Verschulden wie von den Tatfolgen
her - als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich
fehlt. Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren
(RIKLIN, a.a.O., Art. 52 N 15 f.; GÜNTER SRATENWERTH, Schweizerisches
Strafrecht, Allg. Teil II, 2. Aufl. Basel 2006, § 7 N 5; SCHWARZENEGGER
et al., Strafrecht II, 8. Aufl. Zürich 2007, S. 63; STRATENWERTH/WOHLERS,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, Art. 52
N 1; Trechsel/Pauen Borer, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
Zürich 2008, Art. 52 N 2; Dupuis et al., a.a.O., Art. 52 N 3; vgl.
auch Botschaft, a.a.O., S. 2064; ferner für das österreichische Recht
HANS VALENTIN SCHROLL, in: Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2.
Auflage, Wien 2000, § 42 N 26). Für die Anwendung der Bestimmung bleibt
somit nur ein relativ eng begrenztes Feld (RIKLIN, a.a.O., Art. 52
N 19). 5.3.4 Der Gesetzgeber hat schon vor Inkrafttreten des neuen
Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches bei einzelnen Straftaten leichte
oder besonders leichte Fälle privilegiert behandelt. So kann das Gericht
etwa gemäss Art. 251 Ziff. 2 StGB bei besonders leichten Fällen von
Urkundenfälschung die Strafe mildern und gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs.
2 SVG in besonders leichten Fällen von Fahrlässigkeit bzw. gemäss
Art. 19a BetMG in leichten Fällen des Konsums von Betäubungsmitteln
von einer Strafe absehen (vgl. auch Art. 322octies Ziff. 1 aStGB).
Die Rechtsprechung hat an die Bejahung des leichten Falles stets hohe
Anforderungen gestellt und von einer Bestrafung nur Umgang genommen,
wenn eine noch so geringe Strafe, weil dem Verschulden des Täters
nicht angemessen, als stossend erschien (BGE 114 IV 126 E. 2c [ad
Art. 251 Ziff. 3 aStGB]; 117 IV 302 E. 3b/cc; Urteil des Kassationshofs
6S.123/2007 vom 23.07.2007 E.4.3 [ad Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG];
ferner BGE 124 IV 184 E. 3 und 44 E. 2a; 106 IV 75 E. 2 [ad Art. 19a
Ziff. 2 BetMG]). Diese Rechtsprechung kann für die Anwendung von Art.
52 StGB als Leitlinie herangezogen werden (CÉDRIC PIGNAT, La fixation
de la peine avant et après la révision de 2002, in: Droit des sanctions,
hrsg. von André Kuhn et al., Bern 2004, S. 41). Der Umstand, dass
das Gesetz bei einzelnen Tatbeständen leichte Fälle ausscheidet, bedeutet
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 7 f.)
indes nicht, dass Art. 52 StGB bei diesen Deliktsgruppen nicht zur
Anwendung gelangen kann. Denn die Ausdifferenzierung leichter Fälle
wirkt sich, worauf in der Lehre zutreffend hingewiesen wird, zugunsten
der Täter aus, so dass es als widersprüchlich erschiene, wenn gerade
in diesen Fällen die Möglichkeit einer Strafbefreiung im Sinne von
Art. 52 StGB entfallen würde. In solchen Fällen ist eine Strafbefreiung
gerechtfertigt, wenn die bei der Strafzumessung mit zu berücksichtigenden
Täterkomponenten in besonderem Masse zugunsten des Beschuldigten sprechen
(Riklin, a.a.O., Art. 52 N 18).
5.4 Die Bestimmung von Art. 52 StGB trägt dem Umstand Rechnung,
dass, auch wenn die Voraussetzungen der Strafbarkeit eines bestimmten
Verhaltens an sich erfüllt sind, ein Strafbedürfnis aus tatsächlichen
oder rechtlichen Gründen entweder von vornherein fehlen oder nachträglich
entfallen kann (STRATENWERTH, a.a.O., § 7 N 1). Sie erfasst somit
auch Fälle, bei denen im Zeitpunkt der Untersuchung oder der gerichtlichen
Beurteilung ein Strafbedürfnis nicht mehr besteht. Dies ergibt sich
daraus, dass für die Würdigung des Verschuldens nicht ausschliesslich
auf die in Art. 47 Abs. 2 StGB aufgeführten konkretisierenden Umstände
zu berücksichtigen sind. In die Entscheidung über die Geringfügigkeit
der Schuld fliessen vielmehr sämtliche relevanten Strafzumessungskomponenten,
mithin auch die Täterkomponenten wie das Vorleben, die persönlichen
Verhältnisse oder das Nachtatverhalten, mit ein (RIKLIN, a.a.O., Art.
52 N 13; vgl. für das österreichische Recht SCHROLL, a.a.O., § 42
N 10; für das deutsche Recht EDDA WESSLAU, in: Systematischer Kommentar
zur Strafprozessordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz, § 153 N
16; WERNER BEULKE, in: Löwe-Rosenberg, Die Strafprozessordnung und
das Gerichtsverfassungsgesetz, Grosskommentar, 26. Aufl., Berlin 2008,
§ 153 N 24, 27). Berücksichtigt werden können darüberhinaus etwa auch
eine durch überlange Verfahrensdauer bewirkte Verletzung des Beschleunigungsgebots
(vgl. schon BGE 117 IV 124 E. 4) und schuldunabhängige Strafmilderungsgründe,
wie das Verstreichen verhältnismässig langer Zeit seit der Tat (RIKLIN,
a.a.O., Art. 52 N 13; BEULKE, a.a.O., § 153 N 34).
5.5 Die Vorinstanz hat das Tatverschulden der Beschwerdegegner
als leicht bzw. eher leicht gewertet. Dies ist nicht zu
beanstanden. So wiegen die vom Beschwerdegegner 1 zu
verantwortenden Falschbeurkundungen im Zusammenhang mit der
Neugründung der A.________ AG objektiv nicht schwer, zumal er weder
einen materiellen Schaden bewirkt noch einen persönlichen Vorteil
erlangt oder auch nur angestrebt hat. Dies gilt auch für den Beschwerdegegner
2, der die Falschdatierung des Prüfungsberichts lediglich auf Wunsch
des Beschwerdegegners 1 vorgenommen hat. Zwar wendet die Beschwerdeführerin
in diesem Zusammenhang zu Recht ein, dass die Tatbestände des Urkundenstrafrechts
in erster Linie das Vertrauen schützen, welches im Rechtsverkehr einer
Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (vgl. BGE 132
IV 12 E. 8.1; 131 IV 125 E. 4.1) und dass dieses Vertrauen beeinträchtigt
wird, wenn ein öffentlicher Notar im Zusammenhang mit einer Gesellschaftsgründung
in der öffentlichen Urkunde eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig
beurkundet bzw. ein Treuhänder zur Deckung der unzulässigen Gründung
eine Prüfungsbestätigung falsch datiert. Auch ist der Vorinstanz beizupflichten,
wenn sie feststellt, die beiden Beschwerdegegner hätten aufgrund ihrer
Fachkompetenz und ihres beruflichen Hintergrundes ohne weiteres regelkonform
handeln können (angefochtenes Urteil S. 84, 90). Die Vorinstanz hat
denn auch hinsichtlich des Beschwerdegegners 2 zutreffend einen Bagatellfall
im Sinne von Art. 251 Ziff. 2 StGB verneint. Doch erweist sich das
Verschulden der Beschwerdegegner im zu beurteilenden Fall im Quervergleich
mit Taten gleicher Art immer noch als gering. Zu Recht weist die Vorinstanz
auch auf die erhöhte Strafempfindlichkeit der Beschwerdegegner hin,
welche bei einer Verurteilung mit disziplinarischen Massnahmen rechnen
müssen. Das gilt namentlich für den Beschwerdegegner 1, dem bei einem
Eintrag einer Strafe im Strafregister die Löschung aus dem Anwaltsregister
drohen würde (Art. 366 Abs. 2 lit. b StGB; Art. 9 i.V.m. Art. 8 Abs.
1 lit. b BGFA; hinsichtlich des Beschwerdegegners 2 vgl. Art. 17 i.V.m.
Art. 5 Abs. 1 lit. a RGA; generell zur Folgenberücksichtigung in der
Strafzumessung vgl. HANS WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht
I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 47 N 120, 123 f.). Zwar führt auch dieser
Gesichtspunkt für sich allein nicht zur Annahme eines fehlenden Strafbedürfnisses,
da diese Folgen zwangsläufig mit einem Strafverfahren, das mit einer
Verurteilung zu einer Strafe endet, verbunden sind. Doch kommt ihm
in Verbindung mit den anderen Faktoren Bedeutung zu. Schliesslich
berücksichtigt die Vorinstanz zu Recht, dass die Strafe aufgrund des
Umstands, dass seit den Straftaten nunmehr gut 12 Jahre verstrichen
sind und die Beschwerdegegner sich in dieser Zeit wohl verhalten haben,
in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB erheblich gemildert werden müsste.
Dieser Umstand vermindert schon für sich allein das Strafbedürfnis
in erheblichem Ausmass. Die Verbindung dieses Strafmilderungsgrundes
mit den geringen Tatfolgen, dem geringfügigen Verschulden der Beschwerdegegner
und ihrer erhöhten Strafempfindlichkeit führt dazu, dass ein Strafbedürfnis
bei beiden Beschwerdegegnern vollends verneint werden muss. Die Vorinstanz
hat daher bei beiden Beschwerdegegnern zu Recht von der Aussprechung
einer Strafe abgesehen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass sie
sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte
leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt
hätte. Sie hat daher ihr Ermessen nicht verletzt. Die Beschwerde erweist
sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
6. 6.1 Schliesslich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die
Zusprechung einer Genugtuung an den Beschwerdegegner 2. Wer als schweizweit
bekannter "Steuerguru" delinquiere, müsse in Kauf nehmen, dass in
den Medien darüber berichtet werde. Solange die Berichterstattung
fair bleibe, könne daraus auch bei nur teilweiser Verurteilung kein
Entschädigungsanspruch abgeleitet werden (Beschwerde S. 8).
6.2 Die Vorinstanz gelangt in dieser Hinsicht zum Schluss, im
Lichte der verschiedenen Freisprüche des Beschwerdegegners 2, welchen
lediglich der Schuldspruch in einem Anklagepunkt gegenüberstehe, und
angesichts der Prangerwirkung der Presseberichterstattung, aus welcher
leicht auf seine Person habe geschlossen werden können, rechtfertige
es sich, diesem eine Entschädigung für erlittene Nachteile (Genugtuung)
von pauschal Fr. 2000.- auszurichten (angefochtenes Urteil S. 91).
6.3 Gemäss § 36 StPO/SO wird dem Beschuldigten auf sein Begehren
eine Entschädigung für Nachteile (Schadenersatz, Genugtuung) ausgerichtet,
die er durch Untersuchungshandlungen erlitten hat, sofern er freigesprochen
worden ist oder das gegen ihn eingeleitete Verfahren eingestellt wird.
6.4 Die Vorinstanz stützt die Zusprechung der Genugtuung auf
kantonales Recht. Die Anwendung einfachen kantonalen Rechts ist von
der Überprüfung durch das Bundesgericht ausgenommen (Art. 95 BGG).
Sie kann im Verfahren der Beschwerde an das Bundesgericht nur gerügt
werden, wenn geltend gemacht wird, sie verletze gleichzeitig das Willkürverbot
von Art. 9 BV. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt
nach ständiger Rechtsprechung aber nicht schon vor, wenn der angefochtene
Entscheid unrichtig ist oder wenn eine andere Lösung oder Würdigung
vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen ist, sondern nur, wenn der
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation
in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft (BGE 131 I 467 E. 3.1). Gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG prüft
das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem
und interkantonalem Recht im Übrigen nur insofern, als eine solche
Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. Die Begründungsanforderungen
entsprechen hier denjenigen, die nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für
die staatsrechtliche Beschwerde galten (BGE 133 IV 286 E. 1.4; BGE
134 II 244 E. 2.2 je mit Hinweisen).
6.5 Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die
Zusprechung einer Genugtuung zugunsten des Beschwerdegegners 2 auf
einer willkürlichen Anwendung des kantonalen Rechts beruht. Sie beschränkt
sich auf das Vorbringen, nach den von ihr in der Beschwerde vorgetragenen
Rügen bleibe für die Zusprechung einer Genugtuung kein Raum. Dies
genügt den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs 2 BGG nicht.
Auf die Beschwerde kann daher in diesem Punkt nicht eingetreten werden.
7. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind keine Kosten zu erheben
(Art. 66 Abs. 4 BGG). Den Beschwerdegegnern ist eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdegegnern für das
bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von je Fr. 3000.-
auszurichten.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des
Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. März 2009 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der
Gerichtsschreiber:
Favre Boog