Lawbase - Das Juristische InformationsSystem

Dokumententyp : Analysiertes Dokument (Referenzdokument)
Analyse/Leitsätze/Kommentar in: www.peterkubli.com
Rechtsbereich : StrafRecht
Gesetzesartikel : stgb49, stgb89.6
Publikation als BGE : JA
Sprache : deutsch
Leitsatz-ID : 26atw5
Erfasst am : 2009.04.30




Ebenfalls auf www.peterkubli.com:

• Kommentare zum aktuellen juristischen Zeitgeschehen

• Aktuelles aus der Anwaltswelt: Wichtiges und Neues aus dem Tätigkeitsbereich der Rechtsanwälte






Die Zusatzinformation kann nicht angezeigt werden. Konfigurieren Sie allenfalls den Browser so, dass er diese Information erlaubt.

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
 
{T 0/2}
6B_765/2008
 
Urteil vom 7. April 2009
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Carmine Baselice,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
Widerruf; Strafzumessung, bedingter Strafvollzug,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 22. Mai 2008.
 
Sachverhalt: 
 
A. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 
11. April 2002 zweitinstanzlich wegen mehrfacher Widerhandlung 
gegen das Betäubungsmittelgesetz zu zwei Jahren und vier Monaten 
Gefängnis als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft 
Zürich vom 6. November 1999 (60 Tage Gefängnis wegen Körperverletzung). 
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel an das Bundesgericht blieben ohne 
Erfolg (vgl. Urteile 6P.117/2003 und 6S.247/2002 vom 3. März 2004). 
X.________ trat die ausgefällte Strafe am 28. Juni 2004 an. Mit Entscheid 
des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 9. August 2005 wurde 
er auf den 27. August 2005 bei einer Probezeit von 3 Jahren bedingt 
aus dem Strafvollzug entlassen. Vor Ablauf der Probezeit, d.h. am 
14./15. März 2007, delinquierte X.________ erneut, indem er 56 Gramm 
reines Kokain kaufte und verkaufte. 
 
B. Mit Urteil vom 22. Mai 2008 stellte das Obergericht des 
Kantons Zürich im Berufungsverfahren die Rechtskraft des erstinstanzlichen 
Schuldspruchs wegen (erneuter) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 
fest. Es ordnete die Rückversetzung von X.________ in den Vollzug 
der am 11. April 2002 ausgefällten Freiheitsstrafe (Reststrafe: 284 
Tage) an und bestrafte ihn unter Einbezug dieses Strafrests mit einer 
Freiheitsstrafe von 24 Monaten als Gesamtstrafe. Den Vollzug der Freiheitsstrafe 
schob es im Umfang von 12 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit 
von fünf Jahren bedingt auf. Im Umfang von 12 Monaten erklärte es 
die Freiheitsstrafe als vollziehbar. 
 
C. X.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das 
Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons 
Zürich sei unter Kostenfolgen aufzuheben, auf die Rückversetzung in 
den Strafvollzug sei zu verzichten und die neu auszufällende Freiheitsstrafe 
sei auf maximal 15 Monate festzusetzen mit bedingtem Strafvollzug 
und einer Probezeit von drei Jahren. Eventuell sei das Urteil des 
Obergerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die 
Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
D. Vernehmlassungen wurde keine eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. In Anwendung der übergangsrechtlichen Regelung von Art. 388 
StGB, ergänzt durch Ziff. 1 Abs. 3 der Schlussbestimmungen der Änderung 
des Strafgesetzbuches vom 13. Dezember 2002, hat die Vorinstanz die 
zu beurteilende Frage der Nichtbewährung bzw. Rückversetzung entsprechend 
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach neuem Recht beurteilt 
(Urteil des Bundesgerichts vom 6. Dezember 2007, 6B_303/2007 E. 4.3, 
mit Hinweis auf BGE 133 IV 201). Hiegegen sind in der Beschwerde zu 
Recht keine Einwendungen erhoben worden. Soweit der Beschwerdeführer 
vor Bundesgericht geltend macht, es hätten nicht nur die revidierten 
Bestimmungen zur Nichtbewährung gemäss Art. 89 StGB, sondern richtigerweise 
auch diejenigen zur Probezeit gemäss Art. 87 StGB angewendet werden 
müssen, kann ihm nicht beigepflichtet werden. Denn diejenigen Elemente 
einer altrechtlichen Sanktion, die - wie die Probezeit - keinen Einfluss 
auf die Organisation und den institutionellen Ablauf des Sanktionenvollzugs 
haben und von daher nicht das Vollzugsregime im Sinne von Art. 388 
Abs. 3 StGB betreffen, unterstehen dem Grundsatz nach Art. 388 Abs. 
1 StGB, also dem Vollzug nach altem Recht (siehe SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, 
Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Aufl., Zürich 2007, S. 321 
f.; TRECHSEL/LIEBER, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 
St. Gallen 2008, Art. 388 N. 3). Im Übrigen handelt es sich vorliegend 
- der Beschwerdeführer wurde am 9. August 2005 mit Verfügung des Justizvollzugs 
des Kantons Zürich bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus 
dem Strafvollzug entlassen - um einen Verwaltungsakt, der unter der 
Herrschaft des alten Rechts ergangen und unangefochten in Rechtskraft 
erwachsen ist. Dieser Akt bleibt vollständig - d.h. auch in Bezug 
auf die Dauer der verhängten Probezeit - bestehen. Entgegen der Ansicht 
des Beschwerdeführers hat das neue Recht hier nicht zur Folge, dass 
die bereits rechtskräftig beurteilte Frage der Dauer der Probezeit 
im Sinne von Art. 87 StGB in Wiedererwägung zu ziehen wäre. Anders 
zu argumentieren hiesse, dass mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts 
sämtliche laufenden Probezeiten für bedingt Entlassene hätten überprüft 
und nötigenfalls neu angesetzt werden müssen. Das entspricht nicht 
der Meinung des Gesetzgebers (vgl. BBl 1999 S. 2183). Die Vorinstanz 
ist nach dem Gesagten deshalb zutreffend von der Massgeblichkeit der 
unter der Herrschaft des alten Rechts am 9. August 2005 verfügten 
und in Rechtskraft erwachsenen dreijährigen Probezeit ausgegangen. 

 
2. Die Beschwerde richtet sich gegen die vorinstanzliche 
Strafzumessung und die Verweigerung des bedingten Vollzugs der Strafe 
für die neue Straftat, die Rückversetzung in den Strafvollzug und 
schliesslich gegen das Vorgehen der Vorinstanz bei der Bildung und 
Anordnung der Gesamtstrafe. 
 
2.1 Für die neu verübte Straftat des Beschwerdeführers - den 
Drogenverkauf von 56 Gramm reinen Kokains - erachtet die 
Vorinstanz im angefochtenen Urteil eine Freiheitsstrafe von 18 
bis 20 Monaten als angemessen, wobei sie in Bezug auf die Frage der 
Gewährung des bedingten Strafvollzugs besonders günstige Umstände 
im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB verneint. Sie spricht sich daher 
für den Vollzug der neu ausgefällten Freiheitsstrafe aus. 2.1.1 Die 
Vorinstanz legt ihren Strafzumessungserwägungen im Wesentlichen die 
entsprechenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil zugrunde. 
Sie geht dabei von einem nicht mehr leicht zu nehmenden Verschulden 
des Beschwerdeführers aus. Er habe aus rein finanziellen Motiven gehandelt. 
Hinweise dafür, dass er sich zur Tat irgendwie habe überreden lassen, 
bestünden nicht. Deutlich straferhöhend falle die einschlägige, allerdings 
weit zurückliegende Vorstrafe ins Gewicht. Zu berücksichtigen sei 
zudem eine zweite, nicht einschlägige Vorstrafe (Strafbefehl wegen 
Körperverletzung). Ebenso sei zu seinen Ungunsten die erneute Straffälligkeit 
während der Probezeit in Rechnung zu stellen. Entgegen dem Einwand 
des Beschwerdeführers werde ihm dadurch nicht zweimal derselbe Umstand 
zur Last gelegt, handle es sich doch dabei um zwei unterschiedliche 
Straferhöhungsgründe. Von einer unzulässigen Doppelverwertung könne 
mithin nicht gesprochen werden. Strafmindernd sei das Geständnis des 
Beschwerdeführers in Rechnung zu stellen, ebenso seine Festanstellung 
seit November 2007 und der Umstand, dass er sich lediglich ein einziges 
Drogengeschäft habe zuschulden kommen lassen und er dabei einen verhältnismässig 
geringen Verdienst erzielt habe. Insgesamt erscheine deshalb eine 
Bestrafung für das neu begangene Delikt mit 18 bis 20 Monaten als 
angemessen (angefochtenes Urteil, S. 6-10). 2.1.2 Diese Erwägungen 
der Vorinstanz halten sich im Rahmen von Art. 47 StGB und sind entgegen 
den Ausführungen in der Beschwerde nicht zu beanstanden. Aufgrund 
der aufgezählten Kriterien - dem selbstbestimmten Handeln aus rein 
finanziellen Motiven - durfte die Vorinstanz von einem nicht mehr 
leicht wiegenden Verschulden des Beschwerdeführers ausgehen. Soweit 
dieser vor Bundesgericht erneut einwendet, er sei nicht von sich aus 
aktiv geworden, sondern habe nur auf die Bitte seines Mittäters hin 
gehandelt, weicht er von den verbindlichen Tatsachenfeststellungen 
der Vorinstanz ab. Darauf ist nicht einzutreten. Entgegen der Verteidigung 
ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die rein finanziellen 
Beweggründe des selbst nicht drogenabhängigen Beschwerdeführers unter 
Verschuldensgesichtspunkten straferhöhend gewürdigt hat. Schliesslich 
hat die Vorinstanz, ohne Bundesrecht zu verletzen, neben der bestehenden 
einschlägigen Vorstrafe aus dem Jahre 2002 auch die erneute Straffälligkeit 
des Beschwerdeführers während der Probezeit zu seinen Ungunsten berücksichtigen 
dürfen. Dass und inwiefern hierin eine unzulässige Doppelverwertung 
liegen sollte, ist entgegen der Beschwerde nicht ersichtlich, handelt 
es sich doch dabei - worauf im angefochtenen Urteil zutreffend hingewiesen 
wird - um zwei selbständig zu berücksichtigende Straferhöhungsgründe. 
Die Vorinstanz hat auch die weiteren für die Strafzumessung wesentlichen 
Gesichtspunkte bundesrechtskonform gewürdigt. Die ausgefällte Strafe 
von 18 bis 20 Monaten liegt bei einem infolge von Art. 19 Ziff. 2 
lit. a BetmG verschärften Strafrahmen von einem bis 20 Jahren Freiheitsstrafe, 
fakultativ verbunden mit einer Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen, 
innerhalb des weiten sachrichterlichen Ermessens und ist in jeder 
Hinsicht nachvollziehbar begründet. Die Beschwerde ist daher in diesem 
Punkt als unbegründet abzuweisen. 
 
2.2 Die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs begründet die 
Vorinstanz damit, dass keine besonders günstigen Umstände im 
Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorlägen. Der Beschwerdeführer sei 
zweimal, einmal davon einschlägig, vorbestraft und habe sich trotz 
Verbüssens einer längeren Freiheitsstrafe nicht davon abhalten lassen, 
innerhalb der laufenden Probezeit wiederum mit Drogen zu handeln. 
Darüberhinaus lebe er nach wie vor nicht in besonders stabilen Verhältnissen. 
Zwar scheine er jetzt eine Festanstellung zu haben und auch Unterhaltsbeiträge 
zu bezahlen. Er lebe indessen nicht mehr mit seiner Ehefrau und den 
Kindern zusammen, die sich in Spanien aufhielten. Allein in der Schweiz 
zurückgelassen, scheine er zum Zahlvater degradiert worden zu sein. 
Jedenfalls habe er nicht plausibel erklären können, weshalb die Familie 
nicht mehr zusammenlebe bzw. weshalb ihn diese in der Schweiz nicht 
habe besuchen kommen können (angefochtenes Urteil, S. 12 f.). 2.2.1 
Mit der Frage des bedingten Strafvollzugs und der "besonders günstigen 
Umstände" im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB hat sich das Bundesgericht 
bereits mehrfach eingehend auseinandergesetzt. Darauf kann verwiesen 
werden (statt vieler BGE 134 IV 1 E. 4 S. 4 ff., insbesondere E. 4.2.3 
S. 6 f.). 2.2.2 Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu 
Art. 42 Abs. 2 StGB hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Gewährung 
des bedingten Strafvollzugs verweigern dürfen. Der Beschwerdeführer 
hat trotz Verbüssung eines Teils der Vorstrafe innerhalb der laufenden 
Probezeit nach der bedingten Entlassung erneut einschlägig delinquiert. 
Zwischenzeitlich haben sich seine Lebensumstände, insbesondere in 
beruflicher Hinsicht, zwar zum Positiven hin entwickelt. Sie sind 
aber nach den Feststellungen der Vorinstanz, namentlich was die familiäre 
Situation anbelangt, noch keinesfalls besonders stabil. Was der Beschwerdeführer 
dagegen einwendet, erschöpft sich in unbelegten Behauptungen und damit 
in appellatorischer Kritik. Von besonders günstigen Umständen im Sinne 
von Art. 42 Abs. 2 StGB kann insoweit entgegen der in der Beschwerde 
geäusserten Meinung jedenfalls nicht gesprochen werden, auch wenn 
der Beschwerdeführer durchaus glaubhaft beteuert, mit seiner Familie 
wieder zusammenleben zu wollen, und er gewillt und in der Lage sei, 
die eingetretene Verbesserung seiner Lebensumstände weiter aktiv voranzutreiben. 

 
2.3 Die Vorinstanz hält den Widerruf der bedingten Entlassung 
und damit die Rückversetzung des Beschwerdeführers in den 
Strafvollzug aus den gleichen Gründen, aus welchen sie den 
bedingten Vollzug verweigert, für angezeigt. In Anbetracht 
seiner erneuten einschlägigen Delinquenz während der Probezeit 
und der noch ungenügenden Stabilität seiner Lebensumstände sei nicht 
zu erwarten, dass er künftig nicht wieder straffällig werde. Sie hat 
deshalb auch den Vollzug der Reststrafe angeordnet (vgl. angefochtenen 
Entscheid mit Verweis auf erstinstanzliche Urteilserwägungen, S. 13). 
2.3.1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen 
oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige 
Gericht die Rückversetzung an (Art. 89 Abs. 1 StGB). Ist trotz des 
während der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht 
zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, 
so verzichtet das Gericht auf eine Rückversetzung (Art. 89 Abs. 2 
Satz 1 StGB). 2.3.2 Zwar führen während der Probezeit begangene Verbrechen 
oder Vergehen nicht zwingend zum Widerruf der bedingten Entlassung. 
Ein solcher Widerruf bzw. die Rückversetzung in den Strafvollzug soll 
aber erfolgen, wenn aufgrund der erneuten Straffälligkeit des Verurteilten 
von ungünstigen Bewährungsaussichten auszugehen ist, mithin eine eigentliche 
Schlechtprognose besteht (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.3 zur analogen 
Regelung von Art. 46 Abs. 2 StGB). 2.3.3 In die Beurteilung der Bewährungsaussichten 
ist im Falle des Widerrufs der bedingten Entlassung miteinzubeziehen, 
ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das 
Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf der bedingten Entlassung 
und der Rückversetzung in den Strafvollzug abgesehen werden kann, 
wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: 
Wird der Täter in den Strafvollzug zurückversetzt, die bedingte Entlassung 
also widerrufen, kann unter Berücksichtigung der zu erwartenden Wirkungen 
des Vollzugs der Reststrafe eine Schlechtprognose für die neue Strafe 
im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB allenfalls verneint und diese folglich 
bedingt vollzogen werden. Liegt allerdings der Fall von Art. 42 Abs. 
2 StGB vor und fehlt es an den "besonders günstigen Umständen", so 
muss die neue Strafe vollzogen werden (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.4 
und 4.5 f). 2.3.4 Die Vorinstanz geht im angefochtenen Urteil von 
einer ungünstigen Prognose aus. Ins Zentrum ihrer Erwägungen stellt 
sie dabei insbesondere die einschlägige Vorstrafe des Beschwerdeführers, 
dessen erneute Straffälligkeit während der Probezeit und seine insgesamt 
noch immer eher unstabilen Lebensverhältnisse. Insoweit lässt sich 
die vorinstanzliche Würdigung nicht beanstanden, zumal die dargestellten 
Umstände in ihrer Gesamtheit in der Tat eher eine ungünstige Prognose 
nahe legen. Davon, dass die Vorinstanz der einschlägigen Vorstrafe 
des Beschwerdeführers bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten 
vorrangige Bedeutung eingeräumt haben soll, kann im Übrigen keine 
Rede sein. Allerdings geht die Vorinstanz in ihrem Entscheid entgegen 
der aufgezeigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht darauf ein, 
ob der Vollzug der neuen Strafe allenfalls eine günstige Wirkung auf 
den Beschwerdeführer haben könnte, so dass sich bei einer Gesamtwürdigung 
eine Schlechtprognose und damit ein Widerruf der bedingten Entlassung 
nicht mehr begründen liesse. Indem sich die Vorinstanz mit dieser 
Frage nicht befasst, verletzt sie Art. 89 StGB. Das Urteil ist insoweit 
fehlerhaft. Der fragliche Fehler wirkt sich indessen nicht zum Nachteil 
des Beschwerdeführers aus: Hätte vom Widerruf der bedingten Entlassung 
und der Rückversetzung mangels Schlechtprognose nämlich abgesehen 
werden können, wäre die unbedingt ausgefällte Freiheitsstrafe für 
die neuen Taten von mindestens 18 Monaten zu vollziehen gewesen, was 
für den Beschwerdeführer - mit Blick auf den von der Vorinstanz für 
vollziehbar erklärten Teil (12 Monate) der Gesamtstrafe - keineswegs 
vorteilhafter gewesen wäre. 
 
2.4 Die Vorinstanz bildet aus der Strafe von mindestens 18 und 
höchstens 20 Monaten, die sie für die neue Tat allein ausfällen 
würde, unter Einbezug des Vorstrafenrests von 284 Tagen bzw. 
rund 9 ½ Monaten in "Anwendung des Asperationsprinzips" (Art. 49 
Abs. 1 i.V.m Art. 89 Abs. 6 StGB) eine Gesamtstrafe von 24 
Monaten (angefochtener Entscheid, S. 10 f.). Sie gewährt hierfür 
den teilbedingten Strafvollzug, im Wesentlichen unter Zugrundelegung 
der Urteilserwägungen der ersten Instanz, welche davon ausging, dass 
der Beschwerdeführer aus dem Vollzug eines Teils der Gesamtstrafe 
die nötigen Lehren ziehen würde, weshalb ihm hinsichtlich des verbleibenden 
Rests die nötige günstige bzw. besonders günstige Prognose zu stellen 
sei (angefochtener Entscheid, S. 14). Den unbedingt und den bedingt 
vollziehbaren Teil der Strafe setzt sie auf je 12 Monate fest. 2.4.1 
Sind auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte 
Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf 
vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht 
in Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe (Art. 89 Abs. 6 Satz 
1 StGB). Aus dieser Formulierung ergibt sich zunächst, dass die Bildung 
einer Gesamtstrafe überhaupt nur in Betracht fällt, wenn die Reststrafe 
und die neu ausgefällte Freiheitsstrafe für die Probezeitdelikte zu 
vollziehen sind. Ist dies der Fall, so hat das Gericht gemäss Art. 
89 Abs. 6 StGB eine solche Gesamtstrafe in "Anwendung von Art. 49 
StGB" zu bilden. Wie das im Einzelnen geschehen bzw. was damit genau 
gemeint sein soll, ist nicht ohne weiteres einsehbar. Die Lehre hat 
sich dazu soweit ersichtlich nicht geäussert. In der Botschaft des 
Bundesrates wird (lediglich) ausgeführt, dass die vorgeschlagene Bestimmung 
das Zusammentreffen eines durch Widerruf vollziehbaren Strafrests 
mit einer neuen (unbedingt vollziehbaren) Freiheitsstrafe "sachgerechter" 
regle als das bisherige Recht: Der Richter kumuliere nicht einfach 
wie bisher beide Strafen, sondern bilde aus ihnen eine Gesamtstrafe, 
auf welche die Regeln der bedingten Entlassung erneut anwendbar seien 
(Botschaft 1999 II 2123; vgl. BGE 134 IV 241 zum Widerruf des bedingten 
Strafvollzugs gemäss Art. 46 StGB). Sollte Art. 89 Abs. 6 StGB in 
Verbindung mit Art. 49 StGB zum Ausdruck bringen wollen, dass das 
Gericht für die der teilweise bereits verbüssten Vorstrafe und die 
der neuen Strafe zugrunde liegenden Taten eine Gesamtstrafe nach dem 
Asperationsprinzip bilden soll, wie wenn es alle Straftaten gleichzeitig 
zu beurteilen hätte, erscheint dies als nicht sachgerecht. Das Gericht 
müsste in einem solchen Fall unter Zugrundelegung sämtlicher Straftaten 
- also derjenigen, welche der Täter nach Entlassung aus dem Strafvollzug 
während der Probezeit begangen hat, als auch derjenigen, für die er 
rechtskräftig verurteilt wurde und die Strafe bereits teilweise verbüsst 
hat - den Strafrahmen für die schwerste Tat festlegen, innerhalb dieses 
Strafrahmens die Einsatzstrafe für die schwerste Tat festsetzen, diese 
unter Einbezug aller anderen Straftaten angemessen zur Gesamtstrafe 
erhöhen, und schliesslich feststellen, dass diese Strafe im Umfang 
des verbüssten Teils der Vorstrafe bereits vollzogen ist. Das macht 
wenig Sinn. Der Fall eines Täters, der aufgrund einer rechtskräftigen 
Verurteilung einen Teil seiner Strafe bereits verbüsst hat und nach 
der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug während der Probezeit 
erneut delinquiert, unterscheidet sich ganz massgeblich vom Fall des 
Täters, der sämtliche Taten begangen hat, bevor er wegen dieser Taten 
(Art. 49 Abs. 1 StGB zur Konkurrenz) beziehungsweise zumindest wegen 
eines Teils dieser Taten (Art. 49 Abs. 2 StGB zur retrospektiven Konkurrenz) 
verurteilt wird. Eine Gleichstellung dieser Fälle bei der Strafzumessung 
erscheint deshalb als sachfremd, zumal damit auch die straferhöhend 
zu wertenden Kriterien, dass der Täter bereits vorbestraft ist und 
einen Teil der Taten während der Probezeit nach der bedingten Entlassung 
verübt hat, bei der Zumessung der Strafe zu Unrecht unberücksichtigt 
bleiben müssten. Offenkundig kann es deshalb nicht die mutmassliche 
Meinung des Gesetzgebers (gewesen) sein, das System von Art. 49 StGB 
bei der Gesamtstrafenbildung im Rückversetzungsverfahren unbesehen 
zu übernehmen. Ebenso wenig soll es insoweit aber zulässig sein, den 
Vorstrafenrest und die ausgefällte Strafe für die neuen Straftaten 
gemäss dem Kumulationsprinzip wie bisher einfach zu addieren (vgl. 
Botschaft, a.a.O.). Es kann deshalb im Rahmen von Art. 89 Abs. 6 StGB 
in Verbindung mit Art. 49 StGB nur darum gehen, dem Täter bei der 
Festlegung der Sanktion in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips 
- im Vergleich zum Kumulationsprinzip - eine gewisse Privilegierung 
zu gewähren, wenn sowohl die Freiheitsstrafe für das neue Delikt als 
auch die konkrete Reststrafe zum Vollzug anstehen. Das Gericht hat 
dabei methodisch stets von derjenigen Strafe als "Einsatzstrafe" auszugehen, 
die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den 
Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausgefällt hat. Das 
gilt insbesondere deshalb, weil sich der noch zu vollziehende Vorstrafenrest 
in der Regel keiner, also auch nicht einer allfällig schwersten Tat, 
zuordnen lässt, da insbesondere bei Vorliegen mehrerer Straftaten 
nicht gesagt werden kann, welche Delikte des Täters durch Strafverbüssung 
bereits "abgegolten" bzw. welche noch "offen" sind. Die für die neuen 
Straftaten ausgefällte Freiheitsstrafe bildet als Einsatzstrafe die 
Grundlage der Asperation. Das Gericht hat diese folglich mit Blick 
auf den Vorstrafenrest angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die 
Gesamtstrafe im Rückversetzungsverfahren. 2.4.2 Dass die im Verfahren 
nach Art. 89 Abs. 6 StGB gebildete Gesamtstrafe unbedingt anzuordnen 
und damit in jedem Fall vollständig zu vollziehen ist, ergibt sich 
ohne weiteres daraus, dass eine solche überhaupt nur gebildet werden 
kann, wenn die Voraussetzungen für einen unbedingten Vollzug der neuen 
Freiheitsstrafe vorliegen und die Reststrafe ebenfalls für vollziehbar 
erklärt worden ist. Die Gewährung sowohl des bedingten (Art. 42 StGB) 
als auch des teilbedingten Strafvollzugs (Art. 43 StGB) fallen bei 
einer gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB gebildeten Gesamtstrafe mithin ausser 
Betracht. 2.4.3 Die Vorinstanz ist bei der Bildung der Gesamtstrafe 
methodisch insgesamt korrekt vorgegangen. Sie hat insbesondere entgegen 
der in der Beschwerde vertretenen Auffassung separat geprüft, ob die 
neue Freiheitsstrafe unbedingt anzuordnen ist. In der Folge hat sie 
nicht einfach eine Strafe von mindestens 27 ½ bzw. höchstens 29 ½ 
Monaten ausgefällt, welche sich aus der Addition der ausgefällten 
Strafe von mindestens 18 und höchstens 20 Monaten für die neue Tat 
und des Strafrests von rund 9 ½ Monaten ergibt, sondern in Anwendung 
des Asperationsprinzips, ausgehend von der für die neue Straftat ausgefällten 
Freiheitsstrafe unter Einbezug des Vorstrafenrests zur angemessenen 
Erhöhung, eine Gesamtstrafe von 24 Monaten gebildet. Dagegen gibt 
es - auch mit Blick auf das weite Ermessen, das der Vorinstanz hier 
zukommt - nichts einzuwenden. Insoweit ist das angefochtene Urteil 
nicht zu beanstanden. Allerdings hat die Vorinstanz den teilbedingten 
Strafvollzug angeordnet, und die Strafe in einen unbedingt und einen 
bedingt vollziehbaren Teil von je 12 Monaten aufgeteilt. Wie ausgeführt 
kann die Gesamtstrafe im Rückversetzungsverfahren indessen weder bedingt 
noch teilbedingt ausgesprochen werden. Das Urteil erweist sich deshalb 
auch in diesem Punkt als mangelhaft, wobei sich der fragliche Mangel 
wiederum nicht zu Lasten des Beschwerdeführers auswirkt, sondern zu 
seinem Vorteil. Die Beschwerde ist daher insgesamt abzuweisen, soweit 
darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
 
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer 
die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten 
ist. 
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2’000.- werden dem 
Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des 
Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 7. April 2009 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die 
Gerichtsschreiberin: 
 
Favre Arquint Hill