6B_748/2008 (16.02.2009)


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_748/2008/sst

Urteil vom 16. Februar 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
X.Y.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Daniel Ordás,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Betrug, Prozessbetrug,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 29. April 2008.

Sachverhalt: 

A. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft befand X.Y.________ am 
29. April 2008 zweitinstanzlich des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen 
Urkundenfälschung, des Pfändungsbetrugs, der mehrfachen groben Verletzung 
von Verkehrsregeln sowie der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln 
schuldig und verurteilte ihn als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch 
den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe von 9 Monaten und 14 
Tagen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren sowie zu einer Busse von 
Fr. 100.- (Urteilsdispositiv-Ziffer 1a). Gleichzeitig ordnete es an, 
dass diverse beschlagnahmte Gegenstände gestützt auf Art. 69 StGB 
zur Vernichtung eingezogen würden (Urteilsdispositiv-Ziffer 3a). 

B. Der Rechtsvertreter von X.Y.________ führt in dessen Namen 
und Auftrag Beschwerde in Strafsachen; gleichzeitig reicht auch 
X.Y.________ persönlich eine "ergänzende Beschwerde" ein. Mit 
beiden Beschwerdeschriften wird die teilweise Aufhebung des Urteils 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 29. April 2008 beantragt. 
Der Rechtsvertreter stellt des Weiteren die Anträge, X.Y.________ 
sei in den Anklagepunkten 10a und 10b freizusprechen und die Strafe 
sei angemessen zu reduzieren. X.Y.________ beantragt, es sei festzustellen, 
dass sein rechtliches Gehör und sein Anspruch auf Schutz vor Willkür 
verletzt worden seien. Ferner sei ein Teil der beschlagnahmten Gegenstände 
nicht zwecks Vernichtung einzuziehen, sondern ihm zurückzugeben. Überdies 
sei die Vorinstanz anzuweisen, auf seine gestellten Beweisanträge 
einzutreten. Eventualiter sei die Sache in Bezug auf die gerügten 
Beschlagnahmepositionen und Beweisanträge zur Neubeurteilung an die 
Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich ersuchen X.Y.________ und 
dessen Rechtsvertreter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft 
beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten 
sei. Erwägungen: 

1. Die beiden Beschwerdeschriften wurden innert Frist 
eingereicht, weshalb grundsätzlich darauf einzutreten ist. Soweit 
der Beschwerdeführer allerdings die Feststellung der Verletzung seiner 
Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf Schutz vor Willkür beantragt, 
kann mangels Feststellungsinteresse auf die Beschwerde nicht eingetreten 
werden (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). 

2. 2.1 Vom Beschwerdeführer angefochten ist vorab die 
Verurteilung im Anklagepunkt 10a (Betrug zum Nachteil von 
A.B.________). Die Vorinstanz geht insoweit von folgendem 
Sachverhalt aus: Am 24. Januar 2005 unterzeichnete der Beschwerdeführer 
ein Anmeldeformular zwecks Miete eines Einfamilienhauses in Schönenbuch. 
Auf dem Formular, welches er der Immobilienverwalterin und Vertreterin 
des Hauseigentümers A.B.________ zusandte, erklärte er wahrheitswidrig, 
dass er seit Januar 2000 als Pilot (Captain) bei der Emirates Airline 
angestellt sei, Wohnsitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten habe 
(Al Sufouh Golf Resort in Dubai), dass er Z.________ (anstatt X.________) 
zum Vornamen heisse, dass er am 17. November 1968 anstatt am 7. November 
1958 geboren sei und dass sein monatliches Einkommen "ausreichend" 
sei. Des Weiteren bezeichnete er die Emirates Airline als seine derzeitige 
Hauseigentümerin und erklärte, der aktuelle Mietzins bilde einen Lohnbestandteil. 
Als Grund für die Verlegung des Wohnsitzes in die Schweiz führte der 
Beschwerdeführer die Einschulung seines Sohnes an. Zwei Tage später, 
am 26. Januar 2005, unterzeichnete der Beschwerdeführer den Mietvertrag, 
welcher einen monatlichen Mietzins für das Haus von Fr. 3’200.- beinhaltete, 
eine Kündigungsfrist von drei Monaten statuierte und als Mietbeginn 
den 1. März 2005 vorsah. Der Beschwerdeführer entrichtete in der Folge 
die vereinbarte Mietzinskaution in der Höhe von Fr. 6’500.- nicht 
und leistete ab Mai 2005 auch keine Mietzinszahlungen mehr. Am 19. 
Juli 2005 kündigte die (neue) Verwalterin und Vertreterin des Eigentümers 
A.B.________ aufgrund der Zahlungsausstände den Mietvertrag per Ende 
August 2005. Die alsdann verfügte Mietausweisung focht der Beschwerdeführer 
an, so dass die Räumung des Hauses erst per 5. Mai 2006 vorgenommen 
werden konnte. Die Mietzinsausstände beliefen sich schliesslich auf 
insgesamt Fr. 38’400.-. 

2.2 Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer habe durch 
diverse Falschangaben auf dem Mietantragsformular die Vertreterin 
des Vermieters A.B.________ getäuscht. Diese Täuschung sei als arglistig 
zu qualifizieren, weil er durch das Aufstellen wahrheitswidriger Behauptungen, 
welche nicht oder nur mit grossem Aufwand überprüfbar gewesen seien, 
ein eigentliches Lügengebäude errichtet habe. Da er seine Personalien 
falsch deklariert und seinen damaligen Wohnsitz in Basel verschwiegen 
habe, habe er die Einholung eines Betreibungsregisterauszugs geschickt 
zu verhindern vermocht, so dass es der Verwalterin verunmöglicht worden 
sei, seine Zahlungsfähigkeit zu überprüfen. Nachforschungen seitens 
der Vermieterschaft seien zufolge der raffiniert aufgebauten Lügen 
des Beschwerdeführers sowie dessen Auftreten auch nicht zu erwarten 
gewesen. Jedenfalls aber sei eine Überprüfung unter den konkreten 
Umständen nicht zumutbar gewesen. Dem Opfer könne folglich keine mangelnde 
Sorgfalt vorgeworfen werden. Getäuscht über seinen Zahlungswillen 
bzw. seine Zahlungsfähigkeit habe die Liegenschaftsverwalterin dem 
Beschwerdeführer in der Folge das Mietobjekt per 1. März 2005 übergeben 
und sich bzw. A.B.________ als Vermieter am Vermögen geschädigt. Der 
Tatbestand des Betrugs sei damit erfüllt (angefochtenes Urteil S. 
29 f.). 

2.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Tatbestandsmerkmal der 
Arglist sei nicht erfüllt, weshalb ihn die Vorinstanz zu Unrecht 
des Betrugs schuldig gesprochen habe. Die Verwalterin hätte die von 
ihm gemachten falschen Angaben ohne besonderen Aufwand überprüfen 
können, was im Übrigen auch zumutbar gewesen sei. Einerseits hätte 
sie ihn zwecks Identitätsfeststellung zur Vorlage eines Ausweises 
auffordern können. Andererseits hätte sie von ihm verlangen können, 
den Arbeitsvertrag oder eine Lohnbescheinigung beizubringen, oder 
sie hätte bei der Emirates Airline telefonisch oder schriftlich Informationen 
über das vermeintliche Anstellungs- und Mietverhältnis einfordern 
können, zumal das Formular mit dem Vermerk versehen gewesen sei, dass 
mit der Unterzeichnung die Vollmacht zur Einholung von Auskünften 
erteilt werde. Der Verwalterin hätte sich unter den konkreten Umständen 
der Verdacht eines Schwindels geradezu aufdrängen müssen, wenn sich 
jemand als "Pilot aus dem Orient mit Wohnsitz in einem Golf Resort" 
ausgebe. Zudem hätte sie angesichts der Angabe eines ausländischen 
Wohnorts bei der Prüfung der Bonität des Mietinteressenten besondere 
Sorgfalt walten lassen müssen. Zu berücksichtigen sei des Weiteren, 
dass es sich bei der Verwalterin um eine erfahrene und professionelle 
Liegenschaftsverwaltung handle, bei welcher die Anforderungen an die 
Prüfungsbemühungen besonders hoch angesetzt werden müssten (Beschwerdeschrift 
des Rechtsvertreters S. 7 - 10). Im Übrigen sei er zum Zeitpunkt der 
Vertragsunterzeichnung durchaus zahlungswillig gewesen, was dadurch 
untermauert werde, dass er die ersten beiden Monatsmieten auch beglichen 
habe. Er habe folglich weder vorsätzlich noch mit unrechtmässiger 
Bereicherungsabsicht gehandelt (Beschwerdeschrift des Rechtsvertreters 
S. 10 f.). 

2.4 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs 
namentlich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig 
zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von 
Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten 
bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen 
schädigt. 

Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine arglistige 
Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst 
relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder 
Durchtriebenheit täuscht. Einerseits muss sich aus der Art und Intensität 
der angewendeten Täuschungsmittel eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben 
(betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache Lügen, plumpe 
Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach nicht. 
Andererseits erfolgt die Eingrenzung des Betrugstatbestands über die 
Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit des Opfers. Danach ist 
ausgehend vom Charakter des Betrugs als Beziehungsdelikt, bei welchem 
der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses veranlasst, 
sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten 
des Täters oder eines Dritten zu schädigen, zu prüfen, ob das Opfer 
den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten 
hätte vermeiden können. Wer sich mithin mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit 
selbst hätte schützen beziehungsweise den Irrtum durch ein Minimum 
zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht 
geschützt. Dabei ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des 
Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Besondere Fachkenntnis und 
Geschäftserfahrung des Opfers sind in Rechnung zu stellen. Auch unter 
dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung 
des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche 
Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist 
scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen 
nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht 
bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit 
(BGE 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; 122 IV 146 E. 3a, mit Hinweisen). 
Arglist wird nach all dem - soweit das Opfer sich nicht in leichtfertiger 
Weise seiner Selbstschutzmöglichkeiten begibt - in ständiger Rechtsprechung 
bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet (BGE 119 
IV 28 E. 3c) oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres 
frauduleuses; mise en scène; BGE 133 IV 256 E. 4.4.3; 132 IV 20 E. 
5.4 mit Hinweisen) bedient. Ein Lügengebäude und damit Arglist ist 
nicht schon gegeben, wenn verschiedene Lügen bloss aneinandergereiht 
werden, sondern erst wenn die Lügen von besonderer Hinterhältigkeit 
zeugen und derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind, dass sich 
auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist das nicht der Fall, scheidet 
Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete 
Bild als Ganzes wie auch die falschen Angaben für sich allein in zumutbarer 
Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen 
Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte. Unter diesen 
Umständen ist es für den Getäuschten mitunter sogar leichter, den 
Schwindel zu entdecken, als wenn der Täter nur eine einzige falsche 
Angabe gemacht hätte (vgl. BGE 119 IV 28 E. 3c). Arglist ist aber 
auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung 
nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, 
oder wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung 
abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung 
der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen 
werde (vgl. zum Ganzen den zur Publikation vorgesehenen Entscheid 
6B_466/2008 E. 5.2). 

2.5 Der Beschwerdeführer lebte zum Zeitpunkt der Unterzeichnung 
des Mietantragsformulars von der Sozialhilfe und verfügte über 
kein Vermögen. Vielmehr waren bereits zahlreiche Verlustscheine 
gegen ihn ergangen und alleine im Jahr 2004 beim Betreibungsamt Basel-Stadt 
dutzende Betreibungen gegen ihn angehoben worden. Die vom Beschwerdeführer 
gemachten unwahren Angaben (insbesondere falscher Vorname, falsches 
Geburtsdatum, falscher Wohnort und Beruf) dienten mithin dazu, die 
Einreichung eines Betreibungsregisterauszugs verhindern zu können. 
Diese Lügen stehen zwar in einem Zusammenhang, sie zeugen jedoch nicht 
von besonderer Hinterhältigkeit und sind nicht derart raffiniert aufeinander 
abgestimmt, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Die 
professionell tätige Liegenschaftsverwalterin hätte sowohl das vom 
Beschwerdeführer gezeichnete Gesamtbild als auch jede einzelne Angabe 
für sich in zumutbarer Weise überprüfen und die Lügen bei Beachtung 
eines Mindestmasses an Vorsicht aufdecken können. Insbesondere hätte 
es - wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht - hierzu genügt, 
die Vorlage des Arbeitsvertrags oder eines Lohnausweises zu verlangen. 
Da vorliegend kein besonderes Vertrauensverhältnis bestand, wäre diese 
Überprüfung auch zumutbar gewesen. Mangels Arglist ist der Betrugstatbestand 
damit nicht erfüllt und die Beschwerde insoweit gutzuheissen. Bei 
diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die in Bezug auf den 
subjektiven Tatbestand (fehlender Vorsatz und keine unrechtmässige 
Bereicherungsabsicht) erhobenen Rügen des Beschwerdeführers. 

3. 3.1 Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen den 
Schuldspruch im Anklagepunkt 10b (versuchter Prozessbetrug und 
Urkundenfälschung zum Nachteil von A.B.________). Dieser Verurteilung 
liegt der folgende, von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt zugrunde: 
Der Beschwerdeführer focht die Kündigung der Vermieterschaft betreffend 
die Liegenschaft in Schönenbuch (vgl. E. 2.1 hiervor) bei der Schlichtungsstelle 
für Mietangelegenheiten an und gelangte anschliessend an das Bezirksgericht 
Arlesheim. Anlässlich der dortigen Gerichtsverhandlung reichte er 
eine gefälschte Kopie einer schriftlichen Vereinbarung zwischen ihm 
und dem Hauseigentümer A.B.________ ein, wonach die Mietzinse mit 
den durch ihn getätigten baulichen Investitionen in die Liegenschaft 
verrechnet und ihm daher 12½ Monatsmieten erlassen würden und die 
Kündigung vom 19. Juli 2005 aufgehoben werde. 

3.2 Die Vorinstanz hat insbesondere erwogen, der 
Beschwerdeführer habe kein Original, sondern einzig eine Kopie der 
angeblichen Vereinbarung vorlegen können. Des Weiteren ergebe sich 
aus den Akten betreffend die Kündigung und Mietausweisung, dass A.B.________ 
mit den durch den Beschwerdeführer vorgenommenen baulichen Änderungen 
nicht einverstanden gewesen sei und ihm dies auch schriftlich mitgeteilt 
habe. Zusammenfassend sei rechtsgenüglich erstellt, dass der Beschwerdeführer 
die Vereinbarung gefälscht habe. Mit deren Einreichung habe er das 
Gericht glauben zu machen versucht, es bestünden keine Mietzinsausstände 
mehr. Er wollte mithin einen Gerichtsentscheid zu seinen Gunsten erwirken, 
welcher den Vermieter als Gegenpartei am Vermögen geschädigt hätte. 
Aufgrund der Fälschung einer Urkunde und deren Verwendung im Prozess 
sei das Tatbestandsmerkmal der Arglist zweifellos erfüllt. Da der 
Erfolg in Form eines für den Beschwerdeführer positiven Prozessausgangs 
jedoch ausgeblieben sei, sei "lediglich" von einem versuchten Betrug 
auszugehen (angefochtenes Urteil S. 32 f.). Mit seinem Vorgehen habe 
der Beschwerdeführer sowohl den objektiven als auch den subjektiven 
Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt (angefochtenes Urteil S. 
33). 

3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe 
aufgrund einer willkürlichen Beweiswürdigung und in Verletzung des 
Grundsatzes "in dubio pro reo" den Schluss gezogen, dass die Vereinbarung 
gefälscht sei (Beschwerdeschrift des Rechtsvertreters S. 11 - 13). 


3.4 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den 
staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem 
Gebiet der Beweiswürdigung ist die Kognition des Bundesgerichts 
auf Willkür beschränkt. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, 
wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit 
der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf 
einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 134 I 140 E. 5.4). Dass das 
angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht 
übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar 
erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung 
von Willkür nicht (BGE 131 IV 100 nicht publ. E. 4.1; 127 I 54 E. 
2b). Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten 
Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld 
zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung angeklagte Person 
unschuldig ist (BGE 129 I 49 E. 4; 127 I 38 E. 2 mit Hinweisen). Als 
Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Strafgericht 
nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen 
Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung 
erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, dass sich 
der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt 
sein soll, prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der 
Willkür, das heisst, es greift nur ein, wenn das Sachgericht die beschuldigte 
Person verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses 
offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende 
Zweifel an deren Schuld fortbestehen (BGE 127 I 38 E. 2a; 120 Ia 31 
E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_923/2008 vom 2. Februar 2009 E. 
2). Wird eine willkürliche Beweiswürdigung gerügt, reicht es nicht 
aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis frei plädiert und 
darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise 
zu würdigen gewesen wären, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren 
mit freier Rechts- und Tatsachenüberprüfung tun könnte. Er muss gemäss 
ständiger Rechtsprechung vielmehr aufzeigen, inwiefern die angefochtene 
Beweiswürdigung die Verfassung dadurch verletzen sollte, dass sie 
im Ergebnis offensichtlich unhaltbar wäre (vgl. BGE 129 I 49 E. 4; 
128 I 81 E. 2; 127 I 38 E. 3c). 

3.5 Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung der 
Vorinstanz vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür respektive 
eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" darzutun. Er stellt 
der vorinstanzlichen Begründung lediglich seine eigene Sicht der Dinge 
gegenüber, ohne näher zu erörtern, inwiefern der Entscheid (auch) 
im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein sollte. Dies gilt insbesondere 
für seine pauschalen Vorbringen, die Aussagen der einvernommenen Zeugin 
seien widersprüchlich und nicht nachvollziehbar (Beschwerde S. 12 
f.) und der Vermieter A.B.________ sei als Zeuge per se nicht glaubwürdig, 
da er ein enormes finanzielles Eigeninteresse habe (vgl. Beschwerdeschrift 
des Rechtsvertreters S. 18 - 22). Seine Ausführungen erschöpfen sich 
mithin in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen 
Urteil und genügen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 
2 BGG nicht. 

3.6 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, das Gericht könne 
kraft seiner hoheitlichen Funktion der Rechtsprechung gar nicht Werkzeug 
eines Betrugs sein. Der Sonderfall des Prozessbetrugs sei entgegen 
der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 122 IV 197) daher nicht unter 
den Betrugstatbestand von Art. 146 StGB zu subsumieren (Beschwerde 
S. 14 - 16). Selbst wenn jedoch an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten 
werde, scheitere eine Verurteilung vorliegend mangels Arglist der 
Täuschung (Beschwerdeschrift des Rechtsvertreters S. 17 f.). 

3.7 Als Prozessbetrug gilt die arglistige Täuschung des 
urteilenden Gerichts durch unwahre Tatsachenbehauptungen der 
Prozessparteien, die darauf abzielen, dieses zu einem das 
Vermögen einer Prozesspartei oder Dritter (materiell 
unbegründet) schädigenden Entscheid zu bestimmen. Das Bundesgericht 
hat in dem vom Beschwerdeführer angeführten Entscheid 122 IV 197 eingehend 
begründet, weshalb die Gesetzesbestimmung von Art. 146 StGB auch den 
sog. Prozessbetrug als Unterfall der Verfügung über Drittvermögen 
durch Täuschung des Gerichts erfasst. Es hat namentlich erwogen, der 
Schutz des allgemeinen Betrugstatbestands gehe über den rechtsgeschäftlichen 
Verkehr hinaus, und das Tatbestandsmerkmal "Verhalten" erfasse auch 
die richterliche Urteilsfindung, weil der Arglistige das Gericht in 
einen Irrtum versetzen und so zu einem Verhalten bestimmen könne, 
welches einen andern am Vermögen schädige. Eine Verfügungsmacht des 
Gerichts sei aufgrund der amtlichen Zuständigkeit ebenso zu bejahen 
wie eine unmittelbar vermögensmindernde Wirkung des Urteils. Schliesslich 
sei in dieser Konstellation ein Motivationszusammenhang der richterlichen 
Entscheidfindung ebenso unzweifelhaft anzunehmen wie die Kausalität 
zwischen der richterlichen Vermögensverfügung und dem eingetretenen 
Schaden (BGE 122 IV 197 E. 2c). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. 
Weil zwar Getäuschter und Verfügender, nicht aber Verfügender und 
Geschädigter identisch sein müssen, kann der Betrüger einen Angriff 
auf fremdes Vermögen auch dadurch unternehmen, dass er das urteilende 
Gericht zu einem materiell unrichtigen Entscheid bestimmt. Der Vermögensschaden 
tritt insoweit bei der benachteiligten Prozesspartei ein, der es nichts 
nützt, dass sie die Lüge durchschaut (Gunther Arzt, Basler Kommentar 
StGB II, 2. Aufl. 2007, Art. 146 N. 85). Die Beschwerde ist deshalb 
in diesem Punkt abzuweisen. 

3.8 Auch soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, der 
Tat-bestand der Urkundenfälschung sei nicht erfüllt, da die Vereinbarung 
zwischen ihm und dem Vermieter tatsächlich getroffen worden sei (Beschwerdeschrift 
des Rechtsvertreters S. 18), ist seiner Beschwerde kein Erfolg beschieden. 
Denn wie dargelegt (vgl. E. 3.5 hiervor), kam die Vorinstanz nach 
willkürfreier Beweiswürdigung zum Schluss, die Urkunde sei vom Beschwerdeführer 
gefälscht worden, sprich der Vermieter A.B.________ habe der Vereinbarung 
nicht zugestimmt. 

4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die Einziehung 
verschiedener Gegenstände (diverse Uhren, ein Notebook, vier Festplatten, 
zwei Memory-Sticks, sechs Wireless-Cards, eine Digitalkamera, zwei 
Handycams und zwei Schachteln mit Schlüsseln und Zylindern); keine 
Einwände bringt er insbesondere bezüglich der Einziehung von 58 DVD-Kassetten 
vor. 

4.2 Die Vorinstanz hat ausgeführt, die beschlagnahmten Uhren 
hätten der Begehung eines Delikts (Versicherungsbetrug) gedient und 
seien zum überwiegenden Teil gefälscht, weshalb sie einzuziehen seien. 
Ebenso wenig könnten dem Beschwerdeführer das Notebook, die Festplatten 
und die Datenträger (Wireless-Cards, Memory-Sticks) herausgegeben 
werden, da mittels des Notebooks und der sich darauf befindlichen 
Daten einzelne der vorliegend beurteilten Delikte begangen worden 
seien (Bsp. Urkundenfälschungen). Im vorliegenden Fall sei der Aufwand, 
deliktisch verwendete Daten auf den Datenträgern zu löschen und dem 
Beschwerdeführer die übrigen Daten zurückzugeben, unverhältnismässig 
gross, weshalb es gerechtfertigt sei, die Datenträger mit sämtlichen 
Daten zu vernichten. Ein Notebook erscheine zudem auf der Diebstahlsanzeige 
in Anklagepunkt 13 (versuchter Versicherungsbetrug), weshalb diesbezüglich 
ebenfalls eine deliktische Verbindung bestehe. Auch die in der Beschlagnahmeliste 
aufgeführte Digitalkamera und die beiden Handycams könnten dem Beschwerdeführer 
nicht zurückgegeben werden, zumal sie in Zusammenhang mit Betrugsfällen 
stünden (Anklagepunkte 13 und 15). Schliesslich hätten auch die Schlüssel 
und Zylinder eine Verbindung zu den beurteilten Straftaten, weshalb 
diese Gegenstände ebenfalls zwecks Vernichtung einzuziehen seien (angefochtenes 
Urteil S. 48). 

4.3 Der Beschwerdeführer lastet der Vorinstanz im 
Einziehungspunkt ein willkürliches Vorgehen und eine Verletzung seines 
Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie sinngemäss eine Verletzung von 
Art. 69 StGB an. Die beschlagnahmten Uhren habe er erst nach dem Einbruch 
in seine Liegenschaft vom 31. August/1. September 2005 (Anklagepunkt 
13) via Internetbestellung bzw. -ersteigerung (erneut) erworben. Auf 
den beschlagnahmten Datenträgern befänden sich Hunderttausende von 
Dateien aus seiner Geschäftstätigkeit als selbständiger Treuhänder 
und Informatiker in der Zeit von 1988 bis 2006 und lediglich maximal 
20 Dateien, welche deliktisch verwendet worden seien (Urkundenfälschungen). 
Die Vernichtung sämtlicher Daten sei daher unverhältnismässig, zumal 
die gezielte Löschung der bekannten deliktischen Dateien ohne grossen 
Aufwand möglich sei. Die Vernichtung des Notebooks, der vier Festplatten 
und der zwei Memory-Sticks mit der Begründung anzuordnen, mittels 
des Notebooks, welches auch auf der Diebstahlsanzeige im Anklagepunkt 
13 erscheine, seien Urkundenfälschungen begangen worden, sei unhaltbar. 
Vielmehr habe er das beschlagnahmte Notebook erst nach dem Einbruch 
via Internet ersteigert. Keinerlei Deliktskonnex wiesen auch die sechs, 
fälschlicherweise als Wireless-Cards bezeichneten "CI-Module" auf, 
welche dazu dienten, verschlüsselte Fernsehprogramme zu empfangen. 
Des Weiteren habe er auch die beschlagnahmte Digitalkamera und die 
beiden Handycams erst nach dem Einbruch erworben. Nicht begründet 
werde im angefochtenen Urteil schliesslich, inwiefern die zwei Schachteln 
mit Schlüsseln und Zylindern in einem deliktischen Zusammenhang stehen 
sollten (Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers S. 3 - 5). 

4.4 Gemäss Art. 69 StGB mit der Marginalie 
"Sicherungseinziehung" verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf 
die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von 
Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder 
bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht 
worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, 
die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Abs. 
1). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände 
unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Abs. 2). Die 
Sicherungseinziehung befasst sich mithin mit der Einziehung von 
Gegenständen, die einen Konnex zu einer Straftat aufweisen und 
angesichts ihrer Gefährdung für öffentliche Rechtsgüter ihrem 
Inhaber entzogen werden sollen. Die Sicherungseinziehung hat 
keinen Strafcharakter, sondern ist eine sachliche Massnahme zum 
Schutz der Allgemeinheit vor rechtsgutgefährdender 
(Wieder-)Verwendung von gefährlichen Gegenständen. Die 
einzuziehenden Gegenstände müssen somit einen Bezug zu einer Straftat 
(Anlasstat) aufweisen, indem sie zur Begehung der Straftat gedient 
haben oder bestimmt waren (Tatwerkzeuge) oder durch die Straftat hervorgebracht 
worden sind (Tatprodukte). Neben diesem Deliktskonnex wird zusätzlich 
eine konkrete künftige Gefährdung verlangt. Das Gericht hat insoweit 
im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob es hinreichend wahrscheinlich 
ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters in der Zukunft die 
Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung 
gefährdet (BGE 130 IV 143 E. 3.3.1). Die Sicherungseinziehung stellt 
einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV dar und untersteht 
daher dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Einziehung muss 
deshalb vorab zur Erreichung des Sicherungszwecks geeignet sein. Diese 
Zwecktauglichkeit kann insbesondere bei problemloser Wiederbeschaffungsmöglichkeit 
in Frage stehen. Gemäss dem Prinzip der Subsidiarität darf der Eingriff 
zudem nicht weiter reichen, als es der Sicherungszweck gebietet. Soweit 
die Verwertung des Gegenstands möglich ist, ist eine Vernichtung nicht 
erforderlich. Der Verwertungserlös ist dem Eigentümer (unter Umständen 
auch dem Täter) herauszugeben, um die Sicherungseinziehung im Ergebnis 
nicht zu einer zusätzlichen, durch den Sicherungszweck nicht mehr 
gedeckten Vermögensstrafe zu machen. Schliesslich muss die Einziehung 
verhältnismässig im engeren Sinne sein, d.h. zwischen dem anvisierten 
Ziel der Sicherung und dem Eingriff in das Eigentum des Betroffenen 
muss ein vernünftiges Verhältnis bestehen. Daran kann es gebrechen, 
wenn der Gegenstand sehr wertvoll, die weiterbestehende Gefährdung 
dagegen gering ist (Florian Baumann, Basler Kommentar StGB I, 2007, 
Art. 69 N. 14). Je grösser und wahrscheinlicher die Gefährdung, desto 
eher ist die Einziehung mithin verhältnismässig (vgl. Felix Bommer, 
Löschung als Einziehung von Daten; in: Christian Schwarzenegger/Oliver 
Arter/Florian S. Jörg [Hrsg.], Internet-Recht und Strafrecht, 2005, 
S. 187). 4.5 4.5.1 Die Vorinstanz begründet die Einziehung der Uhren 
damit, diese hätten zur Begehung eines versuchten Versicherungsbetrugs 
(Anklagepunkt 13) gedient, indem der Beschwerdeführer die Uhren fälschlicherweise 
als gestohlen gemeldet habe. Dem Anklagepunkt 13 liegt zusammengefasst 
der folgende Sachverhalt zugrunde (vgl. insoweit insb. erstinstanzliches 
Urteil S. 74): Am 31. August/1. September 2005 wurde in die vom Beschwerdeführer 
gemietete Liegenschaft in Schönenbuch eingebrochen (vgl. E. 2.1 hiervor). 
Der Beschwerdeführer alarmierte die Polizei und gab an, Uhren und 
elektronische Artikel seien entwendet worden. Alsdann kontaktierte 
er telefonisch seine Versicherung, um den Einbruch und den Diebstahl 
zu melden. Diese erklärte ihm, dass er mangels Prämienzahlung keinen 
Anspruch auf eine Versicherungsleistung habe und verweigerte ihm daher 
bereits die Zustellung eines Schadenformulars. Die erste Instanz sah 
insoweit den Tatbestand des versuchten Betrugs als erfüllt an. Dieser 
Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen. In Bezug auf die Einziehung 
stellt sich vorab die Frage nach dem Konnex von Gegenstand (Uhren) 
und Straftat (versuchter Versicherungsbetrug). In der Lehre werden 
die zum Zweck des Versicherungsbetrugs versteckten Gegenstände als 
"Beziehungsgegenstände" bezeichnet. Darunter werden Sachen verstanden, 
die weder Tatwerkzeug noch Tatprodukt sind, aber zur Begehung der 
Straftat notwendigerweise benutzt werden müssen. In der schweizerischen 
Lehre wird in Abweichung zur deutschen Lehre und Praxis von der grundsätzlichen 
Einziehbarkeit von Beziehungsgegenständen ausgegangen (siehe Niklaus 
Schmid, Kommentar Einziehung Organisiertes Verbrechen Geldwäscherei, 
Band I, 2. Aufl. 2007, Art. 69 StGB N. 44 ff.). Im zu beurteilenden 
Fall fragt sich, ob die Uhren überhaupt zur Begehung der Straftat 
notwendigerweise benutzt werden mussten, ist es doch nicht zwingend 
erforderlich, dass ein Versicherungsnehmer die auf dem Schadenformular 
als gestohlen gemeldeten Sachen auch tatsächlich besitzt. Vorliegend 
kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer gar kein solches Schadenformular 
ausgefüllt hat. Es ist damit höchst zweifelhaft, ob der Deliktskonnex 
im zu beurteilenden Fall als gegeben erachtet werden kann, selbst 
wenn man, wie es die erste Instanz in willkürfreier Beweiswürdigung 
getan hat, die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Uhren 
erst nachträglich via Internet ersteigert, als blosse Schutzbehauptung 
qualifiziert. Insoweit nicht entscheidend ist im Übrigen, dass ein 
Teil der Uhren angeblich gefälscht ist, denn dem Beschwerdeführer 
wird insbesondere nicht vorgeworfen die Uhren selber gefälscht oder 
sie als echt zum Verkauf angeboten zu haben. Letztlich braucht die 
Frage des Deliktskonnexes aber nicht abschliessend beurteilt zu werden, 
da von der Vorinstanz nicht begründet wird und es auch nicht ersichtlich 
ist, inwiefern von den gestützt auf Art. 69 StGB eingezogenen Uhren 
eine konkrete Gefährdung der Sicherheit von Menschen, der Sittlichkeit 
oder der öffentlichen Ordnung ausgehen sollte, erscheint es doch konstruiert 
anzunehmen, der Beschwerdeführer würde bei Herausgabe der Uhren erneut 
einen Versicherungsbetrug zu begehen versuchen. Die Einziehung der 
beschlagnahmten Uhren zwecks Vernichtung verletzt damit Bundesrecht. 
4.5.2 Vergleichbar stellt sich die Rechtslage in Bezug auf die Einziehung 
der Digitalkamera und der beiden Handycams dar. Vorab ist auch hier 
der Deliktskonnex in Frage zu stellen. Dies gilt einerseits in Bezug 
auf den Versicherungsbetrug (vgl. hierzu E. 4.5.1 hiervor), soweit 
der Beschwerdeführer Kameras fälschlicherweise als gestohlen meldete, 
andererseits aber auch bezüglich des Anklagepunkts 15. Der Beschwerdeführer 
wurde in diesem Punkt des Betrugs schuldig befunden, da er eine Handycam 
per Internet zum Verkauf angeboten hatte, diese aber nach Eingang 
der Zahlung des Käufers nicht auslieferte. Insoweit war der Besitz 
der angebotenen Kamera zur Verwirklichung des Betrugs nicht notwendig, 
weshalb deren Qualifikation als Beziehungsgegenstand zumindest fraglich 
ist. Jedenfalls aber gefährden die drei Kameras die Sicherheit von 
Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung nicht, weshalb 
sich deren Einziehung nicht aufrechterhalten lässt. 4.5.3 Die Vorinstanz 
hat, wie dargelegt, des Weiteren die Einziehung zwecks Vernichtung 
der Datenträger angeordnet. Entgegen der Auffassung im angefochtenen 
Urteil kann der mit der Trennung zwischen deliktischen und nicht-deliktischen 
Daten verbundene Aufwand insbesondere auch angesichts der Bedeutung 
der legalen Daten für den Beschwerdeführer nicht als unverhältnismässig 
eingestuft werden. Vielmehr gebietet es das Prinzip der Subsidiarität, 
einzig die deliktischen Daten unwiederherstellbar zu löschen und dem 
Beschwerdeführer anschliessend die Datenträger samt den darauf enthaltenen 
legalen Daten wieder zurückzugeben. Dabei kann die Vollzugsbehörde 
die Löschung - allenfalls unter Beizug externer Experten - selber 
vornehmen und die damit verbundenen Aufwendungen auf den Beschwerdeführer 
überwälzen. Als (in der Regel kostengünstigere) Alternative kann dem 
Beschwerdeführer auch angeboten werden, zunächst die nicht zu löschenden 
legalen Dateien zu bezeichnen. Nach deren Überprüfung hat die Vollzugsbehörde 
eine Kopie davon anzufertigen, die Festplatte komplett neu zu formatieren 
(mit der Folge der Löschung sämtlicher Dateien) und diese zusammen 
mit den kopierten Daten dem Beschwerdeführer auszuhändigen (Bommer, 
a.a.O., S. 181 f.; vgl. auch Michael Aeppli, Die strafprozessuale 
Sicherstellung von elektronisch gespeicherten Daten, Diss. Zürich 
2004, S. 85 f.). 4.5.4 Die Vorinstanz begründet die Einziehung des 
Notebooks damit, dieses habe als Instrument zur Erstellung gefälschter 
Urkunden gedient. Mit Blick auf zukünftige Gefahren, die vom Täter 
ausgehen könnten, ist zu klären, ob die Löschung der deliktischen 
Daten genügt, oder ob das Notebook unter dem Gesichtspunkt erneuter 
deliktischer Verwendung als Tatinstrument von der Vorinstanz zu Recht 
eingezogen worden ist. Das Notebook wäre - entgegen der vorinstanzlichen 
Auffassung - alsdann allerdings nicht zu vernichten, sondern als mildere 
Massnahme nach Möglichkeit zu veräussern und der Erlös dem Beschwerdeführer 
herauszugeben. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist insoweit 
vorab zweifelhaft, ob die Einziehung in Anbetracht der leichten Wiederbeschaffungsmöglichkeit 
überhaupt zwecktauglich ist. Diese Frage kann jedoch offen gelassen 
werden, denn jedenfalls erscheint die Einziehung des Notebooks deshalb 
unverhältnismässig, weil der Sicherungszweck und der Eigentumseingriff 
in keinem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen. Das Notebook 
mit erheblichem Eigenwert einzuziehen, um der (geringen) Gefahr, dass 
der Beschwerdeführer hiermit künftig erneut gefälschte Urkunden verfassen 
könnte, zu begegnen, schiesst über das Ziel hinaus (vgl. hierzu Bommer, 
a.a.O., S. 185 ff., insb. S. 189). Der Beschwerdeführer dringt damit 
auch in diesem Punkt mit seiner Beschwerde durch. 4.5.5 Wie der Beschwerdeführer 
schliesslich zutreffend rügt, wird von der Vorinstanz nicht begründet, 
worin der Deliktskonnex der sechs (mutmasslichen) "Wireless-Cards" 
und der zwei Schachteln mit Schlüsseln und Zylindern besteht. Ein 
solcher ist auch nicht ersichtlich, weshalb diese Gegenstände ebenfalls 
zu Unrecht zwecks Vernichtung eingezogen wurden und dem Beschwerdeführer 
zurückzugeben sind. 

5. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen, soweit der 
Beschwerdeführer die Verurteilung im Anklagepunkt 10a und die 
Einziehung bestimmter Gegenstände anficht. Im Übrigen ist die 
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer 
wird im Rahmen seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 
BGG). Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Soweit er obsiegt, wird das Gesuch gegenstandslos, im Übrigen war 
die Beschwerde aussichtslos und ist das Gesuch deshalb abzuweisen 
(Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtskosten ist seinen 
finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Soweit der Beschwerdeführer 
obsiegt, hat er grundsätzlich Anspruch auf Parteientschädigung, wobei 
einzig die Aufwendungen seines Rechtsvertreters zu entschädigen sind. 
Besondere persönliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einreichung 
seiner ergänzenden Beschwerde macht der Beschwerdeführer demgegenüber 
nicht geltend; praxisgemäss ist ihm deshalb insoweit keine Entschädigung 
zuzusprechen (BGE 133 III 439 E. 4). Der Kanton Basel-Landschaft hat 
dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche 
Verfahren eine reduzierte Entschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 
1 und 2 BGG). 

Demnach erkennt das Bundesgericht: 

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das angefochtene 
Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 29. April 2008 aufgehoben 
und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die 
Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, 
soweit darauf einzutreten ist. 

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, 
soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 

3. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 800.- 
auferlegt. 

4. Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Rechtsvertreter des 
Beschwerdeführers, Advokat Daniel Ordás, für das bundesgerichtliche 
Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2’000.- auszurichten. 

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht 
Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 


Lausanne, 16. Februar 2009 Im Namen der Strafrechtlichen 
Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der 
Gerichtsschreiber: 

Favre Stohner