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Dokumententyp : Analysiertes Dokument (Referenzdokument)
Analyse/Leitsätze/Kommentar in: www.peterkubli.com
Rechtsbereich : StrafRecht
Gesetzesartikel : stgb139#3
Publikation als BGE : JA
Sprache : deutsch
Leitsatz-ID : 28v65z
Erfasst am : 2009.06.18




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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
 
{T 0/2}
6B_693/2008
 
Urteil vom 28. Mai 2009
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiber Borner.
 
Parteien
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal,
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
S.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Alain Joset,
 
Gegenstand
Bandenmässiger Diebstahl, Strafzumessung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 1. Juli 2008.
 
Sachverhalt: 
 
A. Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft verurteilte 
S.________ am 16. August 2007 wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls 
sowie mehrerer anderer Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von vier 
Jahren. 
 
Auf Appellation des Verurteilten sprach ihn das Kantonsgericht 
Basel-Landschaft am 1. Juli 2008 vom Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls 
frei, bestätigte jedoch die übrigen Schuldsprüche und setzte die Freiheitsstrafe 
auf 3 ½ Jahre fest. 
 
B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft führt 
Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der angefochtene Entscheid 
sei aufzuheben, und S.________ sei zusätzlich zu den anderen Straftaten 
auch wegen bandenmässigen Diebstahls zu vier Jahren Freiheitsstrafe 
zu verurteilen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die 
Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner beantragen die Abweisung 
der Beschwerde (act. 4 und 10). 
 
Erwägungen: 
 
1. Die Vorinstanz sprach den Beschwerdegegner vom Vorwurf des 
bandenmässigen Diebstahls frei, weil er die fraglichen Diebstähle 
nur mit je einem Komplizen ausgeführt hatte. Um Bandenmässigkeit annehmen 
zu können, hätten mindestens drei Personen daran beteiligt sein müssen. 

 
2. Das Strafgesetzbuch bestimmt in Art. 139 Ziff. 3 keine 
Mindestzahl, ab der ein Zusammenschluss von Personen als Bande anzusehen 
ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit 
gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder 
konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung 
mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter 
Straftaten zusammenzuwirken. Dieser Zusammenschluss (auch nur zweier 
Personen) ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, 
ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren 
solchen Straftaten voraussehen lässt. 
 
Das Bundesgericht hat zur Kritik in der Literatur mehrmals 
Stellung genommen (vgl. Hinweis in BGE 120 IV 318). Im Urteil vom 
25. April 1997 (6S.734/1996) hat es sich gefragt, ob für den Begriff 
der Bande weniger auf die Zahl der Beteiligten und stattdessen mehr 
auf den Organisationsgrad und die Intensität der Zusammenarbeit der 
Täter abgestellt werden sollte. Bei dieser Betrachtungsweise würde 
der Umstand, dass sich "nur" zwei Personen zur fortgesetzten Begehung 
von Straftaten zusammengefunden haben, eine bandenmässige Tatbegehung 
nicht ausschliessen, wenn nur gewisse Mindestansätze einer Organisation 
(etwa einer Rollen- oder Arbeitsteilung) oder die Intensität des Zusammenwirkens 
ein derartiges Ausmass erreichten, dass von einem bis zu einem gewissen 
Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann, auch 
wenn dieses allenfalls nur kurzlebig war. Ist demgegenüber schon die 
Zusammenarbeit derart locker, dass von Anfang an nur ein loser und 
damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, läge keine Bande 
vor (zum Ganzen BGE 124 IV 86 E. 2b mit Hinweisen; BGE 124 IV 286 
E. 2a; BGE 132 IV 132 E. 5.2 und Urteil 6S.312/2004 vom 24. März 2005; 
zustimmend: Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer 
Teil I, 6. Aufl., § 13 N. 100; BERNARD CORBOZ, Les infractions en 
droit suisse, Band I, Bern 2002, Art. 139 N 16; ablehnend: Niggli/Riedo, 
Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Art. 139 N. 117; Schubarth/Albrecht, 
Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, Bern 1990, Art. 137 N. 129 
ff.; OLIVIER PECORINI, Le brigandage et l’extorsion par brigandage 
d’une chose mobilière en droit pénal suisse, Diss. Lausanne 1995, 
S. 147 f.). 
 
3. Die Vorinstanz stellt diese Rechtsprechung insbesondere unter 
Hinweis auf die Rechtsprechung des Deutschen Bundesgerichtshofs (Beschluss 
vom 22. März 2001 - GSSt 1/00) und die Kritik in der Schweizer Lehre 
in Frage. 
 
3.1 Sie macht geltend, die besondere Gefährlichkeit einer Bande 
liege doch in der Absicht der Beteiligten, künftig eine Mehrzahl von 
Delikten zu begehen, was die Mitglieder gegenseitig psychisch stärke 
und den Ausstieg aus der deliktischen Tätigkeit aufgrund des Gruppendrucks 
erschwere. Bei zwei Personen sei dieser Druck nicht derart gross, 
stehe doch jeweils ein Wille bzw. eine Meinung nur einem anderen Willen 
gegenüber. So sei der Ausstieg aus der Delinquenz bei einem Zweierteam 
deutlich einfacher, als wenn ein Täter seinen Willen gegenüber einer 
Mehrzahl von Personen und somit einer Stimmenmehrheit durchzusetzen 
habe. Bei einem Zweierteam seien der Gruppendruck und die psychische 
Stärkung nicht genügend ausgeprägt. 
 
Diese Auffassung ist insoweit zutreffend, als der Gruppendruck 
und die gegenseitige psychische Stärkung in der Regel bei mehr als 
zwei Tätern höher sein wird. Umgekehrt wird es aber auch immer wieder 
vorkommen, dass dieser Druck und die psychische Stärkung bei zwei 
Tätern, die sich z.B. freundschaftlich oder familiär besonders verbunden 
sind, grösser sein wird als bei einem Trio ohne besonderen Zusammenhalt. 
Einzuräumen ist, dass es im Einzelfall schwierig sein kann, solche 
graduelle Unterschiede festzustellen. Das Anheben der Mindestzahl 
auf drei Täter wäre aber insoweit bloss eine Scheinlösung, als bei 
drei und mehr Tätern dieselben Schwierigkeiten auftreten können. Auch 
hier wird nicht immer klar sein, ob sich die Täter zusammenfanden, 
um künftig eine Mehrzahl von Delikten zu begehen. 
 
3.2 Die Vorinstanz hält ferner dafür, dass bei einer Zweierbande 
das Mindestmass an Organisation und Zusammenarbeit als Abgrenzungskriterium 
ungeeignet sei, weil bei zwei Tatbeteiligten weniger Organisation 
und Absprachen nötig seien als bei einer Vielzahl Beteiligter. Anderseits 
werde die Zusammenarbeit von zwei Tätern wohl stets intensiver sein 
als bei mehreren und die Annahme eines stabilen Teams liege bei zwei 
gemeinsamen Tätern näher. Je mehr Personen beteiligt seien, umso mehr 
Organisation und Absprachen seien erforderlich. 
 
Dass sich Organisation und Absprachen bei zwei Tatbeteiligten in 
der Regel einfacher gestalten als bei einer Vielzahl von Tätern, ist 
unbestritten. Doch ist dies nicht der entscheidende Punkt. Von Bedeutung 
ist vielmehr, dass auch bei nur zwei Tätern von einem fest verbundenen 
und stabilen Team gesprochen werden kann, was über die Mittäterschaft 
hinausgeht. Dass es im Einzelfall schwierig ist, derartige Feststellungen 
zu treffen, liegt auf der Hand. Doch liefern gerade Absprachen und 
auch gewisse Mindestansätze einer Organisation (z.B. einer Rollen- 
oder Arbeitsteilung) Hinweise dazu. 
 
3.3 Unter Bezugnahme auf die Schweizer Lehre (NIGGLI/RIEDO, 
a.a.O.) erwägt die Vorinstanz, da man nicht Mitglied eines 
Paares oder eines Duos sein könne, müssten bereits nach dem 
Gesetzeswortlaut, wo von "Mitglied einer Bande" die Rede ist, zwingend 
mindestens drei Personen beteiligt sein. Auch die Etymologie des Wortes, 
welches vom französischen Wort "bande" (Truppe, Schar) komme, weise 
auf einen Zusammenschluss von drei Personen hin. Zur Etymologie des 
Wortes stellt die Beschwerdeführerin berechtigterweise die Frage, 
ob drei Mitglieder tatsächlich ausreichten, um eine Bande im gebräuchlichen 
Wortsinn zu bilden. Denn selbst bei dreien kann wohl kaum schon von 
einer Truppe, Schar, Rotte, Horde oder Meute gesprochen werden. Das 
Deutsche Strafgesetzbuch benutzt mit den Worten "als Mitglied einer 
Bande" in § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB dieselbe Wortwahl wie das Schweizerische. 
Der erwähnte Beschluss des Bundesgerichtshofs änderte die deutsche 
Rechtsprechung. Seither bedarf es für die Annahme der Bandenmässigkeit 
des Zusammenwirkens von nicht bloss zwei, sondern mindestens drei 
Personen. Im selben Beschluss wird aber ausdrücklich festgehalten: 
"Der Wortlaut des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB und der Wortlaut der übrigen 
Tatbestände der Bandendelikte lassen sowohl die Annahme einer aus 
zwei Personen bestehenden Bande als auch die Anhebung der Mindestzahl 
der Bandenmitglieder auf drei Personen zu" (Rz. 28). 
 
Im Übrigen kann darauf hingewiesen werden, dass der Begriff 
"Zweierbande" im deutschen Sprachgebrauch immerhin vorkommt. So 
findet sich z.B. in der Datenbank der Fachstelle für Internationale 
Jugendarbeit der Bundesrepublik Deutschland e.V. (IJAB) folgender 
Satz: "Meistens wurden die Straftaten in der Gruppe begangen, am häufigsten 
in Zweierbanden" (Ziff. 2.1.3). Der Diebstahl als Mitglied einer Bande 
untersteht einer erhöhten Mindeststrafdrohung, weil darin eine besondere 
Gefährlichkeit liegt (E. 2). Um den Wortsinn zu ergründen, muss demnach 
ausschlaggebend sein, ob diese Gefährlichkeit bereits beim Zusammenschluss 
zweier Täter gegeben sein kann. Dies ist zu bejahen (E. 3.1 und 3.2). 

 
3.4 Nach dem Gesagten ist an der bisherigen Rechtsprechung 
festzuhalten und der angefochtene Entscheid aufzuheben. 
 
4. Die Vorinstanz wird ihrem neuen Entscheid die 
bundesgerichtliche Rechtsprechung zugrunde legen und dabei den rechtserheblichen 
Sachverhalt feststellen. Schliesslich wird sie beurteilen müssen, 
ob und in welchem Umfang der Beschwerdegegner bandenmässig handelte 
und entsprechend das neue Strafmass bestimmen. 
 
5. Der unterlegene Beschwerdegegner stellt ein Gesuch um 
unentgeltliche Rechtspflege. Da seine Begehren nicht von vornherein 
aussichtslos erschienen, und er offensichtlich nicht über die erforderlichen 
Mittel verfügt, ist das Gesuch gutzuheissen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 

 
Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist keine Entschädigung 
zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des 
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 1. Juli 2008 aufgehoben und die 
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2. Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche 
Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
3. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners wird aus der 
Bundesgerichtskasse mit Fr. 1’000.- entschädigt. 
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht 
Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 

 
Lausanne, 28. Mai 2009 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen 
Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Borner